1885 / 274 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1885 18:00:01 GMT) scan diff

v. Brenken, Major von der 4. Gend. Brig, als Oberst⸗Lt. mit Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vo rift den Hinter⸗ ̃ ö ; Pen. und der Unif des Huf. Regts. Rr. 15 der Abschied bewilligt. bliebenen ein höherer Betrag zu, eee ns sie 83 ?? Das wm .. 54 ihn guli 1884 (Reichs aber an dem Ausscheiden der Beamten ein erhebliches Inter gesetzes, bezw. aus den für die Berechnung des Dienfteinkommens der das Verhältniß des Verletzten und seiner Hinterbliebenen zu Dritten. Im Benrlaubten stanze. Berlin, 12. November. Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst S. 67) sowie das Gese D d die Rus eb Geserbl. sse schon um deswillen nicht haben, weil sie das Reich, die Bundes Militãrpersonen geltenden Bestimmungen. Durch die S8. 7 und 8 werden ebenso wie durch die Ss. 95 Brümmer, Sec. Tt. von der Res. des 2 Garbe⸗Regts. . F., be⸗ nach dem Unfall geschlossen worden ist. . Rrankenverficherung —— 28 , 168 i , . . , . nd Faaten und die Kommunalverbände wegen der von diesen beschäftigten u 5§. 2. 77 des Unfallversicherungegesetzes; diejenige Het riebẽ rern altung. ars licrerttitfs zur Marine (Re des Ser. Bats. ), aus geschieden. 8.3 erftrecken sich auj Per onen de Soldatensta , . y . S. lh Arkeiter nach wie vor als Mitglieder behalten. Aber auch die bisher Der 8. 2 regelt die Renten der Dinterbliebenen im Allgemeinen in deren Dienst der Unfall erlitten ist, fowie im Wesentlichen deren Schreiber, Hauptm. vom 2 Garde⸗Landw. Regt, mit seiner Der Bezug der Pension be Inn mit dem Wegfall des Dienst= lr e lune slversichtrun ger flichtigen Vertrieben b ern n und auf unter die Unfall versicherung fallenden Beamten selbst werden durch nach Analogie der Bestimmungen des Unfallversicherungsgefeßzes, jedoch Beamte don vorübergehenden Ansprüchen des Verletzten und seiner 8, k 3 22 . , eschäftigten Reiche , solche, Maßnahme nicht beeintrãchtigt, weil sie fortan die unter Uebernahme, der im 8. 8 Abf. 2 des Reliktengesetzes vom Hinterbliebenen befreit. . dagegen einschließlich anderer Regt, v. Bethe, Pr. Lt, Ton der Res. des Garde⸗Kürassier⸗ lauf des Gnadenquartals oder Gnad 1 eder wo folch icht ctne festes Gehalt und ohne Pen enn ht wenn diesel ben Gewähr haben, daß ihnen auch nach ihrer demnächstigen Anstellung 20. April 18531 Reichs⸗Gesetzbl. S S5) vorgesehenen Unter und Ober⸗ kei dem Unfall konkurrirender Betriebs verwaltungen des Reichs, in nent, ls e R ifnteister Uu der ber, e, m, m,, enn, nee,, m,, —— en, solche nicht ate lere, Can er nein mne 2. 2 erech igung beschãftigt mit Gehalt und Pensionsberechtigung eine ausreichende Unfall. grenzen der Wittwenrenten und nit der aus 5. 18 a. a. O. entnom- deren Dienst der Verletzte nicht gestanden hat bleiben nach dem, dem Rucke in, Premier⸗Lieutenant von der Landw. Inf. des Res. Gehört der Verletzte * Gr * * 1 ö en c zuta isch ooo 0 beziehen oder bei fn zem nnn nn böchstenz ursorge zu Theil wird, während sie bisher mit diesem Zeit- menen Abänderung, daß die Waisenrenten nicht, wie nach dem Umnfall⸗ S. B des Unnfallverficherungsgesetzes entsprechenden 8. 9 det Ent⸗ Landw. Bats. Nr. 33, mit der Landw. Armer. Anif. v. Wedell, Verpflichtung einer Krankenkass 4 * 4. bis *. r . hesondere statutarische Bestimmun . ee, m, vunkt aus der Unfallversicherung ausscheiden mußten, und versicherungsgesetz, bis zum Voilendeten fünfzehnten Lebensjahre, jon⸗ wurfs nach Maßgabe der, bisherigen gefetzlichen Bestim⸗ Rürtm. Ton der Ref. des Hus. Regts. Nr. 12, mit seiner disherigen dreizehnten Woche nach dem 606 nd n u. ee Ablauf . e Rae ere rschrijten. d 9 , ben. weil der Berechnung der 28 sobald das Diensteinkommen mehr dern bis zum vollendeten achtzebnten Lebensjahre zu gewähren sind, mungen regreßpflichtig; jedoch tritt die ent chärigende Verwaltung in in gebiet e, Greer ren nf des ne,, X 24 . ri . 1 6 2 2 um den durch fene en er , n er 4 am . des Reichs le 1200 0 betrãgt, ein sherer Betrag zu Grunde gelegt wird als spofern nicht vorher die Verheirathung des Berechtigten erfolgt. Die die orderung des Verletzten und seiner Hinterbliebenen soweit diefe auf rr za, nit der Landi. Ärmee sinif, Richter, Ser. Et, von der fürjt. Vom Beginn der 1 29 2 b ern er n, 6 Allen ubrigen n un fall ö we. en n. ö , werden. er Berechnung der Unfallrente steberdles kann auch diefen Beamten, Waisenrenten waren in ken urch das Unfallverficherungesgesetz vorge⸗ Grund des rorlicgenden Entwurfs Entschädigung, erhalten, kraft Ref. des Inf. Regts. Nr. 14, Wi eck, Pr. Ut, von Ter Landw. Inf. zum Betra . uin en * ö * u' sti e enen 2 Fes Gtaate. und n. r, . tigen Betrieben beschäftigten kenfs wie den mit Gehalt und Pensionsberechtigung angestellten Be⸗ sehenen Verhältniß, aber nicht, wie dort nach Häme wien steinkommen Gesetzes ein Diese Grundsätz sollen scwohl bezüglich folcher Dritter, des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 14, mit der Landw. Armee⸗Unif., une , f nber 2 8 4 2 eren til 3 auf ö 1 rr! , . . . . sowie den in solchen Be⸗ amten, der Betrag der vollen Pension gleich nach dem Fortfall des des Verstorbenen, sondern nach der an gewisse Grenzen gebundenen welche für Vorsatz und Verfchulden haften, als auch bezüglich der Pichl. Sec. Vt. von der Landw. Inf. des 3. ats, Landw. Regts. Arznei und der. Heilmitz ih . 36 J . * 2 2 von den , es Seltatenstandes steßt; Kenn man Tienfteinkommens gewährt wenden, während fie auf Grund des Unfall⸗ Wittwenrente u' bemesfen, damit nicht die Waisen fc Keeldeter Vetriebsunternehmer von Eisenbahnen gelten, welche nach 3. 1 des Fre J RWankelmu th, Sec. Ct, bon der Landw. Inf. des z. sgesetzes) gilt di R 8 Win , ,,,, sonstigen* civil Estimmungen, Les hal tbflichtgese kes un zerfichetungsgesetzes die volle Rente frühestens nach Ablauf der ersten Beamten eine im Verhältniß zur Wittwenrente zu hohe Rente er⸗ Feftvflichtgefetzzss vom 7. Juni 1871 (Reichs- Gesetzkl. S. 257) fur Wete. Langn. Negts Nr. 60, Stein ein, pr. St. bon der Landw. n e gilt die Halfte des gese ichen Mindestbetrages des khn i e 1 Schaden zersatzs orderungen gibfiekt. rer Wochen nach dem Unfall beziehen würden. halten. . . ä Tei em Vetriebe der Eisenbahn sich ereignenden Üünfälle auch Kav. des Res. Landw. Regts, f. Berlin) Nr. 35, mit der Land—⸗ 1 ; Vlenstu chte eit * n, . 1 den Fall der Dieser Ausdehnung der dienstpragmatischen Regelung steht aber Der durch §. 6 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes den ohne den Nachweis eigenen Verfchuldens haftbar sind. Bei wehr⸗Armee⸗Uniform, Richter, Hauptm. von der Res. J ; . man,, ,. friebsunfall fich uuziehen, nur nach Minen bam ienst erlittenen Be⸗ andererseits, soweit es fich um den Erlaß eines Reichsgesetzes handelt, Wittwen für den Fall der Wieder verheirathung gewãhrte Anspruch den Bestimmungen des AÄrkikels 3 des Post⸗Eisenbabngesetzes bes Hrenadier. Regiment Mr mit feiner bisherigen Fin Anspruch auf Pension. Wittwen- und Waisenrente 58. 1 also insoweit . 1 *. di aßgabe ihrer Pensionsansprüche, auch eine Einschränkung gegenüber. r auf eine Kapitalabfindung ist in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 318), durch Unit, Kießkich, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. und Y) besteht nicht, wenn der Verleßte den Unfall (. I) vorsätzlich befondere Vier ltr trã * 5 ienstpragmatische Gesetze oder durch Bas Reichsgesetz kann sich nämlich, abgesehen von den dem aktiven nicht aufgenommen. Denn in denjenigen Fällen, in welchen Beamte welche das Verhältniß jwischen der Reichs- Postvermaltung und zn Regts. Nr. 365, mit der Landw. Armee Unif.,, Eg gemann, Sec. Lt. oder urch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienst⸗ zelegt . * De. * 3 2 Bezug einer Pension bei— Heere und der Marine angehörigen Perfonen, nur auf Reichs⸗ aus anderen Ursachen, als in Folge eines im Dienst erlittenen Ünfalls, Eisenbahnen aus Anlaß von Unfällen, welche den Postbeamten bei or der Landw. Inf. deffelb. Landw. Regts. mil der Landw. Armee⸗ entlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionzanspruchs gegen . Das-Geiche gilt von den Hinterbliebenen solcher Feamte beziehen, wäbrend im Uebrigen die Regelung der Fürsorge ums Leben gekommen sind, haben deren Wittwen zur Zeit einen dem Betriebe einer Eisenbahn zustoßen, eine besondere Regelung er⸗ thn erkannt oder wegen dessen ihm die Faäbigkeit zur Beschäftigung in r dieses Gesetzes

* * . z nos Mm z 8 2 5 . ł ; Unif. Arnold, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. z . . . 3 ,,, rer Personen. Aber auch die. für die Staats. und Kommunalbeamten den Landesgesetzgebungen solchen Anspruch nicht, und es fehlt an einem ausreichenden Grunde, fahren hat, muß es innerhalb des Geltungsbereichs Regts. Nr. S6, Lue dicke. Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Wem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist. ku hin * nen welche hiernach mit einem Anspruche bejw. der statutarifchen Festfetzung der Kommunaglverbände zu in dieser Beziehung Verschiedenheiten unter den Beamtenwittwen ein⸗ auch für die Zukunft bewenden. Die Fassung des 5. 5 des Ent⸗ Landw. Regts. Rr. 27, Frenkel, Ser. Lt. von der Landw. Inf. §'. 5. 24 n . stehen en ,. der letzteren nur dann überlassen sein wird. Wollte man auch von den Bedenken treten zu laffen. wurfs ist dazu bestimmt, etwaigen Zweifeln über die Haftpflicht der deffelben Bats, Stürenburg, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Ansprüche auf Grund dieses Gesetzecr jind, soweit eren Fest⸗ die ihnen nach Gef 5 e, ,. fallenden Personen gleich, wenn abfehen, welche hinsichtlich der Kompetenz der Reichs zesetz⸗ Zu 5§. 3. E Eifenbahnen, welche sich bei einer wörtlichen Hnübernahme des 8. 98 1. Bats. Landw. Regts. Nr 67, mit der Landw— Armee ⸗ũniform, stellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Aus⸗ e nn, ,. , ,. ,, unter mindestens gebung etwa mit der Begründung erhoben werden können, daß Der §. 3 regelt den Ansangkter nin für den Bezug der Pensionen des Unfallversicherungsgesetzes etwa ergeben könnten, vorzubeugen. Graupenstein, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 31, schlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls währt werden . e. mrafs6? di en ch nfallversicherungẽgesetz ge⸗ das Reich zum Einschreiten auf dem Gebiete der Dienstpragmatik und Renten. Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen erwähnt Nur in einer Beziehung bedürfen die vorstehend entwickelten als Pr. Lt, Duncker, Pr. Lt, v. d. Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzu⸗ gesehenen R an , ö Höhe der in dem letzteren vor— der einzelnen Bundesstaaten nicht zuständig fei, so ist für jene Be⸗ worden ift, soll die Pension in ihrer vollen Sohe von demjenigen Grundsätze einer Modifikation. Es ist nicht rathsam, einem Regts Nr. 93, Medicus, Sec. Lt. v. d. Landw. Inf. dess. Bats., melden. ze e nn 8 en ar n * . . iist inde en nicht die Regel. Die schraänkung doch die Erwägung bestimmend, daß bereits jetzt in cin⸗ Zeitpunkt ab gewährt werden, mit welchem das Diensteinkommen in beamten, welcher auf Grund des vorliegenden Entwurfs entschädigt Kleemann, See. Lt. von der Landw. Kav. des 7. Bats. Landw. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu . ö 6. * * 9. . . Pensionen, Wittwen⸗ und Waisengelder, zelnen Bundesstaaten für die bezeichneten Beamtenkategorien eine zum Wegfall kommt. Hierbei ist indessen in Betracht zu ziehen, daß wird, sowie den Hinterbliebenen desselben gegen das Reich weiter⸗ Regts. Nr. 72, Viegtz e, Rittm. von der Landw. Kav. des 1. Bats. geben, wenn. zugleich glaubhaft bescheinigt wird“ daß die Folgen des und der 1 an. * . mn e,, n,, der Bundeszstaaten Theil über das in diesem Gefegentwurf innegehaltene Maß sogar Beamte, welche in Vetriebsverwaltungen d s Reichs ohne festes Gehalt! gebende Ansprüche aus 81. des Haftpflichtgesetzes für den Fall zuzu⸗ Landw. Regts. Nr. 7, mit seiner hisher. Uniform, Voß, Sec. Et. knfalls erst später bemerkbar geworden find. oder Faß der Berechtigte uln Allgemein aner 9 ungen n an hrt werden, erreichen vielmehr hinausgehende Fürsorge bezüglich der Folgen von Unfällen getroffen und mit weniger als 2000 (C Jahresverdienst beschäftigt sind, auf gestehen, daß der Unfall bei dem Betriebe einer Reichseisenbahn. in von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 18. Brose⸗ von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens Bett ; nen nicht die im Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen worden ist. Es empfiehlt sich nicht, da, wo dies der Fall, durch die Grund der §§8. 1, 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni deren Dienst der Verletzte nicht gestanden hat, sich ereignete. Denn mann, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. 6 fange er, . ,, Reichsgesetzgebung einzugreifen. Zudem läßt sich nicht bezweifeln, daß, 1883 Reichs Gesetzbl. S. 73) einer Krankenkasse angehören und das Reich gewährt ausreichende Fürsorge schon auf Grund der Be⸗ Rr. II, Filbert, Pr. Lt. von der Landw. Inf, des 2. Bats. Landw. 8 6 8 = , die P 46 , . den Reichsdienst anbetrifft, so richten sich hier wenn erst das Reich auf dem vorliegenden Gebiet vorgegangen sein aus dieser wahrend der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall stim mungen des vorliegenden Entwurfs, kann also nicht füglich ge⸗ Regts. Nr. II, mit seiner bisher. Uniform, Die rig Pr. Lt. von S* Soweit vorstehend nichts deres bestimmt ist, finden nf di . ,, . 6. 2 nach. dem Dienstalter, die Wittwen— und ird, auch diejenigen Einzelstaaten und Kommunen, in welchen eine Krankengeld empfangen. Solchen Beamten wird neben der Kranken. nöthigt werden, demfelben Verletzten darüber hinaus auf Grund der der Ref. des Inf. Regts. Nr. 18, mit der Landw. Armee-Uniform, nach . J zu gewährenden Pensionen und nnn mn ö r r 3 yr. ö n , Erst im 44 Dienstiahre er⸗ gleichwerthige Fürsorge für verunglückte Beamte zur Zeit noch nicht unterstützung der volle Betrag der Penfion nicht füglich zugewendet älteren Bestimmungen des Haftvflichtgesetes noch eine höhere Entschädi⸗ Schmidt, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 3. Bats. des Biensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu gewãahrenden nnn , 4 . 3 zwei Drittel seines Gehalts, wäh—⸗ besteht, schon im eigenen Interesse diesem Vorgange zu folgen sich werden können, weil sie dann mehr als in gesunden Tagen erhalten gung zu gewähren. Aehnlich gestaltet sich das Verhältniß zu den einzelnen Landwehr⸗Regiments Nr. 22, Niemöller, Second Lieulenant die für die Betheiligten geltenden BVeslimm ungen nber Hension ö z . b rege, . es Einkommens nach dem Unfall versiche⸗ werden entschließen müssen. würden. Derartigen Beamten foll daher in Uebereinstimmung mit Bundesstaaten, welche das Reich bilden. Hat das Reich einen Ver⸗ von der Landwehr-Kavallerie des 2. Bats. Landwehr⸗-Regiments die nach §. 2 zu? gewährenden Renten im Üiebrigen die r frist! un elch, n 3 ,, . stets zu gewähren ist. In einer Beziehung aber wird das zu erlassende Reichsgesetz seine den Grundsätzen der Unfallversicherung und dem im 8. 5 ÄAbsatz? des letzten oder dessen Hinterbliebene auf Grund der Bestimmungen des Nr. 15, Ever s, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. des Gefetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen ö ey d ö. g ung, er 6 des Jahreseinkommens, welcher Wirkungen auch auf die Staats⸗ und Kommunalbeamten erstrecken Entwurfs zum Ausdruck gebrachten Prinzip die Pension um den Entwurfs ausreichend entschädigt, so sprechen die gleichen Erwägungen Regts. Nr. 55, Chri st fre und, Sec. kt. won ber Landw. Inf. des der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20 A il 1881 (Rei ,,, Srunde zn legen ist, verschieden be— müssen. Nach Eintritt der fandesrechtlichen oder statutarischen Unfall. Betrag der von der Krankenkasse geleiteten. Krankenunter⸗ dafür, einem solchen Verletzten und dessen Hinterbliebenen auch gegen 2. Hats Dando. Nehtdt ger. 17. Jan ker mann, Ser. . . en ' z . ft ĩ . rechnet. Denn nach 85. 42 bis 44 des Gesetzes, betreffend die Rechte⸗ fürsorge in dem als nothwendig zu bezeichnenden Umfange sind nämlich stützung gekürzt werden. Wird von der Krankenkasse auch nach Ab. einen Bundesstaat, zuf Teffen Eisenbahn der Unfall sich zugetragen Landw. Inf. des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 57, Wa rl im o nt, ie Zahlung der Renten an 5. blieben . e hm mn h . zerhaltnisse der Reich Keamten; vom z] Maͤrz 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. ur die von dieser betroffenen Staats und Ronmunalbeamten, ebenfo lauf der ersten dreizehn Wochen Krankenunterstützung geleistet, o soll hat. weltergehende Ansprüche aus 8. ] des Haitpflichtgeschbes nicht zu⸗ Pr. Lt. von der Landw. Cav. des 2. Hats. Land Regts. Nr, 25, hörigen Person (55. 16 *, 8h J . um ö 3 hf ge⸗ S 61) kommt das Gehalt bis zu 12009 ganz und der Mehr⸗ ie dies für die Reichsheamten geschieht, sowohl die reichsgesetzlichen in Uchereinstimmung mit den Vorschriften des S. 8) des Ünfallver ⸗· zugestehen. Der 8. 5 Abfatz? des Entwurfs bestimmt demgemäß, mit der Landw. Armee-Uniform, der Abschied bewilligt. Seeber Verwaltuͤngsbehörde des Kontin ent. urch die oberste Militär- betrag . Hälste in Ansatz, während nach dem Unfallversicherungẽ⸗ Bestimmungen über Unfallversicherung wie diejenigen Ansprüche auf sicherungsgesetzes vom Beginn der vierzehnten Woche ab die Pension daß dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen gegen das Reich oder Dierkch, Sec. Lts. von, der Landw. Inf. dez 1. Bats, Landw . . gef s. 3 ) gas Jahreseinkommen nur bis zu 4 „6 für den Ichadenserfatz zu beseitigen, welche diesen Peamten uf Grund anderer bis zum Betrage Lieser etwaigen Mehrleiftungen auf die Krankenkasse einen Kundesftaar weiterge- hend Ansprüche als auf die nach 5. 1 Regts. Rr. l, behufs Uebertritts zur Marine (Seewehr des See⸗ . ö §. 7. . Arbeitstag, alse bis zu 1200 6 für das Jahr, ganz, der Rest nur räichsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes übergehen. Als Werth der im §. 6 Absatz J Ziffer I des Kranken und 2 zu gewährenden Pensionen und Renten nicht zustehen sollen. Bats, Meyer, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regts. JJ , Personen, denen die in den SS. Lund? vorgesehenen mit einem Drittheil, zur Berechnung gezggen wird. Andererseits fällt am ., Jun 1877. gegen den Dienstherrn oder Vetricbsbegmte c. versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen hat auch hier, wie im 8 57 Zu S§§. 10 bis 12. Giefe, Second-eutenant von der Reserve des Infanterie⸗ r fe zustehen, können einen Anspruch auf Ersatz des durch den nach 8. 366 des Reichsbeamtengesetzes während der ersten zehn Dienst= äber dassenige Maß hinaus zustehen, dessen Beibehaltung in dem vor⸗ Absatz 5 ca. 4; 8. und im 8. 5 AÄbfatz 3 des Unfallversicherungs. Zu den §8§. 10 bis 13 wird auf den allgemeinen Theil der Be—⸗ Regiments Rr. 61, Junge, Second-Lieutengnt von der Reserve des Unfall (8. 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebs verwaltung, in jahre jeder Pension san spruch fort, wenn der Unfall durch eigenes, auch liegenden Gesetz für die Reichs beamten vorgefehen ist. Reichsgesetze zefetzes, die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes gründung verwiesen. Inf. Regts. Rr. I6, behufs Uebertritts zur Marine (Ref. des See⸗ deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen nur geringes Verschulden des Beamten verursacht war. Das Unfall⸗ aber können nur durch Reichsgesetze außer Kraft gesetzt . 6 n gelten. B . 13 Bals. , ausgeschieden. Frhr. v. Friesen, Pr. Lt. von der Landw. n,, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ versicherungsgeseß kennt weder eine solche Karenzzeit, noch die Be— Sofern in Folge des Iusscheidens der Beamten oder in Folge . Zu 5. 4. Da besondere Organisationen, denen die in diesem Entwurf geregelte Rar. des 7. Vals. Landw. Regts. Nr. , Wentz, See. Lt. von der . ,, . nur dann geltend machen, wenn durch straf⸗ schränlung des Anspruchs auf „ohne eigenes Verschulden“ eingetretene einer anderen erheblichen Verminderun der Zahl der versicherungs— Nach §. 5 des Unfallversicherungsgesetzes steht dem Verletzten und Unfallfürsorge zu sbertragen wäre, nicht erforderlich sind, und es viel⸗ Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts, Nr. 77, mit der Landw. 6 , Urtheil festgestellt worden ist, daz diese den Unfall vor— Erwenbeunfahig beit. ö . JFflichtigen Personen die besondere . welche die Unfallversiche⸗ seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung nicht zu, wenn er den Be⸗ mehr darauf ankommt, den. im Dienst verunglückten Beamten und sätzlich herbeigeführt haben. Auch an Wittwen- und Waisengeldern wird den Hinterbliebenen rung in den unter das Gesetz vom 28. Mai 1855 fallenden Betrieben trriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß die gleiche Vorschrift Militärpersonen die in Aussicht genommene Fürsorge sobald wie mög⸗

Armee⸗lnif., Meyer, Fleck,. Sec. Lts, v Inf . Fleck, Sec. Lts, von der Landw. Inf. des k f 3 . . . G . ö 2 n l ; ; h ; 1 , 6 ö J ; Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen eines Reichsbeamten auf Grund des Gesetzes, betreffend zie Fürsorge. des Reichs und der Bundesstaaten erfahren hat, für einzelne dieser auch hier Anwendung zu finden hat, wird einer weiteren Begründung fich zuzuwenden, so bestimmt 8. 13, dan das Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten soll. Nur für Bayern war dem

Reichs⸗

Ref. Landw. Bats. Nr. 89, Moeller, Sec. Lt. von der Landw g ; (i, ] 2 Kav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 83, Gundelach, Sec, Lt. , welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze für die Vitttʒen . Waisen der Reichs heamten der Civilverwaltung, Betriebe nicht mehr rathsam erscheinen follte, empfiehlt es sich, Vor⸗ nicht bedürfen. ; 3 ( . „. Vert ft 1. Nur don der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 5h Schmidt ., zusteht. . April 1851 Reichs Gesetzbl. S. 85) ein weit geringerer sorge zu treffen, daß diese Betriebe den BVerufsgenossenschaften zu⸗ Wenn dagegen nach dem Unfallversicherungsgesetz der Anspruch Bündnißvertrage vom 23. November 1870 Rechnung zu tragen. J 8 heil! des Gehalts des Verstorbenen gewährt, als nach dem . werden können, weil die ausnahmsweise , welche das auf Entschädigung dadurch nicht ausgeschlossen wird, e

daß der Verletzte

Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 115 . 8. ö e,, ) . i als Hauptmann nit der Landw. Ar mec Uni, der ib hre bewilligt. Die in dem §. 7 bezeichneken Ansprüche können, auch ohne daß Unfallversicherungsgesetz zu gewähren sein würde. Bei den Militär— esetz vom 28. Mai 1885 getroffen hat, nur so lange rechtigt ist, den Unfall durch eigenes, wenn auch noch so grobes Verschulden hex— g mann, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil personen liegen Lie Verhäãltnisse bezüglich der Pension nach dem Gesetz, als die Gründe für die Ausnahme fortbestehen. Der 8. 12 des beiführte, so wird in dieser Hinsicht der gleiche Grundsatz hier nicht egt? Rr. ils, Weimer, Sec. Lt. von der Landw Inf. des stattgefunden hat, geltend gemacht werden, jalls diese Feststellung betreffend die Pensionirung, und Versorgung der Militãrpersonen Entwurfs enthält die in dieser Beziehung erforderlichen Bestimmungen. ohne Weiteres zur Anwendung zu bringen sein. Statistische Nachrichten. 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 117, Ewald, Sec. Lt. von der Landw. wegen des Todes oder der Abwefenheit des Betreffenden oder aus des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen Der Entwurf normirt den Minimalbetrag der Pension bei Un⸗ War nämlich das Verschulden ein so schweres, daß dasselbe die ö. . . Inf. des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 18, mit der Landw Rrrrcc. einem anderen in der Person deffelben liegenden Grunde nicht er— ür Hinterbliebene solcher Persenen, zom J. Juni 1871 Reichs fällen auf den Prozentsatz, der nach dem n , bei Dienften laffung des Beamten im Dis; iplinarverfahren, welche nach Dem vom städtischen Ober⸗Thierarzt Hr. Hertwig erstatteten Ünif, Reuter, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 2. Bates. Landw folgen kann. Gesetzbl. S. 20) ähnlich wie bei den. Reichsbeamten, und auch durch völliger Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, und folgt auch bei der S. 75 des Reichsbeamtengesetzes den Verlust des Titels und Pensions— Bericht über die städtische Fleifchschau in Berlin vom Regis. Nr. 118, Stolt II., Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 8. 9. die in diesem Gesetz bei äußeren Dienstbeschädigungen vorgesehenen Abnm'ffung der Wittwen. und Waisenrenten im klllgemeinen den anspruchs von Rechts wegen zur Folge hat, erforderlich macht., so 1. April 1589 bis 31. März 1385 entnehmen wir. die nachstehenden 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110, Barkow, See. Lt. von der Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des Verstümmelungszulagen werden die nach dem Unfall versicherungsgesetz Grundsätzen dieses Gesetzes, Die Grenzen der Wittwenrenten aber würde es mit der Aufrechterhaltung der Disziplin unverträglich sein, interessanten Angaben. Die Schlachtungen in den offentlichen Schlacht⸗ Tandw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. izs, mit der Landw §. 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz zustehenden Beträge nicht immer erreicht. Den Hinterbliebenen von beftimmt der Entwurf zur Vermeidung von Ungleichheiten mit anderen wenn dem Beamten auf Grund des vorliegenden Entwurfs eine no häusern, beliefen sich in diesem Berichts sahre auf 605 897 Thiere gegen Armee⸗niform. Spennemann, Sec. Lt. von der Garbe Landw. für, die. hei dem Betriebe von Gifenbahnen, Bergwerken u. s. w. RNilitärpersonen aber steht, falls der Tod des Ernährer; nicht durch Beamtenwittwen in derselben Weise, wie är in' eliktengesetz vom dazu erhöhte Pension gewährt werden müßte. zonen im bothergegangenen Verwaltungsiahr, darunter befanden sich: n ill me mb hie bernlligt. Erbes fühten Nedtan gelb und Körpelverletzunen, bob . Jumi 871 den Krieg herbeigeführt ist, ein Rechtsanspruch auf Fürforge über⸗ 20. April 1881 geschehen ist. Die in dem Unfall versicherungsgesetz Dasselbe muß gelten, wenn vor Beendigung des Disziplinar— . K 539 oder

ĩ . ; Reichs-⸗Gefetzbl. S. 267) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zu⸗ haupt nicht zu:. . . noch vorgesehene Unterstützung von Ascendenten findet in dem Relikten⸗ verfahrens das Amtsverhältniß bereits aufgehört hatte und des halb 1883/8 1884/85 Abnahme Serzoglich Braunschweigisches Kontingent. stehenden AUnsprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Aus sozialpolitischen und Billigkeitsrücksichten empfiehlt es sich gesetz keine Analogie und erscheint entbehrlich, nach F. 75 4. a. O. nicht mehr auf Dienstentassung, sondern statt k . . in Prozent Berlin, 12. November. Marre, Röttch er, Pr. ts. von Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwartigen und ist auch bereits bei den Berathungen über die Unfall versicherundz Die Höhe der Belastung, welche den Reichsfinanzen aus dieser derselben auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs erkannt wird, 36 . 3 25 ö. 3

. s⸗ ö er (8 2 (9 84.

der Landw. Inf. des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 92, Blume, Gesetzes oder anderweiter reichsgeseßlicher Vorfchrift (88. 1 und 2) als Bedürfniß anerkannt worden, die verschiedenartige Behandlung in Regelung 'erwächst, läßt sich zuverlässig im Voraus nicht feststellen. oder wenn der verletzte Beamte wegen der Erheblichkeit seines Ver⸗ Sr . 1 5 . der Fürsorge, welche zwischen den unter die Unfallversicherung 26 SDcase 191 9035

Baumgarten Pr ts. von der Landw Inf. des 2 Bats. L Renft . . ; ; 31. 2 ö . z ö 4 , . . . 37 . s . ö ö Pr. Lts. 2 . des 2. Landw? Penstonen oder Renten, zu zahlen hat, in Höhe dieser Pensionen und len⸗ Die Last wird aber durch den Gewinn welcher dem Reich aus einer schuldens strafrechtlich für unfähig erklärt worden ist, in öffentlichen 2 . . 5 ( 4 —— ö ꝛ— . , , . ) 1 h 3 1 ö öᷣ J ö * ö 1 . 1 . . . ö ! . 9 34. 58 5 Regts. Nr. T2, zu Hauptleuten befördert. Renten und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 des Ge— den Personen und den in unfallversicherungepflichtigen Betrieben be— zusreschenden Sicherstellung seiner Beamten und der dem Heere und Dienstzweigen, insbesondere im Eisenbahn- oder Telegraphendienst, Schweine 2144 13 266 ö setzes vom 20. Dezember 18.15 Reichs⸗-Gesetzbl. S. 318) über. schäffigten, von der ÜUnfallversicherung aber ausgeschlossenen Reichs, der Kaiferlichen Marine angehörenden Tsammen 37 02] 605 89

l Personen gegen die wsrthschaft⸗ befchäftigt zu werden (vgl. §. 319 des Strafgesetzbuchs). ͤ 3.2

ö ö J . Wellergeherde Alnsprüche als auf Tiese Pensionen oder Renten ö h,, nebst den Personen des Soldaten⸗ lichen Folgen der im Dienst erlittenen Betriebsunfälle in dienstlicher . Zu §. b.. ö ( Bꝛi der Untersuchung derselben wurden . verschiedensten Fraut⸗ Bertin TP k 6 ö ö 36 ung ge. sttehen dem Verletzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und e . u n, der letzteren Jategorien besteht, thunlichst zu ; Beziehung erwachsen wird, reichlich aufgewogen werden. Ueberdies Der 5. 5 entspricht dem S. 59 Absatz 1 und 2 des Unfall ver⸗ it bezw. krankha ten Veranderungen beobachtet. welche je nach dem Ser Bat, unter ,, . ö . un . , die Bundesstaaten nicht zu. ; e igen. hier dure wür er, man auch dem bei dem Erlaß des Un⸗ . kann fich das Reich als Dienstherr der Aufgabe nicht entziehen, eine sicherungsgesetzes. Umfange und der Art. derselben zur Zurückwei ung von ganzen Thieren ,,,, n , mn , dd , ,, v. Hartmann, Hauptm. bisher überzähl. Hauptm. im Gren. R t. , . , Zu diefem Ende biet . . 8 , ; 3 , nn, . ,. W ö 9, , . e. . l ö , n Rothl fh Helbficht 9, Waffers chi 30, ekeler Jender B sch ffen⸗ rd S kann! 1. 3 K , n. i Regt. ursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ Zu diesem Ende bieten sich zwei Wege dar; entweder die Aus— . vorgeschrieben ist, in erster Linie auch allen seinen Beamten und Sol⸗ den Entschädigungen die Pension desselben darstellen, so müssen auf dothlauf 139, Gelbsucht 3h, Wassersucht 30. elerregender Be gaffen . seinem Patent als Comp. Chef. im See⸗Bat. angestellt. schriften. Jedoch geht die Forderung des Entschadigungsberechtigten dehnung des Unfall versicherungsgesetzes und der dasselbe ergänzenden daten, und zwar aus eigenen Mitteln, zuzuwenden. sie die Bestimmungen über Pensionen insoweit Anwendung finden, als heit des Fleisches 43. blutiger Beschaffenheit zertreten und

f f . Im Einzelnen ist zu dem Entwurf Folgendes zu bemerken: sie durch die vorangestellten Paragraphen nicht abzuändern sind. Dies zu spät gestochen) 17, Fäulniß 3, Osteomyelitis (Rücken⸗

Maur'hoff, Sec. Lt. vom See⸗Bat., behufs Uebertrilts zur Armee j e Betri f 145 Gesetze s i ĩ f ; gyflichti ;

m ; Dal. be zu an den Dritten auf die B Sverw ; - ; Hefetze auf sämmtliche, in unfallversicherungsp B ) ; von Ter , . Graf 8 Herzberg, Ser Lt. bisher Zahlung . . ,, J . 63 schäftigte Reichs,, Staats⸗ und J 3 . , gilt, soweit Reichs beamte in Frage kommen, insbesondere von den d. 42 ff. markentzündung) 1. Entzündungskran heiten 14, eigenthümlicher w r* ö . . J dieses Gesetzes verpflichtet ist. k oder der Erlaß dienstpragmatischer Bestimmungen, . . Zu 8. 1. ; . . ) des Reichs be smt nge sekhes welche von dem Unfallver ichen gs geset . des . z . , ,, ö. S Botz 6 a R . zer dan gh Inf. des 8 10. urch welche die ausreichende Fürsorge für diese Personen und deren Den 5. 1 bestimmt, daß die in unfallversicherungspflichtigen Be⸗ abweichende Bestimmungen darüber enthalten, in welcher. Weise das Rinnen 68, Trichinen on. Kalkkonkremente ( teinleiden) 50, Mari . . ei den beurlaubten Offizieren der Auf die in den §8. 1 und 2 bezeichneten Pers . QLinterbliebene durch Zuwendung erhöhter Pensionen, Wittwen⸗ und . trieben befchäftigten Beamten der Reichs-Civilverwaltung, des Reichs⸗ der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Diensteinkommen Strahlenpilze 119 Thiere. Darunter befanden sich 74 Rinder, an ne, 1 als Ser; Lts. der Seewehr des See Bataillons, reichsgesetzlichen Vestimmi 6b ; z f fen , ,,. finden die Waifenrenten sichergestellt wird. Der letztere Weg verdient um des⸗ heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie Personen des Soldaten⸗ in Ansatz zu bringen ist; fodann von den §8§. 56 ff. 4. a. S, welche 19 Kälber, 48 Schafe und 2338 Schweine. Außerdem wurden Brü nnn er, . t bisher von der Res. des 2. Garde ⸗Regts. . 6h mungen über Unfallversicherung keine An- willen den Vorzug, weil derfelbe allein geeignet ist, den aus der be— standes für den Fall, daß sie in Folge eines im Dienst erlittenen don der Fälligkeit. Kürzung, Einzichung und Wiedergewährung der 83 Thiere; welche, in den Stallun len derendet waren, vom Konsum k , ö. ö , 33. ; 8. 11. sonderen Stellung des Beamten und Soldaten sich ergebenden Rück⸗ . Betriebsunfall dauernd dienstunfähig werden, mindestens denjenigen Vension handeln, ebenso von den §§. 6 und 19 bezüglich der Vor— Tusgeschlossen, Dir,. Zahl der kr gem iel gene wel n Theile und * JJ a . 1 8 In; egts. Nr. 61. Staats- und Kommunalbegmten und deren Hinterblieb ö. sichten Rechnung zu trggen. So bedarf, um in dieser Beziehung nur Prozentsatz des Diensteinkommens als Pension erhalten sollen, welcher nach rechte der Pension. . . . Organe betrug 41 209 darunter 23 Sol von Rindern, 45 von Kälbern, 5 136 . ö . 8 Rej. des Inf. Regts, Nr. a6, bei welchẽ durch die Landes set gebun 3 . ö. ft iebenen, für einige Gesichtspunkte hervorzuheben, der mit Gehalt und Pensione: dend Unfall versscherungegeseß als Entschädigung im Falle der Ganzinvali. Auf die den Hinterbliebenen zu gewährenden Renten sollen dagegen, S024 pon Scha en und ii zg von Scheinen. ie Tubertulese ist 3 6 ö. 3 Dffisieren der Marine, und zwar als Sec. Lts. der gegen die Folgen . Venn ft Wa ö , e Festsetzung berechtigung angestellte Beamte einer ausreichenden Unfallsrente nicht . dität gewährt wird. Der Kreis zer unter den Entwuff fallenden Personen soweit nicht besondere Abweichungen durch diesen Entwurf vorgeschrieken bei Rindern 1399 mal, bei Kälbern 2 mal, bei Schweinen 2304 mal, Res. des See⸗Bats, mit ihrem bisher. Patent angestellt. Vorschriften . §58. 1 bis 1 i, . 16 , eine den vom Beginn der 14 Woche nach Eintritt des Unfalls ab, fondern umfaßt also alle in unfall versicherungẽpflichtigen Betrieben beschäftigten sind, allgemein die Bestimmungen des für die Reichsbeamten der zusgmmen 1095mal beobachtet worden und führte zur Zurückweisung von . i,, ,, , 68 . . k. fa den e! mit der in der Regel erst später eintretenden . in den Ruhe— . Reichsbeamten sowie in gleichem Umfange diejenigz anderen Per onen, giilrerwaltzng geltenden , n. Anmendung finden, weil 64 , . , , . ah , . , als ein Auspruch aus dem Reichsgesetz, Hatre f M dier Bellie reit stand und den . hiermit zusammenfallenden Verlust des Dienst= welche nach 8 38 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 . für die der Armee und der Marine ange hörenden Per sonen eine gfset⸗ . el . . , a,, Reichstags⸗ Angelegenheiten am Schdtenersatz für die bei dein Vckrieße von gin teh ner, G rg; einkommens. Aus gleichen Gründen ist freies Heilverfahren im All⸗ J Gesetzblatt S. 45) zum aktiven Heere gehören, und die Militär⸗ liche Regelung der Rechtsansprüche der Hinterbliebenen im Allge. lei zeitigen Verma ungsberichte de d onomie. Rath Dipeltor Haus. 3 ö werken c. herbeigeführten Tödtun sen und Körperverletz nen, Berg. gemeinen entbehrlich. Das geringe Sterbegeld wird durch das - personen der Kaiserlichen Marine. Ob der Betrieb, in welchem die meinen noch nicht erfolgt ist. Der Berechnung des Diensteinkom mens burg. Die Klauenseuche trat im Sclachthause nur in 14 Fallen und ganz Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, 7 Juni 187 i Gee sr G 3h , . vom Gnadenquartal oder den Gnadenmonat der angestellten Be— Beschäftigung stattfindet, schon nach den bisherigen Gesetzen unter die des Verstorbenen, von welchem die Renten der Wittwen und leicht auf, während, im holz Schlachtihus 129 Fälle ermittelt betreffend die Fürforge für Beamte u nd Personen?' des bis g des gegenwärtigen , Auf jolch , der 88.7 amten reichlich aufgewogen, und mit Rücksicht hierauf ist die Ge— Unfall versicherung fällt, oder be er durch spätere Gefetze derselben Waisen nach, dem vorliegenden Entwurf einen Prozentsatz wurden. Die e 173 Fälle (0,05 060. dez Gesammkauftriebs von rte kfkaret emed arne gern oh Fetttebsnunfätten, lautet: munglbeamten und i. ger weben an . 5 währung besonderer Begräbnißgelder an die Hinterbliebenen ron unterworfen werden wird, ist ebensowenig von Bedeutung, wie der darstellen. sind dagegen die Bestimmungen der betreffenden zi8 253 Schweinen) beweisen den günstigen Einfluß, den die n, n. Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Hane ne üer er ilbetsicherung keine n, sgesetzlichen Reichs, Staats- und. Kommunalbeamten durch Gesetz nicht vor= Umstand, ob der Verletzte schon nach den Bestimmungen des Reichs⸗ Pensionsgesete. zu Grunde zu legen, weil das Reliktengesetz, polizeilichen Maßnahmen, durch ö. ö ane . Preußen z., . ; ,, ung. ,,. 5 . ö. ,,, und Erziehung , oder i n, ,, . . sch 6e 5 zie Tt t nr n Tele tn nhr , . r enn n e e, ,, , , . des Reichs ; ‚. 8 8 . . J ; zer Kinder erfordert dagegen, datz na en Bestim Reichs⸗ . spruchen hat oder nicht. Welche Personen als Beamte anzusehen ind, orbenen Beamten bemißt, estimmungen hierüber nich enthält. assirenden aus en * 1 lIow zunehmende genz, , ,,, Zustimmung des Rei 6 ,,, kann beschließen, daß in. solchen Betrieben des Beamtengesetzes bis zu go . ö. volle n nns den e , g eng sich ö . g nf zen. Es genügt hier, Anwendung finden hiernach insbefondere die Bestimmungen des Re und Vorsicht der Züchter, Master und Hindler im ande . . ; e g ö ai, Bundesstaates, bei denen sich die Zahl der gegen dem Unfallversicherungsgesetz, der geringe Bruchtheil des den Betrag ausdrücklich hervorzuheben, daß der Entwurf sich nicht liktengesetzes in Betreff des Anwachsens und der Kürzung, der Beträge auf die Verminzerung, der Seuche Jus geilbt haben Die , w Reich- Civilve waltung, des Reichsheeres und der 9 e ver e,, vermindert, die Unfallversicherung von L20600 6 übersteigenden Gehalts der Berechnung der Pension zu nur auf diejenigen Beamten erstrecken soll, welchen eine etatsmäßige in den Fällen der S§. 11 und 12 a. a. O., über die Fälligkeit und 199 tzichinssen Schweine ergeben einen Prozentsat von 986 o gegen Kaisct lichen? Marins , ir, e . ki nach Maßgabe der 8§. 2 bis 10 des Gesetzes über die Aus Grunde gelegt wird. Die besonderen Pflichten öffentlicher Beamten Stelle definitiv verliehen worden ist, sondern auch auf die diätarisch Verjährung, sowie über die Vorrechte der Renten, über das Ruhen O0) Yo im Voriahre. Auch die Hahl der finnigen Schweine ist von reichsgesetzlich der Unfall versicherun terli . nee le. J der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 weisen ferner, wie weiter unten eingehender dargelegt werden wird und kommiffarisch beschäftigten Beamten. Allen solchen Personen soll und die Änweisung der Bezüge (68. 16 bis J7, I9, 20 a. g. O.). S6 Yo des Vorjahres auf O, 55 Fo im Berichts jahre gesunken, wahr⸗ sicherung unterliegenden Betrieben be (Reichs⸗Gesetzbl S. 159) durch das Reich oder den Bundesstaat, darauf hin, daß die Pension nicht nur, wie nach dem Unfallderffiche⸗ die Pension zustehen wenn' sie „im Dienst einen Vetriebsunfall' er- Jedoch war für die Hinterbliebenen der dem aktiven Heere angehörigen scheinlich in Folge der Grenzsperre sür russiiche Schweine. In der ; l alloersicherungs · Personen die Anweifüing der Renten nicht dem Reichskanzler, fondern Schmel küche des Schlachthofes konnte das Fett von 1533 nicht zu

schäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen sondern nach Maß 5 ĩ s t , ; aßgabe der 55. 9 ff. des Unfallversicherungs 8 bei vorsaßli ifü 8 Unf zn Besti ; , et . . ö n,, ; jerungsgesetzes rungsgesetz, bei vorsätzlicher Herbeiführung des 1 . leiden, wat den Vestimmungen des Rl! lib. 1. def inf s ili 6 i ü inni Sxeis ö , 6 ö. . , . n 8 a ö solchen ö H ,,, . m. e ü ht 46 83 sie in Felgẽ lies Unfalls zur Erfüllung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zu über stark . ,, ö. a ĩ i gere chsaefen id , ] zu e en hat. ür diesen Fall ist zug eich welche Dienstentlassung zur Folge hat. ö ihrer Amtspfli bezw. zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes tragen. ; . . , ; Tiifferftgg de fg Thick d, ö i anderweiter reichsgefetzlicher Vorschrift ein höherer . in welchem der Uebergang auf die Berufsgenossenschaften Durch ihre Beschlüsse . Unfallversicherungsgesetz und das ö . ae nen. in den Ruhestand versetzt Aus dem Charakter der in den 55. und 2 bezeichneten An für die stärkeren Schlachttage Vkeschäftigten Dülfẽ. Tierarzt , ö stat nde zu bestimmen., Der Bundeßrath hat die. Betriebe den⸗ Geseß käber te Nusdehnung der Ünfall- und Krankenverficherung vom bezw. entlaffen werden. Hiernach erührigt eine Unterscheidung zwischen sprüche ergiebt sich ferner, daß vermögens rechtliche Ansprüche über die als volle Kräfte gerechnet, werden. hat im, Szufé. des k J jenigen Berufsgenossenschaften zuzuweisen, welchen fie ihrer Natur 28. Mai 1885 hat die Mehrheit des Reichstages bereits zu erkennen völliger und theilweiser Dienstunfähigkeit. Höhe der Pensionen und Renten nach Maßgabe der für die Bethei⸗ Berichtẽjahres durchschnittlich , , , . za Theile, don in Folge eines im Dienst ftr en Hel eh in , ö. . ö. * , , gegeben, daß auch nach ihrer Ansicht die dienstpragmatische Regelung Der Änsoruch trägt den Charalter der = ension ; und stellt fich 6 , . gers ge, . . 86 3 ., 3 h Tee . ,, B Feu, ae fin mie 3 es 8. 6 des Gesetzes vom 28. Mai der Unfallflirforge für die mit Gehalt und Pensionsberechtigung auge ö bei denjenigen Perfonen, welche schon auf Grund anderer Gesetze eamten und deren Hinterbliebene ; nach. 388, ff. des Reichs, müssen, Uu , . . rein ente, . . beten? Kesonderen Schiedsgericht 1 1ellten Jreih d., Staats, Komm! ; ; ö i . 3 i Ghsbung dieses beamtengesetzes und für Die Militärpersonen nach S§. 113 ff. des nuf! jeden Bleischbeschguer (Mikroskopikerr 3819 oder täglich 9.4 a, für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung gehoben etriebe errich * gerichte auf⸗ stellten Reichs-, Staats⸗, Kommunalbeamten und Personen des Sol—⸗ einen Penfionsanspruch haben, im Allgemeinen als Erhöhung dieses mmtengesetz nd für die c 8 , Frblich waren die Verluste der ; . , 2 x . thun abel n,. . . ele Lm n, n, Kelerhan bed den Ren ug, werben. Venßñ 5 dar s folgt, daß der Eintritt der Dienst⸗ RMilitärtzenfions gesetzes, also mit den dort vorgesehenen Maßgaben im Schweine, Nicht ungrhe ich weren ,. uste der Händler durch * z e m ,,,, . Verstorbenen; gur ,, , . . 3566 1. 6g ge , eines Wird aber für ie , . der Beamten der Weg der dienst⸗ . n ,,,, 9 i ir w anser n ch, aber nigt ordentlichen Rechtswege zu ö. ehen, g J i n, en ,, ö während ö. für j f ö . Rag, eziehen, der Zu immung die undesstaates. pragmatischen Regelung beschritten, fon f . ; der Falliakelts! ober Anfangs za für den Bezug der ension ist, Zu den 88. bis 9. - Jisenl ansports,. 3 . yr, , zer, 425 Schweine un 236 bis ö. , . n n d 18. 6 . Die Beschlüsse des Bundesraths sind durch den Reichs-Anzeiger bee , dafür, . ö 1 . ö i e ,. 4 en blen nm, 26 fine n, Die 8§. 7 bis 9 enksprechen den S8. 96 N, 98 des Unfallver⸗ Schafe, zusammen 691 hier kamen verendet hier an, während 284 el rer gr, e, e, ,. gunl . ö.. . 6. it zu veröffentlichen. übrigen, der Uinfallversicherung schon jetzt unterliegenden Beamten des aus Anlaß des Unfalls feine Versetzung in den Ruhestand bezw. die sicherungsgesetzes und behandeln wie diese die anderweiten Schadens mndere kurs vor ihrem Verenden, aber zu spät gestochen wurden. ,, ö. 3. . . §. 13. Reichs, der Bundesstaaten und der 8Kommunafverbände nach den Pensionirung nachsucht, hierüber in dem durch die Pensionsgesetze vor⸗ ersatzansprü ze, welche den auf Grund dieses Entwurfs zu ent-; . ner mee dh ö Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. gleichen Gesichtspunkten zu behandeln, also auch diese Beamten der jeschriebenen Verfahren zu entscheiden ist. schädigenden Personen aus Anlaß des Üünfalls zustehen. Die S5; und . i er eds be er rl, vz wunzng; ether en hhallfärigrzs zu übern ien. Dis . ki n. ,,,, n, i , de fen dire fen, . r 5. ; S- Gesetzbl. 65.1 ich, wer eich, S ; , ĩ e 2 ö ür'en ist, ergiebt sich aus zu der erwaltung desjenigen Betriebs, w er⸗ Staat und Kommunalverband an sich leistungs einem Betrage von mehr als 12 6600 6 zu kürzen ist, erg sich litten ist, sowie zu den Beamten dieses Betriebs; der §. 9 betrifft

trag, so werden die einzelnen Re ĩ ĩ ãltniß ü 19 ö. zelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. unter III 5§. 5 zur Anwendung. fähige Träger der Unfallversicherung sind, die Berufsgenossenschaften 8. 6 Reses Entwurfs in Verbindung mit 8. 45 des Reichsbeamten⸗