C Für sind für das Vorschriften
Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 49 haben, Bremsen der Züge von den Aussichts behörden besondere zu erlassen.
unter Innehaltung der im 8§. 26 dafür zugelassenen Ge⸗ schwindigkeit
(E) Das Nachschieben der Züge mit
zur nächsten Anschluß⸗ oder bis m. ö ‚ b. die Mitnahme ron Güterwagen darf eine Verlãngerung 4
1 r
zur Endstation wieder beseitigt werde &. 41.
* (Ew) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen 8. 63. Signale auf freier Strecke.
übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
Sri ivr̃i je Babnvolteibe i at, men eben vorltnsia Lokomotiven an der Spitze Rufes find und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung (6) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig
. * 16 26 b *. 4 müssen folgende Signale gegeben werden können: 9. mn m . e . ver,, ad, ne,, , , en ,, , .
. ist nur zulässig. ( planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen; gu bed eh n l z 6. mn der vom Bundesrath darüker erlassenen Vorschriften nachgewiesen festzunehmen, der auf der Uebertretung der im 3. 62 —
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen. zum Ersteigen stark geneigter Bahnstreglen und (c. die Reisenden dürfen durch die Mitberorderung von Gütern die 1 . e haben. . stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der liebertretung derf gt
) Die Thüren welche sich an den Langseiten der Personenwagen bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. keiner Weise belästigt werden. n 2) ö. 96 soll kalten ö (3) Die Heizer müssen mit der . der Lokomotiven wird ö. sich * a nicht auszuweisen vermag. 2
; K Dan 2 (2) Inwiewei i i Pers zügen 55 3) der ; ; indestens soweit sei ieselben erforderlichenfalls still ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene — ⸗ befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert w mindestens soweit vertraut sein, um dief erlichenfalls st er
§. 23. Stärke der Züge. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Gisenbahnzuge
erden
n Anwendung kommen *
. Signale des Zugversonals. H Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal
darf, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Em; Stunde oder 1690 m in der Minute zur bestimmt die Aufsichts behörde.
beit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. . . (2) Enthält die strafbare Handlung ein
schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
oder zurückstellen zu können.
rbrechen oder Vergehen,
— . ö. ein Ve . e s ö ; (. ; * Die Zugführer, ö Rest i n für das Publikum. . * 2 26 orm, nee, m ee n, n men . Wegen befnlbliahen Pa agieren nisost n laufen. Personenzüge sollen nicht über 1060 Wagenachsen stark sein. gte notir führer geben können. H. Bestin n engt P so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vor w Dafsagietsn möglich ist,⸗ J Militärzuͤge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Per— an 8. 31. . n den Lo r 8. 53 läufigen Festnahme nicht entziehen. ; . Hen nner der Perloncmragen Hüssen. ah ö Thür⸗ sonenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre ge⸗ Beförderung ven Personen mit Güterzügen. 8 8. 2 f) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizei⸗ 8 = — . h . x. 256 T; ⸗ ; Jor ng. ! B 1. ö n 9 1G au] . . . 8 . . . w —— ves & zu 2 2 . ins J 1 e 2 ö ] öffnungen Schutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger an ringe Geschwindigkeit ausnahmémeife Kis 110 Wagenachsen stark sein. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth ersch Signale des Lokomotivpersonals. Allgemeine Bestimmungen.
s ein oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern gebracht sein. eint,
kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden;
i f üss i — jede Di ivführer müssen folgende Signale geben können: Die Eisenbabnreisende d das sonstige Publikum müssen den . 3 Die Per ö it N . 2 e. — ; . . tattlinden; jedoch Die Lokomotirführer mi g e ü Die Gisenbahnreisenden und das en den 8 6 63 2e bersonenwagen mssen mit Vorrichtungen zur Beleuch⸗ 5 ö . 24. 2 darf deshalb keine Beschleunigung derselben über die Ur solche 2 ; Achtung geben, allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwal⸗ 9 bren im Ralle einer Festnabme V ,, r rener. lassene Geschwindigkeit eintreten 3 3 Rremsen anziehen tung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn— / — . n, , m. — . s 2 ig ö 27 2 l 1 e 8 2 ech [ . 66. 8 . 6 Gyon Inwolizei be en ist ges— s die festgeno enen Ver⸗ §. 159 T (6) i; hrt mit dem Tender voran ö. nur 2 Beobachtung 8. 32 . ö loslassen. eb lets . Transport der Perfonen und. Effekten getrossen . Den , , n ö. 26 , n. , , — . y. 2 26 Aps 7 , e . * Vos . r 2. n 2 S. 52. 9) — 2 — 8 Vruall 6 ö . ( ' 27 2 7one irch Mannschaften aus en au de isenbahn efindliche — e z 2 s. J dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen . ⸗ . . h, n. zen ÄUnord d Uniform be⸗ sonen di . Signallaternenstützen. der im 5. 26 zu 6 t Sue Fahrbericht der Zugführ 5. 44. werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniferm be⸗ men, eur 111 1 S . ö. f dex sowie di 4 ⸗ . ektrische Verbi findlichen oder mit ei Pienstabzei er mit einer befonderen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Vestimmungsor Al. Sämmtliche Herscnen. Post. und Heräcktz gen. sonie die at Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem Glektrische Verbindungen. k , 1. rh gif . abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnvolizeibeamte eine ö — 2 . ‚ 2 ö 3 — 1 3. — Dä18 2 . 8 ) . 9 * * . * — F . 9. a 8 * ze ec 9. 66 ge 3 9 en. Ab L. 5 1 I. . '. 8 . = I) . . alt Schluß wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforder- . Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhalter nt fem ar 1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegrazyhen wird Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (8. 66) Folge zu leiste mit feinem Ramen ünd mit seiner Dienstqualität bezeichnete Fest⸗ 3. a r f n n 2 2 Abfabd t ?7. Zia außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. . nach besonderer, von der, Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtẽbehsrde S. 34. nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunek— * ö. 2 ö. w . 8 33 lsener Instruktion gehandhaht; e . 6. , . Betreten der Bahnanlagen. menden Verhandlung vertritt, Tie in der Rezel an demselben Näge, ecke desielben hervorragt. . . , n G) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen m 8 ö ere een Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter J z der Bahn, der dazu gehörigen an dem Tie Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vor— 2 Der, Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienen- sind, . nu! mit Crlaubniß kes bienftthuenden Stariohnsbesmten Bildung und Rexision der Züge. veschen n wcf Statioßen Ton dem Ükgang der Züge benachtichtigt ih Das Betreten des Plannmn der ahng der cn ge rigen . .
oberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 m, im letzteren höch— stens 3,600 m betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 m, im letzteren höchstens 1ů,200 m von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pvramide mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 0, 46 m oberer und (0, 935 im unterer Länge und Breite bei 0, 076 m Höhe der⸗ selben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0, 250 m Breite und (E280 m Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schorn— stein) nur 0, 140 m Breite und 6,120 m Höhe haben.
§ę. 16. Bedeckung der Güterwagen. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Aus— nahmen durch das Betriebsreglement gestattet sind.
H Rerxision der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Rexision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Rexision zu erfolgen, bei den Personen⸗, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedes— maliger Zurücklegung eines Weges von 30000 km.
§. 18.
Bezeichnung der Wagen. ͤ ((i Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu er— sehen ist:
von einer Station abfahren und einander
folgen.
nur
verlassen.
für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
der äußeren Seite des Geleises erfolgen. S6. 26. 1, er AFahrgeschwindigkeit.
(i) Die größte horizontale wie für und Krümmungen Allgemeinen:
Strecken mit Neigungen bis 1: 2606 von nicht weniger als 100) m der Minute,
Minute,
für Arbeitszüge: der Minute, Stunde oder 750 m in der Minute
festgesetzt. (2
a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Rexisionsregistern geführt wird;
c. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen ausschließlich der losen Inventarienstücke;
d. das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e. die Länge des Radstandes;
f. das Datum der letzten Revision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis 4 sind bei der im 5. 17 vorge— schriebenen periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen und jei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und er— forderlichenfalls der Berichtigung zu unterziehen. .
(G3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
(i] Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rück—⸗ sicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb ge— nommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
und Räder und
§. 19. /
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden
am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekom⸗ menen Beschädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst befeitigt werden können. ⸗
IöI. Handhabung des Betriebes.
§. 20. Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. (62x Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts- oder Normal) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müͤssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugang zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
() Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahn— wärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
J
Rechtsfahren der Züge. (4 „Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer k rechts liegende Geleise befahren. (62 Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres bei— behalten werden.
6) Ven der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 1) nach vorgängiger Verständigung zwischen . Stationen: a. bei Geleissperrungen, b. für Arbeitszüge, e. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer
Station und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises;
2) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a. auf Stationen, b. für Hülfslokomotiven, e. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges ge— dient haben. 22 Schieben der Züge durch Lokomotiven.
(i) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotiye nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aussichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet ;
a. bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Nothfällen;
b. bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichts— behörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach be— nachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen
keit bis zu 90 km in der Stunde gelassen werden.
63)
Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. sind diese Strecken unter Angabe bezeichnen.
(2) Personenzüge, welche
8 der
durch Lokomotiven befördert werden,
deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, und welche nicht
mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind,
dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder
750 m in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf— sichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
G) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Ge— schwindigkeit von 24 km in der Stunde oder 400 m in der Minute fahren.
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 km in der Stunde oder 666,57? m in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 km in der Stunde oder 8335,33 m in der Minute festgesetzt. Größere Ge— schwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden.
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 km in der Stunde oder 600 m in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe §. 24).
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vor— schriften Abstand genommen werden.
(a) Langsamer muß gefahren werden:
a. wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b. durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; .
c. wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
d. bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und um— gekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 2.
Ueberfahren von Bahnkreuzungen.
(i) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letztern vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichts— beamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
(E) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn unter— geordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durch— kreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 66 km in der Stunde oder 1690 min der Minute zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahr— jeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind.
3. 29 Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beför— derung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
§. 30. Beförderung von Gütern mit Personenzügen. (i) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: aA. das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An⸗ und Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge— rung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis
8. 2s
in Stationsabstand
(E) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station
(63 Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Lang— seiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das
(4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach
zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für D einschließlich Halbmesser im
für Personenzüge auf 75 km in der Stunde oder 12507m in
für Güterzüge auf 45 km in der Stunde oder 750 m in der
a. im Allgemeinen auf 30 km in der Stunde oder 500 m in
b. wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im S. 12 entsprechen, auf 45 km in der
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personen— züge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindig— oder 1500 m in der Minute zu—⸗
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 200 und Krümmungen von weniger als 1600 m Halbmesser haben, müssen die Dem Zugpersonal zulässigen Geschwindigkeiten zu
(i) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremüer sich, in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt sin Bei einer stärkeren Neigung als 1; 209 in einer zusammenhängenden Länge von über 1009 m muß der letzte Wagen eine bediente Brem haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ei reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselle zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Re schädigung nicht eingestellt werden kann. ö.
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in Fdoppelter Weise gehörig zu verkurpel⸗ (6. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach 8. 15 Af? erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (8. 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nötkigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Per— sonen benutzten Wagen für die Fahrt in der Dunkelheit und in' den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammen— gezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (5. 28). In Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter⸗ auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen be— ladene Langholjwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kuppe— lung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen gestellt werden.
(43) Beror der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu re— vidiren und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge ge— gebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Revision ift unter— wegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. .
als 12
§. 34. Schutzwagen und Postwagen.
() In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindigkeit 15 km in der Stunde oder 750 m in der Minute übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird.
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rück— sicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. .
8. 35.
Extrazüge. (69). Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. (2) Ausnahmen sind nur in den im 8. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 8. 36.
Arbeitszüge. (x Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen oder deren Vertreter und . Bahn fahren. (2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch pon einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwort— lichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 4 Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben ent— fernt werden, Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheil ung der Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt sein.
8e]
e. rauten b Beamten in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der
(3) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven voraus— gesch i
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene
Fest 3 ve den welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
Schneepflüge, §ę. 38. Mitfahren auf der Lokomotive. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. §. 35
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. ;
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Brem⸗ sen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Be⸗ wegung gesetzt werden können.
S§. 40.
Zugsignale. (9) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. . (E) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Lakernensignal angebracht sein. (3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen. ⸗ ö (3) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
(6) Auch Bräsinen und Materialien⸗Transportwagen (8. 36 Abs. 2) auf freier Bahn müssen im Dunkeln angemeffen beleuchtet sein.
wwischen je zwei werden können. werden konn . ner , Die Signale
1) der Zug geht nicht ö
Yes soll eine Hülfslokomotire kommen . dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Te⸗ 1. awpben erfolgen. . . . . . . . Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müßen die Züge mit raabaten Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Lrrarate aufgestellt sein.
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Loko⸗ motiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen ge. uderen Richtung zunächst vorhergehenden Zug den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung , . . . Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen wet wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden
hat und die Wärter zeitig vorher von dem Ibgange derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind. Ars, Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persön—
Verantwortlichkeit Stations-Vorstehers oder des sonst zu—
werden,
Stationen stattgefunden
des
iber s Hülfs zug zelche en, n Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche n n,. X s. 55 T Frinste Ser 5 1906 or- aus Änlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen der—=
artigen Freignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dür sen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 kin in der Stunde (5600 m in der Minute) gefahren werden. S. 46. ;
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. or das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankom⸗ gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist z die Bahnstränge, welche der Zug zu Furchlaufen hat, betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 8.
11 2. (11) Be
. S* J . . roFFo. n sI; 3 ( Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche 3. 54 h . 8 — 38nsFe 8 1 85 Verständigung zwischen dem dienstthuenden Statiensbeamten und dem Virter am Abschlußtelegraphen ch ift, elchen cine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der
Statlon durch elektrische Blockapparate oder Srrechapvpgrate oder Af irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht
teht. find von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Ein— z Tür die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stel⸗ lung als Regel vorzuschreiben. ö . . ) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahn⸗ zügen durchfahren oder benutzt werden.
8 4
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne
——
Kd . Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein.
S. 48. Verständigung des Zugpersonals unter sich. . für
() Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, fü die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen
Veamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die , , , , it Erkennung der Signale und d Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Hignale und Haie Verftändigung des Wagenperfonals mit dem Lokomotivführer ermög— licht wird.
. 90 f 9 5 h z . Ifpfejfoe der ko⸗ 2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeile der Loko⸗ motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zug. oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche
bei Personenzuügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei gen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter, als. auch zur ber nbeförderung bestimmt sind, sowie hei Militärzügen mindestens . z k 6 ö 1uß bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein mug. . 3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremen ausgerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirk⸗ samkeit treten, und die es außer dem Lokomotivführer auch em f 95 ; 2n So 2309 wachthabenden Fahrbegmten und den Reisenden ermöglichen, den Zug um Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Ingleine eder anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand ge—
—
*
der dieselbe ersetzenden nommen werden. ö K Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen. 3 w, . 4 / Wenn in Folge eines betriebsstörenden Exeignisses ein Zug ö, . 6 , 8 5 ; ö 3 8 och der Bahn liegen bleiben muß, find in der Richtung, aus . andere Züge fich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.
S. 50. Signalordnung. . ‚—
(i) Für die gemäß S§§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(*) Führen mehrere 1 vptischen Signalen an denselben eine Stellung zu Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
VU ge ö Stellung und Bedienung spitzbefabrener Weichen. .
(i) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während Tes Durchgangs des Juges entweder verschlossen ge— balten werden oder von ei em Weichensteller bedient sein. ö
2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Sta , oder Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn, , weichungen ebenfo den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern,
so ist den
Bahnlinien neben einander her, welche der
geben,
Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden aufgetragen oder gestattet werden. 8. 652. Bedienung und Führung der Lokomotiven. k (16 Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
könnte, nicht
Erlaubnißkarts nur der Aufssichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staats anwalt⸗ schaften, Forftschutz, Zoll-, Steuer, Telegraphen⸗ und Pelizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren ge— der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, fowis die nach 3. 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations- und Diensträume berechtigten Beamten haben, fofern sie nicht durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern aus⸗— zuweisen.
(*) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur o lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich selbst verschließenden Fallthüren versehenen Ueber⸗ gänge (3. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. ö .
(z) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(a Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vor⸗ stehend Fezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Auf— sichtsbehörde. . JJ
(z) Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen
eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.“ 8. 55.
Betreten der Stationen.
(i Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand die Station ohne Er⸗ laubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres D befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, sowie der ir gedachten und der Postbeamten. . ö ᷣ (2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist ge⸗ sftattet, auch den Bahnkörper wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten. . .
(z Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder, Ab⸗ setzung von Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Sta— tionen und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung der Güter zu benutzen. ö. .
( Die ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhr⸗ werke bestimmten Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern
.
ie nF. 54
in diefer Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes be— stimmen. 8. 56. Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baum—
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn s . on M 79 vor in fern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder unte
Schleifen erfolgen.
darf, so⸗ rgelegten 3 Betreten der Bahn durch Vieh. (U) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über
dasselbe obliegt. ; . ; . (3 Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnüber⸗ änge ist innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines
gänge ⸗ Zuges nicht mehr gestattet. 35
Benutzung von Privatübergängen. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von
535 ö 2 z 2nün t ö der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 8 3 Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke,
2 ĩ 1 f ; . 2 5. 4 . 2* D* Reiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den ; P . 8 . 3 3918 98 aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen fich Den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben
aber nicht öffnen. S. 60. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der. Betriebsmittel nebst Zu⸗ behör, imgleichen das Auflegen von Steinen, Hol; und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhinder= nisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach⸗ ahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweichevgrrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
8. 61. ; Verbot des Ein- und Aussteigens während der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in. Gang gesetzten Zug, der Ver ⸗ such, fowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Jeff nen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Be⸗ wegung befindet, ist verboten.
§. 62. Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der S§S. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen des ö für die Eisenbahnen Deutsch—
nds zuwiderhandelt, welche also lauten: .
1 zuwide a e t g g Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verurfachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbabndienstpersonal ist berech tigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu ver⸗
ö und im offen li gent wi ft ö ist ied ie Mitführung von Handmunition gestattets;⸗s..
wird , Geldftrafe bis zu einhundert Mark bestraft, fern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe
verwirkt ist.
stattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb
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Warteraum auszuhängen und ferne 2 ** 2 ef cKwae 1
kum zugängliches Beschwerde z
olizeibehörde oder den Staats—
n k or don Fase 8 es folgenden Tages an die
oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 83 65 Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch. Ein Abdruck der 88. 53 bis 65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22 Absatz s st i m
Betriebsreglements ist in jeden f jeder Station ein dem Publi tationsbureau auszulegen.
— . 1 Kw 2 und 5 und 5. 23 des ; 1. J
1 16611 —
V. Bahnpolizeibeamte. 66
der Bahnpolizeibeamten.
lzelchnung
11
J . Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisen
bahnbeamte berufen:
;. Betriebsdir 1nd Ober Ingenieure )Berriebsdir une be ngemeure,
—
1 . , 2 ber⸗X etriebsinspektoren, . 4 o Baiöns ve 3 1nd R 396A SVMAAIMIIsvokFtorem (TJransporf⸗ 5 Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport
ren Assistenten),
. . .
Ober-Inspektoren, Transportinspektoren und de ) Eisenbahn-BaumeisterAbtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 5) Bahn-Controleure und Betriebs⸗Controleure, ferner:
2 h , 6) Stations-Vorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-⸗Inspektoren,
Bahnhofsverwalter),
7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stations-AUssistenten
(Bahnhofs⸗Inspektions⸗-A Assistenten),
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, ö s. ] D Srl
9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und
weichenwärter),
106 Ober-⸗Bahnwärter, Bahnwärter icken⸗, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11) Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer Schaffner, Oberschaffner), . 12) Packmeister (Güterschaftner, Gepäckschaffner), 13) Schaffner (Personenschaffner, Conducteure), 14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeist 15 Wagenwärter und Bremser (Schmierer, 16) Thürhüter (Portiers, Perro
Indiener), 17) Nachtwächter.
er), ugasöler! Zugsöler .
(2 Die Vahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes s Dienstuniform oder lte Dienstabzeichen
5 . 13* or Go tragen oder mit einer Ee
6tz genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur erforderlichen Anzahl angestellt werden
? ö 3 f f , müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre X ienstverrichtun ĩ gegenseitiges Die schriftliche oder gedruckte
; . erthetlen.
Instruktionen zu
Allen im 8.
berufenen Beamten
u 2 ö . Bahnpolizei
(i) Alle zur Ausübung der ꝛ fenen
ss 1 *. — * 58 üyvBboschh 90 8 15fos8 se en müssen mindestens 21 Jahre alt und unbesc oltenen Nu es Lin,. le en ind schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste er⸗
müssen bezüglich der im F. 66
forderlichen Eigenschaften besitzen. Diese f den vom Bundesrath
Rr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen. ; .
2 Die Vahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent⸗ lichen Polizeibeamten. . . .
(z Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
.
ö
§. 69. Publikum. Personalakten.
() Die Bahnpolizeibeamten haben, dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und rücksichts volles Benehmen zug be⸗ obachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auf⸗
nn, , trete n ,, sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden;
(z Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zun Augühung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung zolizeilicher Funktignen entfernt werden. . . . . 5 ist verbunden, über jeden Bahnpolizei⸗ beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.
3 Bezirk der Amtsthätigkeit. .
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rückficht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze . die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur dandha ung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polijeiverordnungen erforderlich ist.
ö . Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. .
Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Erfuchen in der, Dundhabung der Babnvpolizei zu unterstützen. Ebenso Jind di J derbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung laren; unt innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiet Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be⸗ sonderen Pflichten zulassen.
Pflichten gegen das
VI. Beaufsichtigung.
3 Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
am bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen, ; .
p. bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem
obersten Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und c. den Aufsichtsbehörden.