stellung. Tie Rantzau. Erchmann⸗
Walhalla -Dperetten - Theater. Zum 21. Male: Der Jagdjunker. von Richard Genẽe und F. Sãmmtliche Coß ron E. Falk.
uctuationen unr en pr. Dezbr. —. Mai 132.00.
Deutscher Reichs⸗Anzeiger
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. Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner rarkt vom 21.
Marktxreise
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und
Königlich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.
litãt 60 — 58 4 wei — Mr. Charlton mit L. — Auftreten des b
Subert Cooke.
Hamburg, 2
gas Abennement brtrãgt 4 M 50 fur das Vierteljahr.
Familien ⸗Nachrichten.
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Berlin, Mittwoch,
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r, n , me. . * 4 Alle Bost Anstalten nehmen Gestelluag an;
far gerlin außer den Post - Anstalten auch dir Expt · 1 dition: Sw. Wilhelmstraße Nr. 32.
den 23. Dezember, Abends. 1885.
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innahmen. * 7 e —r— —
che Ludwig Najestät der König haben Allergnädigst geruht:
Schimmelmann zu Alfeld den
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Landrath von en dritter Klasse mit de Nagel zu Halberstadt den Rothen Adler— Forstkassen⸗Rendanten D Fischersfelde im Kreise Naugard, und dem Standesbeamten und Ortsschulzen Schwenke Kreife Mühlhausen den Königlichen Kronen—⸗ dem israelitischen Lehrer Roth schild nhain, und dem städtischen Forst⸗ cke zu Groß-Buchholz im Landkreise sowie dem Prediger Johann Ort⸗ Rettungs⸗Medaille am
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öniglich Württembergische er Klasse;
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den vierter Klasse; Srenfa im Kreise Ziege er Heinrich Reine das Allgemeine Ehrenzeichen; rensky zu Berlin, unn zu Langholt im Kreise Leer die nde zu verleihen.
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und dem Schiffer
(*) 3.
3
grenzung der Berufsgenossenschaften durch den Bundes⸗ 25. Oktober 18385 den Entschädig rath auf Grund der Beschlüsse, der betheiligten Unter⸗ nehmer angeordnet worden sei. Eine anderweite Zu⸗ theilung derjenigen Schlosser und Tischler, welche bei Bauten' arbeiten, zu den Baugewerks⸗ Berufsgenossen⸗ Reichs Versicherungsamt schaften wurde nur auf dem Wege Unfallversicherungsgesetzes erfolgen können und zur Voraus⸗
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„Najestät der König haben Allergnädigst geruht:
Ilerhöchstihrem Hofmarschall Grafen von Perponcher⸗ ᷣ sowie dem Rittmeister Freiherrn von Wangen⸗ anten Sr. Königlichen Hoheit des Groß— c denburg, die Erlaubniß zur Anl enen nichtpreußischen Ord zwar Ersterem; des
* 1 8
SEubhaftationen, Aufgebote, Vorladunn u. dergl.
angsverste
Anlegung der ihnen ens⸗-Insignien zu ertheilen, Civil⸗Verdienst⸗
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Großkreuzes
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Bescheide und Beschlüsse Rechnung der Erben eines Mitinhabers der erwähnter
des Reichs-Versicherungsamts. Firma betriebenen Landwirthschaft thätig war,. ; . . n . ü Auf eine Seitens der Firma W. an den Vorstand a3) Von Seiten einzelner Genossenschaftsvorstände wurde der Sektion X. der Taback-Berufsgenossenschaft erstattete
Anzeige lehnte der Sektionsvorstand mittelst Schreibens
beantragt, die zur Eisen⸗- und Stahl⸗Berufsgenossen⸗ J en an den Magistrat der Stadt W. vom 17. Oktober 1885
schaft gehörenden Bauschlosser und die der Holz.
Berufsgenoffenschaft zugetheilten Bauschreiner den Bau die Gewahrung einer Entschädigung an die Hinter-
gewerks⸗ Berufsgenossenschaften zu überweisen, da die bliebenen ab, weil sich der Unfall nicht in der Taback⸗ fabrik, deren Zugehörigkeit zur Taback-Berufsgenossen⸗
genannten Betriebszweige mit dem Baugewerbe innig dzerbunden und ein großer Theil der bei denselben be⸗ schaft nicht bestritten wurde, sondern in einem land⸗ schäftigten Arbeiter nicht in den Werkstãätten, sondern wirthschaftlichen, nach 5. 1 Absatz 3 des Unfall⸗ in den Bauten thätig sei. versicherungsgesetzes nicht versicherungspflichtigen Neben⸗
Das Reichs-Versicherungs mt erwiderte hierauf betriebe ereignet habe, und ersuchte zugleich den Magistrat,
unter dem 21. September bezw. 9. Oktober 1885, „den im 8. 59 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes daß die Zutheilung der Schlosser zu den Eisen⸗ und Stahl ⸗ vorgesehenen Bescheid zu erlassen“ Berufsgenossenschaften, sowie die Zutheilung der Tischler Demgemäß wies der Magistrat durch einen an die
den Hol; ⸗Berufsgenossenschaften bei der Ab⸗ Wittwe des Verunglückten gerichteten Bescheid vom l — gungsanspruch zurück
3358
und legte auf die gegen diesen Bescheid zum Protokoll vom 238. Oktober 1835 Seitens der Wittwe erhobene Beschwerde die Akten mittelst Berichts vom 39. Oktober 1385 dem zur Entscheidung vor. des 5. 31 Ziffer ? des Das Reichs⸗-Versicherungsamt hat darauf in seiner Sitzung vom 20. November 1885 beschlossen:
den Bescheid des Magistrats zu W. vom 23. Oktober! 885
setzung haben, daß zunächst durch den Bundegsrath die be⸗ 382 123 treffenden Gewerbetreibenden auf Grund des 1 Absatz 8 aufzuheben und die Akten zur Entscheidung in der
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niglich bayerischen Krone, 1 tlich lippischen Gesammthauses.
Klasse des
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a. 4. D. unabhängig von der Zahl der in ihren Petrieben be⸗ schaftigten Personen für versicherungspflichtig erklärt würden. Aus den So lange letzteres nicht der Fall, seien Bauschlosser und Bau- gungen
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Bar. auf 0 Gr. d. Meeressp.
der Betrieb derselben sich als ein fabrikmäßi e * . r stelle während in Uebrigen die zu den Baugewerks Beruf age ossen⸗ schaften gehörenden Betriebe ohne dieses Erforderniß ver⸗
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Deutsches Reich.
Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Freiherrn von Thon-Dittmer n Regierungs-Rath in der Ver—
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= ierungs Assessor Snaßburg zum Kaiserliche tung von Elsaß-Lothringen zu ernennen.
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Zeutsches Theater.
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zu Köln sind für die n Mitgliedern der Kaise nannt worden.
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Das Käthchen von Heilbronn.
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er Briefe zu erreichen, en Adressen der Stadt⸗ es Empfängers genau nach eine, zwei Treppen ꝛc.) D, gw. n , w,, außer dem zeichnung „hier“
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auf diese Weise —
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Berlin G., den 21. Dezember 18835.
Der Kaiserliche Qber-Postdirektor, Geheime Postrath.
Schiffmann.
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so würden sich
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als Bevollmächtigter im Sinne
: Geschlossen.
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gegengesetzten Ansicht angeführte Bemerkung der Motive zum Unfallversicherungsgesetze, wonach die aus den Orts Betriebs⸗ Innungs⸗ und Knapyschaftskassen hervorgega
Nesidenz- Theater. Mit Glara Soleil. Schwank
Gondinet und J. 9 —
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treter auch die Interessen der in and : —ᷓ Gemeinde ⸗Krankenversicherung befindlichen Arbeiter zu ver⸗ treten haben, bezieht sich auf die im 5. 41 a. a. O. auf— geführten also auf ihre von Unfallverhütungsvorschriften 2c. aber nicht auf sonders geregelte Theilnahme an suchungen.
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obe und Brothers 6,60. stdampfschiff verbindung
den Faröer und Mittheilung der Königlich dani! ost dampfschiffverbindung d Reykjavik auf Island vn (Faröer) während des
über Provisionen
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RKrolls Theater.
rirten Sälen Concerts 6 Uh stachmittags⸗
tt. zessin Amaranth.
Granton (Schott
Prinzessin Amaranth. * ; 1885 sich, wie
arm 7 1 1Iung Uhr.
Korenhagen: 15. Januar, 1. März, 18, April,
Ende nach Juli, 18. Juli, 1. August,
deutung ge— tionen nur
fernerhin in ähnlichen Fällen zu der Untersuchung geeignete Personen des — zieh ; ö. Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes durch die betheiligte
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KEal masdus et Har.
26. Januar, 14. März, ni, 25. Juli, 28. Juli, 20. November; Aus Reykjavik: 3. Februar, r zuli, 31. Juli, 5. August, 29. August, 28. November, in Kopenhagen: 15. Februar, Juli. 24. Juli, 21. August, 17. . Oktober, 12. Dejember. Berlin W., den 20. Dezember 18 Der Staats sekretär des In Vertretung:
feinste Mecklenb:
20. August,
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Rath⸗Vennickel wol
Theater. igliche Schauspiele.
Kasse entgeg
sonen aber nicht zu. Einen solchen Anspruch haben nur die gemäß 8 dann, Theil rungsgesetzes versichertes Mitglied derj welcher sie gewählt sind, betroffen hat.
22. März, 6.
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A0 ö . nnung, und ladet den Beklagten zt Zelle⸗Alliance- Theater. Mittwoch: Rchtestrits 1
llner⸗ Theaters.
— scolsi — Vorstellung.
ꝛ: . Gixilkammer des Düßfseldorf auf' den 23. Februar 1886
. . II, = 6 TYTDDTI— mit der Aufforderung,
üringer 109 - 105 ; sed
ij; Galizische 70– 75 1; 4 garantirt rein, 100 S; Pflaumenmus: eis, Schlesisches 16 6. — im Schmalz
Woche angesichts der nahen Fest⸗
Vormittage
Reichs⸗Postamts.
butter 50 - 60 Lucinde vom Theater.
k narkte war
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4 Sache an den zustandigen Sektionsvorstand abzugeben.
—
Gründen: Die Feststellung der Entschädi⸗ für die durch Unfall verletzter Arbeiter und deren
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Fichler Rur dann als versicherungspflichtig zu betrachten, wenn Hinterbliebenen erfolgt gemäß 8. 57 des Unfallversicherungs= gesetzes der Regel nach durch Genossenschaftsorgane, und zwar
bei Sdtlichen Unfallen innerhalb er Taback-Berufsgenossen⸗ schaft nach 8. 42 des Stati. s der letzt ren durch den Seltions
sicherungspflichtig seien. vorstand. 5 . Eine Polizeiverwaltung hatte die Anfrage an das Reichs Gegenüber dieser allgemeinen, in den 88. 58 und 59 . s für die Einzel⸗
1 Versicherungsamt gerichtet, in welcher Weise der Bestim⸗ satz J bis 3 des Unfa llversicherungsgesetzes mung im §. 54 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes anwendung näher ausgeführten Regel ist im F ; wonach Seitens der Polizeibehörde dem Bevollmächtigten satz 4 a. a. O eine Ausnahmebestimmung getrossen für Unfälle der Krankenkasse, welcher der Getoödtete oder Verletzte in solcher Betrieben, für welche ein Mitgliedschein von einer zur Zeit des Unfalles angehört hat, von der Einleitung Genossenschaft nicht ertheilt worden war Der Entschädigungs⸗
3. 55 Ab⸗
der Üntersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben it in anspruch ist in solchen Fällen bei der unteren Verwaltungsbehörde
folchen Fällen Rechnung zu tragen sei, wenn der Ge— anzumelden, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, und diele
to dtete oder Verletzte der Gemeinde-Krankenversicherung hat den Anspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn ne
angehört habe, für welche solche Bevollmächtigte nicht zu den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht * 1 ssor
1 οt Lad dl.
23
s a . X e, , 9 * 8 er den 8 . falle wählen seien. In einem Spezialfalle hatte sich die unter den §. 1 a. a. O. fallen :
( . 67 ö 6 1 Cor 3 ßpostri z vorliegenden Falle ist indessen weder bestritten,
Polizeiverwaltung dadurch zu helfen gesucht, daß sie, In dem vorliegenden ll da es sich um einen in einer Brauerei ver- daß die Firma W. wegen ihrer Tabackfabrik Mitglied der Taback⸗ letzten, der Gemeinde-Krankenversicherung angehörenden Berufsgenossenschaft ist noch, daß der in Rede stehende Arbeiter Arbeiter handelte, und da die Brauer nach den am in dieser Fabrik als Arbeiter regelmäßig beschäftigt war und in Qrte bestehenden ftatutarischen Einrichtungen der „Orts- Folge eines während der Dauer dieses Arbeits verhältnisses und bei frankenkasse der vereinigten Handwerker“ angehbren, Gelege heit der Beschäftigung für seinen Arbeitgeber sich zur Unfalluntersuchung, um nur überhaupt eine „Ar— ereignenden Unfalles verunglückte. Bestritten wird von Seiten beitervertretung“ zu ermöglichen, den von der letzt des Sektionsvorstandes nur, daß der Unfall sich „in der genannten Kasse gewählten Bevollmächtigten zuzog. Es Tabackfabrik“ ereignet habe; der Vorstand ist vielmehr der wurde um Entscheidung darüber gebeten, ob in dem Ansicht, daß der Unfall sich in einem von der Tabackfabrik
j unabhängigen anderweiten Betriebe derselben Unternehmer
erwähnten Spezialfalle richtig verfahren sei. ͤ eiten ö Unterneh Das Reichs- Versicherungsamt hat darauf unter dem welcher als Landwirthschaft nicht versicherungspflichtig ei,
2. Oktober 1885 folgenden Bescheid erlassen: getragen habe. Damit stellt der Vorstand die allgemeine, für seden Entschädigungsanspruch geltende Voraussetzung des 5§. 1 bei ignet
Der Vevollmächtigte der „Ortskrankenkasse der vereinigten Jeden ĩ spruch Ssetzu 8 Handwerker“, welcher zur Theilnahme an der Untersuchung 4. a. O., daß der Unfall sich bei dem Betriebe“ ereigne s Unfalles eines dieser Kasse nicht angehörenden Arbeiters habe, in Abrede; er erkennt der angemeldeten Entschadigungs⸗ gezogen worden ist, fungirte bei dieser Untersuchung nicht anfpruch nur deshalb nicht an, weil der Unfall ach Dem⸗
des 3. 45 des Ünfall⸗ seiner Auffassung nicht als Betriebsunfall anzusehen ist. Dei
versicherungsgesetzes. nach wäre es die Aufgabe des Sektionsvorstandes selbst gewesen, Die von der Polizeiverwaltung zur Begründung der ent- den Entschädigungsanspruch gemäß §8. 59 Absatz 3 a. a. X. in Verbindung mit 5. 42 des Statuts der Taback-Berufs—⸗
genossenschaft durch schriftlichen Bescheid entweder anzuerkenner ngenen Arbeiterver⸗ und die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen, oder der deren Krankenkassen oder in der Anspruch abzulehnen.
Nachdem der Bescheid des Magistrats zu W. vom 28. Oktober 1885 aufgehoben ist, muß nunmehr in vor⸗ allgemeinen Sbliegenheiten der Arbeitervertreter, angegebener Weise verfahren werden. Zu diesem Zwecke Funktion in den Schiedsgerichten, beim Erlaß ist die Abgabe der f die be- beschlossen worden, schiedsrichterliche Entscheidung zulässig ist. (6. 52 Absatz
den einzelnen Unfallunter— ü bis 4 a. a. D.]
Es bleibt der Polizeiverwaltung zwar unbenommen, auch
Arbeiterstandes zuzuziehen. Ein Anspruch auf Königreich Preupßen.
Berufsgenossenschaft (3. 55 Abs. L a. a. O.) steht diesen Per⸗ J — . 2 haft C Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikbesitzer Rudolf Lupp zu Düsseldorf den
45 gewählten Bevollmächtigten, und diese auch nur . Charakter als gommerzien-Rath zu verleihen.
Wenn Pieselben an der Untersuchung eines Unfalles nehmen, welcher ein nach Maßgabe des Unfallversiche⸗
jenigen Krankenkasse, von . ö . z Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
edi zi 28 9198 319 „5, Der in der Tabackfabrik der Firma W. zu W. be⸗ Neri inal-An , . 84 schaftigte Arbeiter W. H. ist im 14. Oktober 13885 von Dem Geheimen Kanzleisekretär beim Ministerium der einem mit Heu beladenen Wagen herabgestürzt und in geistlichen, Unterrichts und Medizinal Angelegenheiten, Carl Folge dieses Sturzes auf der Stelle verstorben Der Jul ius Liebezeit, ist der Titel Geheimer Kanzlei⸗ Unfall ereignete sich, wahrend der Arbeiter in der fur! Inspektor beigelegt worden.