1886 / 10 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Soweit wahlberechtigte Krankenkassen nicht vorhanden sind, werden die Vertreter der Arbeiter nach näherer Bestimmung der Landes⸗ Centralbehörde durch die Vertretungen der Gemeinden oder weiteren Kommunal verbände berufen.

Zu berufen sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschafts⸗ mitglieder beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 4

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf die wahlberechtigten Kassen und Kommunalverbände, sowie das Wahlverfahren wird durch ein Regulatir geregelt, welches durch das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion über die Grenzen eines Bundesstaates nicht hinausgeht, durch die Landes— Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende andere Behörde zu erlassen ist. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist.

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im . des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen⸗ olge ihrer Berufung einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Aus⸗ scheidenden werden durch das Locs bestimmt; demnichst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat, zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Per— sonen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen⸗ mitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (8. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist.

Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit— geber nehmen an der Wahl nicht theil.

Soweit wohlberechtigte Kassen nicht bestehen, bezeichnet“ die Gemeindebehörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhand— lungen theilzunehmen hat.

V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. §. 51.

Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet.

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein— vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs— Versicherungsamt bestimmt.

§. 52.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be— hinderungsfällen vertritt.

Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstand der Sektion, noch den Ver— trauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs (5. 49) von den im 8§. 47 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be— schäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im F. 48 genannten Kassen angehören, gewählt.

Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellver— treter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be⸗ stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellpertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus— scheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar.

S. 53.

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes⸗Centralbehörde (5. 57 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Ver— öffentlichungen bestimmten Blatt öffentlich bekannt zu machen.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisitze- des Schiedsgerichts finden die Be— stimmungen der 5§. 27 Abs. 2 und 28 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits— verdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Behörde, welche das im F. 49 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob— liegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen— schaftskasse. ; .

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, sulange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit— geber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht §. 55.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver— handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu vernehmen. ͤ

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor— sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen— mehrheit. .

Im Uehrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathe geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, fowie die Kosten des Verfahrens vor Lemselben trägt die Genossenschaft.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter

R

darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle.

§. 56.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs⸗ unternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich An⸗ zeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an ee der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß er⸗ angt hat.

Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet ö J

Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungs— amt festgestellt.

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehen— den Betriebe haben die im Absatz 1 rorgeschriebene Anzeige der vor— gesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.

§. 57.

Die Ortspolizeibehörden, im Falle des- 8. 56 Absatz 5 die Be⸗ triebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

§. 58.

Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die vor— aussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als drei— zehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

Y) die getodteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleib der verletzten Personen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen,

welche nach 5. 7 einen Entschäd'igungsanspruch erheben können. §. 59.

An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver— treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (5. 50), spowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in der Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmächtigten und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauens— männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver— trauensmann zu xichten. . ö

Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Gene ne, m. Sachverständige zuzuziehen.

§. 66.

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge— meindebehörde bezeichneten Arbeiter (5. 50), welcher an der Unter— suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Ge— nossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeits⸗ verdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Orts— polizeibehörde.

Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Ab— schrift zu ertheilen.

§. 61.

Bei den im §. 56 Absatz 35 bezeichneten Betrieben bestimm die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §. 58 und 59 vorzunehmen und die Ver— gütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (8 50) festzusetzen hat.

Entscheidung der Vorstände. §. 62.

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver— letzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge— tödteten Versicherten erfolgt:

) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den

Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersatz der Beerdigungskosten;

2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.

Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer Rauch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Aus— schuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs⸗ berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die— selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

§. 69.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im 5. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (58. 58 bis 61) oder, falls der Tod erst später ein— tritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen. .

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver— letzt, fo ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. ; .

diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken.

In den Fällen der Absätze ? und 3 ist bis zur definitiven Fest— stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung ln,

S. 64.

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei n n. nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Ent⸗ schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; andernfalls ist der Entschädigungsanspruch ducch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs—⸗ anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitglied schein von einer Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmel⸗ dung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Enkschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 5. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die et teln der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der 55. 42

bis 44 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zustãndigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberech⸗ tigten biervon schriftlich w * geben.

Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfor⸗ dern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, Vertrauensmänner) (8. 62) binnen einer Woche die jenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.

S. 66.

Aeber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus—= schuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent⸗— schädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Rhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu erseben ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Ver— letzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähig- keit angenommen worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. §. 67.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 8§. 1 fallend erachtet wird (8. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent— schädigung festgestellt wird (5. 66), findet die Berufung auf schieds— richterliche Entscheidung statt.

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des— jenigen Schiedsgerichts (8. 52) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ctreignet hat, belegen ist.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu— ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs— Versicherungsamt. 5. 68.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung * in den Fällen des 5. 62 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Ver⸗ sicheruugsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschäͤdigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Ent— schädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er— theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.

Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschadigungsanspruch zu entscheiden.

Berechtigungsausweis. §. 69.

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (5. 62) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheini⸗ gung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (5. 74) und der Zahlungstermine auszusertigen.

Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweitiger Berechtigungsausweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse. F. 70.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent— schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Ame swegen erfolgen.

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des F. 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung fuͤr die Hinterbliebenen, alls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver⸗ meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs⸗ berechtigte von der Verfolgung eines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen fenden auf das Versahren die Vorschriften der 58. 62 und 69 ent— sprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im 5. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid 5. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

Fälligkeitstermine. 1

Die Kosten des Heilverfahrens (5. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§. 7 Ziffer I) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fest⸗ stellung (§. 62) zu zahlen. .

Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichan Raten im Voraus zu zahlen. Die— selben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab— gerundet.

Ausländische Entschädigungsberechtigte. ..

Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs⸗ gebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigunqt⸗ anspruch abfinden.

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 8 36

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund . Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im „749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der

hefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen⸗ verbandes gepfändet werden. ;

(Schluß folgt.)

* 10.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger.

Berlin, Dienstag, den 12. Januar

1886.

Preußischen Staats- Auzeigers: Berlin 8SsW., Wilhelm⸗Strate Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central Handels

register nimmt an: die stönigliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. Verfäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. Berloosung. Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

X

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 50961 Eteckbrief. 3 den unten beschriebenen Pestassistent. Sau⸗ schild aus Klingen bei Greußen, zuletzt in Königsee, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungsbaft wegen Unterschlagung verhängt. . .

Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichts -Gefangniß zu Rudolstadt abzuliefern.

Rudolstadt, den 9. Januar 1886. .

Die Staatsanwaltschaft am Landgericht. Kirchner. .

Beschreibung: Alter 24 Jahre, Größe etwa 1,80 m, Statur schlank, Haare dunkel, Bart Anflug von Schnurrbart, Augen dunkel, Mund aufgeworfene QÄppen, Gesichtsfarbe etwas bleich. Kleidung dunkler Ueberzieher und Jaquet.

50060 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Johann Kohl, Ar⸗ beiter aus Horst bei Steele, welcher flüchtig ist— ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls verhängt. .

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Arresthaus abzuliefern

Aachen, den 8. Januar 1886. .

Der Untersuchungsrichter II. bei dem Königlichen

Landgerichte. Alter 39 Jahre. Größe 5“ 5“. Statur schlank. Haare blond. Stirn hoch. Bart schwacher Schnurrbart. Augenbrauen blond. Augen blau. Nase spitz. Mund gewöhnlich. Kinn spitz. Gesicht oval.

Beschreibung.

50063) Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der unterm 18. April 1884 hinter den Fleischer— gesellen Heinrich Jonas aus Gutenpaaren erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Potsdam, den 7. Januar 1886.

Königliche Staatsanwaltschaft.

50064 Steckbriefs⸗ Erneuerung.

Der uaterm 18. April 1884 hinter den Fleischer⸗ gesellen Otto Fehr aus Podelzig erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Potsdant, den 7. Januar 1886.

Königliche Staatsanwaltschaft. 560059 Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der hinter den Fuhrmann Franz Rodenbeck von hier, welcher sich der Vollstreckung der gegen ihn wegen Verbrechens gegen 8. 176 Zahl 3 des Straf— gesetzbuches erkannten Strafe durch die Flucht ent— zogen hat, unterm dem 12. Juli 1879 vom vor— maligen Herzoglichen Kreisgerichte hierselbst erlassene Steckbrief wird auf Antrag der Herzoglichen Staatsanwaltschaft hiermit erneuert.

Ballenstedt, den 7. Januar 1886.

Heczoglich Anhaltisches Amtsgericht.

Heinemann.

Signalement:

Franz Rodenbeck.

Stand: Fuhrmann.

Geourtsort: Dardesheim.

Alter: 49 Jahre.

Statur: groß und schlank.

Bart: Rorhbrauner Voll- und Schnurrbart.

Name:

49552 Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Schlächtergesellen Franz Müssig, aus Teltow gebürtig, wegen Körperverletzung unter dem 26. Mai 1885 in den Akten 1II. J. 55 / Sy er⸗ lassene Steckbrief ist durch die Ergreifung und Ein— liefecung des ꝛc. Müssig erledigt.

Berlin, den 6. Januar 1886.

Königliches Landgericht II. Der Untersuchungsrichter.

50062 Bekanntmachung.

Der , unter'm 2. Februar 1885 gegen den am 19. März 139 zu Samter geborenen. Schmiede⸗ gesellen Josef Wisniewski erlassene und am 2. Ja⸗ nuar 18856 erneuerte Steckbrief ist erledigt.

Grünberg, den 6. Januar 1836.

Königliches Amtsgericht V. 149550

Der hinter Adolph Heszler, genannt Schnee⸗ berger, aus. Jacobsthal. in Nr. 60 de 1885 dieset Blattes erlafsene Steckbrief wird als erledigt zurück⸗ gezogen.

Hanan, den 6. Januar 1886.

Der Untersuchungsrichter am Königlichen Landgericht.

bob] Deffeutliche Ladung.

1) Der Friedrich Wilhelm Johann Schumann,

geboren den 24. September 183 zu Treptow a / Toll

und zuletzt dort, wohnhaft,

16266 Vi helm, uta Köppen, geboren den 21 63 zu Borgwall, Kreis Demmi

zuletzt dort, wohnhaft, „Kreis Demmin und

. , . Friedrich, geboren den 5. Se r 1863 zu Burow, Kreis Deinmi lch dot woßnhe , 3 eis Demmin und 4 2 ö (ud wig Koch, geboren den SZanuar 1863 zu Burow und zuletzt wohnhaft zu Golchen, Kreis Demmin, JJ

) Carl Friedrich Johann Göhrke, Schlosser, boren den 22. Januar 1863 zu Pinnow, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft, 6 ö Carl Bruhn, geboren den 2. Mai 1863 zu Rosenmarsow und zuletzt wohnhaft zu Buchar, Kreis Demmin, baf

7) Wilhelm August Theodor Müller, geboren

den 29. August 1863 zu Sanzkow, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

s) Paul Christian Martin Graepp, geboren den 9. Juli 1863 zu Seltz, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

9) Moritz Ludwig Wilhelm Koch, geboren den 7. November 1864 zu Treptow a / Toll, Vorstadt St. Georg und zuletzt dort wohnhaft,

10 Hermann Johann Friedrich Voß, geboren den 3. Juni 1864 zu Treptow a / Toll, Vorstadt St. Georg und zuletzt wohnhaft zu Alt-⸗Tellin, Kreis Demmin,

1I) Wilhelm Heinrich Friedrich Berndt, geboren den 30. August 1864 zu Gr. Below Kreis Demmin, und zuletzt wohnhaft daselbst,

12) Johann Carl Friedrich Scheiwe, geboren den 26. September 1864 zu Buchar, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

13, August Johann Wilhelm Hoffmann, geboren den 10. Februar 1864 zu Klempenow, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

4) Ernst Friedrich Wilhelm Unger, geboren den 18. Oktober 1864 zu Neu-Kentzlin, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

l5) Johann Carl Wilhelm Wischmann, geboren den 22. Oktober 1864 zu Seltz, Kreis Demmin, und zuletzt dort wohnhaft,

geboren den 22. November 1864 zu Gr. Tetzleben, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

5. Januar 1864 zu Wildberg, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

18) Johann Friedrich Wilhelm Groth, geboren den 2. August 1864 zu Wolkwitz und zuletzt zu Utz— edel, Kreis Demmin wohnhaft,

19) Wilhelm Carl Friedrich Passow, geboren den 22. Januar 1862 zu Medow und zuletzt wohn— haft zu Mueggenburg, Kreis Anklam, .

2M Carl Friedrich Wilhelm Lemke, geboren den 1. Oktober 1862 zu Neuhof, Kreis Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

21) Heinrich Friedrich Theodor Nehls, geboren den 15. Juni 1862 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

22) Hermann Carl Friedrich Jahnke, geboren den 16. April 1862 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

2) Franz August Wilhelm Meyer, geboren den 6 December 1862 zu Anklam und zuletzt dort wohn— haft, ;

24) Heinrich August Carl Freese, geboren den J. Decemher 1863 zu Anklam und zuletzt zu Polzin, Kreis Greifswald, wohnhaft,

26) Carl August Wilhelm Lemke, geboren den 4. September 1863 zu Anklam und zuletzt zu Goerke, Kreis Anklam, wohnhaft,

26) Rudolph Franz Wilhelm Martens, geboren den 22. Mai 1863 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft, ;

27) Carl Friedrich Ferdinand Muswieck, ge— boren den 7. October 1863 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

28) Johannes Friedrich Wilhelm Siedmann, geboren den 24. Juli 1863 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

29) Salomon Wronker, geboren den 16. Fe— bruar 1863 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

30) Friedrich Carl Heinrich Dorn, geboren den 16. Juni 1863 zu Blesewitz, Kreis Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

31) Friedrich Heinrich Theodor Uecker, geboren den 19. April 1863 zu Goerke, Kreis Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

2) Martin Julius Albrecht, geboren den 21. März 1863 zu Janow, Kreis Anklam und zuletzt dort wohnhaft, .

33) Hugo Albert Lenins, geboren den 3. No— vember 1863 zu Japenzin, Kreis Anklam, und zuletzt wohnhaft daselbst, -

34) Paul Bernhard Pätzold, geboren den 25. Ja⸗ nuar 1863 zu Neuendorf a, Kreis Anklam, und zuletzt dort wohnhaft, ö

35) Carl August Friedrich Lohmann, geboren den 14. November 1863 zu Postlow, Kreis Anklam, und zuletzt dort wohnhaft,

36) Gustav Wilhelm Carl Hohn, geboren den 13. März 1863 zu Spantekow, Kreis Anklam, und zuletzt dort wohnhaft,

37) Friedrich Carl Joachim Bahls, geboren den 22. Juni 1862 zu Bannemin, Kreis Usedom-Wollin, und zuletzt zu Krebsow, Kreis Greifswald, wohnhaft,

38) Carl Johann Ludwig Borgwardt gehoren den 1. März 1862 zu Pudagla und zuletzt zu Hey— denhof, Kreis Demmin, wohnhaft,

werden beschuldigt,

als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein— tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes— gebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigem Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben,

Vergehen gegen §. 140 Abs. 1. Nr. 1. Str.⸗G.⸗B.

Dieselben werden auf Freitag

den 39. April 1886 Mittags 12 Uhr vor die erste Strafkammer des Königlichen Land— gerichts zu Greifswald, Domstraße Nr. 7, zur Haupt— verhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach 5§. 472 der Strafprozeßordnung von den Königlichen Civilvorsitzenden der Kreise Anklam, Usedom⸗Wollin und Demmin, den mit der

Controle der Wehrpflichtigen beauftragten Behör— den, über die der Anklage zu Grunde liegenden That—

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

16) Carl Johann Friedrich Theodor Maßmann,

17) Albert Johann Friedrich Schütt, geboren den

Großhandel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. Theater⸗Anzeigen. U In der Börsen⸗

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein K Vogler, G. Lv. Daube & Co., EG. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

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Annoneen⸗Bureanux.

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Familien⸗Nachrichten. Beilage. sachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Durch Beschluß der Strafkammer II. des König— lichen Landgerichts zu Greifswald vom 12. December 1885 ist das im deutschen Reiche befindliche Ver— mögen der Angeklagten in Höhe von je 300 Mark zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt. Greifswald, den 31. December 18385. Königliche Staatsanwaltschaft.

50058 Oeffentliche Ladung.

1) Der Gustav Wilhelm Bauer, geboren den 17. Dezember 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

2) der Ernst Johann Joachim Bernschein, ge— boren den 5. März 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

3) der Johann Friedrich Wilhelm Bock, geboren den 25. Juli 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft, ;

4) der Hermann Carl Eduard Günzel, geboren den 16. Juli 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

) der Heinrich Johannes Carl Hartwig, geboren den 9. Januar 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

6) der Wilhelm Johann Haasen, geboren 21. Februar 1862 zu Greifswald und zuletzt wohnhaft, ;

7) der Carl Johann Friedrich Koch, geboren den 16. Januar 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft, .

8) der Heinrich Wilhelm Ludwig Kn, geboren den 2. Januar 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft, /

9) der Wilhelm Carl Lankhoff, geboren den

II. Dezember 1862 zu Greifswald und zuletzt dort

wohnhaft,

10) der Johann Friedrich Christian Meyer, ge boren den 25. April 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

11). der Erdmann Friedrich Reinhold, geberen den 10. November 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

12) der l Theodor Wilhelm Stahnke, geboren den, 158 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft

13) der Friedrich Emil. Schmidt,

12. März 1862 zu Greifswald und wohnhaft, Rn 42 ĩ 14) der Wilhelm Carl Johann Schult, geboren

den 10. Juni 1862 zu Greifswald und zuletzt zu

Pensin Kre.s Demmin wohnhaft,

15) der Bernhard Ludwig Schröder, geboren den 19. August 1862 zu Greifswald und zuletzt wohnhaft, J

tz; der Eduard Carl Schmidt, geboren J. November 1862 zu Greifswald und zuletzt wohnhaft,

1D. der August Albert Vogler, 1 Mãär 1862 zu Greifswald und wohnhaft,

18) der Friedrich Wilhelm Waterstradt, geboren den 29. Mai 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

19) der Carl Friedrich Mar Zimmermann, geboren den 30. Januar 1861 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

20) der Wilhelm Hermann Ernst Birck, geboren den 13. September 1862 zu Wolgast und zuletzt dort wohnhaft,

21) der Ludwig Friedrich Christian Krüger, geboren den 10. April 1861 zu Wolgast und zuletzt dort wohnhaft,

geboren den zuletzt dort

22) der Wilhelm Carl Friedrich Beetz, geboren

den 27. December 18657 zu Neuenkirchen, Kreis Greifswald, und zu Greifswald wohnhaft,

23) der Friedrich Christian Carl Gaede, geboren den 27. Juli 1862 zu Weitenhagen, Kreis Greifs— wald, und zuletzt dort wohnhaft,

24) der August Carl Joachim Fick, geboren den 2. Juli 1862 zu Hinrichshagen-Dorf, Kreis Greifs— wald und zuletzt wohnhaft zu Stresow, Kreis Greifswald, .

25) der Johann Friedrich Christian Hanmann, geboren den 30. Juli 1862 zu Klein⸗Kiesow, Kreis Greifswald, und zuletzt dort wohnhaft,

26) der August Ludwig Martin Kersten, geboren den 24. Mai 1862 zu Lassan und zuletzt dort wohnhaft,

27) der Wilhelm Johann Theodor Pieper, geboren den 5. Oktober 1862 zu Lassan und zuletzt dort wohnhaft,

28) der Wilhelm Johann Adolf Ehmke, geboren den 4 April 1862 zu Katzow und zuletzt zu Züssow wohnhaft,

29) der Johann Friedrich Carl Werner, geboren den 27. September 1862 zu Bauer, Kreis Greifswald, und zuletzt zu Wolgast wohnhaft,

30) der Johann Christian Ludwig Man, geboren den 7. Oktober 1862 zu Wahlendow, Kreis Greifs⸗ wald, und zuletzt dort wohnhaft,

3) der Ludwig Jacob Joseph Carl Lucignani, geboren den 22. März 1859 zu Greifswald und zu⸗ letzt dort wohnhaft,

32) der Carl Julius Hyboter, geboren den 13. Juli 1861 zu Langenweddingen, Kreis Wanz⸗ leben, und zuletzt wohnhaft zu Krakow, Kreis Franzburg,

33) der Friedrich Julius Hellmuth Stegemann, geboren den 22. Januar 1860 zu Groß⸗-Methling und zuletzt wohnhaft zu Volksdorf, Kreis Grimmen,

34) der Johann Friedrich Ernst Christian Schmidt,

Eilenfeld zu Berlin eingetragene,

geboren den 227. Februar 1861 zu Gützkow und zu— letzt wohnhaft zu Reinberg, Kreis Grimmen,“ ; 5, dez Paul Emil Gustay Ziegenbein, geboren den 17. Oktober 1862 zu Glewitz, Kreis Naugard und zuletzt zu Grimmen wohnhaft, ö

36 der Wilhelm Martin Jahnholtz, geboren ö Januar 1851 zu. Jecherin, Kreis Usedem⸗ Wellin und zuletzt zu Buggow, Kreis Greifswald wohnhaft, . ;

werden beschuldigt

als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein— tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes— gebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, z

Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗-Ges.⸗B. Dieselben werden auf Freitag .

den 39. April 1886, Mittags 12 Uhr vor, die erste Strafkammer des Koͤniglichen Land— gerichts zu Greifswald, Domstraße Nr. 7, zur Haupt— verhandlung geladen. 5

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von den Königlichen Civilvorsitzenden der Kreise Greifswald, Usedom-Wollin, Naugard, Wanzleben und Malchin, den mit der Kontrole der Wehr— pflichtigen beauftragten Behörden, über die der An— klage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Durch Beschluß der Strafkammer II. des König— lichen Landgerichts zu Greifswald vom 12. Dezember 1885 ist das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen der Angeklagten zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.

Greifswald, den 31. Dejember 1885.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Zwang svollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. Bekanntmachung.

2 77 ĩ D X * lot! Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Reinickendorf Band 12 Blatt Nr. 375 auf den Namen des Handelsmanns Otto

Tegeler Chaussee Nr. 84, belegene Grundstück am 19. Februar 1886, Vormittags 11 Uwtzr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Hallesches Ufer 29—31, Zimmer 2 versteigert werden.

Das Grundstück ist bei einer Fläche von 30 2 I am mit 550 ( Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen and andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge— richtsschreiberei, Hallesches Ufer 29 —31, Zimmer 3 eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden AÄnsprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund“ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs— vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs— termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gexichté glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld. in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks ritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Februar 1886, Vormittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, verkündet werden.

Berlin, den 9. Dezember 1885.

Königliches Amtsgericht II. Abtheilung VII.

. Aufgebot.

Behufs Todeserklärung der nachgenannten ver schollenen Hersonen: I) Volland, Friedrich August Robert, von Nerms⸗ dorf, geboren den 29. Oktober 1828, 2) Rothe, Karl Friedrich, von Grosßmneuhausen, geberen den 8. Mai 1812, 3) Böhme, Friedrich Wilhelm, von Teutleben, geboren den 20. Jannar 1818, 4) Axthelm, Johannes Leander, von Olbers— leben, geboren den 23. Juni 1845, 5) Heune, Karl Friedrich Andreas, von Olbers— leben, geboren den 15. Dezember 1834, ist das Aufgebotsverfahren beantragt und von dem unterzeichneten Amtsgericht eingeleitet worden. Die vorgenannten Verschollenen werden demzufolge geladen Donnerstag, den 21. Jaunar 1886, Vormittags 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Großherzogl. Amtsgerichte persönlich oder durch gerichtlich legitimirte Bevoll— mächtigte oder sonst auf unzweifelhafte Weife schrift⸗ lich sich zu melden, widrigenfalls sie in dem hier— mit auf Sonnabend, den 23. Januar 1886, Vormittags 169 Uhr,

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