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Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 13. Januar
* * Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. LS. Daube & Co., E. Schlotte,
W. FJS*m erate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Haͤndels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und König! ich
DOeffentlicher Anzeiger.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen
RNreußischen Staats · Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
ladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 4. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung
Eteckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen 0524 Steckbrief.
Gegen
1) den Arbeiter Paul Pannewitz, am 5. Januar 1866 zu Stettin geboren,
2) den unten beschriebenen Arbeitsmann Gustav Anton Püschel, am 21. Dezember 1866 zu Meseritz geboren, ;
welche zuletzt bis etwa Mitte September d. J. auf dem Gute Antonienhof bei Oranienburg in Arbeit gestanden haben und sich jetzt verborgen halten, ist die Untersuchungshaft wegen Verbrechens gegen SS. M2, 244, 47, 74 Strafgesetzbuchs in den Atten III. J. 19090, 85 gegen Jensch und Genossen verhängt.
Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern.
Berlin, den 9. Januar 1886.
Königliches Landgericht II. Der Untersuchungsrichter.
Beschreibung des Püschel: Größe 149,5 em, Statur kräftig, Haare dunkelblond, Stirn hoch, gewölbt, Bart fehlt. Augenbrauen blond, Augen braun, tief⸗ liegend, Nase kurz. Mund dicke Unterlippe, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesichtsbildung länglich oval. Besondere Kennzeichen: auf der Nase eine undeut— liche Quernarbe und in der rechten Augenbraue eine undeutliche Narbe.
150521 Steckbrief. .
Gegen den Maurergesellen Paul Karl Ernst Reinhold Faltin (Valentin), am 5. Dezember 1859 in Breslau geboren, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung und Betrugs verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern, auch davon hierher zu den Akten Ca Faltin J. J. 1624 / 85 sofor⸗ Nachricht zu geben.
Altona, den 11. Januar 1886.
Königliche Staatsanwaltschaft. 50304 Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der gegen den Schlosser Carl Wilhelm Jo— hann Kemnitz, in actis J. IIC. 59d. 8Sz unterm 17. November 1882 erlassene Steckbrief, wird hier— durch erneuert.
Berlin, den 5. Januar
Königliche Staatsan
1886.
waltschaft am Landgericht J.
0305 Steckbriefs⸗Erneuerung. Die vom Königlichen Amtsgericht zu Genthin wider 1) den Arbeiter Johann Genthin, geb. am 4. — am 14. September 1882 2) den Dachdecker Otto Louis Carl Rabe aus Genthin, geb. den 28. August 1862, zuletzt in Berlin, — am 3. Januar 1883 — erlassenen Steckbriefe werden mit dem Erfuchen erneuert, mir von der Ergreifung der beiden Verfolgten zu den Akten J. 2953 / h Naͤch⸗ richt zu geben. Magdeburg, den 8. Januar 1886. Der Erste Staatsanwalt.
Schmaedicke, zuletzt in April 1829 in Seeberg,
506520
Der Steckbrief vom 12. August 1885 ist durch
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
7. Literarische Anzeigen. In der Börsen⸗ E
Aunoncen⸗Bureaux.
—
8. Theater ⸗Anzeigen. . 9. Familien⸗Nachrichten. Beilage.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. März 1886, Mittags 1231 uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof par⸗ terre, Saal 36, verkündet werden.
Berlin, den 6. Januar 1886. .
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 51.
löctos! Zwangs versteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 50 Nr. 2902 auf den Namen des Rentiers Dominick Neukirch zu Berlin eingetragene, in der Großen Frankfurter⸗ straße Nr. S8 hierselbst belegene Grundstück
am 9. März 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Zimmer 40, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 11 870 M Nutzungs— werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschäͤtzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße 13, Hof part, Zimmer 42,
eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht
von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche,
deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs— vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs«— termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu— biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗
. nr, . lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An—
spruͤche im Range zurücktreten. . Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des
Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens
Zimmer 40, verkündet werden.
Ergreifung des Arbeiters Carl Gottfried Kirste
von hier erledigt. Bitterfeld, den 4. Januar 1886. Königliches Amtsgericht. Rittler.
50523 . w Erneuerung.
Das unterm 23. September 1882, in der Ersten Beilage dieses Blattes Nr. 228 unter Nr. 41 109 hinter den Arbeiter Hermann Rohl aus Lübbesee'er— Mühle erlassene Strafvollstreckungsersuchen wird hiermit erneuert.
Berlinchen, den 3. Januar 1836.
Königliches Amtsgericht. Komm allein. (h 0522 Stra fvollstreckungs-Erledigung.
Das unterm 3. Juni 1585 hinter den Schmied Julius Lademwig aus Herzfelder-Feld in der Ersten Beilage Nr. 131 unter Nr. 12515 erlassene Straf— vollstreckungsersuchen ist erledigt.
Berlinchen, den 8. Januar 1886.
Königliches Amtsgericht. Kommallein.
Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
. I ö 8 86 är]! Zwangsbersteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll daz im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr. 5814 auf den Namen des Bauunternehmers Wilhelm Schicht zu Berlin eingetragene, in der Grünauerstraße Nr. 6 hierselbst belegene Grundstück
am 5. März 18586, Vormittags 16 Uhr, voc dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle
eue Friedrichstraße 13, Hof Parterre, Quer⸗ gekrde Saal zz, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 11 000 S Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch blatts, etwaige AÄbschätzungen und andere das Grund— stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Jimmer 23, eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht
von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche,
Deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund— buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige For— derungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗
herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundfrücks tritt. . Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. März 183885, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof part., Berlin, den 12. Dezember 1885. Königliches Amtsgericht J. Abtheilu
(650542
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte lach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem Erbpächter Johann Vitense gehörigen Erb— pachtgehöfts Nr. II. in Dreylützow mit Zubehör Termine: ;
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu— lirung der Vertaufsbedingungen am
Mittwoch, den 31. März 18386, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 21. April 1886, Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstande am
Mittwoch, den 31. März 1886, Vormittags 1090 Uhr, im Zimmer Nr. H des hiesigen Amtsgerichts gebäudes statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. März 1386 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zim Sequester bestellten Herrn Senator Oderich in Wittenburg, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.
Wittenburg, den 11. Januar 18386. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
Zur ,, Der Gerichtsschreiber: Schumpelick.
lobz19 Aufgebot.
Die unbekannten Erben bezw. Nechtsnachfolger
nachstehend bezeichneter Personen:
I) des durch rechtskräftiges Ausschluß⸗Urtheil vom 20. Mai 1882 für todt erklärten Häuslersohns Friedrich Wilhelm Robert Jaursch aus Kott— witz, Kreis Sagan,
2) der am 20. April 1882 zu Sagan verstorbenen unverehelichten Nähterin Mathilde Zimmer aus Sagan, ̃
3) der am 24. März 1833 zu Sagan verstorbenen verwittweten Nachtwächter Pauline Sellge, geb. Dreßler, aus Sagan, der am 153. Februar 18383 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelichten Nähterin Pauline Harmuth aus Küpper, der am 29. März 1884 zu Tschirndorf, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelichten Nähterin Bertha Reimann aus Tschirndorf, des am 8. Februar 1885 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen Arbeiters Franz Teske aus Küpper,
termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- werden auf Antrag der Nachlaßpfleger, nämlich
zu 1) des Schmiedemeisters Carl Gottlieb Hentschel aus Hirschfeldau, zu?) des Kaufmanns Ferdinand Böhm aus Sagan, zu 3) des Kaufmanns Oswald Jente aus Sagan, zu 4) des Bauergutsbesitzers Adolf Grünig zu Küpper, zu 5) des Hausbesitzers und Formers Gustav Wietasch zu Tschirndorf, zu 6) des Scholtiseibesitzers Reinhold Scholz zu Küpper, aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Dezember 1886, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Termins⸗Zimmer IV., anberaumten Termine ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß der oben unter 1 bis 6 bezeichneten Erb⸗ lasser werden ausgeschlossen, der Nachlaß den sich meldenden und legitimirenden Erben, in deren Ermangelung aber dem Fiskus werde verabfolgt werden, und die sich später meldenden Erben alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der i gen sondern nur Herausgabe des noch Vor— handenen würden fordern dürfen. Sagan, den 23. Dezember 1885. Königliches Amtsgericht.
50318 Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts Senff hierselbst, Prinzenstraße 40, als Nachlaßpfleger des am 5. De⸗ zember 1885 zu Berlin, Oppelnerstraße 112, ver⸗ storbenen Maurermeisters Johann Friedrich Wilhelm Valentin werden sämmtliche Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des ꝛ2c. Valentin hierdurch auf— gefordert, svätestens in dem auf
den 7. April 18866, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterjeichneten Gerichte, Reue Friedrich⸗ straße Nr. 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls fie dieselben gegen die Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Rach⸗ laß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erb— lassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Berlin, den 3. Januar 1886.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 49. 50413 Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Johann Rudolph August Förster als curator perpetuus von Maria Doro— thea, geb. Wittern, des Georg Heinrich Wil—⸗ helm Lühmann Wwe., vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Emhden und Schröder, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an die durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1885 entmündigte, seit dem 18. Dezember 13885 unter der cura des Antragstellers stehende Maria Dorothea, geb. Wittern, des Georg Hein rich Wilhelm Lühmann Wwe., Ansprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche svätestens in dem auf
Dienstag, 2. März 1886, 19 lihr V. M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 24, anzumelden — und zwar Arswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zrstellungs— bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschluffes.
Hamburg, den? Januar 1836.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung IV. Zur Beglaubigung: Referendar Pietzcker, i. V. des Gerichtssekretärs.
(50412 Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag der Eheleute:
1I) Hans Friedrich August Konow, ver— treten durch die Rechtsanwälte Dres. West—- vhalen und Schultz,
2) Engelina Johanna Catharina Konow, geb. Bey, verwittwet gewesenen Grimm, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewiez,
wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche der Aufhebung der zwischen
den durch Urtheil des hiesigen Landgerichts
vom 1. Dezember 1885 von Tisch und Bett ge— schiedenen antragstellenden Eheleuten Hans
Friedrich Uugust Konow und Engelina
Johanna Catharina Konom, geb. Bey,
verwittwet gewesenen Grimm, bestandenen ehe—
lichen Gütergemeinschaft widersprechen wollen, ingleichen Alle, welche an das bisherige Sammt—⸗ gut der Antragsteller Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufge ordert werden, solche An- und Widersprüche und Forderungen pätestens in dem auf
Donnerstag, 4. März 1886,
daß Alle, welche an den Nachlaß des mit Hinter— lassung eines am 7. Februar 1885 errichte— ten, am 5. November 1885 hieselbst publi⸗
cirten Testaments, am 11. Oktober 1885 zu Baden verstorbenen Markus Hoff Erb⸗ oder sonstige Ansprüche irgend welcher Art, nament⸗ lich auch aus solchen Rechtsgeschäften, welche vor dem 11. Oktober 1885 mit der Firma M. Hoff abgeschlossen sind zu erheben, oder den Bestimmungen des von dem genannten Erb lasser hinterlassenen Testaments, namentlich auch den den Antragstellern als Testamentsvollstreckern im §. 6 dieses Testaments gewährten Befug—= nissen, auf des Erblassers oder seines Testamentz⸗ namen geschrieben stehende Grundstücke, Hypothe⸗ ken oder auf Namen lautende Werthpapiere zu veräußern und mittelst ihres alleinigen, wenn auch gemeinsamen Consenses und auf einfache Vorzeigung des Testaments umzuschreiben und zu tilgen, sowie auch den den Testamentsvoll— streckern noch besonders eingeräumten Befug— nissen, sich durch einen Bevollmächtigten in der Ausübung testamentsvollstreckarischer Functionen vertreten zu lassen und endlich den Bestimmun— gen des zwischen Markus Hoff und Leopold Hoff am 11. Januar 1882 geschlossenen, mit einem Nachtrage vom 7. Februar 1885 ver sehenen Vertrages, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Wider⸗ spruͤche spätestens in dem auf
Mittwoch, 3. März 1886, 19 Uhr V.⸗M. , anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Be⸗ stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses. Samburg, den 4. Januar 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung III. Zur Beglaubigung: Referendar Pietzcker, 1. V. des Gerichtssecretairg.
—
50520 bobs! Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechte— anwalt Archur Aronius, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.
Berlin, den 6. Januar 1886.
Königliches Landgericht Berlin J. Der Präsident. Bardeleben.
Dal? 1 lscbto! Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtä—⸗ anwalt Hugo Neumann, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.
Berlin, den 6. Jannar 1886.
Königliches Landgericht Berlin J. Der Präsident. Bardeleben.
50537 : Der Rechtsanwalt Damitz hierselbst ist i. in der Liste der beim hiesigen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Schwerin a. Warthe, den 12. Januar 1886. Königliches Amtsgericht.
Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
50404 Bei der heute stattgehabten Ausloosung der der Bekanntmachung vom 3. Mai 1862 gemäß zum Bau der Mecklenburgischen Friedrich Franz Eisen— bahn aufgenommenen 4*½igen Anleihe von 2 Mil⸗ lionen Thalern Court. sind folgende Obligationen Nummern vom Loose getroffen:
Litt. A. Nr. 71 270 349 407 417 419 427
474 493 520 588 614 641 655 775 836 996 1085 16958 1164, 20 Stück à 1000 Thlr. — 20 000 Thlr. Crt.
Litt. B. Nr. 13822 13826
1426a 14266 14311 1431 14382 14386 14494 14496 1529a 1529, 12 Stück à 500 Thlr. — 6 0090 Litt. G. Nr. 18942 189496 18940 18944 13946 19032 19036 19030 19034 19036 199212 19926 1992 19924 1992, 15 Stück a 200 Thlr. — 300 .
. 29 900 Thlr. Ert. und haben die Inhaber . Obligationen die Rückzahlung der vorgeschriebenen Summen zum 1. Juli 1856 zu gewärtigen, zu welchem Zwecke die auf Namen außer Cours gesetzten Obligationen rechtsgültig quittirt und mit hinlänglicher Legitima—⸗
tion des Eigenthümers versehen mit allen nicht zahl⸗
sällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons und die qusgeloosten au porteur-Obligatio⸗ nen gleichfalls mit den nicht zahlfällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons vom 15. Juni d, J. ab bei der Großherzoglichen Renterei hieselbst einzureichen sind, wogegen der Nominalbetrag der ausgeloosten Obligationen von dieser Kasse aus⸗ gezahlt werden wird. Mit dem 1. Juli 1886 hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf
Zugleich wird der Inhaber der betreffenden Obli⸗ ation darauf aufmerksam gemacht, daß die laut ,, vom H. Januar 1885 ausgelooste und zahlfällig gewordene Obligation der Anleihe ds
1362: pro 1. Juli 1885: Litt. C. Nr. 1830d à 200 Thlr. Ert. bisher nicht präsentirt worden ist, und ihr Betrag seit dem 1. Juli 1885 zinsenlos bei der Großherzog lichen Renterei deponirt steht.
Schwerin, den 6. Januar 1886. Grostherzoglich Mecklenburgisches Finauz⸗ Ministerium.
v. Bülow.
——
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren . 9 11.
2 . 535 3 33 8 ö n, , , , , , n ; 96
e 33
, .
ISS.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
(Schluß.)
Auszahlungen durch die Post. §. 74.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Gntschädigungen wird auf. Anweisung des Genossenschaftsporstandes vorschußweise, durch die Postverwaltungen. und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungs— berechtigte zur Zet des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.
Liquidationen der Post. §. 75.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central⸗Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nach— weisungen der auf, Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die ju erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Umlage⸗- und Erhebungsverfahren. §. 76.
Die von den Zentral⸗Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §§. 37 und 38 etwa vor— liegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Lause des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres unter Angabe der Nummer seines Mitgliedscheines dem Genossenschafts⸗ vorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Beamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehall oder Lohn §. 3) thatsächlich bezogen hat.
Für Genossenschafksmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Ein⸗ sendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Fefststellung der letzteren durch den Genossenschafts- beziehungsweise Seftionsvor? stand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmannes.
Die Umlegung und Einziehung erfolgt nach Maßgabe der Ver— anlagung und der Abschätzung der Betriebe (55. 32 und 33), sowie nach den im Absatz 2 vorgesehenen Erhebungen über die beschäftigten Betriebsbeamten und unter Berücksichtigung des Jahresarbeitsver— dienstes versicherter Betriebsunternehmer. Für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach §. 2 versicherten Perfon, welche nicht Betriebsbeamter ist, wird der dreihundertste Theil des nach S. 6 für den Sitz des Betriebes ermittelten durchschnittlichen Jahres— arbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden ver— sicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, fofern nicht durch das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, sowie für jeden Beamten der in dem Betriebe von ihm that— sächlich bezogene Verdienst mit der Beschränkung zu Grunde gelegt, daß der den Betrag von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag nur mit einem Drittei zur Anrechnung gelangt.
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Ge— sammtbedarss entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Den Gemeindehehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenfchaftsvorstand einzu— senden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs⸗ genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes-Centralbehörden festzusetzen ist.
„Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht
nachweisen kann, und muß sie vorschußweise mit einsenden. .
Der Auszug aus der Heberolle (5. 76 Abs. 6) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu pruͤfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebs— unternehmer unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Ein⸗ spruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach §5§. 32 und 33 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschrißten des §. 35 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. j ö Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder. der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des naͤchsten Rechnungsjahres zu decken.
S. 78.
Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebsein— stellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5§. 18 Ziffer 8) werden in derselben Weife beigetrieben wie Gemeindenbgaben. Vasselbe gilt en gen fftr iuschlãgen in dem Falle der Ablehnung von Wahken
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufẽ⸗ senossen, zur Last, Sie sind der Gemeinde, welche fie vorgeschossen hat (GG. 76 Abs. 7), zu erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds . U sorderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft . e i . dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres
Abführung der Beiträge an die Postkassen. ö. . e. 79. 24 Die Genossenschaftsvorstände haben die von den , . liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang er diguidati nen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. ; . Geno ssynschaften, welche mit der Erstattung der Beträge . ; ö. 3 bleiben, ist auf Antrag der Central⸗Postbehörden von em leichs Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 11g das Zwangs beitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs ⸗Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der An— brücke der Postverwaltungen zunächst über 'bercste Bestände der Genossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibung verfahren gegen die Mitglieder der Genoffen⸗ schaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückftände durchzuführen.
Central ⸗Post⸗
Rechnungsführung. §. 80.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Ver— ausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Perfonen an⸗ gelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg⸗ baren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichsla nde Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß' Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreifen, Ge— meinden ꝛc. oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitenz der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortifation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank ver— zinslich angelegt werden. 8 5
81.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs— Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossen— schaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. VII.
Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe
durch die Genossenschaften. Unfallverhütungsvorschriften. §. 82.
Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen— schaftsbezirkes oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten Vorschriften zu erlassen:
l. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Be— drohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.
Für, die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen;
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Ver⸗
sicherungsamts.
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutacht— iche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingerheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes bei— zufügen.
§. 83.
Die im §. 47 bezeichneten Vertreter der Arbeiter sind zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts- oder Scktions— vorstände über diese Vorschriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Veckreter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Versicherungsamint vorzulegen. Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungs⸗ behörden, auf deren Bezirke dieselben sich erstrecken, Lurch den Genossen⸗ schaftsvorstand mitzutheilen. .
§. 84
Die im 5. 82 Ziffer 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Be— triebes, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch? den Vor— stand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 82 Ziff. 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betrielskrankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei— behörde. In beiden Fällen findet binnen zwei Wochen nach der Zu— stellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. Ucber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Reichs-Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortsbehörde unmittelbar vorgesetzt: Aufsichts— behörde.
Die Geldstrasen (5 82 Ziffer 2 welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der handlung angehört.
Für den Fall, daß der zur Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung einer Krankenkasse nicht angehörte, bestimmen die Centralbehörden der Bundesstaaten, wohin diese Geldstrasen fließen.
F. 85. Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Auordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genoffenf chaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des 5§. 82 vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der 5 83 entsprechende An⸗ wendung.
fließen in die Krankenkasse, Zuwider⸗
Ueberwachung der Betriebe. V §. 86.
Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschrifren zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bepeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarifcher Be— stimmungen eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der be— schäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfoördern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. S7, auf Antrag der Beauf⸗ tragten von der unteren Verwaltungshehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark achten werden.
2.
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebs— geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Ge— nossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachver⸗ ständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschafts— vorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine enk— svrechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Ge— nossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs⸗Versicherungsamt.
§. 88. . Die Mitglieder der Vorstände der Genoffenschaften, fowie deren Weauftragte (85. 36 und 7) und die mach 8. 87 ernannten Sachver“ ständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegen⸗ heit zu beobachten und sich der Nachahmung der von Ten Betriebs⸗ unternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs- einrichtungen und Betriebsweisen, so lange als die e BVetriebsgeheim- nisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen.
§. 83. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen— schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des 8. 1398
der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Er— furdern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mit⸗ theilung zu machen, und können dazu von dem Reichs⸗Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.
3 ⸗ S. 590. U — Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent⸗ stehenden Kosten gehören zu den Verwaltuugskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Bekriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschluffes die Beschwerde an das Reichs-Versicherangsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
VIII. Aufsichtsführung. Reichs⸗-Versicherungsamt. ö §. 91.
. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs⸗-Versicherungsamts (8. 87 des Uͤnfallversicherungsgesetzes). .
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mit⸗ glieder hinzu, von welchen je zwei von den Genossenschartsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (8. 47) aus ihrer Mitte gewählt werden. Diese nichtständigen Mitglieder sind zu den— jenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen 'es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt; statt der nach 8. S7 des Unfallverficherungs? gesetzes von den Genossenschastsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu⸗ zuziehen. .
. Wahl erfolgt mittelst schristlicher Abstimmung in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach re— lativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitgkieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der
Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Für jedes durch die Genossenschaftsvorstände fowie durch die Ver⸗ treter der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahl periode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
Zuständigkeit. J Die Aufsicht des Reichs⸗Versicherungsamts über den Geschäfts⸗ betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gefetze nicht ein Anderes bestimmt ist. .
Des Reichs Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder.! Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs⸗Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bü her bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festsetzungen der Ent⸗ schädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftftücke an die Be— auftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein— tausend Mark angehalten werden. .
§. 93.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dassesbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gefetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
Geschäftsgang. . S. 94.
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschafts⸗ vorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt
a. um die Vorbereitung der Beschlußfaffung des Bundesraths bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Ge— nossenschaften (. 39), bei der Auflöfung der leistungsunfähigen Genossenschaft (5. 41), bei der Bildung von Schiedsgerichten G. HI); um die Entscheidung vermögensrechtlicher Steitigkeiten bei Ver änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 40;
um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der
Schiedsgerichte (§. 68); : ;
d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (5. 82);
e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände (5. 118). .
So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschaftspvorstände und der Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genzgt die Anwesen⸗ heit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden).
In den Fällen zu b und erfolgt die Beschlußfassung unter Zu⸗ ziehung von zwei richterlichen Beamten. ö
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge⸗ schäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiferliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. — .
Kosten. 3 §. 95. Die Kesten des Reichs-Versicherun zsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilaahme an
den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamtg eine nach
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