dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin⸗ und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ behörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im 5§. It des Gesetzes, he⸗ treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. G61) finden auf sie keine Amoendung. Landes⸗Versicherungsämter. 53. 96.
Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (38. 92, oz des Unfallversicherungsgesetzes), so finden hin⸗ sichtlich der Zusammensetzung derselben die Bestimmungen des 8. 91 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wahl. der nichtständigen Mit⸗ glieder von den Genossenschaftsvorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (5. 47) unter Leitung des Landes-Versicherungsamts vollzogen wird, und daß das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper unter Berücksich⸗ tigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt wird. So lange eine . der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu Stande kommt, werden Vertreter der unter dieses Gesetz fallenden Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes— Zentralbehörde ernannt.
Die den nichtständigen Mitgliedern zu wird durch die Landesregierung geregelt.
§. 97. ö .
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den S8§. 22, 30 bis 32, 30, 36, 38, 40, 41, 44, 46, 7, S8, 77, 79. 82, 85, 84d, S7, 89, 90, 92, 93, 101, 1094, 118 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zu— ständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. .
Soweit jedoch in den Fällen der s§. 35, 40. 44 eine der Auf⸗ sicht des Reichs⸗-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs -Versicherungsamt. .
Treten für eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht ei Landes⸗-Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften Voraussetzungen des §. 41 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpslichtun gen auf den betreffenden Bundesstaat über. .
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 94 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An— wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern be— dingt, zu welchen in den Fällen zu b und G außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
gewährende Vergütung
ne di
8 8 9. 2.
IE. Staalisforstbetriebe. Staatsforstbetriebe. S. 98.
Für Forstbetriebe, welche für Rechnung des Staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs⸗ genossenschaft der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche von der Landes⸗ Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.
5§. 909.
Soweit der Staat in Gemäßheit des 8§. 98 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 12 bis 39, 41 bis 46, 64 Abfatz 4, 65, 76 bis 78, 79 Absatz 2 und 3, 80, 82. bis 90, 91 Absatz 1, 92, 93, 94 Absatz 1 lit. a, d, e, 115 bis 120 keine An—⸗ wendung.
8. 100. ö
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst (3. 2 Abs. 2) kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit dies Beamten nicht nach 5. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus⸗ eschlossen sind. geschlossen s 660.
Die Berufung der Vertreter der Arbeiter (5. 47) erfolgt für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde. ö. ö
Das Regulativ (§. 49) wird durch die für den Erlaß der Aus—⸗ führungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Zahl der Vertreter und die denselben zu gewährenden Vergütungs— sätze (c§. 49 Abs. 4, 54 Abf. 2, 6é) festzustellen.
Ueber Streitigkeiten, welche sich, auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.
ö JJ
Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (5. HI) zu errichten. Die im §. 52 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt.
§. 103. .
Die Feststellung der Entschädigungen (5. 62) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behoͤrde.
Kö .
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde (8. 67 Abs. 1), durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 5. 1 fallend erachtet wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zu— stellung des ablehnenden Bescheides einzulegen.
§. 105.
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß den Vertretern der Arbeiter (5. 47) zur Berathung und gutachtlichen Acußerung vorzulegen. Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein. . .
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur git der Zuwiderhandlung angehört und, wenn derselbe einer Kranken— asse nicht angehört, in die von der Landes-Zentralbehörde zu be— zeichnende Kasse. .
§. 105.
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §s§. 93 bis 105 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden von der Landes-Zentral⸗ behörde erlassen.
5. 107.
Die Bestimmungen der S§8. 98 bis 106 finden auf. Forstbetriebe der im 5. 98 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Landes⸗ regierung bei nn , Vorschläge für die Bildung der Berufs⸗ genossenschaften ihres Gebiets (5. 14) erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen.
Xx. Schluß- und Strafbestim mungen.
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
; S. 108. . ;
Die nach, Maßgabe dieses . versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Felge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunter⸗ nehmer, Bezollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiter- aufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil ir fut worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
aben. J .
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um
welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vor—
. —
schriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben. S. 109.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen⸗ tanten, Betriebs- oder Arbeiterausseher, gegen welche durch strafgericht⸗ liches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall rorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Ge⸗ setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) von den Genossenschaften oder Kranken⸗ kassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien⸗ gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. ⸗
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapital⸗ werth gefordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
5. 110.
Die in den §§. 108 und 109 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest— stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
Haftung Dritter. 8. 111.
Die Haftung dritter, in den 5§. 108 und 109 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Ver— schulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigunge— berechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.
ßiger Beschränkungen. 8. 112.
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Ver⸗ tragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderhandeln, haben keine rechtliche Wirkung.
S8. 115.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Versicheruns⸗ amts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts⸗ und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den be— zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukemmen zu lassen, welche für dei. Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften untereinander ob. — .
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (5. 13) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Be— amten oder Genossenschaftsorganen, fowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren- und Stempelfreiheit. §. 114.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhälnnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen cus— gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im F. 1] bezeich— neten Streitigkeiten.
Strafbestimmungen. S8. 115. .
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit der §5§. 31 Absfatz 2, 34 Absatz 2, 36 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der §§. 45, 46 erstattete Anzeige oder Anmeldung, ingleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der S5. 65, 76 Absatz 2 eingereichten Lohn- oder Gehaltsnach— weisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht ent— gehen konnte.
§. 116.
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der 5§. 34 Absatz 2, 36, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der 5§. 45, 46, zur Ein— reichung der Lehn- oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 65, 76 Abfatz 2, oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (6. 18 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs—⸗ strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. .
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitiß in Gemäßheit des S. 56 erfolgt ist, gegen Denjenigen ver— hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.
11
Die Strafvorschriften der 85. 115 und 116 finden auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, des— gleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liqui— datoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossen— schaft Anwendung.
§. 118.
Zur Verhängung der in den §§. 115 bis 117 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Be— schwerde au das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse.
§. 119.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit— glieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (5. 18 Ziffer 3), ingleichen die in Gemäßheit der §§. 86 und 87 ernannten Beauftragten und Sachperständigen werden, wenn sie un— befugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein—⸗ tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung nehmers ein.
tritt nur auf Antrag des Betriebsunter— S. 120.
Die im §. 119 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebs—⸗ unternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf— trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim ge— haltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens— vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld— strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Zuständige Landesbehörden. Verwaltungserekution.
§. 121.
Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staate oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspelizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind ingleichen zu welchen Kassen die in den 58§. 31 Absatz 2, 86 Absatz 2 89 Absatz 2 vorgesehenen Strafen fließen. ⸗
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
§. 122.
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist— werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
§. 123.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbst— ständigen Gutsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeindebehörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
Zustellungen. 5. 124.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
B. Krankenversicherung. §. 125.
Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land- oder Forst— wirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Kranken— versicherungspflicht nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 5. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) unterworfen, so findet letzteres Gesetz mit den aus den §§. 126 bis 133 sich ergebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durch statutarische Bestimmungen auf Grund des 5§. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Anwendung
er Vorschriften des 5. 1 des e, . solche Personen erstreckt wird. F. 126.
Der Beschäftigungsort land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter und der Sitz des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der F§§8. 9 und 12.
Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Erlaß statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land⸗ und sorstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbezirks liegende Theile solcher Be— triebe sich erstrecken sollen, deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren Kern, r en en belegen ist.
§. 127.
Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 4. a. O. entsprechende oder gleich— werthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist.
Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeinde— krankenversicherung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. .
Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor Beendigung desselben auf:
I) wenn dieß von der im Absatz 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers — sei es von Amtswegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung oder des Vorstandes der Kranken⸗ kasse — angeordnet wird, ; wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit der— selben bereits eingetretenen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung.
Inspweit einer nach Absatz 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des §. 6 a. a. D. entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt wird, ist dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeindekranken— versickerung oder Krankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu ersetzen. ;
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Geneindekrankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vor— stelenden Absatzes entstehen, werden nach Maßgabe des §. 11 Abs. l, Streitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen der Gemeindekranken— versicherung oder Krankenkasse einerseits und dem Arbeitgeber anderer— seits nach Maßgabe des 5§. 11 —ᷣ. 2 dieses Gesetzes entschieden.
S. 125.
Für die versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages
I) jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des von der Gemeindekrankenversicherung, beziehungs— weise Krankenkasse für einen Krankentag zu zahlenden Kranken— geldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengeld mindestens gleichkommt, und
auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltunge—
dauer des Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen Rechtsanspruch haben, tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wo⸗ gegen das Krankengeld in Wegfall kommt.. .
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältniß, in welchem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werth der sonstigen Kassenleistungen steht. Dies Verhältniß ist durch sitatutarische Bestimmung festzustellen, welche für die Gemeindekrankenver— sicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeindekranken— versicherung (8. 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch die Ver= waltung derselben, für Orts⸗ und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Ge—⸗ meinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; auf die Festsetzung durch das Kassen— statut findet 5. 24 des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung durch die höhere Ver— waltungsbehörde. So lange eine endgültige Festsetzung dieses Bei⸗ tragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Absatz 1 ver— sicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden Beiträge entrichtet.
Soweit die in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeits vertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse zu zahlen und der selben von dem Arbeitgeber zu erfetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 11 Äbsatz 2 dieses Ge— setzes entschieden.
S. 129.
Durch statutarische Bestimmung (8. 130 Abs. 2) kann eine ent⸗ sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für sol he Versicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger als die im F. 128 Abfatz 1 festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Ver—
ãltniỹ echen, in welchem der Werth dieser Leistungen zu der 27 Im Uebrigen finden die Bestimmungen
Höhe des Krankengeldes steht. w 128 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.
§. 131
Der Werth der Naturalbezüige wird nach Durchschnittspreisen von
der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. §. 132. Die auf Grund der §5§. 2, 49 bis 52 Absatz 1,
erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den vorstehenden
Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1387
Uebereinstimmung zu bringen.
wendung. K
Soweit dies nicht geschieht, kann die Landes-Centralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ganz oder theilweise außer Kraft setzen. .
Der 5. 3 Äbsatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet auf die unter 5. J des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine An—
5. 128 un
dieser Bes
welcher die sonstigen 2 ; lichen Arbeiter angehören, dur 53, 54 a. a. O.
mit denselben in ihrer Zulässigkeit aufhören.
werden.
KEreußischen Staats Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
*
1 3 nserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗-Anzeiger und das Central⸗Handels— register nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
50410 . Auf ö. des Konkursverwalters im Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Francke hieselhst ist Termin zur Zwangsversteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Reihesitzerstelle No. ass. 13 hieselbst nebst Zubehör auf Dienstag, den 20. April 1886, Morgens 10 Uhr, . vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypolhekenbriefe zu überreichen haben. Eschershansen, den 9. Januar 1886. beer Amtsgericht. ony.
50317 r
In der Arbeiter Müller'schen Zwangsversteigerungs⸗ sache hat das Großherzogliche Amtsgericht hierselbst zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklä— rung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf
Freitag, den 29. Januar 1886, Vormittags 11 Uhr,
bestimmt. .
Dömitz, 11. Januar 1886. .
Küiecksee, Aktuar⸗Geh., als Gerichtsschreiber.
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Philipp Brück dritter von Burkhardsfelden hat beantragt, die am 25. Februar 1809 ge⸗ borene Anna Katharina Brück von Burkhardsfelden für verschollen zu erklären.
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Tagesordnung: Statutenänderung.
Hof, den 11. Januar 1886.
Das Directorium. W. Baumgärtel.
lsoss4! Stettiner Liedertafel. : Actien⸗Gesellschaft.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am 26. März d. J. stattfindenden ordentlichen Generalversammlung pünktlich 7 uhr Abends nach Gustav Adolph⸗Straße Nr. 11 in das Vereins—⸗ zimmer der Stettiner Liedertafel eingeladen.
Tagesordnung:
) Decharge für 1854
) Verwaltungsbericht für 1885.
) Vorlegung der Bilanz und Bericht der Rechnungs— revisoren. Beschlußfassung über die zur zu gelangende Dividende. Wahl zweier Mitglieder des Aufsichtsraths. Wahl der Rechnungsrevisoren. Anträge, welche bis zum I2. März eingereicht
Diner Ter Eh
Betre er immzettel wir f 24 des Ste lef fin e el zettel wird auf 5§. 24 de
Der Aufsichtsrath.
Vertheilung
Gemäß Beschlusses der ansero iche i. versammlung vom Oktober i. k Actiengesellschaft mit dem 31 Dejember 1885 in Liqui- dation getreten, was wir hiermit gesetzlicher Vorschrift ,,
1 . J si i 3 Gesellschaft zu melden. . Frankfurt a. M., den 2. Januar 1886.
Deutf . e deutsahe Handels cinshaj.
Gustav Maier. Koll igs.
50h69
Baummoll⸗Weberei Zöschlingsweiler.
Die geehrten Herren Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen, welche am Montag, den 15. Fe⸗ bruar J. J., Vormittags 11 hr, im Börsen⸗ gebäude dahier abgehalten wird. Auf der Tagesordnung stehen: 1) Berichterstattung der Gesellschaftsorgane. 2) Antrag auf Anerkennung der Bilanz per 31. Dezember 1885. Antrag wegen Verwendung des im Jahre 1885 erzielten Reingewinns. Beschlußsassung über die Anzahl der auszu— loosenden Prioritäts⸗Obligationen und sofor⸗ tige Ausloosung derselben. Augsburg, den 19. Januar 1886. Der Aufsichtsrath der Baumwoll⸗Weberei Zöschlingsweiler. Der Vorsitzende: Max J Sieber.
ooh] Zu der auf Montag, den 1. k. M. Februar, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause zu Rostock im Zimmer des Ehrl. J. Quartiers anberaumten Generalversammlung werden die Herren Aktionäre der Rostock-Neu⸗ brandenburg'er Chaussee hiedurch eingeladen. Hauptgegenstände der Verhandlung werden sein: Vorlegung der Chaussee⸗Kassen⸗Rechnung für das Jahr 1884/85 mit Belägen und Revisions⸗ bericht; Vorlegung deslandesherrlich genehmigten Etats für das Jahr 1885ñ'86 und des Etatentwurfs für das Jahr 1886/87; Bericht über Annahme von Wärtern; Bericht über die geschehene Neuverpachtung von Hebestellen und die bevorstehende Ver— pachtung einer anderen Hebestelle; Neuwahl eines Mitgliedes des Directorii; Etwanige Einleitungen zur Dereliction der Chaussee; Bericht über den Stand des Reservefonds und Vorlegung der Werthpapiere. Rostock und Breesen, den 9. Januar 1886. Das Directorium der Rostock- Neubrandenburger Chaussee. W. Giese, Dr. A. v. Engel.
5. 133.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben können Personen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und in demselben regelmäßig in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind, ohne Beschränkung auf die Zeit
n der Krankenversicherungspflicht unterworfen und in dem betreffenden Bezirk zur Krankenversicherung herangezogen werden.
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen sind der Gemeindekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse, pflichtigen land- und forstwirthschaft⸗ x die Gemeindebehörde zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ab— lehnende Bescheid kann nach Maßgabe des 5. 11 Absatz 2 angefochten
Ob und inwieweit die Vorschriften der §5. 49 bis 53 a. a. O.
auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch statu— tarische Bestimmung zu regeln.
Te rn cher m,
So lange oder bei einer
Beitritt zu eine
der Betriebskra
Verkündigung d stimmungen des
Im Uebrig oder theilweise
Die nach Absatz 1 und bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
solche Personen bei der Gemeindekrankenversicherung Krankenkasse nach Maßgabe des Absatzes 1 gegen-
Krankheit versichert sind, sind dieselben von der Verpflichtung zum
r anderen Gemeindekrankenversicherung oder zu anderen
Krankenkassen land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter, mit Ausnahme
nkenkassen, befreit. 3 3 5 zulässigen statutarischen Vorschriften.
C. Ge setzeskraft.
5. 134.
Die Bestimmungen der Abschnitte A II. III, IV, V und VII. die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie die⸗ jenigen Vorschriften, welche zur s schnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der
Durchführung der in diesen Ab⸗
ieses Gesetzes in Kraft. Dasselbe gilt von den Be⸗ Abschnitts B. . en wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz
in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
Großhandel. &
Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haaseustein
Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren
Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen ⸗Bureaux.
Theater⸗Anzeigen. In der Börsen⸗ Familien⸗Nachrichten. Beilage. *
Weißthaler Actien⸗Spinnerei.
Die ö Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu einer am Mittwoch, den 3. Februar A. c., Nachmittags 6 Uhr, im kleinen Saal der Dresdner Fondsbörse in Dresden stattfindenden
außerordentlichen Generalversammlung unter Hinweis auf §§. 29 und 30 des Statuts er— gebenst eingeladen.
Behufs Theilnahme an der Generalversammlung
sind die Aktien mindestens ? Tage vor derselben bei der Dresdner Bank in Dresden oder Berlin,
Herren Günther C Rudolph in Dresden, J Robert Thode & Co. in ö oder bei dem Vorstand unserer Gesellschaft in Weiß⸗ thal zu deponiren. Tagesordnung: 1) Genehmigung der Erwerbung eines Fabrik grundstücks in Mittweida, Genehmigung der Einrichtung einer Baum— wollweberei, Genehmigung bis zur Höhe von S 500 000, Antrag auf Aenderung der SS. 3, 5 und 20 des Statuts, 5) Wahlen zum Aussichtsrath. Weißthal, 7. Januar 13886. Weißthaler Actien⸗Spinnerei. H. Reimann, Vorsitzender des Aufsichtsraths.
50034 Zuckerfabrik Göttingen. Die Herren Aktionäre unserer Fabrik werden hier—
durch zu der am Donnerstag, den 4. Februar d. J.,
zur Aufnahme einer Anleihe
1 oder auf sonstige Weise als Aktionäre unserer Fabrik legitimiren können. Göttingen, den 11. Januar 1886. Der Vorstand der Zuckerfabrik Göttingen. Tagesordnung: 1) Mittheilung uber die erste Campagne und über das Resultat derselben. Beschlußfassung über anzukaufenden Dünger, event. Wahl einer diesbezüglichen Kommission. Beschlußfassung über Anträge, betreffend Er— werbung mehrerer neuen Aktien. Beschlußfassung über Verausgabung von Antheilscheinen. Neuwahl eines 2. Aufsichtsrath. Verschiedenes.
Ersatzmannes für den
50329 Actien⸗Commandit⸗Gesellschaft Barmer Bank⸗erein Hinsberg, Fischer Co.
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit auf Grund der 5§. 19 und 20 des Statuts ergebenst eingeladen zu der
außerordentlichen Generalversammlung, welche am
Donnerstag, den 1. Februar 2. C., Nachmittags 31 Uhr,
im Bankgebäude Winkelerstratzt Nr. 11 hier
finden wird. Tages ordnung:
1) Beschlußfassung über den Antrag der versön⸗ lich haftenden Gesellschafter und des Aufsichts⸗ rathes auf Ernennung eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Vormittags 190 Uhr,
im Saale des Herrn L. Burhenne hier stattfindenden auserordentlichen Generalversammlung mit dem Bemerken ergebenst eingeladen, daß nur denjenigen Herren der Zutritt zur Versammlung ge- staftet ist, die sich durch Vorzeigung ihrer Aktien
419599
. , ö, 17, 18, 19, 0, 21, 23, 33 27 und 28. Barmen, 11. Januar 13886. Der Aufsichtsrath. Heegmann, Vorsitzender.
1
Aetien⸗Gesellschaft Kasseler Stadteisenbahn.
Bilanz pro 0. September 1885.
Activa. ell⸗ * Bahnanlage und Concession 273 700 — Grundstück und Gebäude 94 592 14 k 55 24830 Geschirre, Inventarien ꝛc. . 3 90828 Wagen JJ 7 000 — Fourage⸗ und Matexialienbestände 137224 Uniformen k 102435 Billets und Drucksachen 530 — . 9511850 k 194355 Guthaben bei Banquiers 3211243 508 549 84
Verlust⸗ und Gewinn⸗Conto vro 30. September 1385.
KEassi va. Actien⸗Capital
Diverse Creditoren . Gewinn- und Verlust-Conton.
.
Ausgaben. Gehalte und Löhne... Pferdehaltung, Fütterung, Be— dienung 2c. ; kö Pferdemiethe . , Unterhaltung der Gebäuden. Unterhaltung der Geleise Unterhaltung der Wagen .. Unterhaltung der Geschirre und nnn, Unterhaltung der Uniformen Bureau⸗Utensilien, Drucksachen, kö Heizung und Beleuchtung .. . k Diverse Unkosten .. Abschreibungen: die Bahnanlagen... 2726 Gebäude S6 95547, 61 — 5h e Wagen „ 40000, —— 710, 3090 Pferde, 61387, —— 6138 Geschiree 2592, 20 = 25 Cio 598 Inventar , 2349,93 — 10 90 234 Üniformen , 2048,70 — 50 Go 1024 Saldo, zu verwenden, wie folgt: . Remunerationen .... 850 Dem Reservefod .... 100 — Vortrag auf neue Rechnung. 758
ů — .
M, 31 Einnahmen. 6 35477 141 Per Betriebs — Ein⸗ , Einnahme für ö, 618 25 Einnahme für H 225851
122 486 40
60 154 54 3336 85 45518 51551 737 17 S829 98
52 26
105911 457 42 189375 Sig ij
323536
14 67767
1060 75 755 n
Die Direction.
Obe.
Scholten.