1886 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

16) Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei.

bei Tage: bei Dunkelheit: Der Ausleger steht parallel Weißes Licht der an dem zur Richtung des Geleises. Ausleger des Wasserkrahnes befindlichen Laterne.

17) Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt.

bei Tage: Der Ausleger steht quer (winkelrecht) zur Richtung des Geleises.

bei Dunkelheit:

Rothes Licht der an dem Ausleger des Wasserkrahnes befind⸗ lichen Laterne.

Soweit ein 23 geführten Signale sowoh angewandt werden.

vorliegt, önnen die unter 1 und II auf⸗ auf Stationen als auf der freien Strecke

III. Signale am Zuge.

Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten:

18) Kennzeichnung der Spitze des Zuges.

a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrt— richtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt,

bei Tage:

. e: bei Dunkelheit: Kein besonderes Zeichen.

Zwei weiß leuch⸗ tendeLaternen vorn an der Lokomotive.

b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht sür

. ahm die Fahrtrichtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen ö

Bahnstrecke fährt,

bei Tage:

; 1e: bei Dunkelheit: Kein besonderes Zeichen.

Zwei roth leuch⸗ tende Laternen vorn an der Loko⸗ motive.

Befindet sich in

Ausnahmefällen

die Lokomotive

nicht an der Spitze

öz. des Zuges oder

fährt dieselbe mit dem Tender

voran, so sind die Laternen am

Vordertheil des vordersten Fahr— zeuges anzubringen.

Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal)

bei Tage:

An der Hin⸗ terwand des letzten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe.

bei Dunkelheit: An der Hinter— wand des letzten Wagens in unge—

sährer Höhe der

Buffer eine roth

leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und außerdem dm letzten Wagen zwei nach vorn grün und nach hinten roth leuch⸗ tende Laternen (Ober-Wagen— laternen) J Für einzeln fahrende Lokomoti— ven, auf der freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen Anbringung einer Laterne mit weißem Licht am Anfange der Lokomotive und am Ende des Tenders, bei Tender⸗ lokomotiven an beiden Enden

derselben.

die

20) Es folgt ein Extrazug nach. bei Tage: Außer dem Schluß⸗ signal eine grüne Scheibe oben auf dem letzten Wagen oder zu jeder Seite

desselben.

bei Dunkelheit: Signal 19 mit der Abänderung, daß eine der beiden vor— geschriebenen Later⸗ nen auch nach hinten

grünes Licht zeigt. Für einzeln fah⸗ ; rende Lokomotiven genügt die Anbringung einer grün

leuchtenden Laterne hinten.

2

kommt ein Extrazug in entgegengesetzter Richtung. bei Tage: Eine grüne runde Scheibe vorn an der Lo⸗ komotive.

bei Dunkelheit: Eine grün leuch— tende Laterne über den weiß leuchten⸗ den Laternen vorn an der Lokomotive.

22) Die Telegraphenleitung ist zu revidiren. bei Tage:

Eine weiße runde elbe nern er,

der Lokomolipe oder an jeder Seis des

bei Dunkelheit: Kein besonderes Signal.

1 11

ha

/ a.

regierung werden.

*

257 m

l

a. mit der 24) signal).

257

26) Bremsen

mit der

Das

Abfahrt.

29) Vorziehen. 30) Zurückdrücke

31) Halt.

* Ver

bei Tage;

Ein Schaffner schwingt seine Mütze oder einen anderen Gegen stand dem Wärter zugewendet.

Achtung geben (Achtungs⸗

a. mãßig.

b. stark.

Zugpersonal eine Plätze einnehmen.

Bahnwärter soll sofort seine Strecke revidiren. bei Dunkelheit:

IV. Signale des Zugpersonals.

Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt:

Dampfpfeife: Ein mäßig langer Pfiff,

Bremsen anziehen.

Ein kurzer Pfiff, .

einander,

loslassen. Zwei mäßig lange

schnell hintereinander,

Mundpfeife: soll Ein mäßig langer Pfiff, 6

. * 125 Zwei mäßig lange Pfiffe,

V. Rangirsignale.

Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender

Weise zu geben.

Ein langer Pfiff oder Ton, c ·· 0 e m- ,

n. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne,

Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hintereinander, ——

b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben.

29a.

30 a.

31a. Halt.

1) Die vorstehend für einen auch auf einzeln fahrende Lokomoti

nicht Ausnahmen

Vorziehen.

Zurückdrücken.

bei Tage: bei Dunkelheit:

Senkrechte Bewegung Senkrechte Bewegung des Armes von oben der Handlaterne von nach unten. oben nach unten. Wagerechte Bewegung Wagerechte Bewegung des Armes hin und her. J hin und

her.

Kreisförmige Bewe- Kreisförmige Bewe—

gung des Armes. gung der Handlaterne.

Allgemeine Bestimmungen. Zu egebe 3 Besti 3 5nd Zug gegebenen Bestimmungen finden e Lok ven Anwendung, soweit für letztere zugelassen sind.

2) Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle

der bisher geltenden Signalvorschriften in Kraft; auf allen Eisenbahnen Deutschlands. sind diejenigen Eisenbahnen, welche

spur gebaut sind,

sie findet Anwendung Ausgenommen von derselben mit schmalerer als der Normal

sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer unter—

geordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zu— stimmung des Reichs-Eisenbahnamts eine Ausnahme für zulässig er⸗

kannt wird.

Dieselbe wird durch das

und außerdem vor

Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen er— lassenen Ausführungsbestimmungen sind mitzutheilen.

3) Insofern

einrichtungen ohn

unter

Berlin, den

Der

Ge lannt n betreffend die Normen für die Ko Ausrüstung der Eisenbahnen D

Vom 30. November 1885.

In i felt der vom Bundesrath in der Sitzung vom Reichsverfassung . gefaßten

6. November

tormen für die

Konstruktion und Ausrüstung der

1.

() Bei der Anlage von Eisenb

ed i 3 ee. 9g n Eisenbahnen, projekt auf Wahrung der Möglichkeit hi Bebe ht en. 9 Möglichkeit hierzu in angemessener Weife (2) Sämmtliche Geleise, derartig von baulichen

Normalprofil des si 8 mel 5 lichten Raumes

nden ist.

. e besondere Schwierigkeiten bis zum J. Aprfl 1886 nicht zu bewirken ist. können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahnamts angemessene Fristen bewilligt werden. ffristin hiervon nicht berührt. 4) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landes— Zustimmung des

Konstruktion und Ausrüstung der Eise e Deutschlands wie folgt: JJ

Konstruktion der Eisenbahnen.

für Bahnhöfe und Hastestellen nach Anlge

das. Central Blatt für das Deutsche Reich“ mden Bundesregierungen publizirt.

dem Reichs⸗-Eisenbahnamt

auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signal⸗

Bereits bewilligte Befristungen werden

B

ahnstrecken,

Reichs⸗-Eisenbahnamts bewilligt

30. November 1885.

Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

nstruktion und eutschlands.

J

auf Grund der Art.

d 43 und 453 der Beschlüsse lautet .

der Text der

Nor men für die

Eisenbahnen Deutschlands. .

5 Bauprojekt.

welche

, ; voraussichtli zweiten Geleise zu versehen sind, h

ist im Bau—

auf denen Züge bewegt werden,

der sind Anlagen freizuhalten, daß 1

en, mindestens das für die freie Bahn nach B vor⸗

Ein Schaffner schwingt seine Laterne dem Wärter zugewendet.

Drei kurze Pfiffe schnell hinter

Pfiffe

stehen. einem Halbmesser von 14 mm sollen an der

der Spurrinne auch bei größter 38 mm unter

(3) Die bis zu 59 mm über Schienenoberkante hervor unbeweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises r gemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkop z; entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande dersclben von k r. darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. 8 alb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Scheme kopfes mindestens 67 imm betragen, jedoch kann dieser Abstand f; Zwangsschienen allmählich bis auf 41᷑ im eingeschränkt werden * gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände . der Innen kante des Schienenkopfes um den Betrag der Syn erweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße. h

(4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raum zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. u G6ꝝ An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen fahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschrankung . Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zuͤgelassen werden.

Bauwerke.

(14) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleise bestimmter Brücken ist, nur ausnahmsweife gestattet und bedarf jedem Falle der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. ö.

(2) Bei Brücken aus CGisen oder Stahl sind die tragende Theile, der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmieden. Material herzustellen. ; g

§.

Breite des Bahnkörpers.

Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Ein schnitten und auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittyunt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleise⸗ gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindesten 2m von der Mitte des Geleises entfernt liegt. ̃

. Trockenlegung des Planums.

ö 24 . 6 3m e 5. . . (1 Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außtr bei eingedeichten Strecken, mindestens 0600 m über dem hõchsten Wasserstande liegen. ö

. Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestenm O, 200m stark und gehörig entwässert sein.

35

Spurweite.

Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten Gwischen den Köpfen der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In staͤrker als nach 1900 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen foll diest Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser augemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch daz Maß von O, 0360 m nicht übersteigen. .

§ę. 6. Geleislage und Krümmungen.

(7 Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzul egen. . (2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen. (63) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daz die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. . (4H. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen. . G6) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen. e . (6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freiet Bahn darf nicht unter 180 m lang sein. (7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krün mungen auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reiche, Eisenbahnamts.

8 7 Gefälle. (1) Das einer Bahnlinie als 1: 40. (2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: Genehmigung des Reichs-Eisenbahnamts erforderlich.

Längengefälle soll nicht stärker sein

80

§. 8.

Gefällwechsel.

„() Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann diefes Maß auf 2000 m herabgesetzt werden.

. (Y). Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer derselben 10090 m übersteigt, ist eine weniger als 1: 2060 geneigte Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.

§. 9. Entfernung der Geleise.

(I) Die, Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3500 m von einander enkfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Ent= fernung von dem zunächst liegenden Geleife von Mitte zu Mitte m mindestens 4 m anzunehmen. . 2) Werden mehrere, Geleispagre neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispagre ebenfalls mindestens 4 m betragen.

(3) Die Geleise auf den ollen nicht weniger alt

Stationen f

4500 im von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und die— jenigen, wischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.

(4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Ge—

nehmigung der Landesaufsichtsbehörde don diesen Bestimmungen ab“ gewichen werden.

5. 10. Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.

(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl be=

(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß nit

0 beschrieben sein.

(3 Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel z Innenseite der Schienen eines Gelcifes in der reite

Abnutzung der Schienen mindesten⸗

Schienenoberkante liegen.

rnander in

6 urch die Temperatur entstehenden Veränderungen der Kon⸗

. Rücksicht zu nehmen. .

Tragfähigkeit des Oberbaues. eis ze zon Lokomotiven befahren werden, soll der eleisen, welche von Lokome r hr 5. 9 r n fene so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen He. oh kg Belastung mit Sicherheit tragen kann.

§. 12. Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.

) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Aus weichegeleise

das Kreuzen und Ueberholen von Güterzügen angelegt. werden,

abgefehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner keten Reigung als 1: 490 liegen. . .

ah Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung ingreifen.

ab ng Erfordern des Rei

heldestationen und an eingeleisigen

Bei Befestigung der —— * eines Geleises ist

. . .

der Reichs-Eisenbahnamts sind telegraphische Bahnen zugleich Ausweichestellen legen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen . biz zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können Für einen m sizagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Geleislänge von m zu rechnen. In geringerer Entfernunß al5. 3 km lann e. mnrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert 1

.

uden Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den

ahn tationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige erstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende, zur Hand he—

i 3 5 7 2 56 var. ndliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten cherzustellen.

86 158.

Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.

9) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, osind' sie derart, mit einander in Verbindung zu bringen, daß der iebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen l . 2 92 1 5 3 m6 ö mMsarimalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bal n erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit 2 . ö 4 Verbindung zu setzen. . ;

() Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außer⸗ alb der Stationen nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern urch Ueberbrückung hergestellt werden.

§ę. 14. Konstruktion der Weichen.

(I) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden zeleisn müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere 2 J 6 2 . n 5 9 9 Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. . ö

() Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit aufschlagen.

I§. 15. 1 . , min,, Drehscheiben.

(1) Auf allen Lokomotiv⸗Wechsel⸗ und Reservestationen muß,

. 9 ' * . * . * 8 sofern nicht ausschließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, nindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m be⸗ ltagen darf, vorhanden sein. .

(2) Die Hauptträger derselben sollen aus Etahl hergestellt sein.

Schmiedeeisen oder

16. Perrons.

(1 Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisenbahnamts nicht mehr als O, 339 im über Schienenoberkante betragen. . . 3

(E) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen ꝛc.,

müssen bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches det Perron benutzt wird.

6 17. Bedürfnißanstalten.

Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons VBedürfniß⸗ anftalten anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bejeichnen.

§. 18. Rampen.

(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung ron Fahrzeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, nnd feste Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante licht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein.

(2) Für geringeren Verkehr genügt die Rampen.

(3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite ent⸗ peder die Vorbeiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahr— seugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.

( Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durch— laufenden Rampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon urch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise ür die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden kann.

Bereitstellung beweglicher

§. 19. Güterschuppen. Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an bon Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 in über Schienenoberkante nicht übersteigen.

20.

Lademaß. Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, nittelst welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der noten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.

8 271 Wasserstationen.

(.) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeit laumez nach den jeweiligen Betriebs bedürfnissen erforderliche Wasser⸗ fell. kann von der Auffichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasser— ationen sind an e ff zu vertheilen. : . z ) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubifmeter Wasset liefern können. ; .

1b 6 Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2.850 m iber Schienenoberkante liegen.

§. 22. Werkstätten. Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Repa⸗

16 an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden

23.

II. Ausrüstung der Eisenbahnen.

Höhen⸗ und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.

(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen⸗, Pest⸗= Gepäck und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Be⸗ triebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von 6, 130 m bis G. 430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0, 000 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammt— e. von 3,1590 m oder eine Breite von 1,ů575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,400 m über Schienenoberkante bis auf 1300 in und von 3700 m bis 4.150 m über Schienenoberkante bis auf ,850 m. ;

(2) Ueber die Höhe von 4,159 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante, Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens (, 150 m gegen dat Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. .

(3) Für Schlaf- und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von z, 150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 35320 m Höhe auf 2,820 i Breite und schließt in 4570 m Höhe mit 1580 m Breite ab. . ;

(4) Die an den Eisenbahnfahrzeugen aniubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsprofils verbleiben. .

5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben. . J

(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar:

1) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: . a. die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktions- theile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf G. 050 m über Schienenoberkante; . b. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,079 m über Schienenoberkante; 2) bei Lokomotiven außerdem: . a. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiv: theile, wie Pleuel⸗ und n, , bis auf 9, 75 m über Schienenoberkante; b. die übrigen Lokomotivtheile bis Schienenoberkante. .

7) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,950 m entfernt bleiben.

24. Lokomotiven- und Tender⸗Radstand.

(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahn— verhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4 500 m anzunehmen. .

(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 2590 m Halbmesser haben, sind für drei⸗ oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.

auf 0, 100 m über

§. 25

Tender. Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,50 m betragen.

§. 26.

Wagen⸗Radstand. (1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4m beträgt. ö.

(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,5900 m nicht anzuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.

8 77. Wagengestelle. = 9 * Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienenoberkante beträgt 1,220 m. §. 28. Bremsen.

(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.

(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden.

§. 79. Raddruck.

Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg betragen. R

8§8. 530. Zug und Stoßapparate.

(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender -Loko— motiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in

Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit , und Stoß⸗

und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug⸗ u t

apparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher

als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm

liegen. . .

(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere

Zwecke gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. §. 31.

Zugvorrichtung.

kann, mindestens 50 mm und nicht mehr als 190 mm beträgt. (2) Die

34h mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein. §. 32. Buffer. Wagen soll von Mitte zu Mitte 170 mm betragen.

völli zunehmen.

Umdrehungszahl der

An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 55 mm betragen.

8. 33. Kuppelung. Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein. §. 34. Radreifen. Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als nicht über 150 mm betragen.

(2)

130 mm und

§. 35. Stellung der Räder.

(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrück⸗ barer Lage gegen einander festgestellt sein.

(2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem mittleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustard der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 35 mm betragen darf.

(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1357 mm und höchstens 1363 mm betragen.

(4) Bis zur Höhe von 1060 mm über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.

8

§. 36.

Spielraum für die Spurkränze.

Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammt⸗ verschiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spur⸗ weite nicht unter 190 mm und auch bei der größten zulässigen Ab— nutzung der Spurkränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittel⸗ rädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 140 mm zulässig.

§. 37. Raddurchmesser.

(1 Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen.

(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolben geschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden:

Lokomotiven mit ungekuppelten 6 ge⸗ 8 ge⸗ oder kuppelten kuppelten gekuppelten Rädern Rädern Rädern Kolbengeschwindigkeit in der Minute H 3000 m 250 m 200 m Trieb⸗ räder in der Minute. 260

(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebraͤder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppe⸗ lung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen

200 160

(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden

Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als

1 ĩ izontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der n hem e ne, n J Der Abstand

der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei zusammmengedrängten Buffern mindestens ju 370 mm an—

wesentlich herabgemindert ist.

8§. 38.

ö

Achsstärke.

(1) Bei Güterwagen und Tenderachsen von gutem Flußstabl, bei denen die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen:

D Größte zulässige Bruttobelastung einer Achse k

4300 5000 5800 6 600 7500 8500 9600 10700 140 12000 145 13200

(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 Prozent zu verringern. .

(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser entsprechend zu vergrößern. . .

(4) Bei den Achsen der Personen⸗, Post- und Gepäckwagen soll die Stärke in der Nabe nicht unter 115 mm und die größte zulässige Bruftobelastung um 20 Prozent geringer sein, als die Tabelle im Ab⸗ satz 1 dieses Paragraphen angiebt. . ;

(5) Wagen und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben und find überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden.

4 es

Achsschenkels

Durchmesser Länge

mindestens höchstens In 1Inm

Durchmesser der Achse in der Nabe mindestens

mln

150 156 162 166 170 174 178 185 188

100 105 110 115 120 125 130 135

III. Schlußbestimmungen. §. 39.

(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1386 an Stelle der bisher geltenden in Kraft. 3

(2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spur— weite, und zwar:

1) in ihrem Abschnitt 1 . a. auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden, auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe be⸗ findlichen Bahnen, insofern die betreffenden baulichen An—⸗ lagen oder Einrichtungen nach dem 1. April 1886 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; in ihrem Abschnitt II . auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden, sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder be— stellten Betriebsmittel, welche nach dem 1. April 1886 eine vollständige Umänderung erleiden. ‚.

(3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücsicht auf besondere Verhältnisse von der Landes. regierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.

b.

. 40.

Auf Bahnen, welche nach, der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs“ Eisenbahnamts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der 8§. 1 bis 38 einschließlich allgemein keine Anwendung.

Berlin, den 30. November 1885.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.