1886 / 23 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

der Jahre 1812 und 1813 bis zum Waffenstillstande. Nach dem Waffenstillstande eröffnete sich ein ehrenvolles Feld für die Thätigkeit der Kanoniere in den Jahren 1813 und 1814. Die Schlacht von Leipzig gab reichlich Gelegenheit, blutige Lorbeeren zu ernten, insbesondere zeichnete sich die Batterie Mever aus, welche durch die bewiesene Tapferkeit allgemeine Bewunderung erregte. Nach der offiziellen Verlustliste hatte die Batterie? Kanoniere, 25 Pferde todt, 1 Offizier, 1 Unteroffizier und 10 Kanoniere ver⸗ wundet. Die verschossene Munition betrug an diesem Tage 261 Kugel⸗ schuß, 29 Granaten und 98 Kartätschen. Der Feldzug 1815 be⸗ schäftigte die 12pfündigen Batterien Nr. 2, 4 und 6. In Schlacht⸗ und Gefechtstagen kommen für sie in Betracht die Gefechte bei Gilly und Fleurus, die Schlacht bei Ligny und zwar hier das Gefecht bei St. Amand und bei Ligny, die Schlacht bei Belle⸗Allianee, Gefecht bei Namur, desgleichen die Ereignisse bei der Hauptarmee bis zum Einzuge von Paris; erwähnt sei das Bombardement von Avesnes, die Gefechte bei Compiègne, Severs nd Issy und aus dem späteren Festungs⸗ kriege die Belagerungen von Maubeuge, Landrecy, Philippeville sowie die Blockade von Ginet und Charlemont. Der erste Abschnitt des zweiten Theiles behandelt die Geschichte der Stammcompagnien des Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗ Regiments (von ihrer Einreihung in die Garde⸗ Artillerie⸗Brigade) und der Garde⸗Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung, mithin also die Zeit von 1816—1864. Aus dem Abschnitt 1816—51, welcher für die weitere Entwickelung und Ausbildung des Regiments von Wichtigkeit werden sollte, sei erwähnt das thätige Eingreifen bei den Unruhen in Berlin 1848. Der zweite Abschnitt behandelt die Ge⸗ schichte der Garde-Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung bezw. Compagnien bis zur Stiftung des Garde⸗Festungs⸗-Artillerie⸗Regiments (1851 bis 1864). Neue kriegerische Arbeit fanden die Kanoniere in dem Kriege gegen Dänemark 1864, an welchem sie lebhaften Antheil nehmen sollten; die Erinnerung an die Erstürmung der Düppeler Schanzen ist auch für sie zu einer ruhmreichen geworden. Ein Anhang handelt über die Stammnummern der Feld⸗Artillerie⸗Compagnien der brandenburgisch-preußischen Artillerie und die Reihenfolge ihrer Chefs bis über das Jahr 1809 hinaus. Zwei Porträts, dasjenige des Kaisers und des Prinzen August von Preußen, eine farbige Kostüm⸗ tafel, Pläne und Skizzen sind dem mit außerordentlichem Fleiß, großer Umsicht und tüchtigem Geschick gearbeiteten Werke beigefügt. Dasselbe gereicht dem Verfasser in gleicher Weise zur Ehre wie dem Regiment, dessen ruhmvolle Vergangenheit eng mit der Geschichte des preußischen Vaterlandes verknüpft ist. „Die Kriegswaffen in ihrer historischen Ent— stehung von den ältesten Zeiten bis auf die Gegen— wart“ von August Demmin. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage, mit vielen Abbildungen. Erste Hälfte. Leipzig. Verlag von F. A. Seemann. 1885. 86. S. 400. Preis 5 AM Der Ver⸗ fasser dieses in zweiter Auflage erscheinenden Werks hat damit ein überaus brauchbares Hand⸗ und Nachschlagebuch für größere Waffen⸗ sammlungen und ein willkommenes Hülfsmittel zum Studium der Waffenkunde geliefert. Es wird darin eine übersichtlich geordnete, leicht verständliche und genaue Auskunft über Benennung, Alter und Ursprung der einzelnen Waffenstücke sowie über ihre Ver⸗ breitung und auch über die Art ihres Gebrauchs gegeben. Durch eine derartige technisch sichere Mittheilung kann zweifel⸗ los das Interesse an den alten Waffenstücken ungemein gesteigert, andererseits aber auch der Leser befähigt werden, das Alter einer Waffe und sehr häufig auch das Land ihres Ursprungs mit hin⸗ reichender Sicherheit anzugeben. Die gewonnenen Kenntnisse werden die Besichtigung von Sammlungen genußreich und belehrend machen. Die erste, 1869 in drei Sprachen veröffentlichte Auflage dieses encyklopädischen Handbuchs der Waffenkunde ist seitdem, besonders durch fortgesetzte Reisen des Verfassers, ununterbrochen in Text und Abbil⸗ dungen vervollkommnet und bereichert worden. In dem ersten Ab⸗ schnitt des Buchs, „Abriß der Geschichte der Waffen“, sind die Nachrichten über die bei den verschiedenen Völkern ebräuchliche Bewaffnung und ihre im Laufe der Jahr— junderte allmählich fortschreitende Entwickelung zusammen—⸗ gedrängt worden. Ein Blick auf die verschiedenen größeren Samm— lungen soll aus deren Entstehung und Ausbildung klar machen, auf welche Weise die Liebhaberei für alte Waffen sich in Europa seit den Tagen der Renaissance entwickelt hat. Interessant ist die hervor— gehobene Thatsache, daß die Schätze der Waffensammlungen aller Orten ihrem größeren Bestande nach deutschen Ursprungs sind. Denn es giebt kein Land, wo die Waffenschmiedekunst so verbreitet gewesen wäre wie in Deutschland, oder wo man die Anfertigung von Schienenrüstungen in solcher Vollendung betrieben hätte. In den folgenden Abschnitten sind technisch genau beschrieben die Waffen der vorhistorischen Zeit, der Steinzeit, die antiken Waffen aus den Bel altern der Bronze und des Eisens, Waffen der sogenannten barbari— schen Völker aus dem Zeitalter der Bronze im Abendlande, Waffen aus der Eisenperiode der nordischen Völker, endlich Waffen des christ— lichen Mittelalters, der Renaissancezeit und des 17. und 18. Jahr— hunderts. Die Rüstung wird in allen Einzelheiten dargestellt, dem Helm ein eigener Schlußartikel gewidmet, und die ungemein mannig faltigen Formen dieser Kopfbedeckung sind bis zum 17. Jahrhundert abgebildet und beschrieben. ;

Mythologie der Griechen und Römer. Unter steter Hinweisung auf die künstlerische Darstellung der Gottheiten als Leitfaden für den Schul- und Selbstunterricht bearbeitet von Dr. Otto Seemann, Oberlehrer am Gymnasium zu Essen. Dritte Auflage. Unter Mitwirkung von Dr. R. Engelmann neu bearbeitet. Mit 83 Holzschnitt-Illustrationen. Leipzig. Verlag von E. A. See⸗ mann. 1886. S0. S. VII. u. 280. Der Verfasser dieses zum ersten Male 1874 erschienenen Werkes verfolgt die Absicht, die Be— handlung der griechischen und römischen Mythologie auf unseren Gymnasien und sonstigen höheren Bildungsanstalten mehr vertieft zu sehen. Er wünscht namentlich, durch Bild und Beschreibung die künstlerische Darstellung der verschiedenen Gottheiten den Schülern näher zu bringen, als dies in der Regel durch die für die Schule be⸗ arbeiteten Mythologien zu geschehen pflegt. Diese ö fand gleich bei dem ersten Erscheinen des Buches eine allseitige, über den zunächst berechneten pädagogischen Kreis hinaus gehende Anerkennung. In der neuesten Auflage, bei deren Bearbeikung Pr. Engelmann nüt gewirkt hat, ist der mythologische Text, durch Hinzunahme der Sage von Admetos und Alkestis sowie durch ein näheres Eingehen in den Inhalt der Odyssee erweitert worden. Die Illustrationen wurden von 79 auf 84 vermehrt. Die Abbildungen sind so gewählt, daß auch die ängstlichen Gemüther keinen Anstoß nehmen können und das Buch den Schülerinnen der höheren Töchterschulen unbedenk— lich in die Hände gegeben werden darf. Die Götter- und Helden— sagen sind von dem Verfasser so erzählt, wie die Dichter die—⸗ selben ausgebildet haben. In dem ganzen, von dem Verleger nach löblicher Gewohnheit wiederum sehr gut ausgestatteten und dennoch zu einem mäßigen Preise angebotenen Werk ist nichts Wesentliches un berührt geblieben. Daher ist diese Mythologie nicht nur den Schülern der oberen Klassen angelegentlichst zu empfehlen, um in die antike Götterwelt eingeführt und mit der künstlerischen Gestaltung der religiösen Ideale des klassischen Alterthums vertraut zu werden, sondern wird auch den Kreisen der Gebildeten sicherlich willkommen sein, welche für die antike Kunst Verständniß und Interesse empfinden.

St. Gallen, 25. Januar. (W. T. B.) Gestern ist hier der frühere schweizerische Gesandte in Wien, Verfasser des „Thierlebens der Alpenwelt“, Johann Jakob von Tschudi, gestorben.

Gewerbe und Handel.

. Die hiesigen Firmen Jacquier u. Securius und Leopold i laden zur Zeichnung auf die Aktien der neugegründeten

pandauerberg⸗Brauerei ein. Von dem Aktienkapital im Betrage von 3000000 M werden 1 800 00 Se zur Subfkription 26 . zum Course von 118 So. Die Zeichnung hat am 27. d. M. zu erfolgen.

Die Preußische Hypotheken-⸗Aktien⸗Bank ruft nach einer im Inseratentheil der heutigen Nummer befindlichen Bekannt- machung ihre nicht konvertirten 45 άcigen Pfandbriefe Serie VII. im Rest zu 4,? Millionen (von ursprünglichen 33,7 Millionen) zur Ein⸗ lösung zum 1. August 1886 auf, gewährt jedoch bis zum 15. Februar d. J. bei Umtausch in 4 9CZige Pfandbriefe noch eine Extravergütung, die einer 49 */eigen Verzinsung bis 1. Oktober, also für 2 Monate über den Fälligkeitstermin hinaus, gleichkommt.

Brüssel, 25. Januar. (W. T. B.) Die Nationalbank hat den Diskont von 33 auf 3 90 herabgesetzt.

London, 25. Januar. (W. T. B.) Bei der am Sonnabend abgehaltenen Wollauktion waren Preise unverändert.

25. Januar. (W. T. B.). Wollauktion. Tendenz flau, Kapwollen schneeweiße 1 d. unter den Preisen der letzten Auktion.

Glasgow, 25. Januar. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 6000 gegen 6400 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 25. Januar. (W. T. B.) Wolle, rubig, Tendenz zu Gunsten der Käufer, Preise für Garne behauptet, Spinner beschäftigt, in Stoffen mehr Geschäft.

Madrid, 20. Januar. Nach einer Real-Orden des Königlich spanischen Finanz⸗Ministers vom 28. Dezember v. J. sollen nach Position Nr. 23 des spanischen Zolltarifs verzollt werden: ‚Nägel aus Gußeisen“ (Clavos de hierr) und Kleine Nägel mit rundem Kopf aus Gußeisen“ (Tachuclas de hierro colado).

Berlin, 26. Januar 1886.

Preußische Klassenlotterie. (Ohne Gewähr.)

Bei der heute irg zn Ziehung der 4. Klasse 173. Königlich preußischer Klassenlotterie fielen:

1Gewinn von 15 0090 S½e auf Nr. 63811.

2 Gewinne von 6000 S auf Nr. 57 231. 93 350.

41 Gewinne von 3000 6 auf Nr. 2569. 12 120. 12766. 14197. 18 395. 18 845. 18961. 19312. 19415. 19698. 22473. 26 595. 30 154. 31 128. 31 768. 38 969. 43037. 45 652. 47 613. 55 062. 55 653. 55939. 56 200. 60011. 65 613. 67 646. 68 825. 71 534. 73 538. 73 639. 75 713. , 1718118, 78 8a. 81 Mn, S8 382. S5 023. 88 039. 93150.

33 Gewinne von 1500 SJ auf Nr. 121. 6953. 18 460. 19547. 24811. 25 582. 27644. 31 544. 32 402. 35 045. 39170. 40472. 45189. 45 386. 54 814. 59371. 59 882. 60 548. 68002. 73 240. 73819. 76511. 78630. 78 716. 79 257. 83 373. 85 037. S5 373. 86 066. S6 433. S8 375. 89 585. S9 675.

66 Gewinne von 550 M6 auf Nr. 3294. 4611. 4874. 6114. 7891. 10 105. 11 541. 13 125. 13 358. 14918. 15 308. 16800. 17239. 19512. 19647. 19739. 20 575. 22405. 23 361. 23 507. 27064. 27990. 29 328. 30 112. 30730. 31 711. 32 462. 33 508. 33936. 34293. 36490. 37 226. 38 125. 41 726. 42 898. 49992. 50 774. 51 331. 54198. 55 748. 56 141. 56563. 58 336. 59 196. 60 034. 63 840. 64 181. 66216. 70 350. 71 111. 72 494. 74 558. 76056. 77 308. 78 090. 78229. S0 842. S2618. 82 963. S4 845. S6 131. 88 027. 89 385. 91 299. 94 600. 94957.

Der unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin stehende Ferusalems⸗Verein feierte am Sonntag im überfüllten Dom sein 40. Jahresfest. In der Festpredigt schilderte Hofprediger Bayer im Anschluß an 1. Sam. 17, 45 die Schwierig⸗ keiten, mit denen der Jerusalems⸗Verein im heiligen Lande zu kämpfen habe. Den Bericht erstattete, wie alljährlich seit der Begründung des Vereins, Hofprediger D. Strauß. Obwohl schon 1840 das evangelische Bisthum Jerusalem gestiftet wurde, habe doch erst der Jerufalems— Verein, zu dessen treuesten Mitarbeitern von Beginn an General— Superintendent D. Büchsel gehörte, eine reichere Thätigkeit geschaffen. Die in Jerusalem bestehenden deutschevangelischen An— stalten werden fortgesetzt vom Verein unterstützt. An der evangelischen Kirche ist am letzten Lätaresonntag der Pfarrer Schlicht neu eingeführt worden. Dr. Lepsius fungirt als Hülfsprediger. Im Krankenhaus wurden 673 Kranke, verpflegt, während S200 Personen die Klinik benutzten. In der Mädchen-Erziehungsanstalt Thalitakumi be— finden sich 110 Kinder; in dem mit einer Blindenanstalt verbundenen Schnellerschen Wgisenhause werden 1290 Knaben erzogen. Am Geburts⸗ tage Sr. Majestät des Kaisers konnten drei neue Glocken geweiht werden, von denen eine der Kaiser selbst geschenkt hat. Zu einem für 10 Kranke bestimmten Aussätzigen-Asyl ist der Grundstein gelegt. In Betschala, Bethlehem und Hebron unterhält der Verein fegenzresch wirkende Stationen. Die Gebäude und Einrichtungen genügten den Bedürfnissen nicht mehr und mußten erweitert werden. In Beyrut wird die Gemeinde vom Verein thatkräftig unterstützt. Das Waisen— haus Zoar hat sein 2bjähriges Jubiläum feiern können. Das Dia— konissenhaus in Alexandria hat eine Schule errichtet. Die Einnahmen des Vereins betrugen 28 400 S, die Ausgaben dagegen 31 606 „, jo daß 3200 M vom eisernen Bestand genommen werden mußten. Die Beiträge an sich sind gewachsen. Die Mitglieder des Königs— hauses unterstützten den Verein durch Extragaben, Prinz Albrecht allein mit 1200 46 Auch die Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwe⸗ rin gehört zu den Förderinnen des Vereins. Ober-Hofprediger D. Kögel beschloß die Feier mit einer Ansprache.

. Der Deutsche Samariter-Verein (Zweigverein Berlin) hielt am Sonnabend in der Aula der Dorotheenstädtischen Realschule unter Vorsitz des Generals der Kavallerie, von Rauch, seine General— versammlung ab. Die Zahl der Mitglieder beträgt, wie der Vor— sitzende konstatirte, 275, 10 mehr als am Schluß des Vorjahres; unter ihnen befinden sich 175 Damen und 106 Herren. Kurse zur Ausbildung von Samaritern wurden insgesammt 12 abgehalten. Repetirkurse fanden 6 für Damen, 3 für Hexren statt; an letzteren nahmen auch Mannschaften der Feuerwehr Theil. Neuangefangen ist ein Kursus für Postbeamte, in dem über 200 Personen, namentlich auch solche ausgebildet werden, welche im Eisenbahnbetrieb thätig sind. Am Lehrerinnen- Seminar sind 62 Schülerinnen im Samariterdienst unterwiesen, auch am Falk⸗Realgymnasium haben Kurse begonnen, während an andern höheren Lehranstalten die Einrichtung von Kursen geplant wird. Neu in den Vorstand ist an Stelle des verstorbenen Geheimen Sanitäts⸗Raths Dr. Schulze der Major z. D. Kurs ge— treten. Die übrigen statutengemaͤß ausscheidenden Mitglieder des Vor— standes wurden durch Akklamation wiedergewählt. In einem einleitenden Vortrage hatte Dr. Bögehold die Berechtigung des Samariterwefens zu begründen und die Bedenken, die namentlich auch der Geheimrath von Bergmann kürzlich geäußert, zu entkräften gesucht. Wenn auch zu— gegeben werden müsse, daß bei vielen Unglücksfällen besser das Er⸗ scheinen des Arztes abgewartet werde, sei doch oft, namentlich bei starken Blutungen, gegenüber Ertrunkenen und durch Kohlenoxydgas u. dgl. Vergifteten die schnelle Hülfe des Samariters geradezu ent scheidend gewesen. In England zeige man dem dort unter dem Pro⸗ tektorat der Königin stehenden Samariterthum entschieden mehr Ent⸗ gegenkommen. Bereits 82 000 Personen hätten dort das Certifikat als Samariter erworben.

Nachdem die Anlage von drei neuen Apotheken in Berlin . der Bülow- und Frobenstraßen⸗Ecke, 2) an der Kreuzung der

ilsnacker⸗ und Birkenstraße, und 3) am Nettelbeckplatze, ungefäbr am westlichen Schnittpunkte der Gerichts- und 2 e.

den Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg genebmi

ist, fordert der enn, ent geeignete B . Meldung binnen einer Präklusivfrist von 6 Wochen mit w. merken auf, daß verssnliche Vorstellungen zwecklos sind und 3 werbungen lediglich schriftlich zu geschehen haben. 19

Gestern Abend ging im Vietoria⸗Thegter der mit S erwartete „Däumling“ eine burleske Feerie in 4 R 3 25 Bildern, zum ersten Male mit nicht ungetheiltem nn g. Scene. Das Libretto ist nach dem französischen „Le petit ail von Leterrier. Mortier und Vanloo von dem Dumotijs Stettenheim hergestellt werden, ohne daß es gelungen 1 1 Fadheit der Erzählung und Handlung zu verbessern; bese nn von dem Witz und Sarkasmus, die dem Bearbeiter ente thümlich sind, hier nichts zu, verspüren. Das Stück hh das Märchen vom Däumling; als neumodische . werden eine englische Gouvernante, ein Koch, eine 6 und, ihr Liebhaber eingeführt, welche sich im Verein un Kleinen und Kleinsten mit Porliebe in Redebildern ke die dem modernen Staats- und Stadthaushalt entnommen sunt nur den Eindruck der Gesuchtheit machten. Waz die zn Ausstattung anbetrifft, so kann nach den früheren vielen pri Leistungen übertriebener, fast maßloser Augenweide eine Steen der Effekte der glänzenden Kostüme und Dekorationen nicht e. werden. Die neue Feerie bewegt sich denn auch durchschni ni zh einfacherem Gewande, welches aber in Folge seiner Originalitznin Recht oft zu lebhaftem Beifall Veranlassung gab. Die Enn parade und besonders die Liliputanerstadt fanden die regste ö. nahme, des Publikums, und, die größeren Balleteinlagen im 3. Akt können den besten früheren Leistungen an die Seite . werden. Erst vom dritten Akt an begann das Publikum kal bis dahin sich ziemlich kühl verhalten hatte, ein gröheret * teressss für die Vorgänge auf der Bühne zu dolumets Hr, Direktor Scherenberg und Hr. Stettenheim erschienen dem ö. nach den beiden letzten Akten mehrfach auf der Bühne. Wahrschein hätte das Stück einen durchschlagenderen Erfolg gehabt, wenn daft Weihnachtszeit den Kindern, gleichsam als Weihnachtsgabe aufen worden wäre; denn der Jubel der Kleinen wäre diesen doch mn naiven Märchengestalten sicherer gewesen, als er von Erna allein zu erwarten ist. Im dritten Akte waren es vor Allen ö) glänzenden Tanzleistungen des Frl. Sozo, welche anregend within und Leben und Bewegung den Zuschauern mittheilten. Die du steller lösten ihre Aufgabe übrigens zu allgemeiner Zufriedenheit Hanno (Moloch) zeigte sich als recht geschickter Darsteller und nun von Hrn. G. Schule (Tunke) und Frl. Jeß (Miß Pickle) trefft unterstützt. In erster Reihe aber ist die anmuthige und frische Qu stellung des Frl. G. Scherenberg (Valentin) lobend hervorzuheben

Im Belle-Allignee⸗-Thegter stellte, am Sonntag h Direktor Lebrun bei fast ausverkauftem Hause seinen unüͤbertreslli, Lr, Klaus zum vorletzten Male dar. Daß seine Leistung rauschenn Beifall fand, ist selbstverständlich. Heute, morgen und Donner jn giebt derselbe nun den Kommerzien-Rath Schlegel in „Ultimo“, wi rend er als Rentier Birkenstock im „Hypochonder“ sich von dn Berliner Publikum verabschieden wird.

Morgen, Mittwoch, Abends 75 Uhr, findet im Saale der Sinz Akademie eine „Soirse musicale“ von Fr. Désir e Artzt de Padilla unter Mitwirkung der Königlichen Hof⸗Opernsaͤngem Frl. Hoffmann, des Violin-Virtuosen Hrn. Arb os und nt Damenchors unter Leitung des Hrn. Siegfried Ochs statt.

Am Donnerstag, Abends 75 Uhr, veranstaltet im Sanle Hotel de Rome“ Fr. Idg Bloch, unter Mitwirkung ven Fi Cäcilie Stein, des Hrn. Heinrich Grünfeld und des Königlich Concertmeisters Rehfeld, ein Concert, in welchem zur h führung gelangen: 1) Trio, Eckert; 2) Arie: ‚Die Hochzeit de Figaro“, Mozart; 9 Variationen C-moll, Beethoven; 4) Arie un Gavotte gus der Suite, Vieuxtemps; 5) a. Nocturne, Chopin b. Valse Impromptu, Raff; c. Chromatische Etude, Moscheleh 6) a.. Melodie, Gluck, b. Herbstblume und e. Reigen, Poppe; I) Arie aus „Der Waffenschmied“, Lortzing; 8) Polonaise, Löst. In der Sing⸗Akademie finden ferner Concerte statt: im Freitag, den 29.,, Abends 7 Uhr, von den Damen Helene Len— buscher und Johanna Wegner, mit dem Philharmonische Orchester unter Leitung des Hrn. Prof. Karl Klindworth; am Sohm, abend, den 30. d. M., 785 Uhr, von Hrn. Arthur Friedhein.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften,

Das Nothkommunalsteuer-Gesetz. Gesetz, betrefen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen fer Erhebun der auf, das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben von 27. Juli 1885 mit den erlassenen Ausführungsbestimmungen. Tenh⸗ Ausgabe. Hannover. Verlag von Carl Meyer (Gustav Prior). 185.

Milch⸗-Zeitung. Organ für die gesammte Viehhaltung un das Molkereiwesen. Nr. 4. Inhalt: Vorläufige Mittheilungen über Burmeister C Wain's Centrifugen als Emulsionsapparate. Un P. Holm ⸗Vestergaard. „Polled Aberdeen⸗Angus“⸗Rindvich in Schottland. Ausstellungen. Desterreich⸗-Ungarn. Pferde⸗Ausstellim

in Wien 1886. Allgemeine Berichte. Gesetzentwurf betr. Bram

wein-⸗Monopol. Die zweite Jahresversammlung des National-Un— eins der Vieh- und Pferdezüchter in St. Louis während der Woth November 25— 253. Molkerei⸗Genossenschaft Gerabronn. Ert Prüfungen und Eintragungen für ein öffentliches Herdbuch. Gt fahrungen in der Praxis. Ensilage (eingemachtes Futter) in England (Schluß.) Patente. Verschiedene Mittheilungen. Großbritannien, Margarine, Butterine. Vereinswesen und Versammlungen. Den,

scher Landwirthschaftsrath. Bersammlung von Molkerei⸗Interessenmn

von Ost- und Westpreußen. Centralvertretung für die thierähn, lichen Vereine Preußens. Literatur. Mittheilungen des Verein zur Förderung der Moorkultur im Deutschen Reiche Der Idenlih mus und die deutsche Landwirthschaft. Mittelrheinischer Verbande, Kalender auf das Jahr 1886. Vierzehn Tage auf ungarischen Boden. „Hulp⸗Stamboek“ und „Friesch Rundvee⸗Stamboek.

Zur Hebung der Käsefabrikation. Sprechsaal. Flaschen für Milch

austrag und Versand. Labpulver. n abe von Magermilch in Genessenschaftsmolkereien. Vasarhelyische Buttermaschine. Unterrichtswesen. Unterricht und Anweisung in der einfachen i doppelten landw. Buchführung von E. Dietrichs in Hannorer.¶ Deutscher milchwirthschaftlicher Verein. Generalversammlung. . und Verkäufe von Vieh. Zuchtviehbedarf in Rußland. Zuchlvich. einfuhr aus England. Marktberichte. Anzeigen. ö

Illustrirte Berliner Wochenschrift „Der Bär Vr. . 17. Inhalt: Gedenktage. Faustrecht, von B. W. el. Feuilleton: O. C. Fr. Hoffham, ein Beitrag zur Kunde nrlsht Dichter, von K. Schwarz (Baldesius). Grinnerungen aus der, ö mark, (Feier des Jubiltiumz des Kaisers Nicolaus, als hö, d 6. Kürassier-Regiments in Brandenburg a. d. H., im Jahre see . Der Einfluß der geographischen Lage auf die Entwicklung Berlin von Dr. P. Clauswitz. Die Konkurrenz für die Malereien in Treppyenraum des Rathhauses. Miscellen: August Wilhelm, u von Preußen (mit Porträt). Die Zurückführung der Borussia m Abb. . Kloster Chorin (mit Abb. ). Inferate.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (8choli). Druck: W. Elsner

Sechs Beilagen s(einschließlich Börsen · Beilage).

Berlin:

6 23.

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

ESS.

Berlin, Dienstag, den 26. Januar

ür E srmasstatut für . den Vorschriften des Gesetzes vom

naen eine anderweite Umarbeitung rat

Kgönigreich Preußen.

ür Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

e 1881 in Gebrauch gegebene revidirte

Ninisterium f

sei Jahr Das seit dem J 2 und Bewässerungs⸗Genossenschaften,

stituirun 2 . r gn hat anläßlich der neueren Gesetze über

stungs-Organisation und die Zuständigkeit und nach

n ouch hrigen Gebrauchs 1 Erfah⸗ am gemacht. zei

it es die Lage der Verhandlungen in zur Zeit . Sachen bezeichneter Art gestattet, ist das umge⸗ heitete Rormalstatut fortan in Gebrauch zu nehmen und

. zrige Anwendungs-Instruktion zu beachten. 4 . ach ee , 6. r Exemplare des Statuts d. Exemplare der Instruktion anbei. Berlin, den J. Januar 1886. ; ö Der Minister für a, n. Domänen und Forsten.] ucius.

ämmtliche Herren Ober⸗Präsidenten (exkl. des in 9 . 8 die Herren Regierungs⸗Präsidenten der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Branden⸗ burg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Hannover und zu Sigmaringen, an die Königlichen Regie— rungen der Provinzen Posen, Westfalen, Rhein⸗ provinz, Hessen⸗Nassau, Schleswig⸗Holstein und an sämmtliche Königliche General-⸗Kommissionen.

Statutz

für die Ent- und Bewässerungs Genossehschaft zu N. N. im Kreise X.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.

s . e , , . ordnen auf Grund der S8. 57 und 65 des Gesetzes vom 1. April g (GesetzSamml. S. 297) nach Anhörung der Betheiligten,

5 folgt:

Die Eigenthümer der dem Meliorgtionsgebiete angehörigen ndstücke in den Gemeindebezirken N. N. werden zu einer Ge⸗ enschaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Maß⸗ be des Meliorationsplans des (Meliorations-Bauinspektors, Bau⸗— pektors, Kreis-Wiesenbaumeisters 2c T. vom . Ech Ent⸗ und Bewässerung zu verbessern. J

Das Meliorationsgebiet ist auf der ein Zubehör des Meliorations⸗ mnes bildenden Karte des (Landmessers, Kulturtechnikers, Bau— isters ꝛc. V. vom 13 .. dargestellt, daselbst mit einer egrenzungslinie in Farbe bezeichnet und bezüglich der. be⸗ üigten Besitzstände der Genossenschaftsmitglieder in den zugehörigen gistern speziell nachgewiesen. J

Karte und Register werden mit einem auf das Datum des ge⸗ hmigten Statuts Bezug nehmenden Beglauhigungsvermerk ver— en und bei der Aufsichtsbehörde der Genossenschaft niedergelegt.

Abänderungen des Meliorationsprojekts, welche im Laufe der kefuͤhrung sich als erforderlich herausstellen, können vom Genossen⸗ aftsvorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf jedoch der enehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. .

Vor Ertheilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu ren, deren Grundstücke durch ie derãnderte Anlage berührt werden.

. ö . D. ö ö . Die Genossenschaft führt den Namen N. X. und hat ihren Sitz

.

.

Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaft— hen Anlagen werden von der Genossenschaft getragen. Dagegen iben die nach den Zwecken der Melioration behufs ihrer nutzbrin⸗ den Verwendung für die einzelnen betheiligten Grundstücke erfor— lichen Einrichtungen, wie Umbau und Besamung von Wiesen, An— ze und Unterhaltung besonderer Zu⸗ und Ableitungsgräben u. J. w.

betreffenden Eigenthümern überlassen. Dieselben sind jedoch ge⸗ ten, den im Interesse der ganzen Melioration getroffenen Anord⸗ ngen des Vorstehers Folge zu ö

Außer der Herstellung der im . und vorstehend vorgesehe⸗ n Anlagen liegt dem Verbande ob, Binnen-Ent. und Bewässerungs⸗ lagen innerhalb des Meliorationsgebietes, welche nur durch Zu⸗ nmenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, zu vermitteln d nöthigenfalls, nachdem der Plan und das Beitragsverhältniß von

Aufsichtsbehörde festgestellt ist, auf Kosten der dabei betheiligten undbesitzer durchführen zu lassen. - . Die Unterhaltung derartiger Anlagen, die, soweit erforderlich, in

. Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht des Vor⸗ hers.

5

. §. 5. Die gemeinschaftlichen Anlagen werden unter Leitung des von in Vorsteher auf Beschluß des Vorstandes angenommenen Melio— ions-Technikers in der Regel in Tagelohn ausgeführt und unter— lten. Indessen können die Arbeiten nach Bestimmung des Vor⸗ ndes in Akkord gegeben K Das . in welchem die einzelnen Genossen zu den Ge— ssenschaftgtlasten beizutragen haben, richtet sich nach dem für die . Genossen aus den Genossenschafts-Anlagen erwachsenden hyrtheil.

Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses wird ein Kataster fgestell., in welchem die einzelnen Grundstücke spejiell n, . enden

rden. Nach Verhältniß des ihnen aus der Melioration erwa ertheils werden diefelben in (drei) Klassen getheilt, und jwar so,

Bein Hektar der dritten Klasse mit dem einfachen, ein Hektar der siten Klasse mit dem zweifachen und ein Hektar der ersten Klafse

t dem dreifachen Beitrage ö ist.

Die Einschätzung in diese (drei) Klassen erfolgt durch zwei vom

rstande zu wählende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers lcher bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. Na

rgängiger ortsüblicher Bekanntmachung in den Gemeinden, deren lirk dem Genoffenschaftsgebiete ganz oder theilweise angehört, und ch erfolgter Veröffentlichung diefer Bekanntmachung wird das nossenschaftskataster vier Wochen lang zur Ginsicht der Genossen in

ohnung des Vorstehers ausgelegt. Abänderungs⸗AUnträge müssen erhalb dieser Frist schriftlich Lei dein Vorsteher angebracht werden.

ach Abla ie bei i riftlich ein⸗ , , , Die den Betrag von 30 jedoch nicht übersteigen dürfen, zur Genossen⸗

gangenen Abänderungs⸗Anträge der Aufsichtsbehörde vorzulegen, ßtete, beziehungsweise deren Kommiffar, läßt unter

den Sachverständigen untersuchen. Mit dem Ergebniß der Unter= tung werden die Beschwerdeführer und der Vertreter des Vorstandes

uziehung sschwerdeführer und eines Vertreters des Vorstandes die erho⸗ en Reklamationen durch die von der Aufsichtsbehörde zu bezeich 33

Gutachten einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt., andernfalls sind die Verhandlungen der 1 zur Entschei⸗ dung einzureichen. Die bis zur Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung entstandenen Kosten sind in jedem Falle von der Ge⸗ nossenschaft zu tragen. Wird eine Entscheidung erforderlich, so sind die weiter erwachsenden Kosten dem unterliegenden Theile aufzuerlegen. Sobald das Bedürfniß für eine Revision des festgestellten oder berichligten Katasters vorliegt, kann dieselbe von dem Vorstande be⸗ schloffen oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Das Re⸗ visionsverfahren richtet sich nach den für die Feststellung des Katasters

gegebenen Vorschriften.

Im Falle einer Parzellirung, sind die Genossenschaftslasten nach dem in 2 Statut vorgeschriebenen Betheiligungsmaßstabe durch den Vorstand auf die Trennstücke verhältnißmäßig zu vertheilen. Gegen die Festfetzung des Vorstandes ist innerhalb zweier Wochen die Be— schwerde an die Aufsichts behörde zulsssig.

Die Genossen sind verpflichtet. die Beiträge in den von dem Vorstande festzusetzenden Terminen zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei verfäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen Beträge bei⸗

zutreiben. §ę. 10.

Jeder Genosse hat sich die Einrichtung der nach dem Melioratio ns- plane in Aussicht genommenen Anlagen, diese Anlagen selbst und deren Unterhaltung, soweit sein Grundstück davon vorübergehend oder dauernd betroffen wird, gefallen zu lassen. Darüber, ob und zu welchem Betrage dem einzelnen Genossen hierfür, unter Berücksichtigung der ihm aus der Anlage erwachsenden Vortheile, eine Entschädigung gebührt, ent— scheidet, falls sich ein Genosse mit dem Vorsteher nicht gütlich ver⸗ ständigen sollte, das nach Vorschrift dieses Statuts zu bildende Schiedsgericht mit Ausschluß des .

Bei Abstimmungen hat jeder beitragspflichtige Genosse mindest ens eine Stimme. Im Uebrigen richtet sich das Stimmverhältniß nach dem Verhältnisse der Theilnahme an den Genossenschaftslasten, und zwar in der Weise, daß für je Normal ⸗Hektar beitrags⸗ pflichtigen Grundbesitzes erster Klasse Stimme gerechnet wird. Die Stimmliste ist , von dem Vorstande zu entwerfen

und nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung vier Wochen lang zur . der Genossen in der n n des Vor⸗ stehers auszulegen. Anträge auf Berichtigung der Stimmliste sind an keine Frist gebunden. ; ö Der Genossenschaftsvorstand besteht aus:

a. einem Vorsteher, .

b. . vier, sechs) Repräsentanten der Genossenschaftsmit⸗

glieder.

Die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumniß erhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung. J In Behinderungsfällen wird der Vorsteher durch den an Lebens⸗ zeit ästesten Repräsentanten vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes nebst (2) Stellvertretern werden von der Generalversammlung auf G6) Jahre nach absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl des Vorstehers bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. ‚. . Wählbar ist jeder Genosse, welcher den Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wie der tell vertreter er⸗ folgt in getrennten Wahlhandlungen für jedes Mitglied. Wird im ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit nicht er- reicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Im Uebrigen gelten die J für Gemeindewahlen.

8 5. * Die Gewählten werden von der Aufsichtsbehörde durch Hand schlag an Eidesstatt verpflichtet. .

Zur Legitimation der Vorstandsmitglieder und deren Stell— vertreter dient das von der Aufsichtsbehörde aufgenommene Verpflich⸗ tung protokoll. . '. .

Soll der Stellvertreter sich darüber ausweisen, daß der Fall der Stellvertretung eingetreten ist, so dient dazu ein Zeugniß der Auf— sichtsbehörde. ö

Der Vorstand hält seine Sitzungen unter Vorsitz des Vorstehers, der gleiches Stimmrecht hat wie die Reyräsentanten und dessen Stimme im Falle der Stimmengleichheit entscheidet. .

ur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es erforderlich, daß die Repräͤsentanten unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ge⸗ laden und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann einen Stellvertreter zu .

Soweit nicht in diesem Statut einzelne Verwaltungsbefugnisse dem Vorstande oder der Generalversammlung vorbehalten sind, hat der Vorsteher die selbständige Leitung und Verwaltung aller An— gelegenheiten der Genossenschaft.

Insbesondere liegt ihm ob: .. ;

a. die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest= gestellten Meliorationsplan zu veranlassen und zu beaufsichtigen;

b. über die Unterhaltung der Anlagen, sowie über die Wässerung, die Grabenräumung, die Heuwerbung und die Hütung auf den Wiesen mit Zustimmung des Vorstandes die nöthigen Anordnungen ö . und die etwa erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen; ö .

é. die vom Vorstande festgesetzten Beiträge, auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen⸗ verwaltung mindestens zweimal jährlich zu revidiren; ö

d. die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande zur Festsetzung und Abnahme vorzulegen;

e. den Wiesenwärter und die sonstigen Unterbegmten der Genossen⸗ schaft zu beaufsichtigen, die Unterhaltung der Anlagen zu kontrolixen und in den Monaten . jeden Jahres unter Zu—⸗— kern. von (? Repräsentanten die Wiesen⸗ und Grabenschau abzu⸗

alten; . f) die Genossenschaft nach Außen zu vertreten, den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unter⸗ jeichnen. Zur Abschließung von Verträgen hat er die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Zur Gültigkeit der Verträge ist diese Genehmigung nicht erforderlich;

g) die nach Maßgabe dieses Statuts und der Ausführungsvor⸗ schriften von ihm angedrohten und . Ordnungẽstrafen, die

schaftskasse einzuziehen.

§. 16. . Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, welcher von dem tande auf Jahre gewählt und dessen Remuneration vom

§. 16. ; Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorsteher auf Beschluß des Vorstandes einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und stellt den Lohn für denselben fest. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, . alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Ent oder Bewässerungsanlagen eigenmächtig ver- ändern, bei Vermeidung einer vom Vorsteher festzusetzenden Ordnungs⸗ strafe bis zu 30 M für jeden Kontraventionsfall. J . Der Wiesenwärter muß den Anordnungen des Vorstehers pünkt⸗ lich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis oder mit Ordnungkstrafe bis zu (3) 460 3. werden.

Der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen: 1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter; 2) die Festsetzung der dem Vorsteher zu gewährenden Ent⸗ schädigung; 3) die Wahl der Schiedsrichter und deren Stellvertreter; 4) die Abänderung des , , Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche General⸗ versammlung beruft die Aufsichtsbehörde, welche auch zu den in dieser Versammlung erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige Stimmliste nach den Flächenangaben des Grundstücksregisters des Genossenschafts⸗ gebietes aufzustellen hat. ; . 5

Die weiteren Generalversammlungen sind in den geg ic vor⸗ geschriebenen Fällen (5. 60 des Gesetzes vom 1. April 1879), min⸗ destens aber alle fünf Jahre durch den Vorsteher zusammenzube⸗ rufen. r Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver⸗ handlung durch ein öffentlich bekannt zu machendes Ausschreiben der Genossenschaft und außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung in denjenigen Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiet ganz oder theilweise angehört. V . . Zwischen der Einladung und der Versammlung muß ein Zwischen⸗ raum von mindestens 2 Wochen liegen. . . Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. . U Der Vorsteher führt den Vorsitz. ö. 21 Die Generalversammlung kann auch von der Aufsichts behörde zu⸗ sammenberufen werden. In diesem Falle führt sie, beziehungsweise der von ihr ernannte Kommissar den 3

§. 19. ö

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossen⸗ schaft über das Eigenthum an Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungs- rechten oder Über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Ent⸗ scheidung der ordentlichen Gerichte. . Dagegen werden alle anderen Beschwerden, welche die gemein⸗ samen Angelegenheiten der Genossenschaft oder die vorgebliche Beein⸗ trächtigung einzelner Genossen in ihren durch das Statut begründeten Rechten betreffen, von dem Vorsteher untersucht und entschieden, soweit nicht nach Maßgabe dieses Statuts oder nach gesetzlicher Vor schrift eine andere Instanz zur Entscheldung berufen ist. ö

Gegen die Entscheidung des Vorstehers steht, sofern es sich nicht um eine der n, , n,. Zuständigkeit anderer Behörden unter⸗ liegende Angelegenheit handelt, jedem Theile die Anrufung der Ent⸗ scheidung eines Schiedsgerichts frei, welche binnen 2 Wochen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher an⸗ gemeldet werden muß. Die Kosten des Verfahrens sind dem unter⸗ liegenden Theile aufzuerlegen. . ö. .

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, welchen die Aufsichtsbehörde ernennt, und aus Gwei) Beisitzern. Die Letzteren werden nebst zwei Stellvertretern von der General versammlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Statuts gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Ge⸗ meindeämtern wählbar und nicht Mitglied der Genossenschaft ist.

Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt, so ist der Ersatz⸗ mann aus den gewählten Stellvertretern oder erforderlichen Falles aus den wählbaren Personen durch . Aufsichtsbehörde zu bestimmen.

26

Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind unter der Bezeichnung: Meliorationsgenossenschaft (Wiesengenossen⸗ schaft, Ent⸗ und Bewaͤsserungsgenossenschaft 2c zu N. N. zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen. .

Die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in (das Amtsblatt der Regierung zu X., das Kreisblatt zu X., die N. . aufgenommen.

Soweit die Aufnahme neuer Genossen nicht auf einer, dem 3. 69 des Gesetzes vom 1. April 1879 entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beruht, kann sie auch als ein Akt der Vereinbarung auf den Antrag des Aufzunehmenden durch einen, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

bedürftigen Vorstandsbeschluß erfolgen.

. zur Anwendung des revidirten Normal-Statuts für Ent- und Bewässerungs-Genossenschaften.

Zur Einleitung. . .

In Folge der durch das Verwaltungs-Organisationsgesetz vom 30. Juli 1883 und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 ein⸗ etrekenen Veränderungen, und aus der seit längerer Zeit bei der Prü—⸗ . der Statut⸗Entwürfe gesammelten Erfahrung hat sich das Be⸗ dürfniß einer Umarbeitung des durch Verfügung vom 6. Dezember 18381 zur Nachachtung empfohlenen Normal⸗Statuts geltend gemacht.

An Stelle desselben ist fortan das dieser Instruktion beigegebene revidirte Normal⸗Statut zur Anwendung zu bringen.

Soweit nicht der Zweck des Meliorations⸗Unternehmens oder andere zwingende Gründe besonders zu motivirende Abänderungen des Normal⸗Statuts bedingen, wie sich unten in den Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen angedeutet findet, ist der Wortlaut des Normal⸗ Statuts n unverändert beizubehalten. ö

Um diese Abänderungen in hervortretender Weise erkennbar zu machen und der Centralverwaltung die mühevolle und zeitraubende Prüfung der aus allen Provinzen fortgesetzt in großer Zahl eingehenden Statut-Entwürfe zu erleichtern, sind fortaͤn für die hier zur Genehmi⸗

ung vorzulegenden Statut⸗Entwürfe nur . gebrochenem Bogen durch

Ent oder anderen mechanischen Umdruck vervielfältigte Statut formulare in Gebrauch ju nehmen und Abänderungen oder Ergänzungen des Textes am Rande auf die freie Seite des Bogens einzutragen.

In dem Text des revidirten Statuts sind alle hinweisenden Be⸗ zugnahmen auf andere Paragraphen des Statuts fortgelgssen, um Irrungen zu vermeiden, wenn die Parggraphen-⸗Zahlen eine Aenderung erfahren, und die gleichmäßige Berichtigung der in den Text auf genommenen ere übersehen wird. ;

Das revidirte Normal Statut geht von der Voraussetzung eines der landesherrlichen Genehmigung bedürftigen Statuts aug, kommt aber mit Hinweglassung der Einleitungsform in , . 3 auch bei den nur der ministeriellen Genehmigung bedürftigen Genossenschafts⸗

Vorstande festgestellt wird. Bie Aufsichtsbehörde kann jederzeit die

n dem Kommfffar bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem

Entlassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung anordnen.

Statuten zur Anwendung.

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