* — —
dürfen die Branntweine nur von der Monopol verwaltung beziehen und müssen die Vorschriften der letzteren, namentlich in Bezug auf die Verlaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalve ung an die Käufer genau befolgen.
Die Feilbaltung darf Seitens des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten Ve NMufslofale erfolgen; dasselbe muß durch ein vorschriftsmäßiges Schild kenntlich gemacht sein, auch
müssen in demselben die Ermäͤchtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschseißtarif ausliegen. ; .
Der jum Absatz im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und jwar in rohen Zustande, durch die Monopol verwaltung im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Plätzen und in den Zwischenräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden, zum Verkauf gebracht.
1V. Ausnahmebestimmungen. 1 Ver aun ne, für Apotheker.
Den Apethekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Verkauf von Alkohol, sowie von alkoholischen Getränken gestattet.
2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und Kaufleute, sowie Herstellung von Branntweinmischungen. 5. 23. 4
Gastwirthen, Restaurateuren, Inhabern von Cafes und Non⸗ ditoreien. Vorständen von Kasinos, Ressourcen und dergleichen kann nach den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol⸗ verwaltung zu treffenden Bestimmungen die Eclaubniß zum Ausschank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern inne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den 2 der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen. . ;
j . Maßgaben, kann Kaufleuten die Erlauhniß zum aschenweisen Verkauf von Trinkbranntwein in unverletzter Original⸗ verpackung der Monopolverwaltung und zum Verkaufe denaturirten Branntweins ertheilt werden. ;
Den Verschleißern und denjenigen anderen Personen, welchen die Grlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinkbranntweine aller Art zum Zwelle des sofortigen Genusses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.
3) Einfuhr von Branntwein zum eigenen Verbrauch. 3. 50.
Von Reisenden dürfen ö. eigenen Verbrauch mitgebrachte Branntweine bis zu 1 kg einschließlich des Gewichts der unmittel— baren Umschließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 109 M für 1 kg eingeführt werden. .
Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver⸗ schleißer und der sonstigen im 5. 29 bezeichneten Personen, kann die Monopoloerwaltung die Einfuhr von Branntweinen für den eigenen Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 50 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 M für 1 kg gestatten.
4) Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke zur Ausfuhr. 5. 31. -
Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins und die Herstellung von alkoholischen Getränken aus demselben zum Absatz im Auslande kann in dazu geeigneten Privatanstalten bewerk— stelligt werden. ö
V. Schutz bestimm ungen. 1) Aufsichtspersonal. 8 2. D. 52.
Reben den Beamten der Monopolverwaltung und der Zoll- und Steuerverwaltung (vergl. 5. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver⸗ Pflichtung ob, zum Schutze des Branntweinmonopols mitzuwirken. Alle übrigen Reichs- und Landesbeamten, sowie alle Kommunal- beamten baben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen egen dieses Gesetz zu ihrer Kenntniß kommen, dieselben möglichst zu jindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
2) Amtliche Revisionen. 5. 33.
Die amtliche Revision der zur Branntwein bereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs- und Lager— räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs-, Verkaufs— und Lagerräume derjenigen Gewerb- und Handeltreibenden, welche einer in diefem Gesetze vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zulässig. In allen vorbezeichneten Betriebsanstalten darf außerdem, so lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden, der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revision der Betriebsanstalten und der Verkaufsläden der ö erstreckt sich auch auf alle damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.
Die Gewerk- und Handeltreibenden sowie die Branntweinver⸗ schleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren zen zu vollziehen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.
3) Haussuchungen und körperliche Visitationen. 3. 34
S. 534.
In Bezug auf Haussuchungen und körperliche Visitationen in
Jällen des Verdachts einer zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz finden
die 58. 12tz und 127 des Verxeinszollgesetzes entsprechende Anwendung. ) Geräthekontrole.
§. 35.
Von der Anfertigung, dem . und dem Besitz von Destillir⸗ geräthen einschließlich der Kühlgeräthe ist der Steuerbehörde Anzeige ju machen, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen gesetz= lichen Vorschriften geschehen ist. . 5.
Die Besitzer solcher Geräthe dürfen dieselben weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der. Steuerbehörde unter
enauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den gin. und Wohnort des Empfängers angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.
6
Maisch. und Destillirgeräthe stehen ohne Rücksicht darauf, in wessen Besitz sie sich befinden, dergestalt unter Aufsicht der Steuer⸗ behörde, i sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen sind und ihre Benutzung nur auf vorgängige Anmeldung unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsimaßregeln erfolgen darf.
Die Steuerbehörde ist befugt, Maisch- und Destillirgeräthe für die Zeit, während dieselben im Betriebe keine Verwendung finden, unter Verschluß zu setzen, oder sonst geeignete Anordnungen zur Ver— hinderung der. Benutzung zu treffen. -
Der , . ist verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen u befolgen. . . gf gungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen. ;
Unter amtlichen Verschluß gesetzte Geräthe dürfen erst nach Entfernung des Verschlusses durch einen Steuerbeamten in Betrieb genommen werden. Nur wenn der Besitzer bei der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschlusses gestellt hat, darf derselbe eine Stunde nach Ab . der von der Behrde für die amtliche Abnahme des Verschlusses bestimmten Zeit in Gegenwart eines bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverletzt anerkannt hat, selbst den Verschluß entfernen. 1 ;
5) , . [
Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei Liter muß von einer vorschriftsmäßigen Bezektesung begleitet sein. Diese Vorschrift findet indeffen auf Mengen bis zu 10 Liter keine
Anwendung, wenn der Branntwein sich in unverletzter Driginalver packung der Monopol verwaltung befindet. .
Die Transporte von Branntwein unterliegen der Reyvision durch die Zoll und Steuerbeamten und die sonstigen nach §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeichneten Art, für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Aufsichtsbeamten ohne die erforderliche Legitimation be— troffen, oder ergiebt sich ungeachtet deren Vorhandenfeins der Ver⸗ dacht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den. Auffichtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunächst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn solche über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten Polizei- behörde jwecks näherer Untersuchung der Ladung und Feststellung des Thatbestandes zu folgen. .;
6) . 296 Durchfubr. 38.
Die Durchfuhr von Branntwein ist unter den vom Bundesrath anzuordnenden Kontrolen gestattet. ; ; .
7) Höchstbetrag der ae nt n Branntweinvorräthe. §. 36.
Außer den Branntweinagenten und Verschleißern darf ohne be—⸗ sondere Erlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 59 Liter Branntwein besitzen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung be⸗ indet.
Auf den im 5. 26 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. . . s) Kontrole des zu gewerblichen u. s. w. Zwecken bestimmten Branntweins. 2 S. 40. . ͤ 33
Die Verabfolgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (5. 26 Abs. 2 bis 4), sowie zur Reinigung und Verarbeitung in Privat⸗ anstalten (5. 31) geschieht nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften. . .
YM Ausschluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung kö nn
Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Monopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.
VI. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Vranntweinkontrebande. 42.
Wer es unternimmt, Branntwein einzuführen oder durchzuführen, macht sich einer Branntweinkontrebande schuldig. .
Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein⸗ fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der S8. 30 und. 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben erfolgt.
5. 43.
Auf, die Branntweineontrebande finden die Bestimmungen des 5. 136 Ziffer La und b, 2, 3a und e, 5a bis e und 6, sowie des §. 139 des Vereinszollgesetzes n fende Anwendung. 35. 4
Der Branntweincontrebande wird gleichgeachtet, wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder, den, Umständen nach annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. .
; 2) Begriff der htte chim.
Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung gegen die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes über die Her nn ng und Verarbeitung, den Erwerb und die Verßußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu schädißlin oder dem Reich eine Einnahme aus dem Branntweinmonopol zu nikhtehen, macht sich . einer Branntweinhinter— iehung schuldig. ᷣ ziehung sch 8 6g.
Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll— bracht angenommen: ,
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;
2). wenn für kleine Brennereien (§. 17) durch Verwaltungs⸗ vorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig ab— gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden; . ᷣ
3) wenn alfoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un— befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden; .
4) wenn roher oder schon bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird; .
5) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des §. 26 zu geringeren als den tarifmäßigen. Preifen ab⸗ gelassen worden ist, zu Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ist; . ö
6) wenn Jemand Branntwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berechtigt ist, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be— rechtigten Person ankauft. ö
F. 47. .
Der Branntweinhinterziehung wird gleichgeachtet:
I) wenn ohne den vorgeschrlebenen, von der Steuerbehörde ge⸗ nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräthen, als den in dem ge⸗ nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung, Zubereitung oder Auf— bewahrung von Maische vorgenommen wird; .
2) wenn Jemand Destillirgeräthe (5. 36) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne zuvor der Steuerbehörde die vor— geschriebene Anzeige gemacht zu haben; . ö
3) wenn Maisch⸗ oder Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen werden; ;
4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften an⸗ gelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei⸗ geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meß⸗ appagrates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol— haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verletzt wird;
5) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätig⸗ keit desselben zu stören geeignet sind; .
ä) wenn Branntwein dem 5. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird; ;
7) wenn Jemand den Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt- weinvorräthe besitzt.
S. 48.
Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die S§. 43, 45 und 47 angegebenen Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche von keiner Seite beabsichtigt 66 si⸗ so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des 8. 8 statt. J
Auch die Ordnungsstrafe kommt im i. des S. 7. Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verletzung durch Zufall erfolgt und , hier⸗ über binnen zwölf Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuer behörde gemacht worden ist.
3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branntwein i m
Wer eine Branntweincontrebande begeht, hat eine Geld trafe ver⸗ wirkt, welche für je ein Kilogramm des ein⸗ oder durchgefũhrten Branntweins einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Um- alle nns oder den Bruchtheil eines Kilogramm fünfundzwanzig Mart heträgt.
Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, e ist auf eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis ju fünj⸗— tausend Mark zu erkennen. x
5. 50.
Wer eine Branntweinhinterziehung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlich dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ist, enthaltenen reinen Alkohol oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt. ;
Ist ein Destillirgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereitung benutzt worden, so wird die Strafe nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaus⸗ gesetztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht daz Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlich noch unter Verschluß gefunden worden ist, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benutzung nachgewiesen werden kann. . .
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung voꝛ⸗ hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder Entnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der selben nachgewiesen werden kann. 36 ;
Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.
4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter⸗ ziehung unter erschwerenden Umständen und im Rückfall. J. 1.
In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den §§. 144 und 146 bis 148 des. Vereinszollgesetzes bezeichneten erschwerenden Umständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf⸗ schärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im 8. 144 bezeichneten Fällen die Freiheitsstrafe das im 5. 66 dieses Gesetzes festgesetzte hochfle Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem §. 146 Absatz bezeichneten Falle die Voraussetzungen des Rückfalls nach den Vor⸗ schriften in den 5s§. 52 und 53 dieses Gesetzes sich bestimmen.
In Fällen der Branntweinhinterzichung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt? wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe nicht unter einer Woche geschärft.
8. 53
Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nach vorhergegangener Bestrafung werden die in den 55. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefüngnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschriften des §. 51, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zu⸗ widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange⸗ SZohten Geldstrafe erkannt werden.
§. 53. ö
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt— weinhinterziehung erfolgt ist. . .
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt. oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aut geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver— flossen sind.
S. 54.
Der 5. 143 des Vereinszollgesetzes findet auf die Branntwein kontrebande entsprechende Anwendung.
) Ordnungsstrafen. F. 55.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntweinhinterziehung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet. .
96 *
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 55 wird auch belegt: ;
1) wer einem zur Mitwirkung beim Schutze des Branntwein monopols verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Dandlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 dei Strafgesetzbuchs vorliegt; 36.
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der S5 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
6) Strafen für Brennei ibesttzer und Brennereileiter. S. 57. U
Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird; ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen. . . ͤ
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkobolhgltigen Vämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf— hundert bis zu fünftausend Mark. .
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (5. 47 Ziff. , aus welchen eine s snit' in oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verleßzt, so trifft den Brennereibesitzer als . eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert Mark. . Weist der Brennexeibesitzer in den Fällen des Absatz 1 bis nach, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos.
S. 58. .
Der Brennereibesitzer kann die Uebertragung der ihm gemäß 5. 57 obliegenden strafrechtlichen ,, ,,, auf, den angemeldeten Brennereileiter (5. 20) bei der Steuer ehörde in Antrag bringen Falls der Antrag genehmigt wird, geht Lie strafrechtliche Ver, antwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß S. 6l, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
F. 59. .
Werden Brennereibesitzer wegen Branntweinhinterziehung durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein 6. 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu— lässigkeit der Ausschließung vom Brennereibetriebe erkannt werden.
Die Eten egen kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden rt für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen. . .
Die Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder elt ausüben, noch durch Andere zu seinem Vortheile ausüben afsen darf.
7 Eretutig fc Maßregeln.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer bebirde die e der auf Grund dieses Gefetzes und der in Gemãäßheit desselben erlassenen Verwaltungs vorschriften angeordneten Tontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die jum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen berstellen lassen. Die Ginziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach Maßgabe des Schlußsatzes im zweiten Absatz des S. 21.
S) Subsidiarische Bertretung de in dlichielten dritter Personen.
Subsidiarisch haften
1 Gewerb⸗ und Handeltreibende, einschließlich aller Brennerei⸗
besitzer, sowie Branntweinagenten und Verschleißer für ihre
Ebęgatten. Kinder, Gewerk sgebnsfen, Gefinde und die sonst
in — Dienst oder Tae oh stehenden oder sich gewöhnlich
bei der Familie aufhaltenden Personen,
) Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiff fahrtsgesellschaften und andere Transportgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten,
) andere nicht zur gewerb⸗ und handeltreibenden Klasse amm debörenden Personen nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der Geldstrafen, des Werthersatzes der etwa der Ein⸗ ziehung unterliegenden Gegenstände (8. 63) und der Prozeßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemaßhelt desselben er⸗ lassenen Verwaltungsvorschristen bei Ausführung der ihnen von den Vertretungs pflichtigen übertragenen oder ein- für allemal über— lassenen Gewerbs⸗, Handels- und anderen Verrichtungen verurtheilt
worden sind.
Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe ron dem Vertretungepflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf die im Unvermögentsfalle an die Stelle der Geldstrafe keen de Freiheitsstrafe sogleich an dem Verurtheilten vollstrecken zu assen.
Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten Vertretungt⸗ pflichten nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für den Werthersatz von etwa der Ein— ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung der Haftpflicht tritt jedoch zu Gunsten von Brennereibesitzern nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Branntweinkontrebande, Branntwein⸗ hinterziehung oder Defraudation der früheren Branntweinsteuer bereits borbestraft war und der Brennereibesitzer ihn, trotzdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Erlaubniß der obersten, Landeg-Finanzbehsrde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten kat, oder wenn der Brennereibesitzer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraͤudation der früheren Branntwein? stener bereits vorbestraft war und nicht seinerseits nachweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftt⸗ mannes angewendet hat.
9) Bestimmungen wegen der Einziehung. 2 62
. O3.
Bei der Verurtheilung wegen Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung ist neben der Strafe auf Einziehung der— enigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider— andlung verübt worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem Ver— urtheilten gehören oder nicht.
Auf Einziehung ist jedoch nicht zu erkennen, wenn die Zuwider— handlung ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers be⸗ angen worden ist und letzterer nicht auf Grund des §. 61 sub⸗ diarisch für den Thäter haftet.
Ist die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ę. 63.
In allen Fällen, in. welchen die Einziehung selbst nicht aus⸗ geführt werden kann, sowie im Falle des §. 62 Absatz 2 ist statt der⸗ selben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es sich um Branntwein handelt, mindestens nach dem amtkichen Detail- preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art zu bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nicht ermittelt werden, so ist auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu füͤnf— tausend Mark zu erkennen. z
3. 64.
Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monopol⸗ ebietes gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von iemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme durch die
Steuerbehörden.
Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen— ständen finden die Bestimmungen im 8. 164 Absatz 1 des Verelns⸗ jollgefetzes entsprechende Anwendung.
10) Zusammentreffen ,, strafbarer Handlungen.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieseß Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, 6, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen , . Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgefetzt werden.
1I) Umwandlung der K in Freiheitsstrafe.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß S8. 238 und, 29 des Strafgesetz buchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Brannt— weincontrebande oder Branntweinhinterziehung im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des 5. 60 drei Monate Gefängniß.
12) Verjährung. §. 57
Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. ; ;
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 57 und 58 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. ö l
13) 9 8
In Betreff der Feststellung. Untersuchung und , der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diefes Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorf chriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beftimmt.
. S. 69.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände und der Werthersatz (8. z3) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung erlassen worden ist. a
Jede von einer nach §. 68 zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemaͤßheit fe, erlassenen Verwaltungsvorschriften ein uleitende Untersuchung und zu verhängende Strafentscheidung kann auch auf die⸗ jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, aus⸗ gedehnt werden. .
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten dessenigen Stagtes zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur nn, . kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstgaten sollen sich gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen t.
lichen Maßregeln leisten, welche sich auf die l ider⸗ handlungen gegen di es Gesetz 6 ebam, en ge e, VII. Gin fũhrungtg⸗ und Ueb ergang i bestim mungen. A Einführungsbest im mungen. Einführungstermine.
71. Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 70 treten am 1. Augu 1888, jedoch mit folgenden Maßgaben in Kraft: 4 I) das im 5. 3 beieichnete Monopolamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errichtet werden ;
) von dem nämlichen eitpunkte ab können die 5. 4 Absatz 1
kEęgzeichneten Kommisslonen in Thätigkeit et werden;
3) Gewerbtreibenden, welche alloholische Getränke aus Brannt⸗ wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aus dem am ]. August 1888 in der Bearbeitung befindlichen Material fertig zu stellen.
Die Bestimmungen in den S§. 71 biz 89 t te it dem T der , ö 9j . it dem 1. August 188 sind alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, ins befondere 6 alle Reichs und Landesgesetze, betreffend die Besteuerung der Branntweinbereitung, das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb⸗ lichen Zwecken Reichs ⸗Gesetzbl. S. 259), sowie die Vorschrist des Zolltarifs vom J5. Juli 1579 unter 25 b Reichs · Gesetzbl. S. 37 und die dieselbe abändernde estimmung im 8§. 2 Ziffer 14a des Reichsgesetzes vom . 96 1 e fn r r , . Zolltarif⸗ esetzes vom 15. Juli Reichs⸗Gesetzbl. für 1885 8 100), aufgehoben. — B. Uebergang bestimmungen. ) Beginn des e . auf Reichsrechnung.
Der Reichskanzler ist ermaͤchtigt, alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes den Ankauf. und die Einfuhr von Branntwein, die Ren gung von Branntwein und Verstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein, sowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.
Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt— Heins neu angelegt oder lauf oder miethweise erworben werden. Neuanlage wie Ankauf deffelben bedürfen der Genehmigung des
Bundesraths. 3) Anmeldung dez Privatbetriebe
Wer am Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Brannt⸗ wein, oder die Reinigung von Branntwein. ober die Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde schrift⸗ liche Anzeige zu machen. .
In derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkehr befindlichen Vorräthe an Branntwein auf⸗ bewahrt oder verarbeitet werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer r, i. einzeln anzumelden.
Die Sinstellung des vorbezeichneten Handels- oder Gewerbe⸗ betrieb es sowie jeder Wechsel in Bezug auf die vorbezeichneten Räumlichkeiten, ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.
Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von dem gemãß Absatz 1 vom Bundesrath bestimmten Termin an der Reyision der Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.
4) Anmeldung und 6 der Branntweinvorräthe.
Söämmtlicher am 1. August 1868 im Inlande lagernde Brannt- wein aller Art, welcher nicht erweislich von der Monopol verwaltung bezogen worden. ist an die Mono ol verwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuer ehörde zu bestimmenden Frift aus⸗ geführt wird.
. Zum eigenen Verbrauch der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderen alls gegen Erlegung von 5 4 für jedes weitere Liter — über 50 Liter hinaus . nur, soweit sie sich in unverletzter Original verpackung der Monopolverwaltung befinden = zurückbehalten werden. Auf die Besitzer kleiner Brennereien (§. 17) findet die Bestimmung des 5§. 21 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Branntweinmengen von nicht mehr als 5 Äiter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. .
Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo⸗ nopol verwaltung zu entrichten haben.
Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der
Steuer nach Maßgabe der am 31. Juli 1885 geltenden Bestim⸗ mungen statt. Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorräthe bis zu h Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde schriftlich anzumelden und kann vom ö. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.
5) Verfahren öf, 55 Instanz.
Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen nach Maßgabe der . Bestimmungen des Bundesraths Bezirkskommissionen, welche außer einem von her Monopolverwaltung bezeichneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsitzenden und drei vereideten Sa verständigen aus den bezüg⸗ lichen Kreisen des Handels und der Induftrie bestehen.
. Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, sowie die von der Monopolverwaltung zu zahlenden Preife zu bestimmen.
Der Besitzer des zu enteignenden Branntweins ist von den Bezirks⸗ kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder perfönlich erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Kommission zu bestellen.
Zu der Revision muß derjenige, bei welchem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten oder ö lassen.
ᷓ
Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden durch Ahschätzung seines Werthes unter Beruͤck— sichti n des bisherigen Marktprelses festgestesst.
die betheiligten Gewerb⸗ und Handel treibenden haben den Bezirks⸗ nn fn auf Erfordern jede ur enn Auskunft über den ,, tsbetrieb wahrheitsgemäß zu ertheilen, auch die Geschäfts bücher orzulegen.
Die nähere Anweisung bezüglich des Verfahreng der Bezirks⸗ kommissionen wird vom Bundesrgth erlassen.
6) Verfahren in der Berufungtinstan
§. 77.
Gegen die Preisfeststellung der Bezirks kommission steht dem Besitzer des abgeschätzten Branntweins beziehungsweise seinem Ver⸗ treter, sowie dem Vertreter der Monopolverwaltung Einspruch zu, welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntãgigen Frist, unter ,. der geforderten Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründet werden muß.
Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus einem Vor enden, wei höheren Beamten der Monopolverwaltung, vier höheren Landes“ camten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezũglichen Kreisen des Handels und der Induftrie i u der Kommission werden der Vorsitzende und die Beamten der onopolverwaltun vom Reichskanzler ernannt, die übrigen Mitglieder von demselben 2.
Vorschlag der seitens des Bunde raths bezeichneten Landetregierungen berufen. Bis zur Entscheidung der Zentralkommisfton und weiter innerhalb
einer Präklusivfrift von zehn Tagen nach
288 eidung steht dem Inhaber des
dem Empfange dieser abges ten ranntweint
echt zu, den letzteren unter Steuerkontrole in das Ausland
auszuführen.
7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Vornahme baulicher
Einrichtungen. §. 78.
Denjenigen Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 über 10, hl Bottigraum
waren und an einem Tage nicht
vorhanden
bemaischt haben, sowie den nicht unter die Bestimmungen des 5. I7 fallenden Brennereien nicht mehliger Stoffe ist, falls die dermaligen
Einrichtu
Aufstellung solcher Gefä Vorkehrungen ein Beitrag zu gewähren.
ngen diesex Brennereien die Aufstellung von Sammelgefäßen oder von . 63 6 und?) nicht gestatten, . e
zu den behuft
oder. Apparate erforderlichen baulichen
8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat⸗ betriebe im Allgemeinen.
79. Die Personen, welche in in des Branntwein, der Reinigung von Brann
Verbots des Handels mit twein und der Herstellung
alloholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver ⸗ mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden, erhalten Entschãdigungen , Mhnterltttz ungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den 55. S0
9) Realentschãdigung. §. 86
Die Branntweinhändler und die mit
der Reinigung von Brannt-
wein und Herstellung alkoholischer Getränke aus, Branntwein be- schäftigten Gewerbtreibenden, deren eigene Magazin⸗ oder Fabrikationg⸗
gebäude oder Geräthe in Folge der durch
die Einführung des Brannt⸗
weinmonopols bedingten Aufgabe oder Einschränkuug des Geschäftg-⸗
betriebes im Werthe vermindert sind, erhalten,
sofern nicht die be⸗
treffenden Gebäude oder Geräthe von der Monopol verwaltung er⸗
worben werden, eine der Werthminderung im Kapital Ralent chädigung;. Eine bezügliche
entsprechende Entschädigung
Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung
der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnisse, eine Na weisung des bisherigen Werthes und eins, Berechnung der eingetretenen Werth? minderung enthalten muß, ist bis zum 15. August 1888 der Steuer-
behörde, in deren Bezirk die Gebäude lieg
en, einzureichen.
Von der Realentschädigung bleiben solche Betriebe der oben be⸗
n,, Handel⸗ und Gewerbtreibenden
na
ausgeschlossen, welche erst
der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind.
10 Personalentschädigung. §. 81 .
.
I) Die mit der Reinigung von Branntwein und Herftellung alkoholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge= werhtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten nicht an die Nonopol verwaltung verkaufen,
2) die Branntweinhändler einschließlich der Schankwirthe,
3) das für die unter Ziffer J bezeichneten Arten der Ver⸗
arbeitung von Branntwein technisch ausgebildete
ülftz·
4) Lie für dieselben Zwecke technisch gebildeten Arbeiter, wel
personal. (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. s. ö
bei Publikation dieses Gesetzes das
bereits vollendet haben,
zwanzigste debeng a r
5) das für den . mit Branntwein technisch ausgebildete
Hülfspersonal (Agente erhalten in Rücksicht auf den Verlust o bisherigen Erwerbsthätigkeit Voraussetzung, daß das Geschäft der
ne Makler, Reisende u. s. w.
der die Schmälerung ihrer
eine Personalentschädigung, unker der
zu 1 und 3 Genannten
mindestens während zwei Jahren, vom Tage der ur n , dieses e
Gesetzes rückwärts gerechnet,
unausgesetzt betrie
n ist und die
Bedeutung, iner, selbständigen Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Perfonen die betreffende Erwerbs⸗
thätigkeit mindestens während zwei Jahren
vom Tage der Publikation
dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt ausgeübt und aus⸗=
schließlich oder überwiegend daraus ihren er Anspruch 1888 bei der Steuerbehoͤrde anzubringen.
rwerb gejogen haben.
auf. Personalentschädigung ist bis zum 31. August
Der Berechnung der Personalentschädigung wird bezüglich der unter Ziffer 1 und 3 Genannten der geschäftliche nee mn enn.
lich der unter Ziffer 3 bis 5
Genanuten das Gehalt oder
rbeits⸗
verdienst im Durchschnitt derjenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar
1880 bis 31. Dezember 18535 fallenden während welcher das betreffende Geschäft b Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ift, jed und des schlechtesten Jahres.
Jahre zu Grunde gelegt, etrieben oder die betreffende och mit Ausschluß des besten
Die Personalentschädigung besteht, wenn das Geschaͤft betrieben oder die Erwerbethätigkeit ausgeübt worden ist: für die zu l, 3 und 4 für die zu 2 und o
Genannten
2 Jahre bis ausschließl. ö Jahre in dem
1 p 14 1 14 .
O O — 2 O: 2 ,
10
Reinzewinns
chmäßige Nachwelse ung ein.
Sinhaber gelten .
ande
ie außerhalb bleiben außer Berücksichtigung.
„Die unter Ziffer 3 bis 5 genannten, sowie von den unter bezeichneten Personen, die ,, und die Kleinhändler mit
wein sind von der Persong
Genannten fachen, in dem 1Mnfachen, . n,.
. 12 164 . 1 *.
5 F oder hme aus dem Geschaäͤft, nfprozentiger 26 des
oder
ierũber
S8 ein Inhaber, mehrere
betriebe desselben Inhabers als ein Betrieb. es Monopolgebietes belegenen Geschäftsetabliffementt
iffer ⁊ rannt⸗
entschädigung ausgeschlossen, wenn sie eine
Stelle im Dienste der Monopol verwaltung oder als Branntwein⸗ verschleißer erhalten, oder die Annahme eines ihrer bisherigen Lebenz⸗ stellung e nn, Posteng der bezeichneten Ärt ohne augreichenden
Grund ablehnen. , . oder als Branntweinverschlei aus derselben innerhalb der nächsten fünf
wieder entlassen, so empfangen diese Personen eine .
aben sie eine Stelle im Dienste der .
er erhalten, werden jedoch ahre ohne ihr Verf * 1⸗
gung von zwei Drittel ö Betrages, welcher i nen zu gewãhren
gewesen sein ,
Ist mit dem Antritt einer Stelle im
ie die Stelle nicht erhalten hätten.
Dienste der Monopolver⸗
waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so findet Ersatz der
Umzugskosten statt.
ür Personen, welche den Branntweinhandel neben der Reinigung
von Branntwein oder der Branntwein betreiben, vorstehenden Bestimmungen für jeden C rechnet.
Herstellung
-. alkoholischer Getraͤnke aus wird die Entschädi
gung nach Maßgabe der , . ers be-
11) Unterstützungen. at
Aus ghd ren Billigkeitegründen k Rücksicht au
zogenen oder geschmälerten Erwerb
1 G hic erechtigten Personen ni . an Personen der im 7 81 b der daselbst angegebenen Voraussetzu
an Personen, welche in die 9
önnen Unterstützungen mit
den durch die Einführung des Branntweinmonopols ent⸗ ewährt werden:
en beim Mangel digung.