1886 / 48 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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dürfen die Branntweine nur von der Monopol verwaltung beziehen und müßsen die Vorschriften der letzteren, namentlich in Bezug auf die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalverpackung an die Fänfer genau befolgen.

Die Feilbaltung darf Seitens des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten Ve aufslokale erfolgen; dasselbe muß durch ein vorschriftsmäßiges Schild kenntlich gemacht sein, auch müssen in demselben die Ermaͤchtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschleißtarif ausliegen. 2

Der jum Absatz im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und zwar im rohen Zustande, durch die Monopol verwaltung im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Plätzen und in den Zwischenräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden, jum Verkauf gebracht.

IV. Ausnahmebestimmungen. 1 Bea finn an für Apotheker.

8.4423. .

Den Apothekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Verkauf von Alkohol., sowie von alkobolischen Getränken gestattet.

2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und Kaufleute, sowie Herstellung won Branntweinmischungen. 5. 29.

Gastwirthen, Restaurateuren, Inhabern von Cafés und Kon⸗ ditoreien. Vorständen von Kasinos, Ressourcen und dergleichen kann nach den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol⸗ verwaltung zu treffenden Bestimmungen die Eclaubniß zum Ausschank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern inne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den von der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen. . . ö

Mit denselben Maßgaben kann Kaufleuten die Erlauhniß jum Laschenweisen Verkauf von Trinkbranntwein in unverletzter Original⸗ verpackung der Monopolverwaltung und zum Verkaufe denaturirten Branntweins ertheilt werden. .

Den Verschleißern und denjenigen anderen Personen, welchen die Grlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinkbranntweine aller Art zum Zwecke des sofortigen Genusses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.

3) Einfuhr von Branntwein zum eigenen Verbrauch. S. 50. .

Von Reisenden dürfen zum eigenen Verbrauch mitgebrachte Branntweine bis zu 1 kg einschließlich des Gewichts der unmittel⸗ baren Umschließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 10 M für 1 kg eingeführt werden.

Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver⸗ schleißer und der sonstigen im 5. 29 bezeichneten Personen, kann die Monopol oerwaltung die Einfuhr von Branntweinen für den eigenen Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 50 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 4M für 1 kg gestatten.

4) Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke . zur Ausfuhr. §8. 31. ;

Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins und die Herstellung von alkoholischen Getränken aus demselben zum Absatz im Auslande kann in dazu geeigneten Privatanstalten bewerk— stelligt werden. .

V. Schutz bestim mungen. 1) Aufsichtghersonal. 8 24 S. 32.

Reben den Beamten der Monopolverwaltung und der Zoll- und Steuerverwaltung (vergl. 5. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver— Pflichtung ob, zum Schutze des Branntweinmonopols mitzuwirken. Alle übrigen Reichs und Landesbeamten, sowie alle Kommunal— beamten haben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen egen dieses Gesetz zu ihrer Kenntniß kommen, dieselben möglichst zu er! und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.

Y) Amtliche Revisionen. 5§. 33

Die amtliche Revision der zur Branntweinbereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs- und Lager— räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs-, Verkaufs— und Lagerräume derjenigen Gewerb- und Handeltreibenden, welche einer in diesem Gesetze vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 56 bis Abends 9 Uhr zulässig. In allen vorbezeichneten Betriebsanstalten darf außerdem, so lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden, der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revifion der Betriebsanstalten und der Verkaufsläden der V lelher erstreckt sich auch auf alle damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.

Die Gewerk- und Handeltreibenden sowie die Branntweinver— schleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren zen ju vollziehen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.

3) Haussuchungen und körperliche Visitationen. §. 34.

In Bezug auf Haussuchungen und körperliche Visitationen in Jällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz finden die 5§8. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung.

) Geräthekontrole.

5.

§. 3 Von der Anfertigung, dem ke und dem Besitz von V

geräthen einschließlich der Kühlgeräthe ist der Steuerbehörde Anzeige ju machen, sowelt dies nicht schon auf Grund der bisherigen gesetz= lichen Vorschriften geschehen ist. ; .

Die Besitzer solcher Geräthe dürfen dieselben weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde unter genauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den Namen und Wohnort des Empfängers angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.

36. Maisch⸗ und Destillirgerat ße stehen ohne ir g darauf, in wessen Besitz sie sich befinden, dergestalt unter Aufsicht der Steuer⸗ behörde, daß sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen find und ihre Benutzung nur auf vorgängige Anmeldung unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.

Die Steuerbehörde ist befugt. Maisch⸗ und Destillirgeräthe für die Zeit, während dieselben im Betriebe keine Verwendung finden, unter Verschluß zu setzen, oder sonst geeignete Anordnungen zur Ver= hinderung der Benutzung zu treffen. -

Der J,. ist verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen zu befolgen. . .

Verletzungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen.

Unter amtlichen Verschluß gesetzte Geräthe dürfen erst nach Entfernung des Verschlusses durch einen Steuerbeamten in Betrieb genommen werden, Nur wenn der Besitzer bei der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschlusses gestellt hat, darf derselbe eine Stunde nach Ab ö.. der von der Behörde für die amtliche Abnahme des Verschlusses bestimmten Zeit in Gegenwart eines bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverletzt anerkannt hat, selbst den Verschluß

.

entfernen. 5) ,,

Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei Liter inuß von einer vorschriftsmäßigen Betette lung begleitet in. Diese Vorschrift findet indeffen auf Mengen bis zu 16 Liter keine

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Anwendung, wenn der Branntwein sich in unverletzter Originalver packung der Monopol verwaltung befindet. ̃

Die Transporte von Branntwein unterliegen der Revision durch die Zoll und Steuerbeamten und die sonstigen nach §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeichneten für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Aussichksbeamten ohne die erforderliche Legitimation be— troffen, oder ergiebt sich ungeachtet deren Vorhandenseins der Ver⸗ dacht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den Aufsichtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunächst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn solche über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Trangzport angetroffen worden, zu der nächsten Polizei= behörde zwecks näherer Unterfuchung der Ladung und Feststellung des Thatbestandes zu folgen. . 6) Kontrole 8 Durchfuhr.

Die Durchfuhr von Branniwein ist unter den vom Bundesrath

anzuordnenden Kontrolen gestattet. ; ö 7) Höchstbetrag der e e en Branntweinvorräthe.

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Außer den Branntweinagenten und Verschleißern darf ohne be⸗ sondere Erlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 59 Liter Branntwein besitzen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung be—⸗ indet. . Auf den im §. 26 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. 3.

8) Kontrole des zu gewerblichen u. s. w. Zwecken bestimmten Branntweins. 1 5. 40.

Die Verabfolgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (5. 26 Abs. 2 bis 4, sowie zur Reinigung und Verarbeitung in Privat- anstalten (5. 31) geschieht nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften.

M Ausschluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein.

Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Monopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.

VI. Strafbestimmungen. 1) Begriff der 1 42.

Wer es unternimmt, Branntwein einzuführen oder durchzuführen, macht sich einer Branntweinkontrebande schuldig. K

Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein— fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der §5§. 30 und 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben erfolgt.

5. 4.

Auf die Branntweineontrebande finden die Bestimmungen des §. 136 Ziffer La und b, 2, Za und e, Ha bis e und 6, sowie des §. 139 des Vereinszollgesetzes ne Anwendung. 4

Der Branntweincontrebande wird gleichgeachtet, wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. ; .

2) Begriff der Hhukin terte hung.

Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung gegen die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes über die erer und Verarbeitung, den Erwerb und die Der fußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu schädißl oder dem Reich eine Einnahme aus dem Branntweinmonopol zu winhtehen, macht sich einer Branntweinhinter⸗ ziehung schuldig. ü

§. 46.

Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll— bracht angenommen: .

1). wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;

2) wenn für kleine Brennereien (8. 17) durch Verwaltungs— vorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig ab⸗ gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden;

3) wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un— befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden; (

4) wenn roher oder schon bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird; ;

5) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des 5. 25 zu geringeren als den tarifmäßigen Preisen ab— gelassen worden ist, u Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ist; .

6) wenn Jemand Branntwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berechtigt ist, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be— rechtigten Person ankauft. 84

. 6.

Der Branntweinhinterziehung wird gleichgeachtet: .

I) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde ge⸗ nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräthen, als den in dem ge— nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung, Jubereitung oder Auf— bewahrung von Maische vorgenommen wird; -

2) wenn Jemand Destillirgeräthe (5. 35) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne zuvor der Steuerbehsrde die vor— geschriebene Anzeige gemacht zu haben; .

3) wenn Maisch⸗ oder Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen werden; .

4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften an— gelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei⸗ geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meß⸗ apparates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol— haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verletzt wird;

5) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thãtig⸗ keit desselben zu stören geeignet sind; .

G) wenn Branntwein dem 5. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird;

7) wenn Jemand den Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt— weinvorräthe besitzt.

F. 48.

Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die S§. 43, 45 und 47 angegebenen Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. ö

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche von keiner Seite beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des

F. 565 statt.

Auch die Ordnungsstrafe kommt im Falle des §. 47 Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verletzung durch Zufall erfolgt und 3 hier⸗ über binnen zwölf Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuer behörde gemacht worden ist.

3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branntwein⸗ mn e, m.

Wer eine . begeht, hat eine Geldstrafe ver⸗ wirkt, welche für je ein Kilogramm des ein⸗ oder durchgeführten Branntweins einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Um- , oder den Bruchtheil eines Kilogramm fünfundzwanzig Mark etrãgt. ann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, o ist auf eine Geldstrafe von fünfundjwanzig bis zu fünf— tausend Mark zu erkennen. x 3

Wer eine Branntweinhinterziehung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlich dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ist, enthaltenen reinen Alkohon oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt.

Ist ein Destillixgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereitung benutzt worden, so wird die Strafe nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaug— gesetztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht daz Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlich noch unter Verschluß gefunden worden ist, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benutzung nachgewiesen werden kann.

Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vor— hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder Entnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der selben nachgewiesen werden kann.

Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.

4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter— ziehung unter erschwerenden Umständen und im Räckfall. §. 51.

In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den §§8. 144 und 1435 bis 143 des. Vereinszollgesetzes bezeichneten erschwerenden Umständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf— schärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im 8. 144 bezeichneten Fällen die Freiheitsstrase das im 5. 66 dieses Gesetzes festgefetzte hochfte Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem 8. 146 Absatz ?; bezeichneten Falle die Voraussetzungen des Rückfalls nach den Vor— schriften in den S8. 32 und 53 diefes Gesetzes sich bestimmen.

In Fällen der Branntweinhinterziehung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt? wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe nicht unter einer Woche geschärft.

§. 52.

Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterzie hung nach vorhergegangener Bestrafung werden die in den 55. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschriften des 8. 5, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zu— widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange⸗ SZohten Geldstrafe erkannt . .

§. 53.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt— weinhinterziehung erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verhüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen autz⸗ geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind.

S. 54.

Der 5§. 143 des Vereinszollgesetzes findet auf die Branntwein kontrebande entsprechende Anwendung.

5) Ordnungsstrafen. S. 55.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntweinhinterziehung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet. .

§. 56.

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 55 wird auch belegt:

1) wer einem zur Mitwirkung beim Schutze des Branntwein⸗ monopol verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des 5§. 333 dei Strafgesetzbuchs vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6) Strafen für Brenneilibesitzer und Brennereileiter. F. 20.

Der Befitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen. . .

Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen jum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkobolhgltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, verfällt der ,, als solcher in eine Geldstrafe von fünf⸗ hundert bis zu fünftausend Mark. ;

Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (8. 47 Ziff. 4, aus welchen eine ginn oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer . ihrn eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert

ark.

Weist der Brennereibesitzer in den Fällen des Absatz 1 bis 3 nach, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos.

§. 58. H

Der Brennereihesitzer kann die Uebertragung der ihm gemäß 5. 57 obliegenden strafrechtlichen Trent n , auf, den angemeldeten Brennereileiter (5. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Ver⸗ antwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 61, auf den Brennereileiter Über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§. 59.

Werden Brennereibesitzer wegen Branntweinhinterziehung durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu⸗ lässigkeit der . vom Brennereibetriebe erkannt werden.

Die Steuerbehörde kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden ö für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen. .

Die Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder irt i n noch durch Andere zu seinem Vortheile ausüben assen darf.

7) a, n Maßregeln.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ Rhörde die Beobachtung der auf Grund diefes Gesetzes und der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungs vorschriften angeordneten Tontrolen durch Androbung und Einziehung erekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die jum Zweck der Kontrolirung borgeschriebenen Einrichtungen zu treffen anterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen berstellen lassen. Die Ginziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach Maßgabe des Schlußsatzes im zweiten Abfatz des S. 21.

8) Subsidiarische ertretuns ej mndllchteien dritter Personen.

Subsidiarisch haften 1) Gewerb⸗ und Handeltreibende, einschließlich aller Brennerei⸗ besitzer, sowie Branntweinagenten und Verschlelßzer für ihre ö tn Kinder, Gewerbsgehülfen, Gesinde und die sonst in ihrem Dienst oder D e. stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Perfonen, 2) gisenbal erm ala ngen! Dampfschifffahrtsgesellschaften und andere Transportgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten, 3) andere nicht zur gewerb- und handeltreibenden Klasse J „„Hgehörenden Personen nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der Geldstrafen, des Werthersatzes der etwa der Ein— ziehung unterliegenden Gegenstände (8. 63) und der Prozeßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Perfonen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gefetzes und der in Gemaßheit desselben er⸗ lassenen Verwaltungsvorschristen bei Ausführung der ihnen von den Vertretungspflichtigen übertragenen oder ein⸗ für allemal über⸗ lafsenen Gewerbs⸗, Handels- und anderen Verrichtungen verurtheilt worden sind.

Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem Vertretungspflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldstrafe kee d Freiheitsstrafe sogleich an dem Verurtheilten vollstrecken zu assen.

. Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten Vertretungt⸗ pflichten nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für den Werthersatz von etwa der Ein— ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung der Haftpflicht tritt jedoch zu Gunsten von Brennereibesitzern nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Branntweinkontrebande, Branntwein⸗ hinterziehung oder Defraudation der früheren Branntweinsteuer bereits vor bettet war und der Brennereibesitzer ihn, trotzdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Erlaubniß der obersten Landes-Finanzbehörde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten bat, oder wenn der Brennereibesitzer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraudation der früheren Branntwein? stener bereits vorbestraft war und nicht seinerseits nachweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts⸗ mannes angewendet hat.

9) Hrn mn ngen en der Einziehung. .

Bei der Verurtheilung wegen Branntweincontrebande oder Branntweinhinterzie hung ist neben der Strafe auf Einziehung der⸗ enigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider— andlung verübt worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem Ber— urtheilten gehören oder nicht.

Auf Ginziehung ist jedoch nicht zu erkennen, wenn die Zuwider⸗ handlung ohne Theilnahme oder Mitwiffen des Eigenthümers be⸗ angen worden ist und letzterer nicht auf Grund des §. 61 sub⸗ alnensch für den Thäter haftet.

Ist die Verfolgung oder die BVerurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

63

Feę. 63.

In allen Fällen, in, welchen die Einziehung selbst nicht aus⸗ geführt werden kann, sowie im Falle des §. 62 Absatz 2 ist statt der⸗ selben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es fich um Branntwein handelt, mindestens nach dem amtlichen Detail preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art ju bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nicht ermittelt werden, so ist auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu fünf— tausend Mark zu erkennen.

§. 64.

Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monopol⸗ geen gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von iemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme durch die Steuerbebörden. Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen⸗ ständen finden die Bestimmungen im 5§. 104 Absatz 1 des Vereins⸗ jollgesetzes entsprechende Anwendung.

10) Zusammentreffen 1 strafbarer Handlungen.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diesez Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, 65, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgefetzt

werden. . . 1I) Umwandlung der . in Freiheitsstrafe.

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §5. 28 und 29 des Strafgesetz huchs.

Der n n der Freiheitsstrafe ist jedoch bei elner Brannt- weincgntrebande oder Branntweinhinterziehung im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des 8. 60 drei Monate Gefängntß.

12) Verjãhrung. §. 57

Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. ; .

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der S5. 57 und 58 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. .

13) 89 68.

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und n,, der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

S. 69.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände und der Werthersatz (9. z) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung erlassen worden ist. ö

Jede von einer nach . 68. zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltun svorschriften ein uleitende Untersuchung und zu verhängende ,, ann auch auf die⸗ jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, auz⸗ gedehnt werden. ö

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten dessenigen Stagtes zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen foll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstgaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen .

lichen Maßregeln leisten, wel auf die l ider⸗ handlungen gegen dieses *. . im, mr genen VII. Einführungs- und neb er ang bestim mungen. le fi en, Ifr f fa nnr fi . ) Einfü iam.

Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 70 treten am 1. August

1888, jedoch mit folgenden Maßgaben in Kraft: 4

1) das im 8.3 beieichnete Monoposamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errichtet werden ;

von dem nämlichen eitpunkte ab können die 5. 4 Absatz 1

bezeichneten Kommisslonen in Thätigkeit gesetzt werden;

3) Gewerbtreibenden, welche alloholische Getränke aus Brannt⸗ wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aut dem am 1. August 18358 in der Bearbeitung befindlichen

Material fertig zu stellen.

Die Bestimmungen in den §§. 71 big 89 treten mit dem Tage der 8 a aft. g it dem 1. August 1888 sind alle diesem Gesetz entgegenstehenden n . der Reichs⸗ und Landesgesetze, insbesondere .

alle Reichs⸗ und Landesgesetze, betreffend die Besteuerung der Branntweinbereitung, das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb⸗

lichen Zwecken (Reichs⸗Sesetzbl. S. 259), fowie

die Vorschrift des Zolltarifs vom Is. Juli 1879 unter 25 v Reichs · Gesetzbl. S. 37 und die dieselbe abändernde Bestimn mung im §. 2 Ziffer 14a des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1885, betreffend die Abänderung dez Zolltarif⸗ geg vom 15. Juli 1879 (Reichs -Gefetzbl. fr 1885

l00, aufgehoben. B. Uebergangsbestim mungen. 2) Beginn des e, . auf Reichsrechnung.

Der Reichskanzler ist ermaͤchtigt, alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes den Ankauf, und die Einfuhr die n, . von Branntwein und Verstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein, sowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.

Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt⸗ weins neu . oder kauf oder miethweife erworben werden. Neuanlage, wie Ankauf deffelben bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.

3) Anmeldung dez Privatbettiebe

Wer am Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Brannt⸗ wein, oder die Reinigung von Branntwein, ober die Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde schrift⸗ liche Anzeige zu machen.

In derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkehr befindlichen Vorräthe an Branntwein auf⸗ bewahrt oder verarbeitet werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benu zung einzeln anzumelden.

Die ginstellung des vorbezeichneten Handels- oder Gewerbe⸗ betrieb es sowie, jeder Wechsel in Bezug auf die vorbezeichneten . 1 n, . en anzuzeigen.

Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von dem emã Absatz 1L vom Bundeßrath bestimmten Termin . der Renn g. ö. Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb hezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.

4) Anmeldung und ö der Branntweinvorräthe.

„Sämmtlicher am 1. August 1835 im Inlande lagernde Brannt— wein aller Art, welcher nicht erweislich von der Monopol verwaltung bezogen worden. ist an die Mono olverwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuer ehörde zu bestimmenden Frist aus⸗ geführt wird, .

a Zum eigenen Verbrauch der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderen alls gegen Erlegung von 5 für jedes weitere Liter über 50 Liter hinaus jedo nur, soweit sie sich in unverletzter Original verpackung der Monopholverwaltung befinben r e fler werden. Auf die. Besitzer kleiner Brennereien 8. 17) findet die Bestimmung des §. 2 Absatz mit der Maßgahe Anwendung, daß Branntweinmengen von nicht mehr als 5 Äter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. ö.

Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo⸗ nopol verwaltung zu entrichten haben.

Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der Steuer nach Maßgabe der am 31. Juli 1883 geltenden Bestim⸗ mungen statt.

Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorrãthe bis zu 5. Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde s chriftlich anzumelden und kann vom j. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.

5) Verfahren in erster Instanz. §. 7h

§. 75. Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen na Maßgabe der näheren Bestimmungen des Bundesraths Bezirkskommissionen, welche außer einem von der Monopolverwaltung bezeichneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsitzenden und drei vereideten Sa verständigen aus den bezüg⸗ lichen Kreisen des Handels und der Industrie ar n . Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, sowie die von der Monopolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen.

Der Besitzer des zu enteignenden Branntweins ist von den Bezirks kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder perfönlich erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Kommission zu bestellen.

3 der Revision muß derjenige, bei welchem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten oder . lassen.

(

Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden durch Ahschätzung seines Werthes unter Berück⸗= sichti eng des bisherigen Marktpresses festgessesst.

Die betheiligten Gewerb⸗ und Handelkreibenden haben den Bezirkt⸗ gn fn, auf Erfordern jede a mn Auskunft über den . tsbetrieb wahrheitsgemäß zu ertheilen, auch die Geschäftsbücher

orzulegen.

Die nähere Anweisung bezüglich des Verfahrens der Bezirks⸗ kommissionen wird vom Bundesrgth erlassen.

6) Verfahren in der Berufungeinstan

Gegen die Preisfeststellung der Bezirks kommission steht dem

Besitzer des abgeschätzten Branntweins beziehun Sweise 6 Ver⸗

treter, sowie dem Vertreter der ,,, Einspruch zu,

welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntãgigen Frist, unter

i der geforderten Preiserhöhung oder Preisermaͤßsigung, begründet erden muß.

Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus einem 3 6 wei höheren Beamten der Monopolverwastung, vier höheren Landes⸗ camten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezũglichen Kreisen des Handels und der Induftrie if gn u der Kommission werden der Vorsitzende und die Beamten der onopol verwaltun vom Reichskanzler ernannt, die übrigen Mitglieder von demselben au

der seitens des Bundegraths bezeichneten Landes regierungen

en. Bis zur Entscheidung der Zentralkommisflon und weiter inner einer r von jehn Tagen nach dem Empfange ö. Entscheidung steht dem Inhaber des abgeschätzten Branntwelng 2. r zu, den letzteren unter Steuerkontrole in das Ausland uführen.

7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Vornahme baulicher Einrichtungen. . ö

Denjenigen Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 vorhanden waren und an einem Tage nicht über 1016 hl Bottigraum bemaischt haben, sowie den nicht unter die Bestimmungen des §5. 7 fallenden Brennereien nicht mehliger Stoffe ist, falls die dermaligen 4 dieser Brennereien die Aufstellung von Sammelgefã ßen . i rn . 5 min,; 2 n zu den behuft

ellung solcher Gefäße oder arate erforderlichen bauli Vorkehrungen ein Beitrag zu t h 26

8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat · betriebe im Allgemeinen.

79.

Die Personen, welche in dol⸗ des Verbots des Handels mit Branntwein, der Reinigung von Branntwein und * Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver⸗ mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden, erhalten Entschadigungen e g nter stktzungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den S5. 0

9) Realentschãdigung. 5. 86

Die Branntweinhändler und die mit der Reinigung von Brannt- wein und Herstellung alkoholischer, Getränke aus Branntwein be— schäftigten Gewerhtreibenden, deren eigene Magazin. oder Fabrikations- gebäude oder Geräthe in Folge der durch die Einführung des Brannt⸗ weinmonopols bedingten Aufgabe oder Einschränkuug des Geschäftgz. betriebes im Werthe vermindert sind, erhalten, sofern nicht die be= treffenden Gebäude oder Geräthe von der Monopol verwaltung er; worhen werden, eine der Werthminderung entsprechende Entschädigung im Kapital (Realentschädigung).

Eine bezügliche Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnisse, eine Nachweisung des bisherigen Werthes und eine Berechnung der eingetretenen Werth⸗ minderung enthalten muß, ist bis zum 15. August 588 der Steuer⸗ behörde, in deren Bezirk die Gebäude liegen, einzureichen.

Von der Realentschädigung bleiben solche Betriebe der oben be⸗ . Handel- und Gewerbtreibenden ausgeschlossen, welche erst nach der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind.

10) Perso gal tschẽdigung.

1) Die mit der Reinigung von Branntwein und Her ellun alkoholischer Getränke aus Branntwein aha n 8 werhtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten nicht an die Nonopolverwaltung verkaufen, die Branntweinhãndler einschließlich der Schankwirthe, das für die unter Ziffer J bezeichneten Ärten der Ver— arbeitung von Branntwein technisch ausgebildete ülft personal (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. s. w.), die für dieselben Zwecke technisch gebildeten Arbeiter, wel bei Publikation dieses Gesetzes das bereits vollendet haben,

daß für den . mit Branntwein technisch ausgebildete Hülfspersonal (Agenten. Makler, Reisende u. s. w.)

erhalten in Rücksicht auf den Verlust oder die Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der Vorauzsetzung, daß daß Geschäft der zu 1 und 3 Genannten mindestens während zwei Jahren, vom Tage der dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt betrieben ist und bie Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Ziffer 3 bis 5. bezeichneten Personen die betreffende Erwerbe thätigkeit mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unaus esetzt ausgeübt und aut⸗ schließlich ⸗. 3 J gn gn haben.

er Anspruch auf Personalentschädigung ist bis zum 31. Augu

1888 bei der Steuerbehörde anzubringen. tut Der Berechnung der Personalentschäͤdigung wird bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 Genannten der geschäftliche Reingewinn bezũůg⸗· lich der unter Ziffer 3 bis 5 Genanukten das Gehalt oder Arbẽitẽ⸗ verdienst im Durchschnitt derjenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1830 bis 31. Dezember 18585 fallenden Jahre zu Grunde gelegt, während welcher das betreffende Geschäft betrieben oder die betreff ende Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ift, jedoch mit Ausschluß des besten und dez schlechtesten Jahres. Die Personalentschädigung besteht, wenn das Geschäft betrieben oder die Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist: für die zu 1, 3 und 4 für die zu 2 und . Genannten Genannten 2 Jahre bis ausschließl. w. Jahre in dem 3 in dem fachen. ö

1 0. 14 4 . 2 1 1 1 .

3 2 3 31 4 45 5 Reinzewinns oder

zwanzigste eben ja r

O D O 2 n O &. W D,

10 . Gehalts oder hme aus dem Geschäft, nfprozentiger Zinfen des chmäßige Nachweife hierüber glnhaber gelten 3. sa. Inhab h inhaber ein aber, mehrere andelsbetriebe desselben Inhabers als ein Betrieb. ie außerhalb des Monopolgebietes belegenen Geschäftsetabliffement: bleiben außer Berüchsichtigung.

Die unter Ziffer 3 bis 5 genannten, sowie von den unter gilt 2 bezeichneten Personen, die S ankwirthe und die Kleinhändler mit Srannt⸗ wein sind von der Personglentschädigung ausgeschlossen, wenn sie eine Stelle im Dienste der Monopol verwaltung oder als Branntwein⸗ verschleißer erhalten, oder die Annahme eines ihrer bisherigen Lebens- stellung angemessenen Postens der bezeichneten Art ohne ausreichenden Grund ablehnen. Haben sie eine Stelle im Dienste der Monopol n,, oder als Branntweinverschleißer erhalten, werden ret aus derselben innerhalb der nächsten fünf ahre ohne ihr Verschulden wieder entlafsen, so empfangen diefe Personen eine . di⸗ gung, von zwei Drittel desienigen Betrages, welcher shnen zu gewähren gewesen sein würde, wenn sie die Stelle nicht erhalten hätten.

Ist mit dem Antritt einer Stelle im Dienste der Monopolver⸗ waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so sindet Grsatz der Umzugs kosten statt.

ür Personen, welche den Branntweinhandel neben der Reinigung bon Branntwein eder der Herstellung alkoholifcher Getränke aul Branntwein betreiben, wird die Ie, . nach Maßgabe der . Bestimmungen für jeden Erwer Szweig e be⸗ rechnet. 11) nr e n,,

Aus besonderen Billigkeitsgründen können Unterstůtzungen mit Rücksicht auf den durch die Einführung des n e ,, ent zogenen oder geschmälerten Erwerb gewährt werden;

„an Personen, welche in die Klassen der nach §. 81 zu einer Ents . , . Pe f n, ö . ; ; . an Personen der im 8. ej en Klassen beim Mangel der daselbst angegebenen Voraussetzungen der Ents 2