1886 / 49 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

5 * 8 * 8 u O 26 z ! ( I * . . 2 ö 7.

; ; 12 Tri ĩ j iten ĩ ĩ i i ĩ i ü in, ebenso⸗ 2s ĩ 25 .

3 ür das Liter reinen Alkohols bei erdinärem Trinkbrammtwein esammte gewonnene Branntwein zu leiten ist und die unter amtlichem J bis auf 15 Em unentgeltlich zu leisten keine drückende sein, eb ; Verkauf von Branntwein in dag. Ausland 266 ; ;

*16f ! beschrãnktem Maße den weiteren Die Anlage H macht ersichtlich, wie sich nach den angestellten verzichten und die e m r w 6 9 dan ! e 4 32 . ck inaus

schluß stehen, ferner die sonst von 9 ——— 163 gionen , 2 die e n m, z. Gren geregelt. Vergütung. zu Erör! Zeit in dem R

um größeren Schutz werden ra rt gegen eine nach fe te J rörterungen zur Zeit in dem undesstaate Preußen die Detailpreise ewissen vorher zu bestimmenden Zwi ã i 6si ; ; . —⸗ ö und in Aussicht genommen. Zugleich bedeutet dag Monopol allen thunlichst auch die Räume, in denen die Sammel gefãße aufgestellt übernehmen. Wäre Die Menn, em ig ef oteisß ** 32 für Trinkbranntwein gestalten. Dangch besteht ein wesentlicher Unter- . Bei der Aufnahme der e , 1 ö n , . . * und darüber hi anderen BVesteuerungsformen gegenüber 283 ö wichtigen fare ir 24 * nim ben , f n g e n, ng. 3 * . 2 ; ve nrern g g gs . 6 9 7 ** e n , r. 8 n w n 3 83 * fte 27 13 len erf n mn die B in. zu anderweitigen Verkaufen soll überdies die im * f Aff n e, n,

itt, ndem nur bei ihm volle Sicherheit gegen giftige un efäße werden zur Vereinfachung des Vie - raus ig bertrie ) ; klein reife. Ein solcher Unterschied wird ausdrücklich vorbehalten werden, da die walt f ĩ n . ; i e n gierte * =, . gegen g ö besorgenden Beamten und zur Ersparung von Beamten sonstigen Schwierigkeiten begegnen. Für =, im 6 künftig sortfallen und der gesammte Branntweinverkauf. der Koalitionen der Dieter preis 4 43 2 6 . 2 bung Die im Abs. 4 erwähnte Gewährt daher das Monopol dem Konsumenten schon nach dieser kräften in der Regel so groß angelegt werden müssen, daß sie eine 88 8. 7 ist die Verpflichtung zum * t 63 * 1 es für die Monopolverwaltung anzunehmenden Verschleißer gleichviel kung der Bestimmung. na Bircher perl, mr Tiugfullt besitntmte 1. . . . 14 ni 83 Rechnun des Reichs, Richtung bin wesentliche Vortheile, so belastet es ihn auch nicht in 3 bis 10 tãgige Branntweinausbeute aufnehmen können. Zur Er- Branntweins auf eine Entfernung von eingeschrãn worden. in welcher Ferm er geschieht zu dem gleichen im Tarif Branntwein nur „in der Regel“ zur öffentlichen Versteigerung zu Steuer vereinnahmt h gen Steuergebiete zu gewähren, welche die leichterung in Fällen, in denen die Einrichtung geeigneten Raume zur weil für die meist in ärmlichen Verhältnissen befindlichen Besitzer der⸗= sestzusctenden Preise erfolgen. Dabei ist ein Preis von mindestens bringen ist. ð aben. 628

dem Maße, wie jede andere Steuer, welche einen gleich hohen Ertrag nen die ? Raume. iu , 1 mn re , Verpflichtung eine große klin und höchskens 3 z . ; . ĩ z abanverfen' bestimmt ist. Denn das Monopol ist die einige Ver. Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit vinverhältnißmãßig artiger Brennereien eine weitergehende Verp 9 zu g 4 und höchstens 3 für das Liter reinen Alkohols in Aussicht ; Zu 8. 28. 26 ö. o N welche den Ronsumenten, also denjenigen, der nach hohen Kosten möglich 1 kaun an Stelle der Sammelgefäße die Belastung mit sich führen würde. genommen. Wird der Preis auf das Mittel von 2.50 M neormirt, Die Bestimmung im 5. 23 rechtfertigt sich durch das Bedürfniß. in e , ö

ö ö . 3 6 ; 1 IWssiae e ; ĩ schei⸗ . ürde das Liter ordinären Trinkbranntweins bei 335 pCt. Alkohol- den Vertriel enim mt ö ; . . . ͤ

der Abficht des Gesetzes besteuert werden soll, unmittelbar trifft. Es Benutzung zuverlãssiger Meßapparate gestattet werden. Die Entschei Zu 5. 23. so würde ; . branntweins bei 33 pCt. Alkoho en Vertrieb von Heilmitteln durch die Apotheker nicht zu beein⸗ S M w ;

bedarf e nicht, wie bei den anderen Ver hrung teuer, 7. . 1 , . . mn *. . D Die Festsetzung des den e, , . für ihren Branntwein 1 Kei e wet. Medes ü. J . . a. trãchtigen. ö . . ,,, , * 9 4 * . 6

wäͤlzung der Steuer vom Produzenten, ader Händler ch den Kon. iemenssche Meßapparat, welcher r e j 6 zu zaklenden Preises wird in der Regel nicht für ein einzelnes Betriebs. j . eisen des Branntweins liegt, hierin fun, die ö Zu §5. 29 und 30. roßentheils wenig günstig sind, so entspricht es d ill igkeit s ierbei idli ; mmen worden ist, befindet sich zur Zeit in Bavern, Italien, zahl reiles der Mwegel nig nmz * meisten preußischen Provinzen eine nicht unerhebliche Preiserhöhung, Es ent em Bedürfniß f ! 5 Gage 1 so entspricht es der Bill igkeit, den

sumnen , ich er rar s e g een, dr,, , , . 7 Gera jahr, sondern' für längere zeitabschnitte im Voraus und so zeitig zu in den anderen kann eine ebensolche auf dem im 8. ö he erm Teri e, ige e , n. * 83 Her eiiien die erg , ee lan n.

zbe der Steuer wachsenden Preisaufschlag. Rußland und Schweden im Gebrauch und hat im Allgemeinen . , 5 nderen ein f r n nen * der Söh Preisaufsch erfolgen haben, die Brennereien ihre Vorkehrungen danach zu Wege erfolgen; in denjenigen Provinzen, in welchen schon jetzt theuerer laubniß erhalten, außer anderen Genußmitteln auch Branntwein zu Obwohl es überall Ii. in is ü das Bestreben sein wird

* * 1 1 c. 2 * * Mi * * *. 4 e 8 * . * . h⸗ Reine der ubrigen Steuerformen bietet ferner die Möglichkeit, befriedigende Resultate ergeben. Es wird allerdings nen er [ in has nd 9 ö 36 3 mit er steigenden Güte de Stenrobie te ndie Sienerksclaft ing ert. kungen imd ora tig! Prüsung bed ern oh der. gedachte. ph Im Gebi B zeins einschaf i ö Zranntwein gengssen zu werden pflegt, wird sich voraussichtlich auch verabfolgen. Dieselben werden dabei an die von den Verschleißern müöglichst vi jetzt bei ikati ö ie e l er hen die ier r e hen dagegen ö es in der n ,,. J . 99 ãußerer Einwirkungen 188331 . 6 2 6 , . und ten , 8 r , , . 3 sein. Das Interesse . * i gern l beer 8 „die' Preife so zu sormiren, daß in dem Preife der geringeren auf die Resultgts desselken Pee 23 a . jaer Stoffe 653 565 ie aus der ̃ ie 10 da! Erfolge ort eine entfhrechende Preis. nopolverwaltung ist dadurch gewahrt, daß die bezeichneten Perso S 44 * . 1 nt⸗ , e e, als in . . der 9. 23 8 23. 2 der l l e dt, nn , le sehel. g nf . *. . r . ern, r. ; . . 6 =/ , . 6 , m, 32 ej 7 der k e ,, n, e. Fabritate enthalten itt ande Ker ech gen venfumenten guch nac, Kir, Pramtweinl sn, n gt meln iicsen bel von der Brennergen. welch, Kartoffeln und nur 15s auf diejenigen, welche Ge— rechtigter Grenzen sich haltend 1 genten und. Verschleißern beziehen dürfen. sichtigt bleiben und durch die Cinführung des Monopols in ihrem hem größten oder geringeren önde don duft dehnen, Hereikung ron Wiehffuttz; nicht völlig arsslichen iel err, rei daf ; ite gler Grenzen sich haltenden Branntweinkonfums bezeichnet werden, Die Gestattung des Verkaufs von denaturirtem Branntwein durch Vermögensstande oder in i tigkeit ei tun n 6 en, zu ö Wie aus der beigefügten Berechnung Anlegung des amtlichen Verschlusses vorbehaltlich der etwa erforder⸗ 2 , . in Deutschland bei weitem 63 darf nicht über ehen werden, daß in Folge der sorgfältigen Kaufleute bezweckt, dem Publikum die Vemoenkung des Branntweins 2 4 5 . 44 Wr e fkei zin , näher ersichtlich (efr, Ginnahng, . iet es in 2 Absicht, von licher ent eln Tee en 5 e helteren Befugniß zur die zoichtigse le elf n nnd nur die für ihn zu zahlenden Preise n n ide , * 6 . . fai ee m enn, Zwecken zu krleichtern und den Verbrauch entschädigt werden. Daher ist indeß als Grunhsatz felkuß Mn 6 jeser Möglichkeit einen ausgedehnten Gebrauch zu machen. Von der im 8. er Steuer! e Besu . ĩ Garen e. ? R n die Qualität des Trinkbranntweins si iesem Gebiet zu heben. die Ent chadi ; . 28 1dsatz se alten, d , , , , , , H , ai ener einer. Bren er ich e wee fm e he . f werden“ die augenblicklich fehr gedrückten Preise desselben nicht 2 t der diele Frage men vor. werden, erschien es nothwendig, aber auch unbedenflich, den Verkäufern meffung der Entschädigung Darauf ankem d t ü i ützt es die tei ie in ihren bisheri ions ; Anschaff ang von Sanne lgef zen, Meß ug ö err, . Für alle befferen Sorten von Trinkbranniwein wird der Tarif die Herstellung von Branntweinmisch ; forti . ikemmen, den Interessenten den seits schützt es die Brennereiindustrie in ihren bisherigen Produktions Daß die Kosten für die Anschaß * lxerwast maßgebend sein können. Vielmehr werden die Durchschnittspreise i, = . , e, . 3 ie Del g Branntweinmischungen zum Zwecke des sofortigen Uebergang zu einer anderen Erwerbsthätigkeit zu erleichtern, ob i Bedingungen unter Ausschluß seder Konkurrenz, anderer⸗ apparaten, Ueberrohren und Runstschlössern von der Monopolverwaltung 1 bend ) . mea, m, , einer Rrih 2 n vornherein angemessen höhere Preise in Anfatz bringen müssen. , in i en gen. ö 6 e Freiheit ö . Ines helickig groen Fekragen werden erschein killig, da diefe Vorrichtungen lediglich . n r r tien J besti Für den u gewerblichen Zwecken, einschließlich der Gfsigbereitung knbenommen, bleiben, mit dem von ihnen erkauften . , . poll unh n ien e, ,,, 286 6 e g,. und ermiglicht damit die , , Aut e n des ich er, , 9. . lnlage R giebt die Durchschnittzpreise des Kartoffelspiritus 2 , 3 . . . , n e,, m, besteht in dem Ersatz der Werthsverminderung hn , ĩ als und die Gewinnung einer besseren, alkohYlfreien Jul Die“ Herrichtung der zur Aufslten d nmel ,, Jahre einz ,, VB Den. ge Branntwei em vollen Monopol⸗ Die Ertheilung der Erlaubniß wird durch allgemeine, von der weinhändlern, sowi ĩ Neini s ; . . der Entwurf sich mit , a n. nahme des Branntweins (5. 22) . Räume zu tragen. , . 1. w zern e en ne noh, n. ö . alkoh. . her e . . e. . 1 * . . i. nalt ifi r it 26. , r r, . ü znnen glaubt, so darf hieraus nicht gefolgert u §5. 11 bis 16. 34 / 835 Motir e ; 1 6 r g langt, so eint es zulässig, nicht nur die dem treffende Bestimmungen zu geln, ein. w ei anf zri . ö Kontrolen begnügen zu 9 j h 8 nicht gefolg Zu S8 (1884/83) Notirung außer Betracht, so ergiebt sich aus den übrigen Hewerbebetriebe seithet gewährte Vergünstigung förtbestehen zu lassen, Dem Vebůnrfniß ben Sende, und einzelner an qusländische ern g , n n , . und bisher von ihnen in

5 . ,,, sich . .. e e, 3 ein mittlerer Preis von 51,9 M pro Hektoliter reinen sondern sie auch auf weitere Kreise auszudehnen. Es soll daher! Fabrikate gewöhnter inländischer Konsumenten war insoweit entgegen⸗ Geräthe aus Anlaß der durch das 3 . nl eln en gg r. * ö Da sich Alto . Branntwein zu Preifen, welche sich zwifchen den Selbstkosten und den J zukommen, daß man ihnen die Einfuhr kleinerer Quantitäten Einschränkung des Geschäftsbetriebes . k

durch die Konzentration des gesammten Branntweinhandels in der Hand steuergemeinschaft in Geltung stehenden Bestimmungen an. ; Im Gebiete der norddeutschen Branntweinsteuergemeinschaft ist Bir err ein daß 1. 36 fig fte ; fasse rer,; engl e, sus in . . , 4 fspreisen bewegen, abgelassen werden zur Herste on ( = attet. Die Höhe f r, . anni . des Reiches den ier li, ih te e bi tegen e , . jedoch dag wesentliche Inter en. , . n gn n ,. . im Eähtsjahr' 333,81 Maischraunstener bezahlt worden, , 1. e f nrg nn. e g, Ge n. r e ,,, sich n. , fortfallen, wenn die , Gebäude und Geräthe von ziehungen, namentlich gewerbsmäßig', Art; siter Xi errfchaff einer bei der Maischraumstenst, auf den . g. 2 er zum Satze von G6 6, für 229 . Mail hraum: rannten zu! Sen Ankaussprelsen berabfolgt werden für' andere ö. en werd e oder Liqueure zur Einfuhr der, Mongposperwaltung angelguft werden, weil der Prei nach dem. n . . aner * . k ö 6 5e ö ii! n ee übe . *in Gnesen. Bozz Fi? , welche 4h 065 453 kHᷓ. Maischraum ent—= gewerbliche Zwecke einschließlich der r tan, und! der 3 ; ö Zu §. 31 6 th . . ö 3 9 9 3 2 2 zer 6 . ( 13 k lng * FY. 51. KJ . dn . ele he ge ckkigh hand kungen nur insoweit p rechen tze von 025 4 für 22.9 ] Maischraum: ltellung von Heilmitteln, für wisfenschaftliche, für Heizungs. und Um die freie Erwerbsthätigkeit auf dem hier in Rede stehenden ehen. ur vi e , me . , . gehabt Endlich führt daz Monopol zwar zur Unterdrückung einer großen sberwächen, als nöthig ist, um einen Ueberblick Üüher, den Betrieb . lde F360 754 i' Maisch . * Beleuchtungszwecke und es soll noch unter die Ankaufspreise herab⸗ Gebiete soweit ungeschmälert zu erhalten, als es mit dem Zwecke des Verlust oder die Schmäl z ö. bi ,,,, Zahl ne g r Handels⸗ und Gewerbebetriebe, allein der vor— kir er erh el! namentlich aber über die zu erwartende Alkoholausbeute . bio , welche D754 kA Maischraum ent⸗ gehangen werden können zu Gunsten solcher Industrien, welche größerer Monopols irgend vereinbar erscheint, liegt es in der Abscht die im 5§. 81 unter 5 Tun * i ,, i . gewährt den Betroffenen eine CGutschaãdigung. Die zu gewinnen. Es wird daher möglich sein, für diese Betriebs Im ö,. sind also 46 426 2.5 M. Maischraum J , ,, . , . ö . von Fabrikaten, w Rohbranntweins und die Herstellung alkoholischer Ersatz wird insoweit als i ,,, ich ö tf ö . ,, . n , . ö 7 . 8 tan . ter. ö. ,, fh annehmen, . ö Da g. sind . die . k ß k nr e. reer erde z ,,, e n e n ,n, dig in 3 din ne, fer, aus, sobald sie ne ; n, , ze d. 984 31 h er, ausbeute d oso des versteuerten aischraums ausmacht. ieselbe ür wiffenschaftliche, Heizungs— R , ann, Hpsahes 4. . . , h 1 J e Gewerbetreibenden si urch einen längere Zeit wendige Folge die Vernichtung zahlreicher, namentlich . ,, forderniß einer at ichn Erlaubniß zur De n fang n n,, har ahtle dem ch fur das Gebiet der Brannimn. einst uergenieins haft im 2 i rh e nf, . k e . , r, , ,,, , . der , fortgesetzten Betrieb als bestandsfähig, sowie als ö. ej ohne daß denselben eine Entschädigung zu theil wird. Der Singriff sortfallen und den Brennereibesitzern gestattet werden, in . Jahre 1853/84 J 714 O3 M reinen Alkohols. Hierfür sind ho 23 252. nden er C3 ell thun f, wn Ter th ferm äßk ot n reifen abzulaffende per, , 9 ö. l nsprüche der überseeischen Märkte ständige Nahrungsquelle erwiesen haben, desgleichen hinsichtlich des in das Erwerbsleben dieser Personen ist daher bei Einführung des Betriebsplan nach Belieben Aenderungen. eintreten zu ö ö. Tiner genthlt worden, auf das Hektoliter reinen Riltobols entfällt e ,, . ö , n zug geeignet. Zu S8. 30 bis unter Ziffer 3 bis 5 erwähnten Hülfs- und Arbeiterpersonals insoweit, Monopols der , . 86 . fen, nn YHrodult ens bedi zungen r J . . ) ih. somit ein Steuerbetrag von 16.39 6. Diesen Betrag von dem obigen Infoweit letztere mit Rückficht auf den Iwc zu welchem der Die Bestzmmungen am 6 , be. e e wann n 36. f gli , Erwerbsthätigkeit als einen dauernden und k J 3 e, in e ti en 1 untersagt werden n e.; . ö,, ,, , , werden soll, nicht ausführbar erscheint, werden besonderen Erläuterung bedürfen. Sie gehen uh weiter nn,, w w V ö. ö . . J ; ; ; 66 4 f ; 3s X ik . Bre eren Stelle ere Kontro!' z ; f „möird „és Sicher 5 ö ; ; ; ; ,, , ; . n ein ö ; ; liche Stoffe 8 e,, . erg 1 . an deren Stelle andere Kontrolen zu treten haben. Dabei wird es Sicherung der Monopolinteressen nothwendig erscheint, Handels⸗ ĩ ü i n rim, Zu den einzelnen Bestimmungen ist noch Folgendes zu bemerken: w J . nit erte nn n ht Keef . pe e me ch. ö. iht err eg f nile 7 k g. ig , ö. Bes⸗ . J . ö , n b é. e e r . , ,,,. J J ö. 1 . Der 6 . ͤ ö ihrem Fabrikgtionsbetriebe zurückgewonnenen Branntweins zu er= Bestimmungen der jetzigen Branntweinsteuer ü ĩ ie Bestands⸗ biake ; m. unter „rohem! ö t ö. Branntwein zu verstehen, a e n,, ö 6 ö. . 9 . . ö ö . r 3 . . 6 z , 6 . . durch all diese R Die k S. 57, werden K in der e n,, schd . fe . .

2 * 1 2st * 39 8 ö z h 7 23 ö . 3 1 ö 5 * 3 2h J 6 ö 9 3uf 8 5 ö 1 7. 2 ö . . fs. 7 9 wie er aus der ersten Produktionsstätte berate , . gefchlossen sein. ö. Tan sbildung ngch oben wie mich ungen ein iaäziger Spieitaum gr n, . ö 6 ein umfassendes Abfatzgebier im Inlande neu erschlossen ie, n n e ,, . , ,, d sprechend sind in dem 5. 81 die Bestimmungen über die Berechtigung , D ö Zus. 2! ,, , Substanzen, sondern st, ing on 3 ir c eri ö 6 pf. / In Bayern, ürttemberg un 8 ren J E ö 3 h 9 ö wurfe gewährten Spielraum hinaus kann selbstredend nur im Wege Der Verkauf des Branntweins im Inlande soll der Monopol⸗ blafen im Rauminhalt von nicht mehr als 26 1 von der f fficht 1a 5 a. ge roffen. welche sie Je nach dem kürzeren oder Hirnen. Heidelb ren, euch . n en ö zen Fohen ollern chen , . ö 13 ,, . der Gesetzgebung erfolgen. . ; verwaltung derartig vorbehalten bleiben, daß neben, den pon ihr zu der Steuerbehörde ausgenommen werden könnẽn ö . , ,,,, als Endprodukt in 6 . sofortigen menschlichen Genuß ge⸗ besteht eine große ö . und ö. 2 en n . ö Nach den bisherigen Preis verhaltnissen von Kartoffel branntwein piesenn rg ecke peseellten Ver schleißern h , nnn, n. 53 n, eren sginer. ; ö . ,,, 5 dn e, mn ede serger wi, g, e rn r , m . sind und fo M anderen nicht höherwerthin n 6 vj sich 39 r quelle bädender Vranntweinvertrieb durch andere Personen nicht ge⸗ Der im §. 45 festgestelltẽ Begriff der Branntweinhinterziehung rechtigung unn ö ger n, e fich nr,

Die Beamten und Agenten der Monopolverwaltung werden primitive Einrichtungen (kleine Brennblasen und offene Kühlwannen . ein i . . gte e . af. me, ,. 6 . g, . wie . sich 8 die im . 2 dem Reich ausschließlich vorbehaltenen auf technisch ausgebildete Personen . .

4 23 F 1 5 I ö 2 2; z z 2 z ⸗. 8 8. . . . = * . 9 ö j j j 2 ö z 2 2 P . r, , n , ,, ,,,, . ne de , ebe nl, , te , , n,, . ö. er e , , . Gi e fschast von . k . nicht 6. Jahr in age, , , ,. , er, fn, , a,,, K ö. ö der . 1 . . en ef ngen 6 gerichtet ist. Die Feststellung der Con- loren geht. Dabei rn h . K, iger, ; k cht ̃ zeßli ö, ] . . . dgl. Personen zu bestellen. Den Landesregierungen bleibt anheim⸗ ande als einer besonderen Zuwiderhandlung erscheint durch das i bildeten P d Verhältni 6 j . Beamten zu. stehenden Brennereien nicht mehliger Stoffe einschließlich der⸗ foweit thunlich nach Anhörung von Sachverständigen, besonders zu ͤ V k . ; 9g urch dae im ersonen, deren Verhältnisse den Uebergang zu einer neuen

Wenn auch die Kontrolirung der. zur Branntwein bereitung be⸗ jenigen Brennereien, in welchen ur Abfälle der, eig en Bier⸗ . err Gs 'erschien er hei Set' Manig fal ligfeit der hier n. . ar, . und die Orte zu bestimmen, in , Branntwein ö ö. a. besonders schwierig machen, gemäß §. 82 Unter⸗ stimmten gewerblichen Anstalten, sowie die sonst auszuübenden Kontrolen erzeugung verarbeitet werden. Aber auch . in Betracht kommenden Branntweinsorten nicht angängig, auch nur Bei ihrer Bestellung wird neben dem Gesichtspunkt, daß die Vereins zollgeschzes i en. 9g er immung im 5. es stützungen . hen, . . . den Organen . ,, , ,, ,, mahllger' Stoffe mit ähnlichen Einrichtungen sind zu iesen Betrieben den Minimal, oder Maximalpreis gese lich festzustellen, . Zahl derselben groß genug bemessen fein muß, um Jederinaun den Din Festfchunz verhältnißmäßig hoher Strafen rechtfertigt sich awo hen gilt . ö ch J und e fen n, es , zur g D ire, fe n gen . ö liegenden Gesetzentwurf findet das Interesse der Die Bestimmung am Schluß des Absatze 3. wonach der Bundes, Bezug von Branntwein ohne besondere Schwierigkeiten zu ermöglichen, durch die Gefahren, welche dem Reich durch die Beeinträchtigung der Gewerbsanstalten an die gh nr m ö j , ,,. welche ihre ö e, ö. sie d ̃ f die Kontrole der Bre ; ie 1 . ö. ie e ti Hern ssichti Wie schon ün S§. 4 rath zur Gewährung eines Zuschlags bis zu 2 4. für das Hektoliter wefentlich eine Verminderung der Schankstätten ins Auge zu fassen Monopolrechte erwachsen. Die Strafverschärrfung in dem 8. 51 währung einer Personalentschädi 3 . 3 ,,,, ö . 4 ö. . ö. . ö . . . org g, . . ö am idem ke Hen . Alkohols für solchen Kartoffel branntwein frmãchtigt ist welcher fein. Durch die Bestellung Seitens der Landesbehörden erhält der durch eine Gefängnißftrafe nicht unter einer Woche, im Falle die läffig . worden ö. . ö gat ,, , J ö , Here, , eren (htte z von cen taglich ( , ö , ö ; . . Verschleißer volle Legitimation zum Verkaufe des Branntweins, so daß Branntweinhinterziehung durch Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ stigen freihändigen Verkaufen ö 9 k

e . k . e ali j chan maischenden Brennere eliesert. geht a von au. mn ; er einer Konzeffion im Sinne der Gewerbeordnung nicht bedarf, Die haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattfindet t dari dem Betrieb YMnstaslt Ksinfti ĩ —̃ Zu §8§. 4 und 5. der wirthschaftlichen Verhältnisse lediglich von der Landesregierunß fach in Rorddeutfchland, namentlich aber in Bayern und Württemberg Sor chriff⸗ , J Le haltigen D n, L e ranntwein stattfindet, hat darin aus dem Betriebe der Anstalt künftig fortfallenden Geschäftsgewinnes . ; . ö . , , ne * ; jriften der letzteren über die Beschaffenheit der Schanklokale ihren Grund, daß (ine derartige M lation besond J il ö ; Eine Beschränkung der Vermehrung der Spiritusproduktion festgesetzt wird, gewährt ihnen, der s. 17 fehr weit gehende Be⸗ Pestehenden kleinen Kartoffelbrennereien, wel che wegen ec pit al mangeli ö . ,,,, Schankloks daß eine derartige Manipulation besonders gefährlich enthält.

i ; ; ; f 3 5 9 6 z ; ! , . ö I , n, r . . n 66fs. w. zierd erührt. ; e 751 Her de af f ö ig n genr J e. ĩ̃. ö . , . . ö ö n , J . nur mit sehr mangelhaften Betriebseinrichtungen ausgerüstet sind, bei Ein unmittelbarer . zwischen der immerhin großen Zahl n her Art . 9. , , cd! ö. . 5 e ng k unerläßlich. Es muß verhindert . 36 in ö 1. tz 7 er Erlaß der Lediglig un chutze e ( efrgn ö . 9 8 weitem geringere Alkoholausbeuten erzielen, als die mit den vorzüiglichsten der Verschleißer und den in thunlichst geringer Anzahl n üdgcnden Pefongeren Strafen, wobei angenommen ger ech bil z alhit⸗ irn, un , lehnt ois ft ei ö. 5 werden, wie F , . bin 8 ö . . J , n . ö B ben Apparaten der Neuzeit ausq'statteten großen Brennereien. Jür derartigt Magazinen und Fabriken der Monopolberwaltung würde unzweckmäßig von Branntwein sowie die Anbringung besonderer zu diesem Zwecke zu übernehmenden B . tw . . , ö k . ö ö st J w J n ö. . . ; ; 30 een kleine Brennereien stellen sich danach auch die Kosten für den von sein, daher ist als verbindendes Mittelglied das Institut der Agenken dienender Anlagen und Vorrichtungen ohne BVorwiffen des Brennerei⸗ esc . ö 1 ö. 6* ö kene e en nn e ,, ö ö 53 . J ö . n n, ö ihnen bereiteten K . 1 e gan, . . er in Aussicht genommen. Jedem von ihnen wird, ein bestimmtes Ge⸗ besitzers kaum borgenommen werden kann. Dagegen ist in dem §. 58 ö. g eifin der ö . 96 . 1 en .

ö . . ,,, . ö orleichterungen Brennereien und es erscheint daher billig dieseglih etch ma gigtei biet anzuweisen fein, innerhalb dessen es ihm obliegt, die sämmtli m Brennerelbesttzer em S . n ni wt , . ö r eine li dis ce r un 0 ö. . 9. lt k 6 . ö K durch Bewilligung eines etwas höheren Kaufhäeiscg ür diele kleinen . mit dem . ö . ö n , gan n, g nene, ö 1 ö agen ig, n gr erf g fe tren, hols, welche daher auf den satz im Auslande angewiesen sind. Es Brennereien insbesondere an Elle des in 58. . . Brennereien einigermaßen auszugleichen, wie dieselben bisher schon sorgen. Es liegt eine wesentliche Geschäftserleichterung fur die gestattet ist, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den von ihm willigung von Unterstützungen fũr . 5 k ö.

eine erhebliche Vertheuerung des Branntweins ein, sondern es ist auch h eine bedeutende Verminderung der Branntweinschänken dabei möglich J era teten Einrichtungen genügen.

ĩ illigen Ansprüchen genügt sein, wenn die am 1. Oktober iebenen Betriebsplans eine Anmeldun über Gattung und bei⸗ 55 w 3 je Kategorie der le ü aftliche f ö ; , ; 3 ie ö *

. K d. p einer 6 steueramtlichen Kontrole . der 39 Laufe des , zu . a . . , , daß diesel be zu den einzelnen Verschleißern bestellten Brennexeileiter (6. 20) zu übertragen. Fine solche nachtheiligung der Interessenten, so insbesondere älterer nicht technisch

unterworfen gewesenen Brennereien ö. . ö Rohmaterialien einzureichen und . fer, . . fr , Gf, . Har tn g T e. i n eig, k , . . R , ,, . gebildeter Arbeiter nach Möglichkeit Sorge getragen.

i Branntweinmenge, welche, von ihnen bisher re elmäßig her⸗ Betriebserklärung in einem fortlaufend zu 'ührenden Register ab⸗ and J desregi . 3st . per 5 a hre ße R j . ö 0 i ö

3 6 ist, . a sie einen n n . bisher ͤ haben, . den 3 . der Brennblase, die . ö , . es diesem überläßt, an die Verschleißer den Brannt— Bedenken vorliegen. 4 . Die hier getroffene Strafbestimmung erscheint behufs Aufrecht⸗

nicht ä alt ö ö . . uf am , ö ö 6 ö . Beginns tionsvderhältniffe aus Ce mitkchte ctaen Zufchlag zu den n ein We ien , , , en , ren n,, erhaltung der in den 85§. 73 ö. 74 getroffenen Anordnungen geboten.

1. Bktober 1885 erst in der Errichtung begriffen gewesen ind, zur und der Veen gung jedes Rauh und Feinbrands, sowie die Menge preife ö ö. ö. . in n, ,,,, . ö. l l 85.

. ö ö a k . , , 2 . ö . . a , den . 6 , Eestgesezten . verkaufen. Um getroffen. . . Durch Absatz 1 sollen die bestehenden Rechtsverhältnisse in keiner

Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse derjenigen entspricht, Fine weitere Vergünstigung ist den kleinen Brennereien nicht Reich d ed beter ide Nia i . fen im sanltaren nterẽsf . einersei . K en in ie dage . ur ) ige Prüfung . n 56. 71 , Weise alterirt werden. Der Ausschluß auch aus dem Monopolgebiete

ö ihnen bei regelmäßigem oder früher begonnenem Be⸗ mehliger Stoffe insofern eingeräumt, als, die Landezregierungen die . geg heile, ii dor . 4 ö . . eißer zu s ö und . Als Termin zur Einführung des Monopols ist der 1. August 1388 ergiebt sich für das Hamburgische Freihafengebiet aus der verfassungs⸗

V n sem, g, , nn,, nn, n n n, ne. Frahm teufl l fie ch ann n . g. —ĩ Zu 8. B. 9 erer f s ag ei . ,, . e, , t wa . ö. in Aussicht genommen, 266 ein längerer Zeitraum nothwendig sein mäßigen Stellung desselben. In Betreff der für Bremen und Bremer⸗

zu deren Herstellung die einzelnen Brennereien befugt sein sollen, bringen können, wenn sie ausnahmsweise ihren Betrieb zu verstärken d ö er Tarif stets im Verkaufglokal zur Hinsi ztäbereit liegen un foll wird, um die für den Betrieb des Monopols erforderlichen Vorkeh⸗ haven zugestandenen Freigebiete machen praktische Erwägungen die . Die Aufgabe der Monopolverwaltung beschränkt sich auf die der glasweife Ausschank in geaichten Gläsern, der flaschenweife rungen zu treffen. Um hierin unbehindert vorgehen zu können, bedarf gleiche Bestimmung nothwendig.

durch Komtiiffionen ermittelt werden, deren Hon der Vandesreglerung gezwungen sind. Wegen, der besonderen Zugeständnisse, welche den Rein skoboli , , , ,, 6 6. henmw f Um hie orge ö dar jung - tali Ha drei ili feinen X eie ʒzůali fr ö f gung des rohen Branntweins und die Herstellung alkoho ischer Verkauf in nach Viertel⸗, Halben u. s. w. Litern abgestuften Gemäßen es aber der im §. 2 ausgesprochenen Ermächtigung für den Reichs⸗ Durch Absatz 2 soll dem ; 8 ĩ ĩ J . , ö k n ,, kleinen ,,, . digt J Getränke. Die Verarbeitung von Branntwein zu anderen Fabrikaten, erfolgen, welche nach Raumgehalt, Inhalt und Preis bezeichnet und kanzler, schon alsbald a n des . i. Ankauf, . ,, . ,, id m. ! * en Eigen tem, en der Produktion jede zulässige . 8 9 , , n en dos 5 22 Bezug genommen beispielsweise zu Essig, Lack, Parfümerien, sowie zu solchen Genuß⸗ mit nem die Echtheit des Monopolfabrikats gewährleistenden Original- Verarbeitung und den Verkauf des Branntweins fülr Rechnung dez bei und nach dem. Inkrafttreten desselben zu regeln. Namentlich F 1 ghün 15 hren . sind, wird J ! . mitteln, welche zwar einen geringen Zusatz von Branntwein erhalten, verschluß versehen werden. . . Reichs betreiben zu lassen, namentlich auch zu dem Zwecke, um bei werden die im Absatz 1 genannten Wien selbst sowie das gleich⸗ 93 J tigunt . . der Frage für die Monopol verwaltung mußte . ö; Zu 8. 15. z . aber als alkoholische Getränke nicht anzufehen sind, wie z B. Schaum⸗ Die den Agenten und Verschleißern Seitens der Monopol⸗ dem Inslebentreten des Monopols den für den allgemeinen Bedarf zeitig mit denselben dem Zollgebiete anzufchließende preußische Staats⸗ ö. ö. 3 3 d ö 3nd Feftfetzung der von den einzelnen In Brennereien, in welchen zugleich Hefe ( reßhefe, flössige 5. weine, Obstweine und dgl, bleibt dem privaten Gewerbebetriebe über- verwältung zu gewährenden Entschädigungen werden in der Regel in benöthigten Vorrath an Branntwein und alkoholischen Getränken zur gebiet erst mit oder nach dem Zeispunkte des len g also gber der, Letzteren , ö 3 9. 9 . ö als ber in a erzeugt wird, hat sich die Betriebs einstellung mur, auf den Betrieb der jassen, wie auch die Einfuhr derartiger Fabrikate nach wie vor Prozenten? der Bruttoeinnghme des einzelnen Verkäufers, ausnahms. Verfügung zu haben. erst nach dem J. August 1388 dem Monopolgebiete einverleibt werden J , Gi n n nrel f hender . ene, Frenhere, cht auch auf die Bereitung der Hefe zu erstrecken. gestattet ist. 2 weise in festen Summen bestehen. Für die Verschleißer werden sie Andererseits liegt auch für die Brennereibesitzer, sowie für die können, wobei überdies die in Hamburg belegenen Spritfabriken . 4 n a lieber git Frage, inwieweit ein Zu 5. 213 . Die Einfuhr von Branntwein aus dem Auslande darf, wie in verschieden zu bemessen sein. Von den im Deutschen Reich die Gast⸗ bei der weiteren Verarbeitung des Branntweins und bei dem Handel welchen der Fortbetrieb ihrer Fabrikation für einen längeren Jeitrauni I en, ö . f ö. zur Anlegung neuer ren ii en anzu⸗ Der Verpflichtung des Brennereibssitzers Fur Ablieferung der der Natur des Monopols liegt, nur für, Rechnung der Monopolyer⸗ oder Schantwirthschaft als Haupt- oder Nebenberuf treibenden Per⸗ mit demselhen gegenwärtig betheiligten Gewerhetreibenden die längere in Aussicht, gestellt ist auch ferner für den Export im Betriebe zu an e, ö 3. . ö d * . ; Die Anlage neuer oder gesammten Branntweinausbeute an die Monopolverwaltung entspricht waltung erfolgen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zugesteht. Vor⸗ a sind 157 060 zugleich selbständige Landwirthe; darunter bewirth⸗ Hinausschiebung des Termins für das Inkrafttreten des Monopols belaffen fein, sofern sie nicht etwa wegen des Wegfalls des Platz⸗ 3 . . 3 n n, schließlich der Preshefen= die Pflicht der leßttren, den gesammten, seFonnenen Branntwein zu aussichtlich wird sich die Cinfuhr auf die feineren Branntweinsorten schaften 116000 1“ ha oder mehr, 3d 5 ha oder mehr und insofern im Bedürfniß, alt ihnen dadurch die Möglichkeit gegeben abfatzes zur ECinstellung desselben sich entschließen sollten . . . . Grunde bleibt der übernehmen. Gef bend besteht diese Pflicht nur gegenüber der sich) beschränken, da das inländische Bedürfniß an gewihnlichem Brannt⸗ 36 066 10 ha oder mehr. Auf dem Lande wird voraussichtlich eine wird, in der Zwischenzeit ihren Geschäftsbetrieb den durch das u 8. 86. ö k n . in den Grenzen der s. 4 und 5 haltenden Produktion. . wein durch' die inländische Produktion jederzeit edeckt sein wird. uh große Anzahl von Personen bereit. sein, die Stellung eines Ver⸗ Monopol veränderten Geschäftsverhältnissen entsprechend zu regeln. Die Ueberweisung des Reinertrags des Branntweinmonopols an an n. 16 ( une . er, . kleinen Brennereien, deren Durch die Ausdehnung der in Ahsagtz 3 i , , Preis- bisher ist die Einfuhr unerheblich gewesen. je betrug im Jahre schleißers neben ihrer sonstigen Beschäftigung gegen eine mäßigere u 5. 73. die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der mgtrikularmäßigen hrt 3 ö. äh na r . ine Ausnahme geboten Bei der ermäßigung auf diejenigen Personen, welche ihre jelbsterzeugten nicht. 1854 nur etwas mehr als 75 000 Doppelzentner (Anlage E). Verglitung zu übernehmen, während in, den größeren Städten der Der Bestimmung liegt die Absicht zu Grunde, von sämmtlichen Bevölkerung, mit welcher sie zum Monopolgebiete gehören entspricht Betrieb bein ege lin iger iz id dieser K erschien mehligen Stosse durch Driste zu Branntwein verarbeiten lassen, soll Die Ausfuhr von Branntwein aus dem deutschen Zollgebiete 6 Aufrband der Verfchleißer für Lokal u. s. w. erheblichere Entschädi! in Bezug auf den Handel mit Branntwein, dessen weitere Verarbeitung dem Maßstabe, welcher grundsätzlich auch bei den anderen auf Grund ver i stritÿzn gin . i. e i hi stattende Produktions⸗ beftehenden Gewohnheiten Rechnung getragen werden. wie die Anlage F ergiebt, in den 19 Jahren 18.3 bis 1834 erhebli gungen erfordern wird. und die Herstellung alkoholischer Getränk. zur Zeit bestehenden von Reichsgesetzen zur Erhebung und Vertheilung gelangenden Ein⸗ ,, ö ien h 1 Anlagen handelt u 5§. 2. geschwankt, ist aber beträchtlich. Sie betrug im Jahre 1875 251 490 . Für die Agenten ist in Anbetracht der großen von ihnen zu Betrieben, von ihrem Umfange, ihren Betriebseinrichtungen und nahmen Anwendung findet. , In 1 , . . . . . u machen. Der Regel nach soll die Üebernahme des Branntweins durch die Boppelzentner, stieg im Jahre 185) auf. Fl 168 und belief sich, nach⸗ leistenden. Baarzahlungen bezw. Kautienen und., des ihnen aus dem Erträgen sichere Kenntniß zu erlangen und dadurch einen Anhalt zu ö u 8. 87. n . den m. 1. . h . K der Reu⸗ Mondpolverwaltung in der Brennerei selbst erfolgen. Ein hierzu ge. dem sig im Jahre 18565 Ruf 650 376 gesunken, im Jahre 1884 auf Verhältniß zu den Verschleißern zweifellos in vielen Fällen erwachsen⸗ gewinnen für die Seitens der Monopolverwaltung für den Betrieb Während es Sache der einzelnen Bundesstaaten sein wird, die k zen kein J bereiten, sofern nicht eigneter, genügend heller Raum wird sich in den meisten Fällen ö. 7ölI 336 Doppelzentner. ; ö den Rifikos eine höhere Vergütung in Aussicht zu nehmen. . des Monopols zu treffenden Einrichtungen, namentlich auch für die ihnen aus dem Monopolertrage zu überweisenden Einnahmen, soweit anlegung. derartiger rere: ö . euste⸗ n schaffen läffen, so daß die Bestimmung im Absatz 3 voraussichtlich Es sist nicht zu bezweifeln, daß die Produktion an inländischem Der schon bisher auf den Absatz in das Ausland angewiesene Anzahl und Auswahl der von ihr zu errichtenden beziehungsweise von erforderlich, zu einer allgemeinen und ausreichenden Erleichterung des , , ö irn . wr selten Prattisch werden wird. Figenthum und Gefahr gehen mit. Branntwein auch künftig Jie Konfumtion nicht unerheblich , , . Theil der deutschen Branntweinproduktion wird sich, sowät er nicht den Gewerhetreibenden zu übernehmenden Magazine und Destillationt Drucks der Kommunallasten zu verwenden, ist es daneben des E f * der gefammten inländischen Brannt⸗ der vollzogenen Abnahme auf das Reich über, fuͤr die Ansprüche des wird, Hinsichtlich der Verwerthung dieses Branntwein ũberschu es anderweitige Verwendung im Inlande findet, um den Betrag ver⸗ anstalten, für die, Anzahl der, von ihr anzustellenden Agenten und unbedenklich angängig und in zwiefacher Hinsicht räthlich er⸗ Zur Sicherung /. 3 zol v . bedarf es befonderer Brennerei esitzers an die Monopolverwaltung aus der Branntwein⸗˖ durch die Monopolverwaltung wird auf die §§. 265 und A und deren mehren, welcher durch Einschränkung des Verbrauchs von Trinkbrannt⸗ Verschleißer, für die Menge des von ihr beim Beginn des Mongpols schienen, . in' dieseß Gefetz felbst den Gemeinden die en r r nl . 3. trieb, sowie zur Kontrolirung leferung ist daher vorbehaltlich der späteren Berichtigung von Begründung Bezug gengmmen, . . wein im Inlande entbehrlich wird. Um auch für die vergrößerte Aus- zu übernehmenden Branntweins, und, für die Höhe der von ihr zu Befugniß zur Er ebung von Zuschlägen zu dem Monopolverkaufs⸗ Vorschrif ten für die Einrichtung und den Betrieb, sowi t ; Irrthümern (8. 24 Abf. I). der in der Brennerei auf⸗ Die Anlage G weist die Branntweinmengen nach, welche in den fuhrmenge thunlichst hohe Preise auf dem Weltmarkte zu erzielen, gewährenden Real- und Personalentschädigungen. preife für die innerhalb ihres Bezirks zum Konsum gelangenden , de Ueb der Brennereien erscheint bei der genommene Befund maßgebend. Soweit der Brennereibesitzer Jahren 1875 bis 1884, in dem Gebiete der Branntiweinsteuergz mein, empfiehlt es sich, die bisher bei dem Export von Branntwein heschäf⸗ u 5§. 74. alkoholischen Getränke einzuräumen. Denn von dieser Bc ien r von i , . 3, 3. chland nicht wohl ausführbar. nachher, noch den Tranzpört des Branntweins ausführt, handelt schaft zur inn und zur Äusfuhr gelangt sind, ferner die Menge tigten Kräfte auch ferner dem Abfatz derselben dadurch dienstbar zu Da mit dem Inslebentrẽten des Monopols, soweit das Gesetz welcher. unter zen im Gesetz zugleich vorgesehenen Kautelen ein gehen ed ee, rem eren, ö. . . 51 ö. e Alkoholent iehung er als Beauftragter der Monopol verwaltung. ür den des zu gewerblichen Zwecken verwendeten Branntweing, sowie die grhalten, daß ihnen die Möglichkeit gewährt wird, ihren nicht Ausnahmen gestattet, dem Reich allein das Recht zur Reinigung, bedenklicher Gebrauch überhaupt nicht zu besorgen ist, werden zahl⸗ ö . in k u. ö. Besitzer einer mit Sammelgefüßen versehenen, also nicht nn, Höhe der gewährten, Steuervergütungen, endlich 1. Netto⸗Steuer⸗ ,, fortzuführen und entsprechend zu erweitern. . Aus sr,. zur e, zum weiteren Verkauf des Branntweins zusteht, reiche Gemeinden mit dem FPesten Erfolg Gebrauch machen können, geschriebene Aufstellung von eisernen Sammelgefäßen, in welche der! Brennerei wird die Verpflichtung, den Transport des Branntweins ! einnahme einschließlich der erhobenen lebergangsabgabe. runde wird?” die Monoholberwaltung auf den direkten] so if grundfätzlich der am 1. August 1888 im Inlande lagernde! um zu verhüten, daß bei Einführung der überall gleichen Monopol⸗