K
lsa liz . : Durch rechtskräftiges Urtheil der jweiten Civil=
. kammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf
vom 26. Januar 1886 ist zwischen den Eheleuten Bäcker Robert Rosenkranz und Maria, geborene Melcher, Beide zu Krefeld wohnend, die Güter⸗ frennung mit allen gesetzlichen Folgen und Wirkungen vom 20. Oktober 1885 an ausgesprochen worden. Düsseldorf. den 2 err. 1886. Vater, Gerichtsschreibergehülfe des Königlichen Landgerichts.
59113 ! ö Durch rechtskräftiges Urtheil der zweiten Civil= kammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 26. Januar 1886 ist zwischen den Eheleuten, Ackerer Robert Zanders und Gertrud, geborene Nlein, beide zu Neersen wohnhaft, die Gütertrennung mit allen gefetzlichen Folgen vom Tage der Klage, dem 24. Oktober 1885, an ausgesprochen worden. Düsseldorf, den 22. Februar 1886.
rn, : Gerichtsschreibergehülfe des Königlichen Landgerichts.
59114 Auszug. ; Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 31. Dezember 1885 wurde die zwischen den in Köln wohnenden Eheleuten Josef Leurs, Bierbrauer, und Anna Maria, geborene Bleißem, ohne Geschäft, bestehende Errungenschaftsgemeinschaft für aufgelöst erklärt und an deren Stelle völlige Gütertrennung ausgesprochen. . Köln, den 22. Februar 1886. Für die Richtigkeit des Auszuges: Der Anwalt der Klägerin: F. Götz, Rechtsanwalt. Veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber der II. Civilkammer: Taentzscher.
59115 Gütertreunung. .
Durch rechtskräftiges Erkenntniß der II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 28. Januar 1886 ist die zwischen den Eheleuten Jean Grommes, Kaufmann zu Euskirchen, und Gertrud, geb. Prehl, ohne besonderes Geschäft da⸗ selbst bestandene eheliche Gütergemeinschaft für auf⸗ gelöst erklärt.
Bonn, den 22. Februar 1885. .
Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts.
Donner, Landgerichts⸗Sekretär.
ons! Bekanntmachung.
Durch Beschluß der Abtheilung JI. der Civil⸗ kammer des Kaiferlichen Landgerichts zu Kolmar i. E. vom 20. Februar 1886 wurde die Trennung der zwischen den Cre n fen Josephine Meistermann, ohne Gewerbe, und Joseph Spettel, Kaufmann, Beide 3 Kolmar . bestehenden Güter⸗ emeinschaft ausgesprochen.
. . Landgerichts⸗Sekretär: Kasper.
5691361 Beschlust.
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft hierfelbst vom 17. Februar 1886 und in Folge Requisitionsschreibens des Königlichen Gerichts der 16. Division zu Trier, vom 4. Februar 1886, nach welchem der Musketier Jodocus Colligs, der 2 Gomp. 7. Rhein. Inf. Rgts. Nr. 59, geboren am 12. August 1855 zu Polch, katholisch, Maurer, verheirathet, entwichen, und gegen welchen wegen ö die Kontumazial-Untersuchung an⸗ ängig ist, . .
wird das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des ꝛc. Colligs zur Deckung der denselben möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe und Kosten bis zum Betrage von 3100 „S6 (in Buchstaben: Drei⸗ laufend einhundert Mark) gegen denselben für den Fiskus mit Beschlag belegt. ;
Dieser Beschluß ist nur durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu veröffentlichen.
Koblenz, den 19. Februar 1886.
Königliches Landgericht, II. Strafkammer. gez. Petry. Mencke. Riemeyer. Beglaubigt:
Koblenz, den 22. Februar 1886.
L. 8.) (Unterschrift), Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
59134 In ni Liste der beim Königlichen Landgerichte dahier zugelassenen Rechtsanwälte ist der seitherige Gerichtsassessor Paul August Friedrich Rintelen eingetragen worden. Limburg, 23. Februar 1886. Königliches Landgericht. Koppen.
0 25 J bots]! Bekanntmachung.
Der Kgl. Advokat und Rechtsanwalt Adolf von Auer in München hat die Aufgebung der Zu⸗ lassung zur Rechtsanwaltschaft an dem Kgl. bayerischen Ober⸗Landesgerichte München und an den Kgl. Landgerichten München J. und II. erklärt und ist in Folge dessen der Eintrag in den Listen der vorbezeichneten Gerichte gelöscht worden.
München, den 23. Februar 1886.
Ober⸗Landesgericht Landgericht . München München ö. Mien II. Stengel, Präsident. ge ntrο. itz. loxos6h . .
In die Liste der bei dem unterzeichneten Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der bisherige Gerichts⸗ assessor, jetzt Rechtsanwalt Otto Eissfeldt in Nort⸗ heim heute eingetragen. / —
Northeim, den 23. Februar 1836.
Königlich Preußisches Amtsgericht. Wedekind.
—
Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. 59132) Regierungsbezirk Wiesbaden. Solzverkauf in der Oberförsterei Neuhäusel, Montag, den 8. März J. Is. a im Schutzbezirke Simmern, Distrikte Eisen⸗ köppel, Deutschordenshecke, Mühlberg, Am See (ea. 7 lim vom Bahnhof Ehrenbreitstein)p: Ram Ke.
Eichen: ca. 135 Stämme mit 298 fm, S800 Stan ⸗˖ gen 1. bis III. Klasse, S rm Nutzscheite,
. 10 Stämme mit 2,53 fim,
Buchen: 4 Stämme mit 3,58 fin,
Kirschbaum: 1 Stamm mit 9.40 fin,
Birken: 10 Stangen J. Klasse,
Lärchen: 11 Stämme mit 2.83 fm,
Fichten: 4 Stämme mit O60 fm, 85 Stangen II. und III. Klasse, 809 Stangen V. u. VI. Klasse;
b. im e . Jägerpfad, Distrikte Rech und Nießling (ca. S Km vom Bahnhof Vallendar):
— 24 Stämme mit 2,1I1 im, 5 Stangen J. Klasse, ;
Buchen: 19 Stangen J. und II. Klasse, 3 Stück Hauklötze für Metzger.
Anfang im Schutzbezirk Simmern, Mergens 9 Uhr, im Distrikt Eisenköppel bei Nenbansel im Schutzbezirk Jägerpfad, Nachmittags 2 Uhr, im Distrikt Rech bei Hillscheid.
Königliche Oberförsterei.
590531
Regierungsbezirk Wiesbaden, steis Ober⸗
wefterwald. Nutzholzverkänfe in der König⸗ lichen Oberförsterei Rennerod.
Mittwoch, den 17. März, von 9 Uhr an, sollen öffentfich meistbietend verkauft werden:
Schutzbezirk Waldmühlen J. (Waldwärter Natter⸗ mann zu Seck) aus den Distrikten 16, 17, 18, 2A, 24, Verbotener Wald, Rückerstein, Buchwald:
212 Fichtenstãämme III. Kl. mit 36 fm, 132 Fichten Stangen J. Kl., 198 Fichten Stangen II. Kl., 211 Fichten Stangen III. Kl.
Zusammenkunft auf der Chaussee Rennerod⸗Neun⸗ kirchen am Distrikt ‚Verbotener Wald.“ Die Schläge liegen unmittelbar an den Chausseen.
Donnerstag, den 18. März, von 10 Uhr an:
Schutzbezirk Irmtraut (Waldwärter Elzner zu Langendernbach, Hilfsjäger Wilhelm zu Irmtraut), auß den Distrikten:
Schalstein Nr. 6 b.:
400 Stück Fichten und Lärchen Bau⸗, Nutz⸗ und Schneidestämme mit 440 fin, darunter Lärchen und Fichten bis u 4.5 fm; Grubenholi: 360 Stück Kiefern mit 108 tm.
Erbsentriesch 1b.:—
Grubenholz: 154 Stück Kiefern mit 62 fm;
ferner daselbst 2 Eichen und 1 Birke III. Kl: Braunsberg 9b.: Grubenholz: 53 Stück Kiefern mit 32 fm; ferner 2 Eichen mit O, 65 fm.
Schlichtheck 4b.: 5 Stück Eichen mit 0,51 fm,
12 Stück Eichen Stangen J. und II. Kl., 2 Stück Fichten mit 0,56 fm.
Schalstein 8b. Totalität: 25 Fichtenstämme mit 4. 22 fm, 7 Fichten Stangen J. Kl. .
Zusammenkunft im Distrikte Schalstein 6b. Die Schutzbeamten sind angewiesen, die Schläge auf Verlangen vorzuzeigen. Das Holz ist an die Wege gerückt, liegt 2 km von den Chausseen und 10 km vom Bahnhofe ö Das Grubenholz kommt in größeren zusammenliegenden Loosen zum Aus⸗ gebot. An beiden Tagen findet auch der Verkauf des in den genannten Schlägen vorgefallenen Brenn⸗ holzes statt, am letzten Tage von 8 Uhr ab.
59052 Bekanntmachung. Die Anlieferung von 160 000 kg gewöhnlichem Rüböl und 50 000 kg gereinigtem Rüböl soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung ver⸗ geben werden. . ; Die Angebote sind portofrei und versiegelt mit der
Aufschrift: J
„Lieferung von Rüböl betr.“ bis zum 8. März d. J., Morgens 11 Uhr, bei der Unterzeichneten einzureichen.
Die Bewerbungs⸗ und Lieferungsbedingungen können bei der Unkerzeichneten eingesehen oder auch auf porto⸗ und bestellgeldfreie Einsendung von 40 von derselben bezogen werden.
Die Bewerbungsbedingungen sind übrigens in Nr. 1765 des „Deutschen Reichs- und Königl. Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeigers! vom 30. Juli 1885 ver— öffentlicht worden. .
Ende der Zuschlagsfrist 9. März d. J., Nach⸗ mittags 6 Uhr. ;
St. Johann a. d. Saar, den 23. Februar 1886.
Königliche Bergfaktorei.
68631 Bekanntmachung.
Die Lieferung der nachbenannten, in dem Zeitraum vom 1. April 1886 bis Ende März 1387 Für das hiesige Königliche Salzwerk erforderlichen Ma⸗ terialien, als: .
1500 kg Eisen, ö. 130 „div. Drahtstifte und Nagel, 600 4m tannene oder fichtene Bretter und Bohlen, 12 ebm neues geschnittenes Holz, 1000 kg helles Vulkanöl, 2000 , Petroleum, 2600 Ringe Sicherheitszünder, soll im Wege der Submission vergeben werden.
Lieferungslustige wollen unter Beifügung von Proben ihre versiegelten und mit der Aufschrist: „Materialienlieferung“ versehenen Offerten bis zum 6. März d. Is., Vormittags 11 Uhr, zu welcher Zeit deren Eröffnung erfolgen wird, an die unterzeichnete Berginspektion portofrei einsenden.
Die Bedingungen können in unserer Registratur eingesehen oder gegen Einsendung von 50 in Ab⸗ schrift von uns bezogen werden.
Erfurt, den 19. Februar 1886.
Königliche Berginspektion.
õ9127
In Folge Ablebens des Herrn Oberbürge berechtigte Gehalt ist auf jährlich 8000 M festgesetzt un Die Anstellung erfolgt auf eine Amtsdaue Die Uebernahme einer mit Einkommen ve
nicht gestattet.
Geeignete Bewerber, jedoch nur solche, welche durch Ablegung des Stgatseramens die
5 *
lo 933] Bekanntmachung.
Die Arbeiten zur Verlegung des Oberbaues der f km langen Neubaustrecke Prüm = Bleialf sollen öffentlich ungetheilt verdungen werden.
Bedingungen und Zeichnungen liegen vom 1. März d. J an in unserem Central Neubau Bureau hier⸗ 6 Trankgasse Nr. 23, Zimmer Nr. 18, sowie
ei dem Abtheilungs⸗Baumeister von Bever zu Prüm während der Dienststunden zur Einsichtnahme offen.
Die Bedingungen können gegen portofreie Ein⸗ sendung von 3 M nur durch den Bureauvorsteher Schuhmacher II., Trankgasse Nr. 23 hierselbst, be⸗ zogen werden.
Angebote, zu denen das vorgedruckte Formular zu benutzen ist. sind versiegelt, mit der Aufschrift: An⸗ gebot auf Oberbau⸗Verlegung⸗ bis zum 12. März d. IS., Vormittags 11 Uhr, zu welcher Zeit die Grõffning derselben in Gegenwart von etwa er— schienenen Bietern bezw. deren Bevollmächtigten er⸗ folgen wird, an uns, Trankgasse 23 hierselbst, post⸗ frei einzureichen
Die Abgabe der Bedingungen erfolgt nur an solche Unternehmer, deren Leistungsfähigkeit der Bau⸗ verwaltung bekannt ist, oder welche ihre Qualifikation durch Zeugnisse 2c. darzuthun vermögen.
Zuschlagsfrist 19 Tage.
öln, den 24. Februar 1886. Königliche Eisenbahn⸗Direktion ¶linksrh. ). Abtheilung IV.
lõddꝛ b] Bekanntmachung.
Die Lieferung des Bedarfs der Königlichen Central schmiede zu Klausthal an gewalztem Quadrat-, Rund⸗ und Flacheisen, Eisenblechen, gelochten Eisen⸗ und Kupferblechen, Eisennieten und Stahlhundt⸗ rädern soll für das Jahr vom 1. April 1886 bis ult. März 1887 im öffentlichen Submissionswege vergeben werden.
Es ist dazu Termin auf
Mittwoch, den 17. März 1886, . Vormittags 19 Uhr, im Geschäftslokale der Unterzeichneten angesetzt und wird für die Ertheilung des Zuschlages eine Frist von 14 Tagen, vom Submissionstermine an gerechnet, vorbehalten.
Angebote, welche auf die Lieferungsbedingungen ge— gründet sein müssen, sind schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift:
. „Submijsion auf Betriebsmaterialien“ bis zu obigem Termin portofrei einzusenden.
Die Lieferungs bedingungen können in der Registratur der Unterzeichneten eingesehen oder auf frankirte An⸗ fragen gegen Einsendung von 50 3 in Briefmarken in Abschrift bezogen werden.
Klausthal, den 23. Februar 1886.
Die Vermaltung der Königlichen Centralschmiede.
h ,,, Submission.
Für die Werft sollen Charniere, Drahtgaze, kupferne Gaten, diverse Haken, Handgriffe, messing. Kauschen, Riegel, Schlösser, Schlüsselschilder, Splinte, Ueberfälle, Vorreiber, Mundstücke mit Pfeifen, Schlüsseletiketts, Oesen, Ringe, Schnallen ꝛe. beschafft werden. Geschlossene Offerten mit der Auf⸗= schrift: ‚Suhmission auf Charniere“ sind zu dem am 13. März 1886, Mittags 12 Uhr, im diesseitigen Bureau anstehenden Termine einzureichen. Bedingungen liegen in der Registratur der unterzeich⸗ neten Behörde aus und sind für 1,00 1 zu beziehen. Kiel, den 23. Februar 1886.
Kaiserliche Werft. Verwaltungs⸗-1Abtheilung.
8627]
Zur Ausführung von Pflasterarbeiten auf Bahn⸗ hof Minden soll
1) die Lieferung von 1500 4m Pflastersteinen J. Güte, veranschlagt zu 9006 4,
2) die Lieferung von 4000 4m Pflastersteinen II. Güte, veranschlagt zu 16 000 6,
3) die, Herstellung von 72090 am Pflaster, ein— schließlich der Nebenarbeiten, veranschlagt zu Gro ,
öffentlich verdungen werden. Theillieferungen werden berücksichtigt.
, sind hier einzusehen oder können gegen porto⸗ und bestellgeldfreie Einsendung von O, 80 46 vom Betriebs⸗Sekretär Wartmann Jö werden.
Angebote nehst Proben sind bis zum 15. März d. J. einzusenden. Vormittags 16 Uhr Eröffnung der Angebote. Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektion Minden.
58400
Ausgebot von Arbeitskräften.
In der Königlichen Strafanstalt zu Rhein in Ostpreußen sollen vom 1. Juli d. J. ab 60 bis 90 weibliche Gefangene, welche bisher mit Sortiren von Federn ꝛc. beschäftigt worden sind, zu gleichen,
oder anderen für eine Strafanstalt sich eignenden
Arbeitszweigen (mit. Ausschließung von Blumen; fabrikation, Stickerei und Maschinen-Weißnäherei) auf die Dauer von 3 Jahren kontraktlich verdungen werden.
Kautionsfähige Unternehmer, welche auf diese Arbeits kräfte reflektiren, wollen ihre versiegelten schriftlichen Gebote, pro Pensum resp. Stück ꝛc. mit der Aufschrift:
„Submission auf Arbeitskräfte“ bis zu dem auf den 24. März d. J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, zur Eröffnung der Sfferten anbe⸗ raumten Termin einsenden.
Die näheren Bedingungen sind in der hiesigen Registratur einzusehen, oder gegen vorherige Einsen⸗ dung von 75 8 Kopialien durch die Post zu be⸗ ziehen.
Rhein, den 19. Februar 1886.
Königliche Strafanstalts⸗Direktion.
Bürgermeister stelle.
Wochen ⸗Ausweise der dentschen Settelbanken.
an mn = . er Reich s⸗Ban k
vom 23. Februar 1886. Activa. Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus ländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet). Bestand an Reichskassenscheinen . 21,726,000 ö an Noten anderer Banken 19 836,000 an Wechseln .. . 343,796, 000 an Lombardforderungen. 37,232, 000 an Effecten... 21 127,000 an sonstigen Activen . 26, 144, 000 Passi va. 83) Das Grundkapital 120, 00,000 9) Der Reservefonds. ö 21, 356, 000 10 Der Betrag der umlaufenden 679,963, 000 332, 7, 000
Noten ie 266, 000
sooꝛoo]
70d, 289, 000
11) Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeitenn .. 12) Die sonstigen Passina .... Berlin, den 26. Februar 1886. Neichsbank⸗ Direktorium. von Dechend. Boese. von Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.
sogoss] K
Stand der Frankfurter Bank
am 23. Februar 1'886.
Cassa⸗Bestand: KN Reichs⸗Kassen⸗
scheine Noten anderer Banken.
Guthaben bei der Reichsbank. Wechsel⸗Bestand .... Vorschüsse gegen Unterpfänder . Eigene Effecten.. ... Effecten des Reserve⸗Fonds. 3,967, 000 k 509, 500 Darlehen an den Staat (Art. 76 der
Statuten) . ö
Eingezahltes Actien⸗Capital M 17, 142, 900 Meserne⸗ onde n gi, 60h Bankscheine im Umlauf.. 8,866,400 Täglich fällige Verbindlichkeiten . . 7,134,200 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten. J ö Noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten (Schuldscheine ..
S6 6,020, So0 3, 927,200 24,531,000 2, 347, 200 S88, 200
n
Passi va.
4048. 800 4b. 360
135,ů 700
Die noch nicht fälligen, weiterbegebenen inländischen Wechsel betragen AM 1,429,800. —. Die Direction der Frankfurter Bank. gez. O. Ziegler. H. Andreae.
69060 .
Leipziger Kassenverein.
Geschäfts⸗ n vom 23. Februar 1886.
etiva. Metallbestn 6 1,159.99. Bestand an Reichskassenscheinen . 30,515. Noten anderer Banken S0l, 600. Sonstige Kassenbestände .. 41,318. Bestand an Wechseln ... 4, 363,676. ö „Lombardforderungen. 1,230,916. ö föffekten. ö 341,386. h sonstigen Aktiven. 914, 845.
Passiva. Das Grundkapital w 3, 000,000. ö 234,633. 5k Der Betrag der umlaufenden Noten 2,3 10,000. Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten: a2. Giro⸗Creditoren b. Check⸗Depositen.. .. Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ bundenen Verbindlichkeiten. . 474,666. 2 Die sonstigen Passiven.. . , 121,166. 4 Weiter begebene im Inlande zahlbare Wechsel: MS. 366,002. 05. Die Direktion des Leipziger Kassenvereins.
2, 3654, 467. 386. 155.
Verschiedene Bekanntmachungen.
o86ß 5d]
Die geehrten Mitglieder werden hierdurch gemäß §. 10 des Statuts zur diesjährigen (dritten) ordent⸗ lichen Generalversammlung auf
Sonnabend, den 13. März d. J., . Abends 6 uhr, im Restaurant Miegel, Stralauerstraße 57 hiersel bst, ergebenst eingeladen. Wegen der Berechtigung zur Theilnahme an derselben wird auf die 85§. 11 (Ab⸗ änderung des Ersten Nachtrages zum Statut) und 12 des Statuts verwiesen. Tagesordnung: 1) Jährlicher Geschäftsbericht. 2) Bericht der Revisions⸗Kommission und Antrag derselben auf Ertheilung der Entlastung. 3) Wahl eines Ausschuß-Mitgliedes. 4) Ernennung der Revisions⸗Kommission. Berlin, 29. Februar 1886.
Sterbekasse Deutscher Versicherungs⸗
Beamten.
Der Ausschufz. G. Strich, Vorsitzender.
rmeisters Hache ist die Stelle des Bürgermeisters hiesiger Stadt anderweit zu besetzen. Das pensions⸗ d wird außerdem eine Dienstaufwandsentschädigung von jährlich 2500 S gewährt.
r von 12 Jahren durch Wahl der Stadtverordneten⸗Versammlung. .
rbundenen Nebenbeschäftigung ist ohne besondere Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versammlung
Qualifikation zum Richteramte oder zum höheren Ver⸗
waltungsdienste erlangt haben, wollen ihre Meldungen unter Beifügung ihrer Zeugnisse bis zum 31. März ds. Js. zu Händen des Unterzeichneten einreichen.
Essen a. d. Ruhr, den 20. Februar 1886.
Der Erste Beigeordnete Koenig.
zum Dentschen Reichs⸗A
n 89.
Zweite Beilage
uzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Freitag, den 26. Februar
18868.
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 26. Februar. Im weiteren Verlauf der gestrigen (28) Sitzung des Hauses der Ab geord⸗ neten erklärte bei Fortsetzung der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Anstellung der Volksschullehrer in den Provinzen Westpreußen und Posen und im Regie⸗ rung sbezirk Oppeln, der Abg. von Jazdzewski, die polnischen Eltern legten großen Werth darauf, e,, . deutsch lernten. Die Methode aber, wie den Kindern das Deutsche beigebracht werde, rng. ihren Zweck und führe zur Verdummung. So sei es kein Wunder, daß im Laufe der Zeit die Kenntniß des Deutschen abgenommen habe. Der Minister spreche von seinem „Wohlwollen“ gegen die Polen, als ob dies nicht Pflicht und Schuldigkeit der Regierung wäre. Sie dürfe sich nicht wun— dern, daß die Polen zu ihr kein Vertrauen hätten bei dieser Behandlungsweise. Dem polnischen Klerus werde Alles in die Schuhe geschoben, was man den Polen schuld gebe. Redner konstatire, daß die polnischen Geistlichen, seirdem sie alle deutsch sprechen könnten, die deutschen Katholiken in der Seelsorge, in der Predigt u. s. w. mehr berücksichtigten als die polnischen; Ausnahmen hiervon fielen dem Kulturkampf und der Regierung zur Last. Eine Agitation der katholisch⸗ polnischen Lehrer kenne er gar nicht; wohl aber wisse er, daß die katholischen Lehrer vielfach ihre religlösen Pflichten zum Aergerniß des Volkes vernachlässigten, ohne daß die Schul— verwaltung sie an ihre Pflicht mahne. Was der Minister an Angaben über die polnischen Lehrer gestern angeführt habe, beruhe auf gefärbten Berichten und sei unwahr, so seine An— gabe über den Einfluß des Fürsten Sulkowski auf. die Lehrer, wie dem Redner eben der Fürst schreibe. Mit diesem Gesetz werde man den Lehrerstand korrumpiren. Die Losreißung der Lehrer von den Gemeinden und Patronen müsse ihnen das Vertrauen entziehen. Man mache, den katholischen Geistlichen den Vorwurf polnischer Agitation. Redner behaupte, daß die ewvangelischen Geistlichen seit einiger Zeit unter den, Katholiken Proselyten zu machen suchten. Viele katholische Eltern seien genöthigt, ihre Kinder in evangelische Schulen zu schicken, wo ihnen evange— lische Anschauungen eingepflanzt würden. Die Regierung würde durch diese Vorlage nicht die Germanisirung, sondern die Zähigkeit und den Widerstand der polnischen Bevölkerung befördern. .
Die Diskussion wurde geschlossen und die Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen.
Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be— treffend die Bestrafung der Schul versäumnisse im Gebiete der Schulordnung für die Elementar⸗ schulen der Provinz Preußen vom 11 Dezember 1845 und des Schulreglements vom 29. Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz. .
Der Abg. Szmula sprach sich gegen die Bestrafung der Schu lversäumnisse mit Geld aus; denn diese Geldstrafen seien für die armen Leute in Oberschlesien unerschwinglich. Die Entfernungen gestatteten auch nicht immer eine rechtzeitige Entschuldigung bei Versäumniß der Schule. Redner wandte fich nunmehr gegen die ö Ausführungen des Abg. Hobrecht über die oberschlesische Bevölkerung und nahm diese gegen den Vorwurf der Unkultur in. Schutz. Die Regierung mußte die oberschlesische Geistlichkeit in Gold fassen lassen, so loyal, patriotisch und aufopfernd sei dieselbe. Das Deutsch— thum habe in den oberschlesischen Städten große Fortschritte gemacht. Nur an dem Unterrichtssystem liege es, daß dies auf dem platten Lande nicht der Fall sei. Früher
ätten die Lehrer alle polnisch gesprochen und den
66 die Dinge klar machen können. Jetzt sollten die deutschen Lehrer polnisch sprechende Kinder im Deutschen unter— richten. Etwas pädagogisch Verkehrteres gebe es nicht! Früher habe man anders gedacht. Damals sei der Redner vom General von Witzleben mit der Abfassung einer polnischen Regiments⸗ geschichte beguftragt worden, um auch den polnischen Soldaten bie Kenntniß der Regimentsgeschichte zu vermitteln. Seine Arbeit habe die besten Erfolge gehabt. Die jetzige Methode mache die Kinder zu Idioten. Der Kulturkampf habe vollends Allez verdorben. Der Autoritätsglaube sei erschüttert. Er . selbst gehört, wie ein Arbeiter gesagt habe: Ach was, ich habe mit einem Geistlichen in einer Zelle zusammengesessen, und er steht ebenso da wie früher.
Vom Vize⸗Präsidenten von Heereman zur Sache gerufen, erklärle Redner nochmals, . er ö.. seine Freunde diesem Gesetze ihre Zustimmung versagen würden. .
. eh ho Graf Schwerin⸗Putzar wies darauf hin, daß es sich hier um gar keine prinzipiellen Fragen, sondern einfach um die Durchführung einer strengeren Schulordnung für be⸗ stimmte Gegenden handele, In Schlesien und der Grafschaft Glatz seien die Verhältnisse für katholische Schulen auf Grund von Provinzialgesetzen geregelt, welche aber nicht genügten. Denn, wenn ein Kind die Schule in der Woche nur einen Tag besuche, könne es die übrigen 5 Tage unbehelligt fehlen. Nun halte Redner den hier vorgeschlagenen Weg, die Rege⸗ lung auf Grund des Allgemeinen Landrechts polizeilichen Ver⸗ ordnungen zu überlassen, für richtiger, als etwa eine Ab⸗ änderung der provinziellen Gesetzgebung zu versuchen. Denn Polizeiverordnungen ließen sich ber und zweckentsprechender lokalen Verhältnissen anpassen. Die Einzelheiten zu berathen dürfte am besten einer Kommission zu übertragen sein, und er empfehle zu diesem Zwecke dieselbe Kommission, welcher man eben den vorhergehenden Entwurf zugewiesen habe.
Der Abg. Spahn glaubte auf Grund. seiner richterlichen Erfahrung, daß hohe Geldstrafen für viele Fälle, als zu drückend, üngünstig wirken würden. Die Arbeitgeber trügen oft an den chulversäumnissen viel mehr die Schuld als die Eltern. Noch neuerdings sei anerkannt worden, daß die bis⸗ herigen Bestimmungen über die Schulversäumnisse für Weft,
reußen gute Erfolge gehabt hätten, wozu also dieses Gesetz? ußerdem greife dasselbe dem zu erlassenden allgemeinen Unter⸗ richtsgesetz vor. So lange noch — 3. B. in Westpreußen äber 105 — Schulen existirten, zu denen die eingeschulten
Kinder 4, 5, ja bis 10 km zurückzulegen hätten, könne er ein solches Gesetz nicht annehmen; zum mindesten müßten die Gründe der entschuldbaren Schulversäumnisse festgestellt werden.
Der Abg. von Schenckendorff meinte, er werde mit seinen Freunden für die . stimmen, weil dieselbe die bisherige Ungleichheit auf dem Gebiete der Behandlung der Schulver⸗ säumnisse in den betreffenden Provinzen zu beseitigen geeignet sei. Im Uebrigen stimme Redner dem Wunsch, das Gese einer kommissarischen Vorberathung zu unterziehen, zu un erachte gleichfalls die bereits von dem Abg. Grafen Schwerin empfohlene Kommission für die geeigneteste.
Der Abg. Dirichlet bemerkte, wenn auch in Westpreußen eine sogenannte Polenfrage existiren möge, für Ostpreußen könne man sie nur künstlich konstruiren, und es sei keine Ver— anlassung, die Schulordnung von 1845, welche sich auf die ganze Provinz Preußen beziehe, auch für Ostpreußen aufzuheben. Die Tendenz der Vorlage sei nichts weniger als geeignet, eine Aus—⸗ gleichung herbeizuführen, sondern eine Verschärfung. Seines Er⸗ achtens trügen die Vorlagen das Zeichen an der Stirn, daß die
Herren Ressort-Minister sich in der Lage von Künstlern befun⸗
den hätten, denen befohlen sei, ein durch freie Phantasie her⸗ zustellendes Kunstwerk in möglichst kurzer Zeit abzuliefern. Wie habe der Kultus-Minister, der doch die Verhältnisse kenne, sich dazu hergeben können, für Ostpreußen eine Polenfrage k konstruiren? Der einzige Grund sei, man habe eine formelle Erklärung und scheinbare Berechtigung für die Ausweisungen aus Ostpreußen haben wollen. Man habe auf die Gefahr hingewiesen, daß die Littauer der Polonisirung ausgesetzt seien. Das sei ganz absurd. Von Polonisirung sei in Ostpreußen nicht nur keine Spur zu bemerken, sondern die fremdsprach⸗ lichen Elemente seien successive zurückgegangen. Nach der „Nordd. Allg. Ztg.“ seien im Kreis Goldap seit 1879 und im Kreis Angerburg seit 18380 nur deutschsprechende Konfirmanden vorhanden gewesen. In allen anderen Kreisen seien die fremd⸗ sprechenden Konfirmanden dauernd zurückgegangen. Und das nenne man Polonisirung! An die Verhältnisse in Ostpreußen könne man doch nicht denselben Maßstab legen, wie in Rhein— land oder in der Mark, darum könne man doch nicht die Be— strafung der Schulversaͤumnisse gleichmäßig regeln. Mit poli— zeilichen Verordnungen werde und könne man nichts erreichen, denn die Polizei könne gar nicht die Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe begutachten, das könne allein der be— treffende Schulvorsteher. Würde man solche Bestimmungen einführen, so würden viele Gutsbesitzer lieber die Strafgelder aus ihrer Tasche zahlen, als die Leute schädigen lassen. Aus diesen Gründen werde Redner denn auch gegen die Vorlage stimmen. ; .
Hierauf erwiderte der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Dr. von Goßler:
Meine Herren! Ich bedauere daß der letzte Herr Vorredner Be⸗ denken gegen diese Vorlage an Stellen findet, wo sie nicht existiren. Die Vorlage ist wirklich harmloser, als sie von dem Herrn Vorredner dargeflellt ist. Wenn man sich überlegt, meine Herren, wie läßt sich ein sicheres Mittel finden, um die von allen Seiten, jedenfalls von Seiten des Hrn. Abg. Dirichlet gebilligten Ziele der Volksschule zu erreichen, und wenn man darüber klar ist, daß ein regel⸗ mäßiger Besuch des Volksschulunterrichts heilsam, förderlich, und nothwendig ist, dann steht man unmittelbar vor der Frage: Sind diejenigen gesetzlichen Vorschriften ausreichend, welche einen regelmäßigen Schulhefuch sicherstellen sollen? Wir haben auch im Jahre 1883, als wir diese Frage an der Hand eines Gesetzentwurfs Feriethen, nur unsere Uebereinstimmung daruͤber zu konstatiren gehabt, daß die vorliegenden Vorschriften, die Vorschriften der preußischen Schulordnung und des katholischen Schulreglements, nicht ausreichen, und daß es allermaßen anzustreben ist, einen besseren, geregelteren Volksschulbesuch, wie derselbe verfassungsmäßig vorgeschrieben und vor—⸗ ausgesetzt ist; zu erzielen und den Eltern die Förderung des Schul⸗ besuchs zur Pflicht zu machen. . J .
Bei der Vorbereitung dieses 896 ist in keiner Weise auch nur annähernd davon die Rede gewesen, daß Ostpreußen unter dem Gesichtspunkt einer ihm drohenden . in dieses Gesetz hineingezogen werden sollte. Was von dem Hrn. Abg. Dirichlet über Mafuren vorgetragen worden, ist richtig; die Zahlen, die er ange— geben, habe ich selbst der Presse übermittelt und sie veröffentlichen kassen, um den meines Erachtens bedauerlichen Irrthum einer sonst wohlmeinenden Zeitung etwas aufzuklären und ihr Momente an die Hand zu geben, welche sie zu einer eigenen Kritik der von ihr vordem gemachten Mittheilungen befähigen. Ich bin gern bereit, die Schulfrage für Masuren und Litthauen bei Gelegen⸗ heit des Kultus⸗Etats oder sonst, wenn es angethan erscheint, zu er⸗ örtern; im gegenwärtigen Augenblick brauche ich aber nicht näher auf diesen Gegenstand einzugehen, weil, wie gesagt, Ostpreußen und die Polenfrage bei diesem Gesetzentwurfe in gar keinem Konnex, stehen. Auch von einer Polonisirung der Litthauer ist nicht die Rede; ich muß beinahe befürchten, daß ich durch eine gestern gemachte Bemer⸗ kung dem Herrn Vorredner Anlaß zu dieser Annahme gegeben habe. Die Verhäftnisse in Litthauen sind mir auch aus eigener Anschauung ziemlich genau bekannt. Das, was ich gestern und bei anderen Ge— legenheiten bis zum Jahre, 1882. zurück beklagt habe, ist, daß von Seiten, der polnisch⸗nationalen Agitation eine Unruhe in die Litthauer hineingetragen worden ist, nicht, etwa. um sie zu Polen zu machen, sondern Unzufriedenheit bei ihnen hervorzurufen, ebenso wie das mit den Wenden und andern Völkerschaften geschehen ist. Ich habe Ihnen wiederholt aus polnischen Zeitungen und aus anderweitigen Suellen Mittheilungen gemacht, wo sogar die Wallonen und Nordschleswiger an die Polen herangezogen werden sollen, um in ihnen die Vorkämpfer für nationale Sonderrechte zu erkennen.
Die Frage, weshalb Ostpreußen in dieses Gesetz hineingezogen ist, findet durch die Erwägung ihre Erledigung, daß, wenn der 8. 4 der preußischen Schulordnung wegen Westpreußen geändert, werden foll, die' Aenderung auch flir den gefammten Geltungsbereich dieser Schulordnung, also auch für Ostpreußen, vorzunehmen ist. sofern die Gründe für beide Landestheile die gleichen sind. Das ist der Fall. Das Gesetz ist ganz objektiv und ganz objektiv motivirt. Im Jahre 13883 und auch bei anderen Gelegenheiten hat die Mehrheit dieses hohen Hauses die Auffassung bekundet, an die Schulordnung von 15815 nicht ausreiche, um einen regelmäßigen Schulbesuch sicher k stellen, nicht allein wegen der 4 , welche pro Tag als Strafe fest⸗= esetzt werden, . auch wegen des außerordentlich umständlichen gr arats, welcher in Bewegung gesetzt werden muß, um die Schul⸗ verfäumnisse zu ahnden. Ich will die Herren mit den Einzelheiten des §. 4 jetzt nicht behelligen ? bemerken möchte ich indeß, daß die. Schulverwaltung die in dem Verfahren liegenden Schwierigkeiten, leichter überwunden hat, fo lange bei meinen Vorgängern die Auffassung bestand, daß die Strafen nach §. 4 der preu ischen Schulordnung Exekutivstrafen, Jwangzmittel selen; damals fungirte der Apparat leichter und glatter.
Seitdem aber durch den verantwortlichen Leiter der Unterrichtsver - waltung festgestellt ist, daß von Exekutivstrafen nicht die Rede sei. daß der §. 4 vielmehr von Polizeistrafen handele, welche, wie andere Polizeistrafen, verhängt werden und unter Umständen auf den unbe⸗ quemeren Weg der amtsrichterlichen Thätigkeit gebracht werden müßten, arbeitet die Verwaltungsmaschine schwerer. . der Amts⸗ richter empfindet es vielfach schwer, mit diesen 4 Pfennigen operiren zu müssen, und die lokale Schulverwaltung ist immerhin zufrieden. wenn sie bei der erakten Ahndung der Schulversäumnisse alle Monate vielleicht zwei Bestrafungen für unentschuldigt säumige Kinder erzielen kann. Auch im besten Falle liefert die Handhabung des 5. 4 ungenügende Resultate, wie ich Ihnen im Jahre 1883 an einem sehr drastischen Beispiele erörtert habe, namentlich dann, wenn die Eltern sich genau berechnen, in wie weit der durch die Schulversäumniß der Kinder ihnen erwachsende Verdienst die Strafe für die Schul versäumniß übersteigt.
Die Sache liegt also einfach und objektiv. An und für sich wird Jeder den Satz unterschreiben können: ist die Volksschule etwas von der Verfassung Vorgeschriebenes, ist sie etwas Nützliches und Heil⸗ sames, dann haben wir auch die Verpflichtung, für den angemessenen Besuch dieser Volksschule zu sorgen. Das ist der Gesichtspunkt, von dem ich mich im Jahre 1883 habe leiten lassen und auch jetzt wieder, und ich bitte nochmals, nicht Mative anzunehmen, welche nicht vorhanden sind. Ich bin der Ueberzeugung, daß trotz aller An⸗ strengungen der Behörden — und wir haben das im Jahre 1883 ein⸗ gehend erörtert — es noch nicht möglich gewesen ist, überall einen Schulbesuch zu erzielen, der die nöthigen Garantien für die Aus— schliehung unzulässiger Versäumnisse giebt, und namentlich halte ich es für nöthig, auch im Bereiche der preußischen Schulordnung mit dem Schulbesuch so weit zu kommen, wie dies in anderen Landestheilen der Fall ist. Es sind vorhin Aeußerungen gefallen, als bestehe die . eine Schulversäumniß als solche einfach bestraft werde oder künftig bestraft werden solle. Dies ist doch nicht richtig, denn unter allen Umständen müssen doch die Entschuldigungsgründe nach wie vor gelten und geprüft werden. Nun appellire ich an die Erfahrung des geehrten . Vorredners. Wird jemals bei sehr weitem Wege, bei mangelhafter Bekleidung, bei ungenügender Ernährung, bei sehr schlechtem Wetter ein vernünftiger Mensch auf den Gedanken kommen, jedes Kind wegen jeder Schulversäumniß zu bestrafen? (Zuruf aus dem Centrum.) ie sagen: ja. Meine Herren, das ist nicht mög⸗ lich, die Entschuldigungsgründe sollen ja nach dem Gesetz oder den sonst bestehenden Vorschriften erörtert werden. Es mag wohl vor— kommen, daß mancher Lehrer eine andere Auffassung über einen Ver⸗ säumnißfall hat, als die Eltern der Kinder, oder mancher Schulvor⸗ steher eine andere, als etwa der Amtsvorsteher, aber immerhin wird es Thatsachen geben, welche als ,, dienen. Wie Schulversäumnisse zu behandeln sind, darüber haben wir gerade in Ostpreußen viele und ausgiebige Erfahrungen gemacht. Gerade in den Zeiten des Nothstandes ist es uns gelungen, durch positive Maß⸗ regeln einen guten Schulbesuch zu erzielen, ohne daß man nöthig hatte, mit Zwangsmitteln hinterherzugehen, sondern wo man die hungernden Kinder durch Darreichung von Nahrungsmitteln in die Schulen lockte. Ich glaube, der Hr. Abg. Dirichlet wird die Güte haben, zu bestätigen, daß die Anregung zu diesen Einrichtungen 9 Theil auch von mir aus⸗ gegangen ist. (Zustimmung des Abg. Dirichlet.)
Wir haben damals ganz einfach gesagt; wir haben die, Ver= pflichtung, dafür zu sorgen, daß die schulpflichtigen Kinder in die Schule gehen, einmal, um ihnen die Möglichkeit zu gewähren, trotz der Schwere der Zeiten etwas Tüchtiges zu lernen, zweitens aber auch, um den Staat zu sichern, daß nicht aus dieser ökonomischen Kala⸗ mität Zustände hervorgehen, welche ihn in sozialer Hinsicht auch noch in der Zulunft gefährden. Das Mittel, welches wir anwandten, waren Suppenanstalten, Speiseeinrichtungen in der Schule. Wir haben damals in einigen 40 Schulen des Kreises, den wir Beide genau kennen — von cg, 67, ländlichen Schulen, in ca. 40 und 50. — diese Einrichtung getroffen. Die Kinder strömten herbei, und wir haben in keinem harten Winter einen so guten Schulbesuch gehabt, als im Nothstande. Diese Erfahrungen, die ich damals in Litthauen ,,, habe ich später hingegeben nach Oberschlesien, als der Nothstand ausbrach, und sie sind auch dort mit Erfolg benutzt worden. Vor einiger Zeit hat eine west⸗ fälifche Regierung — ich glaube, die von Arnsberg — es handelt sich um eine gebirgige Gegend, welche vielfach weite Schulwege hat schon in Folge der Besiedelungsart Westfalens, die vielfach an die litthauifche Ansiedelungsart erinnert. — Speise⸗Einrichtungen während ungünstiger Jahreszeit auch dort eingeführt. Später hat die Marienwerderer Regierung aus eigener Erwägung, vielleicht auch aus Kenntniß der in den andern Bezirken gemachten Erfahrungen, was ich ihr zum hohen Lobe anrechne, Veranstaltungen getroffen, um in den ärmsten Schulen, in den schlechtesten Zeiten den Kindern eine angemessene Ernährung in der Schule zu bieten. Wenn also einzelne Herren glauhen sollten, daß die Unterrichtsverwaltung die Frage nach dem Schulbesuch und der Schulversäumniß nur vom einseitigen Polizeistandpunkte beurtheilt, dann irren sie sich. Wenn einem Schulmann etwas ans Herz wachsen kann, so ist es die Volksschule. Die Bevölkerungsklassen, welche die
übrigen Schulen besuchen, können sich meist selbst helfen, aber die,
welche an die Volksschule gewiesen sind, sind, die ärmsten und gedrück⸗= testen, viele von ihnen ringen um das tägliche Dasein in jeder Hin—⸗ sicht, in wirthschaftlicher wie in intellektueller Hinsicht. Der Hr. Abg. Szmula hat seinerseits auf die Verfügung der Regierung zu Oppeln hingewiesen, und ist es mir bei seiner Aus— führung nicht recht klar geworden, ob er daran eine Bemerkung an— knüpfen wollte, dahingehend, daß die Verfügung von 1874 mit dem Schulreglement von 1801 in Widerspruch steht. Ich hahe mir die Verfügung inzwischen kommen lassen, und ich ersehe aus derselben, daß die Regierung in dieser Polizeiperordnung in Ansehung der katholischen Schulen nichts Neues bestimmt, sondern einfach die betreffende Vor⸗ schrift aus dem katholischen Schulreglement ganz übernommen hat. Gleichzeitig ist eine zweite Verfügung erlassen, in der ausgesprochen worden ist, daß aus den von mir vorhin ent- wickelten Gründen, wie sie im Jahre 1872/73 von Seiten des da⸗ maligen Unterrichts⸗Ministers aufgestellt worden sind, im Gebiet des katholischen Schulreglements die Schulversäumnisse nicht mehr im Wege der Exekutivstrafen sondern im Wege der Polizeistrafen ge ahndet werden sollten. Mit der Einführung dieses Grundsatzes ist auch im Bereich des katholischen Schulreglements die Schulverwaltung wesentlich erschwert worden. Wie ist es möglich, im Wege der , . mit einem Schulreglement zu operiren, welches estimmt, daß nur dann Kinder bestraft werden, wenn sie eine volle Woche ohne Noth aus der Schule bleiben? In vielen Gegenden, in denen die Kinderarbeit einen lohnenden Ver- dienst findet, tritt der Fall ein, daß die Kinder 4 fünf Tage in der Woche nicht kommen und erst am sechsten Tage erscheinen. In diesem Falle kann eine Strafe gar nicht eintreten. Aber selbst wenn die Kinder eine ganze Woche oder darüber hinaus fehlen, tritt immer noch die Prüfung ein, ob die Versäumniß aus Noth erfolgt ist, und wenn diese Noth auch nur an einem Tage im Laufe dieser Zeit be= standen hat, so entschuldigt das oft die Versäumniß während einer laͤngern Periode. Die Schulverwaltung hat . eit geglaubt, daß die Versäumniß einer ganzen Woche krafbar fei, auch wenn sich die einzelnen Tage über einen längeren ö 3 vertheilten, etwa über einen Monat; aber durch richter rkenntniß ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die Woche hinter
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