1886 / 52 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

New⸗Vork, 28. Februar. beimgesucht. Die zum Auslaufen

Im Nesidenz⸗Theater

gelangt J Novitäten, ein einaktiges Lusts iel 3 zündende Funker, vo Eduard Pailleron, und „Derr Godin und seine Töchter“, ein Ordonneau, zur ersten Auf⸗ Mit vielem Beifall wurde die die i n. eröffnende

Schwank in drei Atten von Maurice führung.

dramatische Kleinigkeit aufgenommen; der natürlich einfachen Hand= lung liegt eine gefällige, zwar nicht ganz neue, aber dur reichen und frischen Dialog gehobene Idee zu Grunde, welche den ungetheilten Beifall des Publikums fand. Der zündende Funke, welchen ein junger Mann mit Ueberlegung in das Herz eines jungen

um Liebe zu erwecken,

das

(W. T. B.) Die Küste des Atlantischen Meeres wurde gestern von einem heftigen Orkan

2 Dampfer wurden durch den ; selben zurückgehalten und sind erst heute in See gegangen.

en am Sonnabend zwei

lich aus Scenen, welche

zwar auf wie die unwabrscheinliche

Funke, ven und Maͤngel auf.

auf Widerstand

schnell durch die wunden, so daß das trug, und häufiger Die Hauptrolle lag (Korbwaarenfabrikant Godin), nie versagenden Ton und H erhielt.

einen geist

versagt voll⸗

vort ell haft aus.

stellern auf der Bühne erscheinen.

des Arutschen Reichs Ameigers und Königlich Nreußischen Staats- Ameigers: Berlin 8SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und wum Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

1J. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangs vollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen rc.

4. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung

Zwang svollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

Oeffentliche Zuftellung. Versteigerungs⸗Bekanntmachung im Auszuge. Als ernannter Versteigerungsbeamter werde ich Montag, den 19. April 1886, Nachmittags 2 Uhr, im Wirthshaussaale zu Reith nachbezeichnete Liegen schaften der Schuldner der Schuhmacherseheleute Nikolaus und Margaretha Heimüller von der Reither Mühle, Gemeindeverbands Reith, bestehend in: a. Steuergemeinde Reith: . Plannummer 2005 2., Wohnhaus. Hausnummer 28, in Reith, mit Keller und Stall, Scheuer, Schweine⸗ stall und Hofraum, zu C0, 935 ha, . Plannum mer 2093 b., Pflanzgarten, zu 0 032 ha, Plannummer 2054, Waldung, zu 9.08! ha, 13 Parzellen landwirthschaftliche Grundstücke mit

4, 67 ha. b. Steuergemeinde Thulba:

17 Parzellen landwirthschaftliche Grundstücke zu 1,ů77 ha zwangsweise versteigern. .

Die Objekte werden nach Hypothekenbuchsfolien ausgerufen. .

Die Versteigerungsbedingungen sowie die nähere Beschreibung der Versteigerungsgegenstände können in meiner Kanzlei eingesehen werden.

Vorstehendes wird dem Johann Schipper von Reith, dessen Aufenthalt zur Zeit unbekannt ist, und und für welchen auf einem Theile des vorstehend be— schriebenen Anwesens ein Justizrecht hypothekgrisch versichert ist, hiedurch zur Wahrung seiner Rechte mit dem Beifügen eröffnet, daß die Zustellung der Versteigerungs⸗Bekanntmachung für ihn durch An— heftung einer beglaubigten Abschrift derselben an der Gerichtstafel erfolgte.

Hammelburg, den 22. Februar 1886.

(L. 8.) Hedler, K. Notar.

42104 sufneka

Aufgebot.

In Folge Antrages der verehelichten Schuhmiacher—⸗ meister Klemstein, Dorothea Caroline Henriette, geb. Krüger, zu Pyritz, vertreten durch den Rechtsanwalt Aulig ebenda, auf Todeserklärung ihres verschollenen, vor etwa 16 Jahren von Bahn nach Amerika aus⸗ gewanderten Ehemannes Carl August Klemstein, unehelichen Sohnes der Christiane Charlotte Klem- stein, geboren am 10. September 1834, werden der Verschollene sowie dessen Erben und Erbnehmer auf— gefordert, bei dem unterzeichneten Gericht und zwar spätestens in dem am

Iz. Oktober 1886, Vormittags 10 Uhr, au der Gerichtsstelle anstehenden Termine sich zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt er⸗ klärt und sein Vermögen seinen Erben ausgehändigt werden wird.

Bahn, den 20. November 1885.

Königliches Amtsgericht.

59624

693621 Ausfertigung.

Beschluß.

Auf i, von 1) Otto Ossendorff. Kaufmann, in Köln wohnhaft, handelnd als Sohn und Erbe des verstorbenen Kaufmanns Peter Wilhelm Ossen⸗ dorff, 2) Karl Trimborn, Rechtsanwalt, in Köln wohnhaft, handelnd insoweit nöthig als testamen⸗ tarisch bestellter Verwalter des gesammten Nach⸗ lasses des obengenannten Peter Wilhelm Ossendorff, durch die Rechtsanwälte Dr. Falker und Dr. Lucius in Mainz vertreten. wird das Aufgebot des unterzeichneten Gerichts vom 12. Februar 1886 bezüglich der nachbezeichneten zprozentigen Obligationen der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft, nämlich: 1) Von dem Anlehen von 1875: Nr. 4301 4304, 9129, 9130 à 500 A6. 2) von dem Anlehen von 13876: Nr. 2 486 24621 24622 à 509 A, Nr. 29863 29869 29870 31128 à 1000 A, 3) von dem Anlehen von 1878: Nr. 36793 36797 48345 à 500 4, Nr. 43146 43147 43148 43149 43150 58371 à 1000 M, nebst den dazu gehörigen Talons und Zinscoupons, nachdem sich die vorgenannten Obligationen in⸗ zwischen vorgefunden, zurückgenommen. Mainz, den 23. Februar 1886 Großherzogliches Amtsgericht. gez. hr. Hohfel d. Für richtige Ausfertigung: Mainz, den 25. Februar 1886. Die Gerichtẽschreiberei Großherzoglichen Amtagerichts. Zimmermann, Hülfs⸗Gerichtsschreiber.

X u. s. w. von öffentlichen Papieren.

——

569598 Oeffentliche Zustellung. Die Gutsbesitzerin Henriette verw. Kürsten in Niederhohndorf, vertreten durch den Rechtsanwalt Flechsig in Zwickau, klagt gegen 1) Garl Ludwig Otto, 2) Franz Ludwig Otto, 3) Carl Hermann Otto, ) Johanne Pauline Otto, 5) Carl Richard Otto, 6) Carl August Tenzler und 7 Christiane Henriette verehel. Beckert, geb. Tenzler. sämmtlich aus Werdau, später nach Amerika aus— hem ndert, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter dem Anführen, daß die auf Folium 2 des Grund- und Hypothekenbuchs für Niederhohndorf Rubrik 1II. unter Nr. 1. für den Tuchfabrikanten Carl Christian Tenzler in Werdau eingetragene Hypothek bezahlt sei, mit dem Antrage, die Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurtheilen, in Löschung der bezeichneten Hypothek zu willigen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckber zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Zwickau auf den 11. Mai 1886, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Zwickau, am 24. ö Hendel, . Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

logéed Oeffentliche Ladung.

In Sachen des Müblenbesitzers August Dranss zu Wusterhusen, vertreten durch Rechtsanwalt Ollmann zu Greifswald, gegen den Handelsmann Johann Beuge, früher in Wusterhusen, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 30 40

C. 32.86 ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits auf Dienstag, den 4. Mai 1886, Vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht zu Wolgast an beraumt. Beklagter wird zu diesem Termin, da sein Aufenthalt unbekannt ist, hiermit öffentlich ge⸗ laden, in welchem Kläger beantragen wird: den Beklagten durch ein für vorläufig vollstreck⸗ bar erklärtes Urtheil kostenpflichtig zu ver— urtheilen, den Kläger aus der im Grundbuche von Lubmin Band 1V. Blatt 18 verzeichneten, zu Lubmin belegenen, Blatt J. Nr. 139/44 als Gemarkungskarte von Spandowerhagen ver⸗ zeichneten Wiese wegen seiner daselbst in Ab⸗ theilung III. Nr. J eingetragenen Forderung von 36 M an Zinsen für ein Kapital von 600 4M zu befriedigen. . Wolgast, den 19. ebruar 1886.

Matz, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Armensache.

59611 Gütertrennungs⸗Klage.

Die Ehefrau Carl Tschunky, Maria Apollonia, geb. Nolden, ohne Geschäft, zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Heidland zu Bonn, klagt gegen ihren genannten Ehemann 2c. Tschunky, Kürschner zu Bonn, wegen Gütertrennung, mit dem Antrage auf a n. der zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Gütergemeinschaft.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn ist Termin auf den 19. April 1886, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Bonn, den 24. Februar 1886.

Der Gerichtsschreiber der 1. Civilkammer des königlichen Landgerichts. Klein, Landgerichts⸗Sekretär. 69612 Bekanntmachung.

Das Kaiserl. Landgericht zu Saargemünd hat durch Beschluß vom 2. Februar 18865 in Sachen der Marig Becker, ohne Gewerbe, Ehefrau von Dominie Sidoli, Kaufmann in Mörchingen, gegen ihren enannten Ehemann die Auflösung der zwischen den Fre. bestehenden gesetzlichen Gütergemeinschaft ausgesprochen.

Saargemünd, den 22. Februar 1886.

Der Ober⸗Sekretär: Erren.

69622 Bekanntmachung.

Die Ehefrau des Wirths Heinrich Schroeder, Elise, geborene Heselmann, beisammen zu Devant⸗ les⸗Ponts wohnhaft, klagt gegen ihren genannten Ehemann wegen dessen Vermögensverfall mit dem

diesem Grundgedanken ebenso Voraus setzung, ; grotesken Einfälle, ihre Wirkung auf die Lachmuskeln des Publikums nicht verfehlten. Die Charaktere weisen, der übermüthigen Handlung angemessen, lächerliche, stark an die Karrikatur mahnende Schwächen ã n auch manche Ungereimtheit beim eß, so wurde das augenblickliche Mißvergnügen doch beiteren und ; e

Wohl n allen schließlich den Sieg davon- lauter Beifall die in den bewährten Händen des Hrn. welcher dur umor das Publi Kleinere Rollen wurden von den Herren Reicher (Aleide Juglar), Mügge (Rebiffe) und Worlitzsch Seraphin) trefflich durch⸗ geführt. Unter den Damen zeichneten sich Frl. Wismar, als an⸗ muthige, junge Wittwe, und Frl. Hagen, als Die Inscenirung und Aus ta dige Hand des Direktors wieder auf das günstigste. Derselbe mußte F nach dem 8 zweiten Aktes mit den mehrfach gerufenen Dar⸗

Der Offenbach⸗Cyelus fand am Sonnabend Alliance⸗Theater mit der Aufführung des ‚Pariser Leben“

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. verre gen wa aber, n der oft

reiche Zubörer

Publikum lustigen

Darstellung begleitete. ; dansa seinen gemüthlichen, m stets in Anregung liche boda wurde

oetische älteste Tochter,

im Belle⸗

Operette ist immer noch Ausgelassenheit längst nicht mehr tänden entspricht und manches in ihr veraltet ers ) iguren sind jedoch von einer solchen Bühnenwirksamkeit, da immer noch die Lachlust der Zuschauer erregen und dem um Erfolge verhelfen. Die vorgestrige Aufführung im e Scenen wieder über ETheale stand vielleicht nicht ganz auf der e einer solchen im riedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater, sie hätte artien geistreicher gespielt werden müssen, im Großen und ie immerhin eine lebhaften Beifall rechnen durfte, Metella mit dem ihr eigenen Geschick, Theil der Rolle den an ihn gestellten Aufga stellender Weise gerecht und fand namentli im Zusammenspiel mit Frl. Koch die Anerkennun UInwesende Ausstattung zeigte die kun⸗ Irl Koch zeigte in der Rolle der kleinen Handschuhmacherin eine ülle von Geist und Grazie, so daß der ihr gespendete Beifall ein durchaus gerechtfertigter war. Ueber die übrigen Darsteller sei kurz bemerkt, daß sie mehr oder weniger gefielen, jedoch redlich bemüht waren, zum Gelingen der Vorstellung beizutragen.

seine in, hatte, wie kaum anders zu erwarten, eine zabl⸗

ar versammelt. Die Anziehungskraft dieser lustigen groß, obgleich die in ihr dargestellte tolle en augenblicklichen ernsteren Zu⸗ int. Die einzelnen

sie tũck im Belle / Alliance⸗

otter und in einzelnen Ganjen war huͤbsche Leistung, welche bei dem Publikum auf rl. Meinhardt spielte die obgleich der gesang⸗ zu wünschen ee. ließ. Hr. Swo⸗

en in recht zufrieden⸗ als maĩitre cordonnier der Anwesenden.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Literarische Anzeigen.

Theater ⸗Anzeigen. In der Börsen⸗

K-

Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux.

8

Familien Nachrichten. Beilage.

Antrage auf Auflösung der jwischen ihnen bestehen⸗ den Gütergemeinschaft und Verweisung vor einen Notar behufs Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche. .

Verhandlungstermin ist bestimmt auf 6. April 1886, Vorm. 9 Uhr, vor der I. Civilkammer des K. Landgerichts zu Metz. N.

Gemäß des Ausf.⸗Ges. v. 8.7. 79 publizirt.

Metz, den 25. Februar 1886.

Der Landgerichts⸗Sekretär: Metz ger.

59614 Bekanntmachung. .

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern vom 22. Februar 13886 ist das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Refrakteurs Wiedmann August, geboren den 25. Nobember 1863 zu Mittelbergheim, zuletzt in Dorlisheim wohnhaft, mit Beschlag belegt worden.

Zabern, den 24. Tebruar 1886.

Kaiserl. Staatsanwaltschaft.

595b6] Bekanntmachung.

Der zufolge Justiz-Ministerial⸗Reseript vom 4. Februar 1885 zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte zugelassene Gericht s⸗ Assessor Simon Löwenthal aus Heiligenstadt, jetzt hier wohnhaft, ist heute in die hiesige Rechtsan⸗ waltsliste eingetragen.

Iserlohu, den 25. Februar 1886.

Königliches Amtsgericht.

9535.9 lössse! Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. jur. Hey zu Trier ist in die Liste der bei dem Königlichen Landgericht zu Trier zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.

Trier, den 24. Februar 1886.

Königliches Landgericht.

Verschiedene Bekanntmachungen.

59541 FSolzverkauf in der Oberförsterei Letzlingen Schutzbezirk Letzlingen .

Donnerstag, den 11. März 1886, von Vor⸗ n, ,. 19 Ühr ab, ist im Strauer'schen Gasthof hierselbst, Termin zur Versteigerung der hierunter angegebenen Hölzer anberaumt, die der Herr Förster Dreger⸗Letz lingen Kauflustigen zuvor nachweisen wird.

Es kommen etwa zum Ausgebot:

1) Im Jagen 341 A. B.

ca. 14 Hundert Hopfenstangen (Kiefern⸗Stangen 7. Klasse), .

ca. 2100 rm Kiefern Reiser III. Kl.

2) Im Jagen 288 A. B. 290 B. 314 A. 289 A. B. 317 B. 318 A. 340 A. 343 B. 362, 313 B. 338 B. 339 A. B.

100 rm Kefern Kloben, 45 rm Kiefern Knüppel II. Kl., 5 rm Eichen Stöcke, 16 rm Birken Kloben. Letzlingen, den 26. Februar 1886. Der . Axt.

5949 2 loss, Holzversteigerung. Oberförsterei Heinersdorf bei Schwedt a. O. Am Dienstag, den 9. März er., Vormittags 9 Uhr, werden im Schützenhause zu Vierraden circa 1200 fm Kiefern⸗Langnutzholz zur Ver⸗ steigerung gestellt werden. . circa 600 fim sind in 200 jährigen, sehr herzreichen, feinholzigen Beständen gefallen. Heinersdorf, den 26. Februar 1886. Der stönigliche Oberförster. Bayer.

56467 Auktion ausrangirter Militär⸗Bekleidungs⸗, Wäsche⸗ und Utensilienstücke. Mittwoch, den 3. März d. J., Vormittags von 9 Uhr ab, sollen in der Turnhalle des 1. Ba⸗ taillonz der Haupt⸗-Kadettenanstalt öffentlich gegen leich baare Zahlung verkauft werden: 812 Mützen, 31 Waffenröcke, 50 Westen, 386 Tuchhosen, 159 Mäntel, (53 Drillichjacken und Röcke, 619 Drillichhosen, eine Partie Halsbinden, Tuchhand⸗ schuhe, Säbeltroddel, Leibriemen, Helmköpfe, baumw. Socken, Tuchecken, Unterhosen, Hemden, Taschentücher, Tischtücher, Servietten 2c. und Pagen⸗Garderobe, Tressen. Ferner altes Gisen, altes Holz von Bau— lichkeiten und Utensilien, darunter 266 eiserne Stühle, Fecht⸗Utensilien, Lagerstroh u. s. w. Gros⸗Lichterfelde, den 10. Februar 1886. stommando der Haupt⸗Kadettenanstalt.

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Submission. . Die Lieferung des Bedarfs an: Schirmmützen, Lederhandschuhen, wollenen Fingerhandschuhen, Porte⸗ épées und Tressen, Faustriemen, Sporen, Steigbügeln, Striegeln, Kartätschen, Fouragierleinen, Woylachs, 8 Mützenkokarden, Stiefelbeschlagmaterial, Knöpfen, Schnallen und Ringen sowie sonstigen Be= schlägen für das Wirthschaftsjahr 1836.87, soll in öffentlicher Submission vergeben werden. Bezügliche Offerten sind auf Stempelpapier (40 Pfennig) und verschlossen mit der Aufschrift: ‚Sub⸗ missionsofferte auf Bekleidungsgegenstände“ bis zum 13. März e., Vormittags 19 Ühr, der unterzeichneten Commission einzureichen, bei welcher auch die Be— dingungen gegen 50 Pfennig Gebühren bezogen wer⸗ den können. . Muster sind getrennt von der Preisofferte bis zum 12. März c. einzusenden. . Colmar i. E., den 25. Februar 1836. Die Bekleidungs⸗Commission des Kwrmärkischen Dragoner⸗Regiments Nr. 14.

Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

975

lößlss! Bekanntmachung.

Kündigung und Konvertirung von 5 Anleihe⸗

scheinen (Stadtobligationen III. Emission) der Stadt Spandau auf 49.

Durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Dezember 1885 (Amtsblatt Stück 8 de 1886 Seite 77) ist die Herabsetzung der von der Stadt Spandau auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 8. De⸗ zember 1875 ausgegebenen, auf den Inhaber lauten⸗ den und im Betrage von noch 499 500 M im Um⸗ lauf befindlichen 5 prozentigen Anleihescheine (Obli⸗ gationen III. Emission) von 5H auf 41 d genehmigt worden.

Wir kündigen bezeichneten Obli⸗ gationen zum

hiernach die

1. Inli d. J. dergestalt, daß von diesem Tage ab die Verzinsung derselben aufhört und gegen Einreichung der Obli⸗ gationen nebst Zinscoupons und Talons, der Nenn⸗ werth der Stücke bei unserer Stadthauptkasse in Empfang genommen werden kann.

Diejenigen Inhaber dagegen, welche mit der e b in, des Zinsfußes auf 45 vom 1. Juli d. J. ab einverstanden sind, wollen die Obligationen nebst Coupons und Talons zur Abstempelung auf 45 C9 vom 15. Juni d. J. ab bei unserer Stadt⸗ hauptkasse vorlegen.

Spandau, den 22. Februar 1886.

Der Magistrat.

69619 Bekanntmachung.

In der Magistratssitzung vom 3. d. Mts. sind ge⸗ mäß Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Stettin (Amtsblatt de 1881 Stück 39) und dem Allerhöchst genehmigten Tilgungsplan die Golluow'er Stadtanleihescheine

Litt. B. Nr. 16 über 500 M und itt. C. Nr. 83

über 200 M ; ausgeloost worden. Die bezeichneten Anleihescheine werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der ausgeloosten Scheine in coursfähigem ,, mit den dazu gehörigen Zinscoupons und

alons in den Vormittage dienstflunden von 8 bis 12 Uhr im Lokale unserer Kämmerei⸗Faasse in Empfang zu nehmen. Vom 1. April 1886 ab hört die Verziusung dieser Anleihescheine auf. Inhaber von ausgeloosten und gekündigten Anleihescheinen können dieselben unter Anschluß einer vorschriftsmäßigen Quittung durch die Post an unsere Kämmerei⸗Kasse einsenden, wogegen, wenn es verlangt wird, die Uebersendung der Valuta in gleicher Weise auf Kosten und Gefahr des Extrahen⸗ ten erfolgt.

Gollnom, den 7. September 1885.

Der Magistrat.

Redacteur: Riedel. Berlin —— Verlag der Expedition (Sch oln. Druck: W. Elsner. Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

zum Deutschen Reichs⸗Anz

M 52.

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 1. März

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

SSG.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1. März. In der vorgestrigen (56.) Sitzung des Reichstages wurde die zweite Be⸗ rathung des von dem Abg. Dr. Reichensperger eingebrachten Gesetzentwurfs, e, die Einführung der Berufung gegen Urtheile fortgesetzt.

Der Bevollmächtigte für Sachsen⸗Weimar, Staatsrath Dr. Heerwart erklärte, den vorgestrigen Darlegungen der Gründe, aus welchen die Mehrheit des Bundesraths sich gegen die Einführung der Berufung ablehnend verhalten habe, könne er seinerseits nur vollständig beipflichten. Auch im Gebiet der thüringischen Gerichtsgemeinschaft sei ein Bedürfniß, gegen die Urtheile der Strafkammern das Rechtsmittel der Be⸗ rufung zu eröffnen, niemals herangetreten. Sowohl die Kollegial⸗ gerichte, als die Staatsanwaltschaften hätten sich übereinstimmend dahin geäußert, daß die vorhandenen Garantien, insbesondere die Besetzung der Strafkammern mit fünf Richtern, die Vor⸗ schriften im 5. 262 und 266 der Strafprozeßordnung und die leichte Wiederaufnahme des Verfahrens vollständig ausreichten. Dazu komme, daß die Zeit, welche seit der Organisation von 1879 abgelaufen sei, doch in der That zu kurz sei, um diese Frage zu einem Abschluß zu bringen und die getroffenen Einrichtungen schon jetzt wieder in Frage zu stellen. Für die von ihm vertretenen Regierungen sei aber noch der Gesichtspunkt vorzugsweise maßgebend, daß die Frage der Einfügung der Berufung in das System der Rechtsmittel nicht isolirt erfolgen könne, sondern nur im Zusammenhang mit einer allgemeinen Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strasprozeßordnung. In dieser Auffassung, daß nur eine organische Revision der Rechtsmittel am Platze sei, könnten sie durch die Vorschläge der Kommissieon nur bestärkt werden. Denn diese wollten offenbar in das bestehende System die Berufung nur äußerlich anheften; sie schafften mehr einen Nothbehelf als eine mit dem ersorberlichen Ansehen ausge— stattete Berufsinstanz. Er könne daher nur empfehlen, die Frage der Wiedereinflihrung der Berufung nicht, wie hier ge⸗ schehen solle, für sich allein, sondern in organischer Weise bei einer später doch eintretenden allgemeinen Revision des Ge— richtsverfassungsgesetzes zur Lösung zu bringen.

Der Abg. hr. Reichensperger sprach sein Bedauern aus, daß die Mehrheit des Bundesraths die Berufung nicht wolle. Auch in den süddeutschen Staaten, deren Vertreter sich hier so lebhaft gegen die Berufung erklärt hätten, mache sich in der öffentlichen Meinung ein bedenkliches Mißtrauen gegen die bestehende Strafrechtspflege und eine überwiegende Strömung zu Gunsten der Berufung bemerklich. Der Abg. Marquardsen habe früher in Bayern genau den entgegengesetzten Stand⸗ punkt wie heute eingenommen. Man möge doch auch nicht in doktrinärer Weise allzuviel Werth auf die strikte Durch⸗ führung der Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit legen; in den Civil⸗ und in den e, ,, , vor den Schoffengerichten, wo es eine 8, . gebe, habe man jene Prinzipien auch nicht absolut festgehalten, sondern den dürfnissen des praktischen Lebens mit gutem Erfolg Rechnung getragen. Er hoffe, daß der Reichstag den Beschlüssen der Kommission zustimmen und sich dann auch die Majorität des Bundesraths durch das Votum des Reichstages etwas mehr als sonst imponiren lassen werde, weil hinter dem Reichstags⸗ beschlusse diesmal die preußische Regierung stehe. Wenn auch der Kommissionsbeschluß vielleicht noch nichts Vollkommenes biete, so möge man ihn doch schon aus der Erwägung nicht verwerfen, daß das unerreichbare Bessere der Feind des Guten sei.

Der Bevollmächtigte für Baden, Freiherr von Marschall betonte, auch die badische Regierung sei eine Gegnerin der Berufung, nehme durchaus dieselbe Stellung ein, wie die bayerische und württembergische, habe im vorigen Jahre im Bundesrath so votirt und inzwischen keinen Anlaß gefunden, diese Stellung wieder aufzugeben. Die Verhältnisse in Baden lägen wie in Württemberg, nur daß in Baden die jetzt so heftig angegriffene Einrichtung schon einige Jahre länger be⸗ stehe, als dort, Die Reichs-Justizgesetze hätten in dieser Bezie⸗ hung dort nicht etwas Neues geschaffen, sondern nur einen

der Strafkammern,

bereits seit 15 Jahren bestehenden Zustand aufrecht erhalten.

Bereits die badische Strafprozeßordnung vom 1. Oktober 1864 habe keine Berufung gegen Strafkammerurtheile gekannt, son— dern lediglich eine Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Ge— richtshof, und er könne auch nach seiner eigenen Erfahrung bestätigen, daß diese Einrichtung in 22 Jahren nirgendtz erheb⸗ lichere Mißstände hervorgerufen, und daß es bis vor ganz kurzer Zeit in Baden überhaupt eine Berufungsfrage gar nicht gegeben habe. Bis vor etwa 2 Jahren die Agitation zu ihren Gunsten im Reichstage hervorgetreten sei, sei sie weder in der badischen Presse noch in der badischen Kammer über— haupt Gegenstand der Diskussion gewesen. Der Vorredner habe nicht übel Lust gezeigt, den Gegnern der Berufung Doktrinarismus vorzuwerfen und sich und die Anhänger der Berufung als die Männer zu bezeichnen, die ihre Argumente aus dem vollen Leben der Praxis schöpften; in Baden liege die Sache genau umgekehrt, dort sei die Praxis gegen die Berufung und die vorwiegend doktrinäre Anschauung verlange sie. Der Vorredner werfe wiederholt seinen Gegnern doktrinäre Schablone und Anschauung vor, aber über die Gut⸗ achten der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften, die doch am ehesten in der Lage seien, aus der praktischen Erfahrung sich ein Urtheil zu bilden, ej er leicht hinweg. Nachdem die Gexichtshöfe in Baden sich einstimmig gegen die Wieder⸗ einführung der Berufung ausgesprochen hätten, dürfe er das Haus Namens der badischen Regierung bitten, die Kom⸗ missiensbeschlüsse nicht anzunehmen.

Der Ahg. Hartmann erklärte, ein Theil der Konservativen sei für die 2 ein anderer, zu dem auch er gehöre, meine zwar ebenfalls, daß in der Strafrechtspflege nicht Alles so sei, wie es sein könnte und sollte, halte aber die Berufung nicht für das richtige Mittel zur Abhülfe und suche die Besse⸗ rung in der 1 und Verstärkung der Garantien für eine richtige Urtheilsfindung in erster Instanz. Der Redner,

dem die Berufung mit dem mündlichen Verfahren und der

Be⸗

freien Beweiswürdigung unvereinbar erscheine, berufe sich auf die guten . die man in Sachsen mit der früheren Strasprozeßordnung gemacht, welche vier—⸗ n Jahre hindurch in Geltung gewesen sei, und eben⸗ alls eine Berufung nicht gekannt habe. Insbesondere könnten die einzelnen Landesjustizverwaltungen viel thun, um eine gute Rechtsprechung in erster Instanz zu garantiren und in die ganze Strafrechtspflege wieder den richtigen Geist hinein⸗ zubringen. Für eine generelle Revision der Reichsjustizgesetz⸗ gebung sei der Zeitpunkt noch nicht gekommen; später werde man vielleicht eine solche Revision mit Erfolg vornehmen können. Die Berufung sei auch namentlich deshalb bedenklich, weil sie leicht zu ungerechten Freisprechungen führen könne, die ebenso schlimm seien wie ungerechte Verurtheilungen.

Der Abg. Traeger bedauerte, daß immer, wenn es sich um juristische Fragen handle, auch wenn sie wie die heutige, von allgemeinster und tiefgehendster Bedeutung seien, alle Nicht⸗ juristen sich, wenn nicht verpflichtet, so doch veranlaßt fühlten, den Sitzungen fern zu bleiben und das Gesetzemachen den Juristen allein zu überlassen, die sich doch durchaus nicht immer als die besten Gesetzgeber bewährt hätten. Der Redner empfahl seinen und Munckels Antrag, wo— nach die Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern nicht, wie der Abg. Reichensperger und die Kom⸗ mission es wollten, vor besonderen Berufungskammern der Landgerichte, sondern vor den Ober⸗Landesgerichten verhandelt werden solle. Daß der gegenwärtige Zustand auf die Dauer unhalthar sei, folge schon aus der großen Rechtsunsicherheit, die beim Mangel der Berufung gegen die Strafkammer⸗— urtheile die Vorschrift des §. I5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Folge habe. Dieser gebe nämlich den Strafkammern der Landgerichte die Befugniß, sehr zahlreiche und besonders häufig im praktischen Leben vorkommende Kategorien von Straffällen nach Belieben entweder selbst zu ent— scheiden, oder sie den e n ef shten, zu deren Kompetenz diese Fälle an und für sich nicht gehörten, zu überweisen. Von dieser Befugniß werde auch sehr häufig Gebrauch gemacht; und da trete denn der Fall ein, daß in ganz analog liegenden Strafsachen das eine Mal, wenn die Ueberweisung an das Schöffengericht erfolge, der Angeklagte noch das Rechtsmittel der Berufung habe, das andere Mal, wenn die Strafkammer selbst das Erkenntniß fälle, dem An⸗ geklagten kein Rechtsmittel mehr zustehe. Diese grobe Ungleich—⸗ mäßigkeit, die besonders geeignet sei, das Vertrauen in die Strafrechtspflege zu erschüttern, mache allein schon die Ein— führung der Berufung gegen die Strafkammerurtheile nothwendig. Daß auch die Garantien für eine gute Urtheilsfindung in der ersten Instanz vermehrt werden müßten, gebe er dem Abg. Hartmann zu. Die Berufung gegen Urtheile von Landgerichten wieder vor den Landgerichten verhandeln zu lassen, wie der Abg. Neichensperger wolle, empfehle sich deshalb nicht, weil die Kollegialität der Richter an den Landgerichten darunter erheblich leiden werde, und weil das Publikum es nicht werde verstehen konnen, daß ein und dasselbe Gericht in zwei Instanzen entscheide. Des— halb habe er als zweite Instanz für die Strafsachen der Landgerichte die Ober Landesgerichte vorgeschlagen, an denen sich die tüchtigsten richterlichen Kräfte befänden. Finanzielle Bedenken dürften dabei nicht in Betracht kommen, wo es sich darum handele, Deutschland den Charakter eines Rechtsstaats zu wahren. Uebrigens habe sich in der Kommission auch der Vertreter der preußischen Regierung wesentlich in demselben Sinne geäußert.

Der Staatssekretär Dr. von Schelling stellte die letzte Bemerkung des Vorredners dahin richtig, daß keiner der Ver— treter der preußischen Regierung Namens derselben in der Kommission Stellung genommen habe. Im Bundesrath habe Preußen sich für die Bildung der Berufungskammer bei den Landgerichten erklärt.

Der Abg. von Buol stimmte im Wesentlichen mit dem Abg. Hartmann überein, stand aber der Berufung noch etwas freund⸗ licher gegenüber als dieser.

Der Abg. 1 befürwortete sein Amendement, daß Civil-, Straf- und Strafberufungskammern in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden ent—⸗ scheiden sollten.

Der Abg. Veiel hielt die Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern für bedenklich, und bestritt jedes Bedürfniß zu einer Aenderung der Reichs-Justizgesetze in dieser Richtung.

Der Abg. Rintelen sprach sich Üübereinstimmend mit Reichensperger aus. .

Um 4isę Uhr wurde die Verhandlung wiederum abge⸗ brochen, und das Haus vertagte sich auf Mittwoch, 2 Uhr.

. In der vorgestrigen Sitzung des Herrenhauses lin deren Beginn, wie wir nachträglich bemerken, ein Schreiben des Reichskanzlers, Präsidenten des Staats— Ministeriums, Fürsten von Bismarck verlesen worden war, welches sein Nichterscheinen wegen Unwohlseins entschuldigte) begründete Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode den bereits mitgetheilten Antrag der Herren Dr. Dernburg und Genossen, betreffend die dauernde Unterstützung der Staats— regierung in ihrer Aufgabe, den Bestand und die Entwicke⸗ lung der deutschen Bevölkerung in den östlichen . sicher zu stellen im Namen der Antragsteller folgender⸗ maßen: Er fasse den Antrag auf als einen Protest gegen den Beschluß des Reichstages und ein Vertrauensvotum für die 6 Regierung. Es sei eine alte und gute Sitte, die

zeschlüsse einer anderen parlamentarischen Körperschaft nicht direkt einer Kritik zu unterziehen; aber diese Rücksichi—⸗ nahme habe ihre Grenzen. Wo es sich um vitale Interessen handele, höre die Höflichkeit auf, und an ihre Stelle trete der gesunde Selbsterhaltungstrieb und der berechtigte Egoismus eines großen Staatswesens. In dem ö,. liege . die e e n. eines preußischen Standpunktes, keinerlei partikularistische Ueberhebung, denn die Antragsteller r,, mit ihm nicht blos ein spezifisch preußisches, sondern zugleich ein allgemeines Reichsinteresse und könnten ohne Ueberhebung ern daß in dieser Frage das deutsche Nationalbewußt⸗

sein im preußischen Landtage zur Zeit stärker pulsire als

an der Stelle, wo es eigentlich den prägnantesten Ausdruck

finden sollte. Zur Gründung des Neichs habe die preußische

Krone viel von ihrer Machtfülle und der preußische Landtag

viel von seinen Befugnissen hingeben müssen. Es sei dies ge—⸗

schehen in vollem Vertrauen, und er bedauere es wahrhaftig

nicht. Aber es dürfte sür das Reich das größte Unglück sein,

das es geben könnte, wenn die Preußen jemals diese vertrauens⸗

volle Hingabe bedauern müßtn. Nach den Verhandlungen

im anderen Hause und den Erklärungen der Regierung stehe

die Thatsache fest, daß in den östlichen Provinzen

eine bedenkliche Verschiebung zu Gunsten des polnischen

Elements stattgefunden hat. Wie habe dies geschehen können

unter den Augen der Regierung, ohne daß sie selbst etwas

davon gemerkt habe? Er glaube, ganz werde man sie von

einer Versäumniß nicht freisprechen können, aber es

ständen ihr sowohl wie ihren Beamten doch sehr ge⸗

wichtige Entschuldigungsgründe zur Seite. Solche Ver⸗

schiebungen vollzögen sich nicht ruckweise, sondern allmählich

und unmerklich. Schon im gewöhnlichen Leben bemerkten

gerade Diejenigen, welche mitten in solchen Ver⸗

hältnissen ständen, eine solche unmerkliche Veränderung ver⸗

hältnißmäßig am wenigsten, bis sie dann bei irgend

einer Veranlassung zu Tage komme. Man möge über die

Vergangenheit denken, wie man wolle, aber mit dem Augen⸗

blick, wo diese Schäden zur Kenntniß der Regierung gelangten,

habe diese eine Energie entwickelt, für die man ihr nicht dank—

bar genug sein könne. Die erste Maßregel seien die bekannten

Ausweisungen gewesen. Daß dieselben nicht gegen den Katho⸗

lizismus gerichtet gewesen, gehe schon daraus hervor, daß auch

Juden, prozentual mehr als polnische Katholiken, ausgewiesen

worden. Man hätte diese Maßregel ebenso gut als

eine antisemitische bezeichnen können, während es sich in

Wahrheit um die Abwehr einer uns feindlich gesinnten Pro—

paganda gehandelt habe. Der Antrag stelle der Regierung die Unterstützung der Partei für ihre Maßregeln in Aussicht. Er

solle kein Blankowechsel sein, sondern dem Hause die Prüfung jeder einzelnen Maßregel vorbehalten. Der Schwerpunkt werde nach seinem (des Redners) Erachten in der Verwaltung liegen und ein durchgreifender Erfolg erst in Jahrzehnten zu erhoffen

sein. Jeder Pole müsse deutsch lesen und . können:

Das sei sehr leicht gesagt, aber sehr schwer ausgeführt. Es sei bisher an dem Widerstande der polnischen Geistlichkeit und auch an der Art der Schulverwaltung selbst gescheitert. Pol⸗ nische Lehrer sollten die Kinder im Deutschen unterrichten: das sei unmöglich. Gegenüber dem latenten Widerstande der polnischen Lehrer sei die Aufsichtsbehörde ohnmächtig gewesen.

Deutsche des Polnischen mächtige Lehrer müßten den Unter— richt ertheilen. Ferner müßten die Polen ihrer Dienstpflicht in anderen Provinzen genügen und polnische Beamte möglichst weit versetzt werden. Ganz besonderes Gewicht lege er (Redner) darauf, daß das in Posen garnisonirende Militär verstärkt und in die kleineren Städte gelegt werde. Nichts sei geeig— neter zur Ueberwindung und Assimilirung feindlicher Ele— mente als die Armee. It führten in den polnischen Städten der polnische Rechtsanwalt und Arzt das große Wort, und dadurch bekomme die Stadt ein polnisches Gepräge. Das ändere sich mit einem Schlage, sowie Militär hineingelegt werde. Auch für die Umgegend bilde eine solche Garnison einen Krystallisationspunkt. Man habe ihm (dem Nedner) schon früher versichert, daß, wenn in diesen kleineren Städten mehr Garnison läge, viel mehr deutsche Gutsbesitzer geneigt sein würden, sich in solchen Gegenden anzubauen: sie hätten dann in ruhigen Zeiten einen geselligen Verkehr, in unruhigen Schutz und Sicherheit. Was den Antrag des Fürsten Radziwill anlange, so wolle Redner die Begrün⸗ dung desselben abwarten und enthalte sich zunächst, dar— auf einzugehen. Man könnte dem von ihm (Redner) ver— tretenen Antrage vorwerfen, daß er post festum komme und: nach den Verhandlungen des anderen Hauses kein aktuelles Interesse mehr hahe. Er möchte dem jedoch widersprechen. Es sei im Herrenhause Klage darüber geführt worden, daß dasselbe von der Staatsregierung vernachlässigt werde, daß man diesem Hause die Gesetze erst in zweiter Linie vorlege. In dieser Beziehung sei eine erfreuliche Wendung einge— treten. Das Haus könne seinen Dank dafür der Regierung nicht besser aussprechen, als indem es gerade in dieser schwie⸗ rigen Frage für sie Stellung nehme. Dann aber habe es Zeiten gegeben, in denen ein unerfreulicher Antagonismus zwischen dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause vorhan⸗ den gewesen. Auch diese Zeiten seien vorüber. Augenblicklich zögen beide an demselben Strange: sie seien einmüthig in dieser Frage und hoffentlich auch noch auf vielen anderen Ge— bieten. Auf diese Einmüthigkeit gerade in dieser Frage lege Redner großes Gewicht. Die Regierung werde daraus ersehen, daß ihr bei der Erfüllung der großen und verantwortung vollen, schweren Aufgabe das preußische Volk in Treue und Opferwilligkeit zur Seite stehe. In diesem Sinne bitte er, dem Antrage zuzustimmen.

Herr Dr. Dernburg wandte sich gegen den ebenfalls be⸗ reits mitgetheilten Gegenantrag der Herren Fürst Ferdinand Radziwill und Genossen, und bemerkte: Dieser Antrag gehe doch selbst von dem Standpunkt des An⸗ tragstellers aus etwas zu weit. Es sei ja leicht begreiflich, daß sein (des Redners) Antrag nicht die allgemeine Billi— gung finde und namentlich für die Preußen polnischer Zunge auf den ersten Blick verletzend erscheine. Die Antragsteller wollten jedoch nicht „Mißhelligkeiten und Zwiespalt unter den Staatsangehörigen hervorrufen“, sondern den preußischen Staat und seine Ehre schützen und gedeihlichere Zustände inner—⸗ halb der Bevölkerung schaffen. Es habe sich eines großen Theils der preußischen Unterthanen a ft Zunge ein falsches Ideal bemächtigt: die Wiederherstellung Polens. . sei vollständig unxealisirbar. Der Nationglitätsgedanke dürfe ohnehin nicht als Grundlage des europäischen Staatz⸗ wesens gelten. Nun habe sich aber das Polen von vor 1772 von Frankfurt a. O. bis Kiew und von der Ostsee bis zum Schwarzen Meere erstreckt. Sei das ein nationaler Staat zu nennen? Hätten denn aber anch die Polen die Mehrheit der Ve= völkerung desselben gebildet? Das könne man nicht behaupten. Die Nationalität idee rechtfertige also diesen Staat nicht, aber die