1886 / 61 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

konstruktion wir nunmehr gänzlich auf den Stich von Rafael Morghen angewiesen sind. Die Arnold'sche Hef⸗Kunsthandlung liefert übrigens saämmtliche ausgestellten Photographien zu den im Katalog verzeichne⸗ ten, billigen Preisen, und es werden Bestellungen darauf an der Kasse entgegen genommen. Die höchst interessante Ausstellung bleibt noch bis gegen Ende des Monats geöffnet.

Aus dem Verlage von A. Weichert hierselbst (XO. Barnim- straße 48) liegt uns ein großes Kunstblatt vor, welches in farbigem Druck (Chromolithographie) die Brustbilder Sr. Majestät des Kaisers und Königs, Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, St. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm und des Urenkels Sr. Majestät, des kleinen Prinzen Wilhelm, mit dem Wahlspruch der Hohenzollern: „Gott mit uns!“ darunter zeigt. Der Preis des sauber ausgeführten Blatts beträgt (unaufgezogen) nur 1,50 S½. Dasselbe wird auch kartonnirt und eingerahmt zu ent— sprechend höherem Preise geliefert und empfiehlt sich als patriotische Zimmerzierde.

Um das Interesse für die Anwendung der Holzschnitzkunst in der Innendekoration des Hauses zu beleben, und tüchtigen, auf diesem Gebiete thätigen Kräften Gelegenheit zu weiterer Anerkennung ihrer Leistungen zu bieten, beabsichtigt der Mitt eldeutsche Kunst⸗ gewerbe⸗Verein zu Frankfurt a. M. in den Monaten Juni bis September d. J. in seinen Ausstellungsräumen eine Ausstellung nebst Preisbewerbung von Arbeiten dekorativer Holz skulptur zu veranstalten. Es sind zu diesem Behuf Seitens des Vereins für vorwiegend figürliche Arbeiten auf der einen sowie für Arbeiten mehr ornamentalen Charakters auf der anderen Seite je vier Preise zu je 00, 300, 299 und 190. ausgesetzt, die unter allen Um⸗ ständen, jedoch unter dem Vorbehalt zur Vertheilung kommen sollen, daß das Preisgericht, falls Werth oder Anzahl der Ärbeiten der einen oder der anderen Gruppe entschieden überwiegt, sich nicht streng an jene Zweitheilung zu beiden verpflichtet ist. Außer diesen Geldpreifen wird noch eine Anzahl von Ehrendiplomen, sowie für jede zur Aus— stellung und Konkurrenz zugelassene Arbeit, die damit als über die gewöhnliche Marktwaare hinausreichend bezeichnet wird, ein Zulassungs⸗ diplom ertheilt werden. Nicht gewünscht und nur nach vorheriger Verein— barung zulässig ist die Einsendung größerer Möbelstücke oder fertiger Gegenstande des inneren Ausbaues; die Ausstellung soll sich vielmehr auf Einzeltheile derartiger Arbeiten sowie auf sonstige kleinere Stücke beschränken, also auf Füllungen, Pilaster, Kapitäle, Konsole, Hermen, freistehende dekorative Figuren, Medaillons und kleinere Möbel, wie Kassetten, Rahmen, Uhrgehäufe, Hängeschränkchen, Poftamente, kleine Sitzmöbel u. dgl. m., bei denen die Größe im Allgemeinen das Maß von 150 m nach der größten Ausdehnung nicht überschreiten soll. Die Anmeldung hat mittels der von dem Verein zu beziehenden An—⸗ meldebogen bis zum 1. Mai, die Einsendung bis zum 1. Juni zu er— folgen. Die sämmtlichen Fracht- und Ausftellungskosten übernimmt der Verein. Das Preisrichter-⸗Amt wird von einer Jury ausgeübt, die aus dem Direktor des Vereins Konsul Becker, dem Direktor des Königlichen Kunstgewerbe⸗Museums zu Berlin Grunow, den Direktoren der Kunstgewerbeschulen zu Kassel, Frankfurt und Düsseldorf Professor von Kramer, Professor Luthmer und Professor Stiller, den Architekten Linnemann und Sommer zu Frankfurt a. M. und den Bildhauern Direkto Behr in Mainz, Professor Heß in München, Otto Lessing in Berlin, Rumpf in Frankfurt 4. M. und Professor Wiefe in Hanau besteht. Ein Abdruck, der Entscheidung dieses Preisgerichts wird jedem zugelassenen Theilnehmer zugestellt werden. . Venedig, 10. März. (W. T. B.) Gestern Nacht ist ein Arbeiter der „Stazione maritima“ an der Cholera geftorben. Mit der Aufführung der Sophoklei'schen „Antigone“ hat das Königliche Spernhaus den Verehrern des athenischen Trazöden am gestrigen Abend einen großen Genuß bereitet. Die tragische Gewalt, die finstere Macht des Fatums, welche die antiken Dramen be— herrscht, das furchtbare Schicksal, das sich mit unerbittlicher Strenge an seinen oft schuldlosen Opfern vollzieht, alles dies verfehlt auch auf die modernen Zuschauer seinen Eindruck nicht. Die herrliche Üeber—

Haushalts-Etat für 1886.87.

spendeten Beifalls würdig genannt werden. Eine vornehme Ruhe, wie sie diese Tragödie trotz der in ihr sich vollziehenden leidenschaft⸗ lichen Handlung beherrscht, ein feines Maßhalten in den gewaltigsten Affekten waren Vorzüge der Aufführung. Hr. Kahle als Kreon hatte Gelegenheit, sein schönes deklamatorisches Talent zu zeigen, während Frl. Schwarz als Antigone die griechische Königstochter mit Anmuth und Würde gab. Hr. Müller als Haimon und Hr. Hellmuth⸗Bräm lösten ihre Aufgaben in gleich befriedigender Weise, Hr. Krolop und Hr. Rothmühl als Chorführer gefielen durch den vollendeten Vor⸗ 3. Die Chöre und das Orchester thaten gleichfalls ihre Schul⸗ igkeit.

Im Wallner⸗Theater geht morgen, Freitag, Siegmund Habers seit Jahren nicht zur Aufführung gelangte Poffe mit Gesang Ein Stündchen auf dem Comptoir“ neu einstudirt in Szene. Der Verfasser hat den lustigen Schwank mit neuen Couplets versehen und den Dialog zeitgemäß umgearbeitet. Dazu wird nach wie vor der Laufssche Schwank Leichte Streiche“ gegeben, welcher allabendlich das Publikum in die heiterste Stimmung versetzt.

Im Central⸗Thegter feierte der Stabstrompeter“ am Dienstag bereits das Jubiläum der 75. Aufführung, und zwar vor noch dichter gefülltem Hause als bisher.

Ueber die Matinse für den Unterstützungsfonds des Vereins Berliner Presse“, welche am Sonntag, Mittags 12 Uhr, im Königlichen Opernhause stattfindet, verlautet weiter, daß Frl. Clara Meyer den Prolog sprechen, und das kleine Lustspiel Sympathie“ von Frl. Groß sowig von den Herren Keßler und Oberländer dargestellt werden wird. Das „Walhalla⸗Theater muß freilich mit der in Aussicht gestellten Offenbachschen Operette im Rückstande bleiben, da das Material aus Wien zu spät eintraf; dafür bringt das Walhalla⸗Ensemble den melodienreichen ersten Akt des „Don Cesar“ zur Aufführung, welchen der Komponist, Kapell— meister Dellinger, selbst dirigiren wird. Meldungen um Billets können schon morgen, Freitag, in den Briefkasten des Königlichen Spern— hauses gelegt werden. Der Kassenverkauf findet am Sonnabend von II bis 1 Uhr und am Sonntag von 11 Uhr ab statt.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Beiheft zum Miläitär-Wochenblatt. 1. und 2. Heft. Inhalt: Frankreichs Armee in Bezug auf taktische Gliederung und taktische Formen. Vergleichende taktische Studie von Max , Premier⸗ Lieutenant im Königlich Bayerischen 2. Feld⸗Artillerie⸗Regiment , Horn“. Frinnerungen eines preußischen Soldaten aus der Zeit von 1850 bis 1509, einschließlich der Vertheidigung von Graudenz 1806 = 1867. Aus hinterlassenen Papieren des Kurfürftlich hefsischen Kriegsraths . W. Schulz. Herausgegeben von Schulz, Premier⸗Lieutenant im

essischen Füsilier⸗Regiment Nr. 80.

Deu tsche Gemeinde-Zeitung. Nr. 10. Inhalt: Ueber städtische Anleihen. Der Regierungsentwurf der Krels⸗ und Pro— vinzialordnung für die Propin Westfalen (Fortsetzung). Neue Reichstags Vorlagen und Verhandlungen. Vorlagen und Verhand⸗ lungen beim preußischen Landtag. Petitionen beim preußischen Herrenhause. Petitionen beim preußischen Abgeordnetenhaufe. Zum Unfall⸗ und Krankenversicherungsgesetz. Altersversorgung der Arbeiter. Nichtstrafbarkeit des Verfuchs des fahrlässigen Verkaufs

gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel. Uebersicht der jugendlichen

Arbeiter in den Fabriken Deutschlands,s im Jahre 1885. Stand der Bevölkerung Berlins am J. Dezember 1885. Berlin. Städtischer z Verändertes Gemeinde⸗Cinkommen⸗ steuer Regulativ. Schneeabfuhr. Ausrüstung der Polizeibeamfen mit Revolvern. Waldenburg i. Schl. Verbot des Besuchs von Schank— lokalen und Tanzböden durch Lehrlinge der Bäcker-⸗Innung Staats— wissenschaftliche Literatur. Beilagen: JI. Ortsgesetze. Bd. XVII. Bogen 8. Seite 113 1283. (Fortsetzung) Festsetzungen für den Frauen⸗ verein Frankenhausen. Geschäftsordnung für die magistratische

setzunß Donners hat uns den Wortlaut des griechischen Originals nach bestem Können in deutscher Sprache zu übermitteln gesucht und wird den Schönheiten des Driginals foweit als möglich gerecht; die von Mendelssohn komponirken Chöre mit ihrer erschütternden Musik ergreifen mächtig die Zuhörer, und so in engem Verein üben Poesie und Musik eine gewaltige Wirkung aus, welche durch eine tüchtige Darstellung noch erhöht wird. Als solche kann die gestrige bezeichnet und des ge⸗

Bibliothek zu München. Ortsstatut, betreffend die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten, Vorträgen und Schaustellungen in dem Stadtbezirke Seehausen i. d. Altmark. Poltzeiverordnung, betreffend das Schlafstellenwesen in der Stadt Oldesloe. Regulativ, betreffend die Erhebung der Gemeinde⸗Einkommensteuer in der Stad! Berlin. II. Deutscher Gemeinde⸗ Polizei⸗ und Schul⸗Anzeiger.

Zeitschrift des Harz⸗Vereins für Geschichte und Alterthumskunde.

K Inserate für den Deutschen Reichs und Ramng(* Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition 1 des Aentschen Reichs Anzeigers und Königlich 2 KRreußischen Staats- Anzeigerz: 3 Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4 *

Oeffentlicher Anzeige Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Industrielle Etablissements, Fabriken und Zwangs vollstreckungen,

ladungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen. Verdingungen ꝛc. ¶JBerloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Inhalt: Die Grafen von Mansfeld in den Liedern ihrer Zeit. Volkslieder aus dem 16. und 17. Jahrhundert. Gesammelt und erläutert von Heinrich Rembe Geschichte des Klosters Roßleben. Von Hr. theol. Prof. Nebe, Pfarrer zu e, n Die Drangsale des mittleren Unstrutthales wahrend des dreißigjährigen Krieges. Von dem selben. Das Bartholomäus kloster und die Bartholomäuskirche in Blankenburg. J. Das Bartholomäuskloster. Vom Gymnafsial⸗ lehrer R. Steinhoff in Blankenburg. Mit einer Siegelabbil⸗ dung. Die beiden ältesten Klosterkirchen zu Stederburg. Vom Gymmnasialdirektor Dr. H. Dürre in Wolfenbüttel. Markt⸗ und Rathhaus, Spiel⸗ und Kaufhaus. Von Ed. Jacobs. Die Gemeinde⸗ 46 des Kreises Sangerhausen. Von. Clemens Menzel. Der

ektor und die Stiftsschule zu Wernigerode am Ende des Mittel alters. Von Ed. Jacobs. Zur vaterländischen Münzkunde. Von J. Menadier, Dr. Phil. in Berlin. III. Halberstädter Halbbrakteaten zu Ehren des heiligen Petrus. Mit sechs Münzabbildungen. Vermischtes. J. Die Consekration des Hauptaltars der S. Jo⸗ hanniskirche in der Neustadt Wernigerode durch Bischof Volrad von Halberstadt (1255 1296). Von Ed. Jacobs. II. Das Handwerk der Stahlschmiede zu Stolberg 1455. Von dem— selben. III. 20. Juni 1525. Kardinal Albrecht fordert den Dom⸗ dechanten, sowie den Scholastikus und Thesaurar des Liebfrauenstifts zu Halberstadt auf, Abt und Brüder von Michagelstein zur Wieder⸗ aufrichtung des Klosters zu veranlassen. Mitgetheilt von demfelben. II. Kardinal Albrecht verlangt als Administrator zu Halberstadt vom Grafen von Regenstein, daß er der Spendung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt und der Aenderung der Kirchenceremonien in feiner Grafschaft Einhalt thue (o. J, um 165265. Mitgetheilt von demselben. Die Anfänge des Bisthums Halberstadt. Vortrag, gehalten auf der XVIII. Hauptversammlung des Harzvereins 2c. in Halberstadt am 28. Juli 1885. Von K. Lindecke in Halberstadt. Graf Albrecht IV. von Mansfeld. Ein Lebensbild aus der Refor— mationgzeit. Von Professor Dr. Größler in Eisleben. Die. Rordhäuser Patrizierfamilie Ernst. Von Paul Lemcke, Erstem Bürgermeister in Frankenhausen am Kyffhäuser. Mit einer Stammtafel. Geschichte der Buchdruckerkunst in der Stadt Eis— leben. Von H. Rembe. e. folgt, Zur Bevölkerungskunde der stolbergischen Harzlande. Von Ed. Jacobs. Vermischtes. L Hegung des gräflich stol berg⸗wernigerodischen Landgerichts (um 1666. Heergewette (Heergeräth) und Gerade. Dritter Pfennig. Von Ed. Jacobs. II. Wüstwerden eines Bauernhofs im dreißigjährigen Kriege. Veckenstedt, 19 März a. St. 1649. Von demselben. HI. Statut der S. Sebastians Armbrustschützen⸗Brüderschaft zu Ilfeld. Vom Oberlehrer Dr. Kühlewein in Ilfeld. IV. Marsch der, freiwilligen Jäger. von Haälberstadt nach Paris und zurück vom J7. Juli bis 9. Dezember 1815. Feldtagebuch des verstorbenen Salineninspektors Friedrich Georg Siemens zu Ar⸗ tern. Aus dem väterlichen Nachlasse mitgetheilt von Alfred Siemens, Geh. Bergrath zu Klausthal. V. Urkunden aus dem Rathhaus⸗ thurmknopf zu Aschersleben. Von Dr. Straßburger. Urkundenbuch der Stadt Duderstadt bis zum Jahre 18300. Herausgegeben von Pr. Julius Jäger, Gymnasiallehrer. Hildesheim 1885. AUngez. von Ed. Jacobs. Verzeichniß der für die Sammlungen des Harzvereins eingegangenen Geschenke und Erwerbungen. Vom Sanitäts⸗Rath Pr. A. Friederich.

Das Volks wohl (Allgemeine Ausgabe der Sozial⸗Correspon—⸗ denz, herausgegeben von Dr. Victor Böhmert in Dresden). Nr. 109. Inhalt: Die Mitarbeit der Lokalpresse an der Verfassung des Volks—= wohlstandes. Die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 mit besonderer Rücksicht auf Sachsen. Das häusliche Glück. Volksbäder. Praktische Vereinigungen zur Be—⸗ schränkung des Branntweintrinkens auf dem Lande. Soziales: Vermächtnisse. Heidelbeerwein. Kaffeeschenken. Heiraths« vermittelung. Deutscher Samariterverein. Ein Witktwenwerk zum Waisentrost. Trinkerasyl. Arbeiterverhältnisse: Arbeiter⸗ wohnungen. Ortskrankenkassen. Centralverein für Arbeits⸗ nachweis in Berlin. Strikes. Der Fachverein der Berliner Mäntel näherinnen. Beilage: Sinnsprüche. Die Wirkungen des niederländischen Gesetzes über die Spirituosenbesteuerung. Eine permanente internationale Sanitäts-Kommission. Literatur.

Arbeiterverhältnisse (Tortsetzung): Der Fortschritt der arbeitenden Klassen. Lehrlings- Daheim in Leipzig. Werkstätte für arbeits—⸗ ose Wanderer in Leipzig. Freitag als Sublts Anzeigen. Für die Schreibstube. 2. Jahrgang. Nr. 11. Inhalt: Der Sicherheitsarrest. Gigenthum des Einzahlers an einem Spar⸗ kassenbuch, das er auf eines Anderen Namen ausstellen läßt. Ver⸗

Achtzehnter Jahrgang. 1885. Zweite Hälfte.

fahren bei Untersagung der Fortsetzung des Betriebes konzessionspflich⸗ tiger gewerblicher Anlagen. Vereinsnachrichten. Vermischtes.

Großhandel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

Aufgebote, Vor⸗

& O—⸗ 290

Familien⸗Nachrichten.

M. E. Inserate nehmen an: die Annoneen⸗Expeditionen des

Theater⸗Anzeigen. In der. Börsen Beilage. K *

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. LS. Daube & Co., G. Schlotte,

Büttner K Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureaux.

J, , en, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Dr. Heinrich Ludwig Wilhelm Asher und Georg Daniel Bahr als ehemaligen Vor⸗ mündern von Theodor Akolph Wilhelm Jungelaus, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Antoine⸗ Feill und Dr. Otto Hübener, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 2. Januar 1886 hieselbst verstorbenen Theodor Adolph Wilhelm Jungelaus Erb- oder fonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf Freitag, 7. Mai 1886, 11 Uhr V. ⸗M. , anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgerichi, Dammthorstraße 19, Zimmer Rr. 14, anzumelden und zwar Auswärtige unter Be⸗ 61993 stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten Auf bei Strafe des Ausschlusses. 9 Hamburg, den 5. März 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung II. ur Beglaubigung; Romberg Dr., Gerichts⸗Sekretär.

I619g88] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Adolf Emil Wentzel und Dr. inrich Traun als Testamentsvollstreckern der Che⸗ eute Friedrich Wilhelm Conrad Bieling und Su⸗ sanne Elisabeth Bieling, geb. Ström, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Stammann, Nolte und

Schroeder, wird ein Aufgebot dahin erlassen: Alle, welche an den Nachlaß der am 31. Dezember 1885 resp. 4. Dezember 1882 ver⸗ storbenen hiesigen Eheleute Friedrich Wilhelm

I619901

Romber

Bertha, geb. Catharina

treten durch die

erlassen:

eb. Ström, Erb oder sonstige Ansprüche zu Er von den genannten Eheleuten am 14. Sktober 1889 errichteten, mit Additamenten vom 18. De⸗ zember 1880 und 13. Juni 1885 versehenen, am 11. Februar 1886 hieselbst publizirten Testa⸗

ments, wie auch den den Antragstellern als Testamentsvollstreckern insbesondere der Befugniß, den Nachlaß vor Ge⸗ richten und Behörden, speziell vor den Hypo— thekenbehörden allein zu vertreten, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche Än⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf Montag, 3. Mai 1886,

anberaumten Aufgebetstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Rr. 23, nme! 3 . . ö g g ellung eines hiesigen Zustellungs bevollmächtigten

bei Strafe des Ausschlusses.

Hamburg, den 3. März 1886.

Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung J.

Zur Beglaubigung:

g, Dr., Gerichts Sekretär.

Amtsgericht Hamburg. Antrag von: 1) Johann Jacob Hamann, ohanna Auguste, geb. Lux, jetzt des Eduard Scheider Wwe., 3) Maria! amann, des Louis Pontt Ehefrau, athilde, geb. Hamann, des Alexander ermann Becker Wwe., 5) Marig Therese, geb. damann, des Georg Heinrich Böhmer Wwe. 6) Jehn Wilhelm August Kühlbrunn, als Erben von Johann , Stromberg,

Scharlach und Westphal, wird ein Aufgebot dahin

daß Alle, welche an den Nachlaß des am a, 19. Dezember 1885 ohne Hinterlassung einer . Verfügung auf den Todesfall hieselbst verstor⸗ benen Johann Heinrich Stromberg Ansprüche hie e zu haben vermeinen, oder dem Rechte der An⸗ Conrad Bieling und Susanne Elisabeth Bieling, kaff ger , . Erben des obgedachten

; assers widerspre ben vermeinen, oder den Bestimmungen des efordert werden, solche An und Widersprüche

selrsen, in dem auf Sonnabend, 8. Mai 1886,

anberaumten Aufgebofstermin im unterzeichneten

ertheilten Befugnissen, unter Bestellung eines

Samburg, den 6. März 1886. Zur Beglaubigung:

10 uhr V. Mz., bl992]

Auswärtige unter Be⸗

gebot dahin erlassen:

dem auf

amann, früher verw.

für todt werde erklärt werden;

sämmtlich ver⸗

Rechtsanwälte Dres. Seebohm,

evollmächtigten

schweigens. i Samburg, den 6. März 1886.

en wollen, biemit auf⸗

62005 10 Uhr V.⸗M. ,

Aufgebot des a

Amttgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer

Nr ligzch'inelden. ußt zwar Alus hhärtige Wirts! Sälinen- r'lenr Karl Sigwart in

; hiesigen Zustellungs⸗ Fe , ; * bevollmůchtigten . ei Sti n greg unfälle. Wimpfen ausgestellten Pfandscheins über ein Dar—

Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung VII. Rom berg, Dr., Gerichts⸗Secretair.

Amtsgericht Samburg.

Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Dehn als curator absentis Johann Wilhelm Schuberth, welcher sich als Passagier auf dem am 19. Januar 1383 untergegangenen Hamburgischen Dampfschiff Cimbria“, Capt. Hansen, befunden hat, und seit dem genannten Tage verschollen ist, wird ein Auf—

J. daß der obgenannte Johann Wilhelm Schu⸗ berth hiemit aufgefordert wird, sich spätestens in

Sonnabend, 27. November 1886, 10 Uhr V. M. .

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, r zu melden unter dem Rechtsnachtheil, daß er

daß alle unbekannten Erben und Gläubiger des genannten Verschollenen hiemit aufgefordert werden, ihre Ansprüche spätestens in dem obbe⸗ zeichneten Aufgebotstermin im Amtsgericht anzumelden und zwar Aus⸗ wärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustel⸗

] unter dem theil des Ausschlusses und ewigen Still⸗

Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Rom berg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.

K. Amtsgericht Heilbronn. Stadtpfleger Rehm in Pfullingen als Vertreter der Erben der . Lorenz in Stuttgart hat das handen gekommenen, von Christoph

Maisak in Böckingen laut ÜUnterpfands buch Th. 20 Bl. 451 am 11. Januar 1861 zu Gunsten des K.

lehen von 200 Fl. beantragt.

„Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, längstens in dem auf

Freitag, den 1. Oktober 1886, Vormittags 11 Uhr,

anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte geltend zu machen und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls solche für kraftlos erklärt würde.

Den 6. März 1886. .

Gerichtsschreiber Buob.

b20131 K. Amtsgericht Heilbronn.

Der von der Johann Michael Wörners Wittwe in Sontheim am 5. Mai 1874 zu Gunsten der ledigen Marie. Bindereif von da ausgestellte Pfandschein über ein Darlehen von 190 Fl. Unterpfandsbuch von Sontheim Th. 9 Bl. 15 ist durch Aus— schluß⸗Urtheil vom Heutigen für kraftlos erklärt worden.

Den 1. März 1886.

Gerichtsschreiber: (Unterschrist.)

immer Nr. 1I,

. 2c) loose Bekanntmachung. In die Liste der beim hiesigen Ämtsgericht zu⸗ ie enn Rechtsanwälte ist der auch beim hiesigen andgericht zugelassene Rechtsanwalt Eggebrecht eingetragen worden. ronitz, den 6 März 1886. Königliches Amtsgericht.

unterzeichneten

Rechts⸗

Redacteur: Riedel. Berlin: Verlag der Expedition (Scholy.

Druck: W. Elsner. Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

. ö

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M Gn.

Berlin, Donnerstag, den 11. März

1886.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. März. Im weiteren Verlauf der gestrigen (63.) Sitzung des Reichstages erklärte bei k Berathung des von den Abgg. Dr. Windthorst und Graf Waldburg⸗Zeil gestellten Antrages betreffs des Zeuß⸗ nißzwangsverfahrens gegenüber Reichstagsab— geordneten der Abg. Dr. Hänel: Der Antragfteller habe sich in seiner Auffassung geirrt, daß jede Partei bereit sein würde, den Antrag ernstlich zu prüfen. Eine wahrhaft kon⸗ servative Partei freilich würde dazu bereit gewesen sein. Der Antragsteller habe aber übersehen, daß es im Hause keine kon— servative Partei gebe, sondern daß es da nur eine Regierungs⸗ partei gebe. Der Abg. von Hammerstein habe sich gar nicht die Mühe gegeben, etwaige Verfassungszweifel hier zu erörtern. Die Verfassung bestimme in §. 30, daß jede gerichtliche Pro— zedur gegen Reichstagsabgeordnete ausgeschlossen sei. Der Vorredner habe ganz uͤbersehen, daß das Privileg der Zeugniß⸗ verweigerung schon existire für Geistliche und Rechtsanwälte. Warum sollten die Abgeordneten eine mildere Redefreiheit haben, als jene Personen? Gerade dieser Umstand weise diese darauf hin, eine Interpretation der Verfassung zu suchen, welche ihnen dasselbe Recht einräume. Parlamentsjustiz übe das Haus nicht. Er wünschte, daß die Abgeordneten das thun könnten, ebenso wie in England; dort würde ein Richter, welcher sich gegen die Vorrechte des Parlaments vergehe, vor die Barre des Hauses citirt und möglicherweise be— straft werden. Die deutschen Abgeordneten wollten nicht den Mund halten, wo der Richter vielleicht anderer Meinung sei, als sie. Es könnte eine unerhörte Be— schränkung der Redefreiheit eintreten, wenn die Abgeordneten den Zeugnißzwang gegen sich selber einräumen wollten. Dem— gegenüber seien die Konservativen ohne Weiteres bereit, dieses Necht aufzugeben, man hätte nicht die schiefe Stellung der Konservativen gegenüber der Verfassung rhetorischer darstellen können, als es der Abg. von Hammerstein gethan habe. Er (Redner) sei überzeugt, daß eine Zeugnißpflicht des Abgeord— neten für seine Aeußerungen im Hause nicht existire, aber er stimme der Ueberweisung an die Kommission bei, um die Frage eingehend zu erörtern.

Hierauf ergriff der Staatssekretär von Boetticher das Wort:

Meine Herren! Es liegt mir gewiß fern, irgend ein Wort gegen die Absicht zu sagen, zu untersuchen, wie weit die im Art. 36 der Verfasfung den Reichstagsabgeordneten gewährte Immunität geht. Gegen den Versuch, die Zweifel, die etwa in dieser Hinsicht ent⸗ standen sind, zu lösen und zunächst durch eine kommissarische Behandlung der Lösung entgegenzuführen, habe ich selbstverständlich nicht das Mindeste zu erinnern. Ich bin überhaupt der Meinung, man kann diese Sache sine ira et studio behandeln und kann an der Hand ähnlicher Verfassungsbestimmungen untersuchen, ob das, was nach dem Antrag des Hrn. Abg. Windthorst ausgesprochen werden soll, wirklich staatsrechtlich und verfassungsrechtlich haltbar ist.

Meine Herren, ich habe, als der Antrag Windthorst in meine Hände kam, mir die Frage vorgelegt: zu welchem Zwecke ist dieser Antrag gestellt? Er fordert den Reichstag auf, eine Erklärung abzugeben, welche die Interpretation einer Verfassungsbestimmung durch den Reichstag feststellen soll. Darüber kann der Hr. Abg. Windthorst doch nicht zweifelhaft sein, daß eine solche einseitige Er⸗ klärung des Reichstages durchaus nicht im Stande ist, diejenigen Be— hörden, welche den Art. 30 zu konsideriren oder anzuwenden haben, in irgend einer Weise zu binden; und ich war sehr begierig, durch die heutige Verhandlung darüber aufgeklärt zu werden, aus welchen Bründen man gleichwohl diese Form des Antrages gewählt habe. Ich hätte es für viel richtiger gehalten, einfach den Auftrag an die Geschäfts⸗ kommission zu geben, zu untersuchen, ob nach Art. 30 ein Jeugnißzwang gegen die Abgeordneten geübt werden kann; oder ich hätte, wenn Zweifel in . Beziehung bestehen und daß Zweifel in dieser Beziehung be⸗ stehen, konnte doch der Herr Abgeordnete wissen, da eine andere Aus legung als die seinige bereits thatsächlich in Geltung ist ich hätte es für richtiger gehalten, einen Antrag auf Abänderung resp. Ergän— zung der Verfassung zu stellen. Von alledem ist nicht die Rede ge. wesen; und ich muß sagen, daß ich auch durch die ausführlicheren Bemerkungen des Hrn. Abg. Hänel nicht darüber gufgeklärt worden bin, aus welchen Gründen der Hr. Abg. Windthorst dem Antrag die gewählte Form gegehen hat. ö

Der Bundesrath hat sich mit der Frage, die dieser Antrag an—⸗ regt, bisher nicht beschäftigt. Ich bin, deshalb nicht in der Lage, Ihnen heute sagen zu können, welches die Auffassung der verbündeten Regierungen in der fraglichen Beziehung ist. Aber die Königlich preußische Regierung hat die Frage einer Prüfung unterzogen aus dem sehr naheliegenden Grunde, daß das strafrechtliche Verfahren, welches auf Grund der Bemerkung des Hrn. Abg. von Schalscha in einer der früheren Reichstagssitzungen eingeleitet worden ist, vor einem preußischen Gerichtshof schwebt; und die preußische Staatsregierung ist ein stim mig zu der Ueberzeugung gekommen (Lachen links) ja, meine Herren, man kann das belächeln, aber mit diesem Belächeln schlägt man unsere Gründe nicht. Sie kennen sie ja noch gar nicht, also warten Sie doch erst ab, bis ich sie Ihnen angebe ich sage also, man ist einstimmig zu der Ueberzeugung gekommen, daß der Art. 30 der Verfassung die Reichstagsabgeordneten nicht dem Zeugniß⸗ zwangsverfahren entzieht. Man ist bei dieser Ueberzeugung zurück gegangen auf die Entstehungsgeschichte des Art. 30. Der Art. 30 ist nachgebildet einer Bestimmung der englischen und der belgischen Ver⸗ fassung. In beiden Verfassungen ist ausdrücklich davon die Rede, daß es sich blos um strafrechtliche Verfolgungen handle, denen die Abgeordneten wegen ihrer Aeußerungen, die sie im Parlament gemacht haben, entzogen werden sollen. .

Nun hat die preußische Regierung auch weiter erwogen, daß, auch abgesehen von diesen Vorgängen, die Wortfassung dieses Artikels nicht der Auffassung zur Seite steht, welche der Hr. Abg. Hänel soeben als die seinige hingestellt hat, und welche dahin geht, daß man, indem man den Abgeordneten der Verantwortung für, seine Aeußerungen ent⸗ zieht, impligite auch um deswillen das Jeugnißzwangsverfahren aus- geschlossen habe, weil das Zeugnißzwangsverfahren die Auferlegung einer Vergntwortung involvire. Meine Herren, diese Auffassung hat die Königlich preußische Regierung nicht zu der ihrigen machen können; von einer Verantwortung in einem strafprozessualischen Verfahren kann zunächst nur die Rede sein gegenüber dem Angeklagten, und der Zeuge, der das Material herbeischaffen soll, um die Anklage zu stützen. unterliegt keiner Verantwortung als der allgemeinen Verantwortung, vor Gericht alles das zu sagen, was man weiß und was der Wahrheit entspricht. Ein Zurverantwortung—⸗ ziehen liegt also unmöglich dem Wortsinne nach in der Aufforderung, Zeugniß abzulegen. ; .

Die Königlich preußische Regierung hält aber auch weiter eine Einmischung des Reichstages gegenüber dieser Frage insoweit nicht

, , , . . r , oe e , n

am Platze, als diese Einmischung darauf abzielt, einen Ausspruch zu thun, der nach außen hin auf. die Handhabung des Art, 30 eine Wir— kung äußern soll. Die preußische Regierung ist der Meinung, daß zweifelhafte Verfassungsbestimmungen nur deklarirt werden können durch ein Gesetz. Sie ist ferner der Meinung, daß der Richter die Pflicht hat, die Gesetze nach ihrer Bedeutung und nach seinem Er⸗ messen zur Anwendung zu bringen, und daß er sich dabei nicht be— einflussen lassen darf durch den einseitigen Spruch eines gesetzgeben⸗ den Faktors.

Meine Herren, die preußische Regierung ist nun aber auch materiell der Meinung, daß es gar nicht in der Absicht des Art. 30 gelegen haben kann, und daß die gesetzgebenden Faktoren auch selber nicht die Absicht gehabt haben, die Immunität, welche der Art. z0 enthält, auf das Zeugnißzwangsverfahren auszudehnen; Hr. von Hammerstein hat die, Gründe dafür schon meines Erachtens sehr treffend angegeben. Während im Strafgesetzbuch im 5. 11 ausdrücklich davon die Rede ist, daß Abgeordnete wegen der von ihnen gethanen Aeußerungen nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, finden sich in der Strafprozeß⸗ ordnung die Abgeordneten gar nicht unter denjenigen Personen auf⸗ geführt, welche unter Umständen das Zeugniß verweigern können.

Also, meine Herren, aus diesen Gründen hat die preußische Regierung die Ueberzeugung geschöpft, daß der Art. 30 das Zwangs⸗ verfahren gegen einen Abgeordneten nicht ausschließt; sie hat weiter die Ueberzeugung, daß ein Eingriff des Reichstages in der fraglichen Beziehung verfassungsmäßig unzulässig ist, und wenn ich auch dem Antrage, den Sie beschäftigenden Antrag in die Kommission zu ver weisen, nicht entgegentreten kann, so muß ich doch dringend wünschen, daß aus der Kommission etwas Anderes hervorgeht, als der Antrag Windthorst, der durchaus effektlos bleiben wird. ;

Der Abg. von Reinbaben erklärte, die Konservativen seien bei Verfassungsfragen mit den anderen Parteien bisher zu— sammengegangen. Die Parlamente besäßen keine Bajonette, sie könnten nur durch noralische Macht wirken. Der vor— liegende Antrag, der eine gewisse Familienähnlichkeit mit jenem Wahlbeeinflussungsantrag habe, aus dem die Kom— mission nichts zu machen gewußt habe, werde zu keinem posi— tiven Resultat führen. Diesen Rechtsbegriffen werde dadurch Gewalt angethan. Man wolle ohne Berechtigung Vorrechte des Reichstages erlangen. Der Anirag erinnere an ein Wort Goethe's: „Im Auslegen seid nur recht munter, legt ihr nicht aus, so legt ihr doch unter“. Möge man doch erst abwarten, wie die höchste Gerichtsinstan; über den Fall. urtheilen werde. Ihn, wundere, daß die Herren, die immer vom Rechtsstgat sprächen, einen so geringen Nespekt vor der Autorität der Gerichte hätten, und daß die Gesetzgeber selbst nicht den Gehorsam gegen die Gesetze leisten wollten. Gewisse parlamentarische Vorgänge hätten bewiesen, daß es recht gut sei, wenn die Gerichte eine gewisse Kontrole über die Reichstagsverhandlungen ausübten. Vielleicht wäre es viel besser, das ganze Wahlprüfungsverfahren einem geordneten Gerichtshofe zu überweisen. Die Redefreiheit im Parlament möchten auch die Konservativen gewahrt wissen. Die Ab⸗ geordneten hätten in Deutschland schon so viel parlamentarische Privilegien, wie in keinem andern Lande, sie hätten doppelt so viel Privilegien wie in England. Die Möglichkeit des Miß⸗ brauchs der Zeugnißpflicht würde doch nicht ausreichen, um Gesetze zu erlassen. Es müsse doch erst konstatirt werden, daß Miß— brauch getrieben werde. Dieser Fall sei aber nicht zu solchen Maßregeln geeignet, die Abgeordneten könnten sich im Gegen⸗ theil freuen, daß sie Mittel hätten, dem vom Abg. von Schalscha erwähnten Münzverbrechen auf die Spur zu kommen. Einer Kommissionsberathung werde sich seine Partei nicht widersetzen, um alle diese Gesichtspunkte klar zu stellen. ö

Der Abg. Pfafferott meinte: Die Zeugnißpflicht schließe wohl ein Zurverantwortungziehen in sich, das gehe aus der französischen Verfassung, aus der der §. 30 entnommen sei, hervor. Nach der letzteren sei ein Jeugnißzwangverfahren gegen Abgeordnete entschieden unzulässig. ;

Der Abg. von , verwahrte seine Partei

egen den Vorwurf des Abg. Hänel, als ob sie nicht zu jeder

. bereit sei, die Rechte des Parlaments zu schützen. Nach dem geltenden Recht und nach der Verfassung hätten die Ab⸗ geordneten in diesem Falle gar kein Recht, die Immunität des Reichstagsabgeordneten auch auf die Zeugnißverweigerung auszudehnen. Die ganze Entstehungsgeschichte dieses Artikels beweise dies. Es habe nur in der Absicht gelegen, die straf— rechtliche Verfolgung, wegen Aeußerungen der Abgeordneten im Parlament auszuschließen. Er bitte, den Antrag Windthorst abzulehnen; seine Partei werde sich auch nicht an der Kom— missionsberathung betheiligen. .

Der Abg. Dr. Windthorst äußerte, er wolle nicht gegen das bestehende Recht handeln, sondern halte es für bestehendes Recht, daß die Abgeordneten nicht zur Zeugnißablegung ge— wungen werden könnten, deshalb habe er seinen Antrag ge⸗ ah und halte ihn für vollkommen berechtigt. Wenn dieses Recht in der Verfassung stehe, so halte er es für überflüssig, daß es noch in der , , aufgeführt werde, der Nichter habe doch in erster Linie die erf sung zu respektiren. Man sei in Preußen sehr geneigt, die parlamentarischen Prä⸗ rogative einzuschränken, bei so ernsten Fragen sollte man deshalb meinen, daß sich keine Partei von einer ernsten Prü⸗ fung ausschließen würde; das habe der Abg. von Hammerstein Namens der Konservativen gethan. Im englischen Parlament würde man solche Frage nie a limine ablehnen. Die Ver⸗ fassung und ihre Priwilegien müßten in erster Linie aufrecht erhalten werden. Er (Redner) finde im Hause aber nicht viel Sinn für konstitutionelle Verfas uf Die Frage sei so ernst, daß er noch einmal die Kommissionsberathung vorschlage. Wenn Jemand hier Verleumdungen vorbringen wollte, so würde die Oeffentlichkeit und vor Allem die Disziplin des Hauses das zu verhindern wissen.

Der Abg. Lr. Hänel fragte: Wie die konservative Partei über gute Gründe, die seine Partei habe, so cavalierement hinweggehen könne? Habe man doch gehört, daß sich die Preußische Regierung beeile, die Frage zu prüfen und zu ihr Stellung zu nehmen, die preußische Regierung, die doch eigent⸗ lich erst sich mit der Frage zu beschäftigen hätte, wenn sie dem Bundesrath vorläge. Die belgische Verfassung sei nicht, wie gesagt werde. die Quelle der deutschen Verfassung, sondern die französische Verfa ung, welche die Zeugnißpflicht ausschließe. Die Königliche Staatsre 1 . sich also einstimmig geirrt. Er beantrage nochmals Ueberweisung an die Geschäfts⸗ ordnungs⸗Kommission.

Hierauf bemerkte der Staats-Minister von Boetticher:

. Meine Herren! Nur wenige Worte. Der Herr Abg. Hänel hat

mich bezichtigt, daß ich eine falsche Quelle für die Verfassungsbestim⸗

mung des Art. 30 zitirt hätte. Er hat diese Bezichtigung mit dem

Scherz begleitet, das ganze preußische Staats. Ministerium habe sich

einstimmig geirrt. Nun ist aber dieser Vorwurf nicht begründet. Ich

habe gesprochen von einem Vorbilde, was für den Art. 30 genommen worden ist, und ich habe mich nicht auf die belgische Verfaffung be— schränkt, sondern ich habe ausdrücklich gesagt, daß auch die englische

Verfassung von 1689 hierbei zu Rathe gezogen worden sei. Daß der

. Abg. Hänel diesen beiden Vorbildern gegenüber, die attenmäßig

ei der Herstellung unserer Verfassung benutzt worden sind, fich auf

die französische erfassung beruft, das ist ja von seinem Standpunkte aus ganz geschickt, weil in Frankreich ein Fall vorgekommen ist, in welchem man aus der betreffenden Bestimmung der franzöfischen Verfassung deduzirt hat, daß der Zeugnißzwang unzulässig sei. Damit ist aber gar nicht gesagt, daß ich etwas Unrichtiges behauptet hätte, denn, wie gesagt, meine Behauptung wird durch die Akten gestützt. (Abg. Hänel:

Nein!) Ich weiß nicht, ob die Akten über die Herftellung Les ersten

Entwurfs der deutschen Verfassung dem Hrn. Abg. Hänel zur Dis⸗

position stehen oder uns? (Abg. Hänel: Sie stehen mir zur Sig—

position) Wir wollen die Akten gegenseitig gegen einander halten, und dann wollen wir sehen, wer Recht hat.

. Dann hat der Hr. Abg. Hänel gesagt, die preußische Regierung,

die mit der Sache gar nichts zu thun habe, habe fich veranlaßt

esehen, in die Materie sich hineinzubegeben, und er könne dem deichstag nur empfehlen, dasselbe zu thun, was die preußische

Regierung gethan hat. Meine Herren, daß die preußische

Regierung diese Frage nichts angeht, ist doch eine zu kühne Be—

hauptung. Erstens ist die preußische Regierung bekanntlich Mitglied

des deutschen Bundes und des deutschen Bundesraths, und hat als solches auch ein Urtheil darüber abzugeben, wie Verfassungsbestim—⸗ mungen auszulegen sind. Wenn also die Auslegung einer Ver⸗ fassungsbestimmung in Frage kommt, so hat die preußische Regierung ebenso gut wie jedes andere Bundesmitglied Veranlaffung, die Pflicht und das Recht, sich damit zu beschäftigen; und ich weise den Vorwurf ganz entschieden zurück, daß die preußische Regierung nichts mit der

Sache zu thun habe.

Dieser Vorwurf ist aber auch aus einem andern Grunde ganz unbegründet. Es handelt sich hier um ein Verfahren vor preußischen Gerichten, und die preußische Regierung hat ebenso wie jede andere Regierung das Recht und die Pflicht, jeden Einfluß abzuwenden, der unberechtigterweise gegen die Freiheit der Entschließungen ihrer Gerichte geübt werden könnte.

Aus diesem Grunde allein hat sich die Königlich preußische Re— gierung mit der Frage beschäftigt, und sie wird in allen ähnlichen Fragen ganz mit derselben Gewissenhaftigkeit und mit derselben Energie thätig wirken.

Der Abg. Freiherr von Hammerstein wandte sich gegen die Ausführungen des Abg. Hänel. Die thatsächliche Rede— freiheit sei in Deutschland größer, als in England, dort sei jeder Abgeordnete für seine Aeußerungen im ö wenn sie öffentlich verbreitet würden, strafrechtli verantwortlich. Auch in Nordamerika herrschten nicht solche Freiheiten, wie in Deutschland. Er bleibe bei seiner Weigerung gegen eine Kommissionsberathung. .

Der Abg. Dr. Hänel betonte, in Nordamerika habe aller— dings der oberste Gerichtshof das Recht, die Verfassungs— mäßigkeit ganzer Gesetze zu prüfen, nicht nur die der Be⸗ schlüsse des Parlaments. Solchen Gerichtshof mit den nöthi— gen Garantien ließe er sich auch in Deutschland gefallen. Der Staatssekretär habe seine Aeußerungen mißverstanden. Die Akten über die Reichsverfassung ständen in Deutschland ebenso gut zur Verfügung wie der Regierung. Es existirten darüber nämlich nur Vorlagen und Kommissionsbeschlüsse.

Der Staatssekretär von Boetticher äußerte: Die Reichs⸗ verfassung habe doch ihre Vorgeschichte, die der Vorlage voran⸗ gegangen sei. Die ersten Entwürfe seien der englischen und belgischen Verfassung nachgebildet. .

Der Antrag wurde der Geschäftsordnungskommission überwiesen. Dagegen stimmten nur die Deutschkonservativen.

Der Antrag des Abg. Grafen Moltke, welcher von der deutschkonservativen Partei unterstützt ist, lautet:

„„An Stelle des 5. 9 und des ersten Absatzes des 5. 21 des ,, vom 27. Juni 1871 treten folgende Vor—⸗ schriften:

„F§. 9. Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre ein⸗ tritt, 1539 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 16 des pensionsfähigen Diensteinkommens.

Ueber den Betrag von 660 dieses Diensteinkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt. .

In dem im 5. 2 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 16s6o, in dem Falle des 5. 5 höchstens 15 0 des pensionsfähigen Diensteinkom mens.“ ö .

„5. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offiziersrange stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer een lf nit von mindestens 19 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pensign und zwar: für die bis zum 1. April 1885 er⸗ füllten Dienstjahre um je 1,60, für die nach diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je 1/0 des derselben zu Grunde liegenden pensions . fähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im §. 9 Absatz?2 bestimmten Höchstbetrages.“

Zur Begründung ergriff der Abg. Graf Dr. von Moltke

das Wort: Das Militärpensionsgesetz sei in drei verschie⸗

denen Legislaturperioden im Hause a h f. und kom⸗ missarisch berathen worden. Es werde schwer sein, irgend etwas Neunes darüber zu sagen. uch müsse er einen Vor⸗ wurf ablehnen, der von jener Seite links) erhoben worden sei. Es sei gesagt worden, daß das Einbringen dieses An⸗ trages ein entschieden feindseliger Schachzug seiner (des Red⸗ ners) Partei gegen das Zustandekominen des Beamtengesetzes

sei. Sein Antrag, obgleich er die frühere i , n

wiederherstelle, sei doch keineswegs im Austrage der Regierung

eingebracht oder als eine hestellte Arbeit seiner Fraktion zu be⸗

3 Er (Redner) habe aus eigenem Antriebe diesen An⸗

trag gestellt. Das Beamten⸗ und Militärpensionsgesetz sei

dem Hause allerdings gheich e vorgelegt worden, aber esondert, jedes für sich, selbständig. Es sei auch der

Cee jf erhoben worden, daß die Regierung dieselben vor

wei Jahren mit einander verschmolzen eingebracht 3

ehe Gesetze seien aber nach Inhalt und Form durchaus

parallel laufend. Er könne sich denken, daß man beide Gesetze

ablehne, vielleicht aus Rücksicht auf finanzielle Gründe oder

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