1886 / 63 p. 28 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 13. März. Im weiteren Verlauf der gestrigen (65.) Sitzung des Reichstages gelangte der Gesetzentwurf, betreffend die Erhebung einer Schäffahrtsabgabe auf der Unterweser zur Berathung. Derselbe enthält folgenden einzigen Paragraphen:

„Falls die freie Hansestadt Bremen eine Korrektion der Weser in der Strecke von Bremen bis Bremerhaven ausführt, welche Schiffen bis zu 5 m Tiefgang die Fahrt auf dieser Flußstrecke er⸗ möglicht, so kann dieselbe von den Ladungen der die korrigirte Wasserstraße benutzenden, aus See nach bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens oder von denselben nach See gehenden Schiffe, welche einen Raumgehalt von mindestens 360 cöm ben, eine Abgabe nach Maßgabe der für künstliche Wasserstraßen im Art. 54 Abs. 4 der Reichs verfassung getroffenen Bestimmungen erheben.“

Aus den Motiven sei erwähnt:

Die Reichsverfassung hat in Art. 54 verhindern wollen, daß die natürlichen Wasserstraßen jemals zum Gegenstande fiskalischer Ausbeutung gemacht würden, und fie hat daher auch einen auf dem Abgabenwege zu erlangenden Ersatz für die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung solcher von der Natur geschaffener Verkehrswege aus⸗ geschlossen. Daß sie aber nicht prinzipiell jede ,, vom Wassertransport hat verbieten wollen, zeigt der zweite Satz des Artikels 54 Absatz 4, welcher von den künstlichen Wasserstra hen handelt und welcher in Betreff diefer die Aufbringung der Herstellungs und Unterhaltungskosten vermittels einer Abgaben⸗ erhebung gestattet. Der leitende Gedanke ist augenscheinlich der gewesen, daß für die bloße Nachhülfe, welche erforderlich ist, um die natürlichen Wasserläufe in fahrbarem Zustande zu erhalten, der Verkehr nicht belastet werden solste, daß dagegen da, wo durch An⸗ wenzung künstlicher Mittel eine Fahrbahn erst geschaffen wird, die Deckung der alsdann in der Regel aufgewanbten außerordentlichen Kosten, durch eine Benutzungsgebühr innerhalb gewisser Grenzen berechtigt sei.

Der Abg. Gebhard beantragte, den Gesetzentwurf an eine Kommission zu verweisen, und begrüßte denselben mit Freuden im Interesse der Weserschiffahrt und der Stadt Bremen.

Der Abg. Dr. Barth sprach sich der Vorlage gegenüber aus und hob namentlich die große wirthschaftliche

edeutung derselben hervor. Allerdings stehe der Erhebung von Abgaben, die in der Vorlage gefordert werde, der Art. 54 der Reichsverfassung entgegen, welcher das Prinzip ausspreche, daß auf natürlichen Wasserstraßen keine Abgaben erhoben

werden sollten. In dieser Hinsicht werde also vielleicht eine kleine Abänderung der

Verfassung erforderlich sein. Er wünsche, daß ähnlich wie in diesem

Falle auch bei den übrigen deutschen Strömen eine Korrektur der Wasserläufe in Zukunft vorgenommen werde. Seine Partei halte eine Kommissions⸗ berathung der Vorlage nicht für erforderlich, werde derfelben aber, wenn sie im Laufe der Diskussion verlangt werden sollte, nicht widersprechen.

Hierauf bemerkte der Staats-Minister von Boetticher: Bezüglich der Frage der Verfassungsänderung sei eine Ent— scheidung des Bundesraths bis jetzt noch nicht erfolgt. Er glaube aber schon jetzt versichern zu können, daß nach dieser 6 hin die Vorlage formellen Bedenken nicht unterliegen werde.

Der Abg. Meier (Bremen) meinte: Der Nutzen von dieser Regulirung werde hauptsächlich auf das Binnenland kommen, namentlich auf die Uferstaaten Oldenburg und Preußen. Die Bedenken aus Bremerhaven, daß der Verkehr in diesem Orte aufhören könnte, seien hinfällig; der Bremer Lloyd werde mit seinen großen Schiffen nach wie vor in Bremerhaven bleiben müssen. Seine Partei habe den Gesetzentwurf gefordert, da⸗ mit man ihr später nicht sagen könne, sie hahe nach 8. 54 der Verfassung kein Recht, auf der Weser Abgaben zu fordern. Er halte geboten.

Der Abg. Pfafferott beantragte die Verweisung der Vor— lage an eine Kommission von 14 Mitgliedern.

Der Abg. Brömel hatte Bedenken, daß diese Gesetzes⸗ vorlage gegen Art. 54 der Verfassung verstoße, und bat ves— halb um eine Kommissionsberathung, begrüßte aber den Ent— wurf mit Freuden, weil er auch anderen Gesetzen, welche zur Regulirung der Flüsse und zur geben nöthig seien, Bahn breche.

Die Vorlage wurde an eine Kommission von 14 Mit— gliedern verwiesen.

Die eigens dazu eingesetzte Kommission hatte den Antrag Lenzmann, betreffend die Entschädigung unschuldig Ver urtheilter, im Prinzip acceptirt und danach einen neuen Gesetzentwurf, verbunden mit einer Novelle, betreffend das Wiederaufnahmeverfahren, sormulirt, dessen . 1Jlautet:

Wenn der Verurtheilte, gegen welchen Tie erkannte oder um⸗ gewandelte Strafe ganz oder heilweise vollstreckt ift, im Wiedern⸗ aufnahmeverfahren freigesprochen wird, so ist der durch die Straf⸗ vollstreckung entstandene Vermögensschaden nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Vorschriften zu ersetzen.

Der Abg. Dr. Hartmann wollte die Entschädigung nur eintreten lassen,

„falls auf Freisprechung erkannt ist, weil die That, wegen deren die Verurtheilung erfolgt war, überhaupt nicht oder nicht von dem Verurtheilten begangen, oder weik die sämmtlichen Be⸗ weise, auf welche die Verurtheilung sich gründete, beseitigt worden.

Der Abg. von Reinbaben:

In Fällen, in welchen eine Strafe zum Vollzuge gelangt ist, welche später im Wiederaufnahmeverfahren (S5. 397 ff. der Reichs⸗ Strafprozeßordnung) ganz oder theilweise beseitigt ist, foll den jen igen welche durch die Vollftreckung dieser Strafe wirthschaftlich benach⸗ theiligt sind, eine Entschädigung aus Reichsmitteln gewährt werden.

Die Entschädigung kann sowohl von dem Verurtheilten selbst als auch von dessen Erben beansprucht werden. Dieselbe soll auch den Angehörigen des Vernrtheilten insoweit gewährt werden, als densel ben der Unterhalt entzogen ist, zu dessen Gewährung der letztere vermöge gesetzlicher Vorschrift verpflichtet war. ;

Die Abgg. Kayser und Gen. wollten folgenden S. Ja hinzufügen:

Dem außer Verfolgung gesetzten oder freigesprochenen An⸗ geschuldigten ist eine Enischädigung für alle Nacht heile. welche er durch das Strafverfahren, wie Unsersuchungshaft, Geschãftsstõrnag. Kosten der Vertheidigung 2c, erlitten hat, zu gewähren.

Der Abg. Dr. Reichensperger befürwortete die Beschlüße der Kommission und führte aus, daß der zweite Gesetzentwurf, betreffend das Wiederaufnahnieverfahren, Garantien bieten solle, daß im Wiedergnfnah meverfahren die Freisprechung nicht wegen eines non liqu“ . können solle, nicht weil viel⸗ leicht gewisse Zeugnisse nicht mehr vorhanden seien, sondern nur auf Grund positiver Beweise. Natürlich könne dieser Entwurf nur gemeinschaftlich mit dem ö werden. Die Annahmebeschlüsse sejen in der Kommissian ein⸗ stimmig erfolgt.

Der Abg. Lenzmann erklärte, er sei noch heute der Meinung, daß nicht blos die unschuldig Verurtheilten ent⸗

eine Kommissionsberathung nicht für der Entschädigung durch den

Hebung der Schiffahrt zu

Irrthum der Justiz ein pekuniärer Schaden erwachsen sei, namentlich die unschuldig Verhafteten. Wenn er heute ber Vorlage zustimme, so geschehe dies, weil er mit Güte oder mit Gewalt die Regierung aus ihrer abwartenden Position herauslocken wolle. Er lege Gewicht darauf, daß der Gesetz⸗ entwurf möglichst einstimmig angenommen werde, um einen imposanten Druck auf die Regierungen zu üben. Er bitte bei dieser Frage der Humanität alle politischen Gesichtspunkte zurücktreten zu lassen. Man solle feinen Antrag oder die Anträge der Kommission, aber unter keinen Umständen den Antrag Reinbaben annehmen.

Der Abg. von Reinbaben meinte, es sei unrichtig, daß andere Nationen in dieser Frage weiter feien als Deutschland, es wäre ihm lieb, für dies⸗ Behauptung vom Vorredner Be⸗ weise zu erhalten. Aber immerhin wäre es eine Ehre für Deutschland, den ersten Schritt auf diesem Wege gethan zu haben. Gerade um das Zustandekommen zu ermöglichen, habe er seinen Antrag gestellt, denn die juristisch ausgearbeiteten Entwürfe nützten den armen Leuten nichts, denen seine Partei de, wolle, damit reiche man ihnen Steine statt Brot; denn einer dieser Entwürfe komme zu Stande. Für ihn handele es sich zunächst darum, eine Möglichkeit zu schaffen, um den un— schuldig Verurtheilten eine Entschädigung zu gewähren. Es liege der ganze Unterschied zwischen der Vorlage und seinem Antrage darin, daß jene dem unschuldig Verurtheilten einen gerichtlich versolgbaren Anspruch geben wolle, ein Prinzip, das die Negierung nicht anerkennen zu können glaube, während sein Antrag in Anerkennung des rein verwerflichen Prinzips die Entschädigung den Verwaltungsbehörden überlasse. Er sei der Meinung, daß die Anerkennung des Prinzips der Vorlage einen nachtheiligen Einfluß auf die gefammke Rechtspflege haben müsse. Es dürfte mit diesem Gesetze ähnlich gehen, wie mit den preußischen Maigesetzen, an deren Zustandekommen heute Niemand theilgenommen haben wolle. Er bleibe dabei, es handele sich hier nicht um einen Rechtsanspruch, sondern um das Prinzip der Billigkeit und der Humanität; und wenn dies in der Gesetzgebung festgestellt werde, dann könne man nicht mehr sagen, es werde an Stelle des Rechtes Gnade oder gar nur ein Almosen gewährt. Die Kommissionsvorlage lege den Nachdruck auf den unschuldig Verurtheilten das sei ein viel zu eng gefaßter Gesichtspunkt. Was habe der arine Arbeiter für einen wirthschaftlichen Nachtheil? keinen großen, und doch sei er der Entschädigung bedürftiger als ein' Anderer. Darinn sei es besser, wenn man in der Bemessung der Entschädigung der betreffenden Behörde möglichst freie Hand lasse, wie dies sein Antrag bezwecke. Daß politische Tendenzen bei der Bemessung der Entschädigung und etwa die politische Gesinnung des An⸗ geschuldigten von Einfluß sein könnten, werde doch kein Mensch behaupten wollen. Bei dieser Idee halte er nicht für nöthig, auch nur noch einen Augenblick sich aufzuhalten. Er bitte, seinen Antrag anzunehmen. ö

Der Abg. Kayser äußerte: Wenn der Abg. von Rein⸗ baben an das gute Herz der Sozialdemokraten appellire, so hätte er doch das gute Herz der Regierung zu rühren ver— suchen sollen, das sich deren Ansprüchen gegenüber fehr hart verhalte. Die Sozialdemokraten hielten die Entschädigungen für dringend nöthig gegenüber der engefressenen Rechtspflege.

Der Vize⸗Präsident Freiherr von* und zu Franckenstein rief den Redner wegen dieses Ausdruckes zur Ordnung.

Redner (fortfahrend): Er sei der Meinung, der Neichstag müsse fest auf seinem Prinzipe bestehen; von dem Hin⸗ reichen sines Steines statt Brod könne dabei keine Rede fein In Sachsen habe man sich bereits mit der Idee der Entschädigung vertraut gemacht, warum sollte es hier nicht möglich sein? Benn“ der Abg. von Neinbaben meine, das könne Niemand glauben, daß bei Reichskanzler politische Rücksichten maßgebend sein würden, so könne er (Redner) ihm sagen, daß seine ganze Partei dies fürchte; denn die ganze Justiz diene heute nur zu oft politischen Zwecken und werde der Politik dienstbar gemacht. Der Kommissionsantrag sei eben nur halbes Recht und darum Unrecht. Für das volle Recht der Entschädigung nur das Linsengericht des verbesserten Wieder— aufnahmeverfahrens zu nehmen, scheine ihm ebenfalls nicht richtis. Freilich werde seine Partei für den Antrag der Kom— mission stimmen, weil dieser immerhin eine Verbesserung des bisherigen Zustandes enthalte.

Der Abg. von Cuny empfahl ebenfalls die Anträge der Kommission zur Annahme. Die Kommission habe ihre Be— rathungen sachlich und objektiv geführt, und es sei völlig un— motivirt, wenn der Abg. Lenzmann glaube, derselben bei dieser Gelegenheit einen Fußtritt versetzen zu können. Wie sich dessen Aeußerungen mit dem politischen Anstande vertrügen, begreife er nicht.

Der Präsizent bemerkte, daß es parlamentarisch nicht zu⸗ lässig. sei, den politischen Anstand 'eines Abgeordneten zu bezweifeln.

Redner ffortfahrend): Er erkenne unumwunden das Wohl⸗ wollen an, das sich in den Worten des Abg. von Reinbaben ausspreche, das aber in dessen Antrage nicht zu finden sei; wenn aber der Abg. von Reinbaben künftig wieder Ver— anlassung nehme, von den Maigesetzen zu sprechen, so möchte er ihn bitten, ihn (Redner) von denen auszunehmen, die nicht dafür gestimmt haben wollten; er bekenne sich zu den Mal— gesetzen. Im Uebrigen schließe er sich den Ausführungen des Abg. Reichensperger an in Allem, was derselhe gegen die Anträge Hartmann und von Neinbaben gesagt habe, den letzteren Antrag halte er für undurchführbar. Wie wolle man die Verdachtsmomente beseitigen) bei schwurgerichtlichen Ver— urtheilungen? Es sei hier unmöglich zu ermitteln, aus welchen Gründen der einzelne Geschworene zu seinem Verdikt gekommen sei. Der Abg. Heine meinte: Die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten den Anspruch auf Entschädigung wegen unschuldig erlittener Verurtheilung beseitigen solle, könne er nicht billigen. Was nenne man grobe Fahrlässig⸗ keit“ Er (Redner) solle im Gefängnisse durch strenge und lebensgefährliche Haft genöthigt werden, ein Geständniß dahin abzugeben, daß ihm ein Stuͤck Wurst zugesteckt worden i Hatte er bas gethan, so hätte er etwas Unwahres gesagt, und dann würde, wenn ein Vergehen vorliege, keine Entschädigung für unschuldige Verurtheilung eintreten. Der Abg. Träger erklärte: Der Antrag Reinbaben sei unannehmbar. Was nütze es, dem unschuldig Verurtheilten einen Entschädigungsanspruch' zu geben, aber für denselben nicht das Köüagerechl. Im Uebrigen könne er (Redner) sich über die sympathischen Aeußerungen des Hrn. von Reinbaben zur Entf ch e ng, rag, an sich nur freuen. Wenn aber der en seinen Antrag etwa eingebracht hätte

schädigt werden sollten, sondern Ale, denen durch einen

Einverständniß in Aussicht stellen könnte, so würde er Medner) doch bedauern müffen, für diese Session auf das Zu⸗ standekoimnmen des Gesetzes zu verzichten. i lichen Interesse Schaden gelitten, erhalten aus öffentlichen Mitteln von Reinbaben hätten ihn (Redner) nicht überzeugen können! Er (Redner) halte den Unbemittelten, wenn er unschuldig verurtheilt sei, insofern auch an seinem Vermögen beschädigt, als sein Vermögen nur aus seinen zwei Armen bestehe, deren Gebrauch zum Erwerbe ihm durch seine Verurtheilung ge⸗ nommen worden sei.

Der Abg. Saro sprach für den Kommissionsantrag und gegen andere Abänderungsanträge; auch der Antrag Hart— mann, der nur eine nähere Präzisirung bezwecke, sei nament— lich in dem Punkte bedenklich, wo er von der Beseitigung sämmtlicher Beweise spreche. Die Beweise seien bei Schwur⸗ gerichtssachen den Richtern ja gar nicht bekannt. ö

Die Debatte wurde hierauf geschlossen.

Nach einer Reihe persönlicher Bemerkungen der Abgg. Lenzmann, Reichensperger und von Cuny wurden sämmtliche . änderungsanträge abgelehnt und die §§. 1— 3 in nachstehen— der Fassung angenommen:

§. 1. Wenn der Verurtheilte, gegen welchen die erkannte oder umgewandelte Strafe ganz oder theilweife vollstreckt ist, im Wieder⸗ aufnahmeverfahren freigesprochen wird, fo ist der durch die Straf⸗ vollstreckung entstandene Vermögensschaden nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Vorschriften zu ersetzen. 5. 2. Berechtigt zum Schaden. ersatz sind der Freigesprochene, sowie nach feinem Tode dessen Ehe⸗ gatte, und dessen Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie und feine Geschwister, sofern diese Perfonen nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts von ihm zu unterststzen gewesen wären. 5. 3. Insoweit der Angellagte seine Verurthei ung durch Vorsatz oder grobes Ver— schulden herbeigeführt hatte, ist ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen.

Hierauf vertagte sich das Haus auf Sonnabend 1 Uhr.

müsse volle Entschädigun Die Deduktionen des .

Im weiteren Verlauf der gestrigen (39 Sitzung des Hauses der Abgeordneten erklärte bei Fortsetzung der Berathung des Etats der geiftlich en, Unter⸗ richts⸗ und Medizin al, Ang fee gehen beim Kap. 120 (höhere Lehranstaltenz der Abg. Schmidt Stettin), daß in den Etat sieben höhere Lehranstalten zur Verstaatlichung eingestellt seien, nachdem schon im vorigen Jahre 26 Anmeldungen von Kommunen in derselben Rich⸗ tung an den Unterrichts-Minister gerichtet worden seien. Die Begründung dieser Neigung werde auf verschie⸗ dene Ursachen zurückgeführt, es ei aber bedauerlich, daß ein wichtiger Theil der Selbstverwaltung der Städte durch genannte Maßregel beeinträchtigt werde. Städte wie Berlin, Breslau, Stettin, Danzig 2c. würden nicht die Ver— staatlichung ihrerseits beantragen. Durch letztere gehe ein Grund zur Verbesserung der kommunalen Anstalten verloren, und man berechne bereits, in wieviel Jahren der Verstaat⸗ lichungsprozeß sich vollziehen werde. Seitens des Abg. Kropatscheck sei das Petitionsrecht der Lehrer be— mängelt worden, indeß hätten die eingesandten Pe⸗

agitatorischen Charakter und sei Seitens

titionen keinen der Staatsregierung auf solche, wie bei dem Wohnungsgeld—⸗ Rücksicht genommen worden.

zuschuß und der Rangerhöhung,

Selbst in der Konfliktszeit sei' jenes Recht nicht in Frage ge— stellt worden und hoffendlich werde das Unterrichts⸗-Mi⸗ Uisterium nicht wie das Verkehrs-Ministerium im einzelnen Falle disziplinarisch vorgehen. Das Ministerium habe über die Augen der Schulkinder im vorigen Jahre Untersuchung anstellen lassen. Manchmal sei das Ueber erblich, wie bei 8 Generationen der Bourbonen, hauptsächlich aber übten Mangel an Licht, schlechte Schulbänke und Tische und unleserliche Schrift 2c. in den Schulen einen nachtheiligen Einfluß aus. Im Westen Berlins sei das Bedürfniß eines neuen Gym⸗ nasiums schon längere Zeit anerkannt, aber das Finanz— Ministerium habe bis jetzt noch nicht die Mittel zur Ver⸗ ki d gestellt; hoffentlich geschehe dies bis zum nächsten Jahre.

Der Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath D. Bonitz erwiderte, die Unterrichts verwaltung habe im vorigen Jahre in Nassau und Pommern Untersuchungen über die Augen von Schülern anstellen lassen. Sie schenke dem Gegen⸗ stande eine besondere Aufmerksamkeit. Das Material sei noch nicht ganz geordnet, solle aber gelegentlich mitgetheilt werden.

Der Abg. Dr. Gropatscheck wies eine frühere Behauptun des Abg. Schmidt (Stettin) als statistisch unbegründet , daß an staatlichen Lehranstalten nur Persönlichkeiten konser⸗ vativer und orthodoxer Gesinnung zu Direktoren befördert würden, Im Weiteren besprach Redner die Schwierigkeiten, welche sich speziell in Berlin dem Aufrücken der älteren Lehrer in die höheren Gehaltsstufen entgegenstellten, und regte von Neuem den Umbau des seinen Zwecken längst nicht mehr ent— sprechenden Gebäudes des Friedrich⸗Wilhelnis⸗Gymnasiums in Berlin an.

Der Abg. Dr. von Jazdzewski lenkte die Aufmerksamkeit des Hauses auf die auch im Gebiete des Unterrichts und des Schulwesens hervortretenden Germanisirungsbestrebungen der Regierungsbehörden in den polnischen Landestheilen. Man gehe jetzt in der Willkür bereits so weit, daß man Schul— amts kandidaten polnischer Nationalität verweigere, ihr Probe⸗ 6. an höheren Lehranstalten der Provinz Posen zu ab— sol viren.

Der Abg. Dr. Langerhans hielt eine Aenderung der auf den höheren Lehranstalten bis jetzt festgehaltenen Lehrmethode für dringend geboten. Das starre Festhalten an dem mecha—⸗ nischen Auswendiglernen todten Regelwerks, die damit ver— knüpfte Erschwerüng der Versetzungen, die außerordentlich strenge Disziplin, die zu geringe Rücksichtnahme auf die all emeine Bildung, das Alles seien Umstände, die neben anderen chlimmen Folgen, auch die besonders bedenkliche nach sich zögen, daß die Schüler den Lehrern entfremdet würden. Von dem grammatischen Ballast könnte Vieles ohne Schaden über Bord geworfen werden, dann würden auch die Klagen über Ueberbürdung bald aus der Welt verschwinden. Redner befürwortete außerdem die unbedingte Zulassung der Realschul⸗Abiturienten zum akade⸗ mischen Studium.

Der Abg. Dr. Peters bat, daß au fernerhin die Super⸗ revision der Abiturientenarbeiten durch die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen beibehalten und eine Aenderung der be⸗ züglichen Vorschriften in dieser Beziehung nicht beliebt werden möge. Dem lateinischen Auffatz beim Gymnasial⸗Abiturienten⸗ tramen müsse sorgfältigere Beachtung geschenkt und er einer schärferen Kontrole unterworfen werden.

Der Abg. von Eynern ersuchte das Ministerium um die

Abg. v. Reinba 23 vorheriger Verständigung mit der Regierung, und deren

baldige Aufflellung allgemeiner, für die ganze Monarchie gel⸗

tender 5 6 der staatlichen , ür das höhere S ishe ; . aa 6 große Ungleichmäßigkeit; einzelne Kommunen wären ungemein mit Lasten für die von ihnen unterhgltenen Anstalten überbürdet, während in anderen fast nur Staats⸗ anstalten oder vom Staate subventionirte Anstalten existirten. Außerdem sei eine Aenderung des derzeitigen Zustandes anzu⸗ streben, daß den Kuratorien der städtischen Anstalten in der Rheinprovinz gar kein Einfluß auf die stellen zustehe.

Wer im öffent⸗

. Stauder bemerkte zu der Beschwerde des Abg. von . daß r fich Fälle der Centralinstanz bisher nicht

zur Kenntniß gekommen seien.

erklärte, daß die . ihren sehr einfachen Stand⸗ punkt gegenüber den Wünschen de

stellung der Lehrer an kommunalen und an staatlichen An—

mr x x 2 ᷣᷣ20 . . 2 x 2 2 2 2 e e-

ulwesen. Bisher herrsche in dieser u

esetzung der Lehrer⸗

Der Regierungakommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath

Der Regierungskommissar, Ministerial-Direktor Greiff

8 4 von Eynern bei der e

Berathung des Antrags Kropatscheck, betreffend die Gleich

stalten, zum Ausdruck bringen werde.

auf die dur

An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Dr. Huyssen ürth; Tit. 1 wurde darauf bewilligt. ei Tit. 2 befürworteten die Abg. Lehmann, Vopelins und Olzem den Neubau des Gymnasiums in Saarbrücken; der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Regierungs-Rath Bohtz stellte einen günstigen Ausgang der mit den hörden schwebenden Verhandlungen in Aussicht. Auf eine Anfrage des, Abg. Lr, Kropatscheck entgegnete der Regierungskonimissar Ministerial-Direktor Greiff, daß man über das Schicksal des Realgymnasiums ö der Burg zu Königsberg i. Pr. nicht beunruhigt. die mit der Burggemeinde angeknüp lu . Resultat ergeben, so werde die Anstalt auf den Staat über— ö Deren den hierauf bewilligt Tit. 2— ) wurden hier 4 . Tit. Ha sind 13 . zu . an die Staats⸗ anstalten behufs Gewährung der na t il t ö die . an entsprechenden höheren g 5 üsse neu ausgeworfen. . Wohn ag e ich senf und . wiesen bei diesem Titel die einseitig von der Regierung bewilligte Rang—

nd Freiherr von

welch' letztere do

städtischen Be⸗ Der Abg. von

sche

u sein brauche; sollten fun Verhandlungen kein

bewilligt. Nachdem noch ohne erhebliche De

Verleihung der fünften

entziehen können, der durch r ehe r Anstalten gegenüber auferlegt werde, und

empfahlen die Ablehnung der

Titels mit Genu Vorgange der 8 die Annahme des Antrages Kropat⸗ ö zur Nothwendigkeit werde, Der Abg. von Eynern hielt zwar auch diese Maßnahme des Staats für präsjudizirlich für die Magistrate; er stehe aber ö der Forderung sympathisch gegenüber und , ihre Bewilligung; in gleichem Sinne äußerte sich der Abg Freiherr von Minnigerode. .

Die Position wurde, unter Ablehnung eines Antrages

Bachem auf Zurückverweisung an die

öhung sich ergebende neue Belastung der Kommunen hin, * auf die Dauer sich nicht dem Druck ö.

den Vorgang des Staates ihnen orderung.

augwitz begrüßte die Einstellung dieses an, hielt aber dafür, daß nach dem

Budgetkommission,

der Rest des Kapitels Höhere Lehranstalten“ batte genehmigt worden war, vertagte das

Haus um Uhr die weitere Berathung des Kultus⸗-Etats auf Sonnabend 11 Uhr.

E- z k Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central · Handels register nimmt an: die Königliche Expedition . des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich .

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangsvollstreckungen,

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rich ten. Beilage. KR

Steckbriefe und Untersuchnngs⸗Sachen. 2293 ö lg, e fahrer Friedrich Carl Otto Hanff, ge boren am 7. April 1857 in Greifswald, zuletzt in Stralsund wohnhaft, ist durch rechtskräftiges Urtheil 35 Hyfraum der Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht 3 Harten zu Stralsund vom 19. Dezember 1881 wegen Ver— 3 e mien letzung der Wehrpflicht zu einer Geldstrafe von 8. Wiesen 160 ½, event. zu einer Gefängnißstrafe von 32 Tagen Huren

3 Wohnhaus, 2) Leibzucht, 3) Nebengebäu

erurthejlt. 15 Dehshze ö. Es . ersucht, falls der Aufenthalt des . Hanff 1 26 bekannt wird, hierher Nachricht zu geben. Greifswald, den 5. März 1883. Königliche Staatsanwaltschaft.

nach der neuen V Verkaufstermin

60582 . . e' snrbeiter Ernst Nikolaus Mueller, zuletzt in Klostermansfeld, wird beschuldigt, als Wehrmann der Infanterie ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein.

Derselbe wird auf .

. 13. Mai 1886, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche ,, zu Mansfeld zur Hauptverhandlung geladen.

Mansfeld, den 74. Februar 1886. Schermer, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

werden.

selben gegen Geb

62427 In der Straf⸗-Sache wider : 1) ö Agenten und früheren Redacteur Roman von Trapezynski aus Posen, 2) ꝛc. . ö Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Beleidigung, ; . 96 g. ; zweite Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen, am 23. November 1885 für Recht erkannt: . 4 Angeklagte, Agent und frühere Redacteur Roman von Trapezynski aus Posen, geboren am 20. Februar 1860 zu Stczury, Kreis Adelnau, ka—⸗ tholisch, wird, des Vergehens wider die öffentliche Ordnung, verübt durch die Presse, in zwei Falken und der öffentlichen durch die Presse verübten Be⸗ leidigung in zwei Fällen für schuldig erklärt und dafür zu vier Monaten Gefängniß wverurtheilt; den Beleidigten, dem Reichskanzler Fürsten von Bis—⸗ marck und dem Königlichen Preußischen Staats— Ministerium wird die Befugniß ni ge bo hen die Verurtheilung des Angeklagten binnen 4 Wochen nach Zustellung einer von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils durch ein— malige Einrückung des verfügenden Theils desselben im Wielkopolanin auf Seite 1 Spalte 2 und 3 mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigungen geschehen, im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preu⸗ ßischen Staats Anzeiger, im Posener Tageblatt und im Dziennik poznanski 3 Kosten des Angeklagten öffentlich bekannt zu machen. ö . der Nr. 114 des Wielkopolanin vom 21. Mal 1855, der Nr. 133 des Wielkopolanin vom 14. Juni 1885 und der Nr. 135, des Wiel kopolanin vom 17. Juni 1885, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Die Kosten des . ö dem An⸗ n von Trapezynski auferlegt. . gel gte e ere Abschrift zer Urtheilsformel wird beglaubigt und die Vollstreckbarkeit des Urtels bescheinigt mit dem Bemerken, daß die 6 Revision des von Trapciynski durch Urtel des Reichs- gerichts vom 9. Februar d. J. verworfen ist. Posen, den 4. März 1886.

(L. 8.) gez. Gehrmann. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Vorstehende Abschrift ist mit der Urschrift gleich⸗ lautend.

Posen, den 9. März 1886. Das Secretariat der Königlichen Staatsanwaltschaft. (L. 8. , Vorstehender Urtheilstenor wird hiermit bekannt emacht. Posen, den 9. März 1886. Der Königliche Erste Staatsanwalt. Martins.

62296

von Würzburg,

Katharina,

gestellt hat.

Aufgebotstermin Aufforderung:

klärt wird, 2) an die

. 6

Vorstehendes der gemacht. er n n, Gerichtssch (L. 8.)

62255

Saale,

wagaren · Fabrik Gläubigerin,

2) Eheleute

Koelln

irt Swangsvollstreckungen, Aufgebote, normirten Worladungen u. dergl.

9306] bestimmt.

trag eines der Erben des weil. Kolon

S* f osln ehr Nr. 13 in Dalborn ist der

öffentlich meistbiekende Verkauf des Kohringschen

Kolonats Nr. 13 in Dalborn erkannt worden: Es gehören nach dem Kataster dazu:

ver, nm,,

ei Mühl 4) eine Mühle 4 Schffl. ; Mrz. . Qu. R., 3 3 .

Mühlenteich , s ö ermessung 45 ha 88 a 314m.

an Ort und Stelle,

geb. am 15. F

. ö. Aufgebotsverfahren wahrzunehmen, 3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des

Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung

hierüber bei Gericht zu machen.

Reichs⸗Civilprozeßordnung

aus dem Beschlusse des K vom 1. März 1886:

In S 1) der Handlung H. F.

Appellanten 9 1) Otto Greiner, Civi

r,, . ts

versichert mit

de und Stallungen,

2

202 59

ö 3 1 5 J 19

5 5

ist anberaumt auf

Donnerstag, den 27. Mai er., Nachmittags von 4-5 Uhr, ; wozu Kaufliebhaber mit dem Bemerken geladen werden, daß der Zuschlag erfolgen wird, wenn mehr alg ; des Taxats geboten

Zugleich haben alle Diejenigen, welche glauben, e . oder dingliche Rechte an das Kolonat Nr. 13 zu Dalborn zu haben, solche spätestens in dem obigen Termine anzumelden, widrigenfalls ihr Recht gegen den neuen Erwerber verloren geht..

Taxe und Bedingungen können vom 1. Mai ab auf der Gerichtsschreiberei eingesehen oder von der⸗

ühr bezogen werden.

Blomberg, den 20. Februar 1886. .

Amtsgericht II. C. Melm.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Aufgebot.

ige Tapezierer Andreas Joseph Reinisch Der ledige Tapezier . . . Sohn der . Adam Reinisch und eb. Walter, Jahre 1865 2464 Amerika ausgewandert und seit seiner Ankunft in New⸗Hork verschollen, 1 der Stiefvater des Verschollenen, der Kürschner F. Hellmerich dahier, Antrag auf dessen Todeserklärung

von Würzburg,

Es wird demzufolge das Aufgebot erlassen und

beflimmt auf

Samstag, den 29. Januar 1887,

Vorm. 9 Uhr,

im Sitzungssaale für Civilsachen Nr. 15, mit der 1 den Verschollenen, spätestens im Aufgebots⸗ . we e lch oder schriftlich bei Gericht

sich anzumelden, widrigenfalls er für todt er⸗

ihre Interessen im

den 9. März 1886. nigliches Amtsgericht. J.

6h ng im,. Auf e bor wird gemäß 88.

öffentlich am 19. März 1886.

reiberei des K. Amtsgerichts Baumüller, Sekr.

Au

achen

zu

egen Joh. Heinr.

ohne

Königliches Amtsgericht. oa e, pip fh n zj k er. ür die rift: Rieth

7000 , 5000 .

6200

v.

lingenieur in Berlin, aurer und Alma, geb. Greiner, ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, Appellaten .

wird Termin zur Beweisaufnahme durch Ver⸗ nehmung des Zeugen, Direktor Julius Haase zu kei Meissen, über die im Ürtheile des Kgl.

zu Köln vom 31. Dezbr. 1884 Thatsachen unter Aufhebung des auf den 6. April d. J. anberaumten Termins anderweit auf den 4. Mai 1886, Vorm. 9 Uhr,

Anwalt,

ist im

weshalb

187, 825 bekannt

.

Szug ; gl. Amtsgerichts in Meissen

Lehmann zu Halle a. d.

dl Meissener Ofen- und Chamotte⸗ . nh ff e . als letztlocirte

Rieth,

laten zu 2 unter Bezugnahme auf obigen Auszug zu obigem Termine vorgeladen.

Oberlandesgerichtz hierselbst vom 109. März 1886 bewilligten öffentlichen Zustellung wird Vorstehendes gemäß S§. 187 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung bekannt gemacht.

62238]

Freiherr von Feilitzsch auf Pfaffendorf bei Schweidnitz ist das Aufgebotsberfahren wegen Kraftloserklärung der 11 Stück Aktien der vormaligen Löbau-Zittauer isenbahngesellschaft Lätt. ?

. ö , 14948, 14961, 14952, 14963, 14954 und 14955 über je 1090 Thaler, welche als zu 3b'so jährlich verzinsbare Schuldforderungen an die Staatskasse auf den Staat übernommen sind, anhängig gemacht worden.

Rieth, Rechtsanwalt. . In Folge der durch Beschluß des Königlichen

Köln, den 11. März 1886. Schif er . Gerichtsschreiber des Kgl. Oberlandesgerichts.

Von Herrn Landesältesten Oswald Alexander

w r, nnn, .

worden

Dresden, den . März 1383. Königliches Amtsgericht, Äbtheilung 1b. chönert.

eerst! Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 22. Februar 1885

ind: 2 die, Inhaber der Hppothekenpost von 96 Thlr. rückständigeß Kaufgeld, eingetragen für den Zimmer⸗ mann Franz Klapper zu Glatz in Abtheilung III. Nr. 2 des dem Müllermeister und Hausbesitzer Gott lieb Benke zu Glatz gehörigen Hausgrundstücks Nr. 425 Glatz mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen, und . 2) nachstehend bezeichnete Hypothekeninstrumente: ö . 46 Thlr. und 30 Thlr. Darlehn einge⸗ tragen für die Gärtner Joseph Linke'sche Pupillen— masse von Alt⸗Heide in Abtbeilung III. Nr. 1 und 2 der dem Kolonisten Amand Fellmann zu Nieder Schwedeldorf er igen Kolonistenstelle Nr. 123 Nieder⸗Schwedeldorf, . . ö , . Thlr. mütterliche Erbegelder, einge— tragen für die fünf Geschwister Antonie, Ernst, Franz, Anton und Maria Elsner in Abtheilung II. Nr. 4 des dem Stellenbesitzer Julius Elsner zu Nieder⸗Steine gehörigen Grundstůcks Nr. 58 Nieder- teine, ; 98. 250 Thlr. Darlehn, eingetragen für den Bauergutsbesitzer und Gastwirth Franz Menzel zu Nieder⸗Hannsdorf in Abtheilung III. Nr. 1 des dem Bauergutsbesitzer Constantin Kintscher zu Ober ö gehörigen Grundstücks Nr. 229 Ober- dorf, . . . iger n , 3 f ö ärtnersohn Joseph Bittner zu Stolzenau i = 86 37 des dem Stellenbesitzer Johann Bittner zu Stolzenau gehörigen Grundstücks Nr. 14 tolzenau, . 945 U. 209 Thlr, Kaufgeld, eingetragen für den Erbscholzen Anton Hohgus zu Kamnitz in Abthei⸗ lung III. Nr. 1 des dem Fleischermeister Jos eph Anft zu Nieder⸗Steine gehörigen Grundstücks Nr. 163 Nieder Steine, . für , . n,. Glatz, den 4. Mär ö . ö zn her Amtsgericht.

m , ,, , . 8! . i s ache erke ichels'schen Aufgebo Isch h.

u

62243 g n dr Amtsgericht zu Emmeri önigliche Amtsgericht z ; * 3. Nachlaß des am 2. Januar 1885 zu Em⸗ merich verstorbenen Schuhmachers Bernhard Michels wird dem Faßbindermeister Theodor Michels zu Kleve zugesprochen und werden die Dominika gt. Wilhel= mine Michels hee ch r ghz . e fen nit ihren ĩ auf den Nachlaß ausge ; nr re ne gn, des Aufgebotsverfahrens sind aus dem , . . 9 , . Emmer en 4. März . che e il Amtsgericht.

45 m Namen des Königs! lor 6 5 des Eigenkäthners Carl Ma- thiszick in Haarszen erkennt das Königliche Amts- c zu Angerburg durch den Amtsrichter Kabath

ür Recht; ö er Schreiber Friedrich Krieger oder dessen un peb een Rechtsnachfolger werden mit ihren An⸗ sprüchen und Rechten auf die im Grundbuche von aarßzen Nr. 25 Abth. II. Nr. 196 auf Grund des Vertrages vom 3. November 1879 eingetragene

(62242

oeffler zu . ref sen Rehfeldt gehörigen, im Grundbuch von Wuthenow verzeichneten

Abth. HI. Nr. 2 . iin ö III. Nr. 3 aus der Obligation vom 1. Mai

1855 zu 4 9υί Zinsen eingetragenen 100 Thlr.,

Grundstücken Haarszen Nr. 3, 104, 105, 106 haftet, ausgeschlossen.

Angerburg, den 20. Februar 1886. Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Die Dokumente: ö. ö 6, für den Baueraltsitzer Christian

deff ler zu Wuthenow auf den, dem Büdner Christian . zu Wuthenow gehörigen, im Grundbuch von Wuthenow verzeichneten, Bd. Il. Bl. Nr. 76 früher Bd. X. Fol. 193) in Abth. III. Nr. 1 und Bd. II. Bl. Nr. T5 (früher Bd. XI. Fol. 9X in Abth. III. Nr. Baus der Obligation vom 8. März 1848 zu 4 90½, Zinsen eingetragenen 200 Thlr.,

b. üuͤber die ebenfalls für den Baueraltsitzer Christian Wuthenow auf den, dem Büdner

n mn und Bd. II. Bl. Nr. 75 in

sind durch Ausschlußurtheil vom 5. März 1885,

ter Ausschluß der Ansprüche aller unbekannten d ber n, für kraftlos erklärt worden, was gemäß §. 848 Absatz 2 der Deutschen Civil-⸗Prozeß⸗ Ordnung bekannt gemacht wird.

Neu⸗Ruppin, den . März 1886. Königliches Amtsgericht.

62247 Im Namen des Königs! ; Verkündet am 1. März 1886. Vogel, Assistent, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag: f des Ackermanns Johann Georg Thor, 2) der ,, . Georg Loeffler, Katharine, geb. Thor, un 3) der Iheft h . Phil. Kaufhold, Anna, geb. Thor, zu Effelder, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Mühlhausen durch den Amtsrichter Amtsgerichtsrath Köhler für Recht: . H Die Hypothekenurkunde über die im Flurgrund⸗ buche ö ee, Band VI. Blatt 37 Abth. III. Nr. 1 für Marie Anna Drößler zu Effelder, jetzt Wittwe des Joseph Heuckrodt zu Büttstedt, einge⸗ tragenen 75 Thaler Darlehn wird für kraftlos erklůrt. ; Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen. Köhler. 62250 Aufgebots verfahren. 3 heut verkuͤndetes uren ist für Recht er⸗ kannt worden: ; unn die etwaigen Berechtigten der in Abtheilung L. Nr. g und 7 des Grundstücks Nr. 3 Zedlitz für den Gerichtsaktuar Carl Metzner eingetragenen Inta⸗ bulate werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten 8 lossen. . mung ire r iesglb vom 15. Mai 1847 ird für kraftlos erklärt. wit i i. 2 Aufgebots verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. rel n den 3. März 1886. Königliches Amtsgericht.

622654 Bekanntmachung. . ch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts zu Kosel vom 5. März 1886 ist für Recht erkannt worden: ö

8 othekeninstrument über die auf Blatt 164 6 ken ung III. Nr. 1 für Marianna CGzichen rr een n von 151 Thlrn. 12 Sgr. wird für kraftlos erklart.

el, den 5. März 1886. -

olg n e. Amtsgericht. Abtheilung T.

Bekanntmachung. lg e Urtheil vom 24. Februar 1886 ift das auf den Namen Samuel Scheller ausgefertigte Spar- kassenbuch Nr. 486 der Kreissparkasse zu Angerburg ö de, 27. Februar 1886 erburg, den 27. ö. ese ltchẽs Amtsgericht.

2244 len, von dem Kattunweber Johann Bernard zu Klein-Hzing zu Kirchspiel Heiden zu Gunsten des Schenkwirths Theodor Wienenbrügge zu Borken am 13. Dezember 1865 über ein Darlehen von 200 Thlr. ausgestellte Schuldurkunde ist mit dem Weh. elten , laut Erkenn vom 16. ruar 886 für kraftlos erklärt ö Borken i. W., 17. Februar 1886. Königliches Amtẽgericht.

Auf Anftehen der Appellanken werden die Appel⸗

Elternerbtheilsforderung von 300 *, welche auch auf den