1886 / 66 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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zu 1 bis 4) wegen böslicher Verlassung,

. 2 Ehebruchs und eventuell wegen bös—⸗

icher

erlassung,

zu 6] wegen böslicher Verlassung, lebensgefähr—

licher Mißhandlung und Ehebruchs,

und laden die eklagten zur mündlichen Verhandlung der Chestreite vor die erste Civilkammer des König—⸗

lichen Landgerichts zu Leipzig auf den 28. Mai 1ss6, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, je einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klagen bekannt gemacht. Leipzig, den 13. Mär; 1886. . Dölling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Armensache.

(163059 Oeffentliche Zustellung. O. 918/85. Mathilde Hartmann, geb. Grübel,

Königlichen Landgerichts zu Thorn zu einem neuen Termin auf den 4, Juni 1886, Vormittags 9 uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der z ee üichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage und Ladung bekannt gemacht. Thorn, den 3. März 1886.

; re Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

62954] Oeffentliche Zustellung.

Die Arbeiterfrau Charlotte Witulska, geb. Ill— mann, zu Thorn, vertreten durch den Rechksanwalt Priebe, klagt gegen den Arbeiter Christoph Witulski, unbekannten Aufenthalts, weil derselbe sich durch unordentliche Wirthschaft außer Stande gesetzt hat, die Klägerin zu ernähren, auf Ehescheidung, mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein

, n . Störitz, Jagen , 142 Stück mit

M.

Schutzbezirk Schmalenberg, Jagen 41, 166 Stück

6 147 fm, Jagen 51 und 52, 16 Stück mit M.

Schutzbezirk Hohenbinde, Jagen 95, 268 Stück mit 274 im.

Schutzbezirk Mittelheide, Jagen 120, 615 Stück mit 313 fm, Jagen 163, ji6, 6, 117, 136, 35 Stück mit 33 fm.

Schutzbezirk Fangschleuse, Jagen 138, 74 Stück mit 58 iim, Jagen 147, 377 Stück mit 163 fm, Jagen 154, 275 Stück mit 255 fi, Jagen 156, 162, 17 Stück mit 11 fm.

Schutzbezirk Kalksee, Jagen 184, 540 Stück mit 338 fi, Jagen 174, 175, 7 Stück mit 7 fm.

Für Kaufsummen von mehr als 150 M kann auf Verlangen eine Stundung bewilligt werden, in welchem Falle ein Fünftel des Kaufgeldes als An—⸗ zahlung im Termine zu erlegen ist, kleinere Beträge

62861 Neuban einer eisernen Brücke über die Werra pbei Niederhone.

Zur Frmittelung eines geeigneten Unternehmerz für die Lieferung und fertige ire fun des eisernen Ueberbaues Schwedlerträger von hf, 50 m Stütz weite im Gewichte von 48200 kg Schmiede⸗ und Walzeisen, 1475 kg Stahl, 1410 kg Gußeisen

ist am

Montag, den 12. April d. J., . Vormittags 10 unyr, im Büreau des Unterzelchneten Termin angesetzt. Daselbst werden versiegelte, mit entsprechender Auf. schrift versehene, portofreie Angebote entgegen⸗ genommen. Im Allgemeinen sind die Bestimmungen des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 17. Juli 1885 mit den Abänderungen maßgebend welche für Wasserbauten garn g tt der Bau⸗ verwaltung Nr. 47 vom 21. November 1885 getroffen sind.

e. die genaue Bezeichnung und Adresse des Be— werberg; . ö

d. Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften;

e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Pnoben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermine eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die * von Fabrikaten.

Angebote, welche diesen Vorschriften nicht ent— sprechen, insbesondere solche, welche bis zu der fest— gesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht ein⸗ gegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes

8. 2. Berechnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheits—⸗ preise berechnet.

Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den vertrags mäßig vereinbarten Lohnsätzen. Ausschluß einer besonderen Vergütung für Nebenleistungen, Vorhalten von Werkzeug

und Geräthen, Rüstungen ꝛc.

Insoweit in den Verdingungs⸗Anschlägen für Nebenleistungen, sowie für das Vorhalten von Werk—⸗ zeug und Geräthen, Rüstungen und für Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nicht befondere Preisansätze vorgeseben sind, umfassen die vereinbar⸗ ten Preise und Tagelohnssätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die

Schadenersatz verpflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden, Umstände von ihm verschuldet sind, oder auf seiner Seite sich zu⸗ getragen haben. Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbei⸗ geführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadenersatz nicht beanspruchen. Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machen⸗ den Schadenersatzforderungen kommen die etwa ein gejogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in An— rechnung. Ist die Schadenersatzforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung. In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet Henghe bezüglichen Ansprüche das Schiedsgericht. Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate. so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei.

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tenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Rei⸗ nigung, Desinsektion und demnächstige Befeitigung Sorge tragen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛ2c., sowie seiner auf der Baustelle lagern⸗ den Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bau⸗ handwerkern unentgeltlich zur Benutzung zu über⸗ lassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interess der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vorzunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

8. 11.

Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haf—

von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Cigarrenhändlerin, zu Mainz wohnhaft, vertreten schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten durch Rechtsanwalt Dr, Trenav zu Mainz, klagt zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits . egen ihren Ehemann CFhristian Hartmann, zuletzt die dritte Civilkammer des Königlichen Landgerichts

sind vollständig sofort im Termine zu zahlen. Rüdersdorf, den 13. März 1886. Der Oberförster.

tung des Unternehmers für seine Angestellten c. uͤr die Befolgung der für Bauausführungen be⸗ stehenden polizeilichen Vorschriften und der etwa be⸗

Die Verdingungsanschläge, welche zu den An⸗

ste s⸗ ; ; Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens geboten zu benutzen sind, die besen deren Bedingungen, ch Al ] ian i 4 .

14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen

Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen

igarrenhändler, in Mainz domizilirt, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Gütertrennung mit dem Antrage, das Gericht wolle die Klägerin von ihrem Ehemanne in Gütern getrennt und zur selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens berech—⸗ tigt erklären, die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft, der Klägerin den Verzicht darauf vorbehaltend, verordnen, zu dem Ende Notar, Experten und Berichterstatter ernennen, die Kosten der Klage dem Ehemanne, der Gütergemeinschaft die Kosten der Theilung belasten, die Kosten etwaiger Contestationen vorbehalten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Land— gerichts zu Mainz auf

den 26. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Moyat,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

63057 Oeffentliche Zustellung. Nr. 3669. Der Schlosser Ludwig Horbach in Mannheim, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herz, klagt gegen seine Ehefrau Auguste Caroline Hor— bach, geh. Graf, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die zwischen den Streittheilen bestehende Ehe wegen grober Ver— unglimpfung und harter Mißhandlung des Klägers Seitens der Beklagten für geschieden zu erklären, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des Groß— herzoglichen Landgerichts zu Mannheim auf Mittwoch, den 2. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem Gerichte zugelassenen Unwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Mannheim, den 9g. März 18566. (L. S.) Bauer, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

63034 Oeffentliche Ladung.

Bei der Vertheilung der Kaufgelder des in noth— wendiger Subhastation verkauften Grundstücks Nr. 22 von Nierostaw des Jacob von Pich Prondzynski ist ermittelt, daß folgende Beträge dem Besitzer Johann Dorawg aus Nierostaw ne,

A. Von der Post Abtheilung III. Nr. 1 von 133 Thlr. 19 Sgr. Abfindung der Geschwister Martin und Casimix Zuppa ein für die Kassen⸗ verwaltung des Königlichen Kreisgerichts zu Schlochau umgeschriebener Betrag von 16 Thlr. 20 Sgr.

B. Ein von dem Antheil des Martin Zuppa an derselben Post zunächst für diesen zur Hebung ge⸗ kommener, nachher aufgebotener Betrag ' von 25 Thlr. 29 Sgr. 4 Pf.

G. Die Post Abtheilung III. Nr. 22 von 8 Thlr.

3 Sgr, eingetragen für die Salarienkasse des König⸗ lichen Kreisgerichts Schlochau. Der Besitzer Johann Dorawa aus Nierostaw hat sich zur Empfangnahme nicht gemeldet, auch ist sein Aufenthalt unbekannt. Mit den 3 aufgeführten Posten zum Betrage von abzüglich der Kosten zu A. und C. noch. J 14141414585 . sind Johann Dorawa'sche Spezialmassen angelegt und sind dieselben bei der Königlichen Regierung zu Marienwerder hinterlegt. Es werden deshalb auf den Antrag des den unbekannten Betheiligten zum Kurator bestellten Rechtsanwalts Tartara von hier alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Spezial⸗ massen Ansprüche geltend machen wollen, aufgefordert, dieselben spätestens im Aufgebotstermin

den 25. Juni er., Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. II, bei Vermeidung der Ausschließung anzumelden.

Schlochan, den 8. März 1886.

Königliches Amtsgericht.

(62956 Oeffentliche Zustellung.

In der Ehescheidungssache der verehelichten Händler Spruth, Ernestine, geborene Scheel, zu Stettin, Klägerin, vertreten durch den Justizrath Küchendahl zu Stettin, wider ihren Ehemann, den Händler Ju⸗ lius Eduard Spruth, früher zu Stettin, jetzt unbe— kannten Aufenthalts, Beklagten, ladet die Klägerin den Beklagten zur mündlichen Verhandlung der Sache zu dem auf

den 12. Mai 1886, Vormittags 109) Uhr, anberaumten Termine vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stettin, Zimmer 253, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Anwalt zu seiner Vertretung zu bestellen. Zum Zwecke der „öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der . bekannt gemacht.

orll,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 162953 Oeffentliche Zustellung.

Die Bäckerfrau Veronika Fandrejewska, geb. Scharffenberg, zu Thorn, vertreten durch den hiesigen Vechtsanwalt Warda, klag‘ gegen den Bäcker Franz Fandrejemski, unbekannten Aufenthalts, wegen bös—⸗ williger Verlassung, uf Ehescheidung mit dem An— trage: die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung

gedachten

anwalt Leopold Salomon, wohnhaft zu Berlin,

zu Thorn zu einem neuen Termine auf

deu 17. April 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage und Ladung bekannt gemacht.

Thorn, den 13. März 1886.

Krause,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 630221 Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Maler Höft, Rosalie, geb. Thate, früher zu Torgau jetzt zu Leipzig, Magazingaffe Nr. 27, Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Becker zu Torgau, klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den Maler Paul Ewald Höft, Beklagten, auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe der Parteien unter Verurtheilung des Be— klagten für den allein schuldigen Theil, und ladet den. Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Torgau auf ĩ

den 2. Juli 1686, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Torgan, am 11. März 1886.

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Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

63021 Bekanntmachung. Zwischen den Eheleuten Louis Alexander Tirlet, Kaufmann, und Maria Henriette Michel, zu Metz, wurde durch Beschluß der J. Civilkammer des Kaisers. Landgerichts zu Metz vom 12. März 1886 Güter— trennung mit Wirkung vom 10. März 1886 ausge⸗ sprochen und wurde Notar Martzloff zu Metz mit Auseinandersetzung der gegenseitigen Vermögenßrechte der Parteien beauftragt. Publizirt gemäß Ausf.Ges. vom 8. Juli 1879. Metz, den 12. März 1886.

Der Landgerichts⸗Sekretär:

Metzger.

629391 Bekanntmachung. In der Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin JI. zugelassenen Rechtsanwälte ist die Ein— tragung des Rechtsanwalts Dr. Scheffler gelöscht worden. Berlin, 12. März 1886.

Königliches Landgericht II.

99. lögio]! Bekanntmachung. In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechts— anwalt, Max Meyersohn, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden. Berlin, den 8. März 1886. Königliches Landgericht Berlin J. Der Präsident: Bardeleben. 62941 Bekanntmachung. In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechts⸗

heute eingetragen worden. Berlin, den 8. März 1886. Königliches Landgericht Berlin J. Der Präsident: Bardeleben.

Bekanntmachung.

In der Liste der bei dem hiesigen Landgerichte zu— gelassenen Rechtsanwalte ist der Rechtsanwalt Leon— hardy gelöscht worden.

Königsberg i. Br., den 13. Mär; 1886. Königliches Landgericht.

63017

Lohrinden-Versteigerung in der Ober försterei

wird in der Magnusschen Wirthschaft hier die dies- jührige Eichen⸗Lohrinden-Ernte ca. 350 Ctr.— aus dem Staagtswalddistrikte Risch (12 km von der Marburg⸗Kölbe⸗Laaspher Bahn entfernt) öffentlich versteigert.

Battenberg) Auskunft.

6 34 Verkauf von Kiefernbauhol der Oberförsterei . han

mittags 19 Uhr ab, Gasthause

Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen re. 65015] Regierungsbezirk Wiesbaden,

Kreis Biedenkopf.

Katzenbach. Montag, den 29. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

Der Königl. Förster Fein in Frohnhausen (bei ertheilt auf Wu h örtlich nähere

Biedenkopf, den 15. Mär; 1886. Der Königliche Oberförster.

d

Rüdersdorf, Reg.⸗Bez.

Potsdam, 30 Km östlich von Veli z Wasserstraße der Spree.

Am Mittwoch, den 24. März e., von Vor⸗

sollen im Engelkeschen

hierselbst folgende kiefern Bauhölzer

des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des

öffentlich nach dem Meistgebote verkauft werden:

Becker.

leren Durchmesser und bis 20 m Länge, 292,4 fm, auch zu Grubenholz geeignet, 1I4 ͤIm Kiefern⸗Nutzscheit (Rundholz 3 m lang), 5 Scheitholz (Rundholz), . Knüppelholz. Zusammenkunft im Holzischlage bei Holzhausen. Gute Abfuhr des Holzes zur Bahn mit ca. 12 km Entsernung. Hatzfeld, den 14. März 1886. Der Königliche Oberförster. Bierau. .

62751 2 J ö 5 Nutz und Brennholz⸗Verkauf aus den Oberfürstereien Regenthin u. Hochzeit a. Drage, Kreis Arnswalde, Regierungsbezirk Frank— furt a. Oder. Am Dienstag, den 30. März d. J., von Vormittags 10 Uhr ab, sollen aus dem dies— jährigen Einschlage der obenbenannten Oberförstereien im Rettschlagschen Gasthofe in Regenthin folgende Hölzer öffentlich meistbietend verkauft werden. J. Oberförsterei Regenthin. Aus den Schlagiagen 21, 26, 40, 133, 134, 136, 140 150 und 1965: ea. 4655 rm Eichen⸗Schichtnutzholz J. ] 0,95 u. u. II. Klasse, 1,10 m S890 rm Eichen⸗Scheit, gesund, Scheit⸗ 470 rm Eichen⸗-Scheit, Anbruch, länge, 879 rm Buchen-Scheit, gesund und 1620 rm Kiefern⸗Scheit; aus der Totalität aller Beläufe: 210 rm Eichen⸗-Schichtnutzholz u. II. Klasse, 700 rm Eichen-⸗-Scheit, gesund, 520 rm Eichen⸗-Scheit, Anbruch, 440 rm Buchen Scheit, gesund, 300 rm Bircken-Scheit, gesund und 4100 rm Kiefern⸗Scheit. II. Oberförsterei Hochzeit. 1) Jagen 965, Fr, 114, i375, iz6, 145, 150 77 rm Eichen⸗Klafternutzholz,

zus. Y Jagen do, Sl, 97, 129, 130, 145 * 320, 409 '. und Totalität Neubrück K . Eichen⸗ Scheitholz, 3) Jagen 28, 80, 81, N, 129, 130, 1811 145 e n , , und Totalität Neubrück 10, Shen n,

c Jagen s, so, 102, ul, ins, Lg] 195 d Totalität a! , 143. . 3 1* 7 . 3 9 s und Totalität aller Beläufe 2 J Scheitholz o) Jagen 5, 28, 36, ha, 65,1 5. a0 4us. 97, 5 gige nn, 1, 133 69 2340, 330 rm und Totalität aller Beläufe⸗— 00 Niesern. . ö Scheitholz. Die Verzeichnisse mit der Looseintheilung können 8 Tage vor dem Termin in der Registratur der be— treffenden Oberförsterei eingesehen oder gegen Kopialiengebühren abschriftlich bezogen, wenn? die— selben rechtzeitig bestellt werden. Die Verkaufsbedingungen werden im bekannt gemacht werden. Regenthin und Hochzeit, den 13. März 1836. Die Oberförster: (gez.) Ritz. (gez. Reuß.

/ desgl,

Termin

63043 Bekanntmachung. Am Montag, den 29. März er., Vormit⸗ tags von 190 Uhr ab, sollen in der hiesigen Königlichen Artillerie⸗Werkstatt folgende, für Werk⸗ stattszwecke entbehrliche resp. unbrauchbare Gegen— stände öffentlich gegen gleich baare Bezahlung ver— steigert werden: Gußeiserne und stählerne Maschinentheile, Werkzeuge, altes Guß⸗ und Schmiedeeisen, Lei⸗ nen⸗ Tau, Borsten⸗, Gummi, Kupfer. und Stahlabfälle, ca. 3000 kg Messingspähne, Eisenbohr⸗ 1 SFisenfräß, 1. Räderfräß? und 1 Handschraubenschneide⸗Maschine. Spandau, den 15. März 1886. Direktion der Artillerie⸗Werkstatt.

bös! Bekanntmachung. Am Freitag, den 19. d. Mt., früh 10 uhr beginnend, sollen in, der Citadelle verschiedene für 3 Königlichen Dienst nicht mehr verwendbare achen: Utensilien, Geschirrsachen, 303 Pulvertonnen, andere Packgefäße, Laborirgeräthe, Eisen, Stahl, altes Leder, Tau- und Strickwerk, Lumpen, 4 große Doppelfernrohre u. s. w. öffentlich meistbietend gegen sofortige Baarbezahlung verkauft werden.

gegen portofreie Einsendung von 4,50 bis zum 1. April d. J von dem Unterzeichneten übermittelt, können auch käglich zwischen 11 und 1 Uhr auf dem Büreau des Unterzeichneten eingesehen werden.

Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Kassel, den 13. März 1886.

Der Königliche Wasser⸗Bauinsperctor. Schattauer. 162756] Centralbahnhof Frankfurt a. M.

Die Lieferung von:

124,20 Tonnen Zungenschienen aus Flußstahl, 688,98 Tonnen Eisenbahnschienen aus Flußstahl und . 749, 84 Tonnen Weichenschwellen aus Flußeisen sollen im Wege der öffentlichen Verdingung vergeben werden.

Die Lieferungs bedingungen nebst Zeichnungen liegen auf unserem Materialien Büreau zur Einsicht aus und können auch von dort auf postfreies Ansuchen zum Preise von 60 für jede Materialsorte bei Einsendung dieses Betrages in Baar oder Reichs- postmarken bezogen werden. ö

Angebote sind mit der Aufschrift: „Angebot auf Weichenmaterialien“ bis zum Ausschreibungstermine Donnerstag, den 1. April 1886, Vormittags 19 Uhr, versiegelt und postfrei an das Materialièn— Büreau, Hedzerichstraße 67 / 69g, hierselbst, einzureichen. Zuschlagafrist 3 Wochen nach obigem Termin. Frankfurt a. M., den 19. März 186.

Königliche Eisenbahn-Direktion. 61972 Bekanntmachung. Zur Verdingung von ca. 90 Gtr. Roßschweif⸗ haaren pro 188687 haben wir einen Submissions⸗ termin auf Freitag, den 26. März er., w Vormittags 10 Uhr, im diesseitigen Geschäftslokale Königsstraße 46 anberaumt, woselbst auch die Bedingungen zur Ein— sicht ausliegen. . Königsberg i. Pr., den g. März 1886. Königliche Garnison⸗ Verwaltung.

61314 Snbhmission. Der, erferderliche Bedarf von 500 kg bester Schweifroßbgare soll in dem auf Sonn abend, den 27. März er., Bormittags 11 Uhr, im diesseitigen Büreau anberaumten Termine in Sub— mission verdungen werden. Die Bedingungen, die dieser Sicherstellung zu Grunde liegen, müssen vor Abgabe einer Offerte gelesen und vollzogen sein. Münster i. W., den 5. März 18586. Königliche Garnisonverwaltung.

62758) Verdingnng. Die Lieferung von 5g.65 ebm Brückenbalken, 273 4m Bohlen und 150 lfd. m Latten sollen öffent⸗ lich vergeben werden. Angebote sind postfrei, versiegelt, mit der Auf⸗ schrift „Angedot auf Lieferung von Brückenbalken und Bohlen“ versehen, bis spätestens zu dem auf in 2. April d. J., Vormittags 19 Uhr, an eraumten Termin bei uns einzureichen. Die Bedin— gungen liegen bei der unterzeichneten Behörde zur Einsicht aus, können auch von dort gegen kostenfreie Einsendung der Abschreibegebühren von 25 * be⸗ zogen werden. Berlin, den 13. März 1886.

Königliches Cisenbahn-Betriebs-Amt

Berlin = Lehrte).

62920 Bedingungen,

welche bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche der Allgemeinen Bau⸗Vermaltung, der Staats⸗Eisenbahn⸗- und Berg ⸗Verwaltung zur Anwendung kommen.

1.

Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit . der Bewerber.

Bei, der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat Niemand Aussicht als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben auch in tech⸗ nischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

Einsicht und Bezug der Verdingungs— anschläge ꝛe. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛe. sind 9. den n ,, bezeichneten Stellen einmlehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattun der Selbstkosten verabfolgt. . .

Form und Inhalt der Angebote. Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von Fen Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung gefor⸗ derten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen. Die. Angebote müssen enthalten: a. die augdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft; . die Angabe der geforder en Preise nach Reichs— währung, und jwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der ,, stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits?

Artillerie⸗ Depot Spandau.

preisen nicht überein, so sollen die letzteren maß⸗ gebend sein;

die Gewichtsberechnung und die Zeichnungen werden Es

sollen, indessen solche Angebote nicht aus— geschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der in der Aus— schreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden halten zu wollen.

8. 4. ö Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (8. 3 letzter Absatz) an ihre Angebote gebunden.

Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus ent— stehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat und woselbst auch sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen.

Zulassung zum Erösfnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermine frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.

8. 6. Ertheilnng des Inschlags.

Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde ent—⸗ weder im Eröffnungstermin zu dem von dem ge⸗ wählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.

Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Tele— graphen⸗ oder Post Amt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist. ö.

Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Ab— sendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungs— mäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesendeten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mebr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. .

Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung desselben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. .

Eingereichte Entwürfe werden auf zurückgegeben.

Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend . zu bestätigen.

3 Vertragsabschlusß.

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlages zu Stande gekommenen Bertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.

Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Be— hörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen.

Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen ꝛ0., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Be— werber bei Abschluß des Vertrages mit zu unter— zeichnen.

8 8.

Kautionsstellung.

Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zu— schlages hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.

Verlangen

Kosten der ins schreibung. . Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Allgemeine 2 ngen r die Ausführung der Bauten.

Gegenstand des Vertrages.

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Her⸗ stellung resp. Ausführung der im Vertrage bezeich— neten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im Einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nach den Verdingungsanschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungsanschlägen an— genommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellungen, welche ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau⸗Entwürfe bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.

Abänderungen der Bau⸗Entwürfe anzuordnen, bleibt der bauleitenden Behörde vorbehalten. Leistun⸗ gen, welche in den Bau -⸗Entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zu— stimmung übertragen werden.

Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werk— zeug, Geräthen ꝛe.

Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, e , . und Abnahmevermessungen erforder—⸗ ichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unter— nehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent⸗— schädigung hierfür gewährt wird; jedoch wird diese Gestellung für die Höhenmessungen bei den Wasser— bauten nicht verlangt.

8. 8. Mehrleistungen gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.

Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unter— nehmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamte ebenso wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen (Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.

5§. 4. Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten getroffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigenf gericht (5. 1

alls entscheidet hierüber das Schieds⸗ 9. 8. 5 Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten z2e., Konventionalstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nach den in den be⸗ sonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu er— folgen.

Ist über den Beginn der Arbeiten ꝛ2c. in den be— sonderen Bedingungen eine Vereinbarung nicht ent— halten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung Seitens des bauleiten— den Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt ange— messen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete Vertrags— erfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt ange—⸗ nommen worden ist.

Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.

8. G. Hinderungen der Banausführung.

Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungs—⸗ mäßigen Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bauleitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht ge— hörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unter⸗ nehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon An— zeige zu erstatten.

Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hin⸗ dernden, Umstände begründete Ansprüche oder Ein— wendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen.

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine angemessene Ver— längerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs⸗ fristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bau— ausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwerthige Leitungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Ein— heitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höhren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreise entsprechend ab⸗ weichender neuer Einheitspreis für das Geleistete be⸗ sonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem kann der Untenehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bausausführung, den Ersatz des ihm nachweis⸗ lich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung des Baues hindernden Um— stände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, oder insoweit zu⸗— fällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, Umstände in Frage stehen, sich auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haben.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum

Theile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbe—⸗ schadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Konventionalstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in dem— selben ausbedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bau-Unterbrechung verlängert wird.

8. 6 Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungs-Anschlages und des Vertrages ent— sprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter beschäftigt werden.

Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts, zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staats kasse schadlos zu halten.

Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bau⸗ leitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Ver— langen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.

Materialien, Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Bau— stelle zu entfernen. .

Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von dem— selben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unter— nehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

Erfüllung der dem Unternehmer, Hand— werkern und Arheitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bauleitenden Beamten über die mit Hand werkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Er— fordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unter— nehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünklich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unter— nehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten ꝛc. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.

8. 8. Entziehung der Arbeit re.

Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unter— nehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theil— weise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder

b. die Arbeiten nach Maßgabe der Zeit nicht genügend gefördert sind, oder

c. der Unternehmer den von der bauleitenden Be⸗ hörde gemäß S§. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.

Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unter—⸗ nehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzu— fordern.

Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

Auf die Berechnung der für die Leistungen dem Unternehmer zustebenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen im 5. 6 gleichmäßige Anwendung.

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeits— entziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Gut— haben desselben unter Berücksichtigung der entstan— denen Gegenansprüche ermittelt ist.

Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erhebenden vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schieds— gericht (5. 19).

8. 10.

Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Aufforderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren die zu treffenden baulichen Anordnungen ein mündliches Benebmen auf der Baustelle erfor— derlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau be⸗ schäftigten Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Be⸗ amten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfer⸗ nung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes

erlaufenen

ausgeführten

ausdrücklich vereinbart worden ist, für das Unter kommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem lei⸗

velche dem Anschlage, bezw. den besonderen Bedingungen oder den dem Vertrage zu

sonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staats⸗ kasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verant⸗ wortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüch⸗ tigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbe⸗ schadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bevollmächtigten. Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vor⸗

schriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der

211 . 7 7er Szaft 52 1E Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten. Ge⸗ hülfen und Arbeiter persönlich. Er hat ins besondere reten, w Dritten §. 12. ährend des Baues und

nahme.

Beamte ist berechtigt, zu ver⸗ langen, daß über alle später nicht mehr nachzu— messenden Arbeiten von den beider eits zu bezeich—⸗ nenden Beauftragten während der Ausführung gegen⸗ seitig anzuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst ein⸗ geschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Ver⸗ handlung aufgenommen; auf Verlangen des Unter⸗ iehmers muß dies gesch ie Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme auf

Der bauleitende

8.

ö

De glaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Ter⸗ mine gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst, noch ein Bevollmächtigter dessel⸗ ben, so gelten die durch die Organe der bauleitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen rc. als anerkannt.

1 Auf die Feststellung des von dem Unternehmer

(8. 9)

finden diese ndung. Müssen Th ihrer An⸗ ef bgenommen werden, bedarf es einer Benachrichtigung des Unternehmers hier⸗

i hr ist e desselben, für seine

1 gor M Rr AR 22 der Abnahme Sorge

Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautbeile resp. Räume und Reihenfolge der Positions⸗ nummern genau nach dem Verdingungs⸗Anschl einzurichten ist, hat der U 1

ö r Unternehmer den von bauleitenden Behörde, bezn

J Ine

dem bauleitenden amten gestellten Anforderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rech⸗ nung nachzuweisen, unter deutlic i f di schriftlichen Vereinbarungen, welch getroffen worden sind.

Tagelohnrechunngen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschaftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen.

ie Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu em bauleitenden Beamten einzureichen. S. 14. wn,

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unter⸗ nehmer einzureichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem bau⸗ leitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schluß-Abrechnung Meinungs⸗ verschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unter⸗ nehmer bestehen, so soll das dem Letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwobl nicht vor⸗ enthalten werden.

Verzicht anf spätere Geltendmachung aller nicht auedrücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Rest⸗ guthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertrage verhältniß über die behördlicherseits an- erkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be—⸗ stimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche spater ans

geschlossen ist.

n . V.