I164426 Soll.
Solenhofer Actien⸗Verein in Solnhofen. Gewinn⸗ . Verlust⸗Conto pro 1885.
Saben.
64389 Betriebs⸗Abrechnung
Breitenburger Portland⸗Cement⸗Fabrik.
ultimo Dezember 1885.
Betriebs⸗Conto: Arbeitslöhne und sonstige Betriebsspesen.
ge mg. hikoften - Gonto
Salair⸗Conto. .
Provisions⸗Conto
Steuern⸗ u. Abgaben⸗Conto.
Baureparaturen⸗Conto.
Abschreibungs⸗Conto: auf Immobilien Conto B. b. auf Waaren⸗Conto . . auf Maschinen⸗Conto. auf Werkzeug⸗ und Ma⸗
terialien⸗Conto .. auf Geschirr⸗Conto . f. auf Mobilien⸗Conto. Reingewinn pro 1885 Vortrag aus 1884.
6 1 14
6 *
1
32 564 70 25 832 55 3 215 86 110965 1284 8. 439 69 63 846 44
l.
*
7380 22 5 965 — 168655 6 361 64
41054
Activa.
Is F 7 Bilanz per 1. Januar 1886.
Per Saldo Vortrag aus
207 821 9
dem Jahre 1884 Waaren⸗Conto: Brutto⸗Gewinn aus dem Steinbruchbetrieb und dem Verkauf von Litho⸗ . und Plaster⸗ Hd Dekonomie⸗Gut⸗Pacht⸗ Conto: Erträgniß der Verpach⸗ tung des Oekonomie⸗ Gutes Lichtenberg. Zinsen⸗Conto: Ueberschuß. . Wechsel⸗Conto: Gewinn . Holzj⸗ u. Kohlen⸗Conto: Erträgniß der Holz⸗ gefãlle laut Berechnung nach forstamtlicher Taxe
6 30 477
357 485
Fabrikations⸗Conto. Einnahme abzüglich:
Brutto⸗Gewinn
Ansgaben:
Verbrauch an Kohlen, Fässern, Betriebs⸗Material, Salaire inclusive Direction und technische Beamte Verkaufs⸗Provision. d Assecuranz . . Kranken-Casse und Unfall-Versicherung
Allgemeine Unkosten. J
Disagio der Prioritäten
Zinsen K
Organisations⸗Kosten
2900
Is JJ 75 Hassi va.
Abschreibungen: Auf Gebäude, Maschinen, Utensilien 2c. .
Immobilien⸗Conto A.: Vortrag...
Zugang für Neuerwerbungen und
Neubauten.
Immobilien⸗Conto B.: J Zugang für Neuerwerbungen. Abschreibung für die Ausbeute assa. Conto ; Wechsel⸗Conto. Waaren⸗Conto: Bestände .. Abschreibung Dehitoren⸗Conto: Außenstände .. Maschinen⸗Conto: k Abschreibung 10 0½
Werkzeug⸗ u. Materialien⸗Conto:
Kö
Abschreibung 10 0½ Geschirr⸗Conto:
w
Abschreibung 100i Fourage⸗Conto:
ö
Solz - und Kohlen⸗Conto.
Mobilien⸗Conto:
,,,,
Abschreibung 10 0½ . Oekonomie⸗Gut⸗Pacht⸗Conto:
.
. .
3 189 70276 1037670 1s oz
2166.
id dds) pᷓᷣ . 3256470
340 46903
ö 82 4882. 3241550
1109635 11096
19 948 05 129480
ö 3
5So0 168 46
136 b28 35 111231 821090
zi6 636 20
124 402 66
29 239 40
11 oo 2
791 16 826 10
3 96 2
160
Nd Joõdõ dᷓ5
P
Per Actien⸗Capital⸗ Conto J Reserve⸗ Fond⸗ Conto . Delcredere⸗Conto Amortisations⸗ Fond⸗Conto Creditoren⸗GConto Dividenden⸗Conto pro 1885 Tantièmen⸗Conto Gewinn⸗ u. Ver⸗ lust⸗Conto.
¶l.
500 3494 1
36
5
1
Ti ds 5
Solenhofe r Are tien ⸗Verein. Die Direction.
abschlusses Auszahlung genehmigt.
In der heute stattgehabten Generalver die Vertheilung einer Dividende von J
Es wird demgemäß der K Nr. 6 unserer Actien von heute an mit Ml 1 5.—
bei unserem Bankhause,
Solnhofen, 22. März 18
86.
den Herren Guggenheimer C Co. in München,
zur Einlösung gelangen.
Solenhofer Acectien⸗Verein. Die Tirection.
164438
Activa.
Rheinische Creditbank. Bilanz Pt. It. Deiember 1885.
PKEass Eva.
ammlung wurde auf Grund des obenstehenden Rechnungs⸗ co — MS 35 — pro Actie beschlossen und deren sofortige
50 000 —
44767 15 10 .
100 000 — 185 064 14
*
. der Statuten zurückzustellen. Vortrag auf neue Rechnung.
Act va.
. an Graf zu Rantzau lt. Contract per 1884 bis ult. 1885 ... Fracht⸗ und Transportkosten für fertiges und Roh-Material, Sconto 2c.
Für den Amortisationsfonds zwecks Einlösung der Prioritäten sind laut §. 37
Bilanz ultimo Dezember 1885.
468305
gezahlte Arbeitslöhne pro 1384/85. . 21836 ; 3864 * 3268 3456 8386 5503 15043 5767 25 325041 23152
Betriebs⸗Ueberschuß.
120111 2 348 IJ v
23152 Fass va.
k
An Gebäude, Maschinen, Utennlin z. „ Abschreibungen. Thonlager in Eden⸗ JJ Inventur⸗Bestand: Vorräthe von Port⸗ land⸗Cement, Koh⸗— len, Stabholz ꝛc. . Assecuranz⸗Conto im Voraus bezahlte Versicherungs⸗Prä⸗ V Bank⸗Saldo Cassa⸗Conto Baarbestand . Wechsel⸗Conto
im Portefeuille. . Diverse Debitores. Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen
noch unbegeben.
o8lb71 6 LMX. 22 569592 6
25000
1219 93 32681 30
3449 72
5261 39 3214 56
Per Actien⸗Capital . Prioritäts⸗Anleihe „Sypothek⸗Gläubiger
des Thonlagers in Edendorf. . Accept⸗Conto laufende Accepten. Depgt⸗Conto empfangene Vor⸗ schüsse auf deponirte Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen. . Zinsen⸗Conto abgelaufene Pri⸗ oritäts⸗Zinsen auf M6 166500. — 19 Monate à ho /o . zuzüglich: noch nicht erhobene Pri⸗ oritäts⸗-Zinsen pr. 15. j. 1885 abgelaufene Depot⸗ Zinsen .
„„. im Voraus be⸗ zahlte Depot-Zinsen Diverse Creditores Amortisationsfonds Gewinn⸗ u. Verlust⸗ Conto unvertheilbarer
Saldo ;
1234 125803 8000
22 89
oda os 73 Hamburg, im Februar 1886. Der Aufsichtsrath:
Rechtsanwalt Eugen Dohrn, Itzehoe.
C. E. L. Kappel hoff. Carl Mäkel. J. C. Simons.
Die vollkommene Uebereinftimmung mit den Büchern bescheinigt Der Revisor: Otto Jalaß.
Fs os 77
Der Vorstand: C. T. Jacoby. Rud. Schönfeldt. A. Schöfer.
(64422
. Gemäs §. 205 des Reichsgesetzes, Actien und die auclie ren c f eich 35st der Liquidation gezogene Bilanz.
Cassa⸗GContoe.⸗ .. Reicht bank⸗Giro⸗Conto Diverse Debitoren. Wechsel⸗Conto
in Reichswährung
in fremder Währung
I . 7,hI8, 826.63 2AIb8S8, 461.62
1,101. 955 E259 257 285
Effecten⸗Konto, laut Yefasss schäftsbericht. ö Effecten des DJ Consortial⸗Betheiligungen Coupons⸗Conto. . Immobilien⸗Conto Bankgebäude in Mann⸗ heim. ? „Karlsruhe ö Konstanz
Beamten⸗ unterstützungs⸗
1p0 404, 169. 31 1217600 14 54 6060.
m Ge⸗ 1,560 818
M2, 968
ohh hz 71.079
579, Sü9
Liegenschafts⸗Conto: Dampfziegelei Durlach (unser Antheil)
ab Abschreibungn. k
¶l. 76,0949. 11
758.7 73, 281
Soll.
Gewinn⸗
45,134
9, 677,288
* 62 94 . 43 n, 5 n 24
57 31
40
ier.
77
Per Capital⸗Conto. Diverse Creditoren Acceptations⸗Conto. ög n,, . Reservefond⸗Conto . . 11 Dividenden⸗Conts: nicht eingel. Div. Sch. pr. ,,, nicht eingel. Div.⸗ Sch. pr. 1381 , nicht eingel. Div.⸗ Sch. pr. 1382 , 108. — nicht eingel. Div.⸗ Sch. pr. 1383, 324. — nicht eingel. Div.⸗ Sch. pr. 1884 , S864. — Beamtenunterstũtzungsfond: Vortrag v. 1884 6 88,595. 15 Erträgn. in 1885 Per Deleredere⸗Conts' . — Gewinn⸗ u. Verlust⸗Conto
und Verlust⸗Conto.
Mb. 39.—
42.—
409043
Tes, 77g p
Iöl. Zh hl Igh 5 l 8?
1,B377
93, 08h 58 47h, 000 — A372 48
Saben.
An ,
alair, Gehalt der Directoren, Steuern . (M6 82,502.79 Porti, Depeschen, Bureau⸗Utensilien 2c. ,
und Effecten⸗
Provisions⸗Conto:
von uns im Gonto⸗Corrent⸗ Geschäft bezahlte Provisionen
Abschreibung:
für Verluste bei Fallimenten und hafte Forderungen :
auf das Bankgebdude in Mann⸗ k
auf das Bankgebäude in Karls⸗ /)
Ib 68. 341.56 lo oσο.C- J
für zweifel⸗
Reingewinn.
Mannheim, den 31. Dezem
931 1,481
ber 1885.
Mb
403,736 06
62, 993 02
ss u p
*
672 418 Id 3 46
Rheinische Creditbank.
Per Vortrag von 1884
Wechsel⸗Conto. Effecten⸗Conto.. Consortial⸗Bethei⸗ KJ Coupons⸗ u. Sorten⸗ , Provisions⸗Conto: im Conto⸗Corrent u. . Effecten⸗Ge⸗ schäft eingenom⸗ mene Provisionen Zinsen⸗Conto
456,373 h 23, 993
4,1182 2363, 840 160 570
35, 883 18,363
1,481,743
5 12, 0 0! IT, 386, S56ß 57 lo, go, 500 660
Son. Bilanz vom 31.
betreffend die Commanditgesellschaften auf
veröffentlichen wir hiermit die nachstehende, bei Beginn
— — ö. 72 982
512 413181 13 7250
An Immobilien⸗Conto. MWobilien⸗Conto. . ; w erkzeug⸗ und Utensilien⸗Conto Schachtel⸗Conto. J Holz⸗Conto ö Chemicalien⸗Conto. Papier⸗Konto. Kohlen⸗Conto.... diverse Material⸗Conto Fabrikations⸗Conto. Wechsel⸗Conto Cassa⸗Conto Effecten⸗Conto . Debitoren⸗Conto .
Gewinn⸗ und Verluft⸗Conto: 58 457
251 292
Dezember 1885.
Per Actien⸗Capital⸗Conto. GCreditoren⸗Conto
Ma hben.
100 000 — 131 29208
Actiengesellschaft in ob. Ba
Westfälische Zindwanrenfabrik
Ahaus i. Liquid. euerle.
löttzs] Sect-ellerei von Chr. Adt. Kupferberg & Co. Commandit⸗Gesellschaft auf Actien. Bilanz per 31. Dezember 1885.
in Mainz
Activa.
Immobilien.
e def i fff. J ensilien, Mobilien, Fuhrwesen .
Cassa und Wechsel ö ö.
Debitoren . .
MS. 600090. 589 172. 27375. 17153.
220 803.
37 67 83 15
A6 1 454 05. 02
Gewinn ⸗Verechnung pro 1885.
HFassiva. Actien⸗ Capital .. Hypotheken⸗Conto. Creditoren ; Reservefond⸗Conto Diverse Reserve⸗Conti Dividenden⸗Conto
Ml. I 00200.
174 000.
122161.
43 000. 43203.
10140.
t. 1454 505.
. Soll.
win und Dili K nkosten und 2 reib
Netto⸗Gewinn ö .
A6. 355 165. 58 I66 400. — 72982. 61
A6. 601 548. 19
Gemäß Beschluß
Gesellschafts kasse in Mainz. Mainz, 22. März 1886.
. ; . der Generalversammlung vom 20. d schäftsjahr 1885 eine Dividende von Too zur Vertheilung, und i
. Saben. Moussirende Weine S 601 538. 19
; a gol has. 19 2 Mts. kommt für das abgelaufene Ge— ist zahlbar am 1. Mai 1886 bei unserer
Chr. Adt. Kupferberg Co.
Vierte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 24. März
1888.
Mn 72.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gefetzeg iber den Markenschutz, vom 30. November 1871, sowie die in dem 4 ; vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem 3
betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. nderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. . *)
Das Central Handels-⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post-Anstalten, für Berlin auch durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-
Anzeigers, 8W. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Das Central ⸗ Handels ⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Dag Abonnement beträgt 1 1 50 3 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 3. — Insertionspreis für den Raum einer Druchzeile 40 5.
Urugugysches Patentgesetz. Geh betreffend die Gewerbeprivilegien und Pro mul gationsdekret. (Patentbl.) Der Senat und das Repräsentantenhaus der Republik Uruguay, in Generalversammlug vereinigt
2c. ꝛc., verordnen: Titel J.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Regierung wird ermächtigt, für Erfindungen oder Verbesserungen von Erfindungen Patente auf ausschließliches Privileg zu ertheilen. Art. 2. Die gleiche Befugniß wird der Regierung mit Bezug auf Gewerbetreibende ertheilt, welche, im Auslande Patentinhaber, ein Privileg zur Errichtung ihrer Industrie im Inlande nachsuchen, voraus⸗ geseht. daß dies im ersten Jahre der privilegirten Ausbeutungen geschieht, und daß der Betreffende selbst der Erfinder oder dessen Bevollmächtigter oder Cessionar ist.
Art. 3. Die neuen Entdeckungen oder Erfindungen in allen Industriezweigen geben ihren Urhebern das ausschließliche Recht der Ausbeutung für die Zeit und unter den Bedingungen, welche in diesem Gesetze bestimmt sind.
Art. 4. Als neue Entdeckungen oder Erfindungen gelten: die neuen gewerblichen Erzeugnisse, das neue Verfahren, oder die neue Anwendung eines bereits bekannten Verfahrens zur Erlangung eines Ergeb— nisses oder eines gewerblichen Erzeugnisses.
Art. 5. Patente werden nicht ertheilt für Finanz⸗ pläne; für Entdeckungen oder Erfindungen, welche im Lande oder außerhalb desselben durch gedruckte Bücher, Flugblätter oder Zeitschriften genügend be⸗ kannt sind; für solche, welche rein theoretisch sind und deren gute Anwendung praktisch nicht erwiesen ist; für pharmazeutische Kompositionen und für Entdeckungen und Erfindungen, welche den guten . oder den Gesetzen der Republik zuwider⸗ aufen.
Art. 6. Die Nation gewährleistet weder den Werth noch die Priorität der Entdeckungen oder Er—
findungen. Art. J. Die Patente werden nach Wahl des sechs oder neun Jahre
Antragstellers auf drei, gewährt.
Art. 8. Für die Gewährung eines jeden Patents ist eine Abgabe von monatlich fünfundzwanzig Pesos während der Dauer des Privilegs zu entrichten.
Art. 9). Die Zahlung der gedachten Raten hat in der Oficina de Crédito Püblico innerhalb der ersten zehn Tage jeden Jahres bei Strafe des Ver⸗ lustes oder der Ungültigkeit des Privilegs zu ge⸗ schehen, und die Ausfertigung des Patents geschieht nicht vor der Zahlung der ersten Rate Seitens Des⸗ jenigen oder Derjenigen, welche um das Privileg nachsuchen
Art. 19. Ist, der Termin von zehn Tagen, von welchem der vorhergehende Artikel spricht, verstrichen und Zahlung nicht erfolgt, so nimmt die Regierung Gesuche um ein Privileg derselben Art, welche etwa von Seiten anderer Interessenten eingehen, entgegen und ertheilt ihnen event. das Vorrecht.
Art. 11. In jedem Falle, in welchem ein Pri— vileg ertheilt wird, hat die Regierung nach vorheriger Aeußerung des Gesundheitsraths, wenn es sich um Privilegien mit Bezug auf ungesunde oder unbe— queme Gewerbe handelt, eine nach Umständen zu be⸗ messende Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Industrie, auf die das Privileg sich bezieht, zu er⸗ richten ist.
Art. 12. Ist die Industrie innerhalb des von der Regierung gestellten Termins errichtet, so hat der Pakentnehmer mittelst eines an das Patentamt zu richtenden Gesuchs davon Anzeige zu erstatten unter Angabe des Orts, wo die Industrie ausgeübt wird. Das Gesuch wird der General⸗Direktion der öffentlichen Arbeiten und dem Gesundheitsrath über⸗ mittelt, damit diese Behörden sich darüber äußern, ob alle Vorschriften des Privilegs bei Inbetrieb⸗ setzung der Industrie beobachtet worden sind.
Art. 13. Treten erweislich unvorhergesehene Fälle ein oder liegt höhere Gewalt vor, welche die Errichtung der Industrie innerhalb des Zeitraums, den nach Art. 11 die Regierung zu bestimmen er⸗ mächtigt ist, verhindern, so kann der Patentnehmer bei dem gesetzgebenden Körper auf Verlängerung des Termins zur Errichtung der Industrie antragen.
Dieses Gesuch um Fristverlängerung ist min⸗ destens drei Monate vor Ablauf des ersten Termins anzubringen.
Titel II.
Patentamt.
Art. 14. Die Patente, von welchen die vorher⸗ gehenden Artikel handeln, sind auf dem durch das respektive Gesetz vorgeschriebenen Stempelpapier und durch die Abtheilung für Fabrik- und Handels— marken, welche von der Veröffentlichung dieses Ge⸗ setzes ab die Bezeichnung: „Bureau für Erfindungs⸗ — 1 und Fabrik⸗ und Handelsmarken“ führt, aus⸗ zufertigen.
Die Patente sind mit dem Siegel des Ministers des Innern zu versehen und von ihm unter Gegen⸗ zeichnung des Vorstehers des eben genannten Bureaus zu unterschreiben.
Art. 15. Das Personal des Bureaus hat aus einem Vorstand und einem Sekretär mit dem durch das Etatsgesetz zu bestimmenden Diensteinkommen zu bestehen.
Art. 16. Kein Beamter des Bureaus darf un⸗ mittel⸗ oder mittelbar ein Interesse an den Pri⸗ vilegien, bei welchen er mitwirkt, haben, bei Strafe sofortiger Entlassung für den Fall, daß die Thatsache erwiesen wird.
Art. 17. Der Vorsteher des Bureaus ist der Regierung gegenüber für alle Papiere und bei ihm
e — —
deponirten Gegenstände, welche er mit größter Sorg⸗ falt und Genauigkeit aufzubewahren hat, ver⸗ antwortlich.
Art. 13. Das Bureau ressortirt direkt Ministerium des Innern.
Titel III. Formalitäten hinsichtlich der Gewährung von Patenten.
Art. 19. Wer ein Erfindungspatent zu erlangen wünscht, hat ein an den Minister des Innern gerich⸗ tetes Gesuch, welches dem Vorstand des Bureaus für Erfindungspatente und Fabrik⸗ und Handels⸗ marken zu übergeben und mit einem Pesostempel pro Blatt zu versehen ist, einzureichen. Der Vorsteher des Bureaus hat das Gesuch gleich nach Empfang behufs Verfügung zur Vorlage zu bringen, damit es seinen vorgeschriebenen Gang geht.
Auf dem Gesuch selbst ist von dem genannten Bureau Tag und Stunde des Eingangs zu ver⸗ merken.
Art. 29). Dem Antrage muß eine klare und verständliche Beschreibung der Erfindung, ihrer Proben, Zeichnungen oder Modelle, je nach Art des Falles, in doppelter Ausfertigung beigegeben sein und derselbe zugleich die eidliche Versicherung enthalten, daß der Antragsteller der Eigenthümer der Erfindung ist und die Ausstellung eines ihm als Titel dienenden Patents beantragt. .
Art. 21. Die Eingabe hat sich auf Be⸗ antragung der Ausstellung eines Privilegs zu be⸗ schränken, auch muß darin zugleich der Zeit—⸗ raum, für welchen letzteres verlangt wird, an⸗ gegeben sein; sie darf keine Einschränkungen, Bedingungen und Vorbehalte enthalten, dagegen hat sie klar und deutlich die Bezeichnung, welche der Er⸗ finder seiner Erfindung gegeben, zu enthalten und muß in spanischer Sprache abgefgßt sein, wobei Korrekturen oder Zusätze, die im Texte vorkommen sollten, zu bescheinigen sind.
Die beigefügten Zeichnungen sind mit Tinte und in allen Fällen nach dem in der Republik geltenden Metermaß anzufertigen.
Art. 22. Das Patent wird im Namen der Nation ausgestellt und besteht in dem Dekret, durch welches es verliehen wird, unter Beischluß des Duplikats der Beschreibung und der Zeichnungen.
Art. 23. Die Ertheilung des Patents ist kein i, für die Folgerungen der in dem Art. 35
ehandelten Ausnahmen.
Art. 24. Alle drei Monate hat der Vorsteher des Patentamts zum Zwecke der Veröffentlichung einen kurz gefaßten und ausführlichen Bericht Üüber die ertheilten Patente einzureichen.
Art. 25. Er hat jährlich der General-Direktion des Statistischen Amts einen Bericht über die er⸗ theilten Privilegien, deren Zeitdauer und den von den Patentinhabern entrichteten Betrag einzureichen.
Art. 26. Alle zwei Jahre werden von dem Patentamt sämmtliche über die ertheilten Privilegien ausgefertigten Urkunden mit den entsprechenden Be⸗ schreibungen, Modellen und Zeichnungen in Buchform
publizirt.
⸗ Titel IV.
Certifikate über Verbesserungen von Erfindungen.
Art. 27. Wer eine Erfindung oder eine Ent— deckung verbessert, hat das Recht, ein nachträgliches Certifikat zu beantragen. Dasselbe wird jedoch nie⸗ mals für einen längeren Zeitraum als bis zum Ab⸗ lauf des Hauptpatents bewilligt. Dieses nachträgliche Certifikat wird von dem Ministerium des Innern auf dem durch das betreffende Gesetz vorgeschriebenen Stempelbogen ausgestellt, gezeichnet und gesiegelt, 1 kontrasignirt von dem Vorsteher des Patent—⸗ amts.
Art. 28. Zur Erlangung eines nachträglichen . sind dieselben Förmlichkeiten zu erfüllen, wie bei einem Patent mit Ausnahme der Gebühr, welche nur den dritten Theil der für das Patent zu entrichtenden beträgt, wenn der Antragsteller bereits Inhaber des Patents ist, dagegen zwei Drittel in jedem anderen Falle.
Art. 29. Ist Derjenige, welcher ein nachträgliches Certifikat erhält, nicht auch zugleich der Patent⸗— inhaber, so hat er nur dann ein Recht auf Aus— nützung der Erfindung, wenn er letzterem eine Prämie bezahlt, deren Höhe durch zwei von den Interessent en ernannten Sachverständigen, und im Falle der Un⸗ einigkeit, durch einen dritten bestimmt wird. Es ist hierbei der Wichtigkeit der Nerbesserung sowohl, al s dem beibehaltenen Theil der . Erfindung
ehörig Rechnung zu tragen.
g Art. 30. Dem Patentinhaber steht es frei, die in dem vorhergehenden Artikel festgesetzte Prämie anzunehmen, oder aber in Konkurrenz mit dem Er⸗ 6. der Verbesserung in deren Ausbeutung zu reten.
Entscheidet er sich für das letztere, so wird dem
Patentinhaber ein Zusatzpatent mit denselben Rechten und Eigenschaften gewährt, wie dem Erfinder der Verbesserung. Art. 31. In keinem Falle erwirbt der Erfinder einer Verbesserung das ausschließliche Recht auf Ausnützung der ursprünglichen Erfindung. Ebenso—⸗ wenig kann der erste Erfinder die Verbesserung ausbeuten, wenn er nicht die in dem zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.
Art. 32. Wenn zwei oder mehrere Personen gleichzeitig die Ausstellung eines Patents zum Be⸗ triebe ein und derselben Industrie oder eines Zusatz⸗ . für dieselbe Verbesserung einer Erfindung
eantragen, so werden die Urkunden erst dann aus⸗ gestellt, wenn die Antragsteller sich vorher unter⸗ einander geeinigt haben.
vom
Titel V. Uebertragung der Patente.
Art. 33. Wer ein Patent oder ein Zusatz⸗Certi⸗ sikat erhalten hat, kann seine Rechte unter beliebigen Bedingungen auf einen Anderen übertragen, doch muß diese Uebertragung mittelst öffentlicher Urkunde nach vorhergegangener Benachrichtigung des Patent- amts geschehen, ohne welches Erforderniß die Ueber— tragung auf einen Dritten ungültig ist.
Art. 34. Unter „Annexa“ zum Patent sind alle dem Patentinhaber gewährten Rechte zu verstehen; dieselben werden mit dem Patent selbst übertragen, wenn nicht in der Uebertragungs⸗Urkunde das Gegen⸗ theil ausdrücklich festgesetzt ist.
Titel VI. Ungültigkeit und Verfall der Patente.
Art. 35. Patente oder Certifikate sind ungültig, wenn sie den Vorschriften des Art. 5 widersprechen; ebenso, wenn sie durch falsche Zeugenaussage oder Vorspiegelungen erlangt sind, wenn die Zeichnung oder die Beschreibung unrichtig oder unvollständig ist, und wenn eine fremde Erfindung für eine ein⸗ heimische ausgegeben worden ist. In allen diesen Fällen wird der Fälscher mit einer Geldstrafe von fünfhundert Pesos oder sechs Monaten Gefängniß bestraft.
Art. 36. Rechtsgültig ausgestellte Patente ver⸗ lieren ihre Gültigkeit, wenn die betreffende Industrie nicht innerhalb des bestimmten Termins und unter den in dem Privileg festgesetzten Bedingungen errichtet wird; wenn die Zeit, für welche sie gewährt worden, verstrichen ist; oder wenn der Betrieb der Industrie ein Jahr lang unterbrochen wird, es sei denn, daß höhere Gewalt oder ein unvorhergesehenes Hinderniß vorliegt. Diese Ausnahme muß von dem Inter⸗ essenten mit hinreichenden Beweisen und in der präklusivischen Frist bon einem Monat nachgewiesen werden, widrigenfalls der Vorsteher des Patentamts in den Tagesblättern den Verfall des Privilegs be⸗ kannt macht. .
Art. 37. Wenn der Patentinhaber den Be⸗ dingungen des Art. 12 nicht entsprochen hat, so wird er von dem betreffenden Bureau öffentlich auf— gerufen und ihm ein Termin von einem Monat ge⸗ währt. Ist diese Frist verstrichen, ohne daß er sich gemeldet hat, so wird die vollständige Ungültigkeit des gewährten Patents verfügt und im Uebrigen, wie am Schluß des vorhergehenden Artikels fest⸗ gesetzt, verfahren.
Art. 38. Die Klage auf Ungültigkeit oder Ver⸗ fall kann nur vor dem Civilrichter und von einem Interessenten erhoben werden.
Art. 39. Zur Freigebung der Ausbeutung einer patentirten Entdeckung oder Erfindung ist es nicht
nöthig, daß die Ungültigkeit oder der Verfall der⸗
selben durch Rechtsspruch festgestellt worden. Es genügt vielmehr, daß Verfall oder Ungültigkeit vor⸗ handen ist, um Jedermann zu berechtigen, den pa⸗ tentirten Gegenstand auszubeuten. ö
Art. 40. Bestreitet der Inhaber eines verfallenen oder ungültigen Patents das Recht der freien Aus⸗ nützung der Entdeckung, sei es durch Klage oder durch andere Mittel, so kann durch irgend Jemand die gerichtliche Erklärung des Verfalls oder der Un⸗ gültigkeit des betreffenden Patents bei dem Civil⸗ richter nachgesucht werden. .
Art. 41. Das Verfahren ist summarisch unter Zulassung der rechtlichen Beweismittel, doch darf der ,, keine Gegenbeweise gegen das, was aus den sein Privileg rechtfertigenden Urkunden des Patentamts hervorgeht, beibringen. Die Frist für Beibringung der Beweismittel darf niemals zwanzig Tage übersteigen und innerhalb weiterer zehn Tage nach Ablauf der Beweisfrist hat der Richter das Erkenntniß unter ausdrücklicher Verurtheilung der verlierenden Partei in die Kosten, zu erlassen.
Gegen dieses Urtheil kann bei dem zuständigen Ober⸗Appellationsgericht Berufung eingelegt werden. Dies Gericht entscheidet endgültig und ohne weitere Beweiserhebung nach Anhörung des Patentamts.
Art. 42. Ist der Verfall oder die Ungültigkeit eines Patents einmal ausgesprochen und die Sache rechtskräftig entschieden, so hat der Richter dem Vor⸗ steher des Patentamts davon Mittheilung zu machen und Letzterer solches sofort zu veröffentlichen.
Titel VII. Von der Fälschung und ihren Folgen.
Art. 43. Die betrügerische Schädigung der Rechte eines . wird als Vergehen der Fälschung angesehen und mit hundert bis fünfhundert Pesos oder mit Haft von einem bis sechs Monaten bestraft. Ferner werden die verfälschten Gegenstände mit Be⸗ schlag belegt und hat der Fälscher die entstandenen Schäden und Nachtheile zu ersetzen. .
Art. 14. Wer wissentlich in irgend welcher Weise zur Fälschung Beihülfe leistet, ist den Strafen des vorstehenden Artikels unterworfen. ;
Art. 45. Die Strafe wird verdoppelt, wenn die Fälschung innerhalb fünf Jahren nach erfolgter Ver⸗ urtheilung wiederholt wird.
Art. 46. Als erschwerender Umstand wird an⸗ gesehen, wenn der Fälscher Arbeiter oder Beamter des Patentinhabers gewesen ist, oder durch Ver⸗ leitung Anderer Kenntniß von der Erfindung er⸗ langt hat. .
Et. 47. Die Bestrafung kann nur auf, dem Wege der Privatklage erlangt werden, welche bei dem zuständigen Kriminalrichter unter Beischluß des Patents anzubringen ist. Ohne Vorlegung des letzte ien wird der Klage keine Folge gegeben. Art. 48. Der Beklagte kann als Einrede nur Verfall, Ungültigkeit, ausschließliches Eigenthum des Patents oder Theilhaberschaft an demselben ent⸗ gegenstellen. .
Art. 49. Der Kläger kann von dem Beklagten
Kaution verlangen, wenn Letzterer in der Ausnutzung der Erfindung nicht unterbrochen werden, sondern dieselbe fortsetzen will. .
In Ermangelung einer Kaution hat der Kläger das Recht, die Einstellung der Ausbeutung der In⸗ dustrie zu fordern, und selbst die Beschlagnahme des Betriebsmaterials, wenn er im letzteren Falle auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
Art. 50. Wer, ohne ein Patent oder die damit verbundenen Privilegien erworben zu haben, sich den Anschein giebt, als ob er solche rechtmäßig genieße, wird als Fälscher angesehen und ist den betreffenden Strafen unterworfen
Titel VIII. Schlußbestimmungen.
Art. 51. Abschriften von Urkunden über Pri⸗ vilegien, Modelle ze, können, so lange das Patent gültig ist, schriftlich in dem Patentamt nur von ihren Eigenthümern oder Denjenigen, welche ihre
erson oder Rechte vertreten, nachgesucht werden. Ist das Patent verfallen, so kann jeder Andere die Ausfertigung der nöthigen Abschriften verlangen. Art. 52. Der Minister des Innern hat zu ver⸗ fügen, daß diese Abschriften auf Stempelpapier zweiter Klasse und auf Kosten des Antragstellers aus⸗ gefertigt werden; außerdem hat Letzterer zwei Pesos Schreibgebühr für das Blatt und die Kosten der Pläne, Modelle, Zeichnungen 2c. nach Taxe der
irektion für öffentliche Arbeiten, welcher die An⸗ fertigung derselben von dem Ministerium des Innern zu übertragen ist, zu entrichten.
Art. 53. Der Ertrag der Gebühren und Strafen. welche nach diesem Gesetz erhoben werden, ist für die allgemeinen Staatsausgaben zu verwenden.
Art. 54. Der Vorsteher des Patentamts hat die nöthigen Bücher, welche sämmtlich von dem ersten Sekretär des Ministeriums des Innern zu foliiren sind, zu führen.
In diesen Büchern hat er zu vermerken:
I) die Privilegien, die ertheilt werden, ihre Art, die Zeit und Dauer des Patents, sowie alle übrigen Bemerkungen, welche als zweckdienlich in der Sache anzusehen sind; das Datum des Eingangs, den Namen des An⸗ tragstellers und die Art des Privilegs, welches nachgesucht wird, und zwar mittelst einer dahin lautenden Registratur.
Diese Notiz ist in dem Buche von dem Antrag⸗
steller zu unterzeichnen.
Art. 55. Das Gesetz vom 20. Juni 1853, sowie alle übrigen dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen r aufgehoben.
Art. 56. Die Regierung hat Ausführungsbe⸗ stimmungen für dieses Gesetz zu erlassen.
Art. 57. Mitzutheilen 2c. .
Sitzungssaal der ehrenwerthen Repräsentanten⸗ Kammer in Montevideo, am elften November acht⸗ zehnhundertfünfundachtzig. ö..
Flangini, Präsident. Joss Luis Missaglia, Sekretär. Ministerium des Innern.
Montevided, den 13. November 1885. ;
Zu vollziehen, Empfang anzuzeigen, mitzutheilen, zu veröffentlichen und zu registriren.
Santos. Eduardo Zorrilla.
Baugewerks⸗Zeitung. Nr. 23. — Inhalr: Welche Pflichten sind den Vorständen von Kranken⸗ kassen und Berufsgenossenschaften durch Unfallgesetz §. 96 auferlegt? — Die evangelische Kirche zu Kamenz in Schlesien. — Freiwillige Berufsgenossenschaften. — Eiskeller. — Anlage einer Luftkegelbahn. — Vereinsangelegenheiten. — Lokales und Vermischtes. — Technische Notizen: Dächer aus patentirten Holi⸗ fournierplatten. Feste Maße für. Mauerstärken, Thür⸗ und Fensterstärken ze. — Sozigles. — Schul⸗ nachrichten. — Bücheranzeigen und Rezensionen. — Brief⸗ und Fragelasten. — Eingesandt. — Bau⸗ Submissions⸗Anzeiger. — Anzeigen. — Beilagen: Anzeigen.
Kauf männische Blätter (G. A. Gloeckner, Leipzig.) Nr. 13 Inhalt; Artikel: Zum 22. März. — Die Franzosen im äußersten Oriente. — Handelsmuseen. — Lernt stenographiren! (Fort⸗ setzung) — Waarenkunde: Papier aus Seegras. Saccharin. — Juristisches: Markenschutzverletzung. — Statistik: Gewerbestatistik der deutschen Staaten nach der Berufszählung vom H. Juni 1882. — Tagesfragen: Kann der Staat den Lohn i — Verkehrswesen: Bank. Telegraph. Eisenbahn. Schiffahrt. — Winke für den Export: Zur Ge⸗ schäftslage in Rumänien. — Handelskammerberichte; Wien. — Steuern und Zölle: Cingangssteuer guf den Philippinen. — Aus unseren Kolonien: Deutsch= Ostafrikanische Gesellschaft. — Personalien. Kaufmännische Aufgaben. — Waarenberichte: Orien⸗ tirungsberichte. Wochen ⸗Durchschnittspreise⸗ Allerlei Handelsnachrichten: Eingehen der Kaffee⸗ kultur auf Ceylon. — Ausstellungen: Genf. Mai⸗ land. — Rechtsrath (für Abonnenten frei). — Vereinsnachrichten. — Mittheilungen für reisende Kaufleute. — Bekanntmachungen des Verbandes rei⸗ sender Kaufleute Deutschlands und des Verbandes deutscher Handlungsgehülfen. — Kurse. — Falliten⸗ tafel. — Vakanzenlisten kaufmännischer Vereine. — Lage des Geldmarktes. — Neues, außer Cour ge⸗ setztes und falsches Geld. — Hotelwesen. — Brief⸗ kasten. — Inserate. — Feuilleton: Unterm Galgen. Erzählung aus dem australischen Buschleben von G. Lössel. Nachbarlicher Streit (Schluß). Humo⸗ ristische Kleinigkeit. Räthsel. Arithmetische Auf⸗—
gabe Nr. 24. Skataufgabe Nr. 16.