1886 / 80 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Apr 1886 18:00:01 GMT) scan diff

An Zoll⸗ Inhaltserklãrungen Nach: siltind beizufügen

Sprache, in der Nach: Stück dieselben auszu⸗ Sxrache, in der

sstellen sind: icht an dieselben auszu⸗

6) Postpackete sind zusãffig ma 1 allen Orten Unter⸗ ffn, . Ober · Egyptens bis Wadi⸗Halfa einschl, sowie nach Suakim. Werthangabe bis 4001 u. Nach⸗ nahme bis 400 S nach Alexan⸗ drien sowohl wie nach den übri—

An Zoll⸗

Inhaltserklärungen Bemerkungen. sind beizufügen Gemicht z Bemerkungen.

15) Werthangabe vi d T

nahme bis 400 9 16) Werthangabe unbegrenzt Nach

nahme bis 400 , julãffig. Fir Sperrgut (nur zulãssig über n ) 0 c Portozuschlag. ö 13 dat the

u. e) Auf Ver z

. f langen des Ab— 17) Für den Grenzverkehr 25 3

3 1 deutsch, 2 franz.

und Italien. 28 4 2 s über Schweiz u. ö Italien.. 3 Eg 220 3 1 deutsch,

süber Triest.. deut . alle ibr. iber Oer ung ö Orten zul alle übr. estr . Ung. . , , . nbi . Orte. J. und Italien 2 deutsch, 2 franz. 7a In der ne ö S0 3 ist die ; z , 19 3 1 deuttsch, Z fran besondere französische Staatsabgabe a. .

süber Triest .. über Oestr.-⸗Ung.

3 deutsch, holländ. oder französisch

1 deutsch

deutsch

15) Niederland (direct) 16) Norwegen a- über Dänemark u. Schweden b. über Dänemark (über Frede⸗ riks havn) e. über Hamburg

/ Egypten

a. Alexan⸗

drien 2 franz.

2 franz. 2 franz.

.

über Hamburg

r MGG 8

. . und

Italien.... , von 10 Centimen nicht! b. Madeira, direct oder über . einbegriffen . c. Azoren Elsaß⸗Lothringen 5 Hafenorte: Ajaccio. Vastig, 13) Numänien (lb. Oestr-Üng. . Calvi, Ile Rousse 20) Schweden: über Danemark ; Isola Rossa), Propriano. über Stralsund oder Lübeck . ef gg 9 3 Alger (Algier, (nur im Sommer)

b. Festland (andere Orte) n . ongie BVoud· 21) Schweiz (irekt) . deutsch d 3.2 jeiah), Collo. Kollo). Dellys 22) Serbien (über Oestr. Ung.) 1 2 a fran. ö. i n,, h, l 1 nahme bi S. zulässig.

. Corsika (über Elfaß⸗Lothr.) ö 23) Spanien (über Els⸗L 3h *

Hafenorte 6 . la Calle, Nemours, Oran und 24) Tripolis (italien. Ft . Gherrgut 6 1209 französisch 2 deutsch, 2 1 9

französisch deutsch, 1 franz. deutsch

zan 3

——

) Frankreich a. Festland (nach Paris und den ubrigen Stationen der fran— zösischen Nordbahn) direkt über Belgien

2

68 Goz⸗II)

2 23

Dr S8 .

20) Werthangabe unbegrenzt, Nach=

französisch nahme bis 400 M. zulässig.

direkt (über Elsaß⸗-Lothr.) französisch Dellis), Diidjelly ( Dschidschelli,

1 po rr ne. 1 i ) Franzos. Kolonien üb. Cl nk SJ. C6 ist Sache des Adressaten, ee , f Stalin e. , ö die Sendungen für Annam an 25) Türkei; a. Eonstantinopel: a. Algerien: Hafenorte ö. Hafenorten Quinhon oder über Myslowitz und Varna' 2, kJ Mytlwin Fisenbahnstationen Touron (Tourane), für Tonkin über Triest . . ̃ framösisch ů ö . . 3. 6 3 . u. ) Hauptweg üher Triest p men und nach dem Be— franzsis 6 stimmungsorte weiter bfg dern ö J zu lassen. 9) Nur nach Argostoli, Calamate, Cerigo, Corfu, ö Paxo, Pyrdus (Athen), Santa Maura, Syra, Volo und Zante. 10) Hauptweg für Packete nach London über hamburg od. Bremen. 11) Für den sogenannten Grenz— verkehr besondere Taxe. Werth⸗ angabe unbegrenzt, Nachnahme bis 400 M6 zulässig. Für Sperr⸗ . gut 50 Yo Portozuschlag. 3 deutsch od. franz. ,, garn und Schweiz. erthangab 1) Helgoland Cirekt) 4 deutsch und Nachnahme zi 400 . 12) . ö. S. gu sfsab . . ib . ua ö ö 34 J . 3 2 deutsch, 1 franz. nicht nach S. rr, n fl d. ber ge e; I deutsch, franz. 13) Für den sogen, Grenzverkehr e 1 Cen ge c 1 deutsch, 2 franz. besondere Taxe. Werthangabe . ; i nit. Nachnahme bis 400 16 . zulässig. errgut. 4) Montenegro (ü. Oestr. Ung.) deutsch 147 ,,, e gon, Eassig Sperrgut MS. 2, 10. c

b. Hafenorte: über Triest .. .. über Varna ... C. Orte im Innern: 1) Adrianopel, Philippopel: über Triest cöber Varna 2) Janina, Jerusalem:

b. Senegal c. Guadeloupe, Frz Guyana, Mar⸗ tinique, Pondichery, Karikal, k d. Mayotte, Nossi⸗Bé, St. Marie de Madagascar e. Cochinchina, Neu⸗Caledonien J 9) Griechenland (über Triest) 109 Großbritannien u. Irland a. über Hamburg oder Bremen: Packete bis 1g . über 1g bis 3g b. über Belgien: Packete bis 1 kg über 1g bis 3 kg

23 3 25 Hafenorte: Beirut, Caifa Candia, Cane, Cavala, . nellen, Dede⸗Agatsch, Durazzo Gallipoli, Ineboli, Jaffg. Keraf⸗ , ger unde, Lagos, Leros, Mitilene 1 k fran zdsisch Prevesa, Retimo, NRhodus, Sa⸗ d. n n, 6 Mer⸗ ö Ini h nf fn, me, a und Tripoli ien): io Ci. . e . (Syrien): Seio (Chios), Smyrna, n, ler gn ini Trapezunt, Valona, Vathi.

26) Tunis

Zu 261) Bizerte (Bisert), Djerba (Dscherba), Gabe s (Gabes), la Goulette (la Goletta), Madhia Mediah), Monastir (Mistir), Sfax (Sfaks), Soussa (Susch. ) la Goulette (la Goletta), Soussa

egg ö. *. Bizerte (Bisert), Djerba (Yscherba), Gabss 6 Monastit

franzõösisch französisch

deutsch

deutsch französisch . Hafenorte: ö 6 ia r 1) über die weiz und Itali ehr ö 3 Italien über die Schweiz und Italien Palermo)ꝰ) über Oestr.-⸗Ung. u. Italien?) über Oestr.⸗Ung. u. Italiens) Eisenbahnstationen: a. über Frankreich b. über die Schweiz und Italien Messina) über Oestr.⸗Ung. und Italien

fan, . J deutsch, franzbsisch h 1 sich 2 französi 2 deutsch, französisch französisch i 5. ĩi Sfar (Sfaks kahl, (Mistir) und Sfax (Sfaks). 2X französisch 2 deutsch, 2 franz.

HI. Telegraphengebühren-Tarif.

Vorbemerkungen. Die Telegraphen ind i

k gebühren d i it i i d. 5. Beförderungswege sich darbieten, sind die k . ,, nen e . ndere Wege sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. J

Jedes zur Berechnung kommende Wort T i

; . Iart Taxwort darf im Verkehr in i i n,, . ,,, ,. Rußland, Tripolis und der asiat. Türkei nicht ö , . . n , . . , ., in, . , n, . Zahlen gelten je 5 bz. 3 Ziffern als . i, n.

. ö . . zeichen, K ̃ ĩ . i ] ; stommata 1 . . von Zahlen 6 . . . J

. F ringende Telegramme (Dringend (15). d. s. l zei i kö. ,, ., die dreifache br, eines , w , * 3 , (Antwort bezahlt) (R F) . die Gebühr eines öhnli ,, kehr mit ö . . . nicht mehr ed Her ,, . 5 5 chung eine elegramms (Vergleichen) (PCG) i i i ü

von gelte. Wie, , n nn. . j I (1 C) ist, die Hälfte der Gebühr für das gewöhnliche Tel JJ pfangsanzeige (Empfangsanzeige) (6 E) die Gebühr für ein a e, .

ür di i ? 58 i Für die Nach sendung eines Telegramms (Qachzusenden) (F 8s) innerhalb Europas zulässig wird die volle Gebühr

vom Empfänger eingezogen. Das Nachsende ; ö r nden findet auch ohne besonderes ö . Empfängers an n , ,,,, . sich è. neuen 6 . . er n men . k Tarif bret . 3 . , . zu bestellende Telegramme (RO) oder dringende Telegramme (ö) zulässig sind, ist im m Verkehr innerhalb Deutschlands kann di i . ö ; ? w die Vergütung für Weiterbefö i i gan f , . e ,. cls 9 . , ,, . . den . . 6. K , ö. e vom Empfänger eingezogen. Die Kosten für die Veiterbef⸗ ö . , pfänger zu tragen. Für Telegramme mit Empfangsanzeige kann der Absender 3 ö. ie Gebühr für jede einzelne Vervielfälti i 6 ĩ ; gung eines T i j i i 40 3. Das . e n ,, . eingerechnet, als ein , ,, ,, eines Telegram i i l i . ö. ö h ,, . . ö eine Gebühr von 30 8 telegraphisch gemeldet. Eine Quittung . . n, n,. . . r ,, in Klammern befindlichen Zeichen für die besonderen Arten von . 3 ebenfalls in Klammern. Die verabredeten Zeichen (D) (RP) (PC) u. s. w. zählen als Für jedes Telegramm, welches einem Tele . e r raph h i amt mitgegeben wird, kommt eine Zuschlagsgebühr 3. .

fträger zur Beförderung an das Telegraphen⸗

A. 1 Wort 15 Buchst. oder 5. Ziff.

B. 1 Wort 10 Buchstaben oder 3 Ziffern.

Wort. taxe Mst⸗

6, 15

Grund. Wort. B. 1 Wort 10 Buchstaben oder 3 Ziffern.

, FSeuador Egypten: 296 IJ. 1,65 1,85 5, 10 16, 10 16.00

460 3) 436 59h 10 75 gi5 4) 636 1, 56 6.65 14.35 245 3326 3.56 3,46 3,95

D c ö . on J en Anst. westl. v. Chittagong ausschl. Ceyl den Anst. östl. v. Chittagong u. . Isthmus von Panama: Colon u. Panama Japan (D) (Ro): , n,. en übrigen Anstalten. Java und Sumatra (RO) (via Bufhire) . 63 (RO) (via Bushire). alacca (Ko) (via Bushire, T Mexico: Goatzacoaleos ö J atamoras

3.

Dakotah, Florida und zwar: Jacksonvi

kota : Jacksonville, dake· City Pensgcola u. Talahassee, Geor⸗ gia, Indian (Territ. , Jowa, Kansas,

den Anst. d. Einzelstaaten u.

2 iv . 5 Nicaragua: San Juan de rivatgesellschaft.

Sur

) am Pers. Golf

d Puchi ĩ und Puching Bushire): Busphire

Schweiz Ko) anking, Nanning,

Serbien 7)

Chancay, Chiela . San B

v gen Jusein (RO): Luzon (via

B. 1 Wort 10 Buchstaben oder 3 Ziffern.

Afghanistan via Buff

Afrika Ost⸗ und ö Mozambique und Lorenjo⸗ Durban in Natal

anzibar 0 argues. 8. Kitts (St. Christoph)

St. Lucia

St. Vincent (Westindi Trinidad J

Druck: W. Elsner, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Deutscher N Königlich Preußischer

Anzeiger

Staats⸗Anzeiger.

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ertionspreiz für den Raum einer Iruchzeile 30 J. * 2 836 . .

4 4 . 5 W mr m, ne, dean, n,. ö / für Gerlin außer den Post · Anstalten auch die Expe⸗

dition: SM. Wilhelmstraße Rr. 32. 66.

M S0.

Berlin, Freitag, ö J den 2. April Abends.

1886.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Postrath Fischer zu Frankfurtz a. O. den Rothen ann, ö. Klasse. mit der Schleife; dem Garnison⸗ Verwaltungs⸗Inspektor Friese zu Hildburghausen den. Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Geheimen Ober Regierungs⸗ Rath Dr. theol. und Dr, phil. Bonitz, vortragenden Rath pamMinisterium der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal= Angelegenheiten, den Königlichen Kronen⸗Orden . Klasse mit dem Stern; dem Professor der NMaschinenkunde an der Technischen Hochschule zu Hannover, Geheimen Regierungs⸗ Rath Pr. Rühl mann, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klaffe; dem Fortifikations⸗Sekretär, Rechnungs- Rath Winkler zu Reisse, und dem Ersten Revisionsbeamten bei der Gewehr⸗ fahrn zu Erfurt, Fabriken⸗Kommissgrius Spitz müller, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem evangelischen Ersten Lehrer, Kantor, Organisten und Küster Döhr mann zu Blasheim im Kreise Lübhecke, dem katholischen Hauptlehrer und SOrganisten Beyer zu Petersdorf im ere Gleiwitz und dem evangelischen Ersten Lehrer Baars zu Grabow a. O. den Adler der Inhaber des Königlichen . von Hohenzollern; sowie dem evangelischen Ersten Lehrer und Küster Höpfner zu Ricklingen im Kreise Linden und dem katho⸗ lischen re,, und Organisten Weßler zu Kalkstein im Kreife Heilsberg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Dem zum französischen Konsul, mit dem Sitz in Bremen ernannten Herrn Louis Dupuy ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Rundschreiben

an die Genossenschaftsvorstände, betreffend das Verfahren bei der Einreichung der Lohnnachwei— fungen Seitens der Genossenschaftsmitglieder.

Vom 10. März 1886. R. V. A. Nr. 4151.

Bei dem Reichs-Versicherungsamt sind in letzter Zeit mehrfach Mitglieder einzelner Berufsgenossenschaften dagegen vorstellig geworden, daß Seitens der Genossenschaftsvorstände für die gemäß 8. 71 des Unfallversicherungsgesetzes einzu⸗ reichenden Lohnnaͤchweisungen zu weit ins Einzelne gehende Angaben gefordert würden. Die Unternehmer erblicken hierin, sowie ferner namentlich in dem Umstande, daß die Einreichung der fraglichen Nachweisung an den örtlichen Vertrauensmann gefordert war, welcher nicht selten zur „geschäftlichen Kon⸗ kurrenz“ des Betreffenden zähle, eine Schädigung ihrer Interessen.

Das Reichs-Versicherungsamt hat, da dasselbe von der Auffassung ausgeht, daß die Regelung und Einrichtung der Grundlagen für das Umlageverfahren zunächst Sache der Berufsgenossenschafts vorstände ist, den Antragstellern anheim⸗ gegeben, ihre Bedenken und Wünsche dem zuständigen Ge— nossenschaftsvorstande vorzutragen.

. Zur gefälligen Beachtung bei der Behandlung konkreter Fälle bemerkt das Reichs-Versicherungsamt jedoch, daß keine Bestimmung des. Gesetzez 9 71 a. a. O.) die Sektions⸗ beziehungsweise Genossenschaftsvorstände hindert, die Lohn- nachweisungen von den Mitgliedern, sofern die letzteren darauf Werth legen sollten, unmittelbar entgegenzunehmen; auch die hier genehmigten Statuten enthalten regelmäßig eine entgegen⸗ stehende Bestimmung nicht. Wenn demgemäß verfahren wird, o werden schon hierdurch die erhobenen Bedenken sich im Wesentlichen beseitigen lasfen. . .

Sodann werden die Antragsteller darauf hinzuweisen sein, daß einer Schädigung ihrer Interessen insofern vorgebeugt ist, als gemäß S8. 83, 84, 107 und 108 des Unfallversicherungs⸗ Kees Verletzungen von Betriebsgeheimnissen Seitens der Derstandemitglicder und der Beauftragten bestraft werden. 9 en letzteren stehen die Vertrauensmänner gleich, insofern ieselben nach Maßgabe einzelner J mit in nach 8. 875 a. 9. S. durch Beauftragte auszuübenden

eberwachungsbefugnissen betraut sind.

Was insbesondere noch die Geheimhaltung der aht der 4 den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten, der Betriebsart, sowie der verdienten Löhne und Gehälter zit ift so hat das Reichs-Versicherungsamt bereits in seinem

undschreiben vom 14. August 1335 R. V. A. Nr. 13 712 ausdrůckli . hingewiesen, daß auch das Büreau⸗ personal der Genossenschaften und ihrer Sektionen in dieser

eßiehung mit strenger Weisung zu versehen ist,

. Das Reichs⸗Verficherungsamt wird in Zukunft alle hier eingehenden Anträge in Betreff der Lohnnachweisungen an den iu digen Genossenschaftsvorstand zur weiteren Veranlassung abgeben, und bleibt es zunächst seiner Entschließung überlassen, inwieweit er den im Einzelfall vorgetragenen Wünschen Folge . will. Im Interesse einer gedeihlichen Entwickelung des orporativen Lebens in der Genossenschaft wird es liegen,

1

wenn die Vorstände den auf den . Geschãftsinteressen gerichteten Wünschen der Genossenschaftsmitglieder in möglichst weitem Maße entgegenkommen. Das Reichs⸗Versicherungsamt.

ö di ker.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichts-Direktor Dr. Beseler in Saarbrücken

in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Düsseldorf

zu versetzen; sowie .

den' Landgerichts⸗Rath Jung hann hierselbst zum Land—

gerichts⸗Direktor bei dem Landgericht l,

den , , Buchholtz zum Staatsanwalt,

essoren Lang⸗Heinrich, Kübler,

die Gerichts⸗ n . u dewig zu Amtsrichtern zu er—⸗

Clostermann und nennen; ferner

den , , Sekretären Freese in Hannover, Stober in Medzibor und Lanzerath in Rheinbach bei ihrer Versetzung in den Ruhestand, sowie . /

den Gerichtsschreibern, Sekretären Bu ͤm ei st er hierselbst, Gennert in Kaukehmen und Schmidt in Höxter den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

3 5. Privileg i um wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber

lautender Ankeihescheine der Stadtgemeinde Ott⸗ weiler bis zum Betrage von 90 000 n Reichswährung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.

Nachdem von der ,, , der Stadt⸗ gemeinde Sttweiler unterm 27. Oktober 1885 beschlossen worden sst, zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für das Etats⸗ jahr 1885,86 und zur Deckung eines Defizits aus dem Etatsjahre 1884j85 ein Darlehn von 90 000 Reichsmark aus dem Reichs— Invalidenfonds zu entnehmen, wollen Wir auf den . gedachten Stadtvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗ Invalidenfonds, bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden In⸗ Faber lautende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der Gläubiger als auch des Schuldners unkündbare Anleihescheine in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht ge⸗ tilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also höchstens im Betrage von sJ0 000 MS aussstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat in Gemäßheit des ö 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus— stellung von Anleihescheinen zum Betrage von höchstens 90 0090 z, in Buchstaben: „Neunzig Tausend Mark. Reichsrzährung welche in Abschnitten von 2000, 1000, 700 und 200 , nach der Bestimmung Fes Varleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuld⸗ scheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Muster aus; zufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Who zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Einem und höchstens Sechs vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber diefer Anleihefcheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. ; .

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird * die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter 36 Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen r Gegeben Berlin, den 15. März 1886.

(L. 8.) Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz. Regierungsbezirk Trier. Anleiheschein der Stadtgemeinde Ottweiler te Ausgabe. Buchstabe Nummer über . Mark Reichswährung. .

Ausgefertigt in Gemäßheit des , Privilegiums vom

15. März 1856 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom 18 . Nr.. . . Seite . . und Gesetz⸗Sammlung für

Rheinprovinz.

verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 99 900 erfolgt

vom Jahre 1886 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungs⸗

stock don einem Prozent des Nennwerths des ursprünglichen Schuld⸗

kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗ beträgen. Der Stadt Sttweiler bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen um höchstens Fünf vom . des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes

ahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Jinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsfonds zu.

Die jährlichen Tilgungsbetrage werden auf 500 beziehungsweise 200 S0 abgerundet.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt, . .

Die AÄusloofung erfolgt vom Jahre 18. ab im Monat Juni jedes Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stũcke an dem auf die Ausloosung folgenden 1. Januar. .

Bie ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Betrage sowie dez Termins, an welchem die Rüchahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt. spätestens sechs, drei, zwei und cinen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Prenstischen Staats⸗Anzeiger“ oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der öniglichen Regierung zu Trier oder dem an desfen Stelle tretenden Organ, in je einem in Ottweiler und in Köln erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines diefer Blätter eingehen, so wird von der Stadt Ott weiler mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Trier ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem „Denutschen Reichs⸗ und Königlich Preustischen Staats⸗Anzeiger“ bekannt

gemacht.

Burch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Bezeichnung . für die Zinsscheine und die ausgeloosten Schuld⸗ verschreibungen. . .

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am . nn und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent rlich in Reichs⸗ münze verzinst. .

Der Zinfenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlͤsung bestimmten Tage.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine bezw. dieser Schuldverschreibung in Sttweiler bei der Stadtkasse und in Berlin und Köln bei den in den vorbezeichne⸗ ten Blättern bekannt gemachten Einlösestellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen . der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rück zahlung 6 Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüäckzahlungstermine nicht erhohen werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinfen verjähren zu Gunsten der Stadt Ottweiler.

Daz Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichtefer Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §5§. 838 und der Civil Prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1857 R.⸗G. Bl. S. 83 bezw. nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung vom 24. März 1875 GerS. S. 281. Zinsscheine können weder aufgeboten, noch kraftlos erklärt werden. och soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der städtischen Verwaltung zu Sttweiler anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mik diefer Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins⸗ scheine bis zum Schlusse des ausgegeben; die ferneren

insscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

je Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der Zinfenz ahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten n een, Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen . an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- zeitig geschehen ist. . ;

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Ottweiler mit ihrem . gegenwärtigen und zu⸗ künftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. .

Bessen zu Ürkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

ttweiler, den .. ten

Der .

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Erster (bis.) Zin 5 ch e imn (te) Serie zu dem , , der Stadtgemeinde Ottweiler. . Ausgabe, Buchstabe . über... Mark Reichswährung zu vier Prozent Zinsen über... Mark Pfennig.

Der Inhaber . Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe am . ten! und späterhin die Zinsen des vorbenannten Anleihe scheines für das Halbjahr vom . ten we, n (in Buchstaben) Mark .. Pfennig bei der Stadtkasse zu Ottweiler und bei den bekannt gemachten Einlösestellen in Berlin und Köln.

Ottweiler, den ten

. Bürgermeister.

Dieser Zinsschein ist innerhalb vier Jahren na ; Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.