Rechtsverhältniß zum Grundbesitz werde sich von dem alten Erbpachtverhältniß nur durch den Namen unterscheiden. Solchem Rückfall in alte, längst überlebte Zustände könnten Redner und seine Freunde ihren Beifall nicht geben, Ihnen scheine dieser erste Versuch auch praktisch völlig verfehlt. Was die Verfassungsfrage betreffe, so sei der wesentliche Inhalt des Art. I nicht lediglich die Beseitigung der Standes⸗ vorrechte, sonst wäre ja der Satz: „Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich“ überflüssig. Allerdings solle den Polen nichts gewaltsam weggenommen werden; aber sschließe man nicht' gewisse Klassen der Bevölkerung vom Rechte des Erwerbes aus? Dafür berufe man sich auf die Freiheit des Eigenthümers, zu verkaufen, an wen er wolle. Das würde ja nicht im geringsten bestritten. Man thue aber das genaue Gegentheil, man zwinge den Fiskus kraft Gesetzes, an bestimmte Klassen von Reflektanten nicht zu verkaufen, man beschneide ja dem Fiskus gerade seine Freiheit als Eigenthümer. Halte man es etwa auch nicht für eine Verfassungsverletzung, wenn gesetzlich plötzlich die Eintragung polnischer Besitzer in das Grundbuch untersagt würde? Genau ebenso verfassungswidrig wie ein solcher Gesetzes paragraph sei der Plan der Vorlage. Er stehe auch im Widerspruch mit den Reichsgesetzen, mit dem 5 zügigkeitsgesetz das die Freiheit der Erwerbung von Grundhesitz im ganzen Reichsgebiet gewährleiste Dieses Bedenken allein genuͤge, der Vorlage ein Nein entgegenzustellen. Aber auch etatsrechtlich liege in dem Entwurf formell und materiell eine Verfassungsverletzung vor. Die Majorität des Hauses wäre auf diese gesetzgeberischen Wege nicht gerathen; sie sei lediglich einem Wink des Fürsten Bismarck gefolgt, der das herne einer Ablenkung der öffentlichen Meinung gehabt habe, und nur so lange Fürst Bismarck dieses Bedürfniß habe, werde diese Art der Gesetzgebung von Dauer sein.
Der Abg. Enneccerus wendete sich gegen die Ausführungen des Abg. Dr. Virchow. Denjenigen, welche jetzt aus Posen und Westpreußen auswanderten, weil sie nicht freie, selbständige Vauern werden könnten, biete die Vorlage diese Möglichkeit. Der Prophetengabe des Abg. Virchow traue man deshalb nicht mehr, weil er 1869 mit seinem bekannten Abrüstungsantrag das Mißtrauen gegen sich mit vollstem Rechte wachgerufen habe; so könne, man ihm auch nicht ohne Weiteres glauben, daß die jetzt beabsichtigte Kolonisirung zu nichts führen würde. Für die Interpretation des Art. 4 im Sinne der Masorität lasse sich die Autorität keines Geringeren als Waldecks anführen, Das Volk werde nie glauben, daß die preußische Verfassung Maßregeln zum Schutze des Deutschthums verhindere. Im Sinne einer Wiederbelebung des Erbpachtverhältnisses in der Form des Rentengutes habe sich auch der frühere Nationalliberale, jetzige Sezessionist Lammers ausgesprochen. Redner schloß mit en Worten: Wir halten das Gesetz für hochwerthig und bitten Sie um dessen Annahme.
Der Abg. Pr. Windthorst erwiderte: Er halte das Gesetz für minderwerthig in jeder Beziehung; die Härte und Unge⸗ rechtigkeit desselben gegen die Polen sei nicht hinweg zu dedu⸗ ziren, und auf die hierher gehörigen Vorschriften des Frei⸗ zog teils gebe einzugehen, habe der Abg. Enneccerus sich wohlweislich gehütet. Das Gesetz sei nothwendig, ig verstoße es nicht gegen die Verfassung: das sei das A und O der Herren, welche es à tout prix wollten. Das Gesetz sei mit feinen Geschwistern nicht blos gegen die Polen, sondern auch gegen die Katholiken gerichtet,
Der Abg. Cremer (Teltow) stellte sich auf den Stand⸗ punkt, der als Regierungsprogramm klar und bestimmt vom Minister des Innern dahin präzisirt worden sei, daß Preußen den Bruchstücken fremder Nationalitäten zwar volles, freies Bürgerrecht, nicht aber eine nationale Sonderexistenz ein⸗ räumen dürfe. Wenn er (Redner) von diesem Standpunkte au sich nicht ablehnend den eingebrachten Entwürfen gegen⸗ über verhalte, so wolle er damit doch nicht allen Einzelheiten derselben zustimmen. Man könne es den Polen nicht verdenken, daß sie für ihre Nationalität einträten, aber die Deutschen hätten aug nationale Verpflichtungen, die sie wahren müßten. Preußen könne den Polen nicht die Latitüde ge⸗ währen, wie Rußland und Oesterreich, weil es ein durchaus deutscher Staat sei, während jene zum größten Theil nur ein Konglomerat aller möglichen Völkerschaften seien. Er be⸗ streite aber auch, daß die Polen überhaupt im Stande seien, einen nationalen Staat auf die Beine zu bringen. Das National⸗ Tln sei ihnen erst unter fremder Herrschaft anerzogen werden.
aher würde auch für die Masse des Volkes der nationale Ge⸗ danke nicht genügen, und deshalb habe man den konfessionellen Charakter dafür substituirt, was um so weniger zu verwundern sei, als man sehe, wie im preußischen Abgeordnetenhause sich die Katholiken mit den Polen identifizirten. Wie könne man es da der Regierung übel nehmen, daß sie nicht gewillt scheine, vor⸗ zugsweise Katholiken bei den Kolonisationsversuchen zu ver⸗ wenden? Das könne sie nicht. Die katholischen Koölonisten würden ja in ? mal 24 Stunden auch wieder polonisirt sein. Wo es sich darum handele, irgend ein antideutsches Bestreben zu unterstützen, sofort hielten sich die deutschen Katholiken für verpflichtet, dafür einzutreten. Es gehe in Böhmen nicht anders, wo durch die antideutsche Haltung des Klerus die Katholiken zum Altkatholizismus getrieben würden. Könne man denn als Katholik nicht auch ein national gesinnter treuer deutscher Mann sein? Wenn die Ultramontanen das nicht wollten, dann sollten sie sich nicht beklagen, wenn sie als Preußen zweiter Klasse behandelt würden. Die Schuld daran trage nicht die Staatsregierung, sondern das liege an Denen, die Widerspenstigkeit und Hartnäckigkeit auf alle Weise be⸗ thätigten und die Regierung zu solchen Maßregeln veranlaßten. Wer Vertrauen zu der Regierung habe, wisse, daß sie die Mittel richtig anwenden werde. Wer kein Vertrauen habe, dem könne man eine ganze Bibliothek mit Statistik unter die Nase legen, der bekomme das Vertrauen doch nicht. - Nun sage man, die nr, gestatte eine so große Kapitalsanlage nicht; dieselbe werde sich aber als sehr rentabel erweisen. Daß die Steuern schon aufs Aeußerste gekommen seien, sei nicht wahr; sie ruhten nur auf falschen Schultern und träfen das Kapital nicht, das heute die Leistungsfähigkeit und den Neichthum repräsentire. — Redner wendete sich sodann gegen den Abg. Pr. Virchow und beantwortete dessen Frage, wer denn ein Deutscher sei, dahin, daß dies Jeder sei, der sich mit einem Vaterlande eins wisse und den Bestrebungen er Regierung zur Förderung des Reichs mit seinem ganzen Können Förderung zu Theil werden lasse. Wenn der Abg. Pr. Virchow auch der Juden Erwähnung gethan habe, so sei das gerade bei den Polendebatten unvorsichtig gewesen; denn
rade die Juden seien es gewesen, die nach dem unbefangenen
rtheile des Historikers Schlosser der Entwickelung eines lebens⸗ kräftigen Mittelstandes hindernd im Wege gestanden hätten.
Wie könnten heute die Polen sich mit einem aus Juden und ähnlichen Elementen zusammengesetzten Mittelstande national reorganisiren? Deshalb erweise man den Polen keinen größeren Dienst, als wenn man sie, statt sie auf die Herstellung des Polenreichs hinträumen zu lassen, mit fester Hand daran erinnere, daß sie den Verzug besäßen, dem preußischen Staate anzugehören. Zum Schluß wies der Redner darauf hin, daß in Oberschlesien der Ar⸗ beiter von einem polnischen Reiche keine Ahnung, habe Wenn in Sberschlesien sich etwas von polnischer gitation rege, so werde das erst künstlich von jenseits der Grenze herüber⸗ gebracht. In ben Streben, das Deutschthum zu schützen, dürfe kein Preuße und kein Deutscher zurückbleiben.
Hierauf wurde die Diskussion geschlossen.
In persönlicher Bemerkung . sich der Abg. Freiherr von Zedlitz gegen den von dem Abg. Dr. Virchow ge⸗ machten Vorwurf der Gewissenlosigkeit Er habe das ange⸗ fochtene „Sehr richtig!“ ausgerufen, als ihm ein Satz aus der Rede des Abg. Dr. Virchow aufgefallen sei, so sehr des Inhalts ermangelnd und voll pomphafter r olf wie man sie aus den Reden des Ritters de la Mancha, kenne. Jedenfalls gehe es gegen sein Gewissen, durch advokatische Redewendungen die Verfassung zur Verhinderung nationaler Maßregeln zu mißbrauchen.
§. 1 wurde mit großer Majorität angenommen; dagegen stimmten Centrum, Polen, Freisinnige, der konservative Abg. von Meyer (Arnswalde), der Däne Lassen, die liberalen Wilden Berger, Lotichius, Sommer, Spielberg und der Na⸗ ionalliberale Tannen. Mit derselben Mehrheit erfolgte die Annahme der übrigen Paragraphen. .
In namentlicher Abstimmung wurde darauf mit 214 gegen 120 Stimmen das desef im Ganzen definitiv genehmigt. Die Minorstät setzte sich zusammen aus dem Centrum, den Polen, den Freisinnigen, den Konservativen von Meyer (Arns⸗ walde) und von Gerlach (Gardelegen), dem Nationalliberalen Tannen, dem Dänen Lassen und den oben genannten liberalen „Wilden“ mit Ausnahme des Abg. Lotichius, der an der Ab— stimmung nicht Theil nahm. Ein Mitglied enthielt sich der Stimmabgabe.
Hiernach vertagte sich das Haus.
Schluß 35 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf e ines Gesetzes, betreffend die Heranziehung von Militär- personen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vor:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1 9
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedens standes, welche der Heranziehung zur Klassen⸗ oder tlafsifteirten Einkommensteuer unterlfegen, haben neben den nach den i ,. Bestimmungen (5. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 235. September 1887, Gesetzlamml. S. 1648) bereits zu entrichtenden Kommunal⸗ abgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu entrichten.
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbst⸗ ständige Einkommen der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung des etwaigen befonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. Außer Ansatz bleibt jedoch:
a. dasjenige Einkommen, welches bercits nach den bestehenden Bestimmungen der Kommunalabgabenpflicht unterliegt,
p. in Änsehung der verhekratheten Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung des Rachweises eines bestimmten außerdiensilichen Einkommens ver— pflichtet find, der vorschriftsmäßige Satz des letzteren.
Das Einkommen zu b wird jedoch mit herangezogen, wenn das außerdienstliche Gesammteinkommen der Militärpetson den Betrag von Dreitausend Mark .
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärperson zur Klassen⸗ oder klassifizirten Cinkommensteuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den §§. 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Ein kommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung gelangenden Einkommensbetrag dar.
Von diesem Einkommensbetrage haben die im 5. 1 bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke an die Gemeinde des Garnison⸗ ortes — sofern die Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts — eine Abgabe zu entrichten, welche der nach den Bestünmungen der s§. 7 und 26 des Gesetzes vom I. Mai 1851 325. Mai 1573 (GesetzSamml. S. 213) von einem gleichen Jahres⸗ einkommen zu entrichtenden Staatssteuer gleichkommt, mindestens aber den Satz der ersten Stufe der Klassensteuer beträgt.
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im Voraus abzuführen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bejahlen. Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung eines ihr nicht ge— bührenden Abgabebetrages nicht berührt.
4
Die Feststellung des der Jibgabe unterliegenden Einkommens⸗ betrages und die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vor— sitzenden der Einkommensteuer⸗Einschätzungskommission.
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuer⸗ stufe mit dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu ent— richtenden Abgabe durch eine verschlossene Zuschrift bekannt zu inachen. Die Benachrichtigung der berechtigten Gemeinde erfolgt durch Mit— theilung einer Liste, welche die Personen der Abgabepflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.
Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde binnen zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Be—⸗ . bei der Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es be— wendet.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
S. 6.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung oder die Verlegung des Wohnsitzes itt. de für die zur Klassen⸗ bez; klassi⸗ fizirten Einkommensteuer einftweilen noch nicht herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Hergnziehung; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der n,, seinen Wohnsitz in dem Bezirk der berechtigten Gemeinde, qu giebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst ö ; Die Abgabepflicht ruht während der 6 gf eee zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiferlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer perlasfen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rück kehr in dieselben erfolgt.
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marin vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt ö welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monat in welchem dieselbe endet. 51 =
Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal deran⸗ lagten Abgabe nichts. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte abgabe pflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert werden.
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommen— steuer⸗Einschätzungskommission vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (6 5 Absatz Y). ö
J. 9.
Die mit Pension zur Disvosition gestellten Offiziere werden so lange dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden. hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension nach dem 1. April 1886 auf Grund eines Reichsgesetzes , ,. erhöht worden ist.
Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 185 beginnende Steuerjahr zur Anwendung.
Mit der Ausführung werden die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.
Begründung.
Nach den bestehenden Bestimmungen sind die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes nur zu den auf den , oder das stehende Gewerbe sowie auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten beizutragen verpflichtet Bundes Prãsidialveror duung vom 22. Dezember 1868 — Bundes-Gesetzblatt S. 571 — . Die Vorlage bezweckt, auch das aus sonstigen Quellen fließende Privateinkommen der Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärpersonen zu Gunsten der Gemeinden mit einer Abgabe zu belegen.
Die Schwierigkeiten, welche sich der Lösung dieser von der König— lichen Staatsregierung seit längerer Zeit ins Auge gefaßten Aufgabe entgegenstellten, sind theils formeller, theils materieller Art.
Die Steuerbefreiungen der Militärpersonen des aktiven Dienst— standes bezüglich der Kommunalauflagen sind in erster Linie nicht als ein ökonomisches Privilegium aufzufassen; sie bilden vielmehr wesentlich einen Ausfluß des Grundsatzes, daß die Militärpersonen nicht Angehörige der politischen Geméinde sind. Dieser Grundsatz stellt einen werthvollen und festzuhaltenden Bestandtheil der preußischen Militärverfaffung dar. Aus diesem Grunde sind die bezüglichen preußischen Bestimmungen durch die Allerhöchste Verordnung vom 72. Dezember 1368 auf Grund des Art. 61 der Verfassung des Nord— deutschen Bundes auf das Bundesgebiet ausgedehnt worden. War auf diefem Wege ein wünschenswerther Schritt zur Rechtseinheit geschehen, so stand andererseits die erwähnte Verordnung einer Fort⸗ bildung im Sinne einer erweiterten Heranziehung des Einkommens der Offiziere formell entgegen. Eine solche Fortbildung kann, soweit es sich um den Erlaß positiver Vorschriften handelt, nur durch die Landesgesetzgebung erfolgen. Durch das Reichsgesetz vom 28. Mätz 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (Reichs⸗Gesetzblatt S. S5), ist die Zuständigkeit der ö in dem erforderlichen Umfange hergestellt worden.
In materieller Hinsicht ist nicht zu verkennen, daß eine gewiss Billigkeit dafür spricht, nicht nur das aus dem Grundbesitz und aus dem stehenden Gewerbe fließende, sondern auch das aus dem sonstigen Privatvermögen der Offiziere 2c. herrührende Einkommen der Besteuerung zu Gunsten der Gemeinden zugänglich zu machen. Es ist jedoch einmal Vorsorge zu treffen dafür, daß der Grundsatz der Nichtzugehörigkeit der Militärpersonen zu der politischen Gemeinde unberührt bleibt, andererseits dafür, daß der häufige und unfreiwillige Wechsel des dienstlichen Aufenthaltsortes, dem die Militärpersonen in höherem Maße, als andere Angestellte unterworfen sind, nicht zu einer verschiedenartigen Belastung innerhalb desselben Staatk⸗ gebiets führt.
Aus diefen Erwägungen empfiehlt sich die Heranziehung des Privat— einkommens der Offiziere zu Gunsten der Gemeinden ö
[) formell durch die zur Leitung der Veranlagung zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer berufenen Organe des Staates,
2) materiell nach einem festen, für den ganzen Umfang der Monarchie geltenden Satze unter Zugrundelegung der für die Staats⸗ Klassen. bezw. Einkommensteuer geltenden Bestimmungen,
Für die Beauftragung des Vorsitzenden der ,, kommission mit der Feststellung des Abgabebetrages spricht in erster Linie der Umstand, daß das gesammte zur Feststellung des Betrages der Abgabe erforderliche Material sich theils — bezüglich der zur Cin⸗ kommensteuer Veranlagten — bereits in seinem Besitz befindet, theild — bezüglich der Klassensteuerpflichtigen — ihm amtlich zugänglich ist; sodann die Erwägung, daß es zur Feststellung des Betrages der Ab⸗ gabe keiner Einschätzung, sondern lediglich einer Berechnung bedarf, eren Elemente den Einkommensnachweisungen zu entnehmen sind oder anderweitig feststehen. ö
Für die Höhe der Abgabe sind die aus den Tarifen des Gesetzes vom J. Mai G5 /265. Mai 1873 sich ergebenden Steuersätze als maß⸗ gebend angenommen worden. Hierbei wird davon ausgegangen, daß einerseits eine Prägravation der Militprpersonen um so mehr zu vermeiden ist, als dieselben in den zahlreichen Orten, in denen die Kommunal⸗Einkommensteuer 100 ½υC der Stagtssteuer nicht erreicht ohnehin höhere Beträge als die Privaten zu zahlen haben, anderer ett aber den Gemeinden das zu Theil wird, worauf sie billiger Weise An⸗ spruch haben Von diesen Gesichtspunkten aus wird anzuerkennen sein, daß der vorgeschlagene Satz sich als ein angemessener, annähernd richtig gegriffener Durchschnittssatz darstellt. . ;
Im Einzelnen wird zur Begründung der Vorlage Folgende angeführt:
Zu 5§. 1.
Der Gesetzentwurf erstreckt sich nur auf die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen — Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbedmte, in der Marine außerdem die Ingenieure ze Soldatenstandes — 5 einer Erweiterung der Steuerpflicht der Personen der Unterklaffen liegt ein praktisches , nicht vor.
Die Freilaffung derjenigen Personen, welche gesetzli auch zu den entsprechenben Stagtsfsteuern nicht heranzuziehen sind, vergl. 8. 16 det Gesetzes vom J. Mai 18515125. Mai 1873 bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. 8962
6 2. . Da die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst⸗ standes nicht , der polstifchen Gemeinde sind, so kann ihre Verpflichtung, zu den Lasten der Gemeinde beizutragen, nicht in . selben Weise, wie beispielsweise bei den Beamten geregelt werden. 6 empfiehst fich vielmehr, an den in der Versammlung vom 25. September 1867 Geseß.⸗ Sam m S. 1648) zum Ausdruck gebrachten Grund az des bestehenden Rechts festzuhalten und dieselben dahin weiter zu . wickeln, daß 4 dem au Grundbefitz und aus dem Betriebe eint, stehenden Gewerbes fließenden Einkommen, bei dessen Besteuerung ü. der bisherigen Art es fein Bewenden behält, nunmehr auch dad au fonstigem Privatvermögen fließende Einkommen herangezogen wit ; Das Dienfteinkommen ist ohnehin im Allgemeinen so bemessen, . dasselbe selbst geringe Abzüge zu Gunsten der Gemeinden nicht . tragen vermag. Auch das Einkommen aus dem als Heirathẽ ut na . zuweifenden Vermögen wird aus gleicher Rüchicht nicht in mn ph zu nehmen sein, soweit nicht die gesammte Vermögenslage des gabepflichtigen von dieser Exemtion abzusehen gestattet. ñ Wenn der Entwurf letzteres bereits bei einem Privateinkomm] von 3000 MS annimmt, so wird anerkannt werden, daß die Grenje!
eng gejogen ist, als gestattet. Zu den 88. 3 bis 3.
— *
der Ve
nach welchem lommensteuer ver t t Ginkommensbet cage nämlich: mern, der Dienstbezüge,
kes behufs Ertheilung des Heirathẽlonsenses nach dienst. licher Vorschrift nachzuweisenden Einkommens, soweit dieses
nach §. 2 frei bleibt,
bes nach anderweiter gesetzlicher Verschrift bereits kommunal. steuerpflichtigen Einkommens, insbesondere aus Grun
und Gewerbetrieb,
abgerechnet wird. Auch die Ziffern zu a und e ind, aus dem amt— lichen Material der Einschätzungskommission unmittelbar zu entnehmen. Die Zfffern zu b ergeben sich, ebenfalls unmittelbar, aus den bezüg⸗ sichen Vorschriften. Der verbleibende Rest ergiebt ohne Weiteres die Giufe der Klassen⸗ oder klassifizirten Einkommensteuer), zu welcher ie Veranlagung zu der Abgabe für Gemeindezwecke zu erfolgen hat,
it der Maßgabe, daß die untere Grenze der ersten Stufe der Klassen⸗
stener (120 9 hier in Wegfall kommt.
schwerdeverfahren einfgch gestaltet werden können.
Inwieweit bei Abführung der Abgabe an die Gemeinden die Verm̃ittelung der Militärbehörde einzutreten hat, wird durch die Aus—
ührungdanordnungen zu bestimmen sein.
Als abgabeberechtigt ist zur Beseitigung der Zweifel, die sich bei doppeltem Wohnsitz ergeben, der Garnisonort, d. he Perjenige Ort bejeichnet, in welchem die Militärperson ihren dienstlichen Wohnsitz
har. Erftreckt sich jedoch die Garnison über mehr als einen Gemeinde— bezirk, oder hat der Abgabepflichtige nicht in dem Garnisonort selbst,
sondern in einer benachbarten Gemeinde Wohnung genommen, so soll nnßereinstünmend mit dem Grundsatz des 3. 12 des Gesetzes, be⸗ treffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Er— hebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalahgaben, om M7. Fuli 18355 (GesezSamml. S. 327) — der thatsächliche Wohn.
sitz entscheiden.
Zu §. 6.
Es wird hier der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß Anfang und Ende der Abgabepflicht mit dem Ablauf des Monats zusammen⸗ fallen sollen, in welchem der Betreffende in die Kategorie der im 5§. 1 bezeichneten Militärpersonen eintritt, bezw. aus derselben ausscheidet, und daß in gleicher Weise auch beim Wechsel der Garnison, bezw. beim Umnzuge innerhalb der Garnison (8. 3) die Abgabe für den vollen Monat, in welchem die Veränderung eintritt, noch der bisher berech—
figten Gemeinde gebühren soll.
Zu F§. 7.
Die Zugehörigkeit eines Offiziers 2c. der Kaiserlichen Marine zur Besatzung eines für den auswärtigen Dienst bestimmten Kriegsschiffes entspricht dem Dienstverhältniß, bei welchem ein Offizier oder Be⸗ amter feinen Wohnsitz im Auslande hat. Ein Marine⸗Offizier welcher sich in einem solchen Kommandoverhältniß befindet, hat zu einer heimathlichen Gemeinde nicht mehr Beziehungen, wie ein Offizier oder Beamter, welcher zu einer Dienststellung am Lande außerhalb des Reichsgebiets berufen ist und demgemäß seinen dienstlichen Auf⸗= enthalt im Auslande zu nehmen hat. Aus analogen Erwägungen rechtfertigt sich die Freistellung von der Abgabe für den
fall einer Mobilmachung.
die Rücksicht auf die dienstlichen Interessen e Zu 5. 8.
Diese Bestimmungen sind dem §. 36 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 nachgebildet. ;
Zu 5§z. 9.
Zur Zeit sind die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere — eine Verabschiedung mit Inaktivitätsgehalt findet nicht mehr statt — hinsichtlich der Kommunalbestenerung gegenüber den mit Pension ver—⸗ abschiedeten Offizieren insofern bevorzugt, als bei letzteren die Pension nur, insofern fie den Betrag von 750 M nicht erreicht, von allen direkten Tommunalauflagen gänzlich befreit ist. Es erscheint im dienstlichen 2) Der Kanalbau stellt die Erreichung wichtiger Lan Interesse angängig und mit den Rücksichten der Billigkeit vereinbar, in der Provinz Schleswig⸗-Holstein, namentlich in der Richtung besserer diese Bevorzugung für die Zukunft zu beseitigen, sofern die zur Zeit . bereits zur Dispofition stehenden und an den Vortheilen eines neuen Pensionsgesetzes nicht theilnehmenden Offiziere von der Neuerung nicht betroffen werden.
Auf reaktivirte Offiziere erstreckt sich die Vorschrift nicht, da für haltigen Distrit diese die Militärpension zu den Dienstbezügen gehört.
Zu 5§. 10.
Unbeschadet dieser Vorschrift werden die Ausführungsbestimmungen bezüglich, der Kaiserlichen Marine vom Chef der Admiralität zu er⸗ lassen sein.
Diese Vorschriften bezwecken, unter Anlehnung an die bezüglich ranlagung zur Klassen· und klassifizirten Einkommenstener be⸗ stehenden Bestimmungen, klare und unzweideutige Srundsäte über die ie e hnung des der Äbgabepflicht unterliegenden Einkommensbetrages er stellen. Derfelbe soll sich dedurch ergeben, daß von dem aus uu d n tommcẽnsnachweisung ersichtlichen Gesauimteinkommensbetrage, 1. ber Ab gabepflichtige zur Staats Klaffen. veranlagt ist, die Summe der außer Betracht bleibenden
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, 50 000 000 .
betreffend die Gewährung eines Be⸗
Herstellung Preußens, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Land Monarchie, was folgt:
Da nach dem Gesagten eine wirkliche Einschätzung nicht statt · fndel die Feststellung des Steuerbetrages sich vielinehr auf eine ein⸗ ache Berechnung beschränkt, so wird von einer Mitheranzie Mitglieder der Einschätzungskommissionen abgesehen und auch das Be⸗ ö f Zu den Kosten der Herse Reich wird von Preußen ei
n besonderer Beitrag von 50 000 000 ct,.
äußrrung eines entsprechenden Betrages von Schuldvers aufzunehmen.
Zinssuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Fourfen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz⸗Minister. Im Uebrigen Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des w nr Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197) zur An⸗ bis Holtenau Gegenden der
Begründung.
Nach §. 1 des Reichsgese Ostsee⸗Kanals, vom 16. März ein für die Benutzung schiffahrtskanal von der ; durch das Reich unter der Voraussetzung hergestellt werden, n e zu den auf 166 000 000 A0 veranschlagten Gesammt.! zum Theil mit schwachen herstellungs
1835 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 58) soll die deutsche Kriegsflotte geeigneter See⸗ und dem Flemhuder See Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler gewinn wird durchgängig 2 m, streckenweise sogar
Die Leistung des geforderten Präzipualbeitrages cechtfertigt sich
durch nachstehende Erwägungen.
Wasserstraße
Ausnahme⸗
§. 8 Die Dimensionen der vorhandenen sechs Schleusen sind völ reichend, fo daß nur Dampfern mit besonders angepaßten Schiff⸗ möglich int. Dessenungeachtet beträgt die hnittlich rund 4000 Schiffe, von zu rechnen sind.
—— 2
DVoltenau⸗. und
2
.
kosten deffelben den Betrag von 50 000 000 6 im Voraus licher sein. . Der Werth der in landwirthschaftlicher Berichung von Kandlanlage jzu erwartenden Vortheile läßt sich kaum abschätzen.
formen der Durchgang Frequenz des Kanals jährlich durchse welchen etwa 2300 auf den durchgehenden Verkehr Nach dem Ergebniß der im Jahre 1833 zum Abschl gehenden Vorarbeiten müssen die Kosten einer ordnungsmäß
Schleusenabschluffes abgeschlossen werden, unterhalb Tönning künftig nur bis ö . der — 5 der Eider ,. Wittenbergen 1 . . 1 nurg befindet si h. die umfangreiche it ,. Hir, neg., . d . . 3 kaum im Stande ist, sich regelrechte Abwässerung zu verschaffen. Nor ee Kana von enten Eine wirksame Entwässerung der belegenen Niederungen wird gewährl des Kanalbettes, als dessen Dimensionen 26 m tages der 60 im im Wasserspiegel und 8? m Tiefe angenommen sind, und durch den Umstand, daß ein bedeutender Wasserabfluß zur Zeit der Ebbe §. 1. durch die bei Brunsbüttel einzulegenden Schleusenwerke vermittelt tellung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals durch das werden kann, während das Eindringen der Fluth durch Schließung der Schleuse abgehalten wird, so daß nach den angestellten Berechnungen der Wasserstand in den westlichen Strecken des Kanals für gew 8. 2. noch unter den zu den Höhenverhältinissen der Niederungen günstigen Zu dem in 8. J gedachten Zwecke ist eine Anleihe durch Ver⸗ Spiegel der Ostsee sinken wird. . chreibungen Wenn zum Zwecke der Wasserabführung auch noch neben dem Kanalbau verschiedentlich Arbeiten erforderlich sein werden, von denen Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem diejenigen, welche nicht durch den Kanal dirett bedingt werden, den Interessenten zuzuweisen sind, so wird doch durch die Kanalanlage an sich in der erwähnten Richtung eine Wirkung erreicht werden, wie solche durch die Grundbesitzer bezw. die bereits vorhandenen oder noch kommen wegen Verwaltung und Tilgung der zu bildenden Wassergenossenschaften nicht zu erzielen sein würde. Strecke des Kanals von Rendsburg zur besseren Entwässerung einzelner Landgewinn hinzu, welcher in Folge des Fortfalls des Schleusensystems des Eiderkanals un ⸗ beizuführenden Senkung der Wasserhaltung auf den Spiegel der tzes, betreffend die Herstellung des Nord. Ostsee an den durch den Kanal berührten Seen, der sogenannten Sber-Eider, dem Audorfer See, der Borgstedter Enge, dem Schirnauer erlangt werden wird. Dieser Land⸗ da es sich um eine Senkung des Wasserspiegels von um eine stärkere handelt, bei den Ufern versehenen Seen ein beträcht⸗
uß gebrachten ein⸗
Entwässerung großer Niederungedistrikte, in Aussicht.
Der Kanal wird von dem westlichen Ein⸗ bezw. z km oberhalb Brunsbüttel aus zunächst durch die Burg⸗Kudensee-, die pie Gieselau⸗Niederung führen. In diesen imoor⸗ ten ist es den Interessenten mit den ihnen zu Gebote Fechenden Mitteln nur in einzelnen Theilen möglich gewesen, für aus⸗ reichenden Wasserabfluß zu sorgen.
Bei Wittenbergen wird die Eider 17
1.
Indessen dürfte in Hinsicht auf die grohe Bedeutung derselben ein 1 Durch den Bau des Nord⸗Ostsee⸗Kanals, bei welchem von desonderer Beitrag zu den Kanalbaufosten in Höhe von 10 000 000 6 Wittenbergen über Rendsburg bis Steinrade der Eiderstrom und von von Seiten desjenigen Staates, welchem dort bis Holtenau an der Kieler Bucht das Bett des jetzt bestehenden kommen, wohl begründet erscheinen. Giderkanats unter Abschneidung von Krümmungen, benutzt, werden sollen, wird Preußen der Aufgabe enthoben, die Eider⸗Wasserstraße Präzipualbeitrages in Höhe von 50. 9000 000 , wel Fe à fonds perdu in einen dem Schiffsverkehr einigermaßen entsprechenden Zustand zu erfolgt, ist die Aufnahme einer Anleihe unter besitzt solche Krümmungen, daß in Aussicht genommen worden. Die Zahlungen aus diesem hesonderen Länge (äber 32 m) dieselbe Fonds zu den Baukosten des K. . - Ueberdies vermag dieselbe nur Schiffe Baues nach, dem gleichen Verhältniß, wie die entsprechenden Zahlungen von einem Tiefgange, welcher nicht über zm beträgt, aufzunehmen. aus den Mitteln des Reichs, zu leisten sein.
Zum Zweck der Beschaffung der Mittel zur Entrichtung des
—
Krenßischen Ktaatz-⸗ Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
6
* 56 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers nnd Königlich
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangs vollstreckungen,
ladungen u. dergl. 3. Verkaͤufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. BVerloofung, Kraßftloserklärung, Zinszahlung
— —
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
entlich 22 Anzeiger. ö nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen det
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenftein
Großhandel. & Vogler, G. LS. Daube K Co., E. Schlotte,
Verschiedene Bekanatmachungen. Literarische Anzeigen.
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen ⸗Bnureaux.
8
Theater ⸗ Anzeigen,. In der Börsen⸗ Familien ⸗Nachrichten. Beilage.
Steckbriefe und unter suchungs ( Sachen.
18021 Steckbriefs⸗Ernenerung.
Der hinter den Buchhändler Eduard Ludwig von Ochs, geboren am 21. November 1846 zu Kassel, von dem früheren Königlichen Stadtgericht zu Berlin in den Acten 0. 98/76. rep. unter dem 19. Januar 1877 erlassene und unter dem 7. April . Steckbrief wird hiermit nochmals er— neuert.
Berlin, den 3. April 1886.
Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.
1801 Steckbriefs⸗ Erneuerung.
Der gegen den Agenten Otto Richard Louis Gustav Geist, am 16. April 1843 in Neu - Ruppin geboren, wegen unbefugter Führung eines ärztlichen Titels und wiederholten Betruges unter dem 12. November 884 in Sachen 85 D. 380. 84 erlassene Steckbrief wird erneuert.
SHBerlin, den 29. März 1886. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht J.
1803 Etecebr e ss Etnener n;
Der gegen den Restaurateur Wilhelm Johann Gustav Ebert, wegen Unterschlagung in den Acten J. 1. D. S5. 1882 unterm 13. Februar 1882 erlassene, und unterm 6. März 1883 erneuerte Steckbrief, wird hiermit nochmals erneuert.
Berlin, den 27. Mär; 1886. Staatzanwaltschaft beim Königlichen Landgericht J.
1619 Steckbriefs⸗ e , ,
Der. gegen den Cigarrenmacher Wilhelm Johann Friedrich Fehlhaber, geboren am 23. August 1864 ju. Wolgast, Kreis Ge an, wegen schwerer Körperverletzung unterm J. Februar 13385 in den . J. D. 939 1884 erlassene Steckbrief, wird er⸗ Berlin, den 235. Mär; 1886.
Staatsanwaltfchaft beim Königlichen Landgericht J.
165 Steckbriefs⸗ Erneuerung.
Der gegen den Arbeiter Gustap Adolf Paul Fitzner wegen Diebstahls in den Akten JD 292. 1882 unterm 13. Dezember 1882 erlassene Steckbrief wird erneuert.
Berlin, den 27. März 1886. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht J.
Der gegen den Schmiedemeister Konrad Kaissand von Fechenheim am 9. September 1882 Steckbrief wird wiederholt erneuert.
Hanau, den 3. April 1886. Der Erste Staatsanwalt.
6. 1754/82.)
Steckbriefs⸗ Erledigung.
Bäckergesellen Oskar Arnold, am 2. November 1863 zu Lotzen, Königreich wegen schweren Diebstahls unter dem 1. Mai assene und unter dem 29. Mai 1884, sowie erneuerte Steckbrief ist
Potsdam, den 2. April 1886. Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht.
Der gegen den
dem 16. Dezember 1884
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 5. Dezember 1
und Mechaniker Christ
aus Göttingen ̃
Nr. 1610 de 1885) ist erledigt. Altona, den 5. April 1886.
Der Erste Staatsanwalt.
S85 hinter den Optiker ian Louis August Germehyer Steckbrief (Stück 289
In der Strafsache gegen schlächtergeselle Wilhelm Jäckel aus Herdain Breslau, welcher sich Mitte März d. J. in Rostock in Mecklenburg aufgehalten hat, als Zeuge ver— nommen werden. .
Ich ersuche um schleunige Mittheilung seines gegen— wärtigen Aufenthaltsortes.
Guben, den 6. April 1886.
Königliches Landgericht. Der Untersuchungsrichter.
Leuschner soll der Roß
Strafvollstreckungs⸗Reguisitions⸗ Erneuerung .
Die diesseits unterm 20. April 1883 in Nr. Iß diefes Blattes vom 25. April 1883 hinter den Militärpflicktigen Gustav Abelph Böttcher aus Krummkavei und Genossen erlassene offene Straf⸗ vollstreckungs⸗Requisition wird hierdurch erneuert. — M. 60. 80.
Landsberg a. W., den 3. April 1886.
Der Erste Staatsanwalt.
1826 Bekanntmachung.
Der Gelbgießer Johann Koͤreli, geh. am 22. Fe⸗ bruar 1855 in Braunsberg, dessen Aufenthaltsort unbekannt, ist durch rechtskräftiges Urtheil der Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel vom 7. Dezember 18385 wegen Uehertretung des 8. 3618 des Str. Ges. Bs. zu einer Haftstrafe von 5. Tagen verurtheilt worden. .
Es wird um Strafvollstreckung und Benachrichti⸗ gung ersucht.
Kiel, den 28. März 1886.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung II.
771 Oeffentliche Ladung. 1II. E. 21 I. 86.
Der Reservist Paul Strzelezok aus Wichran,
geboren am 13. Januar 1858, wird beschuldigt, kö ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein,
— Uebertretung gegen §. 3603 Strgfgesetzbuch —
Derselbe wird auf Anordnung des hiesigen König— lichen Amtsgerichts auf
Den 23. Juli 8. J., Vormittags 19 Uhr, vor das Koͤnigliche Schöffengericht zu Rosenberg OS., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 5§. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landwehr ⸗Bezirks-Kommando ju Kreuzburg O. S. ausgestellten Erklärung ver— urtheilt werden. .
Rosenberg O.⸗S., den 30. März 1886.
Gericht schreiber 2 Amtsgerichts:
r ler.
Zwangsvollfstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
1683 Oeffentliche Zustellung.
Die Maria Miger, Ehefrau von Ludwig Engeln, Kohlenhändler, Beide zu Fraulautern wohnhaft, verkreten durch Rechtsanwalt Dr. Muth zu St. Johmnn, klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann Ludwig Engeln, Kohlenhändler, zu Fraulautern, wegen Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft, mik dem Antrage, die zwischen den Parteien be— stehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären und die Theilung derselben in der Art zu verordnen, daß davon die eine Hälfte der Klägerin, falls dieselbe nicht auf die Gütergemeinschaft ver⸗ zichten sollte, und die andere Hälfte dem Beklagten zufällt; die Parteien zum Zwecke der Feststellung der Ersatzansprüche der Klägerin und zur Auseinander⸗
*
setzung vor Notar verweisen, Notar zu ernennen und
Durch rechtskräftiges Urtheil gerichts, II. Civilk 1886, wurde die zwischen der Stand, Ehefrau von Peter Schwenk, Butterhändler, Beide zu Offenbach a. Glan wohnhaft, und diesenm ihrem Ehemange, bestehende eheliche Güter⸗ gemeinschaft für aufgelöst erklärt und wurden die
zur Masscbildung und Auseinandersetzung Notar in Grumbach verwiesen. Saarbrücken, den 28. März 1886.
lig unzu⸗
igen Her⸗ steilung des Eiderkanals nach den heutigen Preissätzen auf 35 bis 40 Millionen Mark veranschlagt werden. desmeliorationen
Ausfahrtspunkt
km unterhalb des jetzigen bei Rendeburg durch eine Schiffahrtsschleuse so daß die Fluthwelle aus der Cidermündung zu dem ersteren Ort auflaufen ind Rends⸗ Gaate⸗Niederung, welche jetzt
an den bezeichneten Strecken
eistet durch die große Kapazität Breite in der Sohle,
öhnlich
d der damit her⸗
die Meliorationen zu Gute
den üblichen Modalitäten
Kanals werden während der Dauer des
Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung.
Die Eleonore Honecker, ohne Stand, Ehefrau von Bernhard Wagner, Zimmermann, Beide zu Ottweiler wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl zu St. Johann, klagt gegen den besagten Bernhard Wagner, Zimmermann, zu Ottweiler, wegen Gütertrennung,
Antrage: die zwischen Parteien
stehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären; dieselben zur Massebildung und Aus⸗ einandersetzung vor Notar zu verweisen und diesen zu ernennen; und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saar⸗ brücken auf
den 30. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Saarbrücken, den 27. März 1886.
Cüppers, Assist.,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Urtheils⸗Auszug.
1
Cüppers, Assist.,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
des Königlichen Land- ammer, hierselbst, vom 24. Februar Magdalena Graef, ohne