1886 / 86 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Meine Herren, ich habe hier eine Tabelle zusammenstellen lassen, welche Steigerung die Pensionsfätze und die besonderen Zulagen er⸗ fahren haben. Ich sehe ab vom Jahre 1811, wo Feldwebel 3 Thlr., Unteroffiziere 2 Thlr. und Gemeine 1 Thlꝛ. bekamen; aber vom Jahre 1342 an bekam der . als Ganzinvalide 16 1 monatlich als höchsten Satz, Z M als einfachen Satz, also als niedrigsten Satz der Unteroffizier und Sergeant I3 6, der Gemeine 8 5, und bei den niedrigsten Sätzen 65 bejw. 3 11; außerdem Krüppel⸗ und Blinden⸗Zulage 1,50 46 monatlich. Wenn' Sie nun erwägen, daß

wir schon im Jahre 1865 von 15 auf 35 „, von 13 auf W, von 8,3

auf 18 gestiegen waren in den besten Klassen, und wenn Sie ferner

annehmen, daß im Jahr 1871 diefe Steigerung gegangen ist auf 42,

39, 33 und 3 6 in den besten Klassen: so kann ich nur sagen, die

durchschnittliche Steigerung an Pensionen im Jahre 1871 gegen das

Gesetz vom Jahre 1865 beträgt 17 , in den niedrigsten Klassen aber

schwankt die Steigerung sogar zwischen 105 und 50 Jo. Dazu, meine

Herren, kommt noch die Kriegszulage, die um das Zwölffache erhöhte

Verstümmelungszulage; mit einem Wort, es ist ein System ge⸗

affen, welches wohl erklärt und wohl nachweist, daß die Sorge der

azu zunächst verpflichteten Verwaltung, also der Militärverwaltung, gerade für die unteren Klassen eine überaus weitgehende gewesen ist.

Wenn Sie nun dagegen annehmen wollen, daß seit dem Jahre 1825 eine Steigerung der Pensionssätze der Offiziere nur indirekt durch Gehaltserhöhungen stattgefunden hat, daß aber der Satz des 1szo, also das System des Gesetzes, unverändert geblieben ist, so sind, glaube ich, die verbündeten Regierungen, und vor Allem die Militär⸗ verwaltung von allem Vorwurf frei, daß rüchsichtlich der Unterklassen nicht Alles gescheben, was nur irgend möglich ist. Haben Sie die Geneigtheit, meine Herren, wenn ich auch da das Verdienst für die Militärverwaltung nicht in erster Linie in Anspruch nehme doch auch sich zu erinnern daß erst vor ganz kurzer Zeit der Dispositionsfonds Sr. Majestät zur ünterstützung der Invaliden der Unterklassen um 1500 000 S, wieder vermehrt worden ist; so werden Sie doch zugeben, daß es nicht möglich ist, hier nun zu sagen: es soll, weil jetzt den Offizieren das gewährt wird, worauf sie eigentlich längst schon einen gewissen Anspruch gehabt haben, nun auch eine Erhöhung der Sätze für die Unterklassen eintreten.

In der Kommission ist nun die Bemerkung gefallen, daß, da ja allen Beamtenklassen, Ober⸗ und Unterklassen, die Pensions⸗ skala von auf 1.60 gesteigert werden solle, darum man doch auch für die Unterklasse der Militärs etwas Aehn⸗— liches thun müßte. Hierauf habe ich allerdings versucht, Ihnen auseinanderzusetzen, wie die Verhältnisse denn auch unter diesem

Gesichtspunkte liegen. Nicht, daß ich nicht der Meinung gewefen wäre, daß es nothwendig sei, den untersten . zuerst zu helfen, und in auskömmlicherer, verhältnißmäßig höherer Weife zu helfen als den obersten Klassen, denn dieses erkenne ich voll an; und wenn der Herr Abgeordnete gesagt hat, es handle sich hier um eine Ärt von Alters. und Unfallversicherung, so glaube ich, meine Herren, kann sich die Armee zur Ehre anrechnen, daß sie die erste gewesen ist, die ein Unfallversicherungsgesetz gehabt hat in dem Pensionsgesetz, ein weit durchgearbeitetes Unfallversicherungsgesetz. Nun, meine

Verren, standen die Verhältnisse doch aber so, daß, wenn Sie die jetzigen Pensionen der Feldwebel, Ser eanten, Unteroffiziere berechnen und sie betrachten unter dem Gesi tspunkt sehr langer Dienstzeit., wo den Leuten ja noch eine gewisse Pensionszulage mit jedem Jahre der Dienstzeit mehr gegeben wird, nach einer 26 jährigen Dienstzeit die Leute jetzt schon sehr viel mehr haben, als wenn man ihre Pension auf Gruͤnd des Diensteinkommens nach 1/sZo berechnen würde, und auch sehr viel mehr haben, als wenn man sie nach lo berechnen würde mit einer einzigen Ausnahme; das ist nämlich der Feld⸗ webel, der 205 Jahre dient. Wenn nach dem Satze von a ss jährlicher Steigerung seine Pension berechnet wird ö würde, er 590 64 bekommen, und er hat felbft nur 5H8 (4 Das ist eine Zufälligkeit, möchte ich sagen, weil wir das in Rede stehende System bei der Berechnung der Sätze der Unterklassen nicht anwenden; aber andererseits kommen wir in den niedrigsten Klassen bei den Unteroffizieren und Sergeanten, beispielsweise bei einer 36 jährigen Dienstzeit bei den Sergeanten schon dahin, daß, wenn wir nach Ho ihre Pension vom Diensteinkommen berechnen, schon die Bestimmungen des in. vom 27. Juni 1870 Platz greifen würden, weil dann ihre Pen zon schon über ihr Diensteinkommen hinausgeht, während bei den Offizieren, sie mögen dienen, so lange sie wollen, überhaupt nur * des Diensteinkommens als höchste Pension erreicht werden kann. Alle diese Dinge sprechen doch dafür, daß eine Be— nachtheiligung der unteren Klassen, selbst wenn der Antrag des Herrn Feldmarschalls Grafen Moltke, wie ich hoffe, ange⸗ nommen wird, noch in keiner Weise gegenüber den Offizierklassen nachzuweisen ist, sondern daß im Gegentheil trotzdem eine Bevorzugung der Unterklassen bestehen bleibt.

Nun, meine Herren, nehmen Sie auch noch das an: der Givil— versorgungsschein wird ja doch auch zur Versorgung zu rechnen sein. Der wird ja den Leuten, wenn nicht etwa das Alter der irgend ein anderer Grund dagegen vorliegt, gewährt. Das wollen Sie doch fest— halten, daß das ein außerordentliches Benefiz ist, natürlich zu Lasten der anderweiten Bevölkerung; denn es ist jun ganz klar, daß dadurch, daß den Militär- Invaliden die Möglichkelt geboten wird, in beson— derer Weise bei der Anstellung im Civildienst berücksichtigt zu werden, ö andere Elemente vielfach in ihren Interessen geschädigt werden.

Ich habe nun, . allerdings in der Kommission gesagt, daß, wenn Sie dieses Gesetz belasten mit diefer ah n, der Unteroffizierpensionen, daß das einem Scheitern der Gesetzes vorlage gleichkäme. Meine Herren, das habe ich gesagt nicht in dem Sinne, als ob, wenn es aus irgend einem Grunde wünschenswerth und noth— wendig würde, die Pensionssätze der Unterklaffen zu erhöhen, wir das unterlassen wollten und nur für die Offiziere sorgen wollten, fondern ich habe das in der ausdrücklichen Erklärung gethan, daß es uns unmöglich wäre, einem Antrag, wie ihn hier der Herr Abgeordnete von Vollmar eingebracht hat, zuzustimmen, ohne uns uͤber die Angemessenheit der ein⸗ zelnen Sätze und über das Vorhandensein des Bedürfnisses klar zu werden.

Wenn ich nun, meine Herren, die Bedürfnißfrage einer Erörte—⸗ rung unterziehen soll, so muß ich doch sagen, es ist eigenthümlich, daß, wie ich es auch in der Kommission schon hervorgehoben habe, außerordentlich selten Anträge an das Kriegs⸗Ministerium gelangen, in denen die Leute um Erhöhung der ihnen zustehenden Penfionssätze bitten. Recht häufig sind die Anträge, in denen Jemand, der keine Pension bekommt, um eine Pension überhaupt einkoömmt. Natürlich müssen dies Dinge vom Rechtsstandpunkt beziehungsweise jetzt auf Grund des Allerhöchsten Gnaden -Erlaffes vom 27. Juli 1854 geprüft werden, und daz geschieht ja mit bestem Gewissen. Die Anträge um (ine Pensionserhöhung gründen sich überdies fast niemals darauf, daß Jemand sagt: nach dem Grade meiner Erwerbsfähigkeit habe ich zu wenig, sondern die Leute klagen gewöhnlich darüber, daß sie mit ibrer sehr starken Familie oder in Folge eingetretener wirthschaft⸗ licher Nachtheile nicht auskommen könnten. Ja. meine Herren, ich glaube, daß in solchen Lagen sich auch zahlreichs Männer befinden, welche nicht Soldaten gewesen sind, also keinen Anspruch auf irgend eine militärische Penstonsversorgung haben, sondern das liegt eben in den

unglücklichen Verhältnissen des Einzelnen, die doch nicht aus der Welt zu schaffen sind. Wir in der Militärverwaltung sind übrigens sehr bemüht und sind auch in Folge der vorhandenen Mittel im Stande, im Wege der Unterstützung vg recht viel Gutes zu thun, und ich werde das nachher noch näher ausführen.

Nun ist in der Lommisfion gesagt worden, die Sachen kämen nicht an das Kriegs⸗Ministerium; darum könnten die Uebelftände doch bestehen. Das muß ich ja zugeben. Wenn ich aber annehme, auf wie vielgn anderen Gebieten die Leute unausgefetzt direkt an das Kriegs⸗Ministerium sich wenden, ohne sich an die nächsten Be⸗ hörden zu wenden, so glaube ich, daß der Weg ihnen ein fremder nicht ist, und wir bekommen ja auch, wie ich erklärt habe, fehr viele Gesuche um nn g u. dergl. Außerdem aber, wenn die Pensions⸗ sätze wirklich in der Allgemeinheit oder auch nur bei einer hervor⸗

würden wir ja ganz entschieden die Anträge Seitens der Civilbehörden

belemmen. Bas ist die Felge, wenn ein selcher Mensch nicht

existiren kann? Er fällt schließlich der Armenpflege zur Laft; die

Gemeindeverbände selbst würden damit kommen. Ich behaupte, da kein einziger derartiger Antrag bisher in die höheren Instanzen ge⸗ kommen ist, daß ein allgemeines Bedürfniß zur Aufbesserung dieser Sätze, insofern die Leute Noth leiden und nicht auskommen können, nicht vorhanden ist. ;

Auch an den Reichstag, meine Herren, sind in 11 Jahren ich babe auch diese Zusammenstellung machen lassen 565 Petitionen, Invalidenversorgung betreffend, gekommen. Unter diesen 505 Petitionen haben sich nur 43 befunden, welche Penfionserhöhungen betreffen, und von diesen 43 Petitionen ist keine dem Herrn Reichskanzler zur Be⸗ rücksichtigung überwiesen; alle sind als ungeeignet zur Berathung im Plenum erklärt worden. In keinem Falle ist, soweit sich das jetzt nech erseben läßt aus unseren Aktennotizen, die Frage der Unzulänglichkeit der Pensionssätze der unteren Pensionsklassen zur Erörterung gekommen. Das ist doch auch ein Zeugniß dafür, daß ein allgemeines Be— dürfniß auf diesem Gebiete nicht anerkannt werden darf.

Der Hr. Abg. von Vollmar bezw. der Herr Oberst von Frangois haben nun auch gemeint, es wäre ein Fehler, daß wir diese gewissen Nuancirungen bezüglich des Grades der Erwerbsfähigkeit haben. Meine Herren, wir haben jetzt gänzlich Erwerbsunfähige, größtentheils Erwerbsunfähige und theilweise Erwerbsunfähige, alfo dre! Kategorien. Diese drei Kategorien sollen nun umgesetzt werden in zwei, nämlich in die gänzlich Erwerbsunfähigen und in die beschränkt Erwerbs⸗ unfähigen. Ich glaube doch, daß dar it der Gerechtigkeit nicht ge⸗ dient ist; denn es ist gar keine Frage, daß der Begriff „beschränkt erwerbsunfähig“ oder „‚beschränkt erwerbsfähig“ ein ungemein weiter sein wird. Wenn Jemand z. B. eine kleine Narbe an einem Finger hat, die die volle freie Bewegungsfähigkeit des Fingers nicht mehr zuläßt, so wird daraus ganz entschieden eine beschränkte Erwerbsfähigkeit deducirt werden müssen; aber die ist doch in viel geringerem Maße vor⸗ handen, als wenn Jemand vielleicht an der einen Hand zwei oder drei ganz steife Finger trägt. Dieses eine Beispiel, das ich hier anführe, läßt sich auf allen Gebieten des körperlichen Mangels wiederholen.

Es ist ferner ausgesprochen worden, daß die Ganzinvalidität eigentlich als gleichbedeutend erklärt werden follte mit der vollstän⸗ digen Erwerbsunfähigkeit. Meine Herren, das ist ja eine Theorie, die sich auf den ersten Blick als ganz falsch erweist. Nehmen Sie z. B. an: in demselben Gesetz, in welchem Sie so Ganzinvalide ein— für allemal als ganz erwerbsunfähig bezeichnen wollen, gewähren Sie dem Mann den Civilversorgungsschein. Meine Herren, Jemand, der von dem Civilversorgungsschein Gebrauch machen kann, kann doch nicht als ganz erwerbsunfähig bezeichnet werden; ebensowenig können Sie einem Menschen, der bei der Aushebung vor die Musterungs— kommission kommt, und von dem der Arzt sagt: der Mann hat einen Fehler, der ihn dauernd unbrauchbar macht für den Dienst, der also vom ärztlichen Standpunkt aus Ganzinvalide ist, in Folge des ärztlichen Ausspruches die Erwerbsfähigkeit absprechen. Es giebt doch Leute, die für den militärischen Dlenst unbrauchbar, aber doch absolut erwerbsfähig sind. Das sind alles Dinge von solcher Art, daß derjenige, der sie verlangt, doch dadurch den Beweis liefert, daß er diesen Sachen noch nicht mit der hinreichenden Gründlichkeit nahe getreten ist. Wir gehen ziemlich weit in unserem Gesetze; wir sagen: der einfach Verstümmelte wäre als nr erwerbsunfähig zu be⸗ trachten, obgleich das nicht immer thaffächli richtig ist; denn es ist klar, daß ein Mann, der ein Bein verloren hat, noch einen gewissen Grad von Erwerbsfähigkeit hat; aber wir sind in unserem Gesetze so weit gegangen und haben gesagt: der einfach Verstümmelte, der ein Auge, einen Arm, ein Bein verloren hat, ist schon als gänzlich erwerbsunfähig zu betrachten, und den mehrfach Verstümmelten, dem zwei Glieder fehlen, haben wir schon in die Kategorie der einer dauernden Pflege und Wartung durch andere Menschen Bedürftigen versetzt, wodurch ihm erhebliche Zulagen, namentlich auch jedes⸗ mal die Pension der ersten Klasse zugewendet wird.

Nun, meine Herren, ich glaube nachgewiesen zu haben, 34 ein

Bedürfniß in der Allgemeinheit nicht besteht weder für die Erhöhun der , . noch für eine Aenderung unseres Klassensystems; ich glaube im Gegentheil, wenn wir die vierte und fünfte Klasse einfach weg⸗ fallen ließen, da der Herr Abgeordnete selbst gesagt hat, es schiene ihm die erste, zweite und dritte Klasse ausreichend, so würden wir sehr bald dazu kommen, daß die Leute sich sagen: wie kann ich die dritte Klasse bekommen, während hier Jemand ist, der viel erwerbs fähiger ist, der sich seinen Erwerb noch selber gründen kann und doch dasselbe bekommt? Darum ist die jetzige Abstufung das Richtige. Wenn dann auf die Niedrigkeit der einzelnen Sätze hingewiesen ist, so werden diese Sätze, nur gewährt Leuten, die eigentlich kaum in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sind; wenn auch 6 nicht viel ist, so ist doch in der Kommiffion schon erwähnt, daß auch ein kleiner Pensionssatz für die überwiegende Mehrzahl —, z. B. der ländlichen arbeitenden Bevölkerung etwa ein monatlicher Zuschuß von =( baaren Geldes recht angenehm ist, daß dafür die Lente wohnen können, ihre Steuern entrichten können u. f. w. Darum, glaube ich, sollte man sich bedenken auszusprechen: einen solchen Bettel möge man doch gar nicht geben, damit würde man den Leuten gar keinen Ge⸗ fallen thun.

Nun möchte ich Ihnen doch auch noch einen Ueberblick geben über das, was wir im letzten Ftatsjahr an Ünterstützungen haben geben können. Wir haben aus dem Etatsfonds und den in der Verwaltung befindlichen milden Fonds an 1046 Invalide 47210 . gewährt, ußerdem sind erhebliche Lazareth⸗ und Badekosten bewilligt. Wir bewilligen kranken Invaliden sehr oft eine Summe, um ein Bad be— suchen zu können u. s. w., zahlen die Kosten für künstliche Glieder, Bruchbänder u. dgl., mit einem Wort: es wird darauf ziemlich viel verwendet.

Nun hat der Herr Abgeordnete gesprochen von dem sinanziellen Effekt, wenn seine Anträge angenommen würden. Ja, wenn ein Be— dürfniß vorläge, in der Weise seines Antrags vorzugehen, dann sind wir, eglaube ich, alle im Hause einer Meinung, daß der finanzielle Effekt nicht iu Frage kommen könne. Aber das ist es eben: ich leugne, auf Grund des mir noch mehr zugänglich gewordenen Materials ganz bestimmt, daß irgend ein Bedürfniß vorliegt, und ich nehme mit Rücksicht auf die Vergangenheit auch für die Zukunft für die Militärverwaltung das Vertrauen in Anspruch, daß sie, wie bisher so auch ferner, diese Frage mit Aufmerkfamkeit verfolgt und da, wo sich das Bedürfniß herausstellt, nicht zögern wird, mit Anträgen heranzutreten.

Wenn der Herr Abgeordnete sagt, das wäre eine Art Monopoli⸗ sirung der Gesetzgebung ja, meine Herren, ein vollkommenes Monopol haben wir gewiß nicht, aber in gewisser Beziehung hat es die Regierung allerdings, und foll sie die Initiative auf dem Gebiete der Gesetzgebung ergreifen. Der Reichstag hat sein Recht auch, aber daneben steht doch auch die Pflicht! Wenn also ein Gesetzes antrag hier eingebracht wird, wie ihn' der Hr. Abg. von Vollmar eingebracht hat, und er entbehrt fo vollstänvig jeder Begrün⸗ dung er hat., ja nicht einmal den Versuch gemacht, seinen Vorschlag irgend ziffernmäßig zu ründen, ist das ja nur ein allgemeiner Vorschlag; man könnte 2, 3, 4 ij. mehr geben, und dann wäre man ebenso klug, und dann! würde es auch nicht schwerer sein, die Sätze zu begründen; er hat nicht einmal 5 ö des Hrn. von Frangois für sich, denn dieser giebt auch keine.

Wünsche der Militärverwaltung auf diesem Gebiete werden ja immer bestehen, dafür sind wir von oben, vom höchsten Feld⸗ marschall bis zum letzten Tambour herunter Kameraden, das ergiebt sich naturgemäß! Es ist ein Zug, der durch die ganze Armee geht! Und wer gedient hat, der wird wissen, es fängt an' mit der Für orge des Unteroffiziers und des Feldwebels' für seine Leute, des ffiziers, dez Fompagnie⸗Chefs. Wie wollen diese es, wenn sie in höhere Stellen hinaufkommen, jemals verleugnen? Die RMilltärverwaltüng ist sehr oft im Kampf mit Civilverwaltungen, um den Kreis der jenigen Stellen zu erweitern, welche den ehemaligen Militärs zugäng⸗ iich gemacht werden sollen. Alfo es fehlt an nützlichen Bestrebungen

Ja, ich kann in meinen Wünschen noch weiter gehen. i weit gehen wie König Heinrich IV. von Se rr g ler chan 1 wünsche, daß jeder seiner Unterthanen am Sonntag ein gh * Topfe hätte. Diesen Wunsch habe ich gewiß für jeden Inralidin Wenn ich das aber nur auf Kosten Anderer bewirken fann, die 8 auch schließlich zum Zusammenkommen der Mittel beitragen . dadurch, daß wir ihnen etwas, was für sie vielleicht recht nethun , wäre, aus dem Topfe ziehen, so sehe ich nicht ein, warum deute ! 35 . . . . e . o, *

ersorgung er ren sollen, elche Uber das 4a j 3 ug , weit hinaus geht. fen wan ibten

Aus allen diesen Gründen, meine 23 bitte ich Sie also di Anträge des Hrn. Abg. von Vollmar abzulehnen.

Der Abg. von Schalscha sprach sich gegen den Ant Vollmar aus. Die Militärverwaltung werde, wenn . en dürfniß vorläge, gewiß mit Vorschlägen für bessere Pension rungen der unteren Chargen kommen, dazu brauche sie nicht auf den Abg. von Vollmar zu warten. Das vorliegende Gesetz sei für die Verjüngung der Armee so dringend noth⸗ wendig, daß man es an solchen Bestimmungen nicht scheitern n, . P. gaumhach eh

er Abg. Dr. Baumbach erklärte, auch die Freisinni

wollten, wie ger Abg. von Vollmar, das Gesetz . gn, nur die Offiziere berücksichtige, aber auch, weil die kommunale Besteuerung der Offiziere nicht in gerechter Weise eintreten solle, weil seine Partei das Diensteinkommen und das Heiraths⸗ un ebenso wie das ganze Privateinkommen zur Kommunal⸗ esteuerung heranziehen wolle. Er würde auch heute noch die Verweisung der von Vollmarschen Anträge an eine Sub= kommission beantragen, wenn diefer Antrag irgend welche Aussicht hätte.

Der Abg., Dr. Meyer Gena) äußerte, die Kommunal⸗ besteuerung stehe hier nicht zur Debatte. Der Entwurf im Abgeord⸗ netenhause entspreche vollkommen den Aeußerungen des Kriegs⸗ Ministers in der Kommission. Der finanzielle Effekt der Anträge von Vollmar werde weit mehr betragen, als der Antragsteller glaube; eine halbe Million werde für die For—⸗ derungen nicht ausreichen. Er (Nedner) habe in der Koöm— mission die Resolution beantragt:

»Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Frage in Er⸗ wägung zu ziehen, ob und in welchem Umfange eine Pensions⸗Er⸗ höhung der Unterklassen der Militärpersonen durchzuführen sei, und eventuell in der nächsten Session dem Reichstage eine darauf bezüg⸗ liche Vorlage zu machen.“

Da diese Resolution keine Aussicht auf Annahme gehabt, so habe er sie auch nicht wieder eingebracht. Er halte die von Vollmarschen Anträge für unbegründet und stelle auch heute noch einmal an den Kriegs-Minister die Bitte, die geforderten Pensions-Erhöhungen in wohlwollende Erwägung zu ziehen. Der Abg. von Köller meinte: Die Freisinnigen wollten überhaupt eine Erhöhung der Offiziers-Pensionen nicht und suchten deshalb jeden Grund zur Oppofition heraus. Die Gemeinen, für die man k fordere, genügten ja nur ihrer Militärpflicht, sie verdienten also nicht die . sichtigung, wie Berufssoldaten. Nach dem Kriege 187671 in die Fälle, wo Bedürftigkeit bei Invaliden vorkomme, ehr selten, kämen sie aber vor, so seien ja immer Mittel zur Unterstützung für ein Mal vorhanden. Die niederen Chargen kämen nach der Pensionirung immer leicht in , in denen sie sich und ihre Familie leicht ernähren könnten, das beweise der große Zudrang zu der Carriere, an deren Ende der Civilversor ungsschein ertheilt werde. Die Leute hätten ja sogar ein ö auf Anstellung, nicht so die pensionirten Offiziere, für die es wohl wünschens— werth sei, daß ihnen vom Staate Stellen wie die der Lotterie— Collecteure, falls sie sich zu denselben eigneten, übertragen werden möchten. Weil die Deutschkonservativen das Gesetz nicht hintertreiben wollten, würden sie gegen die Anträge stimmen und hofften, daß die seit 5 Jahren geplante Pensiontz⸗ verbesserung endlich zu Stande kommen werde.

Der Abg. Richter bemerkte: Die Voraussetzungen für die Zustimmungen der Freisinnigen zu dem Gesetz fraͤfen noch nicht zu; seine Partei sei nicht im Grunde gegen das Gesetz; als Wohlthäter aufzutreten und höhere Pensionen aus der Staatskasse zu bewilligen, sei viel dankbarer, als sich negativ zu diesem Gesetz zu verhalten. Die Freisinnigen hätten zu dieser eng stets eine konsequente Stellung eingenommen, indem sie auf die Ungerechtigkeit in der Kommunalbesteuerung und auf die finanziellen Bedenken hingewiesen hätten. Den Standpunkt des Abg. von Vollmar, daß eine Revision des Pensionsgesetzes von 1871 besonders in Bezug auf, die unteren Klassen der Pensionäre vorgenommen werden müßte, habe er (Redner) schon 1853 ver— treten, Die Kommunalsteuerfrage sei nach wie vor für seine ö entscheidend, sie sei noch nicht entsprechend geregelt. zn den Kreisen der unteren Klassen' der Pensionäre herrsche ein dringendes Bedürfniß nach Aenderung des Pensions— gesetzes. Das Pensionssystem habe den Grundfehler, daß es von der Fiktion ausgehe, die Pensionäre wären Berufs— soldaten; es handele sich hier nicht um die Pensionen der , ln. und Feldwebel, sondern hauptsächlich um die 00M Kriegsinvaliden, die auf dem Pensions⸗Etat ständen. Sie hätten am meisten Grund zur Klage, denn sie seien nach ihrer militärischen Stellung als Gemeine pensionirt worden, der Schaden, der ihnen in ihrer bürgerlichen Stellung erwachsen sei, werde aber durch die Un nicht aufgewogen. Das jetzige System der Vergebung der Lotterie⸗Kollekten gebe geradezu Veranlassung zu öffentlichem Aergerniß, dem müsse abgeholfen werden und er hätte durchaus nichts dagegen, wenn einer Anzahl von Personen, die sich im Kriege verdient ge— macht hätten, diese i zu Theil geworden sei.

a Der Alg. von Vollmar befürwortete nochmals seine nträge.

Hierauf ergriff der Staats-Minister Bron sart von Schellendorff das Wort: t

Meine Herren, ich bin doch bei der Bedeutung, die gerade diese Debatten im Lande haben werden, genöthigt, einige Worte zu er⸗ widern auf, die Aeußerungen, die hier gefallen sind. Der Hr. Abg. Baumbach hat gesagt: gerade der große Apparat von Gründen, den ich hier heute gegen den Antrag des Hrn. von Vollmar angeführt 1 ließe erkennen, daß doch in dem Antrage ein Kern von Wahr- heit wäre.

Meine n,. ich hin nicht im Stande, ige Gedankengange zu folgen, ich glaube, daß ich Nichts beigebracht habe von Gründen, welche für den Antrag des Hrn. Abg. von Vollmar sprechen. Die Herren mögen meine Gründe nicht für stichhaltig halten, das ist etwas Anderes; aber ich habe nichts gesagt, was für den Antrag des Herrn Abgeordneten spricht. ; Der Hr. Abg. Baumbach hat dann auch mich mißverstanden, ich , . aber keine Veranlassung dazu gegeben zu haben, indem er agte, ich hätte die Bedürfnißfrage damit durchaus nicht aus der Welt schaffen können, daß ich erklärte, es wäre in der letzten Zeit un⸗

tretenden Minderheit sich als nicht ausreichend erweisen würden, so

hier ganz und gar nicht.

gemein viel für die Verbefferung der Versorgung der unteren Klassen

Herren, die Deduktion, die ich gemacht habe, habe blick darauf, daß hier das Verlangen gestellt wurde, sionen erhöht würden, darum müßten auch die Deshalb habe ich diese Aus—⸗ acht und habe Ihnen nachgewiesen, und ich bedauere, on den Herren, die die entgegenstehenden Ansichten noch

. teroffizier i n gem

nsionen erhöht werden.

müßten und sagen: die ö, fer daß der Staat da

Abg. Baumbach führt uns einzelne Beispiele aus seiner Herren, die leugne ich 31 den Kaiser⸗Wilhelms⸗ Fonds. verwiesen. V . nmen wären, hätten sie übrigens an das Kriegs⸗Ministe⸗ ch habe die Zahlen genannt, wieviel wir zu ällen bei Pensionen verwenden, die nicht besonders unglückliche wirthschaftliche Verhältnisse der en, wo wir zu helfen bereit, auch in der Lage sind. Dann ist noch gesprochen worden und diese Frage hat ja auch bg. Richter hier noch berührt es ist nämlich gesagt Unteroffizierssätzen ginge es noch, aber mit den ö en es sehr U. . ö ĩ s einmal gefälligst vergegenwärtigen wollen, so ist ja ein ö ichn ef n, zwischen den Sätzen für die Gemeinen und s in allen Klassen zwischen für die Gemeinen und Unteroffiziere betrãgt 3 406 pro schen Unteroffizieren und Sergeanten wieder 3 6 und ergeanten und Feldwebeln 3 bis H ö lbg. Richter ganz richtig, es wäre ein reiner Zufall, ob ein senfch als Gemeiner oder als Unteroffizier pensionirt würde; wenn cs ihm einen Tag später passirte, war er Unteroffizier. ; gewiß, meine Herren, darum sind ja die Unterschiede hier nur gering, aber bom Gemeinen zum Sergeanten eder Feldwebel kommt man nicht an einem Tage, sondern dazu sind mehrere Jahre nothwendig. Wenn Sie ferner annehmen, daß diese Unterschiede doch ganz besonders ins

Er sagte, die Leute Wenn sie da

jum gehen können. ungen in einzelnen F

worden, mit den ätzen der Gemeinen

rie Feldwebel. Aber der Unterschied

Nun sagt der

Ja, das ist

inge Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i, . n e nn, meiner Meinung nach auch selbst dieser geringe Unterschied nicht bedenklich. Nehmen Sie aber nachher die höheren slassen an und nehmen Sie gerade eine Kriegsentschädigung an, so wird ganz unabhaͤngig davon, ob der Mann Feldwehel oder Ge— meiner ist, für Alle die gleiche Zulage von 6 4 monatlich, eintreten⸗ den Falls ebenso die Verstümmelungszulage mit 18416 gewährt. Also alle diese Unterschiede verschwinden mehr und mehr, je größer die ist und namentlich, wenn sie im Kriege erfolgt ist oder ondere Störung der Gesundheit zur Fo

Das, meine Herren, habe ich geglaubt, hier no führen zu müssen.

besonders aus⸗

auch ferner⸗ dazu werde Veranlassung S⸗Ministerium sehr el darüber, daß in reichlicher fließen werden, mit der Gewissenhaftigkeit,

diese Verhältnisse

die Aufforderung geri ; Meine Herren,

hin im Auge

denn wenn bis jetzt diese Petitionen an das Krie spärlich geflossen sind, so bin ich nicht im Zwei Debatten die und, meine Herren, dann werde Bie ich mir auf anderen Gebieten meiner Verwaltung zutraue, auch ziesen Gesuchen näher treten und nach Befinden, meine Herren, werde . ,. . Anstand nehmen, Ihnen dann auch die entsprechende 'sechnung vorzulegen. !

Entzn gesetz. Windthorst erklärte, das Schicksall der unteren Klassen der Pensionäre liege dem Centrum ebenfalls es sei aber Seitens Regie

borden, daß ein Bedürfniß für diese Klassen nicht vorhanden ei, da für dieselben genügend gesorgt sei. e stehe das Bedürfniß aber schon seit langer Zeit fest, es sei mur noch nicht befriedigt besteuerung der Offiziere hineingezogen worden sei. dürfe nicht vergessen, daß, wenn dieses Gesetz nicht ver— auch das Pensionsgesetz für Civil heamten nicht zur Verabschiedung gelangen werde, wie die Regierung erklärt habe. Er bedauere diese Verknüpfung, man Für die Civilbeamten liege ein dringendes Bedürfniß vor, man müsse deshalb alles thun, m auch das Gesetz für die Offiziere durchzubringen. In die Kommunalsteuerfrage sei beschritten, der zum Ziele Vollmar hießen nichts anderes, als das Gesetz nmöglich machen, denn die Regierung könne diese Anträge Niemand wisse auch, welche finanziellen Virkungen, die Anträge von Vollmar haben könnten. ĩ eh seien also diese Anträge unannehmbar; nach den Erklä— kungen des Ministers könne man annehmen, daß die Regie⸗ fung dem Gegenstande wohlwollende Aufmerksamkeit schenken ie habe noch niemals Veranlassung gegeben, an orge für die Angehörigen des Heeres zu zweifeln, er Geldbeutel hindere sie an der Erfüllung größerer

Folge dieser

der Regierung Für die Offiziere

weil die Kommunal—⸗

iedet werde, die Civil—

müsse aber damit rechnen.

a in Preußen der ühren könne.

Anträge von

nicht annehmen.

e von Vollmar wurden gegen die Stimmen raten abgelehnt, der ganze Art. J gegen die limmen der Freifinnigen und Sozialdemokraten angenommen.

Art. II wurde ohne Debatte genehmigt. ist ron der Kommission ei gen über die rückwirkende

Die Anträ der Sozialdemo

efügt und enthält raft des Gesetzes;

die r inmun : t

„Für die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits mit lebens- ension ausgeschiedenen Offiziere, Militärärzte im Offi⸗ Ingenieure des Soldatenstandes und Decoffiziere, denen Theilnahme am letzten Kriege gegen Frankreich mindestens ein hr in Anrechnung gebracht worden, gelten, unbeschadet der von erworbenen höheren a. die Pension der nach dem 16. Offiziere ꝛc.ͥ, we allen, wird nach den Vor sstgestellt; P. die Ponsion

lgende Bestim⸗

n ig 1870 pen⸗

nicht schon * riften des Artikels 1 8 9 anderweit der im Absatz 1 des 5. 21, des Militär—= hensionsgesetzes vom 2. Juni 1871 gedachten Offiziere ze. wird n jedes seit dem 16. Suli 1870 weiter erfüllte Dienstjahr = Wegfall der zeither Jewährten Achtzigstel um ein Sech⸗ derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Dienst⸗ s in den Grenzen des im Artikel 1 5. 9 Absatz 2 be⸗ kimmten Hetrages erhöht,“ J D Abg. Br. Windthorst betonte, er wolle nicht gegen tz sprechen, sondern nur bitten, auch weitergehende e zu berücksichtigen; namentlich hätte man wohl die

beschäftigt gewesen seien. Endlich habe er (Redner) auch noch zu erwähnen die Offiziere der früheren hannoverischen Armee. Diesen Kategorien möchte er ebenfalls Berücksichtigung zu Theil werden hen und deshalb habe auch die Kommission eine diesbezügli .

diese Bedürfnisse ans 8 gelegt würden und die er nur no bestimmter gefaßt wünschte.

e Resolution gestellt, worin der Regierun

Der Staats-Minister Bron sart von Schellendorff

bemerkte:

Meine Herren! Die ursprüngliche Vorlage der verbündeten Re—

gierungen hat keine Bestimmung über die rückwirkende Kraft enthalten, weil man im Allgemeinen es als nicht gebräuchlich bei derartigen Ge⸗ setzen für richtiger hielt, das aus der Vorlage herauszulassen. Wenn

dieses Gesetz mit rückwirkender Kraft schließlich angenommen wird, so wird das Verdienst davon wesentlich dem Reichstage zugesprochen wer⸗ den müssen, da aus der Mitte desselben heraus die Anregung hierzu schon bei den früheren Berathungen der Gesetzesvorlage gegeben worden ist. Ich glaube, daß alle die Herren, welche nach dieser Rich⸗ tung hin gute Wuͤnsche für die Armee und für das Loos im Beson⸗ deren auch der schon früher verabschiedeten Offiziere ausgesprochen haben, zu recht verschiedenen Auffassungen gekommen sein werden, wenn sie der Erwägung genau nachgegangen sind: wo soll denn die Grenze ge⸗ zogen werden? Jedenfalls ist die Sache ungemein schwierig; gesetzlich Jie zu konstruiren, ist sogar, wenn man über eine gewisse Grenze hinausgeht, sast unmöglich; das ist nämlich die Grenze, welche die hinter dem Pensionsgesetz von 1871 zurückliegende Zeit betrifft. :

Wir hatten bis dahin ja in Deutschland bei den einzelnen Kon— tingenten die allerverschiedensten Pensionssysteme, und es ist wirklich ganz unmöglich, auf solche gan; verschiedenartige Systeme heutigen Tages diese auf ein ganz anderes System passende rückwirkende Kraft aufzupfropfen. Wir haben uns alle Mühe gegeben und. haben uns sagen müssen: es ist unmöglich, über das Jahr 1870 hinaus damit zurückzugehen. ; : Wenn man nun aber nur die Tendenz betrachtet ohne die tech⸗ nischen Schwierigkeiten bei der Konstruktion des Gesetzes, so ist es wirklich sehr schwer zu sagen: man soll bei 1866 anhalten, man soll bei 1864 anhalten. Man kommt da von einem in das andere, und immer wird sich eine Grenze finden, an welche einzelne Personen nahe herantreffen und die nun sagen werden: ja, war das meine Schuld, daß ich dies und das nicht habe mitmachen können? ebenso wie der Hr. Abg. Dr. Windthorst eben hervorgehoben hat das Verhältniß zwischen den Offizieren, welche im Jahre 1870 im Dienst waren, aber verschieden

Ich glaube übrigens, es könnte wirklich hier für eine ges 6 Festsetzung doch nur in Frage kommen, ob die Offiziere, we che im Jahre 1870 nach Maßgabe des Gesetzes nicht Theilnehmer am Kriege gewesen sind, mit eingeschlossen „erden sollen in. die gesetzlich rückwirkende Kraft, oder nicht. Meine Herren, die Möglichkeit, daß es geschieht kann ja nicht ausgeschlofsen werden; ich bemerke aber, daß es doch auch seine Bedenken haben wird. Durch unsere ganzen pPensions⸗ gesetzlichen Bestimmungen für Offiziere und für Unterklassen zieht sich das Prinzip einer Bevorzugung, derjenigen, welche im Kriege, also als Theilnehmer am Kriege, beschädigt und dadurch invalide geworden sind. Die Pension der Unterklassen, von denen ja vorhin schon die Rede war, wird ohne Weiteres um 6 M monatlich verstarkt, wenn

geworden ist, den Offizieren wird das Kriegsjahr dophelt gerechnet; sie gewinnen also immer einen Pensionsvortheil in Folge des Steigens, wenn sie den Krieg mitgemacht haben als Theilnehmer. Nun ist es immer eine der schwierigsten Aufgaben für die Militär⸗

lagen

lagen des Gesetzes von 1871 pensionirt worden wäre.

betroffenen Offiziere zu machen.

preußische Offiziere, aufne

erinnern, wo dies geschehen ist.

Sr. Maje

re berücksichtigen müssen, welche 1870 nicht mit ins Feld und . n nh mit Ausbildung des Nachschubes

der Betreffende durch eine Dienstbeschädigung im Kriege Ganzinvalide

verwaltung gewesen, das ihr gesetzlich zustehende Recht auszuüben und festzustellen, wo ist die Grenze, ist jemand als Theilnehmer zu be trachten oder nicht? Meine Herren, da mögen Sie nun eine Grenze ziehen, wo und wie Sie wollen, Sie werden unter allen Umständen immer wieder einzelne Personen finden, welche sagen: das trifft mich hart, dem wird es zugerechnet, dem anderen nicht. Darum glaube ich, meine Herren, daß wirklich derartige Fragen, wo es sich darum handelt, nach besonderen Finzelverhältnissen, die sich gesetzlich nicht fassen lassen, die Lage zu beurtheilen und helfend einzutreten, daß das eine Angelegenheit des Dispositionsfonds sein müßte. Auch jetzt schon, meine Herren, haben wir ja für diesen Zweck Fonds, wo Sffi⸗ zieren, auch den sogenannten Altpensionären, wenn nach der Ueber⸗ zeugung Sr. Majestät die bisherigen Pensionen nicht ausreichen Zu⸗ ker ligl werden, und zwar, wie dies ja sehr häufig geschieht, nach den vollen Sätzen, als wenn der Betreffende nach den Grund⸗

Es unterliegt nun gar keinem Zweifel, daß, wenn der Antrag des Hrn. Grafen Moltke in der Form, in der er aus den Beschlüssen der Kommission hervorgegangen ist, zum Gesetz wird, daß dann eine Er⸗ leichterung des Dispositionsfonds eintritt hezüglich aller derjenigen Offiziere, die bisher schon Unterstützungen bekamen, obgleich sie Theil⸗ nehmer am Kriege von 1371 sind, weil diese nun unter das neue Gesetz fallen werden, die ihnen bisher gewährten Unterstützungen also da frei wer⸗ den, und man im Stande sein wird, die betreffenden Summen zu ver⸗ wenden zu Gunsten der von diesem Gesetz nun nicht etwa getroffenen Klassen. Meine Herren, das wird sich ja noch steigern, wenn wir, wie ich ja hoffe, und wir gewiß allseitig hoffen, mit der Zeit das Reliktengesetz zu Stande bringen werden; denn der bei Weitem über—⸗ wiegende Theil, des Digposikionsfonds wird verwendet zur Unter stützung von Wittwen und Waisen, und da wird ein ganzes Theil frei werden. Es wird Se. Majestät dann in der Lage sein, noch mehr Zuwendungen an die von den Wohlthaten dieses Gesetzes nicht

Der Hr. Abg. Br. Windthorst ist dann zurückgekommen auf die ehemals hannöverschen Offiziere, welche durch die Ereignisse des Jahres 1866 sich veranlaßt gesehen haben, aus, dem Dienste zu scheiden. Es kann ja natürlich nur von denjenigen die Rede sein, welche nicht in den preußischen Dienst übernommen worden sind, denn die anderen haben von dem Moment ab, mit dem sie preußische Offiziere wurden, alle dieselben Rechte er⸗ worben; aber auch diejenigen Offiziere, welche damals nicht aktiv in den preußischen Dienst übertraten, welchen aber gestattet wurde, sich in den Verband der preußischen Armee, also als verabschiedete

e, zu lassen, sind bei der Pensionirung gefragt worden: kommst du besser weg nach dem alten bisherigen hannoverschen Gesetz thatsächlich, oder kommst du besser weg nach dem preußischen Gesetz? und sie sind dann jedesmal so behandelt worden, wie es für sie besser war. Das ist also ein wohlwollender Grundsatz, wie er damals acceptirt worden ist, und der festgehalten ist., und weiter festgehalten werden wird auch bezüglich derjenigen Offiziere, welche damals nicht in den Verband der preußischen Armee eingetreten sind und also nur nach dem hannöverschen ile , sionirt werden konnten. Auch diesen steht gewiß die Allerhöchste Gnade offen, und ich glaube mich ganz bestimmt an einzelne Fälle zu

Nun ist auch hier gleich die beabsichtigte Resolution in Erörte⸗ rung gezogen, und es ist also das Verlangen wegen des nachzuweisen⸗ den Bedürfnisses und eines dadurch gebotenen Antrages des Bedürf⸗ tigen bemängelt. Meine Herren, die Militärverwaltung kommt ja auch jetzt nur in die Lage, derartige Unlerstü vungsanträge bei Sr. Majestät, zu befürworten, wenn die Betreffenden sich an die Gnade

it ewendet haben. Und da muß ich sagen: es herrscht in der preußischen und, ich glaube in der ganzen deutschen Armee der Grundsaß, niemals etwas Undelikates oder der Stellung des Offiziers nicht Entsprechendes darin zu finden, sich an die Gnade Sr. Majestät zu wenden. Die Stellung Sr. Majestät zu Allerhöchstdessen Offi⸗ zieren und die Stellung der Offiziere zu ihrem König ist auch eine auf das gegenseitige Vertrauen begründete. Es kann daher ein Offi⸗ zier jeder Zeit Sr. Majestät die besonderen Gründe darlegen, welche ihm eine Aufbesserung seiner finanziellen Ver⸗

Offizier, der Unglück mit Pferden und kein Vermögen bat, anders geholfen werden als aus solchem Unterstützungsfonds? Und es wird auch bei Unglück in der Familie, bei allen möglichen Verhãltnissen welche eintreten können und den Einzelnen unverschuldet in eine miß⸗ liche Vermögenslage bringen, aus dem Dispositions fonds nach Kräften geholfen; und es hat ein Offizier wirklich nichts Genantes darin zu finden, wenn er seinem Kriegsherrn gegenüber die besonderen Verhält⸗ nisse, die ihn dazu nöthigen, offen darlegt. . im Uebrigen in Be⸗ handlung solcher Gesuche mit der größten Delikatesse, der größten Diskretion hierbei verfahren wird, kann ich versichern, und es ist mir auch bisher darüber ein Zweifel irgendwie nicht bekannt geworden. Nun möchte ich noch ein Wort sagen. Ich bin, als im Jahre 1883 die Sache hier zur Sprache, und die röück⸗ wirkende Kraft in Frage kam, in den Kommissionsverhandlungen in der Lage gewesen, erklären zu können, daß, wenn die rückwirkende Kraft den . am Kriege 1870/71 bewilligt würde, daß ein derartiges Amendement bei den verbündeten Regierungen keinen Anstoß erregen und das Gesetz daran nicht scheitern würde. Ich bin nicht im Stande, eine weitergehende Erklärung heute abzugeben, und kann nur versichern, daß mir das persönlich außerordentlich schwer ist; denn ich hätte ja gewiß den dringenden Wunsch, ch allen ehemaligen gut gedienten Offizieren eine Verbesserung ihrer ension zu Theil wird; aber ich glaube, es hat doch auch diese Grenze, wie sie hier in den Kommissionsanträgen sich darstellt, in mancher Beziehung etwas Natürliches, namentlich für die Zukunft nichts Präjudizirendes.

Und aus diesen Gründen würde es sich doch meiner Meinung nach empfehlen, wenn an den Beschlüssen der Kommission, wie sie hier gegeben sind, nichts geändert würde.

Der Rest des Gesetzes wurde angenommen.

Ueber die Resolution, in welcher das Vertrauen ausge⸗ sprochen wird, daß die Mittel des Allerhöchsten Dispositions⸗ fonds auch den in den Artikeln dieses Gesetzes nicht erwähnten Offizieren zu Gute kommen mögen, wird in dritter Lesung abgestimmt werden, eine Diskussion knüpfte sich nicht an die⸗ selbe.

Damit war die zweite Berathung des Militär⸗Pensions— gesetzes erledigt. ;

Eine Anzahl von Petitionen wurde zur Erörterung im Plenum für nicht geeignet erklärt.

Zur zweiten Berathung stand der von dem Abg. Jung⸗ green eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Gleichberech⸗ tigung der dänischen und der deutschen Sprache als Gerichtssprache in Distrikten des Herzog— thums Schleswig. . . . Der Abg. Junggreen erklärte, die Verhältnisse in Schleswig seien allgemein nicht genügend bekannt; der Abg. Graf Baudissin habe neulich im Abgeordnetenhause dieselben ganz falsch dargestellt. Es sei nur eine natürliche Forderung, daß Jedem in seiner eigenen Sprache Recht gesprochen werde. Nedner appellirte schließlich an das Mitgefühl des Hauses für seine unglücklichen Landsleute im nördlichen Schleswig.

Der Abg. Dr. Hartmann sprach sich, gegen den Antrag Junggreen aus, und legte namentlich die juristischen Bedenken

desselben dar.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Namens der Petitionskommission berichtete der Abg. Dr. Haarmann über eine große Anzahl von Petitionen von Mitgliedern der Eisenbahnwerkstätten⸗-Krankenkassen, welche eine Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes dahin ver— langen, daß bei Krankheiten, welche 6 Tage und länger dauern, für die ersten 3 Tage sowie für die Sonntage das Krankengeld gezahlt werde. : ;

Die Petition wurde dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen. .

Eine ö des Gußstahlfabrikanten Remy in Hagen auf Rückerstattung eines Zollbetrages wurde dem Reichskanzler zur Verücksichtigung überwiesen.

Das Haus vertagte sich bis Freitag 12 Uhr.

Dent sches Handelsaxrchiv. Aprilheft. Inhalt. Erster Theil: Gesetzgebung und Statistik. Gesetzgebung. Deutsches Reich: Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord⸗ MAstsee⸗Kanals. Bekannt⸗ machung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen. Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Oelfabrikaten. Zolltarasãtze für verschiedene Waaren. Zulassung von Privattransitlagern für Sago. Sagomehl und Tapioka. Die im Deutschen Reich be stehenden Handelskammern und kaufmännischen Korporatienen nach dem Bestande am Schlusse des Jahres 1885. Desterreich-Ungarn: Zuckerverhrauchs⸗Abgabe für Maltose. Durchfuhr deutschen Salzes auf der Donau. Liberia: Eingangsabgabe auf Spirituosen. Großbritannien: Zolltarif für Süd⸗Australien. Innere. Steuer auf Branntwein in Süd-Australien. Einfuhrzoll und Schifffahrts⸗ abgaben-Tarif für die Kolonie Sierra⸗Leone, Einfuhr⸗Zolltgrif für St. Helena. Einfuhr⸗-Zolltari; für Lagos. Ein⸗ fuhrzoll⸗ und Hafenabgaben-Tarif für Gibraltar. O Portugal: Vorschriften für die Einfuhr von Tabackproben. Stempelsteuer⸗ gesetz Hafenordnung und Hafengebühren⸗Tarif für San Thoms und Principe, Portugal und Südafrikanische Republik, (Transvaal): Zusatzkonvention zu dem zwischen Portugal und der Südafrikanischen Republik (Transvaal) am 11. Dezember 1875 abgeschlossenen Freund⸗ schafts⸗ und Handelsvertrage vom 17. Mai 1884. Portugal und Dominikanische Republik: Freundschafts., Handels- und Schiffahrts⸗ vertrag zwischen beiden Ländern. Mexiko: Zollbehandlung der Waagren, welche mit der Bestimmung für andere Plätze im Innern der Republik in der Hauptstadt im Transit eingehen. Egypten: Vorschriften bezüglich der Lagerung von Waaren in Privat-Transit= lagern. Tunis: Verkehr mit Wein und Spirituosen. Maß⸗ regeln zur Verhütung der Einschleppung der Reblaus. Spanien: Erhöhung von Konsulatsgebühren von Waarenladungen, deren Mani⸗ feste von dem konsularischen Visa befreit sind. Zollbehandlung ver⸗ schiedener Gegenstände. Abfertigungsbefugnisse verschiedener Zoll⸗ ämter. Italien: Maßregeln zu Gunsten der Handelsmarine. Zollamtliche Behandlung von Walidraht. 5 der proviso⸗ rischen Erhebung der für gewisse Artikel beantragten Zoll- und Steuererhöhungen. Rußland: Zollbehandlung verschiedener Gegen⸗ stände. Verfahren bei der Beschlagnahme heimlich eingeführter nicht probehaltiger Gold⸗ und Silherwaaren. Zollamtliche Behandlung von Arbeiterquittungen, welche Geldzeichen ersetzen können. Verfahren mit den von den Zollämtern konfiszirten Billeten auslandischer Lotterien und Lotterie Anleihen. Fortdauer der Erhebung eines Zu⸗ schlags zum finnischen Eingangszoll guf Taback und der Ermäßigung des letzteren. Finnische Gewerbesteuer und Einkommensteuer für Ausländer. Finnische Biersteuer und finnischer Eingangszoll auf Bier. Schweiz: Auslegung des deutsch-schweizerischen Handels⸗ vertrages hinsichtlich des Hausirens mit Waaren und des Umher⸗ ziehens mit sog. Wanderlagern in der Schweiz. Tarifentscheidungen des g. Zolldepartements im Monat Februar 1586. Frankreich: Zollbehandlung von Baumwollengeweben. Zeitweilige zollfreie Zu⸗ loffung von zum Vermahlen bestimmten auslärnischen Weiten in Algerien. Vorschriften bezüglich des Handels mit Phoskhor. Steinkohlentheerderivate, welche bei der Einfuhr aus dem Auslande neben dem etwa bestehenden Eingangszoll einer inneren Abgabe von Alkohol unterliegen. Befreiung der Ur Legung und Unterhaltung der unterseeischen Kabel verwendeten Schiffe non Kaiabgaben. Zeitweilige zollfreie Zulassung von Zinn in Blöcken. Frank⸗

hältnisse wünschenswerth erscheinen lassen. Das trifft nicht blos inaktive, sondern auch aktive Offiziere. Wie soll z. B. einem

reich und Madagaskar: Vertrag zwischen beiden Ländern. Frank⸗