rung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Be⸗ chlüsse berürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine er⸗ hebliche Verschiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Ge⸗ nossenschaftsversammlung beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in den einzelnen Betrieben eine wesentlich verschiedene ist.
§. 36.
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Be— schäftigung (8. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (8. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten k (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. F. 80.
. 5§. 37.
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (8. 35), sowie die Abschätzung der Betriebe (. 36) liegt nach näherer Be— stimmung des Statuts (5. 22) den Organen der Genossenschaft ob.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung und Abschätzung erforderlich ist.
§. 38.
. Den Gemeindebehörden sind Seitens der Genossenschaft Ver— zeichnisse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschätzung der e , ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge— meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Ein⸗ sicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. ;
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebs— unternehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstande beziehungsweise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch erheben. ;
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zu⸗ stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (§. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Be⸗ rufung an das Reichs ⸗Versicherungsamt zu.
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll⸗ streckbar.
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung und ö Betriebe nicht mitwirken.
37
. In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revi⸗ diren ist (5. 35 Abf. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.
Theilung des Risikos. F. 40.
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent— schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge umzulegen.
Gemeinsame Tragung des Risikos. 41
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschafts-Versammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs ⸗Versicherungsamts. Dieselben dürfen . mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirkfsamkeit reten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.
Ueber, die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallen— den Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm— lung. Mangels einer. anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge.
Abänderung des Bestandes r Berufsgenossenschaften. ; 412
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Be— if sfines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: . K Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über— einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsbersammlungen mit Ge— nehmigung des Bundesraths,
2) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der hetheiligten Genossen— schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Ge— nehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3) Wird, die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen⸗ schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf An— rufen der Bundesrath.
) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts— versanmlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Ent— scheidung vorzulegen.
. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genoffenschaft nach Maßgabe Fer Be— stimmungen in den §§. 19 bis 235. .
S. 43.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver— einigt, 3 gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genoffen— schaften auf die neugebil dete Genossenschaft über. .
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs— ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Vetrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen er— wachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Ge— nossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen— schaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche
gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben ver ausscheiden- den Genoffenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. .
Insoweit zufolge des AÄusscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsanfvrüche auf andere Genossenschaften über- gehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefends und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. .
Die vorftehenden Beftimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. . .
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden Mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.
IHI. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft. §. 41. . Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter 5. fallenden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirk der Genossenschaft belegen ist. 3. Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschafts⸗ gebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein ein⸗ ziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Ge⸗
meinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude,
welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelhetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirk erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und der Ünternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils lande, theils forst— wirthschaftlicher Betrie be zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.
Wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genossen⸗ schaft nur dann, wenn sie sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
F. 45.
Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter 5. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes.
§. 46.
Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeinde— behörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zu⸗ gehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörigkeit anerkannt, fo ist nach 8S§. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zu⸗ gehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des J einzuholen. .
S. 47.
Jeder Wechsel in der Person Desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis fuͤr dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unter— nehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist. .
§. 48.
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge (§§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, so⸗ wie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenfchaftsflatut 6. 2) Bestimmung zu treffen. . ;
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amts— wegen ergehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be—⸗ schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 3.
IVI. Vertretung der Arbeiter. 6 Vertretung der Arbeiter. S. 49.
Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schieds— gerichte, an den Unfalluntersuchungen und an den Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der §§. 51, 59, 95. ö „Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche groß⸗ jährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Be— trieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An? ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find. (
V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte.
. ö .
. Für, ieden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, in Sektionen getheilt ist, einer Sektion wird ein errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden. ( ö Der Sitz des Schiedsgericht wird von der gentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstgates hinausgeht, im Ein— derne hmnen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reschs— Versicherungsamt bestimmt.
8 1
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen 8 vier Beisitzern.
Der Vorsitzend' wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses
sofern diesel be Schiedsgericht
Vorsitzenden
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern di Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der eth tel e ruth gewählt. Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder“ dem Vor— stande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
. Die beiden anderen Beisitzer werden, wenn in dem Bezirk einer Genossenschaft oder einer Sektion die Krankenversicherungspflicht für, land- oder sorstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus der ahl der den Bestimmungen des § 49 Absatz 2 genügenden, dem Ar Heiterstande angehörenden Personen Seitens der Vorstände derjenigen Orts- und Betriebskrankenkassen, welche in dem Bezirk der Genofsen— schaft beziehungsweise Sektion ihren Sitz haben und welchen min— destens zehn in Betrieben der e ff fh f ntgllödel beschäftigte,
nach 5. 1 versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Arbeit. geber, gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ ge— regelt, welches das Reichs⸗Versicherungsamt oder, sofern der Berk der Genossenschaft oder Sektion nur solche Betriebe umfaßt, deren Sitz innerhalb desselben Bundesstaates belegen ist, die Landes⸗Central—⸗ behörde oder die von dieser zu bestimmende andere Behörde erlãßt Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist.
Befinden sich in dem Bezirk der Genossenschaft beziehungsweise Sektion keine Orts oder Betriebskrankenkassen, bei denen die Vor— aussetzungen des Absatzes 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeich⸗ neten beiden Beisitzer von Seiten der Vertretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände nach näherer Bestimmung der Landes-Centralbehörde berufen. Das hierbei zu beobachtende Ver fahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestimmungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt. ö
Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.
Die Amtsdauer der Beisitzer und Stellvertreter währt 4 Jahre Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stell= vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsdauer aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt werden.
§. 52.
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes⸗Centralbehörde (5. 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Vlattz öffentlich bekannt zu machen.
8. 53.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Be— stimmungen der §§. 29 Absatz ? und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits— verdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Behörde, welche das im §. 51 Absatz 4 und 5 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahr— nehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stell— vertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver— handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor— sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen— mehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kostan des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
Anzeige und Untersuchung der Unfälle.
ö . J ö Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs⸗ unternehmer bei der Orts-Polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß er— langt hat. .
Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit
des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle de Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. .
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungs— amt festgestellt.
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.
§. 56.
Die Orts⸗Polizeibehörden, im Falle des 5. 55 Absatz 5 die Betriebs⸗ vorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfall— verzeichniß zu führen.
8. 57.
Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraus— sichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Orts⸗-Polizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzu⸗ stellen sind:
1) die Veranlassung und Art des Unfalls,
2) die getodteten oder verletzten Personen,
3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,
4) der Verbleih der verletzten Personen,
5H) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach 5. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können. §. 58.
An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver— treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (5. 59), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person oder durch einen Vertreter, Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorslande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (6. 59) und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungeweise an den Aertrauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der ern f, galt Sachverständige zuzuziehen. §. 59.
ö Die Vorstände der ,, ,,. welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre au der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck, der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (5. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Orttz⸗ Polizeibehörden je einen Bevoll⸗ mächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den
betheiligten Orts⸗Polizeibehörden mitzutheilen ist.
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i ö / r . 1 ; /
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit— geber nehmen an der Wahl nicht theil. e .
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevoll⸗ mächtigter oder Ersatzmann nicht vorhanden ist, so bezeichnet die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem der Unfall sich ereignete, auf Ersuchen der für die Untersuchung zuständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen kann.
Hierbei sind die Bestimmungen des §. 49 zu beachten.
8 50.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (5. 59), welcher an der Unter⸗ suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeilsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Orts⸗Polizeibehörde.
Bon dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokoll, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schrei bgebühren Abschrift zu ertheilen.
§. 61. i den im 5. 55 Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgefetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §§. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (5. 5) festzusetzen hat.
Entscheidung der Vorstände. 8. 62
2
Be etz
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt:
I) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, c. um den Ersatz der Beerdigungskosten; 2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossen— aft. st ö Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Aus⸗ schuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist. Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs⸗ berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die—⸗ selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.
durch
§. 63.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im 5. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (858. 57 bis 61) oder, falls der Tod erst später ein⸗ tritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststell ung der Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich ver— letzt, fo ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. .
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahres unverzüglich zu bewirken.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist bis zur definitiven Fest⸗ stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung in rn.
öl
F§. 64.
Entschädigungsberechtigte, fuͤr welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungs⸗ berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entfchädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs⸗ anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Ent— schädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Ent— schädigungsanfpruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungs⸗ anshruch dem zuständigen Vorstand zur weiteren Veranlassung zu über— weifen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand ist befugt, gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung binnen einer Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern dies geschieht, hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs⸗ Versicherungsamts einzuholen.
5. 65.
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Er— fordern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, Vertrauensmänner) (5. 62) binnen einer Woche die— jenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Fest— stellung der Entschädigung erforderlich sind.
§. 66.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus⸗ schuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs⸗ unfähigkeit angenommen worden ist.
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. S. 67.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird (5. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs— amt zu. Bieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ab— lehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 64 Abf. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent⸗ schädigung festgestellt wird (8. 66), findet die Berufung auf schieds⸗ richterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des senigen Schiedsgerichts (8. HI) zu erheben, in dessen Bezirk der Be⸗ trieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. ;
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu⸗ ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs⸗Versicherungsamt. §. 68. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des 5. 62 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des 5. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Ent⸗ schädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zupörderst die Feststellung des betreffenden Rechtspverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruch binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vie Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
* Cr
Berechtigungsausweis. §. 69.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (5. 62) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Be⸗ scheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (5. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung 4. Verhältnisse. 8.7
R
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent— schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des F§. 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung fuͤr die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver⸗ meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs—⸗ berechtigte von der Verfolgung feines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Veehältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 62 bis 69 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im 5. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (85. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.
Fälligkeit termine.
2 Beerdigung (8.7 Ziffer I) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fes stellung (5. 63) zu zahlen.
Die Entschäͤdigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Diefelben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.
8 . . ; . = Die Kosten des Heilverfahrens (5. 6 Ziffer I) und die Kosten der
Ausländische Entschãdigungsberechtigte. 72
8 Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs⸗ gebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungs— anspruch abfinden. Unpfändbarkeit der Ei n nnn n nn n. ̃ 3 Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch auf Britte übertragen, noch für andere als die im 5. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen⸗ verbandes gepfändet werden. Auszahlungen durch die Post. 8. 74. . Die Auszahlung' der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden i des Genossenschaftsvorstandes
an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von
Liquidationen der Post. 8. 75
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzuftellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Umlage⸗ und Erhebungsverfahren. §. 76.
Die von den Central⸗Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit, den Verwastungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vor⸗ liegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestell ten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. w 5 11
Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (8. 33 Abs. 1), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.
§. 78.
Werden die Beiträge nach dem Maßstabe der mit den Betrieben verbundenen Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (8. 33 Absatz 2), so ist die Veranlagung in die Gefahren⸗ klaffe (5. 35), im Uebrigen für Arbeiter und versicherte Familien—⸗ angehörige die Abschätzung der Betriebe (8. 36), für Betriebsbeamte eine besondere jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (8. M), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahresarbeitsverdienst (5. 6 Absatz 4) zu Grunde zu legen.
8. 79.
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, velches im Laufe des verflossenen RKechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dein Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung desienigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betriebs beamte im abgelaufenen Rechnungs— jahre an Gehalt oder Lohn (G. 3) thatsächlich bezogen hat. ö.
Für Genoffenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Ein— sendung der Nachweifung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Genossenschafts⸗ beziehungsweise Sektions⸗ vorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmanneds.
§. 80. Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß
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für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach 8. 2 ver—
sicherten Person, welche nicht Betriebs beamter ist, der dreihundertste Theil des nach 8. 5 für den Sitz des Betriebes ermittelten durch⸗ schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeits⸗
verdienst, sofern nicht durch das Statut hiervon abweichende Bestim⸗
mungen getroffen sind, sowie für jeden Betriebs beamten der in dem Betriebe von ihm thatsächlich bezogene Verdienst in Ansatz gebracht wird. Dabei ist der die Höhe von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag des Jahres⸗ arbeitsverdienstes nur mit einem Drittheil zur Anrechnung zu bringen.
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Ge⸗ sammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand ein⸗ zusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs⸗ genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes⸗Centralbehörden festzusetzen ist. ;
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und muß sie . mit einsenden.
8. 82.
Der Auszug aus der Heberolle (5. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Beiheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebs⸗ unternehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Ein⸗ spruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach §§. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 38 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. .
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
§. 83.
Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebsein⸗ stellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen GG. 29 Abs. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufs⸗ genossen zur Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (8. 81 Abs. 3), zu erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen. §. 84.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Central-Post— behörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstand bleiben, ist auf Antrag der Central⸗Postbehörden von dem Reichs⸗Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §5§. 14, 113, 114, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der An⸗ sprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Ge⸗ nossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat daffelbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Ge⸗ . einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzu⸗ führen.
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Rechnungsführung. §. 85.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Ver— ausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen an⸗ gelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg⸗ baren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge⸗ meinden ꝛc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amor⸗ tisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichs⸗ bank verzinslich angelegt werden.
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§. 86. ober o 95 5 . orm R ö n Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstage eine vom Reichs⸗ 5 3 fearrstossonss M war snrnn war; or Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. ö uleg ö vird für alle Genossen⸗
Beginn und Ende des Rechnungsjahres r
schaften Übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. VII. Unfallverhütung. Ueberwachur durch die Genossenschaften.
6 II vor] ö 5 Rr ft Unfallverhütungsvorschriften.
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Die genehmigten Vorschriften sind den böberen Verwaltu zehörden, auf deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschafts vorstand mitzutheilen.
Dem Antrage auf Ertheilung der ist die gut achtliche Acußerung der Vorstände derjenigen ĩ für welche die Vo en Gultigkeit baben sollen, oder, sofern die Genossen⸗ schaft in Sektionen nicht eingetbeilt ist, des Genossenschaftsvorstandes beiz füge
8.38.
Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höbere Einschäßung (8. 87) erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Diergegen findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt statt.
Die von 8 Lan b P
Verbütung von Unfällen nicht Gefahr im Verzuge ist, den bet oder Sektionsvorständen zur
Kor- . 8 sr r vorher mitgetheilt werden.