d — — 1
Ueberwachung der Betriebe. S. 90.
Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Be⸗ folguag der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefabrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter⸗ und Lohn⸗ nachweifungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschaftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legiti⸗ mirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs⸗ behörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark an—⸗ gehalten werden.
§. 91.
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Be⸗ triebsgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sach⸗ verständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossen— schaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Ge— nossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs⸗Versicherungsamt.
§. 92.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte G§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sach⸗ verständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von den Betriebsunter— nehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs— einrichtungen und Betriebsweisen, solange als diefe Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sach⸗ verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen.
§. 93.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen—⸗ schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139 der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von dem Reichs ⸗ Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark an⸗— gehalten werden.
§. 94.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent— stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Ver⸗ pflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung es Beschlusses die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
VIII. Aufsichtsführung. Reichs⸗Versicherungsamt. J §. 95.
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs⸗-Versicherungsamts (G. 87 des Unfallversicherungsgesetzes).
Dem Reichs⸗-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mit⸗— glieder hinzu, von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt und zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im 5§. 49 Absatz 2 bezeichneten Personen berufen werden. h
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs⸗Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetz unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach §. 87 des Unfg llversicherungẽgeseczes von den Genossen⸗ schaftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nicht— staͤndigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen. ö Die Wahl, durch die Genossenschaftsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-⸗Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stell— vertreter zu bestellen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu ver— treten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amts⸗ dauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ibrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.
Zuständigkeit. . §. 96.
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäfts— betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gefetz—⸗ lichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. ;
Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Correspondenzen, sowie der auf die it on der Ent⸗ schädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Be— auftragten des Reichs ⸗Versicherungsamt oder an das letztere selbst ver— verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein— tausend Mark abgehalten werden.
3. 97
Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und Tie Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
Geschäftsgang. 98
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschafts⸗ 3 und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich
ande
3. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossen⸗ schaften (53. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genoffen— schaft (6. 14), bei der Bildung von Schiedsgerichten (8. 50);
1
b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (8. 43);
e. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (58. 68); . .
J um die Genchmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (5. 87); w
e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände (5. 126). ; 2 . .
So lange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und Vertreter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Veorsitzenden).
In den Fällen zu d und éerfolgt die Beschlußfassung unter Zu— ziehung von zwei richterlichen Beamten. . .
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge⸗ schäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
S§. 99. .
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. ,
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs⸗-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ behörden geltenden Sätzen Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs— Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1373 Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Landes⸗Versicherungsämter. §. 100. .
Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derfelben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (55. 2, 93 des Unfallversicherungsgesetzes, so finden hin⸗ sichtlich der Zusammensetzung derselben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung: . ö
1) An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände derjenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Ge⸗ biet eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landes⸗Versicherungsamts. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berück— sichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt. So lange eine Wahl nicht zu Stande gekommen ist, werden Vertreter der Betriebsunter— nehmer von der Landes-Centralbehörde ernannt.
2) Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes⸗Centralbehörde.
Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch die Landesregierung geregelt.
§. 101.
Der Beaufsichtigung des Landes⸗Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiet des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den 5§5§. 14, 24, 33, 34, 35, 38, J9, 41, 45, 46, 48, 64, 67, 68, 87, ga, S7, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs⸗Versicherungsamts uuterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs⸗Versicherungsamt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs⸗Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §§. 30, 32, 37, 38, 62 63 des Unfallversicherungsgesetzes.
Das Landes⸗Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2
und 3) die Akten an das Reichs⸗Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. ö Irgten für eine der im Absatz! genannten, der Aufsicht einer dandes· Virsicherungdamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 5. 14 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Ver— pflichtungen auf den betreffenden Bundesstgat über.
Die Beschlußfassung des Landes⸗Versicherungsamts in den im §. 98 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An— wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern be— dingt, zu welchen in den Fällen zu h und é außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
LIE. Reichs- und Staatsbetriebe. Reichs- und Staatsbetriebe.
. S. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundes— staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesberwaltungen von der Landes Centralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs— Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungs— behörden bezeichnet worden find. ö.
JJ
Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des Sz. 19 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §5§. 13 bis 42, 44 bis 48, 64 Absatz 4, 6h, 67 Äbfatz 1, 76 bis S; 84 Absatz 2 und 3, 8h, 87, 88s bis 94, 95 Absatz I, 96, 97, 98 Abfatz 1 Lit. a, d, e, 123 bis 128 keine Anwendung. k
Die Erstrec Nox; 5. lo. 83 9 . Irstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit i n , , Mart, übersteigenden Jahresarheits verdienste (8. 1 s. ö ann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit dief Beamten nicht nach §. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus geschlossen sind. ö
. Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung über— lassen, ob und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt werden sollen. .
J Schr en, ö. ö. jeder Ausführungsbehörde 9st. mindestens ein 5 . . Die im S. 51 Abfatz 3 bezeichneten J Er 9 usführungs hehörde mn,
. egulgtip (8. 51. Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind, die Sätze für die den Vertretern der Arbeiter zu ge— währende Vergütung (68. 53 Abs. 2 und 60) festzustellen.
. . 106.
Die Feststellung der Entschädigungen (5. 62) erfolgt durch die in den Iusführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde,
. S§. I07.
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein 9 aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. ] fallend erachtet wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung des ab— lehnenden Bescheides einzulegen.
; . §. 108.
Die, zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 10 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeretz⸗ perwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kon— tingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes⸗Centralbehörde erlassen.
§ę. 109.
Die Bestimmungen der §§. 102 bis 108 finden auf. Betriebe der im 8. I62 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs- be— ziehungsweise Landesregierung vor der Bildung der Berufsgenossen— schaften für den betreffenden Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen.
X. Landesgesetzliche Regelung. Landesgesetzliche Regelung. §. 110.
Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufẽs⸗ genossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Bei⸗ träge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der §§. 18, 20 bis 25, 26 Absatz 1, 2 Ziffer 3 Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48 Absatz 1, 76 bis 83 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Srganẽ zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren Übertragenen Befugnisse und en beten wahrgenommen werden.
§. 111.
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Ge— brauch, so hat dieselbe ; ö
1) über die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers
des Schiedsgerichts und über die diesen Beisitzern zu ge⸗ währenden Vergütungen (5§. 53 Abs. 2), z ö
über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Unter— suchungsverhandlungen (F. 58),
über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst (8. 60),
über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch an— zumelden ist (8. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den Bescheid zu ertheilen hat (58. 63, 66),
5) über die Rechnungsführung der Berufsgenossenfchaften (8. 85) sowie darüber Bestimmung zu treffen, ; ; .
6) welche Personen außer den in Gemäßheit der §§. 90 und 91
ernannten Beauftragten und Sachverständigen den Bestim⸗ mungen der 55. 127 und 128 unterliegen.
K 2 ; .
. Bei Abänderung d andes von Berufsgenossenschaften (8. 42) tritt, falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundesstaates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Centralbehörde dieses Bundesstaates, sofern derseibe von der Be⸗ fugniß des 5. 110 Gebrauch gemacht hat.
ö §. 115.
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähig—⸗ keit (3. 14) und die Zutheilung der zu derselben gehörigen . zu anderen Berufsgenossenschaften erfolgt durch die Landes-Central⸗ behörde, wenn die aufzulösende Berufsgenossenschaft auf Grund landes⸗ gesetzlicher Bestimmungen (§. 110) gebildet ist und diejenigen Berufs— genossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufsgenossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiet des betreffenden Bundesstagtes belegen ist. ;
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über.
. F
Die Bundesstaaten sind berehtigt, ihr Gebiet oder Theile des⸗ selben der Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der im §. 110 eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung anzuschließen. In diesem Falle gelten für die,. Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen des— jenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des 5§. 116 Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossen⸗ schaft durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst * 14), so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf An— rufen der Bundesrath.
8.16 e te B Bundesstaat innerhalb zwei Jahre dieses Gesetzes landesgesetzliche Bestir innerhalb ᷣ
Der B verlängern.
. Die im 5§. 114 eingeräumte Berechtigung dauert so lange, als nicht der Bundesrath das betreffende Geblet gemäß S. 18 einer
Berufsgenossenschaft angeschlossen hat.
Die im §. 110 eingeräum
Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. J
ie nach zabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betrieb unternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgericht⸗ liches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorfätzlich herbeigeführt haben. —
In diesem Fal welchen die den Berech schriften gebührende (n
nach diesem Gesetz Anspr
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Verletzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine ben Vorschriften der 85. tz und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 15563 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) beziehungsweise der S8 157 ff. dieses (Gesetz mindestens gleichkommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verletzte auf Grund des S. 136 dieses Gesetzesg von der Kranken— versicherungspflicht befreit ist. ⸗
. 8. 117.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen— tanten, Betriebs. oder Arheiteraufseher, gegen welche durch straf⸗ gerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerk— samkeit, zu der sie vermöge ihretz Amtet.z, Berufetz ober Gewerbe besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, häften für alle Auf— wendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzesz, hetreffend die, Krankenversicherung der rbesser vom IH. Juni 18333 (Neicht⸗Gesetzbl. S. 73) von den Henbssenschaften, Gemeinden (3. 10 Abs. LJ oder Rrankenfassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebtzunternehmer eine Aktien— gesellschaft, eine Innung ober eingetragene (Genossenschaft für bie urch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Hanvdelggesellschaft, eine Innung ober eingetragene (Genossenschaft für die durch elnen der Liquipatoren herbeigefsihrten Unfälle
. Als Ersatz für die Rente kann in viesen Fällen veren Kapstalwerth geforhert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Mongten bon bein Tade, an welchem das strafrechtliche Urthesl rechtgkräftig gemorben ist
(Schluß in der Zweiten Heilggen)
M 13.
Zweite Beilage 3. zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 13. Mai
1886.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
§. 118.
Die in den 88. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch obne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches UÜrtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest⸗ stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann. erfolg Haftung Dritter.
8. 119. ;
Die Haftung dritter, in den 5s. 116 und 117 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Ver— schulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungs⸗ berechtigten an den Dritten auf die Genessenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. S. 120. ö
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge mittelst Reglements oder befonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags⸗ bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Rechtshülfe. §. 121.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektions⸗ vorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Gengssenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften untereinander ob. . .
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (6. I5) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegelderu und Reisekosten von . oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Deulen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren- und Stempelfreiheit. .
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechts verhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren und stempelfrei. Das⸗ selbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im S§. 12 bezeichneten Streitigkeiten.
Strafbestimmungen. 13.
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit der s§. 34 Absatz 2, 37 Abfatz 2, 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der SS. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der 85. 65, 79 eingercichten Lohn- oder Gehaltsnachweisungen that⸗ sächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.
8. 124.
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der 5. 57 Absatz 2, 39, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der S5§. 47, 48, zur Ein⸗ reichung der Lohn- oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 65, 75, oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen stätutarischen Vorschriften (6. 2 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Gnnossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. ; - .
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig in Gemäßheit des 8. 56 erfolgt ist, gegen Denjenigen ver⸗— hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.
§. 125.
Die Strafvorschriften der 8s§. 123 und 124 finden auch gegen die gefetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebzunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vostandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
§. 126.
Zur Verhängung der in den §8S.́ 123 bis 125 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört.. .
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Justellung an die Beschwerde an das Reichs -Versicherungs amt zu.
Die Strafen fließen in die ö
§. 127.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit⸗ glieder der Genossenschaftsausschüsse zur Eutscheidung über Beschwerden (5. 22 Ziffer 3), imgleichen die in Gemäßheit der S§. 90 und gl er⸗ nannten Beauftragten und Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgehcimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf— tragetz zu ihrer Kenntniß gelangt, sind, mit Geldstrafe bis zu ein— tausendfünfhundert Mark oder mit Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft. —
Die Verfolgung tritt nur auf nehmers ein.
Antrag des Betriebsunter
§. 128. Die im S. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ghrenrechte erkannt werden ann, bestraft, wenn sie, ahsichtlich zum Nachtheile der Betrüiebs— unteinehmer Betriebégeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf: trage zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder gebeim ge— hallen Netriebseinrichtungen oder Retriebsweisen, welche kraft ihres Umtet ober Auftrages zu ihrer Keuntniß gelangt sind, soö lange als dicse Netriebegeheimnisse sind, nachahmen Thun sie bies, üm sich oder einem Anderen einen Vermögent— portheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld—
srase bis zu breitausend Mark erkannt werden. juständige Lanbesbehörden, Nerwaltungserekution
§. 129.
Uöie CGentralbehörvden bei Wundegstagten bestimmen, wen welchen tag tsbehörben, Gemeinbeverfretungen ober, wo ich nicht bestehen. (HGhemesnbebebörken die in diesem Gescke den höheren Verwaltungs behörben, den unteren Verwaltungskebärden, den Vrts - Polizeikehörden, pen (Genlesnbebehörden Und den Vertretungen der Gemeinden und älteren Köonmnnglverbänbe zugewiesenen Verrichtungen wahrnehmen
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Deutschen Reichs Anzeiger , zu machen.
§. 130. Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise a, wie Gemeindeabgaben.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen elten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbst⸗ ständigen Gutsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemelnde oder Gemeindebehörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
Zustellungen. 5. 132. . Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
L. Krankenversicherung.
22 . 79. Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land⸗ oder Forst— wirthfchaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Kranken⸗ versicherungspflicht nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1853 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) unterworfen, so findet letzteres Gesetz mit den aus den 8§. 134 bs 142 dieses Gesetzes sich er⸗ gebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durch statu⸗ larifche Bestimmungen auf Grund des 8. 2 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes die Anwendung der Vorschriften des 5. 1 des letzteren auf solche Personen erstreckt wird. 9613 60 74. Der Beschäftigungsort land- und forstwirthaftlicher Arbeiter und
der Sitz des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der §5§. 10 und 44 dieses Gesetzes. ;
Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Er⸗ lasse statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß ö. Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbezrks liegende Theile solcher Be⸗ triebe sich erstrecken sollen, deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren 8 zerbandes belegen ist.
Die Bestimmung des 8. 20 Abs. 1 Ziff. 2 des Krankenversiche⸗ rungsgefetzes findet nur auf verheirathete Wöchnerinnen eder solche Wiktwen Anwendung, deren Entbindung nach dem Tode des Ehemannes innerhalb des nach den Landesgesetzen fr die Vermuthung der ebelichen Geburt maßgebenden Zeitraumes .
,,. welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsansꝑruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes ent⸗ fprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist, ö
Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeinde⸗ Kranken versicherung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher Die zu befreiende Perfon angebören würde. Wird die Leistungs fãh
des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtẽ beboörde
zur Entscheidung abzugeben. . .
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Be zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe ste e Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorg Aufsichtsbehörde zu. ;
Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. vor Beendigung desselben auf: .
I) wenn dies von der im Abs. 2. bezeichneten, wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit Des Arbeitgebers — von Amtswegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemei krankenversicherung oder des Vorstandes der Krankenkasse geordnet wird, . ĩ .
2) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenver rung anmeldet. Die Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit n bereits eingetretenen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung.
Insoweit einer nach Abs. 1 befreiten Persen im krankung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmunger Krankenversicherungsgesetzed entsprechende oder gleichwer stuͤtzung nicht gewährt wird, ift dieselbe auf Antrag von den Gemeinde Krankenversicherung oder Krankenkasfe Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von dem ersetzen. 2 . Streitigkeiten über Unterstützungdansprüche, meinde ⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund d
R . . 8 195 F Äbsatzes entstehen, werden nach Maßzabe des 8. 12 Al
Aufsichtsbe
feiten uber Ersatzansprüche zwischen der Gemeinde ⸗Krankenversicher oder Krankenkasse einerseits und dem Arbeitgeber andererseits Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes entschieden.
ö & 157.
Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen
vertrages re .
1 jährliche Naturalleistungen mindestens im eihunde ankenversi
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sachen Werthe des von der Gemeinde⸗Krank beziehungsweise Krankenkasse für einen K jablenden Krankengeldes beziehen, oder für den! einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen e welcher dem von der Gemeinde ⸗Krankenversicherung ziehungsweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krank gelde mindestens gleichkommt, und auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Gel tungs dauer des Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn nach der Erkrankung einen Rechtsanspruch haben tritt auf Äntrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein gegen das Krankengeld in Wegfall kommt. . ( Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demsel den Verhäaltnisse in welchem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstig Nassenleistungen stebt. Dies Verhältniß ist durch statutarische Be stimmung festzustelen, welche für die Gemeinde · Frankenversi cherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeinde Kranken versicherung (S. 12 des Krankenversicherungsgeseze) durch den weiteren Tommunal⸗ Verband, für Srté. und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist. Vie statutarischen Bestimmungen der Gemeinden ur weiferen Kommunalverbände bedürfen der Genebmigung der boöheren PVerwaltungsbehörde; auf die Festsetzung durch das Jassenstatut nder 8 24 des Frankenversicherungsgeseßzes Anwendung. We weitere Kom munalverbäͤnde nicht besteben, erfolgt die Festseßung fü die Gemein- same Gemeinde Krankendersicherung durch die höher Verwaltung bebörde. So lange eine endgültige Festseßung die ses Beitrags verhalt nisfes nicht erfolgt ist, wird für die ach Absatz ] dersscherken
sonen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden rage entrichtet
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inb, imgleschen zu welchen Kassen die u ben S5. 34 Absatz 2, 9 Ab satz 2, Gr Absatz ? vorleschenen Strafen fließen
Syoweit die im Abs. 1 Ziff ᷣ der Crfrankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßbheil des Arbeits
J 8 n 8 Rs D 1 bezetchneken Leitungen im wle
vertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse ju zablen und derselben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 Dieses Gesetzes entschieden.
§. 138.
Durch statutarische Vestimmung (8. 137 Abs. 2) kann eine ent⸗ sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger als die im 8 137 Abs. 1 fest⸗ gesetzten Geld- oder Naturalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, in welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden die Be⸗ stimmungen des 8. 137 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.
§. 133.
Soweit es sich nicht um die unter 5§. 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden Arbeiter handelt, finden die Be⸗ stimmungen des 5. 54 des gedachten Gesetzes keine Anwendung.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt auch für die nach 85 13 138 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §5§5. 51 des Krankenversicherungsgesetzes.
§. 140. h der Naturalbezüge wird na— rwaltt oörde festgesetzt. §. 141.
Die auf Grund der §5§. versicherungsgesetzes erlasenen statutari sie den vorstehenden V riften zuwiderlaufen, bis 1887 mit denselben i reinstimmung i nicht geschieht, kann di Frist solche statutarischen Kraft setzen.
Der §. unter 5. 1 wendung
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