1886 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1886 18:00:01 GMT) scan diff

ezei der Strohertrag wird jedoch kaum eine Mittelernte y Das hat im Ganzen . 2 Stand. Der Stand der Weiden ist ein so ausgezeichne 27 wie dies seit langen Jahren nicht der Fall 2 Ueppigkeit der Kleefelder läßt nichts zu wünschen übrig.

. Westfalen. 1) Reg. Bez. Münster:

Hafer, Gerste und Buchweizen haben sich kräftig

i i Kartoffeln

ut. Nicht minder lassen Erbsen, Bohnen und r ke 909 eine 4 Ernte hoffen. Das Gras läßt zu . übrig, dagegen liefern Klee und Esparsette reichliches R er. 35) Reg - Bez. Minden: Der Stand der Saaten ist im

Durchschnitt ein befriedigender. Winter⸗ und

stehen gut und e n,, . , . 3 n nur einen geringen Ertrag an. . eln un . stehen 3 die Hülsenfrüchte. Klee⸗ und sonstiges

gege

Grünfutter ist reichlich vorhanden.

3) Reg⸗ Bez. Arnsberg: Wenn auch der

s zinters si ü ieder er konnte Folge des schlechten Winters sich nicht wieder erholen e n e so gedieh der Weizen gut. und ebenso alle Sommerftlichte und Hackfrüͤchte. Futter ist reichlich gewachsen.

Provinz Hessen⸗Nassau.,

Bez. Kassel: Der Stand des Roggens ist viel⸗ . , ren sind meist befriedigend entwickelt. der Weizen . , ,

le Ernte an Stroh und Körnern in Aussi eht. i sefern nur geringe Ausbeute. Klee zeigt überall guten Hafer, Sommerweizen und Kartoffeln stehen gut.

ach recht dünn. Die Aeh 3 jedoch hat sich

Stand. : und rtof Das Wiesengras läßt nichts zu wünschen übrig. 2) Reg. Bez. Wies baden:

Kartoffeln, Klee und Wiesen ist ein reichlicher Ertrag zu er—

warten. Auch bei Weizen scheint der Ertrag friedigender zu werden, wogegen die Aussichten

ernte sich im Ganzen weniger günstig gestaltet haben.

Rheinprovinz.

1) Reg.-Bez. Koblenz: Roggen und Weizen stehen theil⸗

weise dünn, namentlich wird der Strohertrag

guter bezeichnet werden.

2) Reg. Bez. Trier: Der Roggen hat sich in den Niede⸗ y . bac und trägt allenthalben bei kräftiger Hahn entwickelung schöne große Aehren. Ebenso günstig steht der Weizen, welcher reichliche Erträge an Körnern und Stroh . spricht. Der gegenwärtige Stand der Sommerfrüchte 3. ein erfreulicher genannt werden. Hafer und Gerste verspre hen mehr als eine Mittelernte, auch . k ö n . df en eine reiche Ernte Beigabe von Zeichnungen erläuterte Beschreibung widmet.

Von den w enen steht ü ief ig S t aber einen

er Roggen dünn und liefert wenig Stroh, ha

6 , gemacht, so daß eine Mittelernte zu erwarten

ist. Der Weizen hat durchweg ein gutes Auss

wickelt.

Ertrag an Körnern nur ein mi r Der Weizen steht etwas

Der Stand der Kartoffeln ist ein

schnitt giebt auf den Wiesen un

ringen Ertrag. Reg. Bez.

ehen. Auch bestockt und

erwarten. . versprechen

S8 n w. Eannmerker Auch Sommergerste, Buchweizen,

Roggen in hat Klee gut gelohnt.

5) Reg. Bez. Köln: Die Witterung durchweg mehr oder

so sehr der Weizen, steht vielfach

Hoffnungen. Der Heuertrag wir

meistgein be. Ernle nicht erreichen.

der Roggen⸗ Nachtrag

ein geringer Die Konkurrenz-⸗Ausstellun

ber vorigen Jahres in Antwerpen,

ausstellung, stattfand, hatte ein so

stellung auch in künftigen Zeiten können. Es ist diesem Wunsche nunmehr d

24 lithographirte Tafeln in Folio⸗F

in Aussicht. Wiesen und Kleefelder haben sich üppig ent⸗

3) Reg. Bez. Aachen: Der Roggen ist im Halm kurz

ieben und steht fast überall dünn, 8 Strohertrag gerechnet werden kann und auch der

* E 2 ? ünstigeren Ertrag hoffen. Die Sommer k schönen Stand und lassen eine gute

ü ef: i ämmtliche Düssel do rf; Weizen und sämm Sommierfrüchte lassen im Allgemeinen günstige Ernteresultate

auch zeigt der Hafer einen außergewöhnlich günstigen Stand.

üben lassen gute Ernten erwarten. A ö. Elen da Roggens auf dem Höhenterrgin, . en Raps. Der erste Schnitt vom Weidegras und Wiesenheu i mit wenigen Ausnahmen befriedigend ausgefallen.

viel zu wünschen übrig. Vorzugsweise der Roggen, nicht so

t i ren. Der Strohertrag wird Rien Votch⸗ J

,, , ausfallen, e, nn, Tell“ * seinem Repertoire eine neue Partie einfügen. Fr. Carlotta trag sind die Aussichten nicht so ungünstig. Die Sommer—⸗ gen fr ih zeigen im Allgemeinen ein besseres . wenngleich auch für sie wohl kaum auf eine Mitte ö e hoffen sein wird. Nur der Hafer gedeiht ziemlich . gemein fr gut. Die Kartoffeln zeigen durchweg einen guten, ste nweise Bei Sammer Halm früchten, sogar vorzüglichen Stand und berechtigen zu den schönsten

sche i e en v je stät ; j i Baracken, welche in Bewerbung um den von Ihrer Majes t werden. Der . e m n ere hr nr ich 2 der Kaiferin gestifteten Ehrenpreis während des Monats Septem gegenwärtige Stand der übrigen Feldfrüch

. ͤ emeinen als ein recht . ih Futterkräuter kann dagegen im Allgemei ch ,,

derartiger Baracken aufzuweisen, daß es im Interesff der ö Hflege wünschenswerth erscheinen mußte, von den Resultaten der Aus⸗

liche Arbeit rentsprochen worden, welche, S Druckbogen umfassend und

. fsowie den gegenwärtigen Stand der Barackenfrage behandelt ö. ö. zii tel . Antwerpener Konkurrenz⸗Ausstellung eine durch

so daß nur auf einen

berührten Orten

äßiger zu werden ver⸗ ttelmäßiger z k

beffer und läßt auf einen

Ernte erwarten. sehr guter. Der erste Heu⸗ d Kleefeldern nur einen ge⸗

bringen zu sollen.

sogar eine vorzügliche Ernte,

Taback, Zucker- und Futter⸗ Ani wenigsten befriedigt

Ebenso

Saaten haben unter der weniger gelitten und lassen

dünn, hat kurze schwache

ersten Male.

d im Allgemeinen eine Mittel—

Bei der hohen Bedeutung, —̃ ** ti ür die Krankenpflege im Allgemeinen und insbesondere für * 2 Krankenpflege beanspruchen dürfen, weil si

i 9 6 2. ö Krankenlagerstellen in kürzester Zeit abzuhesfen,

onstigen von ö auch an Etappen ,, . Unterkunft für die

öglichkeit gewähren,

. igen durch vom Rothen Kreuz ge chte zeigen durch ,

49 J , . . 21 gestorben, i g chie . und l gestorben.

welche die transportablen Lazaretk=

dem in Kriegszeiten hervor. häufigen Frankentransporten He e fn ,,,, Gentral-Comitèé der deutschen Vereine das laubt, die vorerwähnte Schrift möglicht

sich für diese Angelegenheit Interessirenden

J deck sind von dem. Deutschen Central-Comite . e fn Landes vereinen, sondern auch den inter · lonel Centrgs:cdoamstez det sämmtsichen außerdeutschen Lame Eremplare der wiffenschaftlichen Arbeit übersandt worden.

Juli. (W. T. B.) Von gestern Mittag bis heute

Mt o slid 6 Cholera in Codigoro 7 Personen erkrankt und eine gestorben, in Venedig 1 erkrankt und ? gestorben in Brindisi'? Perfonen erkrankt und 4 gestorben, in Francarilla Y gestorben, in Latiano 45 Personen erkrankt

San Vito A erkrankt und 4 gestorben, in

s Theater. Hr. Heinrich Bötel singt am nächsten en, 14 Fr des Manrico im „Troubadour bereits um Jö. Mäle während seiner Sängerlaufbahn. Einen neuen „Fidelio! wird das Berliner Publikum am Montag in Frl. Moellering kennen lernen. Tiefe Rolle wird von der Künstlerin überhaupt zum ersten Male gefungen. —Am Dienstag wird Hr. Bötel mit dem Arnold im

Grofsi singt an diesem Abend die Mathilde in Berlin ebenfalls zum

Im Walhalla⸗-Operetten-⸗-Theater ist in der Besetzum der . ö der Raida'schen Operette Capricciosa“ eine Verã eingetreten. . , n. wird letztere jetzt von Frl. Wenzel gegeben,

it gutem Erfolge. ,, . ö 14 533 lange ihre Kunst ausübt, verfügt über die zur rich tigen Darstellung der Rolle nothwendigsten Mittel. Ihr ansprechendes

Während bis dahin Frl. Kronold diese

Die junge Künstlerin, welche, wie

folgt) Organ sst von angenehmer Frische, läßt jedoch an Stärke zu wünschen übrig

gtransportableręgzareth⸗

im Anschluß an die dortige Welt⸗ reichhaltiges und interessantes

eingehend Kenntniß nehmen zu urch eine größere wissenschaft⸗

ormat enthaltend, die Entwicke⸗

seltener anwenden würde.

s esang nicht immer zur vollen Geltung kommt, Was das Spiel . ö. ,, so weist dasselbe natürliche Ungezwungen⸗ heit und Gewandtheit auf, welche demselben zum Vortheil gereichen, sodaß der Gesammteindruck der Leistung ein erfreulicher ist. Die Rolle der Herzogin ist jetzt auf Frl. Kronold übergegangen und findet in der jungen Dame eine recht geeignete Vertreterin; freilich würde der Vortrag gewinnen, wenn die Sängerin das Tremolo . Die . . . . 1 ö . '! er früheren Darsteller. Hr. Kietzmann singt den Hans . . wie vor mit Beifall, und die Lomischen Partieen sind angemessen besetzt durch Hrn. Tachauer und Frl. Buchwald. ö. freilich etwas zur Uebertreibung neigen, sowie durch die Hrn. Tele und Schultze. Da einige Veränderungen und Kürzungen ,,, find, so darf „Caprieciosa“ nunmehr auf ein dankbares Publikum die Aufführungen f ö des . statt und werden hoffentlich durch rech 1 reiche Wiederholungen den Künstler für seine ansprechende Arbei

finden nach wie vor unter der persönlichen

belohnen.

des Aeutschen Rrichs Anzeigers und äönigtith ladungen u. dergl. 5. Verschiedene Bekanntmachungen. ; Nreußischen Staats- Anzeigers: 3. 5 ,, . ꝛe. ö ö . ,, . Auunoncen⸗ Bureaux i t Nr. 32. 4. Verlvosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung 5. Theater⸗ Anz ; E Garn. K* u ö . öffentlichen Papieren. 9. Familten⸗Nachrich ten. Beilage. K

83r erate für den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central · Handels register nimmt an: die Königliche Sxpeditisu

2

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor

Deffentlicher

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Industrielle Gtablissements, Fabriken und

Großhandel.

z . 3 Anzeiger. Inserate nehmen an: die Annoncen⸗ Expeditionen des

„Invalidendank“, Rudolf Moffe, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube K Co., E. Schlotte, Büttuer C Winter, sowie alle übrigen größeren

*

X

Zwangsvoll streckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

9206 Zwangsversteigerung. ligt trnd; nr ff r im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Herrmann Sontheim zu Handelsmühle Gollub sollen die zur Konkursmasse gehörigen, im Grundbuch von Gollub Band XI. Blatt i128, Band XII. Blatt 187, Band XIII. Blatt 195 eingetragenen, zu Abbau Gollub belegenen Grundstücke, auf deren ersterem sich eine Dampf und Wasser⸗Mahlmühle befindet, am 9. September 1886, Vormittags 9 lihr, vor dem unterzeichneten . an Gerichtsstelle, zwangsweise versteigert werden. wh, Glen fl s an 128 ist mit 31,6990 ha

läche und 28.03 Thaler Reinertrag, das Grundstück Blatt 187 mit 8.0990 ha Fläche und 7,88 Thaler Reinertrag, das Grundstück Blatt 195 mit 1,B33265 ha Fläche und 1v99 Thaler Reinertrag zur Grundsteuer, das erste Grundstück ferner mit 4680 M Nutzungs—⸗ werth, das zweite mit 120 Nutzungswerth, das dritte mit 6 6 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Mühle und Speicher, welche zusammen⸗ hängen, sind fast neu, massiv, erstere 4stöckig, letzt ter Fstöckig; es sind vorhanden 2 Turbinen, eine s6pfer⸗ dige Hartmann'sche Dampfmaschine, 2 Nöhrtenkessel (Paucsch), für Weizen X französische Mahlgänge, 1 doppelter Riffelstuhl (Oerle), 1 Porzellanstuhl (Wegmann), Hochmüllerei · Einrichtung; für Roggen 5 französische Mahlgänge und beste Reinigungs

inen. n . aus den Steuerrollen, beglaubigte Ab—⸗ schriften der Grundbuchblätter und andere die Grund—⸗ stücke betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der, Gerichtsschreiberei eingesehen werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 10. September 1886, Mittags 12 Uhr, an Gerichtestelle verkündet werden. ollub, den 4. Juli 1886. . ö ; Königliches Amtegericht.

19342 3 3 Ne eute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach . . ö die Gerxichtstafel bekannt ge⸗ machtem Proklam finden zur Zwangs versteigerung des zur Konkursmasse, des Schuhmachers W. Grove zu Wittenburg gehörigen, an der Töpferstraße hierselbst, unter Nr. 25 belegenen Wohnhauses mit Zubehör nine 53 zum Verkaufe . ,,. endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am hi n ch den 22. September 1886, Vormittags 190 Uhr, 2) zum Ueberbot am . n, n, , den 16. Oktober 1886, Vormittags 10 Uhr, ; im Zimmer Nr. 5 des hiesigen Aimtsgerichts⸗ gebãudes statt. . . Auslage der Verkaufsbedingungen vom 8. Septem⸗ ber 1886 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem

Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Be⸗ sichtigung des Grundstüͤcks mit Zubehör gestatten i

Wittenburg, den 7. Juli 1886. e n ln Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Sch u mpelick.

Beschlusz.

192031

erworbenen Parzellen, nämlich:

blatt 1, Parzelle 75, von 56 Ar 99 Meter, 2) des Ackers am hinteren Viehtriebe, Karten⸗ blatt 3, Parzelle 21, von 24 Ar, zum Zwecke seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigenthümer gestellt. Alle Diejenigen, welche auf diese Parzellen Eigen⸗ thumsansprüche erheben, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem in dem Terminszimmer Nr. 4 unseres Gerichtsgebäudes anstehenden Termin am 7. September 1886, Vormittags 1035 Uhr, ; anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden würden. . Neustadt O.⸗S., den 3. Juli 1886. Königliches Amtsgericht.

192041 Aufgebot. . Auf den Antrag des Wirths Johann Walenski II. zu Magdalenowo, vertreten durch den Rechtsanwalt Weiß zu Gostyn, wird das Grundstück Magdalenowo Nr. 33 zum Zwecke der Besitztitelberichtigung aufge⸗ boten, welches in der Gemarkung Krzekotowice Kartenblatt 1 Nr. 66/7 im Plane Ol liegt und eine“ Ackerfläche dritter Bodenklasse von 43 a 55 4m umfaßt. ö ; Alle Eigenthumsprätendenten werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück späte⸗ stens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Geschäftszimmer 3, auf den 17. September 1886, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termine anzumelden, mit der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des vermeintlichen Widerspruchsrechts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen werde.

Gostyn, den 3. Juli 1886. Königliches Amtsgericht.

Wolter.

19208] Aufgebot. ; . Der früher hier angestellt gewesene Gerichts⸗ vollzieher Haerthe hat mit den vierprozentigen preu⸗ ßischen konsolidirten Staatsanleihe⸗ Obligationen Litt. E. Nr. 61 690 und 80 684 über je 300 M, zu⸗

wird Kammergerichts bei dem unterzeichneten Gericht in . Antrag gebracht.

an hiesiger . an er n, nr en. * 2 2 63 * 9

Der Wirthschafter Franz Cziommer aus Zellin hat melden, widrigenfalls sie nach fruchtlosem

ö gte ot ö in der Gemarkung des Aufgebotstermins ihre rn .

Zellin belegenen, aus der Gärtnerstelle Rr. 23 Jellin der gedachten Kaution für verlustig er .

derselben nur an die Person des Haerthe verwiesen

1) der Wiese an der Kujauer Grenze, Karten⸗ werden.

Das Aufgebot dieser Haerthe'schen Amtskaution

16. September 1886, Vormittags 11 Uhr,

I1D05] Oeffentliche Bekanntmachung. In dem von den Kassen⸗Diener Johann Martin Spannart'schen Eheleuten am 11. April 1838 errich⸗ teten und am 24. Juni 1886 publizirten Testament haben sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein⸗ esetzt. )

. 6 Ehemann sowohl als auch die Ehefrau sind bereits verstorben. U . ( Leben und Aufenthalt der übrigen Erben ist un— ekannt. .

Dies wird auf Grund der Spannart'schen Testa— mentsakten 61. 8. 566. 1838 H. V. G.

19199] Oeffentliche Bekanntmachung. In ö von den Kutscher Johann Christian Terno'schen Eheleuten am 24, Juni 1845 errichteten und am 5. Juli 1886 publizirten Testamente haben sich die Eheleute gegenseitig zu Erhen eingesetzt. Beide Eheleute sind bereits verstorben, Leben und Aufenthalt der übrigen Erben ist unbekannt; Dies wird auf Grund der Terno'schen Testaments— Akten 61. T. 165. 1845. Hausvoigtei⸗Gericht hiermit öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 6. Juli 1886. J Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 61.

19201 Beschlusßt. e ehen betreffend das Aufgebot der Nach⸗ laßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 3. April 18856 hierselbst verstorbenen Architekten Johann Nolze wird eingestellt. . Königsberg, den J. Juli 1886. Königliches Amtsgericht. X.

19207 Im Namen des Königs!

In der 2 Aufgebotssache von Pomianvy Nr. 14 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Kempen (Prov. Posen) in der Sitzung vom 28. Juni 1886

sammen 600 M nebst Talons Amtskaution bestellt,

Konkursverwalter, Actuar Schiller hierselbst, welcher

deren Herausgabe in Frage steht.

19202

Die eingetragene Gläubigerin der, Pomianh

si asi s Königli i ! „H haftenden Post von st von dem Herrn Praͤsidenten des Königlichen . i e m. . . . in Ignacow, beziehungsweise deren unbekannte . Alle Diejenigen, welche Ansprüche und Rechte an nachfolger, werden mit ihren Ansprüchen au e. dieser Amtskaution zu haben glauben, insbesondere alle solche unbekannte Gläubiger des re. Haerthe werden daher aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte beim hiesigen Gericht spätestens in dem auf

selbe ausgeschlossen und dem Antragsteller die Ko des Verfahrens auferlegt.

Von k Wegen

Kempen, den 1. Juli 5

ö Königliches Amtsgericht. Im Namen des Königs! Verkündet am 5. Juli 1886.

Wiercin ski, Gerichtsschreiber.

In der e nn,

kennt das, Königliche Amtsgericht II. zu Putzig 9 den Amtsrichter Dreckschmidt für Recht,

daß die Hypothekengläubiger Altfitzersohn Julius r nn, Johann Selonke und Hof befitzer Johann Selonke resp. deren Rechts nachfolger mit ihren Ansprüchen auf die g Grundbuche von Karwen Blatt 5 in ö lung II. sub Nr. 4 resp. von Karwen eu Blatt 17 in Abtheilung 1II. sub Nr. G 1 . eingetragenen Hypotheken auszuschließen, und die Koften diefes Verfahrens dem Hofbesitzer Hein rich Hannemann zur Last zu legen. Von Rechts Wegen. Dreckschmidt.

19340 Oeffentliche Zustellung. . In Hat der Frau Unna Dorothea Krüger eb. Hoffmann, hier, vertreten durch den Recht an Ilsen hier, gegen ihren Ehemann, den ,. Johann Ferdinand . Krüger, unbe anf, Aufenthalts, wegen Ehescheidung auf Grund ö. licher Verlassung und Mangels an Unterhalt, unn der Beklagte zur mündlichen Verhandlung über ö. ihm bereits zugestellte Chescheidungsklage vor . 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts J.

erlin auf ; . 18. November 1886, Nachmittags 121 uhr, mit der Aufforderung geladen, einen bei dem geda ten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 7

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung w dies bekannt gemacht.

Berlin, den 30. 8 .

u ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J. Civilkammer 13.

Redacteur: Riedel. Berlin: K lag der Expedition (J. V.: Heidrich). 23 r Gerd. W. Elsner.

Sechs Beilagen

(einschließlich Börsen⸗Beilage), rio

owie das Verzeichniß der gekündigten Krr,

n e ,,. der Niederschlesisch⸗Mãr

d den Amtsrichter Pleßner ö für Recht:

kischen Eisenbahn.

, ö

Erste Beilage

zun Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. Juli

ISS.

M 159.

e e er ware e mdr, mmm mee,

Deutsches Reich.

Freundschafts- und Handelsvertrag

ischen dem Deutschen Reich und der Süd— mwisch afrikanischen Republik.

Vom 22. Januar 1885.

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits und Se. Excellenz der Staats⸗Präsident der Südafrikanischen Republik anderer⸗ seits, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschafts und Handelsvertrag abzuschließen und zu Bevollmächtigten ernannt: . Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Ausgangsabgaben, sowie jeder anderen Befreiung oder Kon

eingeräumt hat oder einräumen wird.

halten werden.

der bezeichneten Art gewährt werden, zu rechnen. Artikel 8.

Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll— Jeder der vertragschließenden Theile kann in den Handel s⸗ plätzen des Gebiets des anderen Theiles General⸗Konsuln,

mächtigten Minister am Königlich niederländischen Hofe, Legations⸗Rath und Major A la suite der Armee, Grafen Herbert von Bis marck-Schön— hausen

Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten bestellen.

Allerhöchstihren Geheimen Legations-Rath Otto Hell- hat, dazu befugt sind.

wig; . Se. Excellenz der Staats-Präsident der Süd—

den Jonkheer Gerard Beelaerts van Blokland, allen Mächten gegenüber Anwendung findet. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge— Die General-Konsuln, Konsüln, Vize-Konsuln und höriger Form befundenen Vollmachten, den folgenden Vertrag

abgeschlossen haben: Artikel 1.

wischen dem Deutschen Reich und der Südafrikanischen Republik soll fortdauernd Friede und Freundschaft und zwischen . Angehörigen der beiden Länder Freiheit des Handels estehen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen hinsichtlich der Aus⸗ übung ihrer Religion, sowie in Bezug auf Handel und Ge— werbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern zustehen oder zu— stehen werden, und keinen anderen oder lästigeren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen, Beschränkungen oder Ver— pflichtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unter— worfen sind oder unterworfen sein werden. Artikel 2.

Die Angehörigen e nes jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiet des anderen gleich den Inländern berechtigt sein, ihren Wohnsitz zu nehmen, zu reisen, Groß⸗ und Kleinhandel zu treiben, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu besitzen, durch Kaufvertrag, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise solches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, so⸗ wie Erbschaften kraft Gesetzes zu erwerben. Auch sollen sie in feinem dieser Fälle anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als die Inländer.

Artikel 3.

dritter Staaten gewählt werden. Sie treten ihre Thätigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtesitz angewiesen ist, in den dort üblichen Formen zugelassen und anerkannt worden sind.

Das Exequatur soll ö kostenfrei ertheilt werden. Beide Theile behalten sich das Recht vor, das Exequatur, unter Mit⸗ theilung der Beweggründe, wieder zurückzuziehen.

Von jeder Aenderung der Amtsbezirke der Konsuln wird die Regierung des Staates, in welchem sie ihren Amtasitz haben, in Kenntniß gesetzt werden.

Artikel 9.

Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Konsular⸗-Agenten, welche Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, sollen von der Militäreinquartierung und den Militärlasten überhaupt, von den direkten, Personal- Mobiliar- und Luxussteuern be— freit sein, mögen solche vom Staate oder von den Gemeinden auferlegt sein, es sei denn, daß sie Grundbesitz haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen Fällen sie den— selben Taxen, Lasten und Steuern unterworfen fein sollen, welche die sonstigen Einwohner des Landes als Grundeigen⸗ thümer, Kaufleute oder Gewerbetreibende zu entrichten haben. Sie dürfen weder verhaftet noch gefänglich eingezogen werden, ausgenommen für Handlungen, welche die Strafgesetz⸗ gebung des Staates, in welchem fie ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bezeichnet und bestraft.

Artikel 10.

J Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und ihre Die Deutschen in der Südafrikanischen Republik und die Kanzler oder Sekretäre, sowie die Konsular-Agenten sind ver⸗ Angehörigen der Südafrikanischen Republik in Deutschland bunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landes— sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte . solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichts⸗ entweder in Person oder durch einen Agenten ihrer eigenen behörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens er—

Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, hierfür bevorrech⸗ suchen, vor ihr zu erscheinen. tigten Einzelnen oder Körperschaften eine Vergütung oder Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten Schadloshaltung zu zahlen, welche nicht auch von den Inlän- soll, wenn dieselben Angehörige des Staates sind, welcher sie dern selbst zu zahlen wäre. ernannt hat, die Gerichtsbehörde sich, um sie mündlich zu ver— ase ollen freien Zutritt zu den, Gerichten haben und nehmen, in“ ihre Wohnung begeben ober sie um schriftliche Enit lich der Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte alle Abgabe ihres Zeugnisses erfuchen. Im letzteren Falle haben efreiungen und Vorrechte der Inländer genießen. die Beamten dem Verlangen der Behörde ohne Verzug zu ent⸗ ö Artikel 4. sprechen und derselben ihre Aussage mit 'ihrer Unterschrift

Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welche in dem Gebiet des einen der vertragschließenden Theile nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen

heiles alle Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleich— artigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel 5.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden

Die General- Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular⸗Agenten können an dem Konsulatsgebäude das Wappen des Staates, welcher sie ernannt hat, mit der Um— schrift, „General-Konsulat, Konsulat, Vize⸗Konfulat oder ,,,, anbringen und ihre Landesflagge auf dem Konsulatsgebäude aufziehen.

Art verpflichtet sich jeder der vertragschließenden Theile, den anderen unverzüglich und ohne Weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangs⸗ und

zession theilnehmen zu lassen, welche er einer dritten Macht

Begünstigungen, welche einer der beiden vertrags ließenden Theile unmittelbar angrenzenden Staaten oder Kolonien zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt hat oder gewähren sollte, können von dem anderen Theile nicht in Anspruch ge— nommen werden, solange diese Begünstigungen auch allen übrigen nicht angrenzenden Staaten und Kolonien vorent— Zu den letzteren Staaten ist auch der nicht angrenzende Schutzstaat einer Kolonie, welcher Begünstigungen

Die Bestellung von Konsular⸗-Agenten kann durch die General⸗Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln erfolgen, sofern und diese nach der Gesetzgebung des Staates, welcher sie ernannt

Beide Theile behalten sich das Recht vor, die Zulassung

, von Konsularbeamten für einzelne Orte auszufchließen. Dabei afrikanischen Republik: wird jedoch vorausgesetzt, daß dieser Vorbehalt gleichmäßig

Konsular⸗-Agenten können aus Angehörigen beider Länder oder

Angehörigen des Staates, welcher sie ernannt hat, sichtigt werden, so können sie, diplomatischen Vertreters des genannten Staates, si

Amtssitz haben. Artikel I5.

der sie ernannt hat, abzugeben haben.

Staates aufnehmen und beurkunden.

Amtssitz haben, betheiligt sind.

an welchen ausschließlich Angehörige des Staates, in wel wenn die Rechtshandlungen ausschließlich betreffen.

ausgegangen sind, übersetzen und beglaubigen.

durch die gedachten Konsularbeamten

worfen sind. schriften, Auszüge oder Uebersetzungen Zweifel erhoben werder

stellen. Artikel 16.

Sterbefälle solcher Angehörigen zu beurkunden. Artikel 17.

Konsularbehörde hiervon unverzüglich Nachricht zu geben.

Die Konsularbehörde hat das Recht, von Amtswegen oder auf Antrag der Betheiligten alle Nachlaßgegenstände unter

zuständige Ortsbehörde benachrichtigt hat, welche derselben bei⸗ wohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann.

Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Qrtsbehörde nicht abgenommen werden.

Theile werden auf dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Nilitärdienstes, sowohl in der regulären Armee als in der liliz und Nationalgarde, sowie hinsichtlich jedes Amtsdienstes gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, hinsichtlich aller militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie in Be— zug auf Zwangsanleihen und sonstige Lasten, welche zu riegszwecken oder in Folge anderer außergewöhnlicher Um— ande aufgelegt werden, dieselben Rechte genießen, wie die Angehörigen der meisthegünstigten Nation. Sie dürfen weder persönlich noch in Bezug auf ihre be— weglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, eschrünkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als enjenigen, welchen die Inländer unterworfen sein werden. Artikel 6. . Des Die, vertragschließenden Theile werden, sobald in der Südafrikanischen Jlepublik der Schutz der Modelle, Muster, ahrik- oder Handelszeichen, sowie der Bezeichnung oder Die daselbst niedergelegten Papiere und Bücher dürfen tikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung nach Maßgabe in keinem Falle durchsucht oder mit Beschlag belegt werden. er in dieser Beziehung allgemein angenommenen Grundsätze Artikel 13. 6. Gesetz geregelt fein wird, durch ein Abkommen oder In Fällen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes urch Austausch von Erklärungen die Förmlichkeiten festsetzen, von General-Konsuln, Konsuln oder Vize⸗Konsuln sollen die von deren Erfüllung der Genuß der bezüglichen, von dem Kanzler und Sekretäre, insoweit sie als solche der Regierung sinen und anderen Theile seinen Angehörigen eingeräumten des Staates, in welchem sie ihren Amtssitz . namhaft echte abhängig sein wird. gemacht worden sind, von Rechtswegen befugt sein, einstweilen . Artikel 7. die konsularischen Amtsbefugnisse auszuüben, und sie sollen Kein Einfuhr⸗ Ausfuhr⸗ oder Durchfuhrverbot darf von während dieser Zeit die Freiheiten und Privilegien genießen, einem der vertragschließenden Theile dem anderen gegenüber welche nach diesem Verträge damit verbunden sind. srlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig' auf alle, Artikel 14. ger doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Die General-Konsuln, Konsuln und Vize⸗-Konsuln oder ationen Anwendung findet. . Konsular⸗Agenten können in Ausübung der ihnen zuertheilten D Hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der Waaren, ihrer Amtsbefugnisse sich an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, urchfuhr oder zollamtlichen Niederlage, der zu zahlenden um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Theilen be— Zölle, welcher Art sie seien, und der Zollförmlichkeiten jeder stehenden Verträge oder Vereinbarungen, und gegen jede den

Es versteht sich von selbst, daß diese äußeren Abzeichen niemals so aufgefaßt werden dürfen, als begründeten ie ein Asylrecht.

Artikel 12.

Die Konsulatsarchive sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden dürfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen stets von den das etwaige kaufmännische Geschäft oder Gewerbe des Konsularbeamten betreffenden Büchern und Papieren voll— ständig gesondert sein. Die Amtsräume und Wohnungen der Berufskonsuln, welche Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Landes⸗ behörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Ver— brechen handelt, ohne Zustimmung des Konfuls keine Amts— handlung dort vornehmen.

Sollte jedoch die letztere auf eine von der Konsularbehörde an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits an— gelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht einge— funden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der ge— dachten Amtshandlung schreiten.

Die Konsularhehörde hat nach Abnahme der Siegel ein Verzeichniß aller K aufzunehmen, und zwar in Gegenwart der Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vor— erwähnten Einladung jener Amtshandlung beigewohnt hatte.

Die Ortsbehörde 9 den in ihrer Gegenwart aufgenom—⸗ menen Protokollen ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie für ihre amtliche Mitwirkung bei diefen Amtshandlungen Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann.

Artikel 18.

Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande ebräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen ekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und

des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Be— kanntmachungen der Konsularbehörde mittheilen, unbeschadet der Bekanntmachungen, welche in gleicher Weise von dieser etwa erlassen werden.

Artikel 19.

Die Konsularbehörde kann alle beweglichen Nachlaßgegen⸗ stände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, und alle die⸗ jenigen, deren Aufbewahrung dem Nachlaß erhebliche Kosten verursachen würde, unter Beobachtung der durch die Gesetze und Gebräuche des Landes ihres Amtssitzes vorgeschriebenen Formen öffentlich versteigern lassen.

Artikel 20.

Die Konsularbehörde hat die verzeichneten Nachlaßgegen⸗ stände, den Betrag der eingezogenen Forderungen und er⸗ haltenen Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa statt⸗

Beschwerde gereichende Beeinträchtigung Einspruch zu erheben. Wenn ihre Vorstellungen von diefen Behörden nicht berück⸗ in Ermangelung eines an die Centrglregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren

Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und ihre Kanzler sowie die Konsular-Agenten haben das Recht, sowohl in ihrer Kanzlei als auch in der Wohnung der Betheiligten diejenigen Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden, Handeltreibenden und alle sonstigen Angehörigen des Staates, Sie können außerdem, soweit sie nach den Gesetzen diefes Staates dazu ermächtigt sind, alle letztwilligen Verfügungen von Angehörigen dieses

In gleicher Weise können sie alle anderen Rechts hand⸗ lungen aufnehmen und beurkunden, bei welchen diese Ange⸗ hörigen, sei es allein, sei es gemeinschaftlich mit Angehörigen oder sonstigen Einwohnern des Landes, in welchem sie ihren

Zur Aufnahme und Beurkundung von , em

die Konsularbeaniten ihren Ämtssitz haben, oder eines dritten Staates betheiligt sind, sind diese Beamten nach Maßgabe der Gesetze des Staates, welcher sie ernannt hat, dann befugt, bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, welche sich in diesem Staate befinden, oder An⸗ gelegenheiten, welche daselbst zur Erledigung kommen sollen, : Die Konsularbeamten können auch jede Art von Verhandlungen und Schriftstücken, welche von Behörden oder Beamten des Staates, welcher sie ernannt hat,

Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften, Aus⸗ züge oder Uebersetzungen solcher Urkunden sollen, wenn sie vorschriftsmäßig be⸗ glaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsularbehörde ver⸗ sehen sind, in jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem Notar oder anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Staaten zuständigen Beamten aufgenommen wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Registrirung oder jeder anderen in dem Staate, in weichem sie zur Aus⸗ führung gelangen sollen, bestehenden Taxe oder Auflage unter⸗

Wenn gegen die Genauigkeit oder die Echtheit der Ab—

so soll die Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde au Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Verfügung

Die General Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs“ in der Südafrikanischen Republik haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermächtigt sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Ehes ließungen von An⸗ h mn des Deutschen Reichs nach Maßgabe der Gesetze des etzteren vorzunehmen, sowie die Geburten, Heirathen und

Verstirbt ein Deutscher in der Südafrikanischen Republik oder ein Angehöriger der Südafrikanischen Republik in Deutsch— land an einem Orte, an welchem ein General-Konsul, Konsuk, Vize⸗Konsul oder Konsular-Agent des Staates, welchem der Verstorbene angehörte, seinen Amtssitz hat, oder in der Nähe eines solchen Ortes, so hat die zuständige Ortsbehörde der

In gleicher Weise hat die Konsularbehörde, wenn sie —ͤ zuerst von dem Todesfall Kenntniß erhält, die Ortsbehörde und ihrem amtlichen 6 . 3 zuzustellen. mit Nachricht zu versehen.

rtikel 11.

Siegel zu legen, nachdem sie von dieser Ämtshandlung die

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