1886 / 171 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jul 1886 18:00:01 GMT) scan diff

zur Erkenntniß der physikalischen Gesetze erforderlichen

elementar⸗theoretischen Entwicklungen. II. Chemie: Grundzüge der anorganischen Chemie. III. Reine Mathematik: 2. Algebra. b. Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes.

c. Differential⸗ und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihenentwicklungen, Maxima und Minima, unbestimmte

aumes.

d. Gewöhnliche Differentialgleichungen der 1. und 2. Ord⸗ nung und deren Anwendung auf geometrische und mechanische

Probleme.

1V. Darstellende Geometrie: J Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive.

V. Mechanik.

a. Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren und elastischen Körper, Ableitung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Mechanik für ein beliebiges System

von materiellen Punkten.

b. Festigkeitslehre. Festigkeit der gylindrischen und kugel— förmigen Gefäße. Theorie der elastischen Linie für den geraden und krummen Balken, sowie der Ketten- und

Stützlinien.

c. Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige und ungleichsörmige Bewegung der

Flüssigkeiten. VI. Mechanische Technologie:

Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die ver— schiedenen Verfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen und sonstigen Hülfs—

mitteln. ͤ VII. Baukonstruktionslehre:

Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbe— sondere Stein, Holz- und Eisenverbände, sowie die einfacheren

Dachverbände und Dachdeckungen. VIII. Maschinenelemente:

Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter

Mitbenutzung zeichnerischer Verfahren. 8. 19 8 7.

Wenn der Kandidat ohne triftige, von dem Prüfungs— amte als ausreichend erkannte Gründe die Prüfung versäumt

oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 8. 20 D. U.

Das Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe be—

standen hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. 8. 21.

Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfall nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung hierzu muß spätestens ein Jahr nach

Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Mel⸗ dung ist nur mit Genehmigung des Ministers der bffentlichen

Arbeiten zulässig.

Das Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen, und be— stimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweife zu wiederholen ist, sovie ob die Wiederholung schon nach Ablauf von' vier

Monaten oder erst später stattfinden darf.

Zweites zweijähriges Studium. 53 99

Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im S. 4 bezeichneten Technischen Hochschulen mindestens zwei Jahre, einschließlich des Halbjahres, in welchem die Vor—

prüfung abgelegt ist, seine Studien fortzusetzen.

Erste Hauptprüfung. §. 23.

Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hoch⸗ schule (5. 27) kann der Studirende sich zur ersten Haupt—

prüfung melden. Die Meldung zu dieser Prüfung muß bei einem der be—

treffenden im S. 5 genannten technischen Prüfungsämter mittels eigenhändig geschriebenen Antrages unter Angabe der

Fachrichtung, in welcher der Kandidat geprüft werden will, erfolgen.

Der Meldung sind beizufügen:

Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs:

das Zeugniß über die Elevenpraxis und das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß.

Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:

L) 'die Zeugnisse über den Besuch der Technischen Hochschule während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nach dem Bestehen der Vorprüfung (6. 27). Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumes besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben.

2) Studienzeichnungen.

Darunter müssen sich befinden:

A. Für das Hochbaufach.

a. Die perspektivische, mit Schatten versehene Darstellung eines Bauwerks, in einem für die Deutlichkeit der Einzel⸗ formen geeigneten Maßstabe konstruirt.

b. Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen unter Beifügung der graphostatischen Begründungen.

e. Darstellungen einzelner Bautheile und ganzer Gebäude aus der antiken, mittelalterlichen und Jienaissa ice. Baukunst

d. Darstellungen von Ornamenten, einschließlich farbiger Dekorationen.

«. Die Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile eines umfangreichen Bauwerks nach eigener Aufnahme.

f. Einfache und reichere Entwürfe, aus denen die ein— gehende Beschäftigung mit den verschiedenen Stilrichtungen, sowie das Verständniß für verschiedenartige Gebäudegattungen (landwirthschaftliche Gebäude, Wohn⸗ und öffentliche Gebäude) hervorgeht.

3. Darstellung einer Eisenkonstruktion mit den dazu ge— hörigen statischen Ermittlungen.

B. Für das Ingenieurbaufach.

a. en egen. und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden amtlichen Vor— schriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher.

b. Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst.

zormen und geometrische Probleme der Ebene und des

einrichtung nach eigener Aufnahme.

Stein, Holz und

n darthun.

maschine.

oder eines Gebläses. anderen Arbeitsmaschine.

Eisenbahnmaschinenwesens. g Der Entwurf einer eisernen Brücke.

an einer T

versehen sein, welche dahin lautet: struirt und gezeichnet sind;

händig angefertigt sind;

Angabe der Gründe versagt. 24.

bis zum 1. Oktober, abgehalten. . Die erste Hauptprüfung umfaßt:

während dreier Tage.

zu zeigen.

sich auf folgende Gegenstände erstreckt:

Gewölben des Hochbaues.

II. Baukonstruktionslehre.

inneren Ausbaues. III. Land- und Stadtbau.

Maschinenbaues.

Nenaissance⸗Bauweise. Die geschichtliche

schaften.

zeichnerischen Wege. Nebenspannungen.

e. Die Darstellung eines Bauwerks oder einer Maschinen⸗ b. Statisch bestimmte räumliche

dung auf Dach⸗ und Deckenkonstrukti e. Verbindungen bei Holz⸗

. II. Ingenieurhochbauten.

Die üblichen Grundrißanordnungen, der kon bau und die Einrichtung einfacher Woh dem Gebiete des Eisenbahn Hochbauten.

Stabsysteme in onen und Pfeile

d. Entwürfe aus dem Gebiete des Ingenieur⸗Hochbaues, und Eisenkonstruktionen.

darunter der Entwurf eines einfachen Wohngebäudes.

e. Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des

Straßen- und Eisenbahnbaues, sowie des Brückenbaues.

Die Entwürfe, welchen statische Berechnungen beizulegen

sind, sollen eine eg Fertigkeit des Konstruirens in e

von Bauaus drei Mon Eisenbahn⸗

struktive Ai / . ; J urbeitz achtzehnmonatl iche Thätigkeit des Baubeflissenen bei

hngebäude, sowie und Wasserbaues vorkom

. III. Wasserbau. Vorarbeiten. Wasserleitungen. Ent- und Uferbauten.

f. Zeichnung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hülfs— ĩè— ; h Bewäãsserungen. Flußregulirungen.

Kanäle, Schleusen und sonstige

IV. Brückenbau. e Stein-, Holz⸗ und Ei schluß der einfachen beweglichen Brücken. V. Straßen- und Eisenbahnbau. Erdarbeiten.

Gründungen. C. Für das Maschinenbaufach. w a. Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzel— darstellungen von Steuerung, Regulator und Schwungrad. b. Der Entwurf einer Dampfkesselanlage. . Der Entwurf einer Wasserkraftmaschine.

d. Der Entwurf einer Wasser- oder Lasthebemaschine

Schiffhtt inspeklion beflissene i

Vorarbeiten. senbrücken mit Ein⸗

Vorarbeiten. Tunnel. Straßenoberbau. bau, Weichen, Kreuzungen, D Allgemeine

Stütz⸗ und Straßenbahnen.

rehscheiben, Schie Anordnung

VI. Maschinenbau. Allgemeine Anordnung der Motoren Dampfkessel), der Baumaschinen,

Futtermauern.

e. Der Entwurf einer Werkzeugmaschine Eisenbahn oben

t. Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des übergänge.

Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht Ieinschließlich der

Technischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer sowie der Eisenbahnbetrie

Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, welche überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (3. B. Aufnahmen), oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Kandidaten

Saupthnr ü 1 wel Jahren in die Praxis einzutreten.

. Baumgterialienkunde un Geminnung, Herstellung, B aller wichtigen Baumaterialien

d. Bautechnologie. earbeitung und Verr und deren wesentlich

Für das Maschinenbaufach.

JL. Statik der Baukonstruktionen. Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Anwendung auf eiserne Ermittlung der ungünstigsten B Rechnerische, zeichn Berechnung einfacher bindungen bei Holz- und Eis Knotenpunkte.

; . ; ö. Stabspysteme a. bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen u. s. w., daß ame

die Aufnahme vom Kandidaten selbständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt . b. bei Perspektiven, daß sie vom Kandidaten selbst kon—

und Blechträger. und Hängebrücken. Einflußlinien.

erische und gemischte Verfahren.

r Dachkonstruktionen. enkonstruktionen.

ʒ ; ö Ausbild é bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom thilbung on

Kandidaten entworfen und daß die Zeichnungen von ihm eigen—

.

Theoretische Maschinenlehre. a. Dynamischer Theil. Theorie der Regulatoren und der heorie der Wasserkraftmaschinen und und Grundlehre der me Anwendung auf Gase und ge auf Wärmekraftmaschinen. b. Kinematischer Theil.

Grundzüge der kinematischen Geometrie der Ebene. Kine— matische Elementenpaare, kinematische Ketten.

Leitung der Bewegung: rader Linie, in paralle

Uebertragung

d. bei den Übrigen Zeichnungen, daß sie vom Kandidaten eigenhändig gefertigt sind und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei benutzt ist.

Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamt als ge— nügend befunden, so erfolgt die Zulassung zur Prüfung unker Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe unter

.

Messung der Arbeit. Schwungräder. Th Hauptsãätze chanischen Wärmetheorie.

Anwendung

. ,

sättigte Dämpfe.

Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach wäh⸗ rend des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom i. Juli

Führungen in Kurven, in ge—

len Lagen, in beliebigen Lagen.

. der Bewegung: Kurbelgetriebe,

getriebe, Kurvengetriebe, Gesperrwerke. III. Hebemaschinen und Kraftmaschinen.

und Konstruktion

I) Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aussicht (Klausur)

k

Berechnung Pumpen und Gebläse, der rungen, der Dampfkessel, für letztere erforderlichen

Lasthebemaschinen, Dampfmaschinen und ihrer Steue= der Wasserkraftmaschinen und der lichen Wasserleitungen und Abschlüsse. IV. Mechanische Technologie. * hlichsten Werkzeugmaschinen und Grundsätze für die An—

Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Kandidaten Ge— legenheit geben, seine Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten, bezw. Maschinenanlagen einschließlich ihrer Einzel⸗ theile (für die Kandidaten des Hochbaufaches auch im Dar— stellen von architektonischen Einzelformen und Ornamenten)

6 !. . .

Konstruktion der gebräus Zerkleinerungsmaschinen. ordnung von Werkstätten und

V. Grund

Darstellung des Chemische und physikalische Eigensch Verwendun

27) Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und Allgemeine

züge der Eisenhüttenkunde.

A. Für das Hochbaufach. . . Roheisens

J. Statistik der Baukonstruktionen.

a. Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsyste me.

Anwendung auf Dach- und Deckenkonstruktionen. Ermittelung

der Grenzspannungen auf rechnerischem und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen

Wasser⸗, Erd⸗ und Gewölbedruck. Statische Unterfuchu

schmiedbaren Eisens. aften des Eisens für die g im gesammten Baufache.

, Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahn⸗Oberbau. tung, Konstruktion und Arbeitsberechnung der Loko— Einrichtung und Konstruktion der Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen. des Wagenbaues. Oberbaues.

Drehscheiben,

ö. un 2 Grundzüge

. Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung Die wichtigeren Systeme des Eisenbahr

auf Dach- und Deckenkonstruktionen, sowie auf Pfeilerbauten. c. Verbindungen bei Holz- und Eisenkonstruktionen.

K /

Wenn der Kandidat ohne triftige, von de ant ausreichend Klausur oder die mündliche Prüfung versäumt oder einen ile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe

m Prüfungẽs—

anerkannte anberaumte

Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues in ihrem

ganzen Umfange einschließlich der Gründungen dieser beiden The

als nicht bestanden. Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Auf⸗ bau und die Einrichtung von einfachen landwirthschaftlichen Baulichkeiten, von Wohngebäuden und von öffentlichen Ge— bäuden kleineren Umfanges. Die Grundsätze und die allge— meine Anordnung der Heizung und Lüftung.

IV. Elemente des Wasser- Wege-⸗, Brücken- und

Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem ü der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe be— standen hat, ein Zeugniß über . Ausfall aus.

ste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle l und nicht vor Monaten nach Ablegung der nicht wiederholt werden. Prüfung muß spätestens Prüfung erfolgen; eine spätere migung des Ministers der öffe Das Prüfungs Gegenständen die

Ablauf von mindestens vier bestandenen Meldung zu der zu wiederholenden Jahre nach der erstmaligen Meldung ist nur mit Geneh— ntlichen Arbeiten zulässig. amt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Prüfung ungenügend ausgefallen, und be— ob die Prüfung ganz oder in Klausur oder die

Die in diesen Fächern vorkommenden einfachen Konstruk— tionen und Anordnungen im Allgemeinen, wie die Gefäll⸗ verhältnisse, die Entwässerung und die Querschnitte der Straßen, die Befestigung ihrer Fahrbahnen, die Stauwerke, Buhnen und Deckwerke, die kleineren Brücken und Durchlässe, die Maschinen⸗E)lemente. Allgemeine Anordnung einfacher Dampf⸗ maschinen, der Dampfkessel nebst Armaturen, sowie die auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschinen zur Wasse zum Einrammen von Pfählen und zum Befördern und Heben von Lasten. (Die Berechnung der Maschinen wird nur in allgemeinen Grundzügen in Bezug auf die Leistung und nicht in Bezug auf die Abmessungen einzelner Theile gefordert.) V. Formenlehre und Geschichte der Baukunst.

Die Einzelformen der antiken, mittelalterlichen und Entwicklung der Baukunst in ihren Hauptabschnitten. Die allgemeine Ge— staltung des Grundrisses und des Aufbaues der wichtigeren Bauwerke aller Zeiten, sowie die dazu gehörigen Konstruktionen. VI. Baumaterialienlehre und Bautechnologie.

Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung und aller wichtigen Baumaterialien und deren wesen

Beschränkung auf die mündliche Prüfung oder einzelne Gegen— der letzteren zu wiederholen ist, und ob die Wieder— holung schon nach Ablauf von vier Monaten oder e stattfinden darf.

Praktische Ausbildung als Bauführer.

h bestandener erster Hauptprüfung haben die Hoch⸗ zIngenieurbaubeflissenen behufs ihrer weiteren Aushildung auf die Dauer von mindestens drei Jahren in die Praxis ein⸗

. Bei der praktischen Beschäftigung im insbesondere darauf zu sehen, Vorbereitungen eines Baues,

ersten Jahre ist daß die Baubeflissenen mit den mit dem Baubetriebe in den chsten Einzelheiten, sowie mit der Herstellung der Bau— arbeiten, soweit erforderlich, in den Werkstätten der Hand⸗ werker und Fabrikanten vertraut werden.

selben mit der Aufstellung von Entwürfen rechnungen und anderen Bureauarbeiten, de Ausführung von Flächen- und Höhenmess Diese Messungen müssen für die Inge selbständige Aufnahme und Auf mindestens 5 h

Verwendung tliche Eigen⸗

B. Für das Ingenieurbaufach.

L. Statik der Baukonstruktionen. a. Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme und Blechträger. Anwendung auf Balken, Bogen⸗ und , r e, sowie auf Dach- und Deckenkonstruktionen. rmittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem und Stabilität Erd⸗ und

Daneben sind die— Anschlägen, Ab— ogleichen mit der ungen zu beschäftigen. nieurbaubeflissenen die einer Fläche von r a Größe mit verschiedenen Kulturen und Bau—⸗ lichkeiten und die selbständige Aufnahme eines Höhenplans von mindestens 2 kin Länge umfassen.

Mauern und Pfeiler gegen Wind-, Wasser, Gewölbedruck. Statische Üntersuchung gewölbter Bauwerke.

ö beiden letzten Jahre sollen die Baubeflisse⸗

* i rn, , Monate bei der besonderen Leitung n n führungen beschäftigt werden und im Uebrigen je ate in dem Bureau einer Bauinspektion oder eines Vetriebsamts und bei einer Provinzialbehörde

er Leitung von Bauausführungen ist so zu regeln, daß er

een ht fn allen Abschnitten der Ausführung eines Baues

eschäftig . 3a wird.

t und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig

sc Thätigkeit in d Bureau einer Bau—⸗ ährend der Thätigkeit in dem au.

n eines Eisenbahn⸗Betriebsamts ist der Bau⸗

in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle einzu⸗

ühren und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den

fahre aftlichen Verkehrg, der Art des Schrift⸗ inʒ es geschäftlichen Verkehrs, der Art de h i rr e h nn der Registratur und dem Ver—

dingungs⸗ un

d Rechnungswesen sich vertraut zu machen. In ahn licher e f. soll der Baubeflissene während der

. Zeit seiner Beschäftigung bei einer Provinzialbehörde die Ein⸗ ö g i ixpediti i den bautechnischen ö Renistratur, in der Expedition und bei den bautechnisch

, Arbeiten der Verwaltung und der technischen

Punfung zu beschäftigen.

und Gliederung derselben kennen lernen und ist in

. 29

8 7. ; . Die Maschinenbaubeflissenen haben nach bestandener erster ö , 23) bezw. nach Ergänzung der Eleven⸗ 13 Abs. ?) noch auf die Dauer von mindestens

Während dieser Zeit sollen dieselben, sofern sie im höheren

Staats- Eisenbahndienst angestellt zu werden wünschen, drei

ö. ö 5 . sie je X ip⸗

Nonate auf der Lokomotive fahren, worauf sie die Lolomotiv⸗ ührer-Prüsung nach Maßgabe der darüber bestehenden be⸗ sonderen Bestimmungen abzulegen haben, . mindestens sechs Monate im Werkstätten-Aufsichtsdiens

und beim Werkstätten-⸗Rechnungswesen und

mindestens neun Monate bei, dem Entwerfen und 94 Ausführung von Maschinen und . sowie bei der Abnahme von Materialien beschäftigt JJ

Die übrige Zeit haben dieselben in den ,,, . NMaschinenwerkstätte oder eines Eisenbahn-Betriebsamts und

bei einer Provinzialbehörde zu arbeiten.

Den Maschinenbaubeflissenen ist es gestattet. den . motivfahrdienst auch in den Sommerferien der , abzuleisten, ohne daß jedoch in diesem Falle eine Ver , der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer

eintritt. ö 8. 30.

Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die erste Hauptprüsung bestanden haben, an den Präsidenten derjenigen Königlichen Regierung (in

Berlin an den Dirigenten der Königlichen Ninisterial⸗Vau⸗ kommission), an den Chef derjenigen Königlichen Strombau— verwaltung oder an den Präsidenten derjenigen Königlichen

Eisenbahn Direktion zu wenden, in deren Bezirk sie die prak—

tische Ausbildung zu erlangen wünschen.

Dem Gesuche sind beizufügen:; Seitens der Maschinenbaubeflissenen:

Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und

das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß. Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen;

1) Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhält⸗

nisse Auskunft zu geben hat.

Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzu⸗—

fassen und eigenhändig zu schreiben.

2) Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und

der ersten Hauptprüfung. §. 31.

S 5 540 1 * . 9 3 j do

Sofern Bedenken nicht vorliegen, ernennt der. Präsident der betreffenden Behörde (8. 300 den Baubeflissenen um Königlichen Regierungs-Bauführer und ordnet seine Ver—

2

eidigung sowie seine Ueberweisung an einen Baubeamten an.

Nach dem Ermessen des Präsidenten kann der, Haufit ter mehreren Baubeamten nach einander zur Beschäftigung über—

wiesen werden.

Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers (8. 28 und 20) wird von dem Präsidenten angeordnet Für diese Anordnung ist neben der Rücksicht auf die Jahres— zeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen u. . hauptsächlich die Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitig—

keit der Ausbildung des Bauführers maßgebend.

Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann er— folgen, wenn es in dem betreffenden Bezirke an Gelegenheit

zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt.

6 ,

sichtigung finden könne, hängt vom Ermessen des Prä—

sidenten ab. n

§. 33.

M. Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er fein an den Präsidenten dieser Behörde zu richtendes Gesuch dem Präsidenten derjenigen Behörde, in

eren Bezirk er beschäftigt wird, einzureichen.

Erklärt sich der erstere mit dem ihn zu übermittelnden Gesuche einverstanden, so ist der Bauführer von dem letzteren zu entlassen.

8. 34.

r. Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bau— führer dem Präsidenten der Behörde und dem . h

welchem er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinaris unterstellt.

Die Angaben des Bauführers haben in Bezug auf Maß

und Zahl öffentlichen Glauben.

ie Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur . 3. gehe cher Verantwortlichkeit eines an⸗ gestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten über⸗ tragen werden. ö. Eine Besoldung des Bauführers findet in dem Hoch- und Ingenieurbaufach während des ersten Jahres der falt ch Beschäftigung nicht, im Uehrigen insoweit statt, als es sich um die Ausführung von Arbeiten handelt, für welche die kostenpflichtige Annahme eines Bauführers nothwendig und vorgesehen ist.

8. 35. . ;

Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner . unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. ö.

Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Ausbildungsdienstes Betrauten vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. J

! Wihrend der Beschäftigung bei einem nicht in der Staats— verwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Präsidenten bier nn das von seinem zeitigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäftsverzeichniß einzureichen.

686

Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krank⸗ heit oder militärische Dienstleistungen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe bei dem Bauführer des Hoch- und Ingenieurbaufachs den Zeitraum von zwölf, bei dem Bauführer des Maschinenbaufachs denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt. .

ö ö ö der Bauführer in Folge von Beur⸗ laubung oder aus anderen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei dem Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieurbgufachs nicht mehr als sechs, bei 4. . des Maschinenbaufachs nicht ehr als vier Wochen beträgt. . .

. ö keinem . ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf Anrechnung von mehr als im Ganzen zwölf bezw. acht Wochen begründet.

8. 37.

Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er zur Ver⸗ wendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint, der ver⸗ nachlässigt er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, oder wird er für den Staatsdienst im Baufach törper⸗ lich unbrauchbar, so kann Seitens des Präßdenten der 6 der Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung für den Staatsbaudienst bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten in

ebracht werden. . . ö iche g fh, sowie mit dem Verzicht auf weitere Beschäftigung im Staatsdienst verliert der Negierungs Vau⸗ führer das Recht, seinem Titel das Beiwort „Königlicher hinzuzufügen.

28

336

Ueber die praktische Y ab sbung des Bauführers wird von dem Baubeamten u. s. w. ein Zeugniß ausgestellt, welches von einem der . . der . be⸗ stäti e erselben genommer ed. teen, Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt.

Zweite Hauptprüfung.

8 36 .

Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung zur . Hauptprüfung an den vor⸗ esetzten Präsidenten zu richten. . . 6 de Sit u Huwelsen, daß der Baufilhrer seiner Militärpflicht . habe oder vom Militärdienst ganz der theilweise befreit sei. J ö 6 n ist das Geschäftsverzeichniß (6. 35) beizu⸗ ö die Prüfung des Gesuches, daß der Bau⸗ führer den Vorschriften genügt habe, so ö ist dasselbe von dem Präsidenten unter Angabe der Beschaftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten deg Ausbildung dienstes und mit einer Bescheinigung, daß der Bauführer auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und nach dem Hlicht⸗ mäßigen Ermessen des Präsidenten und des technischen Raths der Behörde zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, dem technischen Ober-Prüfungs⸗

e einzusenden. . . ö . . m beschließt auf Grund der. Vor⸗ lagen, ob die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung erfolgen könne. Der hierüber gefaßte Beschluß ist dem Bauführer durch den vorgesetzten ö mitzutheilen.

§. 40. .

Das Gesuch um Zulassüng zur zweiten Hauptprüfung ist 9 . fi. Hoch⸗ und, Ingenieurbaufaches spätestens binnen vier, Seitens der Bauführer des Maschinen—⸗ baufaches spätestens . . Jahren nach Ernennung zum

i Bauführer zu stellen. neee n ö. ö. a Zeitraum die Ableistung des Militärdienstjahres, so kann die Meldung zur Prüfung unter Einreichung des darauf bezüglichen Nachweises noch bis zum Ablaufe eines ferneren Jahres stattfinden.

Im Uebrigen ist eine spätere Meldung nur mit Genehmi— gung des Ministers der fh Arbeiten zulässig.

Die zweiten auptprüfungen werden der Regel nach wäh⸗ rend des . . mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. . , nn, fat

Die zweite Hauptprüfung umfaßt:

1) D Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten und éngehend begründeten Entwurfs nach gegebenem Pro⸗

gram ex Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klau⸗ sur) während dreier Tage. 3) Eine mündliche .

Die häusliche Arbeit, welche der Kandidat mit der selbst⸗ gesch enen eidesstattlichen ,, zu versehen hat, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ist binnen einer Frist von neun Monaten, welche von dem Ober⸗Prü⸗ fungsamte aus ö auf zwölf Monate ver— längert werden kann, abzuliefern. . .

en! weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

. die gewährte Frist versäumt, so kann dem Kandi⸗

daten auf seinen Antrag eine neue Aufgabe ertheilt werden.

Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht standen. . . Ist eine Arbeit für ungenügend erachtet, so wird diesel be zur Vervollständigung unter Stellung einer Frist zurück- gegeben oder eine neue Aufgabe ertheilt. Wird die Bearbeitung auch dieser Aufgabe für ungenügend erachtet, so ist der Kandidat zur zweiten Hauptprüfung nicht weiter zuzulassen. Genügt die Arbeit, so ist dies dem Kandidaten mitzutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem Ober⸗Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, zur weiteren

Prüfung sich zu melden.

Die zwei Tage dauernde mündliche Prüfung erstreckt sich

auf folgende Gegenstände: A. Für das Hochbaufach. J. Aesthetische Durchbildung der Gebäude.

Anwendung der architektonischen Formlehre auf äußere und innere Bautheile.

II. Land⸗ und Stadtbau. .

Grundrißanordnung, Konstruktion und Einrichtung der in diefes Gebiet fallenden Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude⸗ arten der Staatsverwaltung. Anordnung städtischer Straßen und Plätze. Entwerfen und Skizziren von größeren auf diesem Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen.

III. Anlagen bautechnischer Zweigge biete .

Die Einzel- und Sammelheizungen, sowie die Lüftung in Bezug auf Anordnung und Berechnung. Wasser ver sargung und Wasserableitung. Beleuchtungseinrichtungen. Blitzableiter.

ortanlagen. . ö Verwaltung, Bau- und Geschäftsführung. .

Organisation der Staatsverwaltung und Ressortverhält⸗ nisse im Allgemeinen, die Organisation der Bau yerwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselbe beziglichen gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. ö .

Einrichtung der Kostenanschläge, BVerdin gung, Beau ssich⸗ tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Liefe⸗ rungen, Buchführung und Bauleitung.

B. Für das Ingenieurbaufach. I. Eisenbahnwesen. N

Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau— und Betriebsanlagen, einschließlich der praktischen und theo— retischen Ermittlungen, Entwerfen und Skizziren von größeren, auf diesem Gebiet vorkommenden Gesammtanlagen, sowie Tie wichtigsten den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Be— stimmungen.

ö II. Wasserbau. ; .

Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau⸗ anlagen, Hülfsmaschinen und Schiffahrtseinrichtungen, ein⸗ schließlich der praktischen und theyretischen Ermittelungen. Entwerfen und Skizziren der auf diesen Gebieten vorkommen—

Fesammtanlagen.

ö ; III. Brückenbau. .

Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen und beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung.

IV. Maschinenbau.

Konstruktion und Leistungsberechnung der Motoren, insbesondere der Dampfmaschinen und Dampfkessel, der Wasser⸗ räder, der Maschinen zur Wasserbeförderung, zum Heben und Befördern von Lasten, sowie Konstruktion der Eisenbahn⸗

etriebsmittel. . . , Bau⸗ und Geschäftsführung. .

Organisation der Staatsverwaltung und Nessortverhultnisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats⸗Bauverwaltung und Staats-Eisenbahnverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselben bezüglichen gesetzlichen und Ver⸗ waltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. .

2 der Kostenanschläge, Verdingung, Beaussich⸗ tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Liefe— rungen, Buchführung und Bauleitung.

C. Für das Maschinenbaufach. . J. Allgemeiner Maschinenbau; Anlage und Betrieb von Werkstätten. . .

Konstruktion und Berechnung der Hebemaschinen, Motoren

Werkzeugmaschinen. . .

21 e rn, ö. Betrieb der mechanischen. Werkstätten, insbesondere der Eisenbahnwerkstätten und Gießereisn. Kenntniß der Eigenschaften und der Herstellung der im Maschinenbau und im Eisenbahnwesen gebräuchlichen Materialien.

II. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb.

Konstruktion, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahn⸗ betriebsmittel, der Drehscheiben, Schiebebijhnen Weichen und Wasserstationen, sowie die wichtigsten, den Eisenbahnbetrieb be⸗ treffenden allgemeinen Bestimmungen.

III. Schiffbau.

Einrichtung, Konstruktion und Berechnung der Dampf— schiffe, Trajekte und Bagger.

IV. Verwaltung und Geschäftsführung. ; .

Organifation der Stagtsverwaltung und Nessortverhalt⸗ nisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats Cisenbahn⸗ verwaltung im Besonderen, namentlich die Buchführung im Werkstättenbetriebe und die wichtigsten auf die Eisenbahmn. verwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften.

8. . ö

Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen

Frist (5. 42) zur weiteren i n g nicht meldet, oder ohne

triftige, von dem Ober⸗Prüfungsamt als ausreichend an⸗

. Gründe die anberaumte Klausur oder mündliche

Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prü⸗ fung unterbricht, so gilt 2 als nicht bestanden.

Das Ober⸗-Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem n der Prüfung und stellt ihm, falls er die⸗ selbe bestanden hat, ein 5e, über deren Ausfall aus.

4D.

ie zweite Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur ö . . . Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen , holt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden n muß spätestens zwei Jahre, nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist, nur mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der ,, . Arbeiten zulässig.

Das Ober⸗-Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die a ungenügend ausgefallen ist. und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf

,