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llbeamten des Vereinigten Königreichs bekannt zu machenden
uster angeschafft werden, und daß die Munizipal⸗ oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebe reinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatt als in einer Stabt oder einem Platze inner⸗ halb des preußischen Gebietes erschienen sich darstellen, und welche gehörig durch die zuständige Muni ipal⸗ oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines latzes in Preußen gestempelt worden sind.
Artikel VI.
Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden Hohen kon⸗ trahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder in Gemäßheit seiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verle ungen des aus— schließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden.
Artikel VII.
Im Falle einer der beiden Hohen kontrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über inter nationalen Schutz des Rechtes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in em vorher⸗ gehenden Artikel enthaltenen entspri t, in solchen Vertrag auf— genommen werden.
Artikel VIII.
Diejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden, oder welche dem gedachten Vereine später noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, er⸗ schienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Cen u er dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden.
Artikel IX.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ah in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab weiker bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der anderen Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfolgen möchte.
Artikel X.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations⸗-Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Berlin, den 13. Mai, im Jahre Unsers Herrn 1846. Ces) CGanitz.
(L. S.) Westmorland.
Anlage 2.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland traten heute an smmen, um den auf Grund der stattgefundenen Verhandlungen entworfenen Vertrag wegen des gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu unterzeichnen.
Nachdem die beiden ausgefertigten Exemplare des Ver⸗ trages geprüft und den getroffenen Verabredungen nach Form und Inhalt entsprechend befunden worden, schritten die Be⸗ vollmächtigten zu deren Unterzeichnung, jedoch unter folgenden Bedingungen, welche obwohl sie nicht dazu geeignet ers. hienen, in den Vertrag selbst aufgenommen zu werden, dennoch auch bei Ertheilung der Rea n nion so betrachtet werden sollen, als seien sie durch dieselbe mit genehmigt worden:
1) Zu Artikel II.
Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die Eintragung in das Verzeichniß bei dem preußi⸗ schen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten oder in das Registrirungsbuch des Buchhändler⸗ vereins zu London etwa erhoben werden, den Betrag von zehn Silbergroschen preußisch Courant oder einem Schilling Sterling für die Eintragung eines einzelnen Werkes nicht über⸗ steigen dürfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schreiben des Handelsamts vom 2 April 1844 Litt. F. erklärt worden ist.
2) Zu demselben Artikel.
In Preußen soll die Ablieferung des Freiexemplars an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten zu Berlin, in Großbritannien an den Buch⸗ händlerverein zu London erfolgen.
3) Zu Artikel JV.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Einfuhr von Noten aus Preußen nach Groß— britannien nicht höher gestellt werden darf, als derjenige von Büchern, die aus Preußen nach Großbritannien eingeführt
werden.
: Zu Artikel V. Mit Bezug auf die im Artikel 1 der Parlamentsakte S und 6 Victoria cap. 45) vom 1. Juli 1842 gegebene Auslegung des Wortes „Bücher“ wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Artikel V verabredete Stem⸗ pelung nur auf Bücher und Noten beschränkt bleibt, während dagegen alle übrigen im ÄActikel j des heute unterzeichneten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht be⸗ dürfen, um zu dem im Artikel JV verabredeten Zollsatze in Großbritannien zugelassen zu werden.
Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1846.
¶ S) Canitz. (L. S) Westmorland.
Anlage 3. Zu satz vertrag pi dem Vertrage zwischen Preußen und Groß— ritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach⸗ bildung vom 13. Mai 1846.
Vom 14. Juni; ratifizirt am 13. Aug ust 1855.
Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl als im Namen Sr. Majestat des Königs von Sachsen,
Sr. Königlichen heben des Großherzogs von Sachsen⸗ Weimar, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗ Meiningen, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg, Sr. Hoheit des Ir ogt von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Sr. Hoheit des Herzogs von Braun⸗ schweig, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt⸗Bernburg, Sr. —— ug. des Fürsten von Schwarzburg⸗Rudolstadt, Sr. Durch— laucht des Fürsten von Schwarzburg⸗Sondershausen, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Reuß ' älterer Linie, Sr. Durch⸗ laucht des rn von Reuß jüngerer Linie, einerseits, und ** Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von roßbritannien und Irland andererseits, von dem Wunsche ge⸗ leitet, die zwischen Ihr gedachten Majestäten am 13. Mai 1846 in Berlin zum gegenseitigen Schutze wider Nachdruck ab⸗ geschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Zusatz vertrag abzuschließen und deshalb zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Albrecht Grafen von Bern st or ff, Allerhöchst⸗ ihren Wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer Großbritannischen Majestät, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster Klasse mit Eichen⸗ laub, Großkreuz des Civil⸗Verdienst⸗Ordens der bayerischen Krone, Ritter des Königlich sizilianischen St. Januarius-Ordens, Ritter des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens Komthur des Königlich
e, . Ehristus Ordens, u
n Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland: den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen von Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair des Vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Najestät Geheimen Raths, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Groß— kreuz des Bath⸗Ordens, ersten Staatssekretär Ihrer Großbritannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten, und
sehr ehrenwerthen Eduard Johann Baron Stanley von Alderley, Pair des Vereinigten Königreichs. Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Raths und Präsident des Geheimraths⸗Ausschusses für Angelegenheiten des
Handels und der ausländischen Plantagen, welche, nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel“ verabredet und abgeschlossen
haben:
Artikel J. Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche innerhalb des Gebietes irgend eines an— deren Staates, der eine Uebereinkunft wider den Nachdruck mit Großbritannien abgeschlossen hat, oder abschließt, oder einer solchen beigetreten ist oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Braunschweig, Anhalt⸗ Dessau-Cöthen, ÄUnhalt⸗ Bernburg, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen oder Reuß für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft ange— sehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Ver— öffentlichung ausgeführt wären.
Artikel II.
„Der Schutz, welcher durch die unterm 13. Mai 1846 zwischen den Hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Originalwerken zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt, worunter jedoch ausdrücklich ver— standen ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Ueber- setzung zu schützen, und daß nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.
. Artikel III.
Der, Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung desselhen vorbehalten wissen will, solQl bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Datum der ersten Veröffentlichung der von 11 autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die
ublikation jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem anderen Staate in folgenden Fällen berechtigt sein: .S. 4. .Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, einregistrirt und niedergelegt worden ist.
6. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ueber— setzung desselben vorzubehalten.
8. 3. Vorausgesetzt ist immer daß mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach er— folgter Einregistrirung und Niederlegung des Originals er— schienen sein, und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
5. 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem von hen beiden Staaten statt findet und daß dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Ar⸗ tikels U der Uebereinkunft vom 15. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheini. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre heschränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, einregistrirt und niedergelegt werden. ;
Artikel IV.
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung dramatischer Werke und die ö musikalischer Kompositionen insoweit anwendbar sein, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten der auf⸗ seführten n und musikalischen Werke Anwendung 6. en oder finden sollen.
Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu gewähren, muß eine solche Üebersetzung innerhalb
dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals erscheinen.
Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewährleistete Schutz nicht beabsichtigt wirb, um angemessene Nachahmungen oder Bearbeitungen ramatischer Werke, je für die Bühne in Preußen oder 'in England zu verhindern, . er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen vor eugen soll.
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in Gemäßheit der in jedem derselben geltenden Gesetze entschieden werden.
Artikel V.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 1 des Ver⸗ trages vom 13. Mai 1846 und des Artikels II des gegen⸗ wärtigen Zusatz vertrages sollen aus ie oder periodischen en. welche in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften des anderen Staates wieder abgedruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel ent⸗ nommen sind, angegeben wird.
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie in einem der beiden Staaten den Wiederabbruck oder die Uebersetzung von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Verfasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten.
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhalts keine Anwendung finden.
. Artikel VI.
Der gegenwärtige a , soll so schnell als möglich nach Auswechselung der Ratifikationen in Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor von der Regierung desselben ge⸗ bührendermaßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher für diese seine Ausführung festgesetzt werden wird, und seine Be— stimmungen sollen nur auf Werke Anwendung finden, welche nach jenem Tage veröffentlicht werden.
Artikel VII.
.Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag vom 13. Mai 1815. Er soll ratifizirt und die Ratifikationen zu London so schnell als möglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, aus gewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmãäch⸗ tigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.
So geschehen zu London, den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Eintausend achthundertfünfundfünfzig.
(L. S.) Bernstorff. (L. S.) Clarendon. (L. S. Stanley of Alderley.
Bekanntmachung.
Verlegung des Postamts Nr. 37; (Schwedterstr. 7. Am 15. August wird das Postamt Nr. 37 aus dem Gebäude Schwedterstraße 7 nach dem Hause „Schwedter⸗ straße 263“ verlegt. Berlin C, den 11. August 1886. Der Kaiserliche Ober⸗-Postdirektor, Geheime Postrath. Schiffmann.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungs⸗Rath Meyerhoff in Münster zum Präsidenten der General-Konimission für die Provinz Westfalen zu Münster zu ernennen.
Fin anz⸗Ministerium.
Die Stelle des Königlichen Rentmeisters zu Birnbaum ist dem Kreissekretär Krug zu Samter vom J. 8. M. ab =* zu⸗ nächst unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs — verliehen worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗ marschall, General-Lieutenant Graf von Perponcher, in Babelsberg; .
Se. Excellenz der Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts, Dr. von Schelling.
Bekanntmachung.
Die unter den Nummern 624, 953, 1954 und 2615 in die unterzeichnete Anstalt aufgenommenen Mitglieder werden gemäß §. 8 des Reglements vom 3. September 1836 auf⸗
efordert, den am 1. Juli d. J. fällig gewesenen Beitra
. den sechsten Theil desselben als Strafe unverzügli
zu berichtigen, widrigenfalls nach jenem §. 8 weiter verfahren werden wird.
Berlin, den 11. August 1886.
Direktion der Berliner Allgemeinen Wittwen-Pensions⸗ und Unterstützungs⸗asse. Freiherr von Lentz.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 71. Oktober 1878.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes⸗Polizei⸗ behörde hat die nichtperiodifche Druck chrift: „Sozial demokratische Bibliothek. VIII. Der todte Schulze gegen den lebenden Lassalle. Aus dem Berliner „Sozialdemokrat“ 1868. Hottingen⸗ Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1886 auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten. Leipzig, den 11. August 1886. Königliche Kreishauptmannschaft. Gumprecht.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. August. Se. Majestät der Kaiser und König sind, wie „W. T. B.“ aus Salzburg meldet, gestern Abend um 6 Uhr von dort abgereist.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm sowie der Bot—⸗ schafter Prinz Reuß nebst Gemahlin und der Statthalter Graf Thun waren zur Verabschiedung auf dem Bahnhofe erschienen; jeder weitere Empfang war von Sr. Majestät abgelehnt wor' den. Das auf den Straßen und auf dem Bahnhofe ver— sammelte Publikum begrüßte den Kaiser mit lebhaftesten Hochrufen. Dem Statthalter Grafen Thun reichten Se. Majestät wiederholt aus dem Waggonfenster die Hand.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm ist nach Reichen⸗ hall zurückgereist. 6.
Heute Vormittag, kurz vor 11 Uhr, trafen Se. Majestät der Kaiser im besten Wohlsein auf der Bahnstation Drewitz ein. Zum Empfange waren der General⸗Adjutant Fürst Radziwill und der Landrath Stubenrauch ö Der Kriegerverein und die Schulen bildeten an dem festlich ge⸗ schmückten Bahnhof Spalier und begrüßten den Kaiser mit lebhaften Hochrufen.
Se. Majestät begaben Sich alsbald zu Wagen nach Schloß Babelsberg, wo Allerhöchstdieselben gegen 1116 Uhr ankamen und von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin nebst Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen Victoria, Sophie und Margarethe, sowie Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Alexander empfangen wurden. Ferner hatten sich zum Empfang eingefunden: der General-Major von Versen, der Major von Canitz, der Ober⸗Präsident, Staats⸗Minister Dr. Achenhach, der Regierungs-⸗Präsident von Neefe, der Polizei⸗Präsident Wolfgram und der Ober⸗-Bürgermeister Boie.
— Der Gemeinde Alsbach im Kreise Unterwester⸗ wald, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist durch Allerhöchste Ordre vom 21. Juli d. J. das Enteignungsrecht für die zur Herstellung eines Verbindungsweges mit der Station Grenzau der Westerwaldbahn innerhalb des Gemeindebezirks Alsbach erforderlichen Grundstücke verliehen worden.
— S. M. Kreuzer „Adler“, Kommandant Lorvetten⸗ Kapitän von Wietersheim, ist am 11. August er. in Singapore eingetroffen und beabsichtigt, am 19. August er. die Reise fortzusetzen. .
S. M. Schiffsjungen⸗-Schulschiff „Luise“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Graf von Haugwitz, ist am 11. August c. in Gravesend eingetroffen und beabsichtigt, am 24. August c. wieder in See zu gehen.
Oesterreich⸗ Ungarn. Pest, 11. August. (B. T. B.) Ein von dem König an den Minister⸗Präsidenten Tis za er⸗ lassenes Handschreiben bedauert, daß die jungsten Per⸗ sonalveränderungen bei der Generalität Miß⸗ deutungen hervorgerufen hätten, welche die öffentliche Meinung beunruhigen und die bisherigen guten Beziehungen zwischen dem Bürgerthum und der Armee trüben könnten. Die gedachten Personalveränderungen seien, ohne Verletzung irgendwelcher gesetzlichen, verfassungsmäßigen Rechte, lediglich im Interesse des Dienstes erfolgt. Der Geist der Armee, welche alle Völker der Monarchie umfasse, sei derjenige des obersten Kriegsherrn, und darin liege die sicherste Bürgschaft dafür, daß die Armee ihre Pflicht treu erfüllen werde, die nicht blos den Schutz der Monarchie nach Außen in sich schließe, sondern auch, indem die Armee allen politischen Parteiumtrieben fern stehe, die Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern und den Schutz der Gesetze und der gesetzlich bestehenden , mäßigen Institutionen. Der König erwartet daher, daß bei nüchterner und leidenschaftsloser Erwägung, eine baldige Be⸗ ruhigung der Gemüther eintreten werde, und spricht dem Minister⸗Präsidenten für seine hierauf gerichtete Thätigkeit das vollste Vertrauen aus.
Belgien. Brüssel, 11. August. (W. T. B.). Sämmt⸗ liche Polizeikommissare von Brüssel sind für morgen nach dem Amtslokal des Ober-Staatsanwalts berufen worden, um sich mit den richterlichen Behörden über die Maß⸗ nahm en ins Einvernehmen zu setzen, welche in Rücksicht auf die am 15. d. M. stattfindende Arbeiter-Kundgebung zu ergreifen sind. . J
— 11. August. (W. T. B.) Der Bürgermeister richtete ein Schreiben an den Sekretär der Arbeiterpartei, durch welches er die Arbeiterkundgebung am nächsten Sonntag unter der Bedingung gestattet, daß der Zug nicht das Palais des Königs berühre. Die Arbeiterpartei hat diese Bedingung angenommen.
Mons, 11. August. (W. T. B.) In dem Prozeß wegen Zerstörung der Baudoux'schen Glasfabrik bei den jüngsten Ruhestörungen ist heute das Urtheil gefällt worden: H der Angeschuldigten wurden freigesprochen, 2 zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurtheilt; die übrigen Strafen vaxiiren zwischen 3 Monaten Gefängniß und 15 Jahren Zwangs— arbeit. Ein überaus zahlreiches Publikum wohnte der Ver⸗ handlung bei, doch unterblieb jede Kundgebung.
Großbritannien und Irland. London, 10. nut (A. E.) Der König von Portugal war bis Sonnabend der Gast der Königin in Osborne, worauf er sich, be—⸗ gleitet von dem Herzog von Connaught, nach London begab, wo Se,. Majestät im Buckingham⸗Palast abstieg. Heute Nhe giebt sich der König nach Kopenhagen zu einem Besuch des dänischen Hofes. . .
— 12. ÄAugust. (W. T. B.) Bei dem gestern Abend stattgehabten Lord⸗Mayors-Banket wünschte Lord Salis? bury seinen Zuhörern Glück zu dem Ergebniß der Wahlen; dasselbe sei als eine Entscheidung der Nation und nicht irgend einer Klasse der Bevölkerung anzusehen. Wenngleich die afghanische Grenzfrage und die egyptische Frage noch nicht völlig geregelt seien, so sei doch guter Grund vorhanden, auf die Aufrechterhaltung des . zu rechnen. Der Redner sprach sodann mit Anerkennung über die von Lord Rosebery befolgte Politik und bemerkte hinsichtlich Irlands: die Re ierung müsse es sich zur Aufgabe machen, die loyalen fiene r, der Königin in Irland von dem auf sie ausgeübten Druck zu befreien. Die
Schwierigkeiten seien groß, aber die Regierung besitze das Mandat des Volkes, das in unwiderruflicher Weise gegen eine unabhängige, selbständige Regierung in Irland entschieden habe. Die Regierung müsse die soziale Ordnung, welche in ihrer gegenwartigen Gestaltung die einzige gerechte Grund⸗ lage fur die Unzufriedenheit in Irland bilde, umgestalten.
Robert Bourke ist zum Gouverneur von Madras ernannt worden. ; —
Birmingham, 11. August. (W. T. B.) Bei der Vachwahl für das Parlament ist der Staatssekretär des Innern, Matthews, hier wiedergewählt worden. Cook hatte seine Kandidatur zurückgezogen.
Frankreich. Paris, 10. August. (Fr. C.) Der „Temps“ bringt nachstehende Note: „Nach der Mel— dung mehrerer Blätter hätte der Kriegs-Minister die Absicht, gegen den Recurs der aus der Armee aus— geschlossenen Prinzen beim Staatsrath eine Ein⸗ sprache wegen Inkompetenz zu erheben, gestützt auf den gouvernementalen Charakter der Maßregel, über die eine Rechtsprechung nur dem Parlament zustände. Man versichert uns: . Boulanger habe weder ein Memorandum an den Staatsrath gerichtet, noch je beabsichtigt, ein solches zu überreichen, sodaß der Staatsrath in voller Freiheit darüber richten kann, was der Minister als eine einfache Anwendung eines von den Kammern beschlossenen Gesetzes ansieht.“
Nach den letzten Generalrathswahken haben die Re⸗ publikaner in 77 Departements von 90, Paris und Algerien mit einbegriffen, die Mehrheit. Die 86 Departements, in welchen Neuwahlen für die Generalräthe vorgenommen wur— den, haben nunmehr folgende Vertretungen: Republikaner 1967 (vor dem 1. August 1980), Konservative 873 (vor dem 1. August S589).
— 11. August. (W. T. B.) Der „Temps“ und mehrere andere Zeitungen melden übereinstimmend: der Papst habe dem Botschafter Grafen Lefebvre de Behaine er— klärt, daß er in Bezug auf die Entsendung eines Gesandten nach Peking noch keine Entscheidung getroffen habe.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 12. August. (W. T. B.) Der Kaiser und die Kaiserin machten gestern Abend mit ihren erlauchten Gästen eine Rundfahrt durch das Lager bei Kraßnoe Sselo. Die Kaiserin fuhr mit der Königin von Griechenland, der Erz— herzogin Karl Ludwig und der Herzogin von Sdinburg in einem viersitzigen Char-KChanc, während der Kaiser, der Thronfolger, der Kronprinz von Griechenland, der Erzherzog Karl Ludwig, die Großfürsten und eine große militärische Suite den Wagen zu Pferde begleiteten. Ein aus den Musttkapellen sämmtlicher Regimenter zusammengesetztes Mufikcorps intonirte die österreichische Nationalhymne. Nach beendeter Rundfahrt wurden mehrere Musikstücke vorgetragen, woran sich eine Kanonensalve und Zapfenstreich schloß. Hierauf verließen die Kaiserlichen Majestaͤten mit ihren Gästen das Lager und be— gaben sich nach Kraßnoe Sselo, wo sie der Theatervorstellung beiwohnten.
Der chinesische Gesandte, Marquis Tseng, wurde gestern vom Kaiser und später auch von der Kaiserin in einer Abschiedsaudienz empfangen.
Amerika. Washington, 10. August. (R. B.) Der Präsident Cleveland hat den Farbigen James Matthews . „Recorder of Deeds“ ernannt. Der Senat hatte denselben früher für diesen Posten nicht bestätigt.
New-YJork, 10. August. (R.. B.) Bei dem Ober— gericht von Chihuahua ist gegen die Verurtheilung Mr. Cuttin ges zu einem Jahr Zuchthaus und zur Zahlung einer Geldbuße von 600 Doll. Berufung eingelegt worden. Es heißt, daß Mr. Bayard die mexikanisch? Regierung zum letzten Male aufgefordert habe, Cutting freizugeben. Wahrscheinlich wird die Angelegenheit einem internationalen Schiedsgericht, unterbreite werden. Mittlerweile dauert die kriegerische Autregung an der mexikanischen Grenze unge— schwächt fort.
Zeitungsstimmen.
Die Zeitschrift „Das deutsche Wol len-Gewer be“ bringt einen Artikel unter der Ueherschrift „Die neueste Heil— methode“, dem wir folgende Ausführungen. entnehmen:
Die im Vorjahr zur . der bestehenden Depression im englischen Handel und Verkehr“ eingesetzte Königliche Kommission hat ihre Arbeiten beendet und ist zu dem überraschenden Schluß gelangt, daß keine Nothwendigkeit zu ihrer Einsetzung vorlag, d. h. daß Handel und Industrie nicht darniederliegen, fondern' im stetigen Wachsthum vegriffen seien
... Dieser Befund wird in den Kreisen, welche alle Mittel und Hebel in Bewegung setzten, um die Kommission ins Leben zu rufen, eine saubere Ueberraschung verursachen! ?.. Die Kommission giebt aber dem Patienten Verhaltungsmaßregeln. Sie empfiehlt den britischen Industriellen, sich den Bedürfnissen ihrer auswärtigen Kunden besser anzupassen, wenn sie nicht von den Welt ⸗ märkten verdrängt werden wollen, und die Königliche Kom— mission steht — horribile dictu — nicht an, zu erklären, daß die britische Industrie viel nachzuholen hat' und sich in ihrer Besserung beeilen muß, da sie von ihren deutschen Mitwerbern bereits überflügest worden ist! Die Konkurrenz des Auslandes sei überhaupt in unaufhaltbarem Wachsthum begriffen und Deutschland insbesondere bedränge England auf seinen eigenen und allen fremden Märkten in so hervorragender Weise, daß Alles gethan werden müsse, um Deutsch⸗ land gleichzukommen. Dies liege ganz und gar in den Händen der britischen Industriellen und Händler, und die Regierung könne da nur nachhelfen, indem sie ihre auswärtigen Bertreter anweist, häufiger und ausführlicher über die Handelsverhältnisse der einzelnen Länder zu ö und diese Berichte sofort dem Publikum zugänglich zu machen.
— Der „Schlesischen Zeitung“ wird aus Dresden geschrieben: . . .
Der Vollswohlstand im Königreich Sachsen scheint zu steigen. Für ein derartiges erfreuliches Resultat glücklicher Umstãnde und einer gesunden Werfen iner spricht wenigstens der Bericht über die sächsischen Sparkassen. Im Jahre 1879 wurden 1 460 603 M mehr eingezahlt als zurückgezahlt, im Jahre 1885 aber 12 121 301 16 Die 896 der einzelnen Eingänge betrug 1879 nur 83 266, im Jahre 1885 jedoch 1241 276. Die Durchschnittsziffer der Einzahlungen war 1879. — 113 46, 1886 aber nur 82 , ein Beweis, daß in diesem Zeitraume die Zahl der Sparer aus den unteren Volksklassen gewachsen ist. Ein fernerer Beweis von der Verbesserung der Lage der sächsischen Arbeiter ist aus den Einkommensteuerlisten zu entnehmen, wonach die Jahreseinkommen bis zu dem Betrage von 16500 M zu⸗ genommen haben. Die Einkommen von da bis 1800 „ haben eine
Einbuße erlitten, und erst darüber hinaus macht sich wieder eine Zu—⸗ nahme geltend. Vergleicht man schließlich die Steigerung des Prozent⸗ satzes der Bevölkerung mit derjenigen des Einkommens, so ergiebt sich, daß Letzteres sich um 16100 vermehrt hat, während bei der Bevölkerung die Vermehrung 6* /i betrug.
— Aus Apolda meldet die, Gothaische Zeitung“:
Die hiesige Strumpffabrikation ist gegenwärtig in sehr flottem Gange, das Angebot von Arbeit und die Gefuche nach. Arbeitern und Arbeiterinnen waren lange Det nicht so vielfältig wie gegenwärtig, am meisten fehlen die Vorarbeiter: Spuljungen und Spulmädchen, Hasplerinnen u. dgl. Der Lohn für diese Arbeiten ist bedeutend ge⸗ stiegen, man zahlt für einen guten Spuler 6 —8 M wöchentlich und für eine Hasplerin 10—12 „S6, und dabei klagen die Meister noch sehr über schlechte Bedienung von dieser Seite. Die Aufträge auf Damentücher, Herren- und Damenwesten 2c sind kaum zu beschaffen; es wäre nur zu wünschen, daß dies recht lange anhalten möchte.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
In dem hohen Alter von nahezu 86 Jahren ist am Dienstag früh zu Steglitz der in allen musikalischen Kreisen bekannte und hoch⸗ geschätzte Musik⸗Direktor Professor P. Eduard August Grell gestorbßen. Derselbe war am 6. November 1866 hier geboren, und seine künstlerische Thätigkeit hat auch in erster Linie stets dem Musik⸗ leben Berlins gegolten, um das er sich als Dirigent der Sing ⸗Akademie, von 1352 bis 1876, große und unvergeßliche Verdienste erworben hat. Auf Veranlassung König Friedrich Wilbelm's IV. organisirte er den Berliner Dom-Chor, der seitdem einen so weit reichenden Ruf erlangt hat. 1858 wurde Grell zum Professor der Mufik ernannt und 1864 erhielt er den Orden pour le mérite Auch wurde er als Mitglied in den Senat der Akademie der Künste berufen und leitete als Vorsteher eine akademische Meisterschule für musikalische Komposition. Für seine Verdienste um die Kirchenmusik wurde der Verstorbene zum Doktor der Theologie promovirt. Auf diesem Ge⸗ biet liegt theoretisch und praktisch der Werth und die Be— deutung Grell's. Außer durch Kompositionen für die Orgel hat er sich besonders durch seine Gesangsmusik für Kirche und Schule einen hochgeachteten Namen gemacht. Obenan steht seine großartige 16stimmige Vokalmesse, ohne instrumentale Be⸗ gleitung; dann aber haben ihm auch seine 8. und 114stim⸗ migen Psalmen, ein Tedeum, besonders seine oft ge⸗ sungenen Motetten, Kantaten, Hymnen viele Freunde erworben. Im Jahre 1876 trat Grell von der Leitung der Sing-Atademie zurück, blieb aber Ehren-Direktor derselben. Von dieser Pflegstätte der Vokalmusik aus, die ihm so viel verdankt und mit der fein Name durch ein langes, reich gesegnetes Wirken eng verknüpft ist, sollen denn auch morgen seine sterblichen Reste zur letzten Ruhe bestattet werden.
— Die Verhandlungen des neunzehnten Schleswig⸗
olsteinischen Provinzial ⸗Landtages, vom 14. bis 20. Fe⸗ . 1886, sind soeben nebst den Anlagen im Druck erschienen Schleswig, Buchdruckerei der provinzialständischen Taubstummen ⸗Anstalt Julius Bergas )), 1886. Dem letzten Schleswig ⸗Holsteinischen Pro—⸗ vinzial-Landtage haben danach in 7 Plenarsitzungen zur Berathung vorgelegen: 6 Vorlagen des Königlichen Landtags⸗Kommissarius, nämlich die Vorlage, betreffend Revision der Verordnung zum Fischerei⸗ gesetz; betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Termine bei Verträgen über Wohnungsmiethen in der Provinz Schleswig⸗Holstein, sowie 4 Aufforderungen zu Neuwahlen; dann 6 Vorlagen des ständi⸗ schen Ausschusses außer dem von diesem erstatteten Jahresbericht; 3 Pxivat-Propositionen, nämlich: Kruse⸗Kiel, betreffend Unterstützung der Arbeiterkolonie Rickling; Rohwer-Oldenhütten, betreffend Einrich⸗ tung eines Obstmuttergartens in Hohenwestedt; Stocks⸗Bissee, be⸗ treffend Ermittelung der Ursachen des in neuerer Zeit im verstärkten Umfange auftretenden Bettler⸗ und Vagabundenwesens. Endlich waren 21 Petitionen eingegangen, von denen 2als zu spät eingereicht nicht erledigt, 17 dem Petitions⸗Ausschuß zur Bearbeitung überwiesen wurden.
Gewerbe und Handel.
Dem Jahresbericht der Rathenower optischen Industrie⸗ Anstalt pro 1885/8tz entnehmen wir Folgendes: Zu der durch den geringeren Umsatz bedingten Verminderung des Bruttogewinns ge⸗ sellte sich noch, daß die Preise vieler Artikel weiter gewichen sind und der Prozentsatz des Verdienstes eine weitere Schmälerung erfahren hat. Daher ergiebt sich als Refultat, daß der Nettogewinn sich nur auf 17 566 S. beläuft und nur eine Dividende von 1966 (bei der Generalversammlung in Vorschlag gebracht werden kann, da trotz der geringeren Umsätze die Abschreibungsquoten auf der früheren Höhe belassen wurden. Der Waarenbestand erfuhr einen Rückgang von ea, 6200 MK Die Salden des Wechsel⸗, Cassa⸗ und Debitoren ⸗Contos betragen zusammen 222784 ½S½ gegen 228451 „ in der vorjährigen Bilanz. Das Kreditoren-Conto ging von 46 553 ½½ auf 44951 , zurück. Der Reservefonds erhöht sich auf 24369 . Auf das neue Geschäftsjahr werden 87 6 Gewinn vorgetragen.
Posen, 11 August. (W. T. B.) In der heute statigehabten Sitzung des Aufsichtsraths der Posener Sprit⸗Aktiengesell⸗ schaft wurde der von der Direktion vorgelegte Abschluß per 36. Juni 1856 genehmigt und beschlossen, nach reichlichen Abschreibungen der am 253. Oktober statifindenden ordentlichen General versammlung die Ver⸗ theilung einer Dividende von 63 G, die Dotirung des Reservefonds mit 41 909 6 und die Bildung einer Speziakreserve in der Höhe von 15 000 „6 vorzuschlagen.
London, 10. August. (A. C.) Der Handelsgusweis für Juli läßt ersehen, daß der mäßige Aufschwung, der sich im Juni in den ,,, der britischen Industrie bemerklich machte, nicht an— gehalten hat, denn gegen den gleichen Monat des Vorjahres hat die Ausfuhr um 693 472 Pfd. Sterl., die Einfuhr um ? 145 119 Pfd. Sterl. abgenommen. Der Export erreichte einen Gesammtwerth von 18480374 Pfd. während der Import sich auf 29 457 497 Pfd. Sterl. bezifferte. Für die verflossenen sieben Monate beläuft sich, verglichen mit dem entsprechenden Zeitraum von 1885. die Abnahme der Ausfuhr auf 1 729 798 Pfd. Sterl, die der Ein⸗ fuhr auf 21 216 977 Pfd. Sterl. Die Abnahme in der Ausfuhr im Juli vertheilt sich auf sämmtsiche Exportartikel mit Ausnahme von Leinwand und Wollen- und Kammgarnstoffen. Die größte Abnahme zeigt sich in Baumwollstoffen, Brodstoffen und Ge⸗ tränken, Maschinen, Kleidungsstücken, die kleinste in Rohstoffen und Metallen. Eine verminderte Einfuhr im Juli zeigen die Rubriken: lebendes Vieh (351 341 Pfd. Sterl.)., zolffreie Brodstoffe und Ge⸗ tränke (1 475 700 Pfd, Sterl.), Metalle (250 684 Pfd. Sterl.), Roh⸗ stoffe für verschiedene Industriezweige, sowie Fabrikate im Allgemeinen. Bei zollpflichtigen Brodstoffen und Getränken vergrößerte sich die Einfuhr um 143 552 Pfd. Sterl., bei Chemikalien um 5951 Pfd. Sterl. und bei Rohstoffen für Textilfabrikate um 557 67 Pfd. Sterl.
Sterl.,
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
Oesterreich⸗Ungarn.
Durch Verfügung der K. K. Seebehörde zu Fiume ist die gegen rovenienzen aus Triest angeordnete siebentägige Quarantäne auf alle äfen Istriens ausgedehnt; auch ist die Ein⸗ und Durchfuhr von
Lumpen, altem Tauwerk, getragener Leib⸗ und Bettwãsche, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind, aus Istrien und den angrenzenden Inseln verboten worden. Spanien. Laut einer in der, Gaceta de Madrid« veröffentlichten Cirkular— verfügung der Königlich spanischen Gesundheits⸗ Direktion vom 5. August d. J. sind aus Anlaß des Ausbruchs der Cholera in der
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