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1 des Vereinigten Königreichs bekannt zu machenden uster angeschafft werden, und daß die Munizipal⸗ oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatt als in einer Stadt oder einem Platze inner⸗ halb des preußischen Gebietes erschienen sich darstellen, und welche gehbrig durch die zuständige Munizipal⸗ oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines Platzes in Preußen gestempelt worden sind. Artikel VI.
Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden Hohen kon⸗ trahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder in Gemäßheit seiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verletzungen des aus— schließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden.
Artikel VII. — .
Im Falle einer der beiden Hohen kontrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über inter⸗ nationalen Schutz des Rechtes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorher— gehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag auf⸗ genommen werden.
Artikel VIII.
Diejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden, oder welche dem gedachten Vereine später noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, er⸗ schienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in. Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden.
Artikel IX.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ab in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der anderen Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfolgen möchte.
Artikel X.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Berlin, den 13. Mai, im Jahre Unsers Herrn 1846.
(L. S.) Canitz.. (L. S.) Westmorland.
Anlage 2.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland traten heute e, , um den auf Grund der stattgefundenen Verhandlungen entworfenen Vertrag wegen des gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu unterzeichnen.
Nachdem die beiden ausgefertigten Exemplare des Ver— trages geprüft und den getroffenen Verabredungen nach Form und Inhalt entsprechend befunden worden, schritten die Be— vollmächtigten zu deren Unterzeichnung, jedoch unter folgenden Bedingungen, welche, obwohl sie nicht dazu geeignet erschienen in den Vertrag selbst ,, zu werden, dennoch auch bei Ertheilung der Ratifikation so betrachtet werden sollen, als seien sie durch dieselbe mit genehmigt worden:
I) Zu Artikel II.
Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die Eintragung in das Verzeichniß bei dem preußi— schen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten oder in das Registrirungsbuch des Buchhändler— vereins zu London etwa erhoben werden, den Betrag von zehn Silbergroschen preußisch Courant oder eine m Schilling Sterling für die Eintragung eines einzelnen Werkes nicht über⸗ steigen dürfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schreiben des Handelsamts vom 2. April 1844 Litt. E. erklärt worden ist.
2) Zu demselben Artikel.
3 Preußen soll die Ablieferung des Freiexemplars an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal— Angelegenheiten zu Berlin, in Großbritannien an den Buch— händlerverein zu London erfolgen.
3) Zu Artikel IV.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Einfuhr von Noten aus Preußen nach Groß—⸗ britannien nicht höher gestellt werden darf, als derjenige von Büchern, die aus Preußen nach Großbritannien eingeführt
werden. . ) Zu Artikel V. .
Mit Bezug auf die im Artikel II der Parlamentsakte (5 und 6 Victoria cap. 45) vom 1. Juli 1842 gegebene Auslegung des Wortes „Bücher“ wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Artikel V verabredete Stem⸗ pelung nur auf Bücher und Noten beschränkt bleibt, während dagegen alle übrigen im Artikel J des heute unterzeichneten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht be— dürfen, um zu dem im Artikel 1V verabredeten Zollsatze in Großbritannien zugelassen zu werden.
Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1846. (L S.) Canitz. (L. S) Westmorland.
Anlage 3. Z3usatz vertrag za dem Vertrage zwischen Preußen und Groß— ritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach— bildung vom 13. Mai 1846. Vom 14. Juni; ratifizirt am 13. August 1855.
Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl als im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen,
—
Sr. Königlichen debe des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar, Sr. Hohelt des Herzogs von Sachsen Meiningen, Sr. Hoheit des Herzogs von Eee we r, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Sr. Hoheit des Herzogs von Braun⸗ schweig, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen, Sr. Hoheit des Herzogs von Änhalt⸗Bernhurg, Sr. Durch⸗ kuh des Fürsten von Schwarzburg⸗-Rudolstadt, Sr. Durch⸗ laucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Linie, Sr. Durch⸗ laucht des Fürsten von Reuß jüngerer Linie, einerseits, und ** Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von roßbritannien und Irland andererseits, von dem Wunsche ge⸗ leitet, die zwischen Ihren gedachten Majestäten am 13. Mai 1846 in Berlin zum gegenseitigen Schutze wider Nachdruck ab⸗ geschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Zusatzvertrag abzuschließen und deshalb zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Albrecht Grafen von Bernstorff, Allerhöchst⸗ ihren 2 Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer Großbritannischen Majestät, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster Klasse mit Eichen⸗ laub, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone, Ritter des Königlich sizilianischen St. Januarius-Ordens, Ritter des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens, Komthur des Königlich , Christus⸗-Ordens, un Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland; den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen von Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair des Vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Raths, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Groß— kreuz des Bath-Ordens, ersten Staatssekretär Ihrer Großbritannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten, und sehr ehrenwerthen Eduard Johann Baron Stanley von Alderley, Pair des Vereinigten Königreichs. Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Raths und Präsident des Geheimraths-Ausschusses für Angelegenheiten des Handels und der ausländischen Plantagen, welche, nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet und abgeschlossen
haben: Artikel J.
Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche innerhalb des Gebietes irgend eines an⸗ deren Staates, der eine Uebereinkunft wider den Nachdruck mit Großbritannien abgeschlossen hat, oder abschließt, oder einer solchen beigetreten ist oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg⸗-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen oder Reuß für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft ange— sehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Ver— öffentlichung ausgeführt wären.
Artikel II.
Der Schutz, welcher durch die unterm 13. Mai 1846 zwischen den Hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Originalwerken zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt, worunter jedoch ausdrücklich ver⸗ standen ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Ueber— setzung zu schützen, und daß nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.
Artikel III.
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Datum der ersten Veröffentlichung der von 1 autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die
ublikation jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem anderen Staate in folgenden Fällen berechtigt sein: 5. 1. Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, einregistrirt und niedergelegt worden ist.
5 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ueber— setzung desselben vorzubehalten.
§. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach er— folgter Einregistrirung und Niederlegung des Originals er— schienen sein, und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
5. 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem von den beiden Staaten statt findet und daß dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Ar— tikels II der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, einregistrirt und niedergelegt werden.
Artikel 1V.
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung dramatischer Werke und die Aufführung musikalischer Kompositionen insoweit anwendbar sein, . die Gesetze jedes der beiden Staaten in . Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder auf⸗ seführten dramatischen und musikalischen Werke Anwendung n. , ol e, gn ohhh
m jedo em Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu gewähren, muß eine solche Uebersetzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals erscheinen.
Es versteht sich, daß, der, durch gegenwärtigen Arnikl gewährleistete Schutz nicht beabsichtigt wir, um angemess. Nachahmungen oder Bearbeitungen dramatischer . j se die Bühne in Preußen oder in England zu verhin ken sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen vo beugen soll. .
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck n
soll in allen Fällen von den Gerichtshöfen der bezuglich jedem derselben geltenden
Staaten, in Gemäßheit der in Gesetze entschieden werden. Artikel V.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels L des trages vom 13. Mai 184656 und des Artikels I des wärtigen Zusatzwertrages sollen aus Zeitungen oder periodis 53 welche in einem der beiden Staaten erscheinen entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schristen des anderen Staates wieder abgedruckt oder übersetzt weiden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel en nommen sind, angegeben wird.
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, alt ob sie in einem der beiden Staaten den Wiederabdruck o die Uebersetzung von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestath wenn die Verfasser derselben in derjenigen ga un. oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten. ;
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhalts keine Anwendung finden.
Artikel VI.
Der gegenwärtige il e m soll so schnell als möglih nach Auswechselung der Ratifikationen in Ausführung kommen In jedem Staate soll zuvor von der Regierung desselben e bührendermaßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher fir in seine Ausführung festgesetzt werden wird, und seine ge stimmungen sollen nur auf Werke Anwendung finden, welche nach jenem Tage veröffentlicht werden.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag vom 13. Mai 1846. Er soll ratifizirt und die Ratifikationen zu London so schnell als möglich, innerhalh zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, aut— gewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmäch— tigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mt ihren Wappen besiegelt.
So geschehen zu London, den vierzehnten Juni im Jahr des Herrn Eintausend achthundertfünfundfünfzig.
(L. 8 Bernstorff. (. S.) Elarendon. (L. 8 Stanley of Alderley.
Ver⸗ gegen⸗
Be lgnnt m a ching
Verlegung des Postamts Nr. 37 (Schwedterstr. ) Am 15. August wird das Postamt Nr. 37 aus dem Gebäude Schwedterstraße 7 nach dem Hause „Schwedter— straße 263“ verlegt. Berlin C., den 11. August 1886. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Postrath. Schiffmann.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungs⸗Rath Meyerhoff in Münste zum Präsidenten, der General-Kommission für die Prin Westfalen zu Münster zu ernennen.
Finanz⸗Ministerium.
Die Stelle des Königlichen Rentmeisters zu Birnbaum it dem Kreissekretär Krug zu Samter vom 1. d. M. ab — ü— nächst unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs — verliehen worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Ober⸗Hof- und Hau marschall, General-Lieutenant Graf von Perponcher, in Babelsberg;
Se. Excellenz der Staatssekretär des Reichs-Justizamt, Dr. von Schelling.
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Die unter den Nummern 624, 953, 1954 und 2615 in die unterzeichnete Anstalt aufgenommenen Mitglieder werden gemäß 8. 8 des Reglements vom 3. September 1835 un, gefordert, den am J. Juli d. J. fällig gewesenen Den »sowie den sechsten Theil desselben als Strafe , zu berichtigen, widrigenfalls nach jenem 8. 8 weiter verfahrth werden wird.
Berlin, den 11. August 1886.
Direktion der Berliner Allgemeinen Wittwen-Pensions— und Unterstuͤtzungs⸗Kasse. Freiherr von Lentz.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 18
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polise⸗ behörde hat die nichtperiodische Druckschrift: „Sozialdemokratische Bibliothek. VIII. Der todte 5 gegen den lebenden Lassallt Aus dem Berliner „Sozialdemokrat“ 1868. Hottingen Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1886“ auf Grund? von S§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemo att vom 21. Oktober 1878 verboten. Leipzig, den 11. August 1886. Königliche Kreishauptmannschaft. Gumprecht.
MNargarethe,
vegen Zetstörung der
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. August. Se. Majestät der gaifer und König sind, wie „W. T. B. aus Salzburg zeldet, gestern Abend um 5 Uhr von dort abgereist.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm sowie der Bot⸗ shafter Prinz Reuß nebst Gemahlin und der Statthalter Graf . un waren zur Verabschiedung auf dem Bahnhofe erschienen; er weitere Empfang war von Sr. Majestät abgelehnt wor⸗ . Das auf den Straßen und auf dem Bahnhofe ver⸗ kemclte Puhlium begrüste den Kaiser mit lch hafte en hochrufen. Dem Statthalter Grafen Thun reichten Se. Najestät wiederholt aus dem Waggonfenster die Hand.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm ist nach Reichen⸗ hal zurückgereist. . . Heute Vormittag, kurz vor 11 Uhr, trafen Se. Majestät auf der Bahnstation Drewitz m. der General-Adjutant Fürst gadzinill und der Landrath Stubenrauch erschienen. Der griegerverein und die Schulen bildeten an dem festlich ge⸗ schmückten Bahnhof Spalier und begrüßten den Kaiser mit lebhaften Hochrufen. . ;
Se. Majestät begaben Sich alsbald zu Wagen nach Schloß Babelsberg, wo Allerhöchstdieselben gegen 1116 Uhr ankamen und von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten bem Kronprinzen und der Kronprinzessin, nebst. Ihren göniglichen Hoheiten den Prinzessinnen Victoria, Sophie und sowie Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Ulexander empfangen wurden. Ferner hatten sich zum Empfang eingefunden: der General-Major von Versen, der Major von Faniz, der Ober⸗Präsident, Staats-Minister Dr. Achenhach, der Regierungs⸗Präsident von Neefe, der Polizei⸗-Präsident Polfgram und der Ober⸗Bürgermeister Boie.
der Kaiser im besten Wohlsein Zum Empfange waren
— Der Gemeinde Alsbach im Kreise Unterwester— wald, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist durch Allerhöchste Irdre vom 21. Juli d. J. das Enteignungsrecht für die zur Herstellung eines Verbindungsweges mit der Station Hrenzau der Westerwaldbahn innerhalb des Gemeindebezirks
Alsbach erforderlichen Grundstücke verliehen worden.]
— S. M. Kreuzer „Adler“, Kommandant Korvetten—
Kapitän von Wietersheim, ist am 11. August er. in Singapore eingetroffen und beabsichtigt, am 19. August er. die Reise portzusetzen.
S. M. Schiffsjungen⸗-Schulschiff „Luise“, Kommandant
Korvetten-Kapitän Graf von Haugwitz, ist am 11. August c. in Gravesend eingetroffen und beabsichtigt, am 24. August e. ieder in See zu gehen.
Oesterreich⸗ Ungarn. Pest, 11. August. (W. T. B.)
Cin von dem König an den Minister⸗Präsidenten Tis zg er— lasenes Handsch reiben bedauert, sonal veränderungen deutungen hervorgerufen MNeinung beunruhigen und die bisherigen guten Beziehungen wischen dem Bürgerthum und der Armee trüben könnten. Die gedachten Personalveränderungen seien, ohne Verletzung irgendwelcher gesetzlichen, verfassungsmäßigen Rechte, lediglich im Interesse des Dienstes erfolgt. Der Geist der Armee, welche alle Völker der Monarchie umfasse, sei derjenige des obersten Kriegsherrn, und darin liege die sicherste Bürgschaft dafür, daß die Armee ihre Pflicht treu erfüllen werde, die nicht hlos den Schutz der Monarchie nach Außen in sich schließe, sondern auch, indem die Armee allen politischen Parteiumtrieben fern stehe, die Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern und den Schutz der Gesetze und der gesetzlich bestehenden verfassungs⸗ mäßigen Institutionen. Der König erwartet daher, daß bei nüchterner und leidenschaftsloser Erwägung, eine h ruhigung der Gemüther eintreten werde, und spricht dem MönisterPräsidenten für seine hierauf gerichtete Thätigkeit das vollste Vertrauen aus.
daß die jüngsten Per— Generalität Miß⸗ welche die öffentliche
der hätten,
bei
baldige Be⸗
Belgien. Brüssel, 11. August. (W. T. B.). Sämmt⸗
lie Polizeikommissare von Brüssel sind für morgen nach dem Amtslokal des Ober-Staatsanwalts berufen worden, um sich mit den richterlichen Behörden über die, Maß⸗ nahmen ins Einvernehmen zu setzen, welche in Rücksicht auf die am 15. d. M. stattfindende Arbeiter-Kundgebung zu ergreifen sind.
— II. August. (W. T. B.) Der Bürgermeister richtete
ein Schreiben an den Sekretär der Arbeiterpartei, durch welches er die Arbeiterkundgebung am nächsten Sonntag unter der Bedingung gestattet, das Palais des Königs berühre. Die Arbeiterpartei hat diese Bedingung angenommen.
daß der Zug nicht
(WB. T. B.) In dem Prozeß Baudouz'schen Glasfabrit bei den jüngsten Ruhestörungen ist heute das Urtheil gefällt worden: 5 'der Angeschuldigten wurden freigesprochen, 2 zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurtheilt; die übrigen Strafen
Mons, 11. August.
varüiren zwischen 3 Monaten Gefängniß und 18 Jahren Zwangs⸗ arbeit. Ein überaus zahlreiches
Publikum wohnte der Ver— handlung bei, doch unterblieb jede Kundgebung.
Großbritannien und Irland. London, 19. August. 1. C). Der König von Portugal war bis Sonnabend der Gast der Königin in Ssborne, worauf er sich, be⸗
gleitet von dem Herzog von Connaught, nach London begab,
ho Se. Majestät im Buckingham⸗Palast abstieg. Heute be—⸗ giebt sich der König nach en zu einem Besuch des danischen Hofes. — 13. August. (W. T. B.) Bei dem gestern Abend stattgehabten Lor d⸗-Mayors-Banket wünschte Lord Salis⸗ ury seinen Zuhörern Glück zu dem Ergebniß der Wahlenz asselbe sei als eine Entscheidung der Nation und nicht irgend einer Klasse der Bevölkerung anzusehen. Wenngleich die afghanische Grenzfrage und die egyptische Frage noch nicht völlig geregelt seien, so sei doch guter rund vorhanden, auf die Aufrechterhaltung des Friedens ju rechnen. Der Redner sprach sodann mit Anerkennung über die von Lord Rosebery befolgte Politik und bemerkte hinsichtlich Irlands: die Regierung müsse es sich uur Aufgabe machen, bie loyalen Unterthanen der Königin in Irland don dem auf sie ausgeübten Druck zu befreien. Die
Schwierigkeiten seien groß, aber die Regierung besitze das Mandat des Volkes, das in unwiderruflicher Weise gegen eine unabhängige, selbständige Regierung in Irland entschieden habe. Die Regierung müsse die soziale Ordnung, welche in ihrer gegenwärtigen Gestaltung die einzige gerechte Grund— lage für die Unzufriedenheit in Irland bilde, umgestalten.
Robert Bourke ist zum Gouverneur von Madrals ernannt worden. ö
Birmingham, 11. August. (W. T. B.) Bei der Nachwahl für das Parlament ist der Staatssekretär des Innern, Matthews, hier wiedergewählt worden. Cook hatte seine Kandidatur zurückgezogen.
Frankreich. Paris, 10. August. (Fr. C.) Der „Temps“ bringt nachstehende Note: „Nach der Mel⸗ dung mehrerer Blätter hätte der Kriegs-Minister die Absicht, gegen den Recurs der aus der Armee aus— geschlossenen Prinzen beim Staatsrath eine Ein⸗ sprache wegen Inkompetenz zu erheben, gestützt auf den gouvernementalen Charakter der Maßregel, über die eine Rechtsprechung nur dem Parlament zustände. Man versichert uns: . Boulanger habe weder ein Memorandum an den Staatsrath gerichtet, noch je beabsichtigt, ein solches zu überreichen, sodaß der Staatsrath in voller Freiheit darüber richten kann, was der Minister als eine einfache Anwendung eines von den Kammern beschlossenen Gesetzes ansieht.“
Nach den letzten Generalrathswahlen haben die Re— publikaner in 77 Departements von 90, Paris und Algerien mit einbegriffen, die Mehrheit. Die S6 Departements, in welchen Neuwahlen für die Generalräthe vorgenommen wur⸗ den, haben nunmehr folgende Vertretungen: Republikaner 1967 (vor dem 1. August 1980), Konservative 873 (vor dem 1. August 858).
— 11. August. (W. T. B.) Der „Temps“ und mehrere andere Zeitungen melden übereinstimmend: der Papst habe dem Botschafter Grafen Lefebvre de Behaine er— klärt, daß er in Bezug auf die Entsendung eines Gesandten nach Peking noch keine Entscheidung getroffen habe.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 12. August. (W. T. B.) Der Kaiser und die Kaiserin machten gestern Abend mit ihren erlauchten Gästen eine Rundfahrt durch das Lager bei Kraßnoe Sselo. Die Kaiserin fuhr mit der Königin von Griechenland, der Erz— herzogin Karl Ludwig und der Herzogin von Edinburg in einem viersitzigen Char-ächanc, während der Kaifer, der Thronfolger, der Kronprinz von Griechenland, der Erzherzog Karl Ludwig, die Großfürsten und eine große militärische Suite den Wagen zu Pferde begleiteten. Ein aus den Musikkapellen sämmtlicher Regimenter zusammengesetztes Musikcorps intonirte die österreichische Nationalhymne. Nach beendeter Rundfahrt wurden mehrere Musikstücke vorgetragen, woran sich eine Kanonensalve und Zapfenstreich schloß. Hierauf verließen die Kaiserlichen Majestäten mit ihren Gästen das Lager und be— gaben sich nach Kraßnoe Sselo, wo sie der Theatervorstellung beiwohnten.
Der chine sische Gesandte, Marquis Tseng, wurde gestern vom Kaiser und später auch von der Kaiserin in einer Abschiedsaudienz empfangen.
Amerika. Washington, 10. August. (R. B.) Der Präsident Cleveland hat den Farbigen James Matthews . of Deeds“ ernannt. Der Senat hatte denselben früher für diesen Posten nicht bestätigt.
New⸗-⸗York, 10. August. (R. B.) Bei dem QOber— gericht von Chihuahua ist gegen die Verurtheilung Mr. Cutting's zu einem Jahr Zuchthaus und zur Zahlung einer Geldbuße von 600 Doll. Berufung eingelegt worden. Es heißt, daß Mr. Bayard die mexikanische Regierung zum letzten Male aufgefordert habe, Cutting freizugeben. Wahrscheinlich wird die Angelegenheit einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet werden. Mittlerweile dauert die kriegerische Aufregung an der mexikanischen Grenze unge— schwächt fort.
Zeitungsstimmen.
Die Zeitschrift „Das deutsche Wollen-Gewer be- bringt einen Artikel unter der Ueberschrift „Die neueste Heil⸗ methode“, dem wir folgende Ausführungen entnehmen:
Die im Vorjahr zur „Prüfung der bestehenden Depression im englischen Handel und Verkehr“ eingesetzte Königliche Kommission hat ihre Arbeiten beendet und ist zu dem uͤberraschenden Schluß gelangt, daß keine Nothwendigkeit zu ihrer Einsetzung vorlag, d. h. daß Handel und Industrie nicht darniederliegen, sondern im stetigen Wachsthum
Kunden besser wenn sie nicht von den Welt— märkten verdrängt werden wollen, und die Königliche Kom— mission steht — horribile dictu — nicht an, zu erklären, daß die britische Industrie viel nachzuholen hat und sich in ihrer Besserung beeilen muß, da sie von ihren deutschen Mitwerbern bereits Überflügekt worden ist! Die Konkurrenz des Auslandes sei überhaupt in unaufhaltbarem Wachsthum begriffen und Deutschland insbesondere bedränge England auf seinen eigenen und allen fremden Märkten in fo hervorragender Weise, daß Alles gethan werden müsse, um Deutsch⸗ land gleichzukommen. Dies liege ganz und gar in den Händen der britischen Industriellen und Händler, und die Regierung könne da nur nachhelfen, indem sie ihre auswärtigen Vertreter anweist, häufiger und ausführlicher über die Handelsverhältnisse der einzelnen Länder zu berichten und diese Berichte sofort dem Publikum zugänglich zu machen.
— Der „Schlesischen Zeitung“ wird aus Dresden geschrieben ; .
Der Volkswohlstand im Königreich Sachsen scheint zu steigen. Für (in derartiges erfreuliches Refultat glücklicher Umstände und einer gefunden Wirthschaftspolitik spricht wenigstens der Bericht über die sächsischen Sparkassen. Im Jahre 1879 wurden 1450 603 mehr eingezahlt als zurückgezahlt, im Jahre 1885 aber 12121 301 Die 37 der einzelnen Eingänge betrug 1879 nur 683 2665, im Jahre 1885 jedoch 1241 276. Die Durchschnittsziffer der Einzahlungen war 1875 — 113 , 1885 aber nur 82 6, ein Beweis, daß in diefem Zeitraume die Zahl der Sparer aus den unteren Volksklassen gewachsen ist. Ein fernerer Beweis von der Verbesserung der Lage der sächsischen Arbeiter ist aus den Einkommensteuerlisten zu entnehmen, wonach' die Jahreseinkommen bis zu dem Betrage von 1600 4 zu⸗ genommen haben. Die Einkommen von da bis 4800 S haben eine
Einbuße erlitten, und erst darüber hinaus macht sich wieder eine Zu⸗ nahme geltend. Vergleicht man schließlich die Steigerung des Prozent⸗ satzes der Bevölkerung mit derjenigen des Einkommens, so ergiebt sich, daß Letzteres sich um 16160 vermehrt hat, während bei der Bevölkerung die Vermehrung 6ꝰ* / io betrug.
— Aus Apolda meldet die ‚„Gothaische Zeitung““
Die hiesige Strumpffabrikation ist gegenwärtig in sehr flottem Gange, das Angebot von Arbeit und die Gesuche nach Arbeitern und Arbeiterinnen waren lange Zeit nicht so vielfältig wie gegenwärtig, am meisten fehlen die Vorarbeiter: Spuljungen, und Spulmãädchen, Hasplerinnen u. dgl. Der Lohn für diese Arbeiten ist bedeutend ge= stiegen, man zahlt für einen guten Spuler 6 — S wöchentlich und für deine Haspterin 16 — 2 M, und dabei klagen die Meister noch sehr über schlechte Bedienung von dieser Seite. Die Aufträge auf Damentücher, Herren⸗ und Damenwesten 2c. sind kaum zu beschaffen; es wäre nur zu wünschen, daß dies recht lange anhalten möchte.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
In dem hohen Alter von nahezu 8s Jahren ist am Dienstag früh zu Steglitz der in allen musikalischen Kreisen bekannte und hoch⸗ geschätzte Musik-⸗Direktor Professor D. Eduard Augu st Grell gestorben. Derselbe war am 6. November 1809 hier geboren, und feine künstlerische Thätigkeit hat auch in erster Linie stets dem Musik⸗ leben Berlins gegolten, um das er sich als Dirigent der Sing ⸗ Akademie, von 1852 bis 1876, große und unvergeßliche Verdienste erworben hat. Auf Veranlassung König Friedrich Wilhelm's IV. organisirte er den Berliner Dom-Chor, der seitdem einen so weit reichenden Ruf erlangt hat. 1858 wurde Grell zum Professor der Musik ernannt und 1864 erhielt er den Orden pour le mérite. Auch wurde er als Mitglied in den Senat der Akademie der Künste berufen und leitese ais Vorsteher eine akademische Meisterschule für, musikalische Komposition. Für seine Verdienste um die Kirchenmusik wurde der Verstorbene zum Doktor der Therlogie promovirt, Auf diesem Ge—⸗ siet liegt theoretifch und praktisch der Werth und die Be— deutung Grell's. Außer durch Kompositionen für die Orgel hat er sich besonders durch seine Gesangsmusik für Kirche und Schule einen hochgeachteten. Namen gemacht. Obenan steht seine großartige 16stimmige Vokalmesse. ohne instrumentale Be⸗ gleitung; dann aber haben ihm auch seine 8: und 11⸗stim⸗ migen Psalmen, ein Tedeum, besonders seine oft ge⸗ sungenen Motetten, Kantaten, Hymnen viele, Freunde erworben. Im Jahre 1876 trat Grell von der Leitung der Sing⸗Akademie zurück, Flieb aber Ehren-Direktor derselben. Von dieser Pflegstätte der Vokalmufik aus, die ihm so viel verdankt und mit der sein Name durch ein langes, reich gesegnetes Wirken eng verknüpft ist, sollen denn auch morgen feine sterblichen Reste zur letzten Ruhe bestattet werden.
— Die Verhandlungen des neunzehnten Schleswig— Holsteinischen Pro vinzial⸗LanLdtages, vom 14. bis 20. Fe⸗ 3 13855, find soeben nebst den Anlagen im Druck erschienen (Schleswig, Buchdruckerei der provinzialständischen Taubstummen⸗Anstalt Julius Bergas ). 1886. Dem letzten Schleswig⸗-Holsteinischen Pro⸗ vinzial Landtage haben danach in, 7 Plenarsitzungen zur Berathung vorgelegen: 6 Vorlagen des Königlichen Landtags⸗Kommissarius, nämlich' die Vorlage, belreffend Revision der Verordnung zum Fischerei⸗ gefetz; betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Termine bei Verträgen über Wohnungsmiethen in der Provinz Schleswig⸗Holstein, fowie Aufforderungen zu Neuwahlen; dann 5. Vorlagen des ständi⸗ schen Ausschusses außer dem, von diesem erstatteten Jahresbericht; 3 Privat-Propositionen, nämlich; Kruse-Keiel, betreffend Unterstützung der Arbeiterkolonie Rickling; Rohwer⸗Oldenhütten, betreffend Einrich⸗ tung eines Obstmuttergartens in Hohenwestedt; Stocks⸗Bissee, be⸗ treffend Ermittelung der Ursachen des in neuerer Zeit im verstärkten Umfange auftretenden Bettler⸗ und Vagabundenwesens. Endlich waren 21 Petitionen eingegangen, von denen Rals zu spät eingereicht nicht erledigt, 17 dem Petitions-Ausschuß zur Bearbeitung überwiesen wurden.
Gewerbe und Handel.
Dem Jahresbericht der Rathenower optischen Industrie⸗ Anstalt pro 1855/65 entnehmen wir Folgendes: Zu der durch den geringeren Umsatz bedingten Verminderung des Bruttogewinns ge— fellte fich noch, daß die Preise vieler Artikel weiter gewichen sind und der Prozentfatz des Verdienstes eine weitere Schmälerung erfahren hat. Daher ergiebt sich als Resultat, daß der Nettogewinn sich nur auf 17666 M beläuft und nur eine Dividende von 180 bei der Generalversammlung in Vorschlag gebracht werden kann, da trotz der geringeren Umsätze die Abschreibungsquoten auf der früheren Höhe belaffen wurden. Der Waarenbestand erfuhr einen Rückgang von ca. 6200 6] Die Salden des Wechsel⸗, Cassa⸗ und Debitoren⸗Kontos betragen zusammen 222784 1M gegen 228451 6 in der vorjährigen Bilanz. Das Kreditoren-Conto ging von 46 553 ( auf 41 951 zurück. Der Reservefonds erhöht, sich auf 24369 6 Auf das neue Geschäftsjahr werden 87 M Gewinn vorgetragen.
Posen, 11. August, (W. T. B.) In der heute stattgehabten Sitzung des Aufsichtsraths der Posener Sprit-Aktiengesell⸗ schaft wurde der von der Direktion vorgelegte Abschluß ver 30. Juni 1886 genehmigt und beschlossen, nach reichlichen Abschreibungen der am 23. Oktober stattfindenden ordentlichen Generalversammlung die Ver⸗ theilung einer Dividende von 6a Gο, die Dotirung des Reservefonds mit 41000 6 und die Bildung einer Spezialreserve in der Höhe von 15 000 „6 vorzuschlagen.
London, 10. August. (A. C.) Der Handelsausweis für Juli läßt ersehen, daß der mäßige Aufschwung, der sich im Juni in den Hauptzweigen der britischen Industrie bemerklich machte, nicht an⸗ gehalten hat, denn gegen den gleichen Monat des Vorjahres hat die Ausfuhr um 693 472 Pfd. Sterl., die Einf uhr um 2 146119 Pfd. Sterk. ab genommen. Der Export erreichte einen Gesammtwerth von 18486374 Pfd. Sterl., während der Import sich auf 29 452 497 Pfd. Sterl. bezifferte. Für die verflossenen sieben Monate beläuft sich, verglichen mit dem entsprechenden Zeitraum von 18365. die Abnahme der Ausfuhr auf 1 729 798 Pfd. Sterl, die der Ein⸗ fuhr auf 21 216 877 Pfd. Sterl. Die Abnahme in der Ausfuhr im Juli vertheilt sich auf sämmtliche Exportartikel mit Ausnahme von Leinwand und Wollen⸗ und Kammgarnstoffen. Nie größte Abnahme zeigt sich in Baumwollstoffen, Brodstoffen und Ge⸗ kraͤnken, Maschinen, Kleidungsstücken, die kleinste in Rohstoffen und Metallen. Eine verminderte Einfuhr im Juli zeigen die Rubriken: sebendes Vieh (351 341 Pfd. Sterl.), zollfreie Brodstoffe und Ge—⸗ tränke (1 475 700 Pfd, Sterl.), Metalle (250684 Pfd. Sterl.), Roh⸗ stoffe für verschiedene Industriezweige, sowie Fabrikate im Allgemeinen. Bei zollpflichtigen Brodstoffen und Getränken vergrößerte sich die Finfuhr um 143 557 Pfd. Sterl., bei Chemikalien um 5961 Pfd. Sterl. und bei Rohstoffen für Textilfabrikate um 697 671 Pfd. Sterl.
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
Oesterreich⸗Ungarn.
Durch Verfügung der K. K. Seebehörde zu Fiume ist die gegen Provenienzen aus Triest angeordnete siebentägige Quarantäne auf alle Häfen Istriens ausgedehnt; auch ist die Ein⸗ und Durchfuhr von Lumpen, altem Tauwerk, getragener Leib⸗ und Bettwäsche, insofern diefe Gegenstände für den Handel bestimmt sind, aus Istrien und den angrenzenden Inseln verboten worden.
Spanien.
Laut einer in der Gaceta de Madrid“ veröffentlichten Cirkular⸗ verfügung der Königlich spanischen Gesundheits⸗Direktion vom 5. Auguft d. J. sind aus Anlaß des Ausbruchs der Cholera in der