1886 / 257 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Nov 1886 18:00:01 GMT) scan diff

6e. Na je stat

Bekanntmachung.

Am 4. d. M. wird im Bezirk der General⸗Direktion der Königlich württembergischen Staats Eisenbahnen die 24,83 km lange Bahnstrecke Freudenstadt— Schiltach mit den d , , Loßburg-Rodt, Alpirsbach und

chenkenzell dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Berlin, den 1. November 1886.

In Vertretung des . des Reichs⸗Eisenbahnamts: ör te.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Ober⸗Regierungs-Rath Grisebach zu Frankfurt a. O. zum Vize⸗Präsidenten der Regierung in Schleswig,

den Regierungs- Rath Hegel in Burg zum Landrath,

den Regierungs-Rath Schow zum Stellvertreter des J im Bezirks-Ausschuß zu Gumbinnen, un

den Regierungs⸗Assessor Mun dt zum ersten stellvertreten⸗ den Mitglied des gedachten Bezirks-Ausschusses auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitz des letzteren zu ernennen; sowie

dem Regierungs⸗Rath Schütte in Posen bei seinem Ausscheiden aus dem Staalsdienst den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath,

den Bergrevier⸗Beamten, Dr. Busse zu Dortmund und Borchers zu Betzdorf, den Bergwerks⸗ Direktoren Triebel zu Wettin und Graeff zu Grube Riß bei Saarbrücken, und dem Ober-⸗Hütteninspektor

ieb mer zu Gleiwitz den Charakter als Bergrath,

den Kreissekretären Vetter in Eschwege und Hubert in Kreuznach bei ., Versetzung in den Ruhestand den Cha⸗ rakter als Kanzlei⸗Rath, und dem pe n n. Arzt Dr. med. Erich von Kühlwetter n Düffeldorf den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen; erner

die Wiederwahl des früheren Apothekers Engel zum unbesoldeten Beigeordneten (weiten , der Stadt Graudenz auf die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren, und

den Stadtrath und Apothekenbesitzer . zu 3 der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen 66 emäß, als unbesoldeten Beigeordneten der genannten 56 t für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu be⸗ ätigen.

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privileg in m . ke Ausfertigung auf den Inhaber lautenzer An⸗ ei

ihefcheine der Stadt Weißenfels a. S. im Betrage von 1000 000 4.

Wir Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen z.. Nachdem die städtischen Behörden zu Weißenfels g. S. beschlossen haben, eine Anleihe von 1 005 600 Æ. zu dem Zwecke aufnehmen, um ältere städtische Schulden und ö, Kaufgelder abzutragen, owie die erforderlichen Mittel zum Bau von e nf, elner afferleitung und zur Kanglifirung der Stadt zu beschaffen, wollen Wir auf den' Antrag des Magistrats der gedachten Stadt.

ichs ⸗Anzeiger

Staats⸗Anzeiger.

Insertious preis fur den Naum einer Aruchzeile 30 J. Jnserate nimmt an: die stönigliche Expedition

des Aentschen Reichs Anzeiger

und Königlich Nrenhischen Ataata--Auzeigerz

Berlin sw., Wilhelmstraße Nr. 32.

KR

November, Abends.

1886.

Zwecken auf jeden Inhaber hene, Seitens der Gläubiger e von 1000 000 S aus⸗

5 2 rresse der . . noch der unden hat, in Gemäßheit des 133 zur Ausstellung von Anleihe⸗ 009 in Buchstaben: „Einer

90 M.

n, mit vier Prozent jährlich Tilgungsplane nl Ver⸗ b mit wenigstens eineinhalb der Zinsen von den getilgten enwärtiges Privilegium Unsere

rechtlichen Wirkung, n ein ü , . hervorgegangenen echte Nachweise der Uebertragung

welches Wir vorbehaltlich der Befriedigung der Inhaber det

iitens des Staats nicht übernommen. ö seigenhändigen Unterschrift und

Ftaber 1836. Wilhelm. tkamer. von Scholz.

, .

Anleih sch 8 5 . der Stadt Weißenfels a. S. . Buchstabe,... Nr. ..

über . Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums pom 6. Ok⸗ tober 1886 (Amtsblatt der ö. Regierung zu Merseburg vom ten. . . 155. Nr. .. Seite. und Gesetz ˖ Sammlung für 188. Seite .. laufende Nr. . ).

Der Magistrat der Stadt Weißenfels a. S. beurkundet und bekennt hiermst auf Grund der zustimmenden Beschlüsse der Stadtverordneten; Versammlung vom l2. Mai 1885, 30. Juni 1885 und 27. Juli 1886, daß die Stadtgemeinde Weißenfels a S. dem Inhaber dieses Anleihescheines die Summe von... . M, buchstäblich Mark veischuldet. Diese Schuld, welche Seitens des Gläubigers nicht gekündigt werden kann, bildet einen Theil der durch das oben an— gezogene Allerhöchste Privilegium vom „; ten 188. in Höhe von 1006 900 4 genehmigten Anleihe.

Die Rüchsahlung der ganzen Schuld von 1 0990 900 0 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Lilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1890 bis 1922. einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens eineinhalb Prozent des Ka⸗ pitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe⸗ scheinen, gebildet wird. Der Stadt bleibt jedoch das. Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die dur die derstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu. . .

Die auggeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll. öffenilich be⸗ kannt gemacht. . ;

Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin durch den „Deutschen Reich s⸗ und Preusischen Staats ˖ Anzeiger“, durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Merseburg und die Weißenfelser Zeitungen J. It. Weißenfels er Kreisblatt! und Mitteldeutsche Zeitung“). Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Magistrat mit Genehmigung des Königlichen Regie rungs⸗Präsidenten zu WMerfeburg ein anderes Blatt bestimmt. ;

Bis zu dem og, wo foschergeftalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am Oktober und am . April, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihe⸗ scheines bei der tadt Hauptkasse zu Weißenfels a. S., und zwar nuch in der nach dem Cinktritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Nit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe scheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der spaͤteren Fällig⸗ keitstermine zurückzuliefern. ; ;

ö Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. .

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 26 Jahren nach dem Rügzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinfen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. . ö ;

Das Aufgebot und die Krastlozerklärung verlorener oder vernichteter Anlelhescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 ff. der Civil i n für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 Reichs⸗Gefetzblatt Seite 8 he . nach S§. 20 des

usführungeßefetzes zur deutschen Civi prozeßordnung vom 24. März 187 e n ng Seite 28. Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklart werden. Doch jenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der viersährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinoscheine durch ö orzeigung des Anleihe⸗

*

der fe burg.

soll dem

scheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 3 nsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit die sem Ainlcihescheine sind halbjährliche Zinsscheine für einen zehnjährigen Zeitraum und eine Anweisung zur Erneuerung der Zins⸗ scheine k .

Die Ausgabe einer neuen zehnjährigen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt ⸗Hauptkasse zu Weißenfels a. S. gegen Ab⸗ lieferung der der älteren n g nn, beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur. Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen hafter die Stadtgemeinde mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. Weißenfels a S., den., (Stadtsiegel. ) ; ; Der Magistrat. (Eigenhändige Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten und noch eines anderen Magistrats. Mitgliedes unter Beifügung des Amtstitels.)

Eingetragen Kontrolbuch Der Kontrolbeamte. Provinz Sachsen.

et , . zum Anleihe n der Nr

B ch abe Der Inhaber dies cha in der Zeit vom 1. Dkto n des vorbenannten Anleihescheines d bis... . aus der Stadt ⸗Hauptkasse in Weißenfels

Reichswährung. Weißenfels a. S., den Der Magistrat.

(Trockenstempel.) (Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten und eines anderen Magistrats⸗Mitgliedes.) Ausgefertigt.

. . . Unterschrift des Kontrolbeamten.) Dieser Zinsschein ist 46 wenn dessen Geldbetrag nicht innerkalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. .

Ungültig, wenn die Vorderseite durchkreuzt ist.

Ungültig, wenn eine Ecke ab⸗ getrennt oder der Zinsschein durchlöchert ist.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Merseburg. Anweisung zum . der Stadtgemeinde , a. S. Buchstabe .. Nr über S Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die; te Reihe Zinsscheine für die 5 Jahre vom 1. April 18.5 bis Ende März ;.. bei der Stadt- Hauptkasse in Weißenfels, sofern von dem Inhaber des An⸗ seihescheines nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben wird.

Weißenfels a. S., den .. ten

(Trockenstempel. )

Ausgefertigt. (Unterschrift des Kontrolbeamten.)

. ,, zu den Schemas für die und An weisungen: Die Namentzunterschriften des Magistrats Dirigenten und des zweiten Magistrats. Mitgliedes können mit Lettern oder Faesimile⸗ stempeln gedruckt werden. doch 3. jeder Zinsschein und jede An⸗ . . der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrolbeamten ver ehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ breite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

... ter Zinsschein. .. ter Zinsschein.

Anweisung.

Berlin, den 1. Novem ber 1886. ö

Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg von Sachsen ist gestern Abend nach Dresden zurückgereist.

Finanz⸗Ministerium.

Die Ziehung der 2. Klasse 175. Königlich preu Klassenlotierie wird am 9. d. M., Morgens 8 er ch Ziehungsfaal des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen. Die Erneuerungs⸗Loose, sowie die ose zu dieser Klasse sind nach den S§5. 5, S und 13 des Lotterieplang, unter Vor Hung der bezüglichen Loose aus der 1. Klasse, um 5. d. M., Abends 6 Ühr, bei Verlust des Anrechts einzulösen. Berlin, den 1. November 1886. Königliche General-Lotterie⸗-Direktion.

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