(455331
Die Bretter im Wege der öffentlichen Submission zu beschaffen. Offerten, mit dem Vermerk auf der Adresse: Submission auf die Lieferung von kiefernen Brettern“ wolle man bis zum
5. Januar 1887, Vormittags 11 Uhr, an die Jireftion einsenden.
Die Lieferungsbedingungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus, sind auch gegen 50 3 abschriftlich zu beziehen.
Erfurt, den 13. Dezember 1886. Königliche Direktion der Munitions⸗-Fabrik.
40666 Bekanntmachung. Zum 1. April 1887 werden bei der Arresthaus—⸗ Verwaltung zu Elberfeld 30 Gefangene, welche bis—⸗ her mit Sattler⸗ ꝛc. Arbeiten beschäftigt waren, frei, und sollen von dem Zeitpunkte ab auf fernere 3 Jahre kontraktlich vergeben werden. Kautionsfähige Unternehmer, welche geneigt sind, in einer Anstalt arbeiten zu lassen, werden gebeten, ihre Offerten unter Angabe des zu betreibenden Arbeitszweiges, mit der Bezeichnung . Submission auf Arbeitskräfte! bis zum 19. Januar 1887, Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Ver— waltung portofrei einzureichen. Die bezüglichen Submissionsbedingungen liegen zur Einsicht im Bureau aus, können auch gegen Er— stattung von 1 „ für Kopialien bezogen werden. Elberfeld, den 17. November 1886.
Bekanntmachung.
45527] Bekanntmachung.
Die Lieferung des Bedarfs der Kaiserlichen Werft Danzig an ca. 3200 kg Kupfer in Stangen 5 bis 29 mm soll öffentlich verdungen werden, wozu Ter⸗ min auf Donnerstag, den 23. Dezember 1886, Mittags 1 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer Nr. 3 anberaumt ist.
Angebote, welche den in unserer Registratur aus⸗ liegenden und gegen vorherige Einsendung von 9,50 M in baar zu empfangenden Lieferungs—⸗ bedingungen entsprechen müssen, sind versiegelt, porto⸗ frei und auf dem Briefumschlag mit der Aufschrift: Offerte auf Rundkupfer“ versehen, rechtzeitig an die Verwaltungs⸗A Abtheilung einzusenden.
Danzig, den 13. Dezember 1886.
Kaiserliche Werft, Verwaltungs-Abtheilung.
r ee , ,
4) Verlososung, Zinszahlung re. von öffentlichen Papieren.
lässsl! Bekanntmachung.
Bei der am 3. d. M. stattgefundenen öffentlichen Verloosung der gemäß Tilgungsplan mit dem 1. Juli 1887 zur Einlöfung kommenden 33 eigen Schuldverschreibungen der Nass. Landesbank Iätt. H. sind von den verschiedenen Unterabtheilungen die nachverzeichneten Nummern gezogen worden:
25 Stück Eitt. H 2. à 200 ½ Nr. 51 453 b89 602 750 883 926 932 1059 1285 1463 1535 1626 1791 1810 1857 2071 2133 2312 2431 2656 2677 2728 2799 2946.
34 Stück Litt. J b. à2 500 .) Nr. 201 383 408 411 444 5 ö ö ö 3 9 949 964 1264 1443 1477 2067 2121 2194 2300 2631 2639 2701 3013 3120 3266 3331 3335 3567 3584 3604 3997 4146.
19 Stück Litt. H c. A2 110600 S Nr. 84 150 320 448 555 596 623 936 1068 1072 1239 1261 1339 1609 16653 1937 2210 2313 2340.
4 Stück Litt. H d. à 2000 6 Nr. 116 269 406 443.
Die zur Rückzahlung herausgeloosten Kapitalien sind am 1. Juli 1887, mit welchem Tage die Ver— zinsung aufhört, gegen Einlieferung der in cours— fähigem Zustande befindlichen Schuldverschrei⸗ bungen nebst zugehörigem Talon bei nuserer Haupt⸗ kasse dahier oder bei dem Bankhanse der Herren M. A. von Rothschild C Söhne zu Frank⸗ furt a. M. in Empfang zu nehmen.
Von den im Monat Dezember v. J. ausgeloosten, am 1. Juli 1886 rückzahlbaren Schuldver— schreibungen Litt. H. stehen noch aus:
Iitt. H a. Nr. 539.
Litt. H bB. Nr. 684 704 771 1314 2138 2220 2347 3186 3189 3566.
Litt. H c. Nr. 123 357 705 1083.
Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden 3 zur Erhebung der Kapitalbeträge aufge⸗ ordert.
; Auhang.
Bei dem Königl. Amtsgericht zu Wiesbaden ist wegen folgender Schuldverschreibungen der Nass. 5 das Amortisationsverfahren an-
ängig:
ILitt. A a. Nr. 292 441 554 648 1370 2106.
itt. A B. Nr. 440 1173 1432 2182.
Litt. A C. Nr. 384.
Litt. O a. Nr. 51 353 425 557 775 1429 1439 1780 2840 3007 3276 3329 3337 3696 37038.
Litt. C D. Nr. 854 1257 1260 1917 1927 2040 2375 2911 3320 4919 5182 5255.
Litt. C C. Nr. 724 870 2732 2733 2977 2978 3376 3377 4175 4563.
Litt. CO d. Nr. 190.
Litt. D D. Nr. 1212.
Litt. D C. Nr. 1156.
Litt. E a. Nr. 1083 1495.
Litt. E b. Nr. 3020.
Litt. E a. Nr. 1622 1623.
Litt. E C. Nr. 1002 1003 3800.
Litt. G D. Nr. 3670.
ILitt. H a. Nr. 555.
Wiesbaden, den 8. Dezember 1886.
Direction der Nassauischen Landesbank.
Olfenius.
386 lääösss] Bekanntmachung. Einlösung der zum 3. Januar 1887 ge⸗ kündigten 0 , . der Pommerschen
andschaft.
Die Inhaber der e. unserer Bekannt⸗ machung vom 20. Wiärz d. J. zur baaren Rück⸗ zahlung am 3. Januar 1887 gekündigten 40, Pfand⸗ briefe werden darauf aufmerksam gemacht, daß die
Direktion beabsichtigt 80 ebm kieferne
vom 3. Januar k. J. ab außer bei unserer Kasse hierselbst auch in Berlin bei der General⸗Direction der Seehandlungs⸗ Societät, bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, bei dem Bankbause S. Bleichröder, bei der Deutschen Bank, bei der Bank für Handel und Industrie, bei der Berliner Handelsgesellschaft, bei dem Bankhause Mendelssohn C Co., bei dem Bankbause Robert Warschauer & Co., in Stettin bei dem Bankhause Wm. Schlutow kostenfrei erfolgt.
Dagegen findet die Cinlösung der gemäß unserer Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 zur Baarjahlung gekündigten Stücke außer bei unserer hiesigen Kasse auch
in 6. ie m m enn
ei dem Bankhause M. Borchardt jr., Fran= ; zösische Straße Nr. 32, ö in der Zeit vom 23. Dezember d. J. bis 7. Januar k. J. ebenfalls kostenfrei statt.
Stettin, den 23. November 1886.
Königl. Prsi. Pomm. Geueral-Landschafts—⸗ Direction. v. Blanckenburg.
us Bekanntmachung.
Bei der am T. d. M. planmäßig stattgehabten Ausloosung von Wasserwerksschuldscheinen der Stadt Greiz sind die Nummern 535 S0 119 154 251 411 416 gezogen worden. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken be— kannt gemacht, daß am 31. Dezember d. J. die Beträge gegen Rückgabe der oben angegebenen Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen in unserer Stadthauptkasse in Empfang genommen werden können. Von da an hört die Verzinsung auf. Greiz, den 8. Juni 1886.
Der Gemeindevorstand.
W. Köhler.
312 — äs Bekanntmachung. Bei der am 7. d. M. planmäßig stattgehabten Ausloosung von Schuldscheinen der Anleihe der Stadt Greiz vom 1. Juli 1872 sind für den Amortisationsbetrag von 200 Me die Nummern von Ser. A. Nr. 54 zu 5o0 Thlr. — 1500 . bon Ser B. Nr. 134 M3 zu je
, . von Ser. C. Nr. 369 380 480 577
752 754 1088 1163 1225 1320
1329 1367 1376 1400 1409 zu je
100 Thlr. d gezogen worden. Wir fündigen hiermit diese Schuldscheine und fordern die Inhaber derselben auf, die Capital— betrãge am 31. Dezember 1886 gegen Rückgabe der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen in unserer Stadthauptkasse zu erheben. Mit dem gedachten Tage hört die fernere Ver— zinsung auf. Greiz, den 8. Juni 1886.
Der Gemeindevorstand. W. Köhler.
—
Bekanntmachung. Von der durch Allerhöchstes Privilegium vom 3. Mai 1886 zum Betrage von 12000000 4 genehmigten, mit io ver⸗ zins lichen Anleihe der Stadt Magdeburg soll die erste Ab⸗ theilung von 3009 000 M. jetzt zur Verausgabung kommen. Die hiesige Sparkasse hat da⸗ von 19000 000 ½ übernommen. Den Reft von 2000 9000 . wollen wir in der Weise be⸗ geben, daß die Abnahme des gezeichneten Betrages entweder ganz am 3. Januar, oder mit je einem Drittel am 3. Januar, 1. März und 1. April 1887 erfolgt.
Wir fordern Reslektanten auf, ihre Gebote auf die eine oder die andere der beiden Alter— nativen unter Angabe des ge— wiinschten Betrages bis zum Erüöffnungstermine, am 21. De⸗ zember, Morgens 10 Uhr, ver— schlofsen mit der Aufschrift: „Geßot
auf die Magdeburger Stadtanleihe“
au uns gelangen zu lassen und sich bis zum 23. Dezember
44872
bank von Bern in Bern; Lombard, Odier C Cie. in Genf; italienischen Schweiz in Lngand.
röder in Berlin;
36166 Bekanntmachung, betreffend: Ausloosung der pro 1886 zur Amortisation gelangenden Anleihescheine Solzberechtigungs · Ablösung) der Stadt
Freienwalde a. S. Bei der am 18. Juni er. in öffentlicher Magistrats⸗ sitzung stattgehabten Auslo⸗sung der am 2. Januar 1887 zu amortisirenden Anleihescheine — Ausgabe
1834 — sind die Nummern 665 258 32 25332 33 46 415 sig a. 3606 nuggeloost' Te esl . hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wee wu Die Einlösung erfolgt am 2. 3 — * durch unsere Forstkasse 188 Freienwalde g. O., den 20. Oktober 188
Der Magistrat.
33488
Gotthardbahn.
Ausloosung von 47, Obligationen, rückzahlhar am 31. Dezemher 1886.
m der am 30. September abhin nach Maßgabe der Bedingungen des 109 Millionen Franken, d., d. 1. Januar 1884, in Gegenwart eines beeidigten Beamten dritten Ausloosung sind folgende Obligationen⸗Nummern gezogen worden:
400 Anleihens bon vorgenommenen
1990 Obligativnen Litt. A. à Frs. 5090. —
t. 26901 bis und mit 26920. „37021 bis und mit 37040 SO Obligationen Litt. 1661 bis und mit 1670. „13651 bis und mit 13660. S209 bis und mit 32100. Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt
Nr. 14031 bi
der Titel und der nicht verfallenen Zinscoupons 9) 1886 ab:
Nr. 34261 bis und mit 34280. Nr. 41361 bis und mit 41380.
Nr. 9071 bis und mit 9680. is und mit 14040. Nr. 45711 bis und mit 45720.
Nr. 35041 bis und mit zõ0b0
n. a Irs. 1009.— Nr. 11571 bis und mit 11680. Nr. 24421 bis und mit 2430.
zu ihrem Nennwerthe kostenfrei gegen Einlie
kr. — 20 sammt Talons vom 31 man
Dezember
2 . . . ön der Schweiß: Außer bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Luzern: bei der
Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich; bei dem Basler Bankverein und den Bankhãusern Comp. und von Speyr u. Comp; in Basel; bei der Aargauischen Bank in Aarau; bei dem Bankhause Pury & Cie. in
In Deutschland, in Mark zu
bei der Tessiner Kantonalbank in Bellinzona und bei der
a
—ᷓ Zahn u. bei der Kantongl⸗
bei dem Bankhause
Bank der
Nenenburg;
m Tagescourse der Schweizerfranken, jedoch nicht
unter 80 Ce für 100 Franken: Bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft und dem Bankhause S. Blei. 1 bei dem Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne, i ge n
Handel und Industrie und der Deutschen Effekten. u. Wechselbank in Frankfurt a. M.; bei dem Bank.
hause Sal. Oppenheim jun. C Comp. und dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Köln. ö
der Filiale der Bank füt
Die Verzinsung dieser Abligationen hört mit dem 31. Dezember 18586 auf. Von den früher zur Rückzahlung ausgeloosten Obligationen sind noch ausstehend die Titel:
Litt. A. Nr. 4032 - 4040 à Frs. 500. —
Litt. B. Nr. 10699 — 10700 15921 15923 - 15927 a Frs. 1000. —
Luzern, den 5. Oktober 1886.
Die Direktion der
5) Kommandit⸗Gesell abb 14
Brauereigesellschaft Eichbaum (vo
Gotthardbahn.
schaften auf Aktien n. Aktien Gesellschaftes
rm. Hofmann) in Mannheim.
Rechnungsabschluß pr. 30. September 1886.
Soll.
Bilanz⸗Conto.
An Immobilien-Conto
Haben.
.
2 078 500 — 2 000 — 100 000 — 329 500 — 18 000 —
13 O00 —
abz. Abschr.
, do. . in Karlsruhe. Maschinen⸗ Conto Utensilien ⸗Conton. Mobilien ⸗ Conto .. Wirthschafts⸗Inven⸗ H Lagerfaß⸗Conto ( Transportfaß⸗Conto Eisenbahnwagen⸗Cto. Fuhr⸗Conto ; Bier ⸗Conto,. Malz⸗Conto, . Hopfen⸗Conto, Gersten⸗Conto, Mãälzerei⸗Conto, . Kohlen⸗-Conto, Materialien ⸗Conto, Futter ⸗Conto,. ö Rlaschenbier · Conto, . Cassa⸗Conto. Wechsel⸗Conto Darlehen⸗Conto . Diversi Debitoren:
a. sichere . AMS 131 005,62.
h, kn ther. 5 510,46.
27 00 275 000 - 73 000 — 27 500 — 31 300 — 248 74616 22 061 50 22 20019 71799 3
do. Vorräthe
207 560 57 ͤ
136515 98
n Gewinn⸗ und
Per Aktien⸗Coñto .
Kapital⸗Reservefond M0. JJ 120s0 Dividende. Spezial⸗Reservefond Vortrag
Verlust⸗Conto.
. 1650000 550 000 — h0 00 — 24955
354 993 72
Hypotheken ⸗Conto . K epositen⸗Conto (Kautionen)
,,, Wirthschafts ⸗Conto, Mieths—⸗ 1 Acceptations ⸗Conto, Laufendes ö ./, Zinsen-Conto, Laufende Stück— k Unkosten⸗Conto, Rückständige Auslagen J Reserve für unsichere Ausstände Kapital⸗Reserve⸗Conto Special⸗Reserve⸗Conto
Gewinn und Verlust⸗Conto:
Gewinn ⸗Vortrag von 1884/85
Mib⸗ 41,66.
324 950,31.
Verwendung des Reingewinnes: 16 250, —. 47914, —
198 000, —. 60 000, —
333298 26500 — 19 833 — 470199 510 46
91 NI - hh 000
Reingewinn von 1885/86
zei gol g
auf neue
Rechnung
3 827 33071 Haben.
W. H.
Soll. Unkosten⸗Conto: Handlungs-Unkosten . k Verlust an Ausständen .. Reserve für unsichere Poste Abschreibungen: auf Immobilien und Häuser P ,,,, J 2290168 . 45 000 05 Utensilien und Mobilien ö,, Wirthschafts o,, Lagerfässer ho / Transportfässer 207, . Eisenbahnwagen 109 . J „Wagen und Geschirre 100 o Reingewinn w
K 3 390 — Inventar H 5 689 97 14 733 — 18 282 53 3 66535 6 175 —
In heutiger Generalversammlung wurde die
Mannheim, den 11. Dezember 1886.
1455 21 1 3. 691 8 620 116 37
. 41 hb
( .
99 21619 65 Hz 45.
— z Per Gewinn Vortrag von 1884 / 8ö)
Brutto⸗ Gewinn . von 1885/86 620 M71
6 30210
20 683 62
— — 620 1165
Dividende für das Geschäftsjahr 1586135 auf
A6 69 pro Aktie festgesetzt, welche vom 1. Januar 1857 ab an unserer Kasse, fowie bei den Bankhäusern Ladenburg C Söhne in Mannheim und E. Ladenburg in Frankfurt a. M. gegen Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine ausbezahlt wird. Die Aufssichtsrathsmitglieder Herr Carl Haas und Herr Ino Werner, gelaufen war, wurden aufs Neue gewählt.
deren Dienstzeit ab'
Brauereigesellschaft Eichbaum (vorm. Hofmann). Die Direktion.
Abends an ihre Gebote für ge— bunden zu erachten. Magdeburg, den 19. Dezember 1886. Der Magistrat der Stadt Magdeburg. Bötticher.
Einlösung dieser Pfandbriefe
45682 Außerordentliche Generalversammlung der Werger'schen
Brauerei⸗Gesellschaft.
Als 2. Punkt der Tagesordnung bei der am 365. Dezember d. J. st , Fer ,, Generalverfammlung ist die Erhöhung der Zahl der RNufsichtsräthe immt worden.
Worms, im Dezember 1886.
tattfin denden
Die Direction:
Kenn
Werger.
BI) Koblenz
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
n 295.
Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember
1886.
k —
Deutsche Nachwe
s Reich.
i sung
der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1885 bis zum
k J.
.
Schlusse des Monats November 1886.
3. . ö. 5.
K
Einnahme im Monat November.
Hierzu Ober⸗Post⸗Direktions⸗Bezirke.
MM Il
in den Vormonaten.
In 1886 mehr — weniger 6 3
Einnahme in dem⸗ selben Zeitraume des Vorjahres (Spalte 4).
.
Einnahme Zusammen.
b.
In Reichs -Postgebiete.
) Königsberg
2 Gumbinnen
3 Danzig.
3) Berlin. .
y) Potsdam.
6 . 8 b.. Stettin
8 Köslin .
10710 3146 9393
82 051 2818 5561 7165
857 4508 2802
19046 6346 4388
12 884 6 7209
10 894 5136 7070 1542 4183
14625 5234
27902
14246 6028 3095
35 314 1585
12371
37495
20 755 5 214
10498 1742
3 846 6 845 14301 60482 14876 3204
25) Frankfurt a. M. Il Köln 5
2B) Aachen.
A) Düsseldorf.
W) Trier
Y) Dresden
30) Leipzig.
zh) Karlsruhe .
32) Konstanz
35) Darmstadt
34) Schwerin i. M. . 36) Oldenburg. . 36) Braunschweig. 6 Brennen 38 . . 39) Straßburg i. E. 40M Metz .
65 327 21 417 65 642 497 733 20613 42 728 45 0465 8 398 30 026 19030 92164 52 157 32985 86 400 48703 75 315 34 307 40278 12 034 32 324 101260 30 286 194980 96 609 46154 22 654 235 353 11658 81331 261 195 128 264 39 284 73 250 14904 25 412 38 095 87 501 392 005 112639 23 579
*
93 758 25 702 S6 374 528 165 24109 50 336 57 404 12 622 36 640 25 105 112584 56 978 40 252 107210 57 823 88 975 44313 49629 14021 36 658 128612 35 050 226 958 115298 55 680 25 359 277 515 15794 95 574 291 820 144 168 43280 86983 17282 29 521 43 472 116595 469 853 125 767 6,
76 037 24 563 75 036 719784 23 431 418290 2 212 9255 34 535 21 832 111210 58 503 37373 99 285 55 912 S6 210 39 444 47348 13 576 36 508 115 886 35 520 222 882 110 855 52 183 256 750 270 668 13 244 93703 298 690 149019 44499 83 748 16 646 29 258 44940 101803 452 488 127 515 26 784
12726 470 4075 4442 3497 391 6846 2550 1870 6870 41 850 1218 3234 635 262 1468 14792 17364 1748 1866
JJ . .
507 387 53 502 20 263
Summe JI. I. Bayern. IIlI. Württemberg
3 339 0657 340 245 140 694
7ö 461 26 245 13 100
3921906 367 503 174 048
3 846 445 393 748 160948
10 05
Ueber haupt 581 143
Berlin, im Dezember 1886.
3 819 998 Haupt⸗-Buchhalterei des Reichs⸗Schatzamts.
05 4463458 62 316 45
4401141
Biester.
Aus zug
aus der Dien stanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall⸗ Brown- und Providence-Inseln
vom 2. Dezember 1886.
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Herichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall., Brown⸗ und Providence⸗Inseln wird Folgendes bestimmt:
2c. .
III. Gerichtsbehörde. (Gu §. 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; 3. 2 des Ge⸗ setzes vom 17. April 1886.)
fc 2) Die Gerichtsbehörde hat in den von ihr ausgehenden Schrift— en
A4 sofern es sich um Geschäfte handelt, welche zur Zuständigkeit des Gerichts des Schutzgebiets gehören, die Bezeichnung als
Kaiserliches Gericht des Schutzgebiets der Marschall⸗, Brown⸗
und Providence⸗Inseln“, . b. sofern es sich um Geschäfte handelt, welche zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gehören, die Bezeichnung als
„Kaiserlicher Richter des Schutzgebiets der Marschall⸗, Brown⸗
und Providence⸗Inseln“ . . annwenden. Das Gerichtssiegel ist das des Kaiserlichen Kom— nissars. Urtheile sind mit den Eingangsworten: „Im Namen des Kaisers zu versehen. . hab Die zur Ausühung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen Raben, sofern sie nicht bereits, wie der Kommissar, als Kaiserliche Feamte den Diensteid geleistet haben, vor Antritt ihres Amts einen
id dahin zu Leisten: .
. z schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, di Pflichten eines Kaiferlichen Richters im Schutzgebiete der Marschall⸗ Brown⸗ und Providence⸗Inseln getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“ .
ö. Die Eidesleistung kann auch mittels Unterschreibens der Eides⸗ een h eolgen. Von der Beeidigung ist dem Reichskanzler Anzeige ist 96 Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte s⸗ ge et, geeigneten Personen die Erledigung einzelner, zu seingt Zu— he,. gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu Kärtragen, Dieselbe Befugniß Erftreckt fich nicht auf die Ürtheils= nn , die Entscheidung Über, Burchfuchungen und Beschlagnahmen itze an sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Bei 16. die Be teslung von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur e ran saltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die Er hate Person mittels Handschlags an Eider statt zur getreulichen te nlung ihrer Obliegenheiken zu verpflichten. Die dauernde Ueber= gung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden
selbst wahrzunchmen. — Der Beauftragte handelt im Namen
, Bei iger. (Zu den §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1) Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen⸗ den, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebiets der Marschall⸗ Brown⸗ und Providence⸗Inseln getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben .
V. Gerichts schreiber. (Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
3) Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen in einzelnen Fällen betraute Person vor der Ausübung derselben einen Eid * zu leisten: .
„»Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
VII. Zustellungen. ö (Zu den §§. 5, tz der Verordnung vom 5. Juni 1886) ..
1) In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete erfolgen die Zustellungen n, auf Veranlassung der Gerichts⸗ behörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (. Nr. 3). Der Unter⸗ schied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. Nr. 4), während es bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf.
2) Von Amtswegen erfolgen: .
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Ab⸗ schrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht blos (wie nach §. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der ver— kündeten (8. 6 Abs. 1 der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ausgenommen sind nur: . .
a. die Zustellung von Beschlüssen, welche lediglich die Prozeß⸗ und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung, von Terminen betreffen, insbesondere auch, von. Beweisbeschlüssen (5. 6 Abs. J der Verordnung) bei diesen genügt die, Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben;
b. die Zustellung von Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner; . .
c. die Zustellung von Beschlüssen, durch welche eine Forderung oder ein anderes Vermöͤgensrecht gepfändet oder überwiesen wird (585. 730, 736, 754 der Civilprozeßordnung);
d. die Zuftellung der Arrestbeschlüsse an den Schuldner G. 392 Abs. 2 der Civilprozeßordnung); die Zustellung der letzteren an den Gläubiger erfolgt von Amtswegen (6. 234 Abs. 3, §. 8069 Abs. 2 4a. a. O.).
B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugen⸗ ladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung;
G. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (5. 66 Abs. 2 der Konkursordnung); . .
D. in . enheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: e vom Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche
der Gerichts behd ĩ iftsti ̃ rde; derselbe ist in den betreffenden Schriftstücken als n Stelle bes Veninten handelnd zu bezeichnen. .
Zustellung nur nothwendig, insofern es (. B. wegen Beginns einer
Frist u. dgl.) einer Beurkundung der ö bedarf (5. 1 Abs. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung).
3) Auf Betreiben der Parteien erfolgen: 8
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schrift- sätzen Seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungeschrift (vgl. Nr. ? A a), die Zustellung von Zahlungs- und Vollstreckungs⸗ befehlen (vgl. Nr. ? A b), von Pfändungs- und Ueberweisungs⸗ beschlüssen (gl. Nr. 2 A ch, und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (vgl. Nr. 2 A 4); 564
B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung; 3. l . 24
CG. Zustellungen, welche die Betheiligten in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten vornehmen lassen wollen, z. B. von Mahnungen, Kündigungen, Protestationen u. dgl. m. (5. 1 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung) .
4) Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen ZJustellung (5. 187 der Civilprozeßordnung) eine mündliche Erklärung. — Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsaßz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteianttag für die Zustellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstücks hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll. — Soll ein erst zu erlassender Gerichtsbeschluß auf Betreiben einer Partei zugestellt werden (3. B. in den Fällen der §5§. 633, 730, 802 der Civilprozeßordnung), so ist die Partei schon bei Stellung des Antrags auf Erlaß eines folchen Beschlusses thunlichst zu einer Er⸗ klärung zu veranlassen, ob sie die Zustellung an den Gegner gleich⸗ zeitig beantragen oder sich einen bezüglichen Antrag noch vorbehalten wolle. Auch braucht das Verlangen der Zustellung in dem Antrag auf Erlaß des Beschlusses nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, wenn nür ein bezüglicher Wille des Antragstellers aus den Umständen zu ent— nehmen ist. . — . —
11) Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei der Gerichts—⸗ behörde des Schutzgebiets anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in 85. 185 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (5. 6 Abs. 4 der Verordnung) In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der An⸗ heftung des Schriftstückßs an die Gerichtstafel zwei Wochen ver— strichen sind (8. 189 Abs. 2 der Cipvilprozeßordnung). Eine öffentliche Zustellung, ist unzulässig,. wenn die Partei im Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsulargerichts, dessen Gerichtsbarkeit sie unterworfen ist, einen bekannten Aufenthalt hat.
VIII. Zwangsvollstreckungen. (Zu den §5§. 7, 8 der Verordnung vom H. Juni 1886.)
2) Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer von der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben auf⸗ genommenen Urkunde der in 5. 7107 Nr. 5H der Civilprozeßordnung be⸗ zeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebiets (L. unter Nr. 10, 119 beantragen. Für eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete hingegen bedarf es der Beibringung einer dulsftr , baren Ausfertigung (88. 662, 663 9. a. O.), soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde, nicht. Vielmehr hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte die Zwangsvollstreckung anzu⸗ ordnen (5. 7 der Verordnung). Die Vorlegung des Titels, aus welchem die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, ist nur erforderlich, falls derselbe sich nicht in den Akten der Gerichtsbehörde befindet.
3) Die Zwangsbollstreckung darf nur unter denselben Voraus⸗ setzungen angeordnet werden (Nr. 2), unter welchen nach S5. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausferti⸗ gung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (58. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) ent⸗ sprechende Anwendung. .
4) Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (v9gl. Nr. 2) erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der 8§. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Be⸗ amten (5§. 8 der Verordnung). .
5) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (85. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvoll⸗ streckungen im Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Vollstreckungsklausel (8. 671 a. 4. O.) die Anordnung der Zwangsvollstreckung (Nr. 3) tritt. .
6) Im Schutzgebiete erfolgt die Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvoll⸗ ziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere 3 n ,, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren jahen (5. Abs. 2 der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der §8§. 675 bis 677 der Civilprozeßotdnung an die Stelle der voll⸗ streckébaren Ausfertigung. Die Vorschriften der 8§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge, zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.
7) Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. E) hat die in der Givilprozeßordnung (88. 712, 715, 716, 726 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts⸗ vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 6) etwas Anderes bestimmt wird.
M) Auf die in den §5. 730, 739 und 744 der Civilprozeßord⸗ nung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden die §§. 5, 6 der Verordnung und Nr. VII. dieser Anweisung An⸗ wendung. Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10) Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer im Schutzgebiete erlassenen Entscheidung oder einer dort auf- genommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Autfertigung des Titels ertheilen zu laffen (vgl. Nr. 1, 2 4) und auf Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte Seitens der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvoll zteher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gexrichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Be⸗ zirk der Auftrag ausgeführt werden soll 39 674 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung; 5§. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).