1886 / 308 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Dec 1886 18:00:01 GMT) scan diff

weis liefert, welche Vollkommenheit die Typographie in Berlin er⸗ reicht hat. Der Kalender ist mit einer ovalen Einfassung umgeben und der Raum zwischen diesem ovalen und dem viereckigen Rand des Kalenders durch reizende, die vier Jahreszeiten versinnbildlichende Arabesken ausgefüllt. .

Auch aus der Offizin des Hrn. Albert Lewent, Berlin 8W., Lindenstraße 93, liegt uns ein mehrfarbig gedruckter Wandkalender vor, der an Sauberkeit der Ausführung und Geschmack in der Kom⸗ position und Zusammenstellung der Farben nichts zu wünschen läßt.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

(Fr. C.. Das Resultat der heurigen Weinernte Frankreichs ist kein zufriedenstellendes: sie betrug im Ganzen 25 963 345 hl, di. um 37 Millionen weniger als im Vorjahre und 113 Millionen Hekto⸗ liter unter der Durchschnittsernte der letzten zehn Jahre. Die atmo⸗ sphärischen Störungen, die noch zu den zwei Krankheiten der Reben, der Phyllorera und dem Mildew, kamen, sind die Ursachen des Aus- falls. Angesichts dieses ungenügenden Ergebnisses mußte man mehr als in den Vorjahren zu fremden Weinen greifen. Während der elf ersten Monate 1885 sind 9438 000 hl (1885 6 831 000 hh) in Frankreich eingeführt worden. Unter diesen 9 438 9000 hl figuriren spanische Weine mit 5 187 000 hl und italienische mit 1 697 900 hl. Des Weiteren wurden in diesem Jahre 2842009 hl Wein aus Rosinen und 2688 900 hl durch Vermischung von Trebern mit Zucker wasser hergestellt. Die Departements, welche die größte Weinproduk . tion haben, sind folgende: Hérault 2995 126 hl, Aude 2372910 hl, Puy de⸗ Dome 1126 842 h, Pyrenses⸗Orientales 1 175209 Hl, Gironde 1108 685 hl. Indeß die Produktion in Frankreich abnimmt, wächst sie in Algerien. Die Gesammtproduktion der drei algerischen Departements betrug in diesem Jahre 1 569 284 hl. Während der 1 ersten Monate 1886 sandte Algerien nach Frankreich 398 000 hl

ein.

Gewerbe und Handel.

Heute Vormittag fand in dem schönen, mit Oberlicht ausgestatteten Geschäftsraum der Waaxenbörse die feierliche Einweihung des Instituts durch Uebergabe an die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin statt. An der östlichen Seite des Saales stand inmitten eines Haines prächtiger Topfgewächse die Büste Sr. Maijestät des Kaisers. Nach einem einleitenden Musikstück ergriff der Direktor der Waarenbörse, Hr. Bodstein, das Wort zu einer längeren Rede, in welcher er die Entstehung, den Zweck und die Bedeutung derselben für den Handel Berlins beleuchtete, und erbat alsdann von dem an— wesenden Staats⸗Minister von Boetticher die Erlaubniß zur Ueber⸗ (. der Börse an die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin. Im

amen der letzteren übernahm der Geheime Kommerzien⸗Rath Franz Mendelssohn das Institut und schloß seine kurze Ansprache mit einem Hoch auf Se. Majestät den Kaiser, in welches die Versamm—⸗ lung begeistert dreimal einstimmte und alsdann stehend das „Heil Dir im Siegerkranz' sang. Den Schluß der Feier bildete ein Rundgang durch die neuen, heute festlich geschmückten Räume.

Das am 14.26. November 1886 von Großbritannien und Rumänien abgeschlossene Abkommen, betreffend Ab— änderungen des zwischen beiden Ländern bestehenden Handelsbertrages vom 24. März / 5. April 1880, lautet in deutscher Uebersetzung wie folgt:

Art. 1. Die Bestimmungen des Art. 3 des Vertrages vom 4 ö /H. April 1880 werden durch folgende Vereinbarungen ersetzt:

Die nachstehend genannten Gegenstände unterliegen bei der Ein— fuhr nach Rumänien folgenden Zollsätzen:

für 100 kg

Franken. I) Theebiskuit, nicht mit Zuckerzusatz 25 2) Pech, Kolophonium und Ther 3) Farben, ordinäre, mit Oel zubereitet (Grundfarben), zu Bauten, Wasserfahrzeugen ꝛc. dienend . ö JJ 5) Teppichfilz, ohne Unterschied der Farbe, bedruckt ge,, n oer aher ße 6) Baumwollengarn, einfaches, gekrempeltes, roh oder gebleicht, in Rumänien „eretz, eretzisor und extracretz“ w 7) Baumwollengarn, zwei⸗ oder mehrfach gezwirnt, roh JJ s) Baumwollengarn aller Art, gefärbt. 9) Jutegewebe, ganz ordinäre, und Säcke aus der—⸗ J i 10) Cement, natürlicher und künstlicher 11) Thonwaaren, gemeine, und zwar: 1) Fayence, einfarbig oder weiß, sowie weiß, nur mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Streifen verziert; 2) Teller, ordinäre, zweifarbig bedruckt, in Körben ein⸗ d 12) Kupfer, Messing und Bronze, roh, ohne Unter⸗ schied der Form; Bruchstücke von Kupfer⸗, Messing⸗ und Bronzewaaren; Kupferfeilspähne; alles dieses nicht ver⸗ ß K 13) Kupfer, Messing und Bronze in Platten oder Draht (einschl, des Drahtes zu Saiten für Musikinstru— mente); Kupfer oder Messingdraht zu Geweben und Sticke⸗ reien, alles dieses unvergoldet, unversilbert; Zapfen und J 14) Bettstellen von Metall aller Art, wie Eisen, Messing, Bronze ꝛe., mit oder ohne Verzierungen, ange⸗ strichen, lackirt, mit Malereien, bronzirt ꝛc.; eiserne Zimmermöbel, auch vergoldet oder versilbert, tapezirt l 15) Zinn, roh, ohne Unterschied der Form, in Platten, Stangen c.; Zinnfeilspäne; Bruchstücke von alten Gegen⸗ . 16) Eisenbahnschienen von Eisen und Stahl, ohne Unterschied der Form, und Eisenbahnwechsel J D 18) Eisenplatten und Walzeisen, nicht besonders genannt 1 n 20) Gegenstände, verschiedene, Theile und Zubehör von Maschinen, aus rohem Gußeisen 21) Ketten, eiserne, mit w 22) Gegenstände, nicht besonders genannte, aus Schmiedeeisen und Stahl, gemeine, einfach, verzinnt, email⸗ lirt, jedoch nicht polirt; Werkzeuge und Instrumente von Schmiedeeisen, unpolirt, mit oder ohne hölzernen Griff. . 23) Gegenstände von Eisen und Stahl, mittelfeine, polirt; Werkzeuge und Instrumente von Stahl, sowie von Eisen und Stahl, polirt in oder ohne Verbindung mit anderen Materialien, wie Weißblech und Holz... 24) Gegenstände von Weißblech oder Schwarzblech, an⸗ gestrichen, emaillirt oder galvanisirt kJ 25) Messerschmiedewaaren, ordinäre, von Eisen oder Stahl, ordinäre Scheeren, auf Holz, Knochen, Horn oder sonstigen gemeinen Materialien montirts;!;⸗. . 26) Hüte von Wollenfilz, montirt oder nicht, ohne Bei⸗ mischung anderer Stoffe wie Thierhaare, Rauchwerk, dd .. In Uebereinstimmung mit Art. H des rumänischen Zolltarifgesetzes ist das zollpflichtige Gewicht nach der Wahl Desjenigen, 3 di Waaren vorführt, in der Weise festzustellen, daß entweder die Waaren nach Abnahme ihrer Umschließung gewogen werden, oder daß vom Bruttogewicht der durch den rumänischen Generaltarif festgesetzte . Abzug gebracht wird. Art. 2. Der Vertrag vom 24. März / . April 1880 (dessen Be⸗

Ausnahme derjenigen für

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stimmungen, soweit sie durch die Vereinbarungen des gegenwãrtigen Vertrages nicht abgeändert sind, sämmtlich in Kraft bleiben) sowie der gegenwärtige Vertrag selbst sollen bis zum 28. Juni / 10. Juli 1891 in Kraft bleiben. ;

Falls keiner der beiden vertra schließenden Theile seine Absicht, die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages und des Vertrages vom 24. März / p. April 1889 aufhören zu lassen, zwölf Monate vor dem genannten . mitgetheilt haben sollte, werden die Verträge bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile dieselben kün⸗ digen wird, in Kraft bleiben.

Art. 3. Die Ratifikationsurkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Bukarest so bald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppeltem Original zu Bukarest am 14. 26. No-

vember 1886. (L. S) M. Pherekyde. (L. 8.) Percy Sanderson.

Protokoll.

Im Begriff, zur Vollziehung des Handelsvertrages zu schreiten, haben die Unterzeichneten in Anbetracht, daß schon am Tage der Er— öffnung der Unterhandlungen zwischen den beiden Regierungen der Wunsch zu erkennen gegeben worden ist, insbesondere in Folge des Rechts der rumänischen Regierung, die unter den Bedingungen des Gesetzes vom 16. Juni 1886 abgeschlossenen Verträge sofort in Anwendung zu bringen und in Folge des der britischen Regierung nach ihren konstitu— tionellen Prärogativen zustehenden Rechts, die vereinbarten Bestimmungen sofort in Kraft treten zu lassen, vereinbart, daß der heute, am 14. (26 November, abgeschlossene Vertrag, gleichviel. ob ratifizirt oder nicht, unverzüglich in Wirksamkeit gesetzt werde, damit die Interessen des Handels, so lange die Schiffahrt auf der Donau noch offen ist, nicht beeinträchtigt werden. Dieses Abkommen soll bis zum 26. Dezember 1886 (1. Januar) gültig sein.

(L. 8.) M. Pherekyde. (L S.)

Percy Sanderson.

In der gestrigen erdentlichen Generalversammlung der Königsberger Pferdebahn-⸗Gesellschaft ist die Dividende für das Geschäftsjahr 1855/86 auf 2oo festgesetzt worden. Der Rein⸗ gewinn beträgt 63 747 , wovon 32500 auf Abschreibungen. 2484 M auf Tantiemen an Aufsichtsrath und Vorstand und 27090 M zur Vertheilung als Dividende verwendet werden. Im Vorjahr belief sich der Reingewinn auf 74 575 0

Vom schlesischen Montan-Markt wird der „Voss. Ztg.“ unter dem 29. Dezember geschrieben: Unter sämmtlichen Montanprodukten begegneten Flammkohlen für industriellen und Heiz bedarf in erster Linie erhöhtem Interesse, nachdem der Markt in Folge der vorherigen Zurückhaltung des Konsums einen langsameren Gang angenommen und der Verkehr über die Feiertage geruht hatte. Von den Zinkhütten wird in 1887 eine weniger als im ablaufenden Quartal thätig sein, wodurch, wenn man von den Betriebsperänderungen auf anderen Werken gleicher Art, welche theils eine Erhöhung, theils eine Verminderung der Metall⸗Erzeugung im Gefolge hatten, absieht, ein in den Vorjahren ungefähr 33 600 Meter⸗Centner betragendes Quantum Rohzink und etwa 300 kg Cadmium (pro Jahr) in Abgang kommt. Der Versandt unverarbeiteter Metalle wie fertiger Fabrikate bewegte sich während der Berichtszeit in engem Rahmen. um so mehr, als die Hütten und Fabriken an die Aufnahme der Vorräthe 3c. herangingen. Die be—⸗ schränkte Geschäftsthätigkeit bot zu bemerkenswerthen Preisverände— rungen wenig Anlaß. Das Roheisengeschätt verharrte in seiner festen und weiter nach oben strebenden Tendenz. Nachdem sich die exportirten Roheisenmengen auf mehr als 700 000 Meter-Centner erhöht hatten, war dem in Folge des Stillstandes der Puddlings⸗Werke, Eisengießereien u. s. w. entstandenen, auf ca. 15 000 Doppel⸗Ctr. täglich zu bemessenden Ausfall im Roheisenkonsum kaum eine Be— deutung beizulegen. Ueberdies stehen für das nächste Jahr weitere Bezüge in Aussicht. Als künftige Preise für Koks⸗Roheisen werden, je nach den Marken, 4,650 —=4,80 —5 S6, bei besonderen Sorten dar über hinausgehende Forderungen gestellt. Für den Absatz ver⸗ schiedener Walzeisenfabrikate und Eisenbleche blieb der endende Monat, ungeachtet der Unterbrechung der Abladungen während der Feiertage, in Anbetracht des allwöchentlichen Durchschnittsversandts ungleich günstiger als im Vorjahre. Dasselbe ist von der Skahlbranche zu sagen. Im Gegensatz zu der vorjährigen Lage ist die Preishaltung für Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse anziehend und einheitlicher, indem man darüber einig ist, spätere Lieferungen von Walzeisen auf Zeit außerhalb Schlesien und Posen nicht unter g450 S6 neben Zuschlag von * der gebräuchlichen Ueberpreise abzu⸗ schließen und fuͤr Schlesien und Posen den Grundpreis auf 10.50 ( bei vollen Ueberpreisen festzustellen. Auswärtige Eisenwerke schließen sich der Preiserhöhung an. Der Begehr nach Hausbrandkohlen gestaltete sich lebhafter. Ebenso wurden Kesselkohlen in erheblich größeren Posten angefordert. Der Gesammtversandt auf den Eisen⸗ bahnen stieg werktäglich von ca. 450 000 auf 500 600 000 Doppel⸗ Centner und mebr. Die Preishaltung war fester.

Bradford, 30. Dezember. (W. T. B) Wolle Garne gefragter, hauptsächlich zweifädige, Stoffe ruhig.

New⸗ 5 27. Dezember. (W. T. B.). Weizen⸗Ver⸗ schiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver—⸗ einigten Staaten nach , 91 000, do. nach Frank⸗ reich do. nach anderen Häfen des Kontinents 45 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 64 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents Orts.

Verkehrs ⸗Anstalten.

Hamburg, 31. Dezember. (W. T. B.) Der Post dampfer Rugia“ der Hamburg -⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von New⸗York kommend, heute früh 4 Uhr auf der Elbe eingetroffen.

fester,

Sanitätswesen und Quarantänewesen.

Oesterreich⸗Ungarn.

Zufolge Verfügung des Königlich ungarischen Ministeriums für Ackerbau, Industrie und Handel vom 19. Dezember 1886 ist 1) die 24stündige Obfervation für Provenienzen aus Venedig aufgehoben, 27) die für Provenienzen aus italienischen Häfen vom Kap S. Maria di Leuca bis zum Golfe von Venedig angeordnete 3ztägige Observation in eine 24stündige abgekürzt, 3) die für Provenienzen aus Genua, aus dem Küstengebiet vom Kap S. Maria di Leucg bis zum Golfe von Gasta und aus Sardinien in Kraft stehende Observation von 7 Tagen in eine 3Ztägige umgeändert worden.

Berlin, 31. Dezember 1886.

(N. A. 3) Das „graue Meeresschloß‘ bei Königs⸗ berg. Wer jemals eine Fahrt mit der Bahn von Königsberg nach 8 gemacht hat, wird hinter Fischhausen rechts auf 70 Fuß hoher

üne eine Ruine erblicken; es ist das von dem deutschen Orden 1264 erbaute Vertheidigungsschloß Lochstädt. Vertheidigungsburg deshalb, weil ehemals hier das Tief vorüberführte, welches See und Haff ver⸗ bindet, und die heidnischen Samländer ihr Unwesen in demselben gegen wehrlose Schiffe trieben. 1311 begann das Tief zu versanden und wurde schon nach wenigen Jahren unfahrbar. Es bildete sich ein neues Tief bei Balga; auch das versandete, bis schließlich am 16. September 1510 durch einen furchtbaren Sturm eine neue ,, bei dem heutigen Pillau daft wurde, die noch heute besteht. Lochstädt aber behielt seine Bedeutung für Samland auch ferner bei, wurde Sitz des nn, . Bernsteinmeisters, ging dann in Königlichen und später in Privat gin über. Jetzt steht nur noch der südwestliche und südöstliche Flügel; beide befinden sich wieder

im Besitz des Königs, sind fest überdacht, um sie vor schädigen. den Witterungseinflüssen zu schützen. Der ganze Bau ist ein Seitenstück des Marienburger Ordensschlosses und enthält im suüdwestlichen Flügel noch deutliche Spuren herrlicher Orna— mentik, ferner bewundernswerthe Sterngewölbe, Granitsäulen und reiche, höchst kanstvolle Blätterverzierungen um die hohen Fenster. Um zwei Fensternischen findet man in aus gebranntem Thon hergestellten Buchstaben die Inschriften: Benedigit si dei Name Jhesu Christi und Mase ist ezu allen Dingin gut. Die Schloßkapelle ist gleich. falls in Stand gesetzt worden und dient der Lochstädter Gemeinde zu gottesdienstlichen Versammlungen. Der andere Flügel scheint auß, schließlich Prunkgemächer enthalten zu haben, worauf die Ueber. reste herrlicher Schnitzwerke, die künstlichen Kragsteine. die in feine Pfeilerchen auslaufen, ferner der kunstvoll mit Ziegeln ausgelegte Fußboden deutlich hinweisen. Aber auch die Üm⸗ schrift um das dem Eingange der Sakristei zunächst gelegene Fenster: Maria gute hab uns in diner huld. ist von großer Kunstfertigkeit und zeugt von dem Geiste, der in den Rittern lebte und zu frommer Ausschmückung des Gotteshauses antrieb. Was nun dieses „graue Meeresschloß', im Volksmunde so genannt in letzter Zeit so besonders interessant gemacht und viele Befucher angezogen hat, ist, wie der „Ges. mittheilt, die Entdeckung einer Grabkammer unter der Sakristei der Kapelle. Sie ist mit einer Reihe doppelter Holzsärge gefüllt, die zumeist männliche Leichen bergen; nur ein Schild deutete darauf hin, daß auch weibliche Per- sonen hier eine Ruhestätte gefunden; es enthielt die Inschrift: Charlotte Anna von Auer, geb. 1697, gest. 1767.

London, 29. Dezember. (A. C.) Ueber die Verheerungen des Schneesturmes, welcher in der Nacht vom Sonntag auf den Montag gewüthet hat, treffen noch immer weitere Einzelheiten ein. Von den 500 Drähten, welche den telegraphischen Verkehr Londons mit der Außenwelt vermitteln, waren am Morgen nur sechs noch zu benutzen. Man ging natürlich an die unverzügliche Re⸗ paratur, und bis Dienstag Abend war die Verbindung von 29 Drähten hergestellt. Die Akrienbörse verlor alle ihre Drähte, und das Geschäft erlitt dadurch gestern große Störung. In ähnlicher Lage befindet sich die Submarine Telegraphen-Gesellschaft, denn es ruht der telegraphische Verkehr mit Frankreich, Belgien und Holland noch immer. Die größten Verheerungen sind in einem Radius von 1090 Meilen rings um London angerichtet. In Maidenhead sind beispielsweise alle Telegraphenstangen umgeweht worden. Nörd— lich von Birmingham und in Schottland und Irland sind die Drähte nicht beschädigt. Die Telegraphenverwaltung hat ihr Möglichstes gethan, um den Betrieb schleunigst wieder herzu— stellen, und das Kriegs⸗Ministerium hat ihr zu dem Ende große Abtheilungen des Ingenieur-, Eisenbahn⸗ und Feldtele⸗ graphen⸗Corps zur Verfügung gestellt. Das Thauwetter hat vielfache Ueber schwemmungen verursacht. In der Gegend von Windsor hat die Themse eine riesige Fläche Landes überschwemmt. Die enormen Verheerungen, welche der Schneesturm bei den ober— irdischen Telegraphenleitungen anrichtete, haben natürlich die oft be— sprochene Frage der Einführung unterirdischer Leitungen wieder auftauchen lassen.

Von der Direktion des Zoologischen Gartens geht uns folgende Mittheilung zu: In unserem Zoologischen Garten hat sich heute früh ein schwerer Unfall ereignet, dem leider ein blühendes Menschen— leben zum Opfer gefallen ist. Der Hülfswärter Brauer, dem schon seit Jahren die Reinigung der Behälter der Nilpferde obliegt, war damit beschäftigt, dies auch heute zu thun. Seiner Instruktion gemäß hatte er beide Thiere abgesperrt und konnte ohne Gefahr seine Arbeit verrichten. Aber jetzt öffnete er in unbegreiflich un— vorsichtiger Weise die Thür der Abtheilung, in welcher sich das männliche Exemplar befand und wollte zu dem Thier hinein— treten. Dies griff den Mann alsbald an, und trotz sofortiger Unter— stützung der beiden außer ihm im Hause thätigen Wärter und anderer auf seinen Hülferuf herbeigeeilter Personen gelang es nur, ihn sterbend aus dem Käfig des mächtigen Thieres zu entfernen Ein Zahn hatte dem Un— glücklichen an der rechten Seite des Halses eine tiefe Wunde beigebracht und durch Zerreißung der großen Halsschlagader eine rasche Ver— blutung veranlaßt. Die sofort angestellten eingehendsten Ermittelungen haben keinen Anhaltpunkt dafür gegeben, daß die traurige Kata strophe durch eine andere Veranlassung als die eigene Unvorsichtigkeit des Verunglückten herbeigeführt worden ist. Derselbe hinterläßt eine Wittwe und zwei Kinder.

Im Königlichen Opernhause gelangte gestern neu ein— studitt das von St. Georges und Coralli herrührende plantastische Ballet: ‚Die Willys“ oder ‚Gisela“ zur Aufführung und fand leb— haften Beifall. Die reizende, von Adam komponirte Musik trägt nicht wenig dazu bei, den Genuß, welchen dieses Ballet dem Auge bereitet, auch für das Ohr zu einem hocherfreulichen zu machen, so— daß die Wiederaufführung des Werkes in jeder Hinsicht als ein glück— licher Griff bezeichnet werden muß. Die reizenden Figuren und Gruppirungen, wie wir sie in den „Willys sehen, zeugen von ausnehmender Grazie und überraschen insbesondere durch das feine Maß der Bewegungen und den vornehmen Charakter. Die Titelrolle war dem Fräul. Dell Era an⸗ vertraut und bot der bewährten Tanzkünstlerln reichlich Gelegenheit, ihr hervorragendes Talent in seiner ganzen Bedeutung zu zeigen. Den esfteigerten Anforderungen, welche in diesem Ballet an die Dame . wurde dieselbe vollauf gerecht; der Beifall, welchen die besetzten Hause fand, war daher ein wohbverdienter. Die Ensembletaͤnze ließen gleich falls nichts zu wünschen übrig, wie denn überhaupt die gesammte Aufführung dem neuen Balletmeister, Hrn. Gräb, die er— wünfchte Gelegenheit gab, sich auf das Beste bei den Besuchern dez Königlichen Spernhaufes einzuführen. Gleichen Beifall wie das Ballet fand die bereits neulich in der Weihnachts-Matinée zur Aufführung gelangte Operette Des Löwen Erwachen, zu der Johann Brandl die gefällige Musik geschrieben hat.

Deutsch es Theater. Morgen, Sonnabend, werden Gold fische“! am Sonntag „Macbeth“ und Montag wieder „Goldfische gegeben. Die nächste Aufführung von „Romeo und Julia“ findet am Dienstag, den 4. Januar, statt. Außerdem bringt das Wochen⸗Reper⸗ toire noch Wiederholungen von „Goldfische', Maebeth“ und Der schwarze Schleier“.

Im Walhalla-Thegter hat der Vagabund“ seine Melodien bis jeßt vor stels ausverkauften Häufern ertönen lassen. Seit Jahren unterhält keine Operette das Publikum so vortrefflich wie dieses, von munterster Laune getragene Stück mit seinem Reichthum an frischen Musikn ummern und witzigen Couplets.

gebotene Leistung in dem gut

Der Erfolg, den das P⸗a norama Deutscher Kolonien in dem Massenbefuch während der Weihnachtsfeiertage in Folge des (t= mäßigten Eintrittspreises (60 . pro Person) zu verzeichnen hatte, hat' die Direktion veranlaßt, diesen billigen Preis auch für den kommenden Neujahrstag in Kraft treten zu lassen, so daß also iwer 6 Tage (Sonnabend und Sonntag) unmittelbar aufeinander olgen.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Scholz).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗A1nstalt Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

(i619

werden, wenn Gegenssände zur Verhandlung stehen, die einen

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 308.

Berlin, Freitag, den 31. Dezember

1886.

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 16. Dezember 1885 will Ich dem nieder beifolgenden Statut, betreffend Abänderung der land⸗ schaftlichen Verfassung und. Verwaltung des Fürstenthums hilbesheim, Meine, Genehmigung hierdurch ertheilen.

Berlin, den 22. Dezember 1886.

Wilhelm.

. von Puttkamer. An den Minister des Innern.

G tatnt

betreffend Abänderung der landschaftlichen Verfassung und Verwaltung des Fürstenthums Hildesheim.

. . Die Hildesheimsche Landschaft umfaßt das Fürstenthum Hildes— heim nebst der Stadt Goslar. '

Die Landschaft besteht aus den drei Kurien: I) der Ritterschaft, 2) der Städte, . 3) der nicht in der ersten und zweiten Kurie bereits vertretenen ländlichen Grundbesitzer.

Die erste Kurie wird gebilbet durch die Mitglieder der Hildes— heimschen Ritterschaft.

§. 4.

Die zweite Kurie wird gebildet durch 10 Abgeordnete der Städte Hildesheim. Goslar, Alfeld, Peine, Bockenem, Elze, Grongu, Sar sledt und Dassel, von denen Hildesheim 2 und die übrigen Städte je J Abgeordneten und für jeden derselben einen in Behinderungsfällen eintrekenden Stellvertreter zu wählen haben.

Die Abgeordneten und deren Stellvertreter werden nach Maß— gabe der Bestimmungen des §. 53. Ab. 1. 3 bis 6 der revidirten Städte⸗ Ordnung vom 24. Juni 1858, jedoch mit der Abweichung, daß in allen Fällen bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet, aus der Mitte der Magistrats⸗ Mitglieder mittelst absoluter Stimmen mehrheit gewählt. Der zweite Abgeordnete der Stadt Hildesheim und dessen Stellvertreter können auch aus den Bürgervorstehern ge— wählt werden.

Die Wahl erlischt, wenn der Gewählte aus dem Magistrat bezw. Bürgervorsteher Kollegium ausscheidet.

8 6

Die dritte Kurie besteht aus 9 Abgeordneten derjenigen ländlichen Grundbesitzer, welche nicht schon in der ersten und zweiten Kurie ver— treten sind, und zwar aus:

je? Abgeordneten der Kreise Marienburg und Goslar und je 1 Abgeordneten der Kreise Peine, Hildesheim, Gronau, Alfeld und des Hildesheimschen Antheils vom Kreise Einbeck

Die zu den Kreisen Marienburg, Peine, Gronau und Alfeld gelegten Theile der Fürstentbümer Luͤneburg und Kalenberg sind von der Theilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen.

Die Wahlen erfolgen nach dem, der Kreisordnung für die Pro—⸗ vinz Hannover vom 6. Mai 1884 als Anlage O beigefügten Wahl reglement unter Leitung des Landraths auf die Dauer von 6 Jahren und sind von den Kreistags ⸗Abgeordneten, welche in den vorbezeichneten Wahlbezirken ihren Wohnsitz haben, jedoch unter Ausschluß derjenigen Kreistags⸗Abgeordneten, welche zur ersten Kurie gehören oder von den Wahlverbänden der Städte gewählt sind, vorzunehmen,

Waäͤhlbar sind nur solche nicht zur Ritterschaft gehörende Grund besitzer, deren innerhalb des Fürstenthums Hildesheim, jedoch außer halb der zur zweiten Kurie gehörenden Städte belegener Grundbesitz ju einem Kataster-Reinertrage von 600 eingeschätzt und mit einem Wohnhause versehen ist.

Das Mandat erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Tod, Ver⸗ zicht oder Wegfall einer der Bedingungen der Wählbarkeit.

Für jeden Abgeordneten ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher im Fall der Behinderung des Abgeordneten, sei es für eine einzelne Versammlung oder betreffenden Falls für die noch übrige Zeit der Wahlperiode, einzutreten hat.

Wirkungskreis.

. 8. 6. Der Wirkungskreis der Landschaft bestimmt sich nach §. 1 der Königlichen Verordnung vom 22. September 1367, betr. die Pro⸗ vinzial⸗Landschaften im Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover.

Verwaltungsorgane.

8 7.

Der Sitz der Landschaft ist in der Stadt Hildesheim.

§. 8. .

Die Landschaft tritt regelmäßig in den Monaten März oder April eines jeden Jahres zu einem ordentlichen Landtage zusammen. Außerordentlicher Weise können auf Beschluß des Ausschusses auch zu anderen Zeiten des Jahres landschaftliche Versammlungen berufen

Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Versammlung nicht gestatten. Von jeder Berufung ist dem Königlichen Ober ⸗Präsidenten unter Mittheilung der Tagetzordnung sofort Anzeige zu machen.

8. 9. . (

Den Vorsitz in den landschaftlichen Versammlungen führt der Vorsitzende der ersten Kurie, im Fall der Verhinderung sein Stell⸗ vertreter. Er beruft die Versammlungen durch ein an sämmtliche Mitglieder der Landschaft zu erlassendes, die Gegenstände der Ver⸗ bandlung bezeichnendes Einladungsschreiben und unterschreibt Namens en nhl chaft die von diefer und dem Ausschuß zu erlassenden Aus⸗ ertigungen. ‚.

Den Vorsitz in der ersten Kurie führt der älteste dandschafts· Rath. .

ö Den Vorsitz in der zweiten Kurie führen abwechselnd Abgeordnete der Stadt Hildesheim und der Abgeordnete Goslar ad dies officii.

Der Vorsitzende der dritten Kurie und dessen Stellvertreter sind von den Mitgliedern der dritten Kurie nach absoluter Stimmen; mehrheit auf die Dauer der jährigen Wahlperiode zu wäblen.

anwesende

der erste der Stadt

§. 10. .

Die Berathungen und Abstimmungen geschehen stets nach Kurien,

jedoch in gemeinschaftlicher Versammlung. Es kann indeß jede Kurie

eine Her ,. Berathung und Abstimmung verlangen.

e' Gleichheit der Stimmen unter den Mitgliedern der Kurie

tuhet deren Stimme. Was zwei Kurien übereinstimmend beschließen,

gilt als Beschluß der Landfchaft. Bei Verhandlungen mit der Re⸗

gierung kann die überstimmte Kurie die Aufnahme ihrer Abstimmung nd deren Begründung in das . beanspruchen.

die Abgeordneten durch oder für Wahlen, ist haben vielmehr nach

1. Die Erthellung von Instruktionen an ihre Wähler, sei es für einzelne Verhandlungen nicht gestattet. Die Mitglieder der Landschaft eigener Ueberzeugung ihre Stimmen abzugeben.

§. 12. Die Vertheilung und Aufbringung der von der Landschaft unter Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten beschlossenen Beiträge der drei Kurien zu landschaftlichen Ausgaben innerhalb der Kurien bleibt diesen selbst überlassen. 81

Zur Besorgung der laufenden Angelegenheiten wird ein Ausschuß von 6 Mitgliedern gebildet. ; . Ausschußmitglieder der ersten Kurie sind deren Versitzender und ein zweiter von der Kurie dazu zu bestimmender Landschafts⸗ Rath. Ausfchußmitglieder der zweiten Kurie sind deren Vorsitzender und ein zweites aus den Abgeordneten der übrigen Städte ad dies officii zu erwählendes Mitglied. ö Ausfchußmitglieder der dritten. Kurie sind deren Vorsitzender

und ein zweites für die Dauer seines Mandats von der Kurie zu erwählendes Mitglied. 8. 1

Der Ausschuß führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Landschaft, wenn diese nicht versammelt ist und ihre Berufung nicht abgewartet werden kann.

führung der Beschlüsse der Landschaft zu besorgen. Ihm liegt die Ucberwachung der Rechnungsführung über das landschaftliche Ver⸗ mögen ob; zu dem Ende hat er den jährlichen Haushaltsplan zu ent- werfen und der Landschaft zur Beschlußnahme vorzulegen, auch über seine Prüfung der abgelegten Rechnung zum Zweck der Beschlußnahme über deren Dechargirung zu berichten. Die Beschlußnahme über die Vertheilung der Stipendien, Freitische und der Taubstummen⸗Freistelle wird ihm übertragen. Er ist die Dienst! und Anstellungsbehörde für landschaftliche Beamte, deren Wahl jedoch der Landschaft zusteht.

15.

Zur Vorberathung wichtiger Angelegenheiten kann die Landschaft auch besondere Ausschüsse wählen und die Ausführung einzelner Be— schlüsse auch diesen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. In solche Ausschüsse sind in der Regel Mitglieder aus allen 3 Kurien zu wählen.

§. 16

Der Sitz des Ausschusses ist in der Stadt Hildesheim, doch können aus besonderen Gründen Ausschußsitzungen auch an einen anderen Ort berufen werden.

8 17.

Der Vorsitz im Ausschuß und dessen Berufung, wobei die Ver— handlungsgegenstände anzugeben sind, steht dem Vorsitzenden der Land⸗ schaft zu. Wenn die Mitglieder einer Kurie oder zwei Ausschuß— mitglieder es beantragen, muß der Vorsitzende den Ausschuß berufen.

§. 18.

Der Ober-Präsident ist befugt, an den Berathungen der Land schaft, des Ausschuffes und etwaiger besonders bestellter Ausschüsse entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten, jedoch ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen.

§. 19.

Zu den Geschäften der Landschaft wird von dieser ein Syndikus auf Lebenszeit, jedoch unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung, er— wählt. Er hat die an die Landschaft eingehenden Schreiben zu er— öffnen und dem Vorsitzenden zur weiteren Verfügung vorzulegen. Auf des Letzteren Anordnung hat er über die im Ausschuß oder der Land⸗ schaft zur Berathung zu bringenden Gegenstände entweder schriftlich oder mündlich Vortrag zu halten, über die Verhandlungen und Be schlüsse Protokoll zu führen, die beschlossenen Aufsätze und Schreiben abzufassen und dem Ausschuß zur Signatur, sowie dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen.

Es liegt ihm die Rechnungsführung über das landschaftliche Ver— mögen ob, wofür er auf Verlangen Kaution zu leisten hat. Die Jahresrechnungen sind nach Schluß derselben dem Ausschuß zur Revision vorzulegen. ; ö

Für Besorgung der Registraturgeschäfte und Pedellendienste hat er die nöthige Ärbeitshülfe anzunehmen.

Vermögens⸗Verwaltung. §. 20.

Das der Verwaltung der Landschaft unterliegende Vermögen besteht: i) aus dem jährlichen vom Provinzial-Verbande der Provinz Hannöver zu den landschaftlichen Ausgaben zu leistenden Aversum von 8400 , ; . ö

2) aus den Beiträgen der vereinigten landschaftlichen Brandkasse zu Beihülfen für das Feuerlöschwesen, .

3) aus dem Kapitalvermögen der Landschaft selbst und der zu ihr gehörigen Stiftungen, . .

4) aus den Beiträgen der Kurien zu den jährlichen

5) und aus etwanigen sonstigen Einkünften.

8. 21.

Aus den Jahreseinkünften sind an Ausgaben zu bestreiten:

I) die Verwaltungskosten und. Bureau ⸗Ausgaben,

2) die Ausgaben und Baukosten für das landschaftliche Haus,

IZ) die Beihülfen zum Feuerlöschwesen, 3 die von der Landschaft zu bewilligenden Stipendien, 5 etwanige Beihülfen an gemeinnuͤtzliche und milde Anstalten d Stiftungen, sowie

6) zur Förderung von Wissenschaft und Kunst.

22

Ausgaben,

Dagegen bleibt es bezüglich der Mitglieder der zweiten Kurie dem

Beschlusse der betreffenden Städte überlassen,

den für jeden Sitzungstag im Ganzen

nach Ginziehung eines Gutachtens des Kreistages, Die Ausschußmitglieder bekommen an Vergütungen: der Vorsitzende der Landschaft jährlich 600 z

unter Wegfall von Tagegeldern und Reisekosten. 8§. 23.

behalten ihre bisherigen Einkünfte. glieder des engeren Ausschusses ihre Stellung im A dem nur sofort die Mitglieder der dritten Kurie hinzutreten, Ausschußmitglieder der dritten Kurie treten jedoch in den 966 Vergütungen erst mit dem Wegfall eines jetzt zu zahlenden

eines Ausschußmitgliedes ein,

aufgewendeten Reisekosten. fgewe s .

mitgliedes und des Syndikus des Verstorbenen. Die zur

Gnaden ⸗Vierteljahr.

Er beschließt über die Abhaltung außer- 1 1 ĩ ü w ; 2 ordentlicher Versammlungen und hat die Vorbereitung und Aus⸗ vember d. J., betreffend die Anweisung für die praktische

8§. 22. Die Mitglieder der Landschaft erhalten aus deren Kasse keinerlei Verguͤtung für die Theilnahme an landschaftlichen Angelegenheiten.

ob und zu welchem Betrage fie ihnen solche aus eigenen Mitteln bewilligen wollen. Die itgliedern der dritten Kurie zu gewährende Vergütung betrãgt 12 , die Art und Weise der Auf⸗ bringung bestimmt für jeden Wahlbezirk der Regierungs ⸗Präsident

pie rigen Mitglieder deß Autschuffes jeder jährlich 30d

Die zur Zeit vorhandenen Ausschußmitglieder sowie der Syndikus Auch behalten die jetzigen Mit- im Ausschuß bei, zu

Die ihrer ehalts und erhalten bis zu diesem Zeitpunkt für Theilnahme an den Ausschuß⸗Sitzungen nur Tagegelder und die

Im Sterbefalle beziehen Wittwen und Kinder eines Ausschuß= nur das Sterbe⸗Vierteljahr des Gehalts Zeit vorhandenen Ausschußmitglieder

vember d. J. gegebenen Hinweise Bezug,

265. Die durch die Wahlen der git ieder der Landschaft erwachsenden Kosten werden bezüglich der einzelnen Wahlkörperschaften in der im §. 22 Abs. 1 gedachten Weise eg ng.

In Beziehung auf die Milbenutzung des landschaftlichen Hauses und der Dienfte der landschaftlichen Beamten verbleiben der Ritter⸗ schaft ihre bisherigen Rechte. *

ĩᷓ

Ein landschaftlicher Beschluß darch welchen dieses Verfassungs⸗ statut abgeändert werden soll, muß mit Uebereinstimmung aller drei Kurien gefaßt sein.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Im Anschluß an die unterm 6. Juli d. J. erlassenen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staats dienst im Baufache und an den Erlaß vom 15. No⸗

Ausbildung! der Regierungs-Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieurhaufaches, lasse ich Ew. Hochwohlgeboren eine AÄnweifung für die praktische Ausbildung der Eleven und Regierungs-Bauführer des. Maschinenbaufaches in Ergänzung der in den Prüfungsvorschriften bereits getroffenen

Vestimmungen zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassun

zugehen.

Zugleich nehme ich auf die in dem Erlaß vom 15. No⸗ welche bei der Aus⸗ bildung der angehenden Staats⸗Baubeamten des Maschinen⸗ baufaches ebenfalls zu beachten sind.

Ein den Bestimmungen des . Erlasses ent⸗ sprechendes Verzeichniß der während des Vorjahres im dortigen Bezirk beschäftigt gewesenen Regierungs-Bauführer ist all jähr⸗ lich, zuerst im Monat Januar 1888, an mich einzureichen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

An die Herren Präsidenten der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktionen.

Abschrift lasse ich Ew. 2c. (der 2c.) in Verfolg des Er⸗ lasses vom 15. November d. J. (M. d. 6. A. III 19 982, Ila P D245, M. d. J. 1 A 7642, F. M. 1 15142) zur gefälligen Kenntnißnahme zugehen.

Berlin, den 21. Dezember 1886.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach.

An die Herren Regierungs-Präsidenten bezw. die Königlichen Regierungen, die Herren Chefs der Strombauverwaltungen und die Königliche MinisteriaBau⸗Kommission hier.

Anweisoung

für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs⸗Bauführer des Maschinenbaufaches.

Allgemeine Bestimmungen.

.

Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §8§. 6 bis 15 und im 5. 28 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom 6. Juli 1886 für die Eleven und Bauführer des Maschinenbaufaches vorgeschrieben ist, zerfällt in:

eine einjährige, dem Studium auf der Technischen Hochschule vorangehende praktifche Beschäftigung als Eleve in einer Maschinen⸗ werkstätte und

eine zweijährige, an die bestandene erste Hauptprüfung sich an— schließende praktische Beschäftigung als Bauführer. Diese letztere zerfällt wiederum in:

eine dreimonatliche Beschäftigung im Lokomotivfahrdienst, von welcher jedoch diejenigen Bauführer entbunden werden können, welche im höheren Staais Eisenbahndienst demnächst nicht angestellt werden wollen, ferner in:

eine sechsmonatliche Beschäftigung im Werkstätten⸗Aufsichtsdienst und beim Werkstätten ⸗Rechnungswesen,

eine neunmonatliche Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und k sowie bei der Ab⸗ nahme von Materialien und

während der übrigen Zeit in Beschästigung in dem Bureau einer Maschinenwerkstätte oder eines Eisenbahn⸗Betriebsamts, sowie bei einer Provinzialbehörde (Königlichen Eisenbahn⸗-Direktiom).

.

Die obere Leitung des Ausbildungsdienstes werden ganz besonders auch die betreffenden technischen Mitglieder der Eisenbahn Direktion sich angelegen sein zu lassen haben. Von ihnen ist nicht nur die Thätigkeit der Eleven und Bauführer während der Beschäftigung bei der Direktion selbst im Einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit erforderlich, den Eleven bezw. Bauführern die im Interesse einer zweckent⸗ sprechenden Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen.

8. 3.

Bei der praktischen Beschäftigung der Eleven in einer Ma⸗ schinenwerkstätte gemäß den §§. 6 bis 15 der Prüfungsvorschriften, sowie bei der Beschäftigung der Bauführer nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen im §. 29 der Prüfungs⸗Vorschriften ist stets im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, ledig⸗ lich auf Aushülfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Thätig⸗ keit der Eleven und Bauführer zu vermeiden ist.

S. 4.

Die, von den Eleven bezw. den Bauführern durchzumachenden Beschäftigungsabschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch ist, wenn irgend thunlich, die im S. 29 vor eschriebene Beschäftigung bei einer Provinzialbehörde (Königlichen Eisenbahn⸗ ö an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu egen.

Einjährige praktische Beschäftigung der Eleven.

5

§. 5.

Das in den 88. 6 bis 15 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Elevenjahr soll, dazu dienen, daß die Maschinenbaubeflissenen einen allzemeinen. Einblick in das gewählte Fach erlangen, daß sie über die Eigenschaften und die verschiedenartige Bearbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien durch eigene

sfowie der jetzige Syndikus behalten jedoch ihren Anspruch auf ein

Handhabung der betreffenden Werkzeuge im Allgemeinen unterrichtet werden und die gebräuchlichsten Kraft⸗ und dere em. a