1887 / 34 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Feb 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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3

1 Für das Bezeichnung der Transporte. Kilometer

. *

besendere Vergütung nicht vorgeseben ist, dürfen von den Eisenbabnverwaltungen nicht in Rechnung ge— stellt werden. Baare Auslagen der Eisenbabnen Betriebs Reglement 5. 52 Abs. ) sind zu ersetzen. 2) Soweit die Fracht nach dem Gewicht berechnet wird, find Sendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Bei der Berechnung der Gepäck fracht (Nr. 5) beträgt das Mindestgewicht 19 kg. Ausnahmen bei Fahrzeugen siehe Nr. 11, bei Sprengstoffen siebe Anmerkung a zu Nr. 12 und Anmerkung a zu Nr. 13, bei Wagenladungen von mehr als i0 000 kg siebe Anmerkung b zu Nr. 12. Die Entfernangen werden stets auf volle Kilometer aufwärts abgerundet Die zu erhebenden Fahr⸗ und Frachtgebühren werden in den einzelnen Positionen auf volle zehntel Mark abgerundet, so daß Beträge unter 3 * gar nicht, von 5 ab aber für eine zehntel Mark ge⸗ rechnet werden. B. Für leihweise Herxgabe von Betriebs⸗ material. (Im Kriege) für das Stück Für 3. u. 45fach gekuppelte Lokomotiven Für 2fach gekuppelte Lokomotiven Für leichtere und Tendermaschinen Für Personenwagen aller Klassen. . Für Gepäckwagen... Für bedeckte Güterwagen Für offene Güterwagen mit wasser⸗ dichten Schutzdecken und Verschnürungs— a , Für offene Güterwagen ohne Schutz⸗ decken, sowie für alle sonstigen unter Nr. 2 bis 5. nicht aufgeführten, zum Transport dienenden Eisenbahnwagen

Berlin, den 28. Januar 1887.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

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Verordnung,

betreffend die Militär-Transport-Ordnung für

Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).

Vom 26. Januar 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 129) im An⸗ schluß an die Verordnung vom J. April 1876 (eichs-Gesetzbl.

S. 137) im Namer

des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths, was folgt:

8. 1 8. ' Die Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten

im Kriege, sowie die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für solche Benutzung zu

gewährenden

Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der an—

iegenden Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).

8.2

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen der

Kriegs-Transport-Ordnung enthaltenen technischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern.

8. 3 8. 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 26. Januar 1887. (L. S.) Wilhelm.

von Boetticher.

Einführungsverordnung.

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9.

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10.

11

12.

15

* 15.

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich und Gegenstand. Betheiligte Behörden. Eintheilung des Eisenbahnnetzes. Grundsätze für den Betrieb und Arten des Betriebes. Arten der Eisenbahnzüge. Militär⸗Extrazüge. Militär⸗Fakultativzüge. Militärfahrplan. Benutzung der Telegraphen. ; Zweiter Abschnitt. uständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden. Mitwirkende Behörden. SKFöniglich preußisches Kriegs⸗Ministerium. Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee. General⸗Juspecteur des Etappen⸗- und Eisenbahnwesens. Chef des Feld-Eisenbahnwesens. Ghef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen Generalstabes. . . Ghef der Eisenbahn⸗Abtheilung des Königlich preußischen stell⸗ zertretenden Generalstabes. j Linien⸗Kommandanturen. Bahnhofs⸗Kommandanten. Chef des Feld⸗Sanitätswesens. Transportführer. Reichs-Eisenbabn-Amt. Reichs ⸗Post- und Telegraphenverwaltung. Eisenbahnverwaltungen.

Dritter Abschnitt.

Vorbereitung der Militärtransporte.

Statistische Nachrichten, Rekognoscirungen. Wahl des Zuges. Anmeldung. Ausweis zur Fahrt. , n . der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmel⸗ ung. Personaldienst. Maschinendienst. Wagendienst im Allgemeinen.

Wazen für bestimmte Zwecke. Einrichtung ꝛc. der Wagen. Wagen für Offiziere und Mannschaften. Wagen und Züge für Kranke. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. Wagen für Geschütze und Fahrjeuge, Belagerungstrains und anderes Militärgut. 37. Ladestellen; Material zu Nothrampen. 38. Verpflegung auf den Anhaltepunkten. 3. 339. Einrichtungen für den Etappendienst. Vierter Abschnitt. eförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fa brzeugen u. s. w. 3. J). Vorbereitung des Einladens. Uebergabe der Wagenausrũstung an den Transportführer. Einladen. Abfahrt; Verhalten wäbrend der Fahrt und . 5 der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Halte⸗ stellen. Zugverspätungen und Unfälle. Reinigung und Rückführung der entladenen Wagen. Wieder⸗ verwendung derselben. Fünfter Abschnitt. Beförderung von Militärgut. Begriff des Militärguts. Allgemeine Bedingungen der Beförderung. Befondere Vorschriften für Sprengstoffe und Munitions gegenstände. Besondere Vorschriften für Vieh. ö 3. 50. Besondere Vorschriften für rollendes Eisenbahnmaterial. Sechster Abschnitt. Berechnung und Zahlung der Vergütungen. 51. Grundsätze der Berechnung. 52. Stundung, Liquidation und Zahlung. 53. Feststellung von Beschädigungen.

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Abkürzungen.

L. G. Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873 (Reichs · Gesetzbl. S. 129). K. L. G. A. V. Verordnung, betreffend die Ausführung des vorstehen⸗ den Gesetzes. Vom 1. April 1876 (Reichs · Gesetzbl. S. 137). R. E. A. G. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs- Eisenbahn⸗ Amts. Vom 27. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 164). Bahnp. Regl. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutsch⸗ lands. Vom 50. November 1885 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 541) nebst Nachträgen. Betriebs⸗Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 179) nebst Nachträgen. Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 15. August 1880 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 560). Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von K Vom 2. Juni 1877 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 524). R. Tel. Regl. Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisen⸗ bahn ⸗Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. Vom . 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 156). Militär⸗Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs ·Transport⸗Ordnung).

Betr. Regl. ö

R. Tel. V.

.

Militär⸗Transport⸗ Ordnung für Eisenbahnen im Kriege. (Kriegs Transport ⸗Ordnung).

Erster Abschnitt. n,, ,, Bestimmungen.

Geltungsbereich und Gegenstand.

Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung:

1) auf die nach ausgesprochener Mobilmachung mittelst der Eisen⸗ bahnen zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporte des Reichsheeres, der Kaiferlichen Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie auf Anforderung der Militärverwaltung von Streitkräften mit dem Reich verbündeter Staaten (K. L. G. 8. 283

2) auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vor⸗ stehende Transporte und für die Hergabe von Betriehsmaterial der Eifenbahnverwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. S5. 29, 30).

Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforder⸗ lichen Vorbereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffen.

8. 3 , Betheiligte Behörden.

1) Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs⸗Transport-⸗Ordnung die Heil l rver a tung zu vertreten haben oder als Militärbehörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nach⸗ stehend nichts Anderes angeordnet ist, das Königlich preußische Kriegs— Ministerium. Dasselbe theilt die bezüglichen Bestimmungen dem Reichs-Eisenbahn-⸗Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten Civil—⸗ behörden mit.

2) Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militärtransport gelten sinngemãj auch für die Kaiser⸗ iche Marine (K. 2. G. A. V. 147), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (. 5. 1M.

3) Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieses Reglements ist jede Eisenbahn Direktion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auf— trags der zuständigen Direktion bei Ausführung dieser Ordnung be— theiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.

Eintheilung des Eisenbahnneßes, Das Eisenbahnnetz wird, durch die Militärbehörde zum Zweck . n . Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, ein⸗ getheilt.

§8 4. Grundsätze für den Betrieb.

1 Alle Maßnahmen der Anforderung, Leitung und Ausführung von Militär⸗-Eisenbahntransporten müssen die Erhaltung eines ge⸗ ordneten Eisenbahnbetriebes ins Auge fassen, welcher den Bestimmungen

Bahnpolizei⸗Reglements, der Signalordnung und der Bahnordnung

Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, sowie den sonstigen für

Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften genügt.

2) Der Betrieb ist der bei Ausführung der Militärtransporte bestehenden Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke entsprechend zu regeln; die Leistungsfähigkeit ist nach Erlaß des Mobilmachungsbefehls durch zeitweise oder dauernde Maßnahmen für militärische Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch ent. stehenden Kosten werden nach Maßgabe der §§. 15, 29, 30, 33 des Kriegsleistungsgesetzes vom Reich erstattet.

. Arten des Betriebes.

3) Bis zur Anordnung des Kriegsbetriebes bleiben alle Eisen⸗ bahnen im Friedensbetriebe.

Der Kriegsbetrieb wird für diejenigen Eisenbahnen oder Bahn⸗ strecken angeordnet, welche auf dem Krie sschauplatze oder in dessen Nähe liegen. Auf die im Kriegsbetriebe efindlichen Eisenbahnen und Bahnstrecken findet der 5. 31 des Kriegsleistungsgesetzes Anwendung. Dieselben werden von den im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen durch e ,, (8§. 14,2) geschieden, auf welchen etwaige unvermeidliche Betriebsunregelmäßigkeiten der ersteren ihre Grenzen und Ausgleichung finden sollen.

Die Benutzung der im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahne ?

wird durch diese Ordnung nicht geregelt. §ę. 5. Arten der Eisenbahnzüge.

1) Die Züge der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen werden eingetbeilt in Züge des öffentlichen Verkehrs und in Militärzüge.

2 Die Militärtranszporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs (Courier. und Schnellzüge, Personenzüge, Güterzüge, Güter züge mit Personenbeförderung) befördert, soweit dies unter Berũck⸗ fichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung der Züge, err n der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angänglich ist (8. 25.

3) Für Militärtransporte, welche biernach! nicht mit Zügen. des öffentlichen Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militär⸗ züge gestellt. Unter den r. sind hervorzuheben: Militär ˖ Extra⸗ ge 8. 6), Militär -Fakuktativzüäge (8. 7) und Militär ⸗Lokalzüge

88,5).

5 §. 6.

Militär Extrazũge.

Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. dergl.) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärkehörde von der Eisenbahnverwaltung gestellt und ohne Verzug abgelassen.

§. 7T. Militär ⸗Fakultativzüge.

1) Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl von Zügen (Militär Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär ⸗Eisenba inbebhörden nach einem im Vor— aug von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen.

27) Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen Zwecken anzupassen; auch ist für den An— schluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbabnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär- Fakultativzüge soll im All—⸗ gemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 25 Minuten guf das Kilometer (225 Em in der. Stunde oder 375, m in der Minute) nicht übersteigen. Die Fahrzeiten sind einzuschränken, soweit es geschehen kann, obne die Sicherheit in der Durchführung der Züge auch bei widriger Witterung und sonstigen unvermeidlichen Störungen zu gefährden (Babny. Regl. §. 26).

3) Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graꝓhisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär— Fakultativzüge der Militär-Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen.

§. 8. . Militärfabrplan.

. sich die nothwendigen Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs oder mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschalteten Militärzügen (8§. 5 und 7) ohne Beschränkung, der Sicherheit und Ordnung nicht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so wird der Militärfahrplan in Kraft gesetzt C. 13. 7.

*) Derselbe wird von der Militär. Eisenbahnbehßrde unter Mit- wirkung der betheiligten Eisenbahnverwaltung für jede Eisenbahn— strecke nach der vollen Leistungsfähigkeit der Strecke und der Anschluß⸗ bahnen aufgestellt. Er soll einfach in der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind so zu legen, daß sie aus⸗ nahmzlos für Militärtransportzs benutzt werden können. Die mili— tärischen Zwecke sind ausschließlich maßgebend, auch für die Anschlüsse auf benachbarten Babnstrecken. .

. Lokalverkehr werden im Militärfahrplan zeit- und streckenweise besondere Züge bestimmt (Militär · Sokalzũge).

4 Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowie diejenige Lade⸗ fähigkeit der Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nicht beansprucht werden, können von der Eisenbahnderwaltung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die Eisenbahndiensttransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen, den Militär zügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen ꝛc.) anzuhängen. Jedoch darf die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten nicht gefährdet werden,

5) Für den Fall der ö oder des gänzlichen Aus—⸗ schlusses des öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Be⸗ . mindestens je eines Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft.

6) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche Verkehr einzuschränken (Nr. I), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraftjsetzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nach Maßgabe der Bestimmungen im S. 14,2 getroffen. F. 9. Benutzung der Telegraphen. . I) Zu dringlichen militärisben Mittheilungen dürfen erforder= lichenfalls sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden (R. Tel. V. S. 1, 5; R. Tel. Regl. S. 10. .

2 Nach Anordnung der Mobilmachung sind dringliche Telegramme der Militairverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeichnen. KRriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats⸗-Telegraphen⸗ linien an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen „Betriebstelegrammen“ und vor allen anderen . befördert (R. Tel. S. §. 5, I; R. Tel. Regl. S8§. 4 un ;

Nur die als dringlich bezeichneten Staatstelegramme der obersten Reichsbebörden haben Anspruch auf gleiche Berücksichtigung mit den Kriegstelegrammen“.

3) Für den Verkehr der Militär- Eisenbahnbehörden unter ein— ander und mit den Eisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Ver— bindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen sind diesem Zweck, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militair⸗Eisenbahnbehörde von den Eisenbahn— verwaltungen . anzupassen.

) Offijiere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme abfenden müssen, können dieselben durch den Bahnhofg-⸗Ftommandanten (5. 18) oder, wo ein solcher fehlt, durch den Vorsteher der Aufgabe⸗ station mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen, jedoch nicht als „Kriegstelegramme“ (Nr. 2) zu befördern (R. Tel. V. 5. 4; R. Tel. Regl. 5. 160). .

) Im Uebrigen bleiben die Bahntelegraphen in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt, und dürfen nur, soweit dieser Dienst es gestattet und in einzelnen dringenden Fällen zu militärdienstlichen Telegrammen mit ausdrücklicher, durch Vermittelung des Bahnhofs— Kommandanten (6. 18) einzuholender Genehmigung des Stations⸗ vorstehers benutzt werden.

Zweiter Abschnitt. Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.

§. 10. ö Mitwirkende Behörden. Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordnung sind berufen: A. Militär behörden. 1) Das Königlich preußische Kriegs-Ministerium (8. 141). 23) Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (8. 12). 3) Der General ⸗Inspercteur des Etappen und Eis enbahnwesens (8. 13); demselben sind unterstellt: a. die Militär⸗Eisenbahnbebörden; 1) der Chef des Feld-⸗Eisenbahnwesens (8. 14), 2) der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich ; preußischen großen Generalstabes (8. 15), 3) der Chef der . des Königlich preußischen stell vertretenden Generalstabes (5. 16), 4) die Linien-Kommandanturen (§. 17,

) die Bahhofs- Kommandanten (. 18).

Außerem sind dem General ⸗Inspecteur des Etappen und Eisenktihnwesens Militär ⸗Eisenbahndirektionen unter⸗ stellt, welze für im Kriegsbetriebe befindliche Eisenbahnen nach Maßabe besonderer Bestimmungen eingesetzt werden.

p. der Chef es Feld⸗Sanitätswesens (5. 19). 4) Die abfenenden und empfangenden Militärbehörden und Truppenthile, sowie die Transportführer (S. 20.

5) Die Intewanturen. : :

Die Vefngnis des Kaisers, die Organisation der hier genannten Milisärbeßörden u ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mit · wirkung der Mittärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hirdurch nicht berübrt.

B. Civilbehörden. 1) Der Rich kanzler, und zwar namentlich: a zas Reichs⸗Eisenbahnamt (8. 2), P. die Reichs. Post⸗ und Telegrapbenverwaltung (8. 27). 2) Die ijenbahnverwaltun en ß. 23).

Königlich preußisches Kriegs Ministerium.

1) Dss Königlich preußische Kriegs. Ministerium vertritt die Inter essen der kewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisen⸗ bahnen.

; 2) Das Königlich preußische Kriegs Ministerium wird sich erforder⸗ lichenfalßs zuvor mit dem Chef. der Kaiserlichen Admiralität, sowie mit den Königlich bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegs⸗ Ministerien verständigen. ö

Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee.

1) Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee er⸗ theilt did leitenden Gefichtsvunkte für die militäriiche Benutzung der Eifenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für die⸗ selbe erforderlichen Vorhereitungen. . .

2) Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezüglich des Eisenbahnwesens die Obliegenheiten des General · Inspecteurs des Etappen. und Eisenbabnwesens (8. 13) bis zu dessen Einsetzung aus und ertheilt demnächst dem nn nach Bedarf Anweisungen.

5. ö General⸗Inspecteur des Etappen⸗ und Eisenbabnwesens.

1) Der General⸗Inspecteur des Etappen⸗ und Eisenbabnwesens läßt den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Ehef des Feld— Eisenbahnwesens (8. 14) leiten.

2) Er befiehlt Eintritt uud Aufhören des Betriebes nach dem Militärfahrplan (§. 8) und läßt dem Reichs ⸗Eisenbahnamt (g. M., I) davon Nachricht geben.

3) Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwal⸗ tungen erhobenen Beschwerden dem Reichs ⸗Eisenbahngmt mit (5. 21,2) 6 prüft und entscheidet über Beschwerden gegen Militär⸗Eisenbahn⸗

ehörden.

4) Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General⸗ Inspecteure eingesetzt, so grenzt der General⸗Inspecteur im großen Hauptquartier die in den vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Inspecteure auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenbeiten.

5) Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe 12.

Chef des Feld ⸗Eisenbahnwesens.

1) Der Chef des Feld ⸗Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den Anweifungen des General-Inspecteurs (8. 15, L) oder auch auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eisen ahn⸗ dienst für Kriegszwecke und läßt durch die ihm untergebenen Militär⸗ Eifenbahnbebörden (68. 16 bis 18) die zum Zweck der Landes⸗ vertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund der durch das Kriegsleistungsgesetz festgestellten Verpflichtung derfelben in Anfpruch nehmen (5. 17. 2).

2) Für den Bereich der im Friedensbetriebe befindlichen Eisen⸗ bahnstrecken, sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegs⸗ betriebe befindlichen durch Uebergangsstationen (5. 4, ), hat der Chef des Feld ⸗Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, welche nicht aus⸗ schließzlich das militärische Ressort betreffen, im Einvernehmen mit dem Reichs ⸗Eisenbahnamt (8. 21) vorzugehen.

Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist; in solchen Fällen muß das Reichs Eisenbahnamt von dem Verfügten unverzüglich in Kenntniß gesetzt werden.

3) Der Chef des Feld-⸗Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke abzusenden.

4) Im Falle des 13, 4 können den besonderen Generxal— Inspecteéuren auch Vertreter des Chef des Feld⸗Eisenbahnwesens mit entsprechender selbständiger Befugniß beigegeben werden.

5) Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe 8§. 16.

ö Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen Generalstabes. Der Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen Gencralstabes tritt bezüglich der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (8. 12. 1) bereits im Frieden mit dem Reichs-Eisenbahnamt und den Eifenbabnverwaltungen in Verbindung und übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung die Funktionen des Chefs des Feld⸗Eisenbahnwesens (5. 14), nöthigen⸗ falls auch diejenigen des Chess der Eifenbahnabtheilung im König— lich preußischen stellvertretenden Generalstabe (8. 16) bis zu deren Ernennung. S. 16.

Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen stell vertretenden Generalstabes.

1) Der Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes ist dem Chef des Feld⸗Eisenbahnwesens (S. 14) direkt unterstellt. Er vertritt denselben erforderlichenfalls und übernimmt nach dessen Weisungen die Funktionen desselben für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts der ebergangsstationen (88. 4, 3 und 14, 2), sobald der Chef des Feld Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahnabtbeilung verläßt.

Y) Sobald und solange die Verbindung zwischen dem Chef des Feld- Eifenbahnwesens und dem Gbef der Eisenbahnabtheilung unter brochen ist, bat der Letztere für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen, alle Befugnisse des Ersteren wahr⸗ zunehmen.

3) Bezüglich der ö 39. der Ernennung siehe 5§. 15.

17. Linien Kommandanturen.

1) Die Linien⸗Kommandanturen, bis zur Formirung und für die Vorbereitung im Frieden vertreten durch Linien⸗Kommissionen, ver⸗ mitteln den' Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten anordnenden Miltär⸗Eisenbahnbehörden (88. 13 bis 16) und den dem Gebiete der betreffenden Linie (8. 3) angehörigen betriebführenden Eisenbahn⸗ verwaltungen. .

2) Insbesondere fordern sie von letzteren die denselben obliegen⸗ den Leistungen (8. 14. 1), regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung.

§. 18. Bahnbofs⸗Kommandanten.

1) Zur Wahrung der militärischen Interessen werden durch die Militärbehörde nach Bedarf Bahnhofs Kommandanten eingesetzt. Dem Stations⸗Vorfteher können, sofern er Offizier ist, unbeschadet seiner sonstigen dienstlichen Stellung, die Funktionen des Komman⸗ danten übertragen werden.

2) Die Bahnhofs-⸗Kommandanten sind der Linien⸗ Kommandantur nnterstellt, handhaben die militärischen und militärpolizeilichen An⸗ ordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes und der zu⸗ gewiefenen anschließenden Eisenbahnstrecken. vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Vertretern der Eisenbahn⸗ verwaltungen Stations · Vorstebern) schützen auch die Eisenbahnbeamten gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.

3) Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station u mifchen; halten sie durch die Art desselben das militärische

Interesse für beeinträchtigt, so baben sie der vorgesetzten Militär Gisenbahnbehörde dies zu melden.

Chef des Feld⸗Sanitätswesens.

Der Chef des Feld. Sanitätswesens bis zur Ernennung und für die Vorbereitungen im Frieden vertreten durch die Militãr⸗ Medizinalabtheilung des Königlich rreußischen Kriegs⸗Ministeriums verfügt über die Aufstellung. Heramiiehung und Absendung der Sanitätszüge (8. 34.3) im Einvernehmen mit dem Chef des Feld⸗ Eisenbahnwesens (8. 14), welcher die Eisenbahnverwaltungen benach⸗ richtigen läßt (5. 17,2).

§. 20.

Tran portfũhrer.

1) Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militär⸗ 5 bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transport ührer.

2) Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erferder⸗ lichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges oder des Transports auf dem vorgeschriebenen Wege, sowie jeder Einwirkung auf die Handbabung des Babndienstes zu enthalten. Er ist für sich und seinen Tran? port derbunden, den dienstlichen Angrdnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Be— scheinigung versebenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. 8. 53 ff.), und hat auf Ansuchen Lieser Beamten gegen An— gehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.

3) Er hat etwaige Beschwerden über Eisenbabnbeamte an deren Vorgesetzte, an den nächsten Babnhofs-Kommandanten oder an seinen eigenen Dienstoorgesetzten zu richten.

6. 21. Reichs ⸗Eisenbabn ⸗Amt.

1) Das Reichs Eisenbahn-Amt kildet die Centralstelle der Civil— ai n n,, . für alle durch die gegenwärtige Ordnung geregelten Angelegenheiten (8. 142 und 2353).

27 Es theilt die bei im zur Sprache gebrachten Beschwerden von Eisenbabnverwaltungen gegen Militärbehörden, dem General⸗ Inspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mit (§. 13.3), es prüft Die don Militärbebsrden gegen Eisenbabnverwaltungen erhobenen Be⸗ schwerden und führt dieselben ihrer Erledigung iu.

3) Sofort nach Ausspruch der Mobilmachung entsenden die be⸗ theiligten Landesregierungen auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit dem Reichs⸗-Eisenbahnamt sachverständige, mit den lokalen Ein— richtungen des Eisenbahnbetriebes vertraute Kommissare nach dem Sitze des Ersteren, welche über die betreffenden Einrichtungen und örtlichen Verhältnisse Auskunft ertheilen und. dem Reichs ⸗Eisenbahn⸗ Amt mit ihrem Rath zur Seite stehen, von diesem auch erforderlichen Falls mit der Ausführung der im militärischen Interesse zu treffenden Rnordnungen unmittelbar betraut werden können. Die Befugnisse der Militär-Eifenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwaltungen (88. I7 und 23, 4) werden hierdurch nicht berührt.

Reichs⸗Pofst. und Telegraphenverwaltung.

1) Der Staatssekretär des Reichs- Postamts tritt zur Sicher⸗ stellung des Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem Chef des Generalstabes der Armee durch einen zu bestellenden Vertreter in Benehmen.

2) Der Staatssekretär des Reichs-Pestamts bereitet in gleicher Weifse im Fricden mözlichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtefitzen der Militär-Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltungen mittelst der Reichs⸗Telegraphenlinien vor.

s Derfelbe beftellt für die Zwecke dieser Ordnung mit Eintritt der Mobilmachung einen Vertreter bei jeder Linien⸗Kommandantur.

) Der Staatssekretär des Reichs-Postamts wird sich in diesen Beziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphenverwaltungen von Bayern und Württemberg in r men setzen.

Eisenbahnverwaltungen.

I) Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglich der Erfüllung der ibnen nach 8. 28 des Kriegsleistungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, foweit im Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Sberaufficht des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amts nach Mangabe des Gesetzes dom 77. Juni 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 164) unterstellt (8. 1. 6 hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken haben sie aus⸗ schließlich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden nach Maß⸗ gabe des 5. 31 des Kriegsleistungsgesetzes und des Abschnitts 15 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Folge zu leisten.

2) Sie befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-⸗Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs⸗Reglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vor— schriften, soweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung eine direkte vom Ansangs⸗- bis zum Zielvunkte.

3) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, zum Zweck der Militärtransporte sich gegenscitig Aushilfe zu leisten.

4) Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen ge— schäftlichen Verkehr mit den Militär ⸗Eisenbahnbehörden schon im Frieden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten.

5) Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen (§. 18) über a. die Ablassung von Extrazügen (8. 6),

b. die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs (58. 5 und 25), C, die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stations⸗ porsteher und Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbeb orden entgegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbst ständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die juständigen Be— hörden zu übermitteln haben.

6) Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militär— transporten sind die Babnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Ein⸗ schreiten gegen Angehörige eines solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und für Leben und' Gefundbeit von Personen. In der Regel haben sich die⸗ selben daher darauf zu beschräͤnken, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerkfam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers (8. 20, 2) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder, wenn

ies nicht angängig sein sollte, bei den Dienstvorgesetzten des Trans⸗ portführers oder dem nächsten Kommandanten (Garnisonältesten) an⸗ zubringen.

7) Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs-Eisenbahnamt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglich des Militärtransportwesens können an die Linien⸗Komman— danturen oder auch direkt an den Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Vertreter gerichtet werden.

8) Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen mitwirkenden Personen baben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverschwiegenbeit zu beobachten und die in ihren Händen befind⸗ lichen Schriftstücke, Pläne und dergleichen geheim zu halten. Mit⸗ theilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und, Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes erforderlich ist.

Dritter Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte. 8 2 Statistische Nachrichten, Rekognoszirungen.

1) Die für die militärische Benutzung der Eise nbahnen erforder⸗ lichen statistischen Nachrichten werden vom Reichs-Eisenbahnamt nach

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einem von dem Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlich erhoben. Dicselben müssen ein genaues Urtbeil über die augenblickliche Leistungs⸗ fähigkeit der Bahnen ermöglichen und die nächst bevorstehende Ent⸗ wickelung erkennen lassen.

2) Die Militär⸗Eisenbahnbebörde ist berechtigt, zur Vervoll⸗ ständigung dieser Nachrichten, sowie zu sonstigen militarischen Zwecken Rekognoszirungen der Babnen anzuordnen. Ven der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von Offiieren oder Beamten werden die Eisenbabnverwaltungen unterrichtet.

3) Die Eisenbahnverwaltungen haben den mit Rekognoszirungen beauftragten Offizieren und Beamten jede wünschenswerthe Unter⸗ stützung zu gewähren. Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Rahn in' allen ihren Anlagen ohne Erlaubnißkarte gestattet; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ibrer Anwesenheit auf dem Babnkörper u. s. w. jedesmal dem Bahnpolizeibeamten mitzu— theilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieten oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, etwas darauf zu legen oder zu hängen (Bahnp. Regl. 5. 54 und 66).

4) Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Be— erhalten von den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung nutzung der Güterzüge gegen Bezablung des Fahrpreises zwöite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu soll nur in d Fällen nachgesucht werden.

5) Wenn beim Betreten der Bahn (Nr. 3) oder nutzung der Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltun nach den Gefetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür geleistet h. so ist die Milltärverwaltung verpflichtet, derselben das Geleistete ; ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein V schulden des Eisenbahn-Betriebsunternehmers oder einer der im Eisen— bahndienst verwendeten Personen herbeigeführt worden .

8. 186. Wahl des Zuges.

1) In der Regel werden befördert:

a Mit Personenzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs:

Mannschaftstransporte unter 300 Mann,

Pferdetransporte unter 60 Stück und

die ausnahmsweise als Eilgut aufgegebenen Sendungen auch von Munitionsgegenständen, welche der Gefahrklasse nicht angehören (5. 48,7 b) —,

Sprengstoffe der Gefahrklasse (6. 48, 7a) dagegen nur im Falle des S. 48, 8.

b) Mit Guter;ügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personen— beförderung des öffentlichen Verkehrs:

Viehtransvorte,

Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich der der Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionsgegenstände (58. 48, b),

Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse C. 48, 7 a) in Güterzügen mit Personenbeförderung, jedoch nur da, vo reine Güterzüge nicht gefahren werden bis zu 4 Wagen,

Pferdetransporte bis zu 15 Wagen.

Mit Viehzügen dürfen indessen transporte nur befördert werden, wenn es den militärischen Rücksichten genügt.

2) Mit Courir⸗ und Schnelliüzen de öffentlichen Verkehrs werden nur Ausnahmsweife in Fällen besonderer Dringlichkeit. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte ünd Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Vie Eisenbabnverwaltung darf die Beförderung nicht

bis zu 15 Wagen,

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Derweigern, foweit durch Mitnahme der Militärpersonen die zulässige Slärke des Zuges nicht überschritten wird.

3) Mit Militärjäügen (8. s, 3) müssen auf Erfordern der Militär⸗ behörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche, die unter J bezeichneten Stärken vom Beginn an haben oder im Verlaufe der Fahrt durch Zugang erreichen, schwächere Transporte jedoch nur bei Gefahr im Verzuge (8. 6) gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär⸗Exträzugtarif zu bemessen ist.

Die Eisenbahnverwaltungen find indeß berechtigt, schwächere Trans— porte für den Kopf⸗, Wagen- und Gewichtstarifsatz mit Militärzügen, stärkere ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse auch mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht.

4) U&eber den Ausschluß gewisser Transporte von bestimmten Militäͤrzüge siehe 55. 34,5 und 47, 2.

§. 5 Anmeldun 1) Den Eisenbahnverwaltungen wird jeder M gemeldet, jedoch immer nur von einer Militärbehörde. ie Ste welche die Anmeldung erhält (Nr. 4 bis 6), ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen Benachrichtigungen nach den bahnseitigen Bestimmungen zu veranlassen.

27) Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der Absendung des Transports och nicht fest⸗ stehen sollte.

3) Transporte, die sich in Zeit und Lauf zusammenfassen lassen, sind möglichst zusammen anzumelden,.

4) Militärtransporte, welche mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderf werden können (85. 25, 1 und I, werden von der absendenden Militärbehörde dem Vorsteher der Anfangsstation wenn angãngig mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt des Zuges angemeldet, und zwar durch den Bahnhofs⸗-Kommandanten, wo ein solcher vor— handen ist (8. 18, 2).

5) Die Änforderung von Militärzügen (3. 26. 3) erfolgt durch die Militär Eifenbahnbehörden bei den Bevollmächtigten aller betheiligten Eisenbahnverwaltungen, welchen letzteren, nach Verein— barung des Fahrplans u. s. w,, auf gleichem Wege die Anweisung zur Ausführung zugestellt wird.

5) Die Anmeldung der mit Militär-Extrazügen (8. 6) abzu⸗ sendenden Militärtransporte wird von der anordnenden Militärbehörde uf der Anfangsstation bei der betheiligten betriebleitenden Stelle Direktion, Betriebsamt u. f. w.), wenn eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsborstande (6. 23, 35) bewirkt.

7) Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in den Fällen der Nr. 4 und 6 durch Anmeldezettel, in denjenigen der Nr. 5 durch Fahrtliste, in dringenden Fällen telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung. Für Form und Inhalt der Anmeldungen sind die Anlagen J und 11 maßgebend.

s) Mannfchaftstransporte unter 30 Mann können sich zu allen für ihre Beförderung gestatteten Zügen im Allgemeinen durch Vor— legen des Ausweises für die Fahrt (8. 27, 4 und 2) spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges selbst anmelden, bei starkem

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Verkehr und an kleinen Stationen ist indeß auch für diese kleinen Transporte eine frühere Anmeldung nöthig.

g) Es bleibt bei den im Frieden zu treffenden Vorbestungen (8. 1) dem Ehef des Generalstabes der Armee (§. 12, ), im Uebrigen dein Chef des Feld-Eisenbahnwesens (8. 14) beziehungsweise seinein Stell

vertreter (38. 15 und 16) vorbehalten, anderweite Festsetzunger über

die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen. 8 327. Ausweis zur Fahrt.

1) Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen fein. Die Eifenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweifes die Beförderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung desselben zu bewirken. .

2) Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die gesammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung betheiligten Eisenbahn⸗ verwaltungen.

3) Militärgut obne Begleiter wird mit Frachtbricf (Betr Regl. 8. 50) aufgegeben. Auf diefen ist von der absendenden Militarbehõ der Vermerk zu setzen: