1887 / 34 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Feb 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Die Beförderung rrselgt zu den Sätzen des Militärtarif, Vle Fracht ist zu stunden und bei . unter Vorlegung

dieses, vom Empfänget des Guts mit Empfangsbescheinigung zu ver— sehenden Frachtbriefes zu erbeben. . K . (L. 8. Unterschrift. Charge. Truppentheil.“

Bleibt der Driginalfrachtbrief zur Erbebung der Fracht in Händen isenbahnperwaltung, und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so bat die Eisenbabnverwaltung der empfangenden Militärbebörde eine Abschrift des Frachtbriefes zu übersenden (Fünfter Abschnitt). 4) Alle anderen von Militärbeborden ausgehenden Militär transLorte merden mit einem Militärfabrschein versehen. Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III. Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder obne zugehörigen Kontrolzettel kann Seitens der Eisenbhahnverwaltung von der Weiter— fahrt unter Ueberweisung an die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden. Die Letztere karn auf Grund der Marschpapiere den Fahr⸗ schein zur Weiterfahrt geben. ; 8) Militärtransporte werden zur Benutzung der Eisenbahnen zu Den ermäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung oder zu Frei⸗ fahrten in den im Militaͤrtarif festgesetzten Ausnahmefällen auf Grund der beiüglichen Einberufungs⸗, Entlassungs oder Anstellungs⸗ papiere, Urlaubspässe oder Transportzettel oder sonstigen glaubhaften Ausweise zugelassen. In Ermangelung von. Fahrbillets für den ermäßigten Satz giebt die Eisenbabnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Beschei⸗ nigung. aus welcher die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg

und Ziel der Fahrt, sowie der gezablte Fahrpreis ersichtlich sein muß. 28 Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung.

. 1 Jede an einem Tranzport betbeiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dien— liche innerhalb ihres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ist unverjüglich der anmeldenden Stelle mit zutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzu— schlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen.

Y) Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden Transporten Kenntniß erhalten.

3) Jede Eisenbahnverwaltung hat sich bejüglich solcher von ihr zu befördernder Militärtransporte, welche über ihr Bahngebiet hinaus— zugehen bestimmt sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbar— verwaltung wegen Uebernahme der Tranaporte (Gestellung besonderer Transportmittel, Ueberführung beladener Wagen nach der Station der Nachbarbahn u. s. w.) zu verständigen.

S. 29. Personaldienst.

1) Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte

ordnen die Eisenbahnverwaltungen.

1.22.0

stets bereit sein. behörden angepaßt und ist den Letzteren auf Verlangen mitzutheilen.

4). Innerhalb jeder Linie (5. 3) regelt die Linien⸗Kommandantur gegenseitige Aushülfe, der Eisenbahnverwaltungen, mit Personal, zur Durchfübrung des Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen.

3) Die Militär⸗Eisenbahnbehörde hat sich mit dem Reichs-Eisen— bahnamt in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe (8. 3) stehenden Eisenbabn erfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört (5. 14, 3)

. Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung oder veränderte Eintheilung der Dienststrecken mehr Raum an den Uebernachtungs⸗ und Ruhestationen des Fahrpersonals erfor— dert, als auf der Station selbst verfügbar ist, so kann die Unterbrin⸗ gung in der Nähe der Stationen durch die Militärbehörden, zunächst durch die Bahnhofs-Kommandanten (85. 18), nach Maßgabe des Ge— setzes über die Kriegsleistungen geordnet werden.

§. 30. Maschinendienst.

1) Solange der Militärfahrplan (K. 8) noch nicht ist, wird der Maschinendienst für die Militaͤrtransporte bahnverwaltungen geregelt; auf Wunsch vermittelt die bahnbebörde etwa nothwendige Aushülfe.

2) Zur Dur bführung des Militärfabrplanes wird der Maschinen dienst ven den Militär-Eisenbahnbebörden im Ganzen geregelt. Jedes Liniengebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der sich die einzelnen Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militärschen Inanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem Maschinenbestande betheiligen.

3) Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes wird auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Maschinenklassen für Militärzüge und auf die, besonderen Zwecken dienenden Maschinen Rüchsicht genommen; es wird ein erfahrungsmäßiger Reparaturstand (im Allgemeinen 29) urch gerechnet, und andererseits dem Bedarfe für die planmäßige Durchführung der Züge mit Zug“, Vorspann⸗ und Hülfs- (Schiebe) Maschiner noch eine mäßige Reserve hinzugeschlagen. ö

4 Tie Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Aus⸗ gleichungen innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Äus⸗ gleichungen bleibt in dem Maschinenbestande der durch die Militär transporte zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Gisenbahn— verwaltungen eine allgemeine Maschinenreserve zur Verfügung. Muß u diesem Zweck auf die Bestände anderer, im Friedensbetriebe (S. 4 . 3) Henndlicher Eisenbahnen zurückgegriffen werden, so tritt die Militär -Eisenbahnbehörde mit dem Reichs ⸗Eisenbahnamt in Ver— bindung (5. 14, 27).

6). Bh von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aus— hülfe abzugebenden Maschinen werden von dem Personal der abgebenden Verwaltung gefährt. .

6) Der Entwurf zum Maschinendienst für den Militärfahrplan muß von jeder Eisenbahnverwaltung stets bereit gehalten werden; er muß Bestand, Bedarf und Dienstwechsel mit Diensteintheilung der Mtaschinen nachweisen.

Die Zugkraft wird für jede Strecke mit Beachtung von §8§. 4, 2 und 32,3 besonders festgestellt. Um den Beda rf durch bessere Aus⸗ nutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst des Maschinen⸗ personals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militäreisenbahn⸗ behörden eine angemessene Veränderung der Mas hinenstrecken durch Verlegung oder Verschmelzung der Maschinenwechsel tationen im Ein verne men mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.

7) Die Miethe für abgegebene Maschinen wird von der Ver— waltung getragen, auf deren Strecke die Maschine Dienst thut; von mehreren an den Maschinenstrecken betheiligten Verwaltungen nach Längenantheilen. . . 8) Die Eisenhahnverwaltungen haben nach den bezürtlichen Mit— theilungen der Militär-Cisenbahnbehörden das Speisewasser für eine dauernde Durchführung des Militärfahrplans zu beschaffen und sich wit Feuerungsmaterial für eine mehrwöchige Dauer eines solchen Vetriebes zu versehen,

Someit für ersteren Zweck mit Ausspruch der Mobilneachung außerordentliche Anlagen oder Einrichtungen nothwendig werden findet eine Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleist . igs⸗ gesetzes statt. ö ö

31

Wagendienst im Allgemeinen.

in Kraft gesetzt don den Eisen⸗ Militär⸗Eisen⸗

besonderer Wagen erforderlich, so liegt dieselbe der Verwaltung der⸗ jenigen Statien ob, auf welcher der Transport beginnt, oder das

Bedürfniß sich geltend macht.

Die absendenden Militärbehörden, in. Ausnahmefällen auch die

Führer der Transporte, können im Interesse der Disziplin oder der

Sicherheit die Beförderung in abgesonderten Wagenräumen fordern.

2) Für Transporte in Militärzügen stellt die Verwaltung der

Anfangsstation die Wagen. Zur Wagengestellung können die sonst am

Transport betheiligten Verwaltungen nach Maßgabe dieser Be=

theiligung auf ihren Wunsch zugelassen, oder auf. Wunsch der erst⸗

bezeichneten Verwaltung durch die zuständige Linien Kommandantur mit herangezogen werden. Im Falle des Bedürfnisses regeln die

Linien ⸗Kommandanturen die Deckung des Gesammtbedarfs durch alle

zu ihrer Linie gehörigen Eisenbabnverwaltungen, wobei jede der

leßteren zur Stellung eines Antheils ihres ganjen Wagenparks nach

Verhältniß ibrer Längenbetheiligung an der einen oder andern Linie

verpflichtet ist.

I) Die von Militärtransporten besetzten Wagen gehen grund⸗

sätzlich vom Anfangspunkte bis zum Ziel der Fahrt ., wenn nicht

Beschädigung oder Gefahr etwas Anderes bedingen. Abgesehen hiervon

ist Wagenwechsel für Mannschaften in Zügen des öffentlichen Verkehrs

und auf denjenigen Stationen zulässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkebr eintritt; außerdem in Militär-Lokaljügen zur besseren

Ausnutzung des Wagenparks; siehe auch 5. 47, 3 Absatz 3.

4) Die Militär- Eisenbahnbehörde sichert sich eine angemessene allgemeine Wagenreserve von den weniger beanspruchten EGisenbahn—⸗ verwaltungen. Zu diesem Zweck tritt sie mit dem Reichs⸗Eisenbahn— amt in Verbindung (5. 14, 2), falls auf Bestände im Friedensbetriebe (6. 4. 3) befindlicher Babnen zurückgegriffen werden muß.

5) Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen wird durch Naturalausgleichung vergütet; soweit diese nicht zureicht, ist von den die Wagen benutzenden Eisenbahnverwaltungen Miethe zu zahlen. Die Kosten der Heranziehung von Wagen aushelfender Eifenbahn— verwaltungen trägt die Militärperwaltung nach dem Tarif, insoweit die Wagen nicht demnächst mit dem Transport Strecken der aus helfenden Verwaltung durchlaufen.

. §. 32.

Wagen für bestimmte Zwecke. Einrichtung z. der Wagen. I) Tie für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hin—⸗ sichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu befördernden Trangperts erheischt; Profil und Radstand der Wagen, Länge des Zuges und Bedarf an Bremswagen richten sich nach der Beschaffenheit der zu durchfahrenden Strecke. 2) Die Einrichtung der Wagen, sowie der Bedarf an Gegen⸗ ständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden (K. L. G. S§. 28, 1, A. V. 1, 1) und die Deckung dieses Bedarfs wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs-Eisenbahnamt theilt diese letzteren Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.

3) Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zug—⸗ längen und Bremswagen ergiebt die Anlage IV.

4) Alle Wagen sind geceinigt und, je nach ihrer vorgängigen Be⸗

nutzung auch dezinfizirt zu stellen. ö. 5). Die Vorschriften im §. 1 des Bahnpolizei⸗Reglements über Beleuchtung der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferde⸗ wärtern) besetzten bedeckten Güterwagen. Die Einstellung der brenn— bereiten Laternen liegt derjenigen Eisenbahnverwaliung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und ausrüstet. Bedienung und Auf— frischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß letztere Verwaltung etwa fehlende Beleuchtung herftellen, unter Vor— behalt des Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung,

ö 6) Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders vergütet.

. .

Wagen für Offiziere und Mannschaften.

1) Die Personenwagen JL und II. Klasse sollen nur von Offizieren Sanitätsoffizieren und Personen gleichen Ranges einschlie glich der gffi ierdienstihuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnebmung von Assistenzarztitellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden. . 2) Die Personenwagen JII. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mannschaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch bedeckte Güterwagen von den Eisenbahn— verwaltungen gestellt werden.

3) In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei alle verfügbaren Wagensorten unter Verzicht auf eine vorschrifts⸗ mäßige Ausrüstung zum Mannschaftstransport sich stellen zu lassen

4) Im Uebrigen siehe §. 32.

§. 34. . Wagen und Züge für Kranke. „A) Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sitze ,. für das Pflegepersonal) wird, soweit dieselbe nicht von der Militär= verwaltung hewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Ver— gütung gestellt.

2) Krankenzüge werden mit Beachtung des 5§. 32 ohne andere Vorbereitung aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammen— gestellt.

3) Sanitätszüge (Lazareth⸗ und Hülfslazarethzüge) werden als besondere militärische Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungsgesetzes 5. 28, 3 und Aus— führungs verordnung 1, 3. . ; ö

Die gestellenden Eisenbkahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge auf Wunsch der Militärverwaltung nach Angabe und auf Kosten derselben übernehmen, jedoch ausschließlich der eigentlichen Lazaretheinrichtung.

4) Die Zulassung von Sanitätszügen der fteiwilligen Kranken— pflege unterliegt militärischer Bestimmung.

5) Andere Tranzporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen auf Lazarethzüge nicht angewiesen werden. J

; J Wagen für Pferde und für Schlachtvieh.

LI. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter— oder Viehwagen benutzt. Offene Güter oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden können die offenen Wagen ab— lehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem Ermessen die Ge— stellung solcher Wagen fordern.

2) Bei Truppentransporten auf oder nach, dem Kriegsschauplatze wird grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit den letzteren in dem⸗ selben Wagen befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen werden, so hat die Eisenbahn— verwaltung Planen zur Bedeckung der Pferdeausrüstung zu stellen.

3) Schlachtvieh wird möglichst in Vieh oder offenen Güter⸗ wagen, nöthigenfalls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sondermng der in einem Wagen untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gister, Bäume) zu sorgen. ; 4) Im Uebrigen siehe §. 32.

ö. S 36. Wagen für Geschütze und Fahrzeuge, Belagerungstrains und anderes Militärgut.

1X Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen

I) Militärtransporte in den Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen den in diesen verfügbaren Wagenraum. Ist die Einstellung l

Randleisten, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, zu verwenden, 2) Wenn Geschütze und Fahrzeuge marschmäßig ausgerüstet von

den Truppen mitgeführt werden, darf der freie Waenraum neben oder unter denselben zur Unterbringung anderer Gegensünde, als des Zu⸗ behörs der Geschütze und Fahrzeuge selbst, des zum Ubladen geeigneten Nothrampenmaterialz (6. 37, 13) und des Gepäcks der zur Aufsicht kommandirten Mannschaften, nicht benutzt werden.

Dagegen ist in den übrigen Fällen die durch Gechütze und Fahr- zeuge nicht beanspruchte Tragkraft der Wagen durch EBiladen sonstiger Gegenstände auszunutzen.

3) Leere Fahrzeuge, welche auf Verlangen der Militärbehörde auch mit abgenommenen Deichseln und. Rädern zu verladen sind, werden auf offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, befõrdert.

) Nicht mit Sprengladung versehene Geschesse, weit solche nicht nach besonderer Bestimmung in bedeckten Güterwagn unterzu⸗ bringen find grobe Maschinen, schweres Eifen. und Schanzzeug, Holzwerk und dergleichen der Feuerẽgefabr nicht unterliegeide Stücke werden möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls nit Schutz- decken, verladen.

5) Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung, Aisrüstung aller Art sind in bedeckten Gaterwagen oder in offenen Güerwagen mit Schutzdecken ju verladen.

In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitions— gegenständen siehe 8. 48 und Anlage XI.

6) Ungepreßtes Heu, Stroh und dergleichen sperrige Güter sind in der Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschließzen.

I Die Festsetzungen darüber, in welchen Fällen die Tragkraft der Wagen nicht völl ausgenutzt werden darf, sind in der Anlage IV. getroffen.

( ö. ö Ladestellen; Material zu Nothrampen.

1) Die Anordnung der Ladestellen für diejenigen Militärtransporte, welche innerhalb des dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrplans zu bewegen sind, haben die, Eisenbahnverwaltungen unter eigener Ver⸗ antwortung für den pünktlichen Fortgang des Ladegeschäfts zu treffen.

2) Die Anordnung der Ladestellen für die im Betriebe nach dem Militärfahrplan. zu gewärtigenden Militärtransporte ist von den Eisenbahnverwaltungen nach den Angaben der Militär —⸗Eisenbahn⸗— behörden vorzubereiten und im Bedarfsfalle auszuführen.

3) Die Militär ⸗Eisenbahnbebörden sind, befugt, für bestimmte Zwecke die Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch militärische Kräfte mit Benutz ung der auf den Stationen vorhandenen Einrichtungen und Plätze im Benehmen mit den Eisenbahn⸗ verwaltungen vormhereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Kriegs leistungsgesetzes. .

4) Sind Truppenzüge und. Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militargut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der beiden Zuggattungen besondere Ladestellen zu be— stimmen.

5b) Ladestellen für Truppen⸗ oder andere Tranzporte, welche zusammengehörige Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen für alle Transporttbeile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselhen Seite der Geleise angewiesen werden.

6) Die Anlage erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke.

7) Die Eisenbabnperwaltungen haben das Ein und Ausladen schwerer Gegenstände (Geschützrohre u. dergl) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung erfor— derlichen Personals zu erleichtern.

8s) Bie Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Lauf— brettern und Ladebrücken für das gleichzeitige Be⸗ oder Entladen der orößten laderecht aufstellbaren Wagenzahl zu verseben.

9) Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons oder Auftritte fehlen, Trittstufen an die nicht mit Trittbrettern versebenen Mann⸗ schaftswagen zu stellen.

10) Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahn⸗ verwaltungen zu beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, 4, iweiter Absatz).

II). Die im Bereich der Station liegenden Zugänge zu den Lade⸗ stellen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Eintritt der Mobil- machung in Stand zu setzen und zu unterhalten, auch mit Wegweisern zu versehen und zu beleuchten.

12) Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden auf den verfügbaren Räumen der Stationen oder doch in deren un— mittelbarer Nähe von den Bahnhofs-Kommandannten und den Militär befehlshabern im Verein mit dem Stationsvorsteher gewählt.

13) Jeder Zug mit Truppen der Feldarmee wird, zum Bau von ht ten,, durch die Truppe, ausgestattet mit:

0 ;. 16 . Kreuzhölzern,

24 Bretttafeln,

20 Klammern.

Auf dieses Material kommt das gleichartige Material in An— rechnung, welches von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern ist (5. 32, 2).

Das, abgesehen von der letzteren Ausrüstung, erforderliche Material für Nothrampen ist von der Eisenbahnverwaltung auf Ftosten der Militärverwaltung zu beschaffen (K. L. G. 5§. 28, 3, A. V. 14, 3).

38 Verpflegung auf den Anhaltepunkten.

; . Die von den Eisenbabnverwaltungen für den öffentlichen Verke r getroffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Be— friedigung der Bedürfnisse während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten.

Für Massentransporte werden außerdem besondere Vorkehrungen getroffen.

2) Den ECisenbahnverwaltungen werden von den Militäc-Eisenbahn-⸗ behörden diejenigen Stationen bezeichnet, welche voraussichtlich für Militärtransporte als Verpflegungs;, Marketenderei⸗ oder Tränk⸗ stationen bestimmt werden. Die Eisenbahnverwaltungen wirken bei der Vorbereitung der Einrichtungen an diesen Stationen mit in der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnung der betreffenden Anstalten.

3) An den Verpflegungs⸗, Marketenderei⸗ und Tränkstationen werden die, Kriegs-Verpflegungsanstalten, Marketendereien, einfachen Tränkanstalten u. s. w. nach militärischer Vorschrift eingerichtet. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Raum, sowie zeitweise etwa entbehrliche Güterschuppen oder dergleichen. Die Ausführung der Einrichtung erfolgt in der Regel Seitens der Militär— verwaltung und jedenfalls auf deren Kosten; die Militärverwaltung theilt der Eisenbabnverwaltung mit, wem die Ausführung übertragen ist.

4) Wo besondere Kriegs-Verpflegungsanstalten nicht angelegt werden, gewähtt und bezeichnet die Eisenbahnverwaltung den zur Aus⸗ gabe der Speisen, sowie für den Aufenthalt der Speisenden erforderlichen Raum; u letzterem Zweck dienen Wartesäle (Offiziere und Gleich⸗ berechtigte in solchen J. und II. Llasse, Mannschaften in solchen III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen.

Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist.

Y) An. den. Verpflegungs⸗, Marketenderei. und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers (Trink-, Tränk und Waschwaffer) Sorge zu tragen. Das Wasser ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in ausreichendem Maße nicht ent— nommen werden kann, von der letzteren nöthigenfalls mittelst beson⸗

derer, auf Kosten der Militärverwaltung zu. treffenden Veranstaltungen herbeizuschaffen. Trinkbecher und Träͤnkeimer stellt die Eisenbahn⸗ verwaltungz derselben liegt auch ob, für Bewegung des Tränkwassers längs der haltenden Züge, sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassers an die

Wagen zu sorgen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

34.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 9. Februar

1887.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

6) Die Eisenbahnverwaltungen haben auf die Verpflegungsanstalten, Marketendereien und in nebst shren Umgebungen, sowie die Latrinen gehörig reinigen, desinfiziten und beleu ten zu lassen. ö ö

7 Dem Ermeffen der Eisenbahnverwaltungen Lleibt überlassen, ob auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen aus freiwilligen Beiträgen anzuweisen ist, sofern die Militärbehörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungs— stellen nur an Verpflegungs⸗ und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Aufenthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden Stationen zuzulassen. .

8 Werden regelmäßig verkehrende größere Viehzüge eingerichtet, so werden die für den gewöhnlichen. Verkehr bestehenden Weebtränk— stationen benutzt, oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordern? und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbahbnverwaltungen hergestellt.

§5 360. . Einrichtungen fur den Etappendienst

1) Zur Vereirfachung des Militärverkehrs zwischen Feldarmee und Hinterland werden auf den Haupt-CEisenbahnstraßen die Traus porte nach militärischer Anordnung möglichst in geschlessene Züge zusam mengefasßt. Diese Regelung erfolgt, und zwar:

a in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und anlangenden Transporte an den Etappen-Anfangsorten, .

pb. nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeres— bedürfnissen zur Feldarmee an den Sammelstationen,

auf dem Kriegsschauplatze für alle anlangenden und abgehenden Transporte an den Etappen -Hauptorten mit zugehörigen Kranken— sammelstellen.

2) Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Uebergangsstationen (8. 4. 3) werden im Einrernehmen mit dem Reichs -Eisenbahnamt (8. 14, 2) bestimmt.

Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jeden— falls aber folche Bahnhöfe oder Haltestellen ausgewählt werden, welche

durch Einrichtung, Lage, Verbindung mit Land- und Wasserwegen, fowie durch ihre Umgebung die Bewältigung des zu erwartenden Ver⸗ kehrs, ins befondere auch die Ordnung und, soweit nöthig, die Unter— bringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigen Güter erleichtern. ; .

3) Die Aufgaben eines Etappen-Hauptortes sönnen auf mehrere Stationen vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Kranken— sammelstellen oder Uebernachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür auf den Stationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. Die Eisenbahnverwaltung wird im Falle dauernder Inanspruchnahme folcher Räume nach Maßgabe der. Be— stimmungen im S. 14 des Kriegsleistungsgesetzes (1. V. I) entschäbigt.

4) Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel umfassendere Anlagen auf oder an, den Stationen. Die Eisenbahn— verwaltung wird durch die Militär⸗Eisenbahnbehörde zu den vor— gängigen Ermittelungen bezüglich dieser Einrichtungen zugezogen, von deren Feststellung benachrichtigt und zu deren Ausführung unter Vor⸗ behalt der Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleistungs⸗ gefetzes aufgefordert. Findet sie sich hierzu nicht bereit, so wird sie nnr entschäͤdigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Plätzen (K. C. G. F. 14), sowie von mechanischen Hülfsmitteln (K. L. G.

28. 57, für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im inneren

* 1

§. 28, 3), n inner Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Geleise, soweit eigene Zufuhr und Ladegeleise an Magazinen u. Ic w. erforderlich werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Ge

stellung verfügbarer Kräfte zum Ladedienst. Die Bewegung der von den Magazinen und Ladestellen der

Wagen und Züge zu und Zammelstation liegt der Eisenbahnverwaltung ob,

An' den Sammelstationen werden die mit Vieh für die Ma— gazine ankommenden, sowie die von Vieh- und Pferdetransporten nach dem Kriegsschauplatze wieder zurückkehrenden Wagen mit ihrer ge— sammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den beste⸗ henden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmäßige Vergütnng für Rechnung der Militärverwaltung, gereinigt und desinfizirt (8. 4606 3).

Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die Militär-Eisenbahnbehörde die aushülfsweise Mitbenutzung anderer nahe liegender Stationen anordnen.

Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Lade—

stellen, den Viehhöfen u. f. w. innerhalb der Sammelstation wird seitent der Mllitärperwaktung bewirkt. ö 6) Die vorstehend unter Nr. 4 gegebenen Vorschriften gelten in

gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzurichtenden Magazine und Depots der Militärbehörde. ü 6 nin Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w. §. 40. . . Vorbereitung des Einladens. Uebergahe der Wagenausrüstung an den Transportführer.

1) Nach der Anmeldung G. 26) läßt die absendende Militär— behörde durch einen Beauftragten die näheren Anordnungen für Ein laden und Abfahrt des Transports mit dem Vorsteher der Anfangs⸗ station eventuell unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten (8. 18) verabreden. Gehen mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte mit demfelben Zuge ab, so ist die Abrede für alle diese Transporte durch einen Beauftragten zu übernehmen.

2 Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (6. 26) dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Ab⸗ fertigung des Transports etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung des bezüg⸗ lichen Dienstes auf dieser Station. . ; .

3 Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des Transports einerfeits und der Beschaffenheit und Zahl- der benutz baren Ladeeinrichtungen andererseits möglichst kurz zu. bemessen.

4 Die Eisenbahnverwaltung hat dafür zu Jorgen, daß mit den vorhandenen Ladeeinrichtungen ein geschlossener Militärzug

a, mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde, .

p. mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden,

mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden vor der Abfahrtszeit verladen werden kann. ö

5) Die Transporte oder deren nach einander zu verladende Theile haben pünktlich zur vereinbarten Zeit in der Station auf dem an— gewiesenen Aufstellungsplatze einzutreffen. ö

6 Wo es die örtlichen Verhältnisse und Ladeeinrichtungen ge— statten, foll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn die ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen. . ;

7) Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihenfolge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen derart geregelt werden, daß die

beladenen Wagen auf die einfachste, mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder Zugtheil angemessenen Srdnung zusammengeschoben werden können.

Wagen in Gegenwart des

stimmungen bei allen Mi

3) Der Stationsvorsteber oder de

übergiebt in Gegenw

riebsbeamte

9) Das Nähere hierüber

3) Der Stationsvorsteher t bereit stehen, und welcher Weg zu

4) Das Befehl, mit größter

5) Auf den Maschinen, den offenen Wagenvorplätzen, den Wa in den Diensträumen des Zugpers noch Offiziere Platz nehmen.

Bei Fahrten in der Nähe des führer nach Verständigung mit der führer, ob ein Offizier

dem Zugführer mitfahren soll (Bahnvp. Regl. S 389). Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten

an den von Kriegsgefangenen be werden, um jede Handhabung de

bierzu befugte Bahnpersonal zu verhüten.

6) Nähere Vorschriften über d enthalten.

Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten Offizier die Ausstattung der für den Transport bestimmten Wagen. enthält die Anlage VI, deren itärtransporten entsprechend zu beachten sind.

das Einladen leitende Be⸗ art des Zugführers, bei einzelnen

Be⸗

41.

Sättel, des Gepäcks

u. s. w. liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahnpersonals ob.

heilt dem Transportführer (dem

Bahnhofs-Kommandanten, 5. 13) mit, daß die Wagen zum Einsteigen

denselben zu nehmen ist.

Einsteigen der Mannschaften erolgt auf militärischer Stille, Ordnung und Schnelligkeit.

Tendern, den Schaffnersitzen, den gentritten und Wagendecken, sowie onals dürfen weder Mannschaften

Transport—

Feindes bestimmt de dem Zug⸗

n Stationsbeamten oder *

oder Unteroffizier auf der Lokomotive oder bei

ont besetzt

nutzten Wagen mit Posten besetzt r Bremsen außer durch das allein

. werden, müssen as Einladen sind in der Anlage VI

42.

Abfahrt; Verhalten während der Fahrt und Halte.

1 Der Stationsvorsteher ist

Abfahrt und giebt das Zeichen dazu. sowie der Transportführer haben ihre Anordnungen militärischerseits keine Verzögerung der keinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung

fordern.

2) Für die Innehaltung der

Zuges sind der Zugführer und das ihm unterstellte

ihrer Behörde verantwortlich.

3) Hält ein Militärzug aus Strecke (Betr. Regl. 5. 183 B poraussichtlich mehr als 3 Minut führer dem Transportführer den des Halts mit. .

4) Zum Aussteigen an Anha

für den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle.

steigestelle ist, wenn es die Lage d

bdde? andere befondere Berhältnisse erforden, an den für benutzbaren Geleisen zu bestimmen. on . Halts befahrenen Geleisen ist dabei auszuschließen. Die Feststellung der Aussteigestelle erfolgt durch den Bahnhofs—

weit während des

Kommandanten im Benehmen mi

den Letzteren allein, wenn ein Bahnhofs-Kommandant auf der Station

nicht vorhanden ist. .

5) Der Aussteigeplatz ist von barer Weise abzugrenzen und ab erleuchten.

verantwortlich für die rechtjeitige Der Bahnhofs-Kommandant, so zu treffen, daß Abfahrt veranlaßt wird; in

der Abfahrt zu

ͤ Fahrzeiten und die Sicherheit des

Eisenbahnpersonal irgend welchem Grunde auf freier ahnp. Regl. 5. 45), so theilt bei en Dauer des Aufenthalts der Zug,; inlaß und die voraussichtliche Dauer

ltepunkten dient im Allgemeinen die Eine andere Aus— er Verpflegungs- und Tränkanstalten Militärzüge Das Ueberschreiten von ander

t dem Stationsvorsteher oder durch

9) In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen. Störung des Betriebes) kann es nöthig werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen (Bahnp. Regl. S. 49.) . .

. 10) Das Nähere über vorstehende Maßnahmen. enthält die An⸗ lage X. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen siehe auch 5. 53,1. 8. 44. Zugverspätungen und Unfälle.

1) Wenn Zugverspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der angefetzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Bahnhofs · Kommandanten (event. die Stationsvorsteher unverzüglich die zu ständige LZinienkommandantur zu benachrichtigen

2) Bis zum Eingang anderweitiger Befehle irch die beider seitigen vorgesetzten Stellen haben die Transpoctführ d Zugführer oder der Bahnhofs-Kommandant und Stationssh est

es Thatbestandes und zur Ab neten Maßnahmen unter schleuniger Stationen zu treffen. 3) Bei Massentransporten

3

stellung des

porte solche Auskunftsmitt Lauf der nachfolgenden Tr wird. Zur Nachführung verfügbare Züge derselben o nehmen.

4) Bedeutende Unfälle sind Seitens ten (event, der Stationsvorsteber) auch in bahnwesens, beziehungsweise nach M n desselben in den §5§. 15 und 16 gegebenen Ihef der Cifenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen gro r stell⸗ vertretenden Generalstabes zu melden

3 Reinigung und Rückführungnd Wagen, Wied wendun de

1 Die entladenen Wager der Rückführur ö Lauffähigkeit nachzusehen. Die ? ung kann auf einer anderen Sta— fion stattfinden, sofern dies von der Eisenbahnverwaltung der End⸗ station oder behufs Hinderung von Stauungen bei Massentrans— orten von der Militäͤr-Eifenbahnbehörde für nothwendig erachtet wird. Die Eisenbahnverwaltung darf die Prüfung j auf eine andere Station ihres eigenen Verwaltungsbereichs i

2) Die Reinigung und Desinfektion der zum Trar

149 nach

Pferden und Vieh benutzten Wagen regelt sich den gel den allgemeinen vom Reich (Gesetz vom 25. Februar 1376 Reichs Gesetzrl. S. 163 Bekanntmachung vom 20. Juni Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. und von den

1x3 wd I 6 117 * betheiligten Landesregierungen erlanenen Bestimmungen.

Düie Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug die Eisenbahnwagen und die denselben gehörigen Gerätl er⸗ jenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die Letztere im Auslande, so ist zur Des

infettion diejenigé deutsche Eisenbahr verpflichtet, Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zue Derührt wird (8. T Abf. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1856).

3) Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine vollständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektions— perfahrens nicht möglich, so kann, sofern sich unter den zuletzt in den betreffenden Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein vereinfachtes Verfahren, welches nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Verfahren anzunähern ist, angewendet werden.

Es sind jedoch in einem solchen Falle die vom Kriegsschauplatze über die Sammelstationen zurückkehrenden Wagen an diesen Stationen

; * 3 D .

der Eisenbahnverwaltung in erkenn— zuschließen, auch bei Dunkelheit zu

6) Sobald der Zug am Aussteigeplatze hält, öffnet der Schaffner

die nach demselben führende Wagenraumes und sagt die Militärzügen macht diese Angabe 6

9 83

der

stehen bleiben und h sich r eines Geleises mindestens einen st

9) Der

Stationsvorsteher t oder direkt dem Transportführer

In beiden Fällen muß da

schnell mit möglichster

die Anlage VIII.

ladestellen sind zu vermeiden.

die Eisenbahnverwaltungen,

ladungen zu sichern. 27) Mit Zügen transporte steigen und

Geleiseentwickelung die Aufnahm oder getheilt erlaubt. bestehenden Ladestellen benutzen;

zegene Ladestellen anweisen,

im Interesse der Disziplin forde

4 Massenausladungen sind

gebracht werden können. In d bereitung besonderer Ladestellen auf benachbarte Stationen zu ve

) Findet eine getrennte A und Fahrzeugen statt, Aussteigeplatze für die

mungen der S.

sobald wie möglich freigemacht

83) Der Siationsvorsteher d Ausladung von einer Nachbarst Raumverhältnisse die sofortige

dessen vorläufige Bergung ohne

von den Schaffnern bezeichneten Seite nicht aussteigen, anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder haben sich von der nach außen belegenen

83) Den Weisungen der Eisenbahnbeamten machens der Geleise, der Innehaltung der Grenzen platzes, der Erhaltung der freien Bewegung innerhalb Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden,

eingestiegen werden muß, in der Regel Kleinere Transporte folgen dem im Zeichen zum Einsteigen (Betr. Reg!. 8.

0) Das Nähere über die Fahrt

aufbieten, um ihrerseits den glatten und

des öffentlichen Verkehrs beförderte l

laden an den gewöhnlichen Perrons, Lade—

rampen und Bühnen, oder an Hülfsrampen aus. . 3) Einzelne Militärzüge sind auf Stationen zu verweilen,

Thür des vom Tranzportführer benutzten Dauer

des Aufenthalts an. Bei der Stationsvorsteher (Betr.

Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der

auch die nach Sie dürfen zwischen den Geleisen Schiene arken Schritt weit entfernt zu halten. bezüglich des Frei— des Aussteige⸗ desselben, der sowie des Zeitpunkts

1. 5

zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben.

heilt dem Bahnbhofs-Kommandanten eines Militärzuges mit, wann wieder fünf Minuten vor der Abfahrt. öffentlichen Verkehr gegebenen 16)

3 Einsteigen sofort angeordnet und

Stille ausgeführt werden (5. 41, ).

der Militärtransporte enthält

§. 43. . Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Haltestellen. 1) Anhäufungen auf den Ausladestationen

und den einzelnen Aus—

Die Militär-Eisenbahnbehörden und

sowie die Transportführer müssen alles

raschen Verlauf der Aus—

Militãr⸗

deren

eines solchen Zuges geschlossen

Sie können die für den öffentlichen Verkehr

indeß darf die Eisenbahnverwaltung

im Interesse des Betriebes besondere, dem öffentlichen Verkehr ent— andererseits oder der Transportführer die Abschließung vom

aber auch die Militärbehörde öffentlichen Verkehr rn.

grundsätzlich auf solche Stationen zu

legen, auf welchen die ankommenden Züge geschlossen an die Ladestelle

Benutzung und Vor—

er Regel ist die Ausladung

§. 37, 3) nöthig, und die rtheilen. ö . usladung von Mannschaften, Pferden

fo fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Mannschaften. 6) Für das Ausladen u. J. w. 45, 5 bis 8, 40 und i. 36 7) Der Transvortführer hat dafür zu sorgen, daß die

gelten sinngemäß die Bestim— Station vird. arf einen weiteren Militärzug behufs tion nur dann annehmen, wenn die Ausladung eines zweiten Zuges oder Sperrung der Geleise gestatten.

Regl.

oder in deren Rähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden Verwaltung nochmals einem vollstän— digen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen.

e Müssen Wagen, welche bei Militärtransporten mit Pferden beladen waren unmlttelbar wieder zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kann die Desinfektion ausgesctzt werden, solange dieselbe ohne Störung für die schnelle und prompte Ausführung der Transporte nicht möglich ist.

4) Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist, falls sie militärischerseits fur erforderlich erachtet wird, auf Grund

„iner schriftlichen Anordnung der Kommandantur degjenigen. Bahn⸗ hofes, auf welchem die Wagen verbleiben, von der Eisenbahn⸗

verwaltung gegen Erstattung der Kosten auszuführen. 3) Die entladenen Wagen kehren mit ihrer Aus

sätzlich in den Bereich der absendenden Verwaltung oder der Eigen thuͤmerin auf demselben, Wege zurück, welchen der beladene Wagen innegehalten hatte. Die Militär-Eisenbahnbehörden regeln diesen Rücklauf der entladenen Wagen und sind befugt, unter besonderen Umständen zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der

alsbaldigen Wieder⸗ den rückkehrenden beladene Zug inne— schriftlich oder

Leistungsfähigkeit gewisser Strecken und zur verwendung der Wagen für den Massentransport Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der gehalten hat. Die Anweisung hierzu hat jedesmal telegraphisch zu erfolgen. . Lenkt eine Verwaltung innerhalb ihres Gebiets Wagen von ersten Wege ab, so kann sie Vergütun dafür nicht beanspruchen. ö Wagen den berechtigten ihres Betriebsbereichs zur In Fällen außerordentlichen Bedarfs sind jedoch die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt, ; a. die Wiederverwendung der von zurũck⸗ kehrenden Wagen und die hierzu erforderliche Umbildung der Züge auf den dazu geeigneten Stationen anzuordnen; b. die zeitweilige Bereithaltung von Lokomotiven, Wagen zur Fahrt zu verfügen. . 7) Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der etwa nach Nr. und 6 vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowobl zu Militãr⸗ transporten, wie für den öffentlichen und den Dienstverkehr der Eisen— bahnverwaltungen ausgenutzt werden. . 8) Sanitätszüge werden nach der Ausladung auf besondere An⸗ ordnung der zuständigen Militärbehörden weitergesendet und dürfen bei der Rückkehr nach dem Kriegsschauplatze ausnahmsweise zur Mit—

dem

ö. Tendern und

fuhrung von Lazarethbedürfnissen benutzt werden (8, 34. Y. Hülfs⸗ Lazarethzüge werden, insosern nicht ihre Umwandlung in ständige

Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, gleichwie die Krankenzüge, in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten. Kranken aufgelöst. Die Wagen werden gereinigt und derjenigen Eisenbahn⸗ verwaltung, welche die Wagen gestellt hat, zugeleitet; ein oder einige Wagen derselben werden jedoch erst zur Rückführung der Lazareth— ausrüstung des Zuges nach demjenigen Orte benutzt, an welchem die letztere zunächst gebraucht wird. Diefe Vorschriften finden auf einjelne,

*

ju Krankentransporten benutzte Wagen sinngemäße Anwendung. Fönster n nit. Beförderung von Militärgut. . Begriff des Militärguts. ö I) Militärgut sind alle Kriegsbedürfnisse, welche 8 Eisenbahn⸗ verwaktungen von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben werden. ; . . 2) Die Militärbehörden oder deren Vertreter düren als Militär⸗ gut nur solches Gut zur Befoͤrderung mit der Eisenbahn aufgeben.