Deutscher
eichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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SW. . Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne UAummern kosten 25 3.
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X die Königliche Expedition des Neuntschen Reichs · Anzeiger
nnd Königlich Rreußischen Staats Anzeigers
Berlin sw., Wilhelmstraße Nr. 32.
C
Berlin, Mittwoch, d 1 Februar, Abends.
1882.
Se. Majestät der Kaiser und König leiden an Schnupfen und ö und sind dadurch gehindert, das Zimmer zu verlassen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem General⸗Lieutenant z. D. von Alten, bisher Kom—⸗ mandant von Danzig, den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse; dem bisherigen Ober- und Corps⸗Auditeur des XIV. Armee⸗Corps, Geheimen Justiz-Rath Freiherrn von Gillern, den Königlichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse; dem emeritirten katholischen Hauptlehrer, Organisten und Küster Giesmann zu Groß⸗Tinz im Kreise Nimptsch den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Fabrikmeister Friedrich Blech zu Hasserode im Kreise Wernigerode das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
Der Rechtspraktikant Cullmann in Metz ist zum Kaiser— lichen Notar im Landgerichtsbezirk Metz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Remilly, ernannt worden.
Der Ober⸗Landesgerichts-⸗Rath Sauter in Kolmar ist gestorben.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen außerordentlichen Professor Dr. Paul Albert Grawitz in Greifswald zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der dortigen Universität zu ernennen; und
dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Berlin, Dr. Adolf Wagner, den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die von der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin vollzogene Wahl des Archiv-⸗Raths Professors Dr. Max Lehmann daselbst und der ordentlichen Professoren in der . Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗-Universität zu erlin, Dr. Eduard Sachau, Dr. Gustav Schmoller, Dr. Julius Weizsäcker und Dr. Wilhelm Dilthey zu ordentlichen Mitgliedern der philosophisch-⸗historischen Klasse der Akademie zu bestätigen.
Auf den Bericht vom 19. Januar d. J, will Ich hierdurch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe, zu deren Aufnahme der Kreis To st-Gleiwitz durch das Privilegium vom 19. Juli 1881 ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreis— tagsbeschlusse vom 26. November v. J. von vier auf dreieinhalb Prozent herabgesetzt werde. Alle sonstigen Bestimmungen des vorerwähnten Privilegiums, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgungsfrist, bleiben unberührt.
Dieser Erlaß ist nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Ges.⸗S. S. 357) zu veröffentlichen.
Berlin, den 26. Januar 1887.
Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz.
An den Minister des Innern und den Finanz-⸗-Minister.
Pr i vileg i um 3 Ausfertigung auf den. Inhaber lautender An lei escheine der Stadt Uerdingen, Regierungsbezirks Düssel dorf, im Betrage von 505000 Reichsmark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von der Stadtverordneten ⸗Versammlung zu Uerdingen am 14, April, 18. Mai und 10. November 1886 beschlossen worden, zur Tilgung vorhandener Gemeindeschulden, zur Ausführung von Werftbauten, sowie zu sonstigen gemeinnützigen Anlagen eine Änleihe von 5090 9000 Reichsmark aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Stadtgemeinde, „zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von fünfhunderttausend Mark ausstellen zu dürfen“, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihe⸗ scheinen zum Betrage von 200 00 Reichsmark, in Buchstaben fünfhunderttgusend Mark, welche in Abschnitten von 1000, 563 und 2009 Mark Reichswährung nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungspiane mittelst Verloosung vom Jahre 1888 ab mit jährlich wenigstens einem und einem viertel und höchstens fünf Pro— zent des Kapitalbetrages der ausgegebenen Anleihescheine unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein
ö. jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ahne zu dem Nachweise der Ueber⸗ tragung des Eigenthums verpflichtet zu sein, Durch vorstehendes in, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird f dle e ng der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über .
nommen. . Urkundlich unter Unserer steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Henn fen Er 4. . Gegeben Berlin, den 24. r 1887. (L. 8.) . Wilhelm. don Puttkamer. von Scholz.
Regierungsbezirk Düsseldarf. Stadtwappen.) Anleiheschein der Stadtgemeinde Uerdingen, 0 Nr. . . . über... Mark Reichswährung.
—
Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom
24. Januar 1887. 4 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom Nr. ... Seite.. . und Gesetz⸗ Sammlung für laufende Nr...)
tei, 188 .. Seite ...
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten ⸗Versammlung zu Uerdingen vom 14. April, 18. Mai und 10. November 1886 wegen Aufnahme einer Schuld von 500 000 Reichsmark bekennen sich der unterzeichnete Bürgermeister und die unterzeichnete, von der Stadt⸗ verordneten ⸗ ersammlung hierzu ermächtigte Schulden ⸗Tilgungs⸗ Kommission Namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗ schuld von ..... Mark Reichswährung, welche an die Gemeinde baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
ie Rückzahlung der ganzen Schuld von 500 000 Reichsmark
geschieht mittelst Verloosung der Anleihescheine vom Jahre 1888 ab allmä hlich innerhalb eines Zeitrar mes im 37 des gene hi gten; Eilgnnhr agnes nn mn mit wenigstens einem und /m er]
Rheinprovinz.
„mem vfersct Prozen des Kapitals jährl . der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen ge⸗ ildet wird.
Die Gemeinde behält sich . das Recht vor, den Tilgunsstock durch größere Ausloosungen bis auf höchstens fünf. Prozent des Kapitalbetrages der ausgegebenen Anleihescheine zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.
Tie ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem in Berlin erscheinenden „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger“, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Düssel⸗ dorf und in dem zu Uerdingen erscheinenden „Niederrheinischen Echo“. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten Versammlung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. J
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährigen Terminen, am 1. Juli und am 2. Januar, von . ab gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reichsmünze verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise diefer Schuld⸗ verschreibung bei der Stadtkasse in Uerdingen und den in den vor— gedachten Blättern bekannt gemachten Einlösungsstellen, und zwar guch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt⸗ gemeinde Uerdingen. . ;
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der 5§. 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs ⸗Gesetzblatt S. 83), beziehungsweise nach 5. 20 des Ausführungs- gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 281). . .
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener Zinsscheine ist unstatthaft; doch soll für den Fall, daß der Verlust der Zinsscheine vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung angemeldet und der stattgehabte Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ zeigung der Schuldverschreibungen oder sonst in glaubhafter Weise dargethan wird, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗= emeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Einen ausgezahlt werden. ᷣ‚ . ;
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum 1. Juli 1892 ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zinsscheine fuͤr fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.
Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse zu Uerdingen gegen Ablieferung der, der älteren Zinsschein⸗ reihe beigegebenen Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Uerdingen / den. ten.... 188 .
Der Büuͤrgermeister. Die Schulden⸗Tilgungs ⸗Kommission. (Hier folgen die eigenhändigen Unterschriften.) (Trockener Stempel der Stadt Uerdingen.)
Hierzu ist die Zinsscheinreihe Nr. . . . . bis . . . . nebst An⸗
weisung ausgereicht. Der Stadt⸗Rendant. (Eigenhändig zu vollziehen.)
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf
Zinssche in zu der Schuldverschreibung der Stadtgemeinde Uerdingen, K ,, Reichsmark zu vier Prozent Zinsen ,, Reichsmark .. Pfennige.
Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe
in der Zeit vom. ten 18 ab die Zinsen der vor⸗
benannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom .
6 ten,, mit 3. Buchstaben)
Reichsmark bei der Stadtkasse in Uerdingen.
Uerdingen, den . ten. Der Bürgermeister.
ten
8
Der Stadt ⸗Rendant. . . (Eigen händig zu vollziehen.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf.
An we isung zum Anleiheschein der Stadtgemeinde Uerdingen, — über Mark.
Die Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission. (Faesimile.) (Faesimile.) Eingetragen Blatt ... . der Kontrole. Der Stadt⸗Rendant. (Eigenhändig zu vollziehen.) -
Anmerkung. Die Namens-Unterschriften der Kommissions⸗ Mitglieder können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens Unterschrift des Gemeinde⸗Empfängers versehen werden. Die An⸗ weisung ist zum Unterschied auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichendem Druck in nach stehender Art abzudrucken:
9. Zinsschein.
10. Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegenheiten.
Der bisherige kommissarische Kreis⸗Schulinspektor Dr. Karl Robels in Heilsberg ist zum Kreis-Schulinspektor er⸗ nannt worden.
Am Schullehrer⸗-Seminar zu Siegburg ist der bisherige Hülfsgeistliche Julius Evertz in Langenberg bei Elberfeld als ordentlicher Lehrer angestellt worden.
Königliche Akademie der Wissenschaften.
Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Gesammtsitzung am 10. Februar d. J. den Geheimen Regierungs⸗Rath Professor Dr. Eduard Schönfeld, Direktor der Königlichen Sternwarte in Bonn, und den . und Direktor der Sternwarte, hr. Adalbert
rueger in Kiel, zu korrespondirenden Mitgliedern ihrer n, , en Klasse, ferner den Großherzoglichen Ober⸗Bibliothekar Professor Dr. Karl Zangemeister. in Heidelberg zum korrespondirenden Mitglied ihrer philosophisch⸗ historischen Klasse erwählt.
Berlin, den 16. Februar 1887.
Der vorsitzende Sekretar der Königlichen Akademie der Wissenschaften. A. Auwers.
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.
Dem Kreis⸗Thierarzt Pauli aus Magdeburg ist, unter Anweisung seines Amtswohnsitzes in Trier, die Kreis⸗Thierarzt⸗ stelle für den Stadt- und Landkreis Trier verliehen, sowie die kommissarische Verwaltung der Departements⸗Thierarzt⸗ stelle für den Regierungsbezirk Trier übertragen worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungs⸗Baumeister Rohns in Ruhrort ist zum Königlichen Wasser-Bauinspektor ernannt und demselben die Wasser⸗Bauinspektorstelle daselbst verliehen worden.