ᷣ obne Beeinträchtigung ibres Ansehens nicht weiter fort⸗ ehen können. 4
r Nun, meine Herren, müssen wir uns die Behörden der Selbst. verwaltung, wie sie bier Ihnen als Organe rorgeschlagen sind, nicht eiwa als im gruntsätzlichen Gegensatz zur Regierung befangen denken. Sobald man das thut, befinden wir uns auf einem Irrwege, welcher zu Rüͤckschritten führen kann, der Gesetzentwurf baut sich vielmehr auf der richtigen Konstruktion auf., daß diejenigen Funktionen, welche gegenwärtig die Schulverwaltungsbehörden allein wahrzänehmen haben, wischen ihnen nnd den Selbstoerwaltungsbebörden getheilt werden und beide zusammen die Aufgabe erfüllen, welche bisher den ersteren allein oblag. Darin hat Herr von KleistRetzow Recht, in der Veipflich⸗ tung der Regierung die Organisation des Schulwesens nach einheit lichen Gesichtspunkten zu leiten, in den einzelnen Fällen darauf hinzuweisen, daß Mängel abagestellt, Einrichtungen neu getroffen werden, daran kann nichts geändert werden; sonst würde ja die Verwaltung keine Berwaltung mehr sein. Aber es soll durch die Novelle die Garantie gegeben werden, daß die Regierungen diese Verbesserungen nur machen, wenn sie die Mittel haben, die Verbesserungen ohne Bedrückung der Pflichtigen herbeizuführen. Das können Staatsmittel sein, oder die von Betheiligten dargebotenen Mittel — ich erinnere an Stiftungen, Fabrik- gewerbliche Unternehmungen — oder die Regierung hat sich der Zustimmung der Pflichtigen zu erfreuen, Darüber hinaus treten die Falle ein, welche die wichtigsten sind:; die Regierung stößt mit ihren Aenderungen bei den Pflichtigen auf Widerstand, der Wider⸗ stand wird in Bezug auf leine Berechtigung untersucht von denjenigen Organen, welche am besten wissen, wie die Verpflichteten in ihrer Tistungsfähigkeit zu beurtheilen sind und die verlangte Leistung
im einzelnen Falle wirkt. Dann kann der Widerstand ent weder für berechtigt oder für unberechtigt erachtet werden. Wenn er für unberechtigt gehalten wird, so hat die
Regierung gewissermaßen einen exekutorischen Titel zur Durchführung ihrer Maßnahmen, und damit ist das öffentliche Aergerniß beseitigt und die Regierung gegen Angriffe geschützt. ; ;
Dies find die allgemeinen Gesichtspuͤnkte, welche die Regierung beim Entwurf des Gesetzes geleitet haben, und ich hoffe mit dem ge⸗ ehrten Herrn Vorredner, daß mit der Annabme, ein großer Schritt vorwärts zur Beruhigung auf einem sehr wichtigen Gebiete unseres öffentlichen Staatswesens erzielt werden wird. -
Wenn ich nun auf eine Reihe einzelner Punkte eingehen darf namentlich auf die Anträge des Herrn von Kleist - Retzow, so kann i zunächst mein Einverständniß mit einer Ausführung erklären, welche der Herr Referent gemacht hat über den Mangel einer Präklusivfrist int S. 2 der Vorlage. Es liegt von vornherein der Vorschlag sehr nahe, wenn man einerseits eine geordnete Verwaltung haben will, andererseits gegen die Maßregeln der Regierung einen Widerspruch der Betheiligten zuläßt, diesen Widerspruch an eine Präklusivfrist zu knüpfen. Meine Herren, wenn Sie aber das thun, so stellen Sie auch die Regierung als eine instanzmäßig dem Kreisausschuß nachgeordnete Behörde hin und Sie bekommen dann gerade dasjenige Bild, welches die Staatsregierung vermieden sehen will, als ob es sich hier um eine Ueber- oder Unterordnung im Verhältniß von Regiminal⸗ und Selbstverwaltungsbehörden handele. Es muß vielmehr daran festge⸗ halten werden, daß Regierung und Kreis! bezw. Bezirksausschuß auf derselben Linie sich befinden und auf demselben Boden nur verschiedene Theile derfelben einheitlichen Thätigkeit ausüben. Bei sehr eingehen den Erwägungen in einer anderen Körperschaft ist diese Frage deshalb ganz im Sinne der Staatsregierung entschieden worden. ;
Wichliger sind nun die Bemerkungen, welche Herr von Kleist, Retzow in Beziehung auf seine Amendements gemacht hat, nach drei verschiedenen Richtungen hin. Herr von Kleist bemängelt zunächst, daß der 5. 47 des Zuständigkeitsgesetzes vom Jahre 18383, welcher 9 der . handelt, in diesen Gesetzentwurf nicht mit hinein⸗
ezogen ist. 4 ö ö
aer Gesichtspunkt, welcher Herrn' von Kleist⸗Retzow dabei leitet, t an und für sich durchaus verstehen und liegt augenscheinlich auch sehr nahe. Wenn Sie aber die ganze Entwickelung des Schulbau= wesens und des Schulwesens seit 1872 betrachten, so werden Sie es verstehen, wenn die Regierung Sie bittet, an dem 8. 47 auch da, wo die Nothwendigkeit und die Nützlichkeit eines Schulbaues in Frage kommt, nicht zu rütteln. Die Schulbauangelegenheiten, soweit sie überhaupt streitig werden, und die Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltungsorgane, soweit sie ohne Entscheidungen, finden ihre Be= deutung in erster Linie durch die Regelung der Rechts⸗ frage. Diese bildet die Grundlage. Die Rechtsfrage. zu ,, kann nach unserer Organisation den Verwaltungs- Gerichts behörden nicht wohl entzogen werden. Als man im Jahre 1879 daran ging, die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten und Ver— waltungsbeschlußbehörden zu trennen, war man sich darüber klar, ö die Nützlichkeits⸗ und Nothwendigkeitsfrage bei den Schulbauten sie so kompliciren könnte mit der Rechtsfrage, daß es richtig sei, die Nützlichkeitz⸗ und Nothwendigkeitsfrage als die untergeordnete zu he— handeln und die Entscheidung auch dieser auf dem administrativen Ge— biet liegenden Frage den , also jetzt dem Kreis⸗ und Bezirksausschuß und Ober -Verwaltungsgericht zu überlassen.
Hierin eine Aenderung eintreten zu lassen, würde ich für mißlich halten; die Judikatur hat sich allgemein in diese Verbindung der Rechts- und Thatfrage gefunden und die Verwaltungsbehörden können mit den Grundsätzen, welche die Judikatur aufgestellt hat, wirthschaften. ö ĩ
ch gebe Herrn von Kleist zu, daß man Fälle konstruiren kann, in denen das neue Gesetz bei seiner praktischen Handhabung an §. 47 des Zuständigkeitsgesetzes sich stößt; er hat auch ganz richtig den Fall hervorgehoben, wo mit der Anlegung einer, zweiten Klasse oder Anstellung eines zweiten Lebrers Unbequemlichkeiten entstehen können, wenn gleichzeitig ein Schulbau nothwendig wird und nach beiden Richtungen hin Streit entsteht. Ich halte aber diesen singulären Fall immer noch für leichter überwindbar, als wenn man eine jetzt seit ungefähr 12 Jahren in Zuverlässigkeit fungirende Organisation be⸗ seitigen will, und nun dem Antrag des Herrn von Kleist entsprechend die wichtigste aller auf dem Gebiete der Unterrichtsverwaltung sich abspielenden Rechtsfragen einer Beschlußbehörde überweisen will. Denn wenn das Kleist'sche Amendement durchgeht, daß der §. 4 der Regierungsvorlage und der Zusatz zum §. 2, welchen die Tommission beantragt hat, gestrichen werden, dann würde die Folge sein, daß über die Rechtsfrage bei Schulbauten der Kreisausschuß bezw. der Bezirksausschuß und in höherer Instanz der Provinzialrath entscheidet, . heute im Verwaltungsstreitverfahren Kreisausschuß, Bezirksausschuß und Ober ⸗Verwaltungsgericht entscheiden. .
Der zweite Vorschlag des Herrn von Kleist⸗Retzow, der natürlich für einen Unterrichts⸗-Minister manches Sympathische hat, ist im
§. 2a enthalten, dahin: man könne die Bedeutung des 5. 2 aus- dehnen und bestimmen, daß in allen den allen, in welchen die Schulaufsichtsbehörde und der Kreisausschuß eine Einrichtung für nützlich halten, aber die betreffenden Ver pflichteten nicht für n fig ohne Weiteres der Staat mit feinen Mitteln einzutreten habe. Das wäre aber ein gewaltiger Ein—⸗
griff in die Etatsrechte der Landesvertretung sowohl wie der Staatz regierung, geeignet, ungemessene Lasten dem Staate aufzubürden, so daß wir diesen Weg nicht fuͤr gangbar erachten können. Die Bezirks⸗ regierungen müssen sich aber künftig, wie jetzt, daran, gewöhnen, mit den Mitteln. welche im Etat ausgesetzt worden, zu wirthschaften, und es bleibt ihnen I) in Zukugftz unter Umständen, nichts Anderes übrig, als Bedürfniffe zurüͤckzustellen, oder andere Einrichtungen und Mittel zu ersinnen, um das für nothwendig oder ili Erkannte doch noch moglich zu machen, sobald. der Kreisausschuß, in öherer Instanz der Provinzialrath, seine Mitwirkung versagt. Aber das würde ich, wie gesagt, für unmöglich halten, daß ohne Weiterez in allen den Fällen, wo die betheiligten Behörden eine Leistung für nothwendig und nützlich halten, die Verpflichteten aber nicht für leistungsfähig erachtet werden, der Staat ohne Weiteres eintreten soll; das würde 6 starken Verschiebung unserer gegenwärtigen Etatsverhältnisse ühren.
Weiter: Herr von Kleist⸗Retzow hat darin recht, daß man über die Tragweite der Einleitung des 5. 2, in welcher von der Steigerung
4
der Leistungen die Rede ist, wohl verschiedener oder abweichender Meinung 6 kann. Aber ich möchte mich doch dagegen wenden, daß er die uslegung so eng faßt, als ob der Kreisausschuß ausschließlich nur über die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu entscheiden hat. Ich glaube, die allgemeine Fassung. welche der Regierungsen wurf Ihnen darbietet, verdient den Vorzug. Ich kann mir sehr wobl auch noch andere Gründe denken, aus denen der Kreisausschuß eine Steigerung ablehnt, und ich glaube, es ist richtig, die Paragraphen einfach in der amn bestehen zu lassen und das Amendement des Herrn von KleistRetzow abzulehnen. . ö
Das wären im Wesentlichen die Punkte, die ich zu erörtern habe; sie finden ihre Spitze darin, daß ich Sie bitte, die sämmtlichen Amen dements des Herrn von Kleist-⸗Retzow nicht anzunehmen. .
Wenn ich nun dazu übergehe, das Amendement Ihrer Kommission zu 8.2 mit dem 5. 4 der Regierungsvorlage zu vergleichen, so ist es natur gemäß, daß ich fur die Regierungsoorlage einzutreten habe; aber ich kann zugeben, daß auch der Antrag Ihrer Kommission ein möglicher und annehmbarer ist. Es liegt demselben allerdings vielleicht ein kleines Mißverständniß zu Grunde, welches ich kurz erörtern muß. Wenn gesagt worden ist im Absatz 2 des 5. 4 der Regierungs vorlage: von derfelben bleibe unberührt der Titel Vll des Zuständigkeitsgesetzes vom Jahre 1883, — so kann, wie von Hrn von Kleist⸗RKetzow und dem Herrn Referenten zutreffend erwähnt worden ist, ein Zweifel entstehen, ob diefer Satz auch zutrifft in den Fällen des 8. 49, wenn die Regierung neue Sozietäten bildet oder theilt. Nach Ansicht, der Regierung schneiden sich auch in diesen Fällen die Kreise des Zuständigkeitsgesetzes und des Entwurfes nicht, denn das Necht der Schulaufsichtsbehörze, Schulbezirke zu bilden und zu theilen, wird nicht aus der Welt geschafftʒ im Gegentheil: die Regierung kann nur dieses Recht bei dem Widerspruch der Betheiligten und entgegen der Entscheidung des Kreisausschusses und Provinzialraths nicht durchführen. Wenn der Fall eintritt, daß wegen einer Ueberfüllung, z. B. in einem Industrieberirk, eine Theilung der Schulgemeinde eintreten muß, dann ist die Regierung nach wie vor berechtigt wie verpflichtet, Wandel zu schaff en, sei es durch Bildung neuer Klassen, sei es durch Bildung neuer Schulsozietäten. Diese Aenderung muß die Regierung durchzuführen suchen zunächst im Wege der Verhandlung mit den Betheiligten, stößt sie auf Widerspruch, fo muß sie die Mitwirkung des Kreisausschusses oder des Provinzial- raths in Anspruch nehmen, oder sonstige Abhülfe suchen. Wie gesagt, das sind die Auffassungen, welche die Staatsregierung bei Aufstellung der Vorlage geleitet häben. Wenn Sie den Absatz 2 des S. 4 für Mißdeutungen ausgesetzt erachten, so steht allerdings ein entscheidendes Bedenken, ihn zu streichen und den Vorschlag Ihrer Kommission an— zunehmen, nicht entgegen. Ich kann nicht verschweigen, daß, wenn das Amendement angenommen und der 8. 47 des Geseßes von 1883 hier ausdrücklich angezogen wird, dies nicht ohne Rückwirkung ist auf den Geltungsbereich des Gesetzes, von welchem der 5. 3 der Vorlage handelt, und daß es deshalb von Ihrem Standpunkte aus richtiger wäre, in Ansehung dessen von dem 5.2 die Schulbauten auszu⸗ nehmen durch eine allgemeine Fassung, nicht durch das Anziehen des §. 47 des Zuständigkeitsgesetzes von 1883. ; .
Meine Herren, hiernach kann ich Sie nur bitten, die sę. 1, 2 und nach der Regierungsvorlage anzunehmen, oder, wenn Sie be—⸗ sonderen Werth darauf legen, nach dem Vorschlage der Kommission, aber nicht anzunehmen die Anträge des Herrn von Kleist⸗-Retzow.
Hierauf nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats⸗ Ministeriums, Fürst von Bismarck, das Wort:
Herr von Kleist hat die Vorlage eine lex imperfeeta genannt. Ich gebe ihm das auch in dem weitergehenden deutschen Sinne zu, es ist ein sehr unvollkommenes Gesetz, aber es ist eben nur ein pro- visorisches Gesetz, ich möchte sagen, ein, Jlickwerk bis zu der Zeit, wo wir im Stande sein werden, das durch die Verfassung vorgeschriebene Schulgesetz bringen zu können. Augenblicklich sind wir dazu nicht im Stande, weil nach allen fehlgeschlagenen Versuchen, die wir im Reichstage gemacht haben, für daz Reich neue Geldquellen zu eröffnen, die preußischen Finanzen jetzt unmöglich über die Mittel disponiren können, die erforderlich sind, um das Schulgesetz, wie es beabsichtigt war, durchzuführen. Die Lösung dieser Frage, die gründ⸗ liche Lösung, will ich sagen, hängt von uns hier in Preußen allein nicht ab; wir sind darauf angewiesen zu warten, bis im Reichs,; tage die jetzt unsere Finanzquellen obstruirende Politik nicht mehr in der Majorität sein wird, und dazu kann die Königliche Regierung ihrerseits wenig thun. Die Aufgabe eines provisorischen Gesetzes ist um fo schwieriger, und man erfüllt sie um so unvoll⸗ kommener, je tiefer die Uebelstände, denen abgeholfen werden soll, eingerissen sind. Die Verfassung betrachtet die Schule ursprünglich als eine Staatgzeinrichtung, und nach Artikel 25 und 24 giebt sie den Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten; der Staat übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sie auskömmlich dotirt sind. In der Verfassung steht nicht, daß der Staat es übernommen habe, diese seine Pflichten auf. Kosten der jedesmaligen Gemeinde zu erfüllen; es ist aber thatsächlich ö gewesen, und dadurch vertheilt sich die Schullast so außerordentlich ungerecht. Der Herr Referent hat in dem, was er vor seiner amtlichen ö verlas, wenn ich ihn richtig verstand, dieses Thema schon berührt, das Thema der Ungleichheit, mit welcher die Schullasten treffen, wenn zwei Gemeinden, von denen die eine sehr arm und die andere sehr reich ist, beide ein und die selbe Anzahl von Schulkindern haben. Es ist anzunehmen, daß die ärmere Gemeinde die größere Anzahl von Kindern haben wird; aber selbst wenn die Anzahl gleich ist — ihre Leistungsfähigkeit ist nicht die gleiche, und doch wird von ihnen dasselbe gefordert: von der armen wird so viel gefordert wie von der reichen, und die Beitrags⸗ verhältnisse vertheilen sich mitunter außerordentlich ungünstig. Wir haben im Staats . Ministerium seit Jahren vielfach berathen, wie wir diesem Uebelstand einigermaßen abhelfen könnten, ohne die Entwicke⸗ lung, die das Schulwesen faktisch genommen hat und die Herr von Kleist auch nicht anfechten will, fer en zurückzuschrauben. Diese Entwickelung steht ursprünglich auf keiner sehr starken Grundlage,
nämlich nur auf einem Ministerialreskript von 1852 — ich glaube, es war von Herrn von Raumer — welches zuerst den Saz als Vorschrift für die, ian, Ver⸗ waltung der Kultus ⸗Minister befugt sei,
einführte, h s t die Bedürfnißfrage, die Beitragspflicht, kurz und gut zu bestimmen, wie hoch das Gehalt der Lehrer und die Leistungen sein sollten, ohne durch irgend eine Kontrole der Bewilligung oder die Kon— kurrenz eines Finanz- oder sonstigen Ministers, der zum Schutze der Belasteten berufen worden ware, beengt zu sein; der Kultus- Minister allein bestimmte. Es ist das ein Verhältniß, das, wenn dieses Portefeuille in den Händen eines so billig denkenden Kollegen ist, wie der, der neben mir sitzt, wohl 6 werden kann; aber es denken nicht Alle, die ihm vorangegangen sind oder ihm nach⸗ Ganzen muß man doch nach unsern
folgen, gleich darüber, und im Fata trahunt, oder ich will
deutschen Gewohnheiten hier sagen: richtiger sagen: offieium trahit, wer das Kreuz hat, segnet sich. Wenn man, sich z. B. den Fall denkt, daß der. Kriegs Minister die Militärlasten allein zu bestimmen hätte, ohne Konkurrenz des Finanz Ministers oder des Reichstages oder einer parlamentarischen Versammlung, so glaube ich, daß unsere Militär⸗ lasten bei väterlichem Regiment doch noch ganz andere sein würden, als wir sie heute tragen. Oder, wenn ich als Auswärtiger Minister allein zu bestimmen hätte, wie hoch die Botschaftergehälter sein sollen, so weiß ich nicht, ob ich mich dem Andrängen auf Gehalts- erhöhung so entschieden hätte widersetzen können wie jetzt, wo ich die Bewilligung dazu brauche. Oder wenn der Justiʒ · Nin fler allein zu bestimmen hätte, wie hoch die Gerichtskosten und die richterlichen Gehälter sein sollen, so würde man auch da sagen können: offieium trahit. Es ist das kein wünschenswerther und haltbarer . auf die Dauer; für die Verantwortlichkeit des betheiligten Ministers ist er ein peinlicher; wie mein Herr Kollege mit Recht vorher gesagt hat; es richtet sich ein gewisses Maß von Odium gegen die Ver⸗ waltung gerade, weil sie unkontrolirt ist, was der Minister auf die Dauer zu tragen nicht verpflichtet sein kann. icht
nicht zu
Ich möchte also die . bitten, von diesem . ö ause un
viel zu verlangen, und feine Annahme im anderen
durch die Staatsregierung nicht dadurch zu hindern, daß Sie auch hier wiederum das Beste des Guten Feind sein lassen. Wir haben nicht ohne Mäbe nach Anhörung der betheiligten Provinzial⸗ behörden, nach Anhörung des Staatsraths die Ihnen vorliegende Fassung kombinirt. Dieselbe ist ja sehr verbesserungsfähig; aber daß dak, was Hr. von Kleist als Amendement beantragt hat, die Verbesserung eines Proviforiums sei, kann ich ücht zugeben Wir haben die Absicht, soweit Geld daju vorhanden ist, eine gerechtere Vertheilung der Schullasten zu bewirken und cine Ueberweisung von direkten Staalssteuern zu Ge nmeindezwecken herbeizuführen Ob sich das verwirklichen läßt, kann ich nicht wissen. Aber ich möchte doch nicht, daß Sie den ungleichen Druck von der Stärke, wie er jetzt ist, obgleich er sich durch ein provisorisches delt — aller⸗ dings nur mäßig — beseitigen läßt, um ein Jahr länger bestehen lassen, was geschehen würde, wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt. Um gkeich vorzugreifen auf die folgenden Paragraphen — so möchte ich von Regierungsseite eine Zustimmung auch dann nicht in Aus⸗ sicht stellen, wenn von den Wohlthaten, den Milderungen, die dieses Gefetz beabsichtigt, gegenüber gewissen zu weit gehenden — ich will sagen — gouvernementalen Ansprüchen gewisse Provinzen ausgeschlossen werden sollten, weil sie durch die Langsamkeit der , , ewisse vorbereitende Gesetze noch nicht besitzen. Eine solche Ver⸗ i des Geltungsbereichs würde daz Gesetz unannehmbar für die Regierung machen. Wir haben das Bedürfaiß, die Berechtigung, übertriebene Lasten abzuwehren, allen Provinzen gleichmäßig und gleich⸗ zeitig zu Theil werden zu lassen. Dann erlaube ich mir noch eine Bemerkung, ein Detail aufzuklären in Bezug auf §. 2 der Regierungs⸗ vorlage, derselbe lautet: ⸗.
„Ueber jede von den Schulaufsichtsbehörden fortan , Steigerung derjenigen Leistungen, welche von den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten bisher aufgebracht worden sind, be= schließt, bei Widerspruch der Verpflichteten, für Landschulen der Kreisausschuß und für Stadtschulen u. s. w.“. ;
Da steht nicht, daß der Kreisausschuß über die Frage der Leistungsfähigkeit beschließt, sondern er beschließt überhaupt. Wenn nur über j:ne Frage beschlossen werden sollte, dann brächte uns das vorliegende Gesetz wenig weiter als wir schon jetzt sind. Wo nichts ist, hat der i sein Recht verloren. Wenn die Zahlungsfähigkeit in Abrede gestellt wird, so tritt schon heute das ein, daß der Staat entweder die Lasten übernimmt, wenn er das Geld hat, oder, wenn er es nicht hat, auf die Steigerung verzichtet. Früher war es anders; da streckte sich die Schulverwaltung nach der Decke, die sie hatte, da war eine herkömmliche Dotation, und was daraus nicht ju bestreiten war, das unterblieb. In Folge dessen blieben die Schuleinrichtungen hinter dem, was heute geleistet wird, fehr zurück, und der Vorsprung, den die heutigen Leistun⸗ gen vor den damaligen haben, ist vielleicht größer, als er für zweckmäßig, für . gehalten werden kann, ewiß ist aber, daß die damaligen Leistungen unvollständig waren. Das Raumer sche Reskript vindizirte dem Staat das Recht, die Kommune willkürlich zu belasten; bis dahin hatte man das überhaupt nicht geglaubt; das ist ein Rechtsbegriff, der erst seit einigen 30 Jahren durch Dieses Ministerialreskript in unser Staatsrecht übertragen worden ist. Indeß er hat eine Berechtigung durch Verjährung erlangt, er ist vorhanden, und es handelt sich jetzt nur darum, wie man den Gemeinden einen Schutz geben soll, gegen zu weit getriebene Anspräche, die ihre Leistungsfähigkeit bis auf ö Pfennig erschöpfen, —
Ich muß daher die Auffaf un ö von Kleist's berichtigen, wenigstenz dahin berichtigen, daß ich bei der Abfassung des Gesetzes nicht die Auffassung gehabt habe, daß die urtheilende Lokalverwal“= tungsbehörde nur über die Leistungsfählgkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gemeinden zu entscheiden hat. Vielmehr ist, wie schon der Herr Kultus. Minister bemerkte, derselben überhaupt die Entscheidung in der Allgemeinbeit zu belassen. ö ;
Ich möchte den Herren empfehlen, mit Rücksicht auf das Provi- sorium, welches für die Geltung dieser Vorlage heabsichtigt ist, keinen zu scharfen Maßstab an dieselbe anzulegen, die Sache nach Möglich keit fo wie fie vorgelegt ist, anzunehmen und dadurch auch vielleicht die schnelle einheitliche Beschließung im anderen Hause zu erleichtern. Je mehr von der Regierungsvorlage abweichende Wünsche hier auf— lauchen und zur Geltung kommen, desto sicherer können wir erwarten, daß im anderen Haufe sich an die dorthin zu bringende Vorlage neue Wünsche einzelner Persönlichkeiten und Fraktionen knäpfen werden. Ich möchte daher den Herren nahe legen, nicht nur die jetzt zur Dis kaͤssion stehenden Paragraphen, sondern auch — vielleicht werde ich nachher nicht mehr hier sein — die weiteren nach den Vorschlägen der Regierung annehmen zu wollen.
Bei der Debatte über s. 3 und ff. des Gesetzentwurfẽ, welche in der Fassung der Regierungsvorlage lauten:
§. 3. In den ,, Schleswig ⸗Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt bis zu dem in dem 8. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 39. Juli 1883 (Gesetz⸗ Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte an die Stelle des im 8. 2 erwähnten reisausschusses und. Bezirksausschusses in Stadtkreisen die Gemeindevertretung, im Uebrigen die Kreis-Schulkommission.
Letztere besteht aus dem Landrath, als Vorsitzendem, und sechs von der Kreisvertretung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach abfoluter Stimmenmehrheit auf die Daurr von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. — . .
In der Beschwerdeinstanz beschließt an Stelle des Provinzial⸗ raths — 5. 2 — die Provinzial ⸗Schulkommission.
Dieselbe besteht aus dem Ober-Präsidenten, als Vrsitzendem, und sechs von dem Provinzial ⸗Landtag aus den Angehörigen der Provinz nach 6 Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. ö
Von der Mitgliedschaft in der Kreis, und Provinzial Schul⸗ kommission ausgeschlossen sind Geistliche, Kirchendiener Elementarlehrer.
Für die Wählbarkeit zum Mitgliede der Kreis-Schulkommission , und der Provinzial-⸗Schulkommission gelten im Uebrigen die Vor. schriften der 85. 17 und 18 der Provinzial⸗-Ordnung vom 29. Juni
1875 (Gesetz Samml. S. 3365).
Für das Verfahren finden die Bestimmungen des III. Titels
1. und 3. Abschnitt des 8 über die allgemeine Landes verwaltung vom 30. Juli 18 . Anwendung.
gerichts Behörden vom 1. August 1883 (Gesetz⸗-Samml. unberührt.
Bestimmungen.
§. 6. Der Minister des Innern und der Minister der geist= . lichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten sind mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
wogegen die Kommission beschlossen hatte, dem §. 3 nah ·
stehende Jassung zu geben: §. 35. In den Provinzen Posen, Schleswig ⸗Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt diefes Gesetz erst mit dem im 8. 165
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (GesetzSamml. S. 196) bezeichneten Zeitpunkte in Kraft, ferner: die 35. 4 und 5h ju streichen und den 5. 6 an die Stelle von 5. 4 zu setzen.
erklärte, nach der Begründung der Kommissionsbeschlüsse durch fer der geistlichen ꝛc. Angelegen
den Grafen Pfeil, der Mini
heiten, Br. von Goßler:
und
3 (Gesetz⸗Samml. S. 1965) ent⸗ .
Auf Schulbauten findet dieses Gesetz keine Anwendung. . Auch im Uebrigen bleiben die Vorschriften des VII. Titels des Gesetzes über die Zuständigkeit der . und er tung .
§. 5. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden
ö
Dang ist der Grund, welchen der Herr Referent angeführt bat,
doch zu klein, um den ganzen §. 3 der Regierungsvorlage zu streichen.
Die Regierung legt entscheidenden Werth darauf, ch der Provinz Posen, von welcher im ie ausgeschlossen werde von den Wohlthaten dieser Novelle.
struirung
Richtig ist, was der Herr Referent hervorhebt, daß die. Kon⸗ oller Hülfsbehörden der Selbstverwaltung, ehe die Or ⸗
mit Ausnahme S. 5 die Rede ist, keine Provin;
möglichst zu den Akten D. 103/84 Anzeige zu machen.
ganisation des gesammten Stagts durchgeführt ist auf. Grund des Gesetzes über die allgemeine Bundesverwaltung, Schwierigkeiten be⸗ reitet. Wir haben auch gar nicht verkannt, daß es in der That einen eigenen Eindruck machen kann, wenn diejenige kommunale Vertretung, welche auf die Aufforderung der Regierung es abgelehnt hat, eine Schul⸗ seistung zu gewähren, iderspruch erhebt und auf Verlangen der Regierung in die Lage kommt, über die Berechtigung ihres Wider spruchs als Selbstverwaltungsbehörde zu entscheiden. Aber, meine erren, solche Fälle werden nur selten eintreten. Die Provinz West— alen und die Rbeinlande sind, wie die Herren wissen, bald in der Lage, im vollen Umfang von diesem Gesetze Gebrauch zu machen; was Schleswig-Holstein anbetrifft, so ist die Zahl der Stadtkreise in dieser Provinz überhaupt gering. und wenn wirklich der Fall eintreten sollte, daß zwischen einem Stadtkreise und der Regierung eine Differenz über die Steigerung der Schulleistungen vorkommt, fo wird sie erfabrungsgemäß sich leicht ausgleichen. Man muß den Stadtkreisen, also den größeren Städten im Allgemeinen, rühmend Rachsagen, daß fie der Hebung ihres Volksschulwesens ihr volles Interesse und reiche finanzielle Leistungen zuwenden, und daß es zu den seltenen Ausnahmen gebört, wenn in der höchsten Unterrichts— instan; über eine Differenz zwischen Regierung und größeren Städten entschieden werden muß. Ich kann darnach annehmen, daß ein praktisches Bedürfniß für die Beseitigung der gerügten Inkongruität 6 sein wird Und um dieser kleinen Inkongruität willen große ebiete des Landes von dem Vorzug diefes Gesetzes auszuschließen, würde ich legislativ für nicht empfehlenswerth erachten. ch kann daher nur wiederholen, was von leitender Stelle schon gesagt wurde, daß ein Ablehnen des 5. 3 der Vorlage und eine Ver— kümm erung deg Geltungsbereichs die schwersten en für das Zu⸗ standekommen des Gesetzes nach sich ziehen würde.
Sodann nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats⸗ Ministeriums, Fürst von Bismarck, noch einmal das Wort zu folgender Rede: . egen 4550 vo im Jahre 1875,
Ich möchte noch hinzufügen, daß in den größeren Städten, welche . 52,03 oo gegen 52.50 οͤm j Stadtkreise bilden, die Leistungen für die Schule in der Regel über Auf 100 weibliche Personen den Durchschnitt der Staatsansprüche weit hinausgehen und ihm 1871 1875 erheblich voraus sind, und, daß Streitigkeiten in solchen Fällen erfahrungsmäßig — es ist kein theoretischer Grund dafür anzuführen — nicht vorkommen. Bezüglich der Frage, ob die Provinz West⸗ i und die Rheinprovinz sehr bald in der Lage sein werden, die
ier vorgesehen ist, theile ich Ihre Hoffnung. Aber es ist doch immer jwischen Becher und Mund ein Raum, den man nicht übersehen kann, Ich, gehöre ju den Wenigen, die aus der Provinz Schleswig-Holstein hier mitsprechen; schon aus dem Grunde würde ich die Vortheile die er Vorlage Schleswig-Holstein nicht abschneiden und mich nicht weigern, für den 8. 3 in der Regierungsfasfung mein Votam abzugeben. Ich möchte Sie bitten, wenn weiter keine Bedenken gegen diese Fassung gewesen sind, als die mehr theoretische als praktische Inkongruttät, daß die Gemeindevertretung in eigener Sache mitreden soll, daran keinen Anstoß zu nehmen.
Ich
2315 Personen O, 15 0/οõ.
bevölkerun
Es wurden gezählt: im Bezirk Unter ⸗Elsaß
im Bezirk Ober ⸗Elsaß im Bezirk Lotbringen.
Die männliche Bevölkerung der Gesammtbevölkerung aus.
nach der Zählung vom 1. seine Erklärung darin,
bevölkerung allein in Betracht
wie aus den folgenden Vergle Prozenten:
—ͤ 92,26. 90 0
Wie bereits erwähnt, hat 1. Dezember 1880 um 2315 eine
Straßburg (Land) 1,1
übrig bleibenden Kreisen beträgt
will noch hinzufügen, daß uns kein Theil dieser Gesetzes. das Land Folgendes:
vorlage in der Fassung so viel Schwierigkeiten gemacht hat, wie diefer ĩ = aragraph; die Aufgabe war außerordentlich schwer zu lösen. Wir . . 1 3 . 1880 bi 1871 bi ind von der Unvollkommenheit unserer Leistungen Überzeugt, wir 1875 1880 Sh is . aben aber nichts Besseres ausfindig machen können. Unter ⸗Elsaß . . — 2226 13 835 * 62 ö . Ober ⸗Elsaß . . — 549989 4 3568 C 607 w 3676 Lothringen.. . — 10209 12463 — 2984 — 730 Statistische Nachrichten. überhaupt .. — 17934 4 34 866 — 2315 4 14617
Das endgültige Ergebniß der Volkszählung vom Gegznüher dem
L Dejember 1885 in Elsaß ⸗Lothringen. (Eds. - Ztg. f. Personen. Anders geftaltet sich
Els. ! Lothr) — Die Zählung am 1. Dezember 1885 ergab eine ortsanwesende Beyölkerung von 1564 3565 Personen gegen benen — in Berücksichtigung ziehen.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
5. RKommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorlad dergl. 3. . Verpachtungen, ö 3. k Oe entli er An 4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. *
personen ( 2,72 00 der Gesammtbevoͤlk ĩ i
i ere heren, ue . 4 1 e, n n entfallen auf den Bezirk Unter-Elsaß 612 077 Personen
(= 39,13 ho auf den Bezirk Ober ⸗Elsaß 462 549 ( 0
auf Lothringen 489 729 (— 31,30 066. uu im arm,
24 022 235 527 21700 241 5539 Zusammen 7 V7 e
Nach der Zählung von 1880 . 49, 1f und der der weiblichen 0, 84 Goo. Dahl der männlichen Personen gegenüber der Zahl der weiblichen Personen . t einen etwas günstigeren Stand eingenommen, als dies
⸗ Ohm r . der a ie Militärbevölkerung seit der Zählun von 1380 zugenommen hat. Wird letztere 8 und 65 3
theilung der Geschlechter ecm
die männliche Bevölkerung 47, 86
Nie weibliche Bevölkerung
Die Verhältnißzahlen weichen also nur um O, O2 von einander ab
und zwar zu Gunsten der männlichen 1871 betrug der Antheil der männlichen Civilbevölkerung 47,97 0 o
. Personen abgenommen.
In sechs Kreisen hat die Bevölkerung seit der Zählung von 1880 Zunahme erfahren; dieselbe beträgt für den burg 7,2, Kreis 3 7, 0, a und Hagenau 0,7 o. In den übrigen 16 RKrei hat eine Bevölkerungsabnahme fett gc u en z ĩ ö Kreis Bolchen mit 7.2 Y auf, dann Weißenburg mit 3,5, Altkirch mit 3,3, und Schlettstadt mit je 2,9 und Saarburg mit
Stellen wir die Ergebnisse der Zählungen von 1871, 1875, 1889 und 1885 einander gegenüber, so entnehmen wir .
—ͤ Stande der Bevölkerung am 1. Dezember 1871 hatten wir am 1. Dezember 1885 immer noch ein h , 14617
Volks vermehrung — den Ueberschuß der Geborenen über die Gestor⸗
L566 56709 am 11. Dezember 1880; mithin beträgt die Abnahme
Nach Abzug von 42 610 Militär-
on der Gesammt⸗
männl. Personen weibl. 299 457 en
macht 49, 30 und die weibliche 50, 70 0G
betrug der Antheil der männlichen Es hat also die
Fall war; dies findet
ezogen, dann zeigt sich, daß die Ver⸗ 1880 als 1885 fast die gleiche war, ichsziffern hervorgeht; es betrug in
1880 1885 47,88 52, 14 52, 12
Bevölkerung. Am 1. Dezember
und der Antheil der weibli — m Jahre 1875. ö mn
kamen männliche (Civil⸗) Personen: 1885
1880 l, 19 91, 88
die Gesammtbevölkerung seit dem
t tadtkreis Straß⸗ Mülhausen 4,9, Metz (Stadt) 1.
die stärkste weist der folgt Cłhateau⸗Salins mit 5, 1, Molsheim mit 3,1, Gebweiler 2,3 /o; in den noch
die Abnahme weniger als 20.
für diese Bezirke und
die Sache, wenn wir die natürliche
Der Ueberschuß der
Geb über die Gen 3a sn die ene d⸗ eborenen über die Gestorbenen beträgt für
; 1712, 1871 1.12. 1875 112 1889 1.12 Beiirh L' sersetz lis Hin oß lig t e, Ci, 'n! Unter · ́lsaz 273 gz 25 55 21243 76 465 Sber . Eifaz 6 Ils ĩ7 56? ia 8 17 30 Lothringen 14875 17056 14227 461538
zusammcn IJ . 77D TT Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Ziffern über die Zu- oder Abnahme der Bevölkerung von einer Zählung zur anderen ergiebt sich, daß mehr ausgewandert bezw. fortgezogen, als einge— wandert bezw. zugezogen sein müssen Personen:
in der Periode 12. 1871 1. /I2. 1875 8e 1880
Ber ; U 1 1. 12. 1871
Benrh iz üer bis C' b Lis Fi, lis rens, Unter ⸗ Elsaß 24 829 15729 24 180 64 738 Dber⸗· Elsaß 26 517 93341 14274 11125 Lothringen 26 084 4593 17211 46885 zusammen fo T7 DTI 7 155 77
Es sind nur die Kreise Straßburg (Stadt) und Müälhaufe welche seit dem J. Dezember 1871 unter Beräcksichtigung des 2 chu sse⸗ der Geborenen über die Gestorbenen noch eine Zunahme der Bevölkerung für den 14jährigen Zeitraum — 1. Dejember 1871 bis . ö . 3 ee, 6 Kreise haben bei Be—
igung der natürlichen Volksvermehrung d Wegzug u. s. an Bevölkerung verloren. .
Auf dem Gebiet der Preis- und Geldwerthentwickelu im Laufe des Mittelalters und in der . sind in 3. letzten Jahren zahlreiche Forschungen gemacht. Aus einer übersicht⸗ lichen Jusammenstellung der einschlägigen Literatur, welche Karl Lamprecht in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik gemacht hat, entnehmen wir nachstehende Angaben, welche das Ver— waltungsarchiv der Schaffgotsch'schen Güter in Schlesien als Quelle haben. Seit der Zeit des Großen Kurfürsten bis auf den heutigen Tag stiegen in jenen Gegenden die Getreidepreise auf das 23 fache, die k der Fleisch⸗ und Viehprodukte nach Gewicht auf das 5 fache, ndustrie Erzeugnisse aber nur auf den 13 fachen Werth; Kolonial⸗ wagren ze. sanken sogar auf die Hälfte des Preises. Die Löhne auf diesen Gütern. für Handwerker, Tagelöhner ü. s. w. betrugen, wenn . ,, . ö 1 setzt und die wichtigeren en von Arbeitern mehrfach bei Bestimmun 3 Mi in⸗ rechnet, in Silberwerth ö .
von Jol =lI6ö5: 52, ) von 1771 — 1790: 50. ih 1 -= i6r6: 4556 1791 —- 1810; 5235 iS 1 - 1650: 47.3 isi - 15835: 577 ibi -= i7io: a 3 jiS31 - 1556: 56? icli -= Iiĩ3o: 43 ish = i576: 763 . ISI -= 1866: 1600 5
11 und 1881: 190.
Diese Zahlen in Pfennigen gedacht wird man sich ungefähr als den Lohn fuͤr schwãchere oder geringere männliche Tagelöhner vorstellen können. Der heutige Durchschnittslohn auf diesen Gütern beträgt für Dandwerker 180 8, für männliche Tagelöhner 110 3, für weib— liche 75 3. Aus jener Zahlenreihe im Zusammenhalt mit den k entwickelten Getreidepreisen scheint hervorzugehen, daß die age der arbeitenden Klassen in Schlesien seit dem zweiten Viertel des vorigen Jahrhunderts eine noch schlechtere war als vorher; erst seit der Mitte diefes Jahrhunderts ist eine bedeutende Erhöhung der Entlohnung eingetreten.
ö. e , n ene. tsc Wochen ⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene . .
3. Theater Anzeigen. ö 6. Ke fen geri iten. In det Börsen:Beilar.
15) Pfefferküchler Graul, geboren am 22. Mär 1863 zu Loslau, u daselbst wohnhaft, 16) ztud, phil. Theobald Koziol, geboren am
8. Juli 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,
17) Rudolf Mathusezyk, geboren am 25. Fa—⸗ nuar 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,
18) Anton Placzek, geboren am 16. Dezember 18653 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,
19 Josef. Starzynskti, geboren am 30. März 1863 zu Nieder⸗Marklowitz, zuletzt daselbst wohnhaft,
20) Arbeiter Thomas Rustüok, geboren am 23. September 1863 zu Moschczenitz, zuletzt daselbst meg pelt Oczt
nton Oczko, geboren am 30. Mai 1863 zu Mschanna, juletzt dafelbst wohnhaft, z
22) Vincent Badon, geboren am 2. April 1853 zu Ober-Niewiadom, zuletzt daselbst wohnhaft,
23) Richard Paul Jonderko, geboren am 265. April 1863 zu Bber ⸗Niewiadom, zuletzt daselbst wohnhaft,
24) Johann Krawutschke, geboren am 5. Mai 1863 zu Pohlom, zuletzt ö. wohnhaft,
25) Ludwig Sewera, geboren am 3. Mai 1863 zu Pohlom, zuletzt re if wohnhaft,
26) Arb ram Lexa, geboren am 14. Fe⸗
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. lone 4 enes Strafvollstreckungsersuchen. In der Strafsache wider den Ti chlergesellen Paul Guttmann aus Landsberg O. S. ist durch Beschluß des Königlichen Schöffengerichts zu Landsberg S.-S. vom 26. November 1884 gegen den Zeugen, Schneidermeister Johann Fenn dessen Aufenthalts⸗ ort zur Zeit unbekannt ist, wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin eine k 6 „M, welcher für je 3 „MS ein . Haft substituirt worden ist, festgesetzt worden. s wird unter Ueberweisung der Geldstrafe zu der betreffenden Gerichtskasse erfucht, die Geldstrafe von dem ꝛc. Freund beijutreiben, event. die fub⸗ stituirte Haftstrafe an demfelben zu vollstrecken, sowie über den Aufenthaltsort des ze. Freund bald⸗
Landsberg O.⸗S., den 10. Februar 1887. Königliches Amtsgericht.
bre fn g,
ruar zu ow, zuletzt daselbst wohnhaft, 27) Paul Wycisk, 6. am 25. , e
zu Pschow, zuletzt daselbst wohnhaft,
23) Valentin Urbanezyk, geboren am 9. Februar
1863 zu Radlin zuletzt daselbst wohnhaft,
29) Tnecht Janatz Chromik, geboren am 30.
Juli 1863 ju Ruptaͤu, zuletzt dafelbst wohnhaft, 30) Peter Bednarek, geboren am 15. Februar
1863 ju Wilchwa, zuletzt dafelbst wohnhaft,
31) Anton Stanislaus Palenga, geboren am 8.
k 1863 zu Knurow, zuletzt daselbst wohn— ast.
51807 Oeffentliche Ladung. Hag nr. . ö Buchbinder Augu S ö 9 17. , ,. , , mn, aranowitz, zuletzt in Baranowitz wohnhaft, * Ludwig Rollnik, geboren ö. 19. eli 1863 zu lt Dubengtlo, zuletzt daselbst wohnhaft, m mr , m J Rischke, geboren am ö. zu olotschin, zuletzt daselbst eminarist Andreas Peter Kuczka, gebore ah , wr 1863 zu Ober⸗Oschin, 3 leren u de nee ang Gawlit, . Dezember i e . ; zu Sezeykowitz, zuletzt daselbst aler Josef Constantin Niemezpt, gebore am 11. März 1862 zu Sohrau be m r, . selbst wohnhaft, . Franz Karl Sikora, geboren am 6. Oktober 9 zu Vorbriegen, zuletzt daselbst wohnhaft, Caspar Franz Haidnezek, geboren am JI. Ja-
geboren zu Schoszow, Antheil von
32) Zigeuner Franz Burinski, geboren am 27. März 1863 zu Lissek, zuletzt daseibst wohnhaft, 33 Vincent Musch, geboren am 13. Juni 1863 zu Busowitz, Antheil von Sczyrbitz, zuletzt daselbst ve a g grp 34 Josef Krybus, geboren am 20. März 1863 zu Stein, zuletzt daselbst wohnhaft, 35) Josef Musiol, geboren am 20. März 1863 zu Stein, . daselbst wohnhaft,
36) Arbeiter Fran Buschka, geboren am 28. r e 1863 zu Königlich Wielepole, zuletzt da⸗
eboren am
verurtheilt werden.
und des §. 326
e gegenüber nichtig sind.
h 7264
Nr. 740. In der wegen falscher Anschuldigung.
Beschlus .
Beschlag belegt. Freiburg, den 10. Februar 1887.
Strafkammer II. (gez) Hag ß. Eimer.
mit der Urschrift beurkundet. gts rh den 109. Februar 1887. kJ
8. nterschrift.
Nr. 4132. Dies wird ;
bekannt gemacht.
nr . den 12. Februar 1887. ö
Geiler.
Aushebungsbezirks Rybnik über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Cr euln
Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Ratibor vom 29. No— vember 1385 auf Grund des §. 140 Strafgefetzbuchs
ꝛ Strafprozeßordnung das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Ver— lingen derselben über das Vermögen der Staats—
Rati bor, den 25. Dezember 1886. Königliche Staatsanwaltschaft.
S. gegen Georg Gast Benner von Mülhausen i. Elf., z. ö ꝰ2i
Wird gemäß §. 332 St. P. O. das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des zin e r nr .
Großherzoglich Badisches Landgericht Freiburg, . —ᷓ Eisenlohr. Die 1 r nnn vorstehender Ausfertigung
erichtsschreiber des Gr. Landgerichts. gemäß §. 333 St. P. O.
r Gr. Bad. Staatsanwalt.
56356
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 7. März 1849 haben nachstehende Personen zu ihrer Eintragung als . das Aufgebot von Grundstuͤcken be— ntragt: .
J. der Holzschuhmacher Johann Gesenhues, Kspl. Alstätte, der Band 5 Blatt 17 des Grundbuchs ö. Alstätte für die Wwe, Johann Hermann Buß, Mar⸗ garetha, geb. Kiwitt, in Alstätte eingetragenen Par- zellen Flur 13 Nr. 52 und 59 Katastralgemeinde ufig. Tagelöhner B
der Tagelöhner Bernard Strothues zu Nien⸗ borg der Band 5 Blatt 21 des rr ba hs von Nienborg für den Bernard Zumpohl in Nienborg berichtigten Parzellen Flur 4 Nr. 117, 967179. Flur 8 Nr. 279 und Flur 5a Nr. 1665/8 Katastral⸗ denff gi beg zne Wel
die Wwe. Weber und Ackersmann Johann Bernard Anton Erning in Ottenstein der . 8 Blatt 19 Grundbuch von Ottenstein für den Ackers— mann Gerhard Sendfeld in Ottenstein eingetragenen ö. Flur 1 Nr. 233 Katastralgemeinde Otten⸗ tein und der Band 7 Blatt 29 Grundbuch Otten stein für die Eheleute Heinrich Hermann Gerwing und Margaretha, geb. Hülbers, zu Ottenstein einge= tragenen Parzelle Flur 4 Nr. 148.2 Katastralgemeinde ö gelle 5
der Zeller Bernard Haverschulte von Haver⸗ beck, Kspl. Schöppingen, der Band 8 Blatt 34 des Grundbuchs von Kspl. Schöppingen für den Kötter Bernard Heinrich Viefhues in Haverbeck berichtigten . Flur 1 Nr. 100 Katastralgemeinde Kspl.
öppingen. Alle bekannten und unbekannten Eigenthums— prätendenten auf die vorgedachten Parzellen werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf jene Grundstücke spãtestens in dem vor dem hiesigen Gerichte, Zimmer Nr. 7, auf den 14. April 1887, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf⸗
emerfen
— ——— —— fhfff
gebotstermine anzumelden unter der Verwarnung,
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2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
Im Verfahren, betreffend die Zwangs versteigerung
daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des vermeintlichen Widerspruchsrechts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besitztitels für die Antragsteller er— folgen werde. Ahaus, 24. Januar 1887.
Königliches Amtsgericht.
z lbst wohnhaft, d ö ; s nun He un e iner, . ,, ; werden Heschuldigt; er, J R. lo 7294] 1853 zu . zule n,, 46. err r J . ö ö. ite nhl 1. ö n w ; . . er eingereichten R ü i i Li ' , , , , , , ,, , ; ; h 5. Bundes ge e ensta Mäã ĩ ierlãndi ĩ z Zul bei ch e,. . . geboren am militärpflichtigen Alter sich außerhalb des . ze ö ö ö. , wohnỹ i z zirsowitz, zuletzt daselbst Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Die Rechnung mit den Belägen ist auf der Rr. 44 705 — wird auf 26 . 13 Carl. Wieezorek, geboren am 6. Dejember ,,,, 6 5 mn . e; J n , nn, 13) . , 3 Sey , . 9 er ne em,, uh lach . K fre e en den 19. Februar 18887 ö Sey ve mer des Königlichen Landgeri v ß Fursisi sᷓ ĩ , iu Krausendorf, zuletzt daselbst r . zur Hauptverhandlung 1 ö. . cer n rr 9 e . ö . nn een gh, ö. *. . ei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben Begl.: 3 erichtsschreiber: Wird hiermit veröffentlicht:;
14) Johann Badeiczyk, geboren am 2. Februar
ö beer f, ge r ada auf Grund der nach §. 472 der Siesrr s n
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommifssion des
W. Tiede, Gdtr.
Ronge, Gerichtsschreiber.