1887 / 55 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

weisungen (5. 59 a. a. Q) erstreckt sich auch auf Unternehmer] und Bauherren, welche nicht Mitglieder der Berufgenossenschaft sind

Berufung. Rekurs. Auszahlung.

§. 30.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschãdigungsansyruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent⸗ schädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung el. Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. l

Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs⸗Versicherungsamt finden die Be⸗ timmungen der 8s. 62 Absatz 3 und h, 63 a. a. O. entsprechende

nwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 61 bis Eb, 68, 69 a, a. O. über den. Berechtigungs ausweis, die Ver— änderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unvfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.

Ausländische Berechtigte.

z. 31. ö Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten ein⸗ zustellen. ö Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden.

VII. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. Liquidation der Postverwaltungen. §. 32. .

Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungs jahres haben die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsporstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und leichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Verde, einzuzahlen sind.

Erstattung der Vorschüsse.

8. 33.

Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Central⸗Postbehörden liquidirten Beträge der Versicherungsanstalt, und welcher Theil den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft zur Last fällt. Der erstere Betrag ist aus den Beständen der Anstalt alsbald abzuführen. Der Rest ist von dem Genossenschaftsvorstande gleich⸗ jeitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 10 dieses Gesetzes beziehungsweise der 8§. 29 und 36 des Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben unter Verrech⸗ nung der erhobenen Vorschüsse (5. 8) einzuziehen.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Absatz 2 und 3, 72 bis 77 des Unfall versicherungsgesetzes Anwendung.

VIII. Unfallverhütung.‘ Beaufsichtig'ung. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 5. 34. rei = ö

Die Bestimmungen der s§. 78 bis S6 des Unfallversicherungs— gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer und Bauherren erlassen werden, wesche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirk derselben Bau⸗ arbeiten ausführen.

In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau— arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Sil gr bis zum doppelten Betrage der Prämie anzudrohen. Die

orschriften sind auf Kosten der Genossenschaft in der für Bekannt— machungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

27) Zur Festsetzung der im 5. 78 Ziffer 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betrsebs— Fabrik Krankenkassen guch die Vorstände der Bau⸗-Krankenkaffen SS. 69 ff. des Krankenversicherungsgesetzes) befugt, sofern eine folche für die Bau⸗ arbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschãftigt war, errichtet ist.

3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe, und die Verpflichtungen der Betriebsunternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken fich auch auf die Unter⸗ nehmer und Bauherren, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirk derselben Bauarbeiten ausführen, für welche nach näherer Bestimmung der s§. 20 und 22 Nachweisungen aufzustellen und Prämien zu zahlen sind. ̃

Reichs-Versicherungs amt. Landes⸗Versicherungsämter. §. 35.

Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts und der Landes⸗Versicherungsämter bewendet es kei den Bestimmungen der §8§. 87 bis 93 des Unfallversicherungegesetzes, sowie des 8. 101 Absatz ? bis 5 des Gefetzes, betreffend die Un all⸗ und Krankenversicherung der in land- und forstwirthfchaftlichen Be⸗ trieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1855 Reichs Gesetzbl. S. 135). . ;

Soweit hiernach ein Landes⸗Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirk derselben vor⸗ kommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den S§. 8, 10, 13, 15, 18, 21, 22, 23, 30 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.

l. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, staaten,

*

der Bundes von Kommunalverbänden und Korporationen. Ausführungsbehörden. §. 36.

Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den Bestimmungen des §. 5 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach 5§. 5 Ziffer 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende Bundes⸗ staat, der betreffende Kommunalverband oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenbeiten der Genoffenschaftsder⸗ sammlung und des Genossenschaftsporstandes durch Ausführungs⸗ behörden wahrgenommen, welche für die Reichs verwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes? Fentralkeborde zu be⸗ zeichnen sind. Dem Reichs ⸗Versicherungsamt ist mitzutbeilen, welche Behörden als Ausführungsbebörden bezeichnet sind.

Versicherung durch das Reich ꝛc. . ö . 37.

Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenoffen.˖ schaft tritt (3. 5 Ziffer 2 und 3), finden die S& 7 bis 25, 33 Absatz 1, 34 dieses Gesetzes, sowie die §§. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 6. 58. Abfatz J, 88. 85, sh dibsatz 1 Lit. a, d. , I365 Rs 10d Unfall versicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Be—⸗ stimmungen der F8. 3 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall und Krankenrersicherung, vom 28. Mai 1855 Reichs · See dbl S. 159), entsprechend anzuwenden.

X. Schluß und Strafbestim mungen. Erstreckung auf andere Gesetze über Unfall versicherung. 5. 38.

Die Bestimmungen der s§. 2, 5, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 14 bis 35, 39, 40 finden bei den im Geltungsbereich des ie c= rungẽgesetzes errichteten Berufs genossenschaften für Baugewer betreibende gleichfalls Anwendung.

Die Bestimmungen des 8. 31 gelten auch für die nach dem Gesetz, betreffend die Ausdehnung der ÜUnfall⸗ und Krankenversicherung.

= 2

vom 25. Mai 1885 (Reichs Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bau⸗ arbeiten beschãftigten Personen.

Haftpflicht ꝛc.

Die Bestimmungen der 55. 965 bis 102, 1099 des Unfall- bersicherungsgesetzes über die Haftpflicht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen, über das Verbot vertrags⸗ . Beschränkungen, über ältere Versicherungs vertrage, Rechts hülfe, Gebühren ˖ und Stempelfreiheit, sowie über die Bezeichnung der zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden und die Verwaltungs ⸗Zwangsvollstreckung finden entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Strafbestimmungen der 55. 1035 bis 105 a. a. O., insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit * ö die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweifungen

Strafbestimmungen. 39

Zustellungen.

40.

Zustellungen, welche den 6 von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis n mn kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

Gesetzeskraft.

§. 41.

Die Bestimmungen der §§. 7 bis 21, 27, 28, 31, 35 bis 38, 40 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diefen Para⸗ graphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird' der Jeitrunkt, mit welchem dieses . ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt i

2 Entwurf eines Gesetzes,

i

. n . detreffend einige auf die Maxine bezügl

che Abänderungen und Ergänzungen

des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung !

und VBersorgung der Militärperfonen ꝛc.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Artikel I.

An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des S. 50 des Militär- pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 1 S. 275) tritt folgende Vorschrift;

Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise außerhalb der Ost und Nordsee zugebrachte Dienstzeit wird, auch während des Friedens, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern ihre Dauer mindestens s Monate betrãgt.

. Artikel II. Als letzter Absatz des §. 50 des Militärpensionsgesetzes wird folgende Vorschrift eingestellt:

Den der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes derselben zu gehören, in außereurcräifchen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung dorpelt in Anrechnung gebracht, soweit eine solche Doppelrechnung den Beamten des auswärtigen Dienstes bewilligt ist.

Dei s. 56 des Militärvensionsgesetzes wird wie folgt ergänzt:

Die Vorschrift im 3 50 Abfaßz 3 findet auch auf die? Giril beamten der Kaiserlichen Marine n,

; Artikel III.

Hinter dem ersten Absatz des 8. JI des Militãrvensionsgesetzes wird folgender Zusatz eingestellt: .

A Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg oder durch Dienst⸗ 1, auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfäßig ge⸗ wordenen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine.

Der zweite Absatz des §. 93 des Militãrpensionsgesetzes erhält folgende Fassung: ö

Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr Gebalt aus dem Marine ⸗Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf, die fonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der S§8§. 77 und 75 Anwendung.

Artikel IV.o

Die nach Maßgabe des Artikels f dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden baben würde.

. Artikel V.

Das Geseßz betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 13851 über die Pensionirung und Verforgung der Mäsitärpersonen 26. vom 30. März 1380 (Reichs⸗Gesetzbl. S. h), wird aufgehoben.

. ; . Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage feiner Verkündung in Kraft. Begründung.

Seit dem Inkrafttreten des Militärvensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 Hat, die Kaiserlicke Marine eine nach allen Richtungen hin durch= greifende Umgestaltung erfabren. Ins besondere gilt dies auch hinsicht · lich der Dispositionen über S. M. Schiffe und der Ausbildung und Verwendung des Personals. Es hat dies zu der Frage geführt, ob die besonderen Vorschriften des gedachten Hefetes für die Kafferliche Narine durchweg den veränderten Verbältnfffen Rechnung tragen. Diese Frage mußte verneint werden.

. Zunächst erscheinen die ersten Absätze des 5§. 50, welche auten:

= z Der Sckiffsbesatzung eines zur Kaiserlichen Marine gehõrigen

Schiffes wird, auch während des Friedens, die auf einer Pstasiatt=

schen Ervedition zugebrachte Dienstzeit, vom Tage des Abganges

aus dem Augrüstungsbafen bis zum Tage der Rückkehr in die Reet see, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.

Dasselbe gilt auck für Seereisen, beziebentlich Indienststellun. gen, bei welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Sst⸗ und

Nordsee zugebracht worden sind. einer Abänderung bezürftig. Daß im ersten Absatz die Doxpvelrech⸗ nung nur für die auf einer oftasiatischen Expedition zugebrachte Tienft⸗ jeit, und zwar unabhängig von deren Dauer, bewilligt wird, hat jeden. falls seinen Grund darin. daß zur Zeit der Emanirung des Militär- pensignsgesetzes längere Expeditionen S. M. Schiffe fast ausschlieỹlich nach. Ost · sien und allenfalls noch nach Best· Ind ien, wo die sanitãt cen Berhaäͤltnisse relatir weniger ungünstig sind, gingen. Die Südfee, die Westkäste Amerikas und die dftafrffanischen? Kästen pflegten nur auf. der Ausreise nach Ost⸗ Aten oder auf der Kückreife Ton dort passirt zu werden.

Die Entwickelung unserer Flotte seit jener Zeit und die derselben demgemäß und in Folge zer erweiterten polinischen Beziehungen zu über eeischen Ländern zugefallenen mannigfacheren Aufgaben haben diese Verhältnisse vollstãndig geandert

„Damit fallen aber auch die der Unterscheidung, welche die ersten beiden Absätze des 8. 3 aufstellen, zu Grunde liegenden Vorauz- seßungen. nn man ebedem mit Recht davon ausging, daß nicht selten schon ein kurzer Aufentkalt in den ofstasiatischen Gewãssern ernste und dauernde Nachtbeile für die Gefund beit des Personals zur ee, haben konnte, und demgemäß die Doprelrechnung der auf

Freditionen dortkin zugebtacten Dienstzeit unabkängig Con ker Dauer des Aufentbalts dafelbsf und Ter Abrresenbeit außerhalb der beimischen Gewässer überbaurt bewilligte, fo erbeischen Tie jerigen Verhältnise und Erfabrungen jedenfalls eine Modifikation der Ver⸗

schrift des jweiten Akt welchem die Deppelrechnung der

ift d atzes, nach Dienstzeit bei anderen außerhalb der Ost. und Nerdfer

an die einer 13 monatlichen Abwesenbeit geknüpft ist, da eine so lange Frist diesen Verhältnissen und Erfabrungen gegenüber nicht fũglich aufrecht erhalten werden kann.

Die Stationirung von Schiffen in allen Meeren ist jetzt die Regel, und zwar unter Verhältniffen, die vielfach kei günstiger sind, nicht selten aber in kurzer Zeit erheblich ungũnstiger wirken, als diejenigen in den Gewässern Ost⸗Asiens.

Es hestehen zur Zeit die ostasiatische, die westindische, die austra lische (Sũdsee · , die ostafrikanische, die westafrikanische und die Mittel meerstation.

Es erfrankten unter den Besatzungen S. M. Schiffe und Fabr⸗ ieuge im Auslande pro Mille der Befatzung in

Amerita periode. Dst Tien. Südsee. mit Writtes .

18793806. 1889081. 1881582. 1882/83. 1 , 307,6

̃ E ie - = . D DO

1879s35 ..] 3552, 9 95453 6 90814

Auf der afrikanischen Station kamen in der Periode 1884 85 13633 pre Mille Erkrankungen vor; vordem hatten Stationirungen von S. M. Schiffen oder Fahrzeugen dort nicht ftattgefunden.

Die Mortalität in Folge von Krankheiten stellt sich, nach dem Durchschnitts at während der letzten zehn Jahre berechnet, an Bord S. M. Schiffe 2c, in

Ost⸗Asien auf 1 pro Mille, der Südsee auf. ( . Amerika auf. ö ö ö dem Mittelmeer auf. . 2,5. = dd 8 . Dabei ist zu bemerken, daß die Zahl der Todesfälle in den ver— Kiedenen Jahren auf denielben Stationen fehr variabel ist, so in Ost-Asien zwischen y, pro Misfe (iss 82) und 1,2 pro Mille (1883847 in der Südsee zwischen 16,9 pro Mille (1879/80) und 253. pro Mille 1880/ñ 31); in West⸗Indien steigt sie in der Periode 1884/85 auf 633 pro Mille, im Mittelmeer in derfelben Periode auf 164 pro Mille; für Afrika liegt bisher nur der Bericht für 1884 85 vor. Es darf ferner hervorgehoben werden, daß die erhöhten An forderungen, welche in neuerer Zeit an S. z. Schiffe gestellt werden, auch bei verhältnißmäßig kürseren Indiensthaltungen die Kräfte des Personals in erböhtem Maße abforbiren. Ganz; befonders trifft daz die höheren Chargen, auf welchen die eigentliche Verantwortlichkeit ür den. Dienstbetrieb rubt, und es haben in der That die Invalidisirungen von diesen Chargen in verhältnißmäßig nicht bobem Lebensalter aus Veranlaffung der durch unzunstige klimatische Ver⸗ hältnisse herbeigeführten Seedienstunfähigkeit in neuerer Zeit erheblich zugenommen.

Vach alledem aber erscheint eine ungleichartige Berücksichtigung von Seereisen außerhalb der heimischen Gewässer bezüglich der Be⸗ rechnung der pensionsberechtigenden Diensteit dem Grundgedanken des Gesetzes gegenüher nicht mehr gerechtfertigt. Es würde indeffen zu weit gehen, wollte man das Beneftzium der Dopvelrechnung un— beschraͤnkt auf alle Seereisen in fremden Meeren ausdehnen. Viel⸗ mehr wird es den Verhältniffen entfprechen, die Dorvelrechnung allgemein an die Voraussetzung einer während Terfelben Indienst⸗ haltung zurückgelegten, mindẽstenz sechsmonatlichen Fahrperiode außer⸗ halb der heimischen Gewässer zu knüpfen.

. II. Es erscheint geboten, dem zum Dienst in den Reichs Schutz · Tbieten kommandirten, nicht zu der Besatzung eines von S. . Schiffen gehörigen Personal der Kaiserlichen Marine die betreffende Dienstʒeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen, soweit eine solche Dopxpelrechnung auf Grund des S. 51 des Reichs⸗ Beamtengeseßes den Beamten des auswärtigen Dienstes Pe- willigt wird. Diese. Nothwendigkeit tritt e o. in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 2I. Januar 1855, wonach den besoldeten, mit konsularischen Befugmffen angestellten Kaiser⸗ lichen Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zu⸗ gebrachte Dienstzeit bei Verwendung in den unter deutschem Schu stehenden Gebieten von Togo, Kamerun und Südwest⸗Afrika, sowie in Zanzibar bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden soll. Die vraktische Bedeutung für die Kaiferlicke Marine gründet sich zunächst auf die Kommandirung eines Seeoffiziers als Hafenkommandant von Kamerun.

Die bierngch erforderliche gesetzliche Vorschrift wird am zweck mätigsten als Zusaz zum FS. 50 beziehungsweife 3. 55 des Militär vensionsgesetzes aufzustellen sein. 1HIL„Als ein empfindlicher Uebelstand hat sich herausgestellt, daß das Militärpensiensgeseß keine Vorschrift zu Gunsten Ter Schiffs⸗ jungen der Kaiserlichen Marine enthält. Dieselben sind zwar nicht Personen des Soldatenstandes, sondern Jöglinge. Sie sind aber, sobald sie sich an Bord eines von S. RM. Schiffen befinden, im Frieden sewohl wie im Kriege denfelben Gefährdungen dei militärischen Dienstes ausgesetzt, wie jeder andere Mann der Besatzunng. Es erscheint Daker durchaus gerechtfertigt, wenn man ihnen auch für den Fall, daß fie dutch den eg oder durch Dienstbeschãdigungen auf Seereisen indvalide werden, dieselbe Versorgung zu Theil werden läßt, wie den Gemeinen. Eine Anomalie kann hierin nicht gefunden werden, im Gegentheil stellt fich eine be= Rügliche Verschrift als einfache Konseguen; der Bestimmungen den S. 963 des Militãrpensionsgesetzes dar.

IV. Das Geseg, betreffend eine Ergänzung des Militãrpensions⸗˖ gesetzss rom 30. Mär; 1380, verliert feine selbstãndige Bedeutung, sobald die gegenwärtige Vorlage Gesetzez kraft erlangt baben wird, die durch dasselbe zu Sunsten der Angestellten des Marine⸗Lazareth⸗ zu Jokobama getroffene Sxezialbestimmung in der allgemeinen VBor⸗ schrift des Artikelt II aufqebt.

Mn 55.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 5. März

1887.

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Paxieren. 5. Ke mmandit ⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

(60484 Steckbrief.

Gegen den Colrorteur Wilhelm Seller, geboren am 18 November 1859 in Sazan, in Domeninive, Kreis Giein (Böbmen) ortsangebzrig, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Betruges und Hausfriedensbruchs Ver— geben gegen 88. 263 43 ff., 123 74 St.- G. B. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Königliche Untersuchungsgefängniß zu Berlin. Alt⸗Moabit 11 / 12, abꝛuliefern.

Berlin, den 1. März 1387.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 856. v. Prittwitz. 60573 Steckbrief. ö

Gegen den unten beschriebenen Handelsmann und Viehtreiber Hermann Lochte aus Britz, Kreis Teltow, welcher sich verborgen hält, ist die Unter suchungshaft wegen Unterschlagung in den Akten IV. J. 153/87 verhängt. .

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt-⸗Moabit 11/12, abzuliefern. - 6.

Berlin, den 2. März 1387.

Der Unter suchungẽrichter bei dem Königlichen Landgericht II.

Beschreibung: Alter ca. 43 Jahre, Haare blond, Bart kleiner Schnurrbart, Sprache stottert etwas. Besondere Kennzeichen: Lochte tritt mit dem rechten Fuß nicht platt, sondern mehr mit dem Zehen auf und hat am linken Arm und an der linten Schulter

mehrere Narben.

60325 Steckbriec. . den unten beschriebenen Dienstknecht Karl Küßner, am 30. Mai 1868 zu Dobrawolla ge— boren, zuletzt in Brandenburg a. H. wohnhast, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. z

Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das Gerichts⸗-Gefängniß zu Brandenburg a. H. ab— zuliefern. .

Potsdam, den 28. Februar 1887.

Königliche Staatzanwaltschaft.

Beschreibung: Alter 18 Jahre, Größe 1,60 m, Statur untersetzt, Haare dunkel, Augenbrauen dunkel, Gesicht breit, Sprache polnisch und gebrochen deutsch. Besondere Kennzeichen: an beiden Händen auffallend viel Warzen.

60579 Steckbrief. ; 5 den unten beschriebenen Arbeiter Robert Schöbel alias Kirchner, zuletzt zu Gassen, ge⸗ boren zu Eilau, Kreis Sprottau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in Das Justiz-Gefängniß zu Sommerfeld abzuliefern. Aktenz. J. 338 / 86. Guben, den 258. Februar 1887. Der Königliche Erste Staatsanwalt. Beschreibung: Alter 35 Jahre, Statur klein, Haar und Augenbrauen dunkelblond, Stirn hoch, Bart: dunkelblonder Schnurrbart. Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund klein, Zähne gut, Kinn breit, Gesicht breit und voll, Gesichtsfarbe blaß. Besondere Kennzeichen: schneller Gang.

60577 Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Schuhmacher Johann Wowmerath, am 5. März 18458 in Augstutschen, Kreis Pillkallen, geboren, wegen Betruges unter dem J. Februar 1854 in den Akten 93 D. 1173. 83 erlassene Steckbrief wird erneuert. Berlin, den 25. Februar 1387. Königliches Amtsgericht J. 95. Abtheilung.

695271 Steckbriefs⸗Erledigung.

Der unterm 5. November 1881 in den Akten J. a. 761. 51 hinter die unverehelichte Henriette Louise Wilhelmine Behnke, geboren am 15. März 1853 zu Lauenburg, Kreis Ratzeburg, erlassene und unterm 2tz. Juni 1855 erneuerte Steckbrief wird hiermit zurückgenommen.

Berlin, den 25. Februar 1857. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.

603759 Bekanntmachung. J

Der gegen den Dienstknecht Johann Friedrich Hose

aus Neuenhof bei Gisenach unter dem 14. Februar er.

erlassene Steckbrief ist erledigt. ö.

Naum burg a. S., den J. März 1857. Königliches Amtsgericht.

60572 ; w Die unterm 15. Februar 1876 von der früheren Königlichen Kreizgzgerichtébepufation zu Alt-Landtz berg hinter hen am 31. Mai 185 zu Bernau geborenen Webersohn Lußmig Robert Hermann Lorenz er— lassene Strafpollstreckungs⸗Requisition wird hierdurch abermals erneuert. Berlin, den 2. März 1887. Der Erste Sfaatganwalt bei hem Königlichen Landgericht II.

60h76] Etrafvollstrekungsrequisitton. (hegen den Arbeiter Marfsn Knezick, zuletzt in ots bam, Neplitzerstr. ha. heim (Hartner Krüger . 93 gewesen, dessen gegenwärtiger Ausenthaltoort unhe⸗ kannt ist, öh. eine hurch re , . Strafhefehl

Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festiunehmen und an das nächste Amtsgericht abzu⸗ liefern, welches ergebenst ersucht wird, die vorbezeich⸗ nete eintägige Gefängnißstrafe zu vollstrecken und uns zu den Akten A. 186 36 Fall 353 Nachricht zu geben. Potsdam, den 11. Februar 1837.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IVb.

6 M75] Strafvollstreckungserledigung. Die in der ersten Beilage unter Nr. 29 pro 1887 dieses Blattes sub Nr. 54 523 erlassene offene Strafvollstreckungsrequisition gegen den Maurer Carl Wartenberg aus Nowawes ist erledigt. Potsdam, den 11. Februar 1837.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IVb.

59700 . Gegen den Seiler Carl Tietz aus Rudow (reis Teltow) ist eine ihm wegen Uebertretung des 5§. 360 3. 11 des Str. G. B. durch Strafbefehl zuerkannte Baftstrafe von zwei Tagen zu vollstrecken. Da 2c. Tietz sich verborgen hält, wird um dessen Fahndung, Festnahme und Zuführung zum nächsten Amtsgericht gebeten und an dieses das Ersuchen um Strafvollstreckung und Benachrichtigung hiervon gerichtet. Schloß Tenneberg, den 2. März 1857. Herjoglich Sächs. Amtsgericht. Abtheilung II.

60580 . Ueber den am 22. April 1864 in Zeitz geborenen Militärpflichtigen, Kellner Adolph Egmont Kunze, Sohn des Schneidermeisters Johann Andreas Kunze und der Emilie Luise, geb. Jahn, z. 3. wohnhaft in Chemnitz, hat bislang eine definitive Entscheidung nicht herbeigeführt werden können, da dessen Verbleib trotz aller angestellten Ermittelungen bisher nicht festzustellen gewesen ist. . . Alle Polizei⸗ und Ortsbehörden ersuche ich er⸗= gebenst, nach dem Verbleib des 2c. Kunze gefälligst zu recherchiren und Falls sich hierbei etwas Be⸗ stimmtes ergeben oder dessen gegenwärtiger Aufent— haltsort feststellen lassen sollte, mir dies mittheilen zu wollen. ö Im Falle der Betretung bitte ich, denselben an⸗ zuhalten und Falls er sich über Erlangung einer definitiven Entscheidung nicht auszuweisen vermag, verhaften und an das nächste Landwehr ⸗Bezirks⸗ Kommando abliefern zu lassen, welches ich ersuche, wegen außerterminlicher Musterung und sofortiger Einstellung des Genannten in die Armee daz Nöthige veranlassen und mir darüber Nachricht gefälligst zu gehen zu lassen. Zeitz, den 28. Februar 1887.

Der * n . Landrath.

inckler.

60330

In der Strafsache gegen den Husar Gualbert Heyberger der 4. Escadron 1. Hessischen Husaren⸗ Regiments Nr. 13, geboren am 12. Juli 1865 zu Oberburnhaupt, Kreis Thann, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Heyberger des Vergehens gegen 5. 69 des Militär⸗Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 326 der Strafprozeß⸗ ordnung und S§. 216 Militär⸗Straf⸗G.- Ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 M6 das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ange— schuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung diefer Beschlagnahme außer im „Reichs-Anzeiger“ in dem „Thanner Kreisblatt“ an— geordnet.

Mülhausen, den 9. Februar 1887. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Hoppe. Munzinger. Zur Beglaubigung: Der Landgerichts⸗Sekretär:

(L. 8.) Heckelmann.

60329

e Maurer Johann Friedrich Cultns aug Rauen, Kreis Beeskowm⸗Storkow, geboren daselbst am 26. Mai 1857, ih unbelannten Aufenthalts, wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er— laubniß ausgewandert zu sein.

Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 gesetzbucht. ; .

Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf

den 8. Juli 18587, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Fürstenwalde zur Hauptverhandlung geladen. .

Bei unentschuldigtem Auchleiben wird derselbe auf (Hrund der nach 5. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landwehr -Bezirké⸗Kommando zu Hamburg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Fürstenwalde, den 2. Fehruar 1887.

gez. Wa n

(Gerichtaschriher des Königlichen Amtagerichta

Abschrift beglaubigt: Fürstenwalde, hen 27. Februar 1866. Kämnitz, (Herschtäschreiher.

des Straf⸗

6014683 wefanntmachnng.

In her Untersuchungésache gegen den Rekruten Karl Ghristian Bragham mer aug NMöhlingen wegen Fahnenflucht hat das Königl. NMilitar: e cnisiondgersqh zu (3tuttgarf am 27, Februar b. Ja., zu Recht ersannt: r

eh solle had bem Yroghammer gegenwärtig in— stehende ober künftig anusallende Nermögen un— heschahet her echte Yrlttfer mit Neschlag he—

V 6 r ven 1. Mär 1667

ndjulssähbnrs, ven 1. Mär 1k 9 ,, (9. sM. Mo

des Königlichen n, , . Ahthellung 1V b,, zu otszbam vom 3. April 19566 wegen Forsthsebstahlg estgesetzte eintügige (efängnißstrafe vollstreckt werden,

irren, e. man 2

Berufs⸗Genossenschaften.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

Deffentlicher Anzeiger. , , i

(60382 Bekanntmachung. In der Untersuchungssache gegen den Rekruten Wilhelm Heinrich Widmaier aus Sindelfingen, O. -A. Böblingen. wegen Fahnenflucht hat das Vönigl. Militãr⸗Rexisionsgericht zu Stuttgart am 25. Februar 1887 zu Recht erkannt: ;

es jolle das dem Widmaier gegenwärtig

zustehende oder künftig anfallende Vermögen

unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein. . Ludwigsburg, den 1. Mär; 1837.

57. Infanterie⸗ Brigade (Z. K. W..

(sos Beschluñ. . J. Auf Antrag der Königlicken Staatsanwaltschaft wird gegen: 1) den Karl Friedrich Wilhelm Stahn, geb. 31. Januar 1863 zu Beelitz, unbekannten Aufent— halts, 2) den Fleischer Gustav August Senft, geb. 16. April 1863 zu Brück, unbekannten Aufenthalte, 3) den Knecht Friedrich Franz Senst, geb. 3. Juni 1863 zu Reetzerhuͤtten, unbekannten Aufenthalts, . 4) den Ferdinand Hermann Imme, geb. 298. Mai 1864 zu Stücken, in Amerika, 5) den Friedrich Wilhelm Ziem, geb. 15. Juni 1864 zu Gollwitz, unbekannten Aufenthalts, mi Mar

6) den Schlächter Gustav Ehle, geb. 3. 1864 zu Kuhlowitz, in Afrika, .

7) den Arbeiter Friedrich Heinrich Albert Wil⸗ helm Kalkofen, geb. 3. September 1864 zu Mede— witz, in Amerika, ö ) den Arbeiter Louis Friedrich Karl Große, geb. 13. Dezember 1864 zu Medewitzerhütten, in Amerika,

9) den Arbeiter Paul Friedrich Wilhelm Schulze, geb. 4. Dezember 1864 zu Nahmitz, in Amerika, 10) den Tijschler Johann Friedrich Karl Burdach, geb. 25. April 1862 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

11) den Tischler Johann Friedrich Fanck, geb. 23. Januar 1862 zu Stahnsdorf, unbekannten Aufenthalts,

12) den Ernst Karl Wolter, geb. 7. Oktober 1863 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

13) den Gustav Adolf Mehlhase, geb. 17. Ok— tober 13663 zu Nowawes, in Amerika,

14) den Paul Eduard Hildebrand, geb. 25. No⸗ . 1861 zu Garnseedorf, unbekannten Aufent— halts, t

15 den Landwirth Wilhelm Drichel, geb. 24. September 1862 zu Natalienhof in Rußland, unbekannten Aufenthalts,

16) den Heinrich August Böhle, geb. 28. 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts, .

17) den Friedrich Gustav Häuseler, geb. 12. Juni 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts,

18) den Heinrich Robert Reinhold Klähn, geb. 3. Februar 1864 zu Potsdam, in Amerika,

19) den Kaufmann Friedrich Wilhelm Schom— martz, geb. 29. März 1864 zu Potsdam, in Amerika,

20) den Michael Vogeler, geb. 30. Juli 1864 zu Beresar, in Rußland,

welche hinreichend verdächtig sind, als Wehr⸗ pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver⸗ lassen zu haben und nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf zuhalten, .

Vergehen gegen §. 140 Absatzn! Strafgesetzbuches, das Hauptverfahren vor der Strafkammer des König— lichen Landgerichts hierselbst eröffnet.

II. Zur Deckung der jeden Angellagten mög licherweise treffenden Geldstrafe von 3000 und zur Deckung der Kosten des Verfahrens wird, da eine Beschlagnahme einzelner zum Vermögen der Angeklagten gehörigen Gegenstände nicht ausführbar erscheint, gemäß F§. 326 Strafgesetzbuches das im Deutschen Reiche der An—

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befindliche Vermögen der gellagten hierdurch mit Beschlag belegt Potsdam, den 21. Februar 1887. Königliches Landgericht, Straffammer.

2) Zwangäuollstreckungen, Aufgebote, Varladungen u. dgl.

4110 2 8 N 7 ns! Zwangsunersteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung Jsell das im Grundbuche von den Inyvalidenbaus-Parzellen Band 6h Nr. I97 auf den Namen des Rentiers Louis Alexander Dümke, hier eingetragene, in der straße Nr. 31 hierselbst belcgene Grundstüc

am 29. Mpril 1887, Vormittags 11 lIhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts stelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel G., parserre Gaal 49, versteigert werden

Has Grundstück ist mit 110 Nutzungswerth zur Gehäudesteuer veranlagt. Auszug aus den« teuer rolle, benlaubigte Upbschrist des Grundbuchhlafts etwasge Abschätzungen und andere das Grundstic betreffende Nachwessungen, sowie befondere Vuf behingungen können in der Gerichte chreiherei Neun Friedrichstr 13, Hof, Flügel e Fimmer 41, einge chen werden

Mane ohen

den Ersteber übernebenden Ansprüche

won selbst auf pvder Metin aus dem Grund⸗

heren Rorhandensein

vernerka nich hervorging, insbefondere derartige Forberungen vun Kapitas, Jinsen Vederfehrenden Hebungen ber Kösten, spätestens im Nersteigernnge sermin vor der Auffordernng zur Abgabe von Ge— bofen aninsmelben und, fallt der befreiende Gidukbkiger

wöberspricht; dem Gerichte gMönbkbaft in

Alle Reglberechtigten werden gusgeferdert die nicht

buche zur Jeit der Ginfwgnng des NVersteigernnge

widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstückg beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfabrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bejzug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 29. April 1887, Nachmittags 1 Ühr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden. Berlin, den 23. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

60338 Zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten Wohngrundstücks Nr. 218 hieselbst im Vogelsang, dem Zimmermann H. Bibow gebörig, wird ein erster Verkaufstermin auf Mittwoch, den 25. Mai 1887, und ein Ueberbotstermin auf Donuerstag, den 16. Juni 1887, jedesmal Vormittags 19 Uhr, angesetzt. Der erste Termin ist zugleich zur endlichen Feststellung der Verkaufsbedingungen bestimmt. Dem Schuldner und den bei der Zwangsrersteigerung betheiligten Gläu—⸗ bigern wird freigelassen, in dem gedachten Termin zum Zwecke solcher Feststellung zu erscheinen und bis eine Woche vor diesem Termine Vorschläge für die Verkaufsbedingungen einzureichen. Grevesmühlen, den 1. März 13857. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. gez. Floer ke. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: W. Tiede, Gdtr.

60388 Aufgebot.

Bezüglich nachbezeichneter abhanden gekommener Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft, nämlich:

J. Nr. 2862, 2863, 2865 und 2867 bis 2874 einschließlich, J. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 2. August 1868,

II. Nr. 73775, 73776, 73777, 74057, S2459 und 82460, III. Emission, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 3. Oktober 1865,

Nr. 46552, II. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 30. Dezember 1861, IV. Rr. [ar, 14 fo37 und Ia76 3, III. Emission. ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 14. November 1872, sämmtlich lautend auf je zweihundert Thaler und konvertirt auf vier Prozent Zinsen, ursprünglich bei der Ausgabe verzinslich die zu IV. bezeichneten zu fünf Prozent, die zu L. II. und III. bezeichneten zu viereinhalb Prozent, hat der Wirkliche Geheime Rath Herr Dr. Heimsoeth und nach dessen Tode dessen Erben und Rechtsnachfolger das Aufgebot beantragt. . .

Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Donnerstag, den 24. Nouember 1887,

Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Köln, den 1. März 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung XI.

1237 m erichtsassessor.

;. D Frster Gerichtsschreiber.

spätestens in dem au den 13. Inli 1287. vor dem unterzeichneten Gerichte, z straße 13. Oof parterre, links, Saal 32, anberaumten Y ifgebi Stermine ihr echte anzumen? . dir Lan 80 D

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