ganze Steuerpol tik des Reichs von 1879 an sei das krasse
Gegentheil gewesen. Sie seien der Ueberzeugung, daß das
deutsche Volk bald kund thun werde, daß es neben den Macht⸗ fragen noch andere Fragen gebe, welche entschieden werden ir. nämlich eine gerechte Steuerverfassung und politische
reiheit. Der Abg. von Benda versicherte, daß auch seine poli⸗ tischen Freunde für eine gerechte Steuerreform seien. Es sei ja nichts Neues, daß die Finanzlage eine keineswegs erfreu⸗ liche sei. In der Budgetkommission des Abgeordnetenhauses habe man das kürzlich so recht erfahren können. Preußen habe mit der Amortisation seiner Eisenbahnschuld vollauf zu thun. Aehnlich lägen die Verhältnisse in allen deutschen
Staaten. Das Reich müsse daher darauf sehen, daß die Matri⸗ kularbeiträge auf ein geringeres Maß zurückgeführt würden, und müsse sich dafür anderwärts Mehreinnahmen eröffnen. In dieser Beziehung habe man die Beschlüsse des vorigen Jahres. Diese gegenwärtige Situation sei aber durch die Thronrede in ein ganz neues Stadium getreten. Die Re— gierung habe darin ja versprochen, daß sie ihrerseits die Initiative zu einer gerechten Steuerreform ergreifen werde. Das Haus habe daher seinerseits keinen Grund mehr zu einer Resolution, sondern habe abzuwarten, was in dieser Beziehung die Reichsregierung thun werde. Die Lösung dieser Frage werde auch für die Regierung nicht leicht sein. Er und seine politischen Freunde seien der Meinung, daß man von allen phantasiereichen Plänen abstehen müsse, daß zu viel auf einmal zu fordern nicht gut sei. Er hoffe, daß die Hemmnisse in den Fraktionen, welche im vorigen Jahre bei der Finanzpolitik zu Tage getreten, daß die Inter— essenfragen diesmal vor den allgemeinen Gesichtspunkten zurücktreten würden. Das Haus wolle nicht auf eine sorg— same Prüfung verzichten und sei gerade jetzt berechtigt, von der Regierung ein Entgegenkommen in streitigen Punkten zu erwarten. Hoffentlich werde es dem Hause gelingen, gemein— sam mit der Regierung geeignete Steuerprojekte zu Stande zu bringen.
Der Abg. Nobbe bemerkte: Auch er habe nur wenige Erklärungen abzugeben und folge darin dem Beispiel des Vorredners. Auch wolle er bemerken, daß er dem Abg. Rickert auf das Gebiet der Persönlichkeiten nicht folgen werde. Der⸗ selbe habe gesagt, es seien nur agrarische Interessen, welche die Konservativen auf, dem Gebiete der Steuerreform leiteten. Dem müsse er vollständig widersprechen. Nicht agrarische, sondern Interessen der Gesammtheit, des Staates leiteten ihn und seine politischen Freunde bei der von ihnen verfolgten Steuerpolitik. Die Etatsberathung mit erwünschter Schnelligkeit zu erledigen, sei nur möglich auf Grund der Vorarbeiten, die der vorige Reichstag bereits geleistet habe, und die der jetzige hier gewissermaßen als eine Erbschaft antrete. Das Bild, das der Abg., von Benda von dem Etat entwerfe, sei im Wesentlichen richtig. Das Defizit sei da. Die Aufgabe des Hauses sei, ver— mehrte Einnahmen ausfindig zu machen. Alle Parteien seien darin einig. Nun sei von jener Seite auf die Reichs-Ein⸗ kommensteuer zurückgegriffen worden. Es freue ihn, daß der Abg. Rickert dabei gesagt habe, daß der Gedanke kein Parteigedanke sei; das H sei auch seine Meinung. Schon Mitte der 70er Jahre habe der Abg. von Minnigerode die Reichs-Einkommensteuer vorgeschlagen; sie habe sich aber als unausführbar erwiesen; sie würde verwirrend auf die ganze Steuerpolitik wirken. Die Reichsverfassung verbiete sie ja nicht direkt; aber im Wesentlichen basirten die Reichseinnahmen auf indirekten Steuern; je mehr man diese ausbilde, desto mehr gestatte man den Einzelstaaten, mit allem Ernst an die Ausbildung ihrer direkten Steuern zu gehen. Auf diesem Grund— satz habe die Steuerpolitik der Konservativen stets gestanden. Das indirekte Steuersystem im Reiche bedürfe der Erweiterung. Eine Reichs⸗Einkommensteuer würde ihre Zwecke verfehlen. Es fehle dem Reiche ja ganz und gar an den Organen zur Er— hebung und Beitreibung der Steuern, während die Einzel— staaten diese Organe besäßen. Es seien, er wiederhole es, keine Organe im Reich dazu vorhanden. Nur Verwirrung würde aus der Reichs- Einkommensteuer hervorgehen Die Er⸗ klärung des Abg. Rickert nöthige ihn, zum Schluß noch zu sagen, daß das Haus sich nicht von der Pflicht dispensiren könne, bei der Aufschließung neuer Einnahmequellen für das Reich mitzuwirken. Auch die Konservativen würden zur strikten Durch führung des Finanzprogramms bereit sein. Sie verfolgten den Ausbau des indirekten Steuersystems im Reich nicht nur zu dem Zweck, eine stetige Balancirung des Etats herzustellen, sondern auch, um eine kräftige Dotation der Einzelstaaten zu gewinnen um die Einzelstaaten dadurch in den Stand zu setzen ihrer⸗ seits drückende Steuern durch minder drückende zu erfetzen und die Kommunen zu entlasten. Er hege die Erwartung, daß es möglich sei, in diesem Reichstage eine Reform der indirekten Steuern nicht nur zu wollen, sondern auch durchzuführen.
Auf Antrag der Abgg. von Benda und Gen. wurde eine Neihe von Titeln aus dem Etat an die Budgetkommission verwiesen.
Der Rest des Etats wurde in zweiter Lesung im Plenum berathen. . 3 2*3½ Uhr vertagte sich das Haus auf Mittwoch hr.
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen.
(Schluß.)
61. . Ueber die Unfälle (868. 53 und 59) werden Unfallverzeichnisse ge⸗ führt. Die Führung derselben erfolgt für die unter Reichs oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch die von der vocgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Behörde nach näberer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiffahrtsbetriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter . 1 fallende Betriebe durch die Orts⸗-Polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, nach näherer Anweisung der Landes-Centralbehörde. ö
62.
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getsdtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigseit von einer über die gesetzliche Fürsorge—⸗ pflicht des Rheders oder Arbeitgebers oder einer Krankenkasse hinaus gehenden Dauer zur Folge haben wird, ist jobald als möglich von einem Seemannsamt oder von einer Orts⸗Polizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der 8§§. 63 bis 57 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche soweit als möglich festzustellen sind:
1) die Veranlassung und die Art des Unfalls;
3 die Art der vorgekommenen Verletzungen; 4 der Verbleib der verletzten Personen; ; 3 die Sinterbliebenen der durch den Ünfall getödteten oder nach dem Unfall verfchollenen Perfonen. welche nach 8. 14 einen Ent⸗ schãdigungsanspruch erheben können.
Ist die Untersuchung im Auslande zu fübren, so bat der Schiffs= führer vor demjenigen deutschen Seemannsamt (Kon ulat! rar welchem es zuerst geschehen' kann, unter Juziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen über die nach §. 62 festzustellenden Thatfachen eine eidesftattliche Erklärung abzugeben. Das Seemanng⸗ amt ist befugt, zur Feststellung des Sachverhalts auch andere als die von dem Ehif fihn zugejogenen Personen eidesstattlich zu ver⸗ nehmen, sowie fonstige Unterfuchungsverhandlungen herbeizuführen.
Ist die Unterfuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe ven dem Schiffsführer bei einem Seemannsamt, oder wo ein solches nicht vorhanden ist. bei einer Srts⸗Polizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Behörde hat die Unter suchung zu führen.
Bei Unfällen in anderen unter s. J fallenden Betrieben, welche nicht Seeschiffahrts betriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Orts-Polizeibehörde, an welche die Unfallanzeige (8. 59 Abs. I) er— stattet war.
Auf Antrag Betheiligter (8. 64) kann die höhere Verwaltungs behörde die Untersuchung einein anderen Seemannsamt oder einer anderen Orts ⸗ Polizeibehörde übertragen.
Bei den unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen.
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des S. 33 der Seemannsordnung entsprechende Anwendung.
Zu den a ,, (S. 63) sind, soweit dies aus⸗ führbar, der Verletzte beziehungsweise, dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender Vertreter, ein Vertreier der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunter⸗ nehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genosseaschaft Sachverständige zuzuzie hen. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Gel ll er rstz bern nr ff an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. S. 65.
. Durch eine Verklarung (Urt. 490 ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die eidesstattliche Erklarung, sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Verklarung den Bestimmungen der §§. 62 und 64 genügt ist.
§. 66.
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (8. 63) beziehungsweise Verklarung (§. 65) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
. S. 67. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 549), über die Verpflichtung der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, See— mannsämter und Schiffsregisterbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Sceunfällen ungesäumt Anzeige zu machen (, 14 4. 4. O.), und über die Verpflichtung der deutschen Scemannsämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen Er— mittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Auf⸗ schub dulden (5. 15 4. a4. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im §. 62 erwähnten Folgen haben. .
Die Anzeigen (5. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfãllen der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten.
Wenn nach Ablauf von 6 Monaten seit der Kenntniß von dem Unfall eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfallunter— suchung nicht eingetroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemann samt des Heimathshafens einzuleiten. ;
Feststellung der Entschädigungen. S. 68.
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver— letzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben gekommenen Versicherten erfolgt sobald als moglich von Amtswegen, und zwar: ö J . ) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
i 3 ö. 64. 5 der J 2) in allen übrigen Fä Vorstand der Ge ofse ct gen Fällen durch den Vorstand der Ge— Zustãändig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb feinen Sitz hat, bei welchem der Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschafts— statut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektions— dorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Settionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Ge— nossenschafts vo standes zu bewirken ist. ö Vor der Feststellunz der Entschädigung ist dem Entschädigungs— berechtigten, sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mit— . der Unterlagen, auf Grund deren Dieselbe zu bemessen . zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritt der genossen— schaftlichen Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist (. 5 Abf. 1 Ziffer I), bat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heil verfahrens zu leistenden Entschädigungen zu eistte cken Die Feststellung der weiteren Entschädigung hat, sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heil verfahrens zu erfolgen. . In diesem Falle ist noch vor Beendigung des Heilverfahrens, in allen sonstigen Fällen aber, in welchen die endgültige Feststellung! der Entschädigung nicht, alsbald erfolgen kann, sobald als möglich“ eine vorläufige Entschädigung zuzubilligen. ;
J . S. 69. me , e d , frech t für welche die Entschädigung nicht von mntemegen sestgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Aunschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls, oder falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu zachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf der Verichollenheitsfristen (Art. S66, S657 des Handelsgesetz buchs bei dem Genossenschaftsvorstande anzumelden. . ö. ö Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Ent— schãdigurgsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außer glb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist ö Wird der angemeldete Estjchädigungsanspruch annerkannt, fo ist ie Höhe, der Entschädigung sofort jestzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
schein von der Genossenschaft nicht ertbeilt war, so bat die Anm des Entschãdigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde Inlande ju erfolgen, in deren Bezirk der Anmeldende wohnt, g Tenn hiernach die Zuständigkeit nicht besätimmt werden kann, bein unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathsbafen betreffenden Fahrzeugs belegen ist. Die Bebörde hat den 6 schädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie Betrieb, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den fallend erachtet; anderenfalls hat sie den angemeldeten Gntschädig anfpruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schrisn Nachricht zu geben.
S. 70.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (1 schuß, Kommisslson, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenomm bat, dem Enischädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihn Berechnung zu erfehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfg gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maßen Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. ;
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane.
§. 71.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, dun welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt win weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht un den 8. 1 fallend erachtet wird (8 69 Abf. 4), *steht dem Verler und feinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherun amt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulege
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspru aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wi I§. 69 Abs. 3), somie gegen den Bescheid, durch welchen die En. schädigung festgestellt wird (58. T0. findet die Berufung auf schied richterliche Entscheidung statt. Die Berufung, ist bei dem Vo sitzenden des Schiedsgerichts (5. 50) zu erheben, in dessen Bezirk Heimathshafen. desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige P; trieb seinen Si hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. N , eine 4 Wirkung.
Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Au schlusses binnen vier Wochen, von solchen Personen w s. außerbalb Europas aufbalten, binnen einer von der unteren Va waltungsbehörde, beziehungsweise von demjenigen Genossenschaft. organe, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bestim me den, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nach der 3j stellung des angefochtenen Bescheides einzulegen. 4 Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung z ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgericht sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohnsitz i verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Va handlung der Sache an dasjenige Schiedsgericht abzugeben, in desst Bezirk die Mehrzahl der Hinterbliebenen wohnt. .
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- Vañ sicherungsamt. §. 72. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden un demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Beschen erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fall des 5. 68 Absgtz 1 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschaftsvorstande der Rekurs an das Reich Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung. G ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von den jenigen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binna zwölf. Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidum ,, ö ; Bildet in dem Falle des 5. 14 Absatz 1è Ziffer 2 die Anerkennum oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses 4 dem k. und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung de Entschädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligte aufgeben, zupörderst die Feststellung des betreffenden Rechts ver hältniffe im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist de Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsansprucht binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vie Vochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. Stil , n, nn,, ö des Gerichts hat dat Schiꝛdsge auf erneuten Antra en Entschädi Sans i,, g über den Entschädigungsanspruch
Berechtigungsausweis. S. 73. Nach erfolgter Feststellung der Entschädi §. 68) ist r gter Fes er Entschädigung (5. 68) ist den Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes . Bl⸗ sheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (5. 78) und der Zahlungk— termine auszufertigen. Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag de Entschadigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung der Verhältnisse. . d „Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellnng der Ent— e nn , gewesen 9 eine wesentliche Veränderung ein, ann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amte wegen erfolgen. . ; . w 4 Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund det 5 ) festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver ö des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode . Vʒr lezten bei dem justandigen Vorstande angemeldet werden. ach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 56 zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungk— ,, don det. Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines , Ter n ss 3 worden ist. Im Uebrigen ; auf das Verfahren die Vorschriften der 88. 68 bis 73 ent— . ö J tine Erhöhung der im 5. 9 bestimmten Rente kann nur für di ; ; 5. i für dit Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. Ein, Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid 6. 70) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ift. Fälligkeitstermine. Die Kosten des Heilverf . 0g 9 Abs. 1 Ziff Dis Heilverfahrens (S. . iffer 1) und die Kosten der Beerdigung (58. 14 Abf ᷣ sind bi Beer ; s. 1 Ziffer I) sind binnen acht Tagen nach . (8. 68) zu ahl ö . ie Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im 3 zu zahlen.
Diesel be d fünf WM —— k auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben
Ins Ausland verzogene und ausländische Entschädigungsberechtigte. . §. 76. So lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist di ü . 2 int, ist die , enscat befugt, die Zahlung der rt i e nie ein⸗ Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft
2) die getödteten oder verletzten Personen;
Ereignete sich der Unfall, in Fol sse schãdi Ereign . nfall, Folge dessen der Entschädigungs— anspruch erhoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein 3
für seinen Entschaͤdigungs ᷣ 3. Jahresrente — szanspruch mit dem dreifachen Betrage der
justehenden F pfã
verbandes gepfändet werden.
schädigungen wird a n f ont e rh, deutsche Postverwaltungen, und zwar in dec Regel
durch diejenige Poftanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Heimaths⸗ bafen des 1 ; ; js Aus
Ter Entschädigungsherechtigte kann jedoch Ueberweisung der Aus- vablung an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen.
je Central⸗Post behörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen . 4 feine Anweisung geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich⸗ zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge
einzuzahlen sind. ö.
Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den
derwaltungskosten d mts e n, lernutglicter umzulegen und von denselben einzuziehen.
nternehmer ande 5 e binnen sech ) 6 Ale lauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine
Nachweisung einzureichen, aus welcher sich ergiebt, an wie viel Tagen des verfloss befschãftigt haben.
unvfãndbarkeit der Entschädigungeforderungen.
§. 77. den Entschãdigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes — orderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver= ukct, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im g' Abfaßz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der bbefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen
Auszahlung der Entschädigungen. §. 78. . Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden ird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes
Schiffs, auf welchem der Unfall sich zugetragen hatte, be⸗
Umlage⸗ und Erhebungsverfahren.
S. 79. Binnen acht Wochen nach Ablauf. jedes Rechnungs jahres haben
Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten und den Rücklagen zum Refervefonds auf die
Zweck haben die der Genessenschaft angehörenden
Zu diesem . ; ; rer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen
nen Rechnungsjahres und in welcher Anzahl sie Versicherte
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Ein⸗ sendung der Nachweifung im Rückstande find. werden diese Grund⸗ lagen der Umlageberechnung durch den Genossenschaftsvorstand nach Anhörung des etwa bestellten Vertrauensmannes k
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach Maßgabe der Veranlagnng, im Uebrigen .
' für Seefahrzeuge — unter Berücksichtigung der nach S5. 40 und 41 etwa festgesetzten Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen — nach Maßgabe desjenigen Betrages, welcher sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der nach 8. 6 berechneten Durchschnitts· Löhne und -Gehälter für die durch Abschätzung (5. 36) festgesetzte Zahl der Besatzung ergiebt; ( . .
p. für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach er Zahl der Arbeitstage (Abs. 2x indem für je dreihundert Arbeitstage der nach §. 7 festgesetzte durchschnittliche Jahres⸗ arbeitsverdienst zur Anrechnung gebracht wird? ͤ Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Be⸗
trag kemmt nur mit einem Drittel (8. Abf. 2), der zweitausend Mark übersteigende Betrag nur inscweit in Rechnung, als durch, das
Statut die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist C6 5). ö S. 81.
Für Fahrzeuge, melche erweislich ununterbrochen länger als sechtig Tage hindurch stillgelegen haben, ist der Beitrag in demieni⸗ gen' Verhältniß zu kürzen, welches der diesen Zeitraum, übersteigenden Bauer der Unthätigkeit entspricht. Die Kürzung. erfolgt für das⸗ senige Rechnungsjahr, in welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich die ununterbrochene Dauer der Unthatig˖ keit auf zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird die Kür⸗ zung insoweit, als sie wegen noch nicht vollendeten Zeitablaufs für bas erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen. .
Diefe Kürzung tritt nicht ein, wenn der, Rheder, Korrespondent⸗ Rheder oder Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahr⸗ jeug in glaubhaft bescheinigter Ferm dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrjeugen, welche beim Ende des Rechnungs— jahres in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der Rachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Bei⸗ trag vorbehaltlich demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu
entrichten. . 5. 82.
8
Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungsjahres verloren oder verschollen (Art, 86, S667 des Handelsgesetzbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes. bei verschollenen Fahr⸗ zeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht, Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die Thatsachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genoffenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind 6 des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurück— juerstatten.
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparatur⸗ unwürdig kondemnirt und in dem letzteren Fall unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.
§. 83.
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf . der Genossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (5. 18) und, sowest ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzuftellen, den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweifen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungs⸗ pflichtigen in den Stand sfetzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.
Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (5. 18) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung der auf den betreffenden Betrieb ent⸗ fallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle unbeschadet der Verpflichtung zur, vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Genessenschaftsvorstande erheben. Wird demfelben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Züstellung der Enticheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungwamt zu. Mit derselben kann die nach §. 38 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht an— gefochten werden. . ᷣ—. — J Die Beschwerde ist nur julässig, wenn dieselbe sich auf Rechen⸗ fehler, auf den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (6. 35), auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt ist (8. 36), auf ungenügende i, , der auf Grund des 8. 46 beschlossenen Nachläffe, auf unrichtige Fesistellung der Beschäftigungsdauer und des Jahre arbeits verdientes der in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben be= schäftigten Personen (8. 80 Abs. 4) oder auf ungenügende Abzüge wegen e, n. des Fahrzeuges (88. 81, S2] gründet. Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht
Bestimmungen nicht vorliegen. nicht rechtzeitig erbracht worden sind. minderung des Beitrags ein, so ist Rechnungsjahr zu verrechnen.
S. 587.
sondern auch persönlich. Mitrheder ha Anthäile am Schiffe. Sämmtliche Forderungen der Gen
einen Rheder oder Mitrheder behufs der Genossenschaft gemacht hat.
genossen zur Last. Sie sind vorschu
zu beräcksichtigen.
§. 88. Der Genossenschaftsvorstand hat d liquidirten Beträge innerhalb dreier Liquidationen an die ihm bezeichneten Wenn die Genossenschaft mit
einzuleiten.
—
Genossenschaftskasse zu verfügen. S dasfelbe das Beitreibungsverfahren Genossenschaft einzuleiten und bis zur
zuführen. Rechnungsfü
gelegt werden.
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder von deutschen kommunalen Korporati
verzinslich angelegt werden. . S. 90.
Reichstage eine vom Reichs ⸗Versich weisung vorzulegen.
Die Genossenschaft ist befugt, für zur Verhütung von Unfällen, oder ü gegenstände der Fahrzeuge zu erlasen, sich das Fahrzeug beziehungsweise der
unternehmern eine angemessene Frist;
geschriebenen Ausrüstungsgegenstände strafen bis zu einhundert Mark anzud
rechtigt, das Erforderliche auf Kosten Vorschriften dieser Art bedürfe
Genossenschaft in Sektionen nicht ein vorstandes beizufügen. S. 92
schlußfaffung des Genossenschafts⸗ be
stimmung der Reichs ˖ Versicherungdamt vorzulegen.
vorstand den höheren Verwaltungsbe
zulässig, wenn dle Feststellung durch den Vorstand wegen Verspãtung der Anzeige bewirkt worden war (5. 80 Abs. J), oder wenn die Ab⸗
Vorschriften erstrecken, sowie sämm
züge wegen nicht rechtzeitiger Erbringung des bescheinigten Nachweises äber die Unthätigkeit des Fahrzeuges unterblieben sind (S. 81).
§. 865. Sofern nach §. 41 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beschwerde (5. S4) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Vorausfetzungen für die Anwendung der betreffenden
Alus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise
§. 86. Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herab—⸗
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu Decken. Etwaige Ueher⸗ zahlungen sind zu erstatten oder auf den Beitrag für das nächste
Diese Vorschriften finden auf, den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeugs erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.
Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle einer Betriet seinstellun; etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5. 25 Ziffer 7) und für die Strafzuschläge im Falle der Ablehnung von Wahlen (8. 31 Abf. 3) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht,
eines Schiffegläubigers (Art. 757 des Handelsgesetzbuchs) mit dem Vorzugsrecht hinter den im Artikel 772 Ziffer 5 a. 4. D. bezeichneten Forderungen. Dasselbe gilt fur Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den anderen, oder der Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte für
Rückständige Beiträge, Kautionsbeträge und Strafzuschläge (Absatz 1) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde⸗ abgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last fallenden Beträge dem Kor— respondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen. —⸗ Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufs⸗
öder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungs jahres
Abführung der Beträge an die Postkassen.
im Räckstande bleibt, jo ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung, der An⸗ sprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der
F. 89.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den JIwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Veraus— gabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Be⸗ stände gefondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in Har fich! Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen an—
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg⸗ baren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von em Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, Fön einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsaß⸗
meinden 2c. oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
VII. Unfallverhütung, Ueberwachung durch die Genossenschaft.
Unfallverhütung. 8. 91.
bezirks oder bestimmt abzugrenzender Bezirke oder fü mn gorien von Fahrzeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen
der . in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls
Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zu ⸗ schlgen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Betriebs
Die Genoffenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Er— haltung der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vor⸗
wortlich zu erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Ordnungs⸗ von der Genossenfchaft erlassen werden, so ist der Schiffsführer be⸗
n der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ift die gutachtliche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Guͤltigkeit haben sollen, oder, sofern die
Die für die Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte beziehungsweise deren Stellvertreter sind zu der Berathung und Be⸗
über den Erlaß derartiger Vorschriften zujuziehen. D mehr Stimmen, als die Zahl der stimmenden Mitglieder der Vor= stände beträgt, bei der Abstimmung nicht abgeben, Nehmen an der Berathung mehr Beisitzer der Schiedsgerichte als Vorstands mitglieder Theil, fo führt bei der Abstimmung die entsprechende Anzahl der dem Tebenßalter nach jüngsten Beisitzer der Schiedsgerichte keine Stimme. Im Uebrigen haben die Beisitzer der Schiedsgerichte bei der Ah⸗ stimmung über derartige Vorschriften volles Stimmrecht. Auf die ihnen zu gewährende Vergütung findet 5. 55 Anwendung. die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab⸗ . der Verficherten ersichtlich sein muß, ist dem
Die genehmigten Vorschriften ö. durch den Genossenschafte⸗
der Ausfall bei dem Umlage
ften nach dem Verhältniß ihrer
ossenschaft gewähren die Rechte
Befriedigung der Forderungen
ßweife aus den Betriebsfonds
ie von den Central⸗Postbehörden Monate nach Empfang der Postkassen abzuführen.
der Erstattung der Beträge
oweit diese nicht ausreichen, hat gegen die Mitglieder der Deckung der Rückstände durch—
hrung.
in Schuld verschreibungen, welche onen (Provinzen, Kreisen, Ge—
erungsamt aufzustellende Nach⸗
den Umfang des Genossenschafts⸗ ezirke oder für bestimmte Kate⸗
ber zu beschaffende Ausrüstungz⸗ und die Zuwiderhandelnden mit
Betrieb bereits in der höchsten
u bewilligen.
den Schriftführer für verant⸗ rohen. Wenn solche Vorschriften des Rheders anzuschaffen.
getheilt ist, des Genossenschafts⸗
ziehungsweise Sektionsvorstandes Dieselben dürfen
Das über
örden, auf deren Bezirk sich die
tbeilen und in den Geschäftsräumen der letzteren öffentlich auszu⸗ hängen.
§. 93. Die in 8. 1 Absatz 1 vorgesehene höhere Einschätzung. sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossen⸗ schaft, die Festsetzung der im 8. 31 Absatz 2 vorgesehenen Strafen durch dasjenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhält. Die Seemannsämter sind befugt, bezüglich der Be⸗ folgung der nach §. 91 erlassenen Vorschriften Untersuchungen der Fahrzeuge zu veranlassen. Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nach⸗ weist, daß inzwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und ' sofort vollstreckbar. Gegen die höhere Einschätzung sowie die Festsetzung von Ju—⸗ schlägen oder Strafen findet unbeschadet der sofortigen Vollstreckbarkeit der Strafen die Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen die höhere Einschätzung oder die Festsetzung von Zuschlägen (6. 21 Abs. I) steht dem Betriebsunternehmer zu und ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung einzulegen; die Beschwerde gegen die Festsetzung von Strafen (8. 951 Abs. 2) aber steht sowohl dem Schiffsführer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevoll⸗ mächtigten zu und ist spätestens binnen zwei Wochen nach Beendigung der Reife zu erheben. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt in allen Fällen bei dem Reichs-Versicherungsamt, welchem auch die Eutscheidung über dieselbe zusteht. —
Ueberwachung.
§. 94. Die Genossenschaft ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere, sowie die Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich werden. Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahr— zeugs und der Besaßtzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokal zur Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondent— rheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer haben den Be⸗— auftragten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahrzeugen, sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einficht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Seemannsamt (8. 83); demselben ist die Ein⸗ tragung der von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufs ⸗ genossenschaft die Besichtigung ihres Betriebes zu gestatten und die im Absatz 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen.
Die Veipflichteten können hierzu auf Antrag der Beauftragten bon Tem Seemannsamt oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreibundert Mark angehalten werden.
3. 95
Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions— vorstände, sowie deren Beauftragte (3. 4) haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die Beauftragten sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts zu beeidigen.
8 6
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen⸗ schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich die Thätigkeit derselben erstreckt, anzuzeigen,
Die Beauftragten sind verpflichtet, den höheren Verwaltungs behörden oder den' von diesen bezeichneten öffentlichen Behörden und Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen. Sie können dazu von dem Reichs⸗ Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark an— gehalten werden.
§. 97.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent— stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Szweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Borstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn diefer oder wenn der Korrespondentrheder, Bevollmächtigte oder Schiffsführer durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben haben. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt statt. Die Beitreibung der Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
VIII. Aufsichtsführung. Reichs ⸗Versicherungsamt. F. 98.
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beauffichtigung des Reichs-Versicherungsamts G. S7 des Unfallversicherungsgesetzes). .
Dem Reichs⸗Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von dem Genossenschaftsvorstande aus seiner Mitte, die beiden anderen von den aus den Versicherten berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte aus der Zahl schiffahrtskundiger be— fahrener Männer, welche nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte find, gewählt werden. Hinsichtlich der Wähl⸗ barkeit findet im Uebrigen die Bestimmung im 5§. 1 Absatz 5 An⸗ wendung.
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs⸗Versicherungöamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetz unterliegenden Genossenschaft handelt, statt der nach 8. 87 des UÜnfallversicherungsgesetzes von den Genossen⸗ schaftvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nicht- ständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten bandelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.
Die Wahl der für die Versicherten zu wählenden Mitglieder erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs- Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit entscheidet das Loos.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stell⸗ vertreter zu wählen, welche 3 in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, fo haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihen⸗ folge als Mitglieder einzutreten.
Zuständigkeit. S. 99. .
Die Aufsicht des Reichs ⸗Versicherungsamts über den 9 betrieb der Genossenschaft hat sich auf die Beobachtung der gesetz= lichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist. . . . .
Das Reichs -Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschãfts führung der Genossenschaft vorzunehmen.
Die Vorstandmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genoffenschaft sind auf Erfordern des Reichs Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Correspondenzen, sowie der auf die i e ren, der Entfchädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schri tstücke an die Beauftragten des Reichs ⸗Versicherungsamts oder an das leßztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu
eintausend Mark angehalten .
ilichen Seemannsämtern mitzu—
§. 100. Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte
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