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Leute selbst versicherten. Betreffs der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes stimme er gleichfalls den = des Gesetzentwurfes bei. Richtig sei es auch, daß auf einze Unternehmungen, die mit besonderen Gefahren verbunden seien, Zuschläge gemacht werden könnten; man zwinge dadurch den Unternehmer, zur Verhütung solcher Unfälle auch beson⸗ dere Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Der Abg. Woermann erklärte: Dem Wunsche der Vor⸗ redner, das Gesetz möge zu Stande kommen, könne er sich auch als Rheder anschließen, denn es sei ihm vollfommen be⸗ wußt, daß dieses Gesetz auch für die Rhederei seine große Wichtigkeit habe und bei der allgemeinen Durchführung der Unfallversicherung auch die Seeschiffer mit ihrem so großen Gefahren ausgesetzten Betriebe keine Ausnahme machen könn⸗ ten. Diese höheren Gefahren steigerten aber auch die Belastung der Rhederei in stärkerem Maße als die irgend einer anderen Industrie. In dem Gesetz gefalle ihm eines nicht, nämlich daß man der Schablone zu Liebe auch dieses nach dem Muster der bestehenden Unfallgzesetze zugeschnitten habe, während doch die Rhederei ihrem ganzen Wesen nach eine andere Stellung als die Industriezweige auf dem Lande einnehmen müsse. Sie sei mehr als irgend ein Beruf der ausländischen Konkurrenz ausgesetzt, und während sich die Industrie auf dem Lande durch Schutzzölle u. s. w. schützen könne, während es sogar möglich sei, der inländischen Industrie das inländische Absatz⸗ gebiet zu erhalten, sei bei der Rhederei gerade das Gegentheil der Fall. Man müsse in den Seestädten nicht nur mit den Ausländern konkurriren, sondern die ausländische Kon⸗ kurrenz komme der deutschen Rhederei ganz direkt vor die Thür. Als im vorigen Herbst ein großer Andrang von Gütern nach Suüd⸗Amerika stattgefunden, sei in wenigen Tagen eine Reihe von englischen Dampf⸗ schiffen in Hamburg gewesen, welche in Hamburg nach den— selben südamerikanischen Plätzen Waaren angenommen hätten. Dadurch sei ein Höhergehen der Frachten verhindert worden. Er würde nun niemals dafür eintreten, daß durch irgend welche Mittel diese Konkurrenz aufhörte, denn die deutschen Rheder wollten auch in der Lage sein, in fremden Ländern anderen Nationen dieselbe Konkurrenz zu machen; aber was er anführe, beweise, daß man eine zu schwere Belastung der Rhederei im Interesse ihrer Konkurrenzfähigkeit ver— meiden müsse. Eine Reihe von Damosschiffahrts-Gesell— schaften gebe es schon in Hamburg, welche die Konkurrenz von ausländischen Schiffen zu bestehen hätten, welche nach denselben Plätzen von Hamburg direkt abführen. Außer diesem Grundunterschied zwischen der Rhederei und anderen Betrieben komme noch besonders in Betracht, daß die Art des Rhedereibetriebes sich außerordentlich schnell ändere. Die Lage der Rhederei sei ja jetzt wirklich sehr gedrückt, aber wollte man deshalb mit diesem Gesetz warten, so würde man wohl allzulange warten müssen. Die gedrückte Lage der Rhederei beruhe wesentlich darin, daß in Folge neuer Erfindungen und Einrichtungen die Betriebskosten der neuen Rheder sich billiger als die der alten stellten. Uebrigens könnten große Segelschiffe immer noch da be— stehen, wo kleine Schiffe nicht weiter fahren könnten. Ebenso sei es mit den Dampfschiffeß. Es kämen immer wieder neue Erfindungen, und es sei häufig der Fall, daß ein Dampsschiff, das erst vor kurzer Zeit gebaut sei, durch eine neue Erfindun überholt werde, so daß es nicht mehr konkurrenzfähig sei. An
das spreche dafür, daß man die Rhederei nicht allzusehr be⸗
lasten solle, weil dann eine Reihe von Betrieben nicht weiter würde bestehen können, und dann diejenigen, welche von der kleinen Rhederei übrig blieben, den übrigen Nhedereien mit zur Last fallen würden, so daß dadurch eine weitere außer— ordentlich starke Belastung der Rhedereien entstehen würde. Er glaube, daß dieser Punkt allein es vollständig recht⸗ fertige, daß man in der Vorlage andere Prinzipien anwende, als die der übrigen Unfallversicherungsgesetze. Auch in dem Gesetzentwurf für die Unfallversicherung der Bauarbeiter, welcher vorliege, seien bereits manche Aendetungen vorgeschlagen, und auch von den Prinzipien, welche in den früheren Unfall— versicherungen geherrscht hätten, sei in mehr als einer Be— ziehung abgegangen. Nun sei ja von dem Staatssekretär des Innern darauf hingewiesen worden, daß die Berechnungen außerordentlich vorsichtig gemacht seien. Er (Redner) sei entgegengesetzter Ansicht, die Kommission werde Gelegenheit haben, manche dieser Punkte ausführlich zu besprechen und zu widerlegen. Denn wenn auf der einen Seite in den Motiven zu dem Gesetzentwurf und in den Berechnungen angenommen werde, daß 37 000 Leute, welche zur See führen, in Betracht kämen, so halte er diese Zahl entschieden für unrichtig. Diese Zahl sei nicht reduzirt auf die Ziffer, die eintrete, wenn die Schiffe führen. Eine große Menge dieser Schiffe, namentlich der kleinen Segelschiffe, liege augenblicklich unbeschäftigt, und ein größerer Theil der Seeleute fahre nicht 12, sondern 10 Monate im Jahre. Danach hätte man nicht 37000, sondern 329990 Mann annehmen müssen. Das belgische Gesetz sei auch nicht ganz maßgebend, weil es auf ganz anderen Grundlagen beruhe und namentlich für die Altersversorgung sei. Ebensowenig könne in Betracht kommen, was in den Motiven gesagt worden sei von dem Hambur er Semannsamt, wo die Zahl aller während der Jahre 1877— 84 ganz oder zeitweilig erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig ge⸗ wordenen Seeleute der Hamburger Handelsflotte 130 betragen habe, — sämmtliche erwerbsunfahig gewordene Seeleute der Hamburger Handelsflotte Unterstützungen aus der Hamburger Seemannskasse erhielten. Diese Unterstützungen aber kämen nur Denen zu Gute, welche wirklich hülfsbedürftig und zwar geborene Hamburger seien. Die eigentliche Belastung aber, die man nicht übersehen dürfe, sei die, welche dadurch eintrete, daß ein größerer Theil der Rhedereien selbständig keine Berufsgenossenschaften bilden könne. Dies dürfte ein weiterer Grund sein, um bei diesem Gesetz ein anderes Prinzip zur Geltung zu bringen wie bei den anderen Unfallgesetzen. Es sei nun von der Regierung selbst der 5. 10 in dieses Gesetz hineingefügt worden. Er halte diesen Paragraphen für wenig glücklich, denn wenn auf der einen Seite jzugestanden werde, daß die Rhederei nicht das Ganze tragen könnte, und man der hederei 2 Prozent von den Heuern der Löhne vergüten lassen wolle, so sei dies durchaus ungerechtfertigt. Man wolle der Rhederei eine Erleichterung schaffen, aber anstatt daß die Seeleute direkt zur Unfallversicherung beitrügen, sollten sie herangezogen werden zur Krankenversicherung. Nun sei ja der Punkt der Kranken⸗ versicherung hier auch schon mehrfach zur Sprache gekommen, und da glaube er, wäre es das Allerbedenklichste, wenn hier von der deutschen Gesetzgebung aus in diesem fundamentalen internationalen Grundsatz eine Aenderung geschaffen werden sollte. Denn auf der einen Seite würden die 2 Prozent,
wenn nicht direkt, ins Ausland übergehen.
wenn die Rhedereien sie erheben würden, jedenfalls be⸗ deutend mehr betragen, als die Krankenlast, welche den Rhedern überhaupt zufalle, und welche die Itheder jetzt zu tragen hätten. Der Matrose, welcher ganz gut von, diesen Sachen Bescheid wisse, warde es gar nie können. wenn der der ihm 2 Proz abziehe, diese Prozente in die eigene Tasche stecke und nun die Krankenlast davon bezahlen solle, welche wesentlich geringer sei, als die 2 Proz, die den Rhedern vergütet werden Een Es wäre verkehrt, den Rhedereien ein Krankenkassengesetz zuzuweisen, wie den Industrien am Lande. Die Krankenversicherung müsse dem Rheder überlassen werden, weil der Matrose während seiner Krank—⸗ heit meistentheils an Bord des Schiffes sei und dort verpflegt werden müsse, so daß nur in seltenen Fällen eine wirkliche Krankenlast zu konstatiren sein werde. Der Rheder habe in der Ausrüstung seines Schiffes für Medi⸗ kamente und meist auch für einen Arzt an Bord zu sorgen. Die Seeleute würden eine Aenderung nicht verstehen. Sollten die Seeleute einmal 2 Proz. beitragen, dann spreche man das einfach und klar aus, daß sie 3 zur Unfallversicherung beitrügen. Bis vor wenigen Jahren haͤtten in Hamburg die Seeleute pro Mark einen Schilling und die Rheder einen halben 3 in die Krankenkasse gezahlt. Jetzt zögen wieder gewisse Rhedereien von ihren Leuten Beiträge ein und die Leute bezahlten sie gern. Er würde bei diesem Gesetze ein vollständiges Deckungsverfahren nicht vorschlagen, wenn nicht die Ueberlebenden gewissermaßen die Lasten nachtragen müßten, welche die vorher Gestorbenen und Unter—⸗ gegangenen nachgelassen hätten. Durch die Umlage werde der Uebergang wenig erleichtert; wenn die Seeleute keinen Beitrag leisteten, so werde es ihm am liebsten sein, den Reservefonds noch stärker zu dotiren, als er nach dem Gesetzentwurf dotirt sei. Im Einzelnen glaube auch er, daß es weder gerecht noch richtig wäre, die größeren Rhedereien von den kleineren über⸗ stimmen zu lassen. Man müsse entschieden den großen Rhedereien, wie dem Norddeutschen Lloyd und anderen in dieser Beziehung einen Einfluß zugestehen. Der Staatssekretär habe gesagt, daß man in Bundesrathskreisen eingehend ge— prüft habe, ob die Last eine unerträgliche sei, und man habe sich nicht überzeugen können, daß sis eine unerträgliche sei.
Ja es sei überhaupt sehr schwer zu beweisen, wo das Uner⸗ ꝛ trägliche anfange. direkte
tr t inge. Er (Redner) sei fest überzeugt, wenn man die Rhederei so stark belaste, so könnte sie außerorzentlich leicht, w Deshalb bitte er, die Rhedereien schonend zu behandeln—
Der Geheime Regierungs⸗Rath von Woedtke bemerkte: Unzweifelhaft sei die Rhederei etwas größeren Unfallgefahren ausgesetzt, als die übrigen Betriebe. Ueber das Maß der Unfalle lasse sich ja reden. Wenn aber der Vorredner meine, daß die Zahl der bei der Schiffahrt der Gefahr ausgesetzten Personen in der Höhe von 37 000 zu hoch gegriffen fei und meine, 37 000 sei diejenige Zahl, welche im Jahrbuch der Marine als regelmäßige Zahl der Besatzung angenommen sei, so sei das nicht zutreffend. Die Zahl derjenigen Personen, welche im Jahrbuch der Marine als regelmäßige Besatzung der Schiffe angenommen sei betrage 39 000. Die Berechnung über das Maß der Belastung schließe sich an die Erfahrung der belgischen Kasse an, wie sie seit 30 Jahren existire. Die Regierung glaube damit das Richtige getroffen zu haben.
Der Abg. von Maltzahn⸗-Gültz äußerte, auch die konser⸗ vative Partei stehe dem Gesetzentwurf der verbündeten Regie⸗ rungen im Ganzen freundlich gegenüber. Sie sei dafür, daß, soweit es irgend möglich sei, auch bei diesem Gesetzentwurf an den Grundsätzen der übrigen Gesetze festgehalten werden müsse. Die Verhältnisse der Seeschiffahrt seien indessen so eigenartig, daß es nicht möglich sei, das auf dem Lande Passende einfach auf die Seeschiffahrt zu übertragen. Inso⸗ fern sei eine Aenderung der früheren Bestimmungen gerecht— fertigt. Ob das hier überall gelungen sei, das zu prüfen würde Aufgabe der Kommission sein. Ohne eine starke Belastung der Rhederei würde, es hierbei nicht abgehen. Man könne das bedauern, weil die deutsche Rhederei augenblicklich sich in ziemlich schlechten Ver— hältnissen befinde. Freilich die ausländische Konkurrenz, von der der Vorredner gesprochen habe, komme nicht der Rhederei allein direkt vor die Thür; diesen Zustand iheile sie z. B. auch mit der Landwirthschaft. Der amerikanische Weizen komme nach Magdeburg in derselben Zeit, wo der Weizen in Sachsen ausgedroschen werde. Man werde sich aber immer vergegenwärtigen müssen, daß die Interessen der Rheder nicht ausschließlich und in erster Linie entscheidend seien, sondern daß das Interesse der seefahrenden Bevölkerung den Aus—⸗ schlag geben muß. Seine Partei sei ebenfalls für eine kommissa— rische Berathung.
Die Vorlage wurde einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen.
Es folgte die erste Berathung des Gesetzent wurfs, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Der Abg. Veiel äußerte: Seine politischen Freunde be⸗ 966 auch diesen Gesetzentwurf als einen Fortschritt auf em Gebiete der Sozialgesetzgebung. Sie erkennten ins besondere das Bedürfniß an, daß für diejenigen Bauarbeiter, welche nicht in festen Lohnverhältnissen ständen, in ausreichender Weise gesorgt werde. Sie bedauerten allerdings, daß keine statistischen Nachweise darüber vorlägen, wie hoch die Zahl der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter sei. Sie glaubten, daß durch eine Erhöhung des Reservefonds eine Ausgleichung der Belastung der einzelnen Berufsgenossen⸗ schaften gegeben sei. Sie gaͤben zu, daß die Unternehmer der Regiebauten sich nicht als Mitglieder für Genossenschaften eig⸗ neten. Es sei deshalb für die Regiearbeiter — dieser Begriff werde ja erst in der Kommission eine bestimmte Fassung er⸗ halten müssen — ein besonderes Verfahren nothwendig, welches von dem bisherigen u,, verschieden sei. Die Bedenken gegen das Deckungsverfahren träfen bei dieser Unfallversicherungs⸗Genossenschaft nicht zu. Es würden hier⸗ durch nicht große Kapitalien brach gelegt und außerdem seien diese Umlagen so unbedeutend, daß eine übermäßige Belastung der einzelnen Berufsgenossenschaften nicht eintrete. Gleichwohl glaubten sie, daß sich die Form der Versicherungsgeselischaft viel einfacher gestalten lasse. Ferner vermisse er in der Vor⸗ lage eine Bestimmung darüber, wie für die ersten Wochen für die bei Regiebauten verunglückten Arbeiter gesorgt werde. Sie glaubten, daß auch für diese Arbeiter durch die Unfall⸗ versicherungs⸗Anstalten eine Fürsorge geschehen könnte.
Der Abg. Dr. Barth bemerkte, bei diesem Gesetzentwurf habe sich die Ueberzeugung Bahn gebrochen, daß man doch mit der einfachen schablonenmäßigen Behandlung nicht zum Ziel kommen konne. Die Unfallversicherungs-Anstalt sei etwas
hmungen,
Wechsel . sei, richtung von Zwangs- öherem Grade vorlagen,
gerufs zweigen. Deshal be man der Grundiage für die Zwangsgenossenschaft theils völlig Valet ge⸗ sagt, theils habe man durch eine wesentliche Verstãrkung dez Reservefonds gleichsam durch die Hinterthür ein verkaßp Deckungs verfahren eingeführt. Die Nothwendigkeit des Deckungs⸗ verfahrens werde indireki auch dadurch anerkannt, daß fur einen Theil dieser Bauunternehmungen die sogenannte Unfall⸗ versicherungs Anstalt vorgeschlagen werde. Man könnte sich mit diesem Prinzip einverstanden erklären, wenn nicht etwas hinzukäme, was bisher in keiner Gesetzgebung der Welt vor— 2 sei; es würden hier nämlich einzelne Berufsgenossen⸗
chaften gejwungen, eine Versicherungsanstalt zu gründen fur Dritte, die sie gar nichts angingen. An und für sich sei ez prinzipiell gar kein Unterschied, ob man die Berufsgenossen⸗ schaften zu Trägern einer solchen Anstalt mache, oder irgend eine Person im Deutschen Reiche zwinge, eine solche Anstalt für Dritte zu errichten Man gehe in diesem Zwangssystem so weit, daß man den Genossenschaften nicht einmal das Recht einräume, die Prämien selbst so festzustellen, wie sie es für nützlich und nothwendig hielten, sondern, daß das Reichs= Versicherungsamt die Prämien feststelle, überhaupt kein Risiko übernehme, wohl aber über die Ueberschüsse selbf— ständig disponire. Eine so eigenthümliche Einrichtung sei bis lang in keiner n, . irgend eines Volkes vorhanden ge— wesen. Es handele sich keineswegs um ein verhältnißmäßig geringes Risiko, nachdem man die Deckung an die Stelle des Ümlage— verfahrens gesetzt habe. Die Berujsgenossenschaften seien ge— zwungen, für die Placirung der Deckungskapitalien, die im Laufe der Jahre sehr anwachsen könnten, Sorge zu tragen, eine keineswegs unriskante Anlage. Wenn bei dieser Verwal⸗ tung irgend ein Fehler passire, wenn man sich in der Höhe der Zinssätze versehe, dann müsse die betreffende Berufz⸗ genossenschaft aus eigener Tasche das Defizit decken. Ez komme bei dieser Gelegenheit recht deutlich zu Tage, daß die Berufsgenossenschaften an und für sich als nichts weiter anzusehen seien wie staatliché Behörden. Wie seine Partei es vorausgesagt habe, nehme die Zwangsorganisation einen immer formelleren Charakter an, sie verknöchere immer mehr, es bleibe nichts übrig, als eine bureaukratische Organi⸗ sation des ganzen Unfallversicherungs wesens. Wenn es soweit sei, dann müßte man noch einen Schritt weiter gehen und von Reichswegen eine solche Unfallversicherungs-ÄAnstalt er— richten. Da man schwerlich dazu zurückkehren würde, derartige Anstalten der freien Privatwirthschaft zu überlassen, so werde schließlich nichts übrig bleiben, als diese Konsequenz zu ziehen.
Hierauf entgegnete der Staatssekretär von Boetticher:
Ich schließe mich dem Wunsche an, daß diese Vorlage einer Kom- mission überwiesen werden möge, und zwar wird das zweckmäßig die⸗ selbe Kommission sein, der nach dem heutigen Beschlusse des Reicks. tages die Verlage wegen der Unfallpersicherung der Seeleute bereitz überwiesen ist Wenn ich über die Priorität in der Behandlung dieser beiden Vorlagen einen Wunsch ju äußern mir erlauben darf, so würde dieser dahin gehen, daß es der Rommission gefallen möge, zunächst die jetzt zur Berathung stehende Vorlage, die Vorlage über die Unfallfürsorge für die Bauarbeiter, in Berathung zu zieben, weil nämlich von der Fertigftellung dieser Vorlage gewisse Dispositionen abbängen, die wir rücksichtlich der Fürsorge für unsere bei dem Vord. Ostfee ⸗ Kanal zu beschäftigenden Arbeiter zu treffen haben werden. Es ist klar, daß es, wenn dieses Gesetz verabschiedet sein wird, nicht nöthig ist, über die Unfallfürsorge beiüglich jener Arbeiter im Ver⸗ waltungswege Dispositionen zu treffen, während wir diese treffen müßten. wenn nicht die Fürsorge durch dieses Gesetz geregelt wird. Also ich spreche den Wunsch aus, daß die Kommission an die Berathung dieser zweiten Vorlage zuerst gebt.
Was nun diese zweite Vorlage selbst anlangt, so freue ich mich darüber, daß der Hr. Abg. Veiel ibr im Allgemeinen sympatbisch gegenübersteht, und ich wundere mich nicht, daß der Hr. Abg. Dr. Barth einen geringeren Grad von Sympathie für die Vorlage begt. Meine Herren, wer dem Hrn. Abg. Barth sorgfältig gefolgt ist, der konnte schon am Eingang seiner 2 nicht im Zweifel darüber sein, zu welchem Schluß er kommen würde, nämlich zu dem Schluß, daß es am Ende woßl am besten wäre, wenn die Unfall⸗ veisicherung der Bauarbeiter wieder Privatgesellschaften übertragen wärde. Nein, meine Herren, dieses Ziel hat sein Kollege Schrader schon aufgegeben; der hat sich davon überzeugt, daß im gegenwärtigen Stadium unserer Unfallgesetzgnebung mit dem Vorschlage, die Privat- versicherungsgesellschaften wieder in ihr Recht eirzusetzen, kein Geschäft zu machen ist, und er arbeitet fröhlich mit, um auf der Grundlage der Berufesgenossenschaft den weiteren Ausbau unserer Unfallgefetzgebung herbeizuführen. Ich möchte dem Hrn. Abg. Dr. Bartz empfehlen, sich dieser Bewegung anzuschließen; er erleichtert sich und uns damit das Geschäft gan; außerordentlich.
Nun hat der Hr. Abg. Dr. Barth darin ganz unzweifelhaft Recht, daß in diesem Entwurf eine wesentliche Abweichung von den bis dahin in der Unfallrersicherung angenommenen Grundrrinzixien enthalten ist. Aber, meine Herren, Unrecht hat er darin, wenn er uns zum Vorwurf macht, daß diese Abweichung vorgenommen ist, nachdem sich gezeigt habe, daß mit der einfachen schablenenmäßigen Behandlung sich auf dem Wege der Unfallversicherungsgesetzgebung nicht weiter⸗ kommen lasse. Ja, eine einfach scablonenmäßige Be— handlung bat Niemand gemollt. Wer unsere Unfall⸗ versicherungsgesetzgebung von den ersten Stadien ihrer Entwickelung an verfolgt hat, der weiß, daß über die Wege, auf denen zum Ziele ju kommen sein möchte, die Meinungen sehr auseinandergegangen sind, und daß die Regierungen niemals auf dem Standpunkt gestanden baben, daß sie nur den einen jetzt geseßlich adoptirten Weg als den allein julässigen erklärt haben. Nur darin allerdings waren sie von voraherein außer jedem Zweifel, daß man die Unfalkfürsorge niemals Privatgesellschaften überlassen darf.
Also, meine Herren, von einer einfach schablonenmäßigen Be⸗ bandlung der Unfallversicherung ist niemals die Rede gewesen; wir haben vielmehr wiederbolt hervorgehoben, daß veränderte Verhältniffe in den verschiedenen Berufen des bürgerlichen Lebens unter Umständen auch verschiedene Gestaltungen bedingen können. Und bier liegt ge⸗ rade ein solcher Fall vor, wo ein Theil der Betriebe, um deren Ein⸗ beziebung in die Unfallfürserge es sich handelt, sich nicht dazu qualifizirt. berufegenossenschaftlich zusammengefaßt zu werden. Es ist unmöglich, daß man alle diejenigen Personen, die heut fur eigene oder fremde Rechnung irgend eine Bau⸗Ausführung unternehmen, um dann nach Beendigung derselben niemals wieder ein solches Gejchäft zu betreiben, n, , , , jusammenfassen, und denjenigen 2 die nun nach ibnen ähnliche Bauten ausführen, die ganze ast aus der Unfallsgefabr, die aus jenem Bau erwachsen ist, über⸗ lassen kann. Das ist eben ein einfaches Ding der Unmöglichkeit. Es würde aber ebenso irrationell sein, nun zu sagen, daß, weil ein Theil der mit Bauten beschäftigten Unternehmer sich nicht dazu qualiftzirt, in die Berufsgenossenschaften einbezogen zu werden, desbalb bei dem Baugewerbe überhaupt von der Bildung von Berufsgenossen⸗ schaften abgeseben werden müsse. Meine Herren, es legt ein innerer Grund dafür gar nicht vor, diesem Gewerbe, sofern es nur konstant betrieben wird und soweit bei demfelben
onftigen Bedingungen für eine, berufe genossenschaftliche er. vorliegen, die kern f en f B ,,, jn Der Bauunternebmer, der sein Lebelang mit Erd und
aäftigt ist, kann ebenso gut erlangen, wie der abrikant und wie der Rheder, daß, wenn er
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ĩ stãnden agen. inne . ̃ 2 1 e welche es unthunlich erscheinen lassen, eine zicke Anstalt ins Leben zu rufen. Solche Gründe hat nun aber der Herr Abg. Barth — wenigstens habe ich sie nic rernsm men nicht angeführt. Es ist in der That nicht abiebbar wer balo man nickt von einer Berufs genossenschaft eine Anstalt gründen lafsen oll deren Last und Risiko natürlich Ctragen wird ron den Arbeitgebern ker zu rersichernden Persenen. Der Herr Abgeordnete bat zwar ge- meint: Ja, wenn nun diese Anstalt schlecht verwaltet wird, wenn der Fassirer beispielsweise durchgebt mit dem Reserresonds wer trägt des Risiko? Dann trägt das Risiko die Berufsgenossenschaft, ein mderer Bürge eristirt nicht. Aber das ist auch die ganz naturgemätze Folge davon, daß der Berufsgenossenschaft eben die Verwaltung 6 siegt, und daß sie also bei dieser Verwaltung diejenige Garantie ju leisten hat, die, eben einem guten gaus= rater für die Verwaltung fremden Vermögens obliegt. Die Prämie soll so bemessen werden, daß sie den Werth der von der Anstalt zu übernehmenden Versicherung deckt. In dieser Beziehung nrifft also bei ordnungsmäßiger Verwaltung und bei richtiger Ge⸗ staltung des Prämientarifs die Berufsgenossenschaft selbst keinerlei Gefahr. und daß der Pramientarif richtig aufgestellt wird, dafür ürgt cken die Fontrole des Reichs ⸗Versicherungsamts und die Vorschrift, das der Tarif von zwei zu zwei Jahren nach Maßgabe der Rechnung abscklüße revidirt und eventuell geändert werden soll. Dies Ventil, kiest Kautel hat gan naturgemäß den Zweck, sowohl auf der einen Seite das Interesse der Bauausführenden dahin zu sichern, daß diese kleine höheren Beiträge zahlen, als erfahrungs mäßig notbendig sind jrr Deckung der Entschädigungen, welche die Anstalt zu zablen hat, ind Daß auf der anderen Seite die Berufsgenossenschaft, welche die Geschäfte zu führen hat, bei der Verwaltung nicht zu kurz kommt, daß sie ein volles Aeguivalent für die Lasten, welche sie übernimmt, ethãlt. ; . . bill, ich glaube, es liegen innere Gründe, von dieser Anstalt abzugeben, nicht vor; ich bin aber — das will ich dem Hen. Abg. Barth rundweg erklären — gern bereit, wenn er mir einen besseren Weg zeigt, dicsen Weg mit ihm zu geben; aber aller · dings muß der Weg eins in sich tragen, nämlich die volle Garantie dafaͤr, daß dem Versicherten das zu Theil wird, was das Gesetz ibm juwenden will, und die volle Garantie dafür, daß die Träger der Verficherung nicht ungebübrlich belastet werden. Ich kann nicht durch die Gesetzzebung einem Stande eine Verpflichtung auferlegen, wenn dieser Stand in der Lage ist, anderwärts die Erfüllung dieser Ver= pflichtung billiger und beauemer zu haben; und ich kann auf der anderen Seite den Mann, den ich durch das Gesetz ver⸗ pflicht; die Fürforge für seine Arbeiter ju leisten, nicht bei der Erfüllung dieser Pflicht hinweisen auf das wechielvolle Schicksal eines Privatunternehmens, nicht. aut die Willkuͤr der Leiter dieses Privatunternehmens, sondern ich muß ibm die größtmögliche Garantie geben, daß er gerecht behandelt wird und billig zum Ziele kommt, und daß die nötbige Kontrole dafür vor- banden ist, daß ihm nicht das Fell über die Obren gezogen wird.
Von diefen Gesichlspunkten sind wir bei der Gestaltung des Ent wurfs ausgegangen, wir werden uns gerne belehren lassen, wie wir nat ja schon feit Fahren thun, ohne daß wir uns bis zur nan pruch- nahme der Privat oersicherungs · Gesellschaten haben aufschwingen können. Wir werden unsererseits in der Kommiision sehr gerne mitwirken, daỹ auch dieser Entwurf zu einem gedeihlichen Abschluß gelangt.
Der Abg. Schrader bemerkte, der Staatssekretär habe ihn in einen Widerspruch mit dem Abg. Barth gesetzt und sich darin geirrt. Er (Redner) habe keine Neigung, prinzipielle Fragen zu erörtern, weil er fruchtlose Arbeiten nicht thun wolle. Er warte auf den Augenblick, wo er das Material haben werde, um sich zu überzeugen, und dieser Augenblick werde voraussichtlich bald kommen. Jeder Schritt, den man auf diesem Wege thue, belehre ihn (den Redner) daß seine 2 die richtige sei. Nur die Einrichtungen bei den verschiedenen Unfall versicherungen seien etwas anders; das große Prinzip sei dasselbe geblieben. Da sei es nun lehrreich, zu sehen, daß auf der einen Seite bei der ländlichen Unfallversicherung die llnfallversicherung aufhöre genossenschaftlich zu sein und behord⸗ lich werde, und andererseits bei der Versicherung für die Bau⸗ arbeiter man mit den alten Prinzipien überhaupt nicht weiter wisse und auf die Grundsätze der et eth e zurückgehen müsse. Das genossenschaftliche Prinzip versage vollstandig seine Leistungsfähigkeit. Der Staatssekretär scheine selbst nicht ganz erfaßt zu haben, wie bedenklich der Grundzsatz sei,
aß ein Dritter gezwungen sei, auf sein Risiko für Personen, die ihn nichts angehen, eine Versicherungsanstalt zu errichten. Mit demselben Rechte, wie hier die Bauleute, könnte man an sich jeden Andern zwingen, eine Unfall⸗ versicherung oder ein anderes Risiko zu übernehmen. as eröffne seltsame Perspektiven, 3. B. für die Herren von der Seeschiffahrt. Wenn man die Hochseefischerei — 3 unterzubringen wisse, könnte man sie der Unfall⸗ rficherungs⸗Genossenfchaft für Seeleute überweisen. Das Risiko trügen nicht die Versicherten, sondern trage, wie immer, der icherer. Wer solle denn der Träger der neuen Versiche= rungsanstalt werden? Das sei eine Berufsgenossenschaft, deren Nitglieder und Vorstand ganz andere Dinge zu treiben hätten. an sage nun, es bleibe ja überlassen, einen besonderen Ver⸗ ngstechniker anzustellen. Werde dann aber die Anstalt, namentlich bei kleineren Genossenschaften, in der Lage sein, ein solches Personal zu bezahlen? Außerdem stehe man hier vor einer Aufgabe, die bisher noch nicht gestelt worden sei. Gerade bei den in etracht kommenden Rechnungen lägen Täuschungen nahe und seien auch schon häufig vorgekommen. Seiner Partei Zweck
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Marine ⸗Verordnungs Blatt. Nr. 353. — Inbalt: Heranziebung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeinde; wecke. — Koblentrimmerzulage. — Badekurkosten. - Bejũge von Beamten für den Sterbemonat. — Koj enzeug. — Deckblätter. — Werftdienst⸗ ordnung. — Maschinenraumjournale. — Inventarien · Etat. Lebens 8 / Personalverãnderungen. Benachrichtigungen. Deckblatter. EGisenbabn - Verordnungs⸗Blatt. Nr. 8. — Inbalt: Allerköchste Urkunde, betreffend die von der Dortmund Gronau Enscheder Eijenbabngesellschaft beschlosene Vermehrung ibres Grund- karitals durch Ausgabe weiterer Stamm. Prioritäts - Aktien im Betrage von 5600 MM, 0, Vom 18. August 1336. — Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: Vom 2. März 1837, betr. Beitritt von Privatbabnverwaltungen zum Fundbureau in Berlin (9́gl. E-. Bl. isss S. 417). — Vom 9. März 1887, betr. Beurlaubung König⸗ licher Regierungs Baumeister zur Uebernahme einer anderweiten Be⸗ schäftigung. — Vom 10. März 1887, betr. Vollziebung der Wieder⸗ incour? ezungs Vermerke auf Inbaber⸗Parieren. — Vom 11. Mãrʒ 1857, betr. Abänderung der Anlage D jum §. 45 des Betriebsregle⸗ ments für die Gifenbaknen Deuschlands. — Nachrichten.
Landtags ⸗Angelegenheiten.
Der Antrag des Herrn von Kleist-⸗Reßaw, der in der beutigen Sitzung des Herrenhbauses zur Beschlußfassung über seine geschaftliche Behandlung stand, lautet; ; =
I. Das — wolle beschließen, nachstebendem Gesetz⸗
entwurf seine Zustimmung ju geben: . =
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt; ö ö
Artikel 1. Die Gesetze vom 25. Mai 1574 und vom 3. Juni 1876 werden dahin abgeändert, daß die auf kirchengesetzlichem Wege zu Stande gekommenen Abänderungen der in Ausfübrung der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. Sexrtember 1875. und der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 gebildeten kirchlichen Organe und der ihnen beigelegten Berechtigungen — soweit sie mit keinem sonstigen Staatsgeseße in Widerspruch stehen — fortan zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Staats⸗ gesetzgebung Nicht bedürfen. ö ;
Artikel 2. Der Absatz? des Artikels 13 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 erhält nachstehende Fassung: Beror ein von einer Provinzialsynode oder von der Generalsynode beschlofenes Gesetz dem Könige zur kirchenrechtlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten darüber berbeizuführen: ob es mit einem Staatsgesetze in Wider spruch stebt. ; Artikel 3. Der Abjatz 3 des Artikels 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1875 wird aufgehoben. . j
Artikel 4. Die Nr.7 des Artikels 23 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 erhält folgende Fassung: Ein Einspruchsrecht gegen die zur Besetzung der kirchenregimentlichen Aemter vorgeschlagenen Personen. . ö Artikel 5. Der Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 1535 wird aufgeboben. Der Absatz 1 des Artikels 15 daselbst erbalt nachstebende Faffung: Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landes kirlichen Zwecken bewilligt werden (6. 14 der General-⸗Synodal⸗ ordnung vom 20. Januar 1876) und die endgültige Vereinbarung jwischen der Generalspnode und der Kirchen regierung über die Ver⸗ tbeilung der Umlage auf die Provinzen (8 14 Absag 2 daielbst) bedürfen der Zustimmung des Staats-Ministeriums. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der Gemeinden zu Gemeinde- wecken anordnen oder zur Folge haben. Der Absatz 2 des Artikels 15 daselbst wird aufgehoben. ;
II. Das Herrenhaus wolle beschließen, nachstebenden Antrag an die Königliche Staatsregierung zu richten: 2
Die Königliche Staatsregierung wird erfucht, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen:
A. der evangelischen Landeskirche in den älteren Provinzen I. zur Begründung neuer Parochien entsprechend der Zunahme der Berölkerung, namentlich in den größeren Städten, zunächst auf 15 Jahre jährlich 300 000 46, II. zur Herstellung von kirchlichen Seminaren und zur Einführung von Vikariaten jährlich 225 004, III. zur Beibulfe für Ablösung der Stol gebühren jährlich 750 000.4, Tr. für die Bedurfnisse der Ausübung des Kirchenregiments jäbrlich 1 0360 000 S6 , V. zur , Gewãhrung eines entsprechenden Einkommens der Geistlichen, zu ihrer Unterstützung und nach ihrem Tode zur Unterstüßung ihrer Angebörigen, sewie für sonstige kirchliche Bedürfnisse jährlich 4 3870 000 6. zur Dis- position gestellt werden, wogegen die in dem Etat des Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten Kaxitel 134 Titel i8, Kavitel 111, 112, 113, 124 Titel 5, 9, 11 eingesetzten Bewilligungen, soweit sie der evangelischen Landeskirche in den älteren Provinzen zu gute kommen, fortfallen; .
B. durch welchen, soweit dazu ein Bedürfniß vorhanden ist, entsprechende Leistungen in verhältnißmäßigen Beträgen auch für die evangelischen Landeskirchen in den seit 1865 mit Preußen vereinigten Landesthbeilen, und für die römisch-katholische Kirche zur Disposition estellt werden; .
ö C. durch welchen nach Fortiall des Vermerks zum Titel 4 Kapitel 124 des Etats für das Ministerium der geistlichen, Unter⸗ richts und Medizinalangelegenbeiten, zunächst auf 13 Jahre, der dort erwähnte Fonds auch zur Uebernahme von jährlich drei neuen Patronaten mit ibren Verpflichtungen von Seiten Sr. Majestãt des Königs rücksichtlich der evangelischen Landeskirchen und der römisch⸗katholischen Kirche in dem Verhältnisse verwendbar ist, daß für die Uebernahme ron jwei evangelischen Patronaten die Ueber. nabme je eines römisch ⸗ katholischen beansprucht werden kann.
Dazu hat Graf Udo zu Stolberg Wernigerode nach⸗ stehenden Abänderungsantrag eingebracht: ⸗
Das Herrenhaus wolle beschließen, unter Ablehnung des An— trages 1 an Stelle des Antrages N folgenden Antrag an die König⸗ liche Staatsregierung zu richten: . ⸗ ö .
Die Königliche Staatsregierung wird ersucht, sie wolle, sobald die finanzielle Lage es gestattet, Fürsorge dahin treffen, daß der evangelischen Kirche ausreichende f nanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, wie sie, zur Ablõsung der Stolgebübren, zur Dei lung kirchlicher Nothstände, insbesondere zur Beibülfe behufs Bil- dung neuer Parochitn und Unterstützung hũlfsbedũrftiger kirch⸗ sicher Gemeinden, zur Vervollstãndigung der Bildungsmittel der jungen Theologen und zur Erfällung kirchenregimentlicher Aufgaben erforderlich sind.
Etatiftische Nachrichten.
Rach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hbiesigen Standesämtern in der Woche vom 6. März bis inkl. 12. März 1887 zur Anmeldung gekommen; 205 Gheschließungen, 933 Lebendgeborene, 37 Todtgeborene, 570 Sterbefälle. ʒ 6
— Der Nr. 3 des achtjebnten Jahrgangs der Zeitschrift des Königlich Baverischen Statistischen Bur egus. entnebmen wir in Bezug auf die definitiven Ergebnisse der Volkszäblung vom 1. Dejem ber 1585 in Ba vern folgende Daten: Die Zahl der Haushaltungen im Regierungsbezirk Oberbavern betrug im Ganzen 209 7465 mit einer Bevölkerung von 1006761 Personen, wovon
ei nur, zu zeigen, daß das Prinzip, auf welchem man die kn ee ger, aufgebaut habe, vollständig versage.
316 439 dem männlichen und 353 537 dem weiblichen Geschlecht an⸗
ebsrten. Von diesen 1 006761 Personen stammen 962 763 aus dem ee Bayern selbst, 20 568 gebören dem übrigen Reich an und 235 135 Tem Auslande. — Im Regierungsbezirk Niederbayern betrãgt die Zahl der Haushaltungen 133 351; die ortaanwesende Ber ssterung belãuft sich auf 669 822 im Ganjen; bierpen entfallen auf das männliche Geschlechkt 21513, auf das weibliche 3592537. Betreffs der Staatsangebörigkeit ergiebt sich, daß von dieser Summe 646 296 zu Bavern gehörige Personen sind; dem übrigen Reich gebören 1333, dem Auslande 12271 an. — Im Regierungsbenirk Pfalz bezifferte sich im Berichtsjahr die Zabl der Haushaltungen auf 147 212. Die ortsanwesende Besslkerung wies 696 375 Personen auf. und jwar mãnnliche 340 994, weibliche 355 381 Die Staatsangebörigkeit betreffend, gebören 669 06 dem Königreich Bavern an, dem übrigen Reich 21 749, dem Auslande 1723. — Im Regierungsbezirk Sberrfal; stellt sich die Summe der Haus. Faltungen auf III 4091. Die ortsanwesende Bexöllerung bestebt aus 259 507 männlichen und 278 4533 weiblichen Personen, was zusammen 537 980 macht. Die Staatsangebzrigkeit dieser Personen stellt sich folgendermaßen: Dem Königreich Bavern gebören an 52532527 Personen, dem übrigen Reich 233, dem Auslande 7455. — Im Regierungsbezirk Oberfranken zäblte man 113 363 Haus- baltungen mit einer ortsanwesenden Berölkerung von 576 703, wovon 2590 535 dem männlichen und 296 071 dem weiblichen Geschlecht an⸗ gebõrten. Die Staats angehõrigkeit dieser Personen stellt sich folgender maßen: 567 108 gehören dem Königreich Bayern an, 7252 dem übrigen Reich und 2363 sind Ausländer. — Im Regierungsbezirk Mittelfranken weist die Zabl der Haushaltungen eine Höhe von 145 078 auf. Die ortsanwesende Bevölkerung zeigt die Summe von zufammen 571 8333, wovon 325 672 dem männlichen, 346 251 dem weib⸗ lichen Geschlecht angebörten. In Bezug auf die Staats ange örigkeit sei bemerkt, daß auf das Königreich Bavern von dieser Summe 65. 226 entfallen, während die Zahl der dem übrigen Reich Ange börigen sich auf 11978, der dem Auslande Angehörigen sich auf 2729 belãuft. — Im Regierungsbezirk Unterfranken stellt 5en: es wurden gezählt
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Ausländer auf. — Für die Bezirksämter e resultat folgendermaßen: An Haushaltungen wurden gezählt Alles in Allem 933 894 mit einer ortsanwesenden Bevölkerung von 2191 309 männlichen und 2 303 962 weiblichen, zusammen also 4501 271 Per- sonen, deren Staatsangehsörigkeit sich felgendermaßen stellt: 4 396 725 sind Bavern, 61 988 gehören dem übrigen Reich an, während auf das Ausland 42 558 entfallen. — Ein dem Bericht beigefügtes Ver- zeichniß über die Bevölkerungszahl der Gemeinden mit einem Haurt-⸗ orte von 2000 und mehr Einwohnern nach dem Stande vom 1. Dejember 1885 ergiebt für das gesammte König⸗ reich Alles in Allem eine ortsanwesende Bevölkerung ven 1575 337 Personen. Ein Vergleich mit dem Jahre 1889 ergiebt folgendes Resultat für die einzelnen Regierungsbezirke: Der Re ierungsbezirk Oberbavern batte im Jahre 1889 eine ortsanwesende Bevölkerung von 360 566 Personen; der neueste Bericht, welcher Po 601 zählte, weist also eine Zunahme von 40 035 Personen auf. Der Regierungsbezirk Niederbavern zählte 18380 im Ganzen 4 399 ortzanwesende Bevölkerung, im Jahre 1885 jedoch 86 806, mithin bat eine Zunahme ron 2407 stattgefunden. Der Regierungsbezirk . hat um 20 500 Personen zugenommen, denn im Jahre 13855 etrug die Zabl der ortsanwesenden Bevölkerung 232 507, im Berichts- jahre 1385 dagegen 253 007. Die Oberpfal; weist einen Zuwachs von ol99 Personen auf (18530 106 399, 1885 111389). Der Regierungsbezirk Oberfranken zeigt eine Zunahme von 5458 (1880 128 794, 1885 135 252). Der Regierungsbezirk Mittelfranken zeigt eine Zunahme von 6438 (1880 240 4065, 1885 263 3094). Die Zunahme der Bevölkerung für Unterfranken stellt sich auf 3083 (18380 137 859, 1335 1490 9427. Schwaben erfuhr einen Zuwachs von 8486 Personen (1880 175 360, 1885 183 8436). Für das ganze Königreich, in welchem die ortz⸗ anwesende Bevölkerung im Jabre 1880 1466299 betrug, ist somit eine Zunahme von 105 057 Personen zu konstatiren.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Eine hübsche Festgabe zu dem berorstebenden neunzigsten Geburts- tage Sr. Majestät des Kaisers bietet die Deutsche Verlags⸗ anstalt (Stuttgart und Leipzig) mit dem von ihr hübsch ausgestattete n Kaiserbuch, benitelt: Neunzig Jabre in Glaube, Kampf und Sieg“. Ein Menschen und Heldenbild unseres deutschen Kaisers von Oskar Meding. Als Festgabe für das deutsche Volk herausgegeben von Carl Hallberger. Diese neue Auflage der Kaiser Wilbelm-⸗Biographie ist bis auf die Gegenwart fortgeführt worden. Die Festgabe, welche in diesem Lebensbilde dem deutschen Volk nun auch zum neunzigsten Geburtstage des geliebten Herrschers geboten wird, verfolgt den Lauf der Weltgeschichte, um auf der sortschreitenden Lebensbahn des Kaisers Glück und Leid, Kampf und Arbeit, Ringen, Glauben und Ueberwinden des Menschen zu finden und in liebevoller Bewunderung die Wege nachzuweisen, auf denen die Vorsehung ihren Erwäͤhlten zum Siege gefübrt hat und zu segensreicher Arbeit stark und rüstig erhält. In eingehender, anziebender Form werden uns die Jugendjahre des Prinzen geschildert; das Leben im elterlichen Hause, die Erziehung, die darauf folgenden schweren Kriegszeiten, das Alles findet hier in Wort und Bild liebevolle und ausgiebige Er örterung; besonders interessant sind die Bilder, auf denen der junge Prinz uns in verschiedenem Alter und charakteristischen Lagen dar gestellt wird: so seben wir ihn als dreijährigen Knaben im Kreise der Familie, dann als sechsjährigen, wo er, gemeinschaftlich mit den Brüdern Exerzierstunde nimmt, dann im Jahre 1895, wo er im Königsberger Schloß dem Exerzieren im Hofe zusieht. Das erste Gefecht, welchem der Prinz Wilbelm beiwohnte (Erstürmen einer Schanje auf dem linken Rheinufer durch russische Truppen des Sacken'schen Corps), ferner das Gefecht bei Bar sur Aube, an welchem der Prin; tbeilnabm, Scenen aus dem Jahre 1864, 1866 und dem ruhmvollen Kriege 1870 — 71 reiben sich aneinander an. Dann folgen Darstellungen aus der neuesten Zeit, welche uns den Kaiser in den verschiedensten Lagen zeigen: als Regenten, als Familien⸗ vater u. s. w. Die wichtigsten Ereignisse dieser neuesten Periode sind gleichfalls in fast durckweg guten Bildern dargestellt. Das Schlußbild zeigt unt den greisen Monarchen, wie er am 22 März die zu feinem Geburtztage eingegangenen Bouquets und Geschenke besichtigt. Diese dem Kaiser gehörigen Erinnerungsbilder sind jum Theil der Ferlagsbandlung zur Beuntzung überlassen worden. Sie sind in ihrer Mannigfaltigkeit und bei dem Interesse, welches der in ihnen behandelte Stoff einflößt, besonders geeignet, das reiche und wechsel⸗= volle Leben Tes Kaisers zu vergegenwärtigen; sie bilden eine Galerie, wie sie anziehender und ruhmvoller kaum gedacht werden kann. Das vorliegende Buch ist vermöge seiner . Ausstattung. des an⸗ ziehend geschriebenen Tertes und der eichhaltigkeit der Illustraticnen besonders zu Festgeschenken ju empfeblen. Es dient dem Yüchertisch jeder Familie zur Zierde und eignet sich besonders für die Bibliothker von patriotischen Vereinen, Schulen u. s. w; ihm ist die weiteste Ver⸗
breitang zu wünschen. Trotz der kostbaren Ausstattung und der Reich⸗
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