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m komm Es würde daher nicht genügen, den der . des Hesetzs einfach einige Jahre — 2 — denn die deutsche Geset ge dung habe wohl nich * nugenden Einfluß, um in überseeischen Ländern die Verpackung des Thees zu ändern. Aehnlich verhalte es sich la den Konservendosen. Wenn man auch im Inlande auf ihre Herstellung einen gewissen Einfluß ausüben könne, so werde es doch sehr schwer sein, auf die ausländischen Fa⸗ briken von Konservendosen in Frankreich. England, Amerika, Einfluß zu üben, so daß auch dort nur solche Metalle zu Um⸗ schließzungen verwendet würden, welche dieser Vorlage ent— sprächen. Es werde ja insbefondere denjenigen, welche Kon— serven im Inlande verkauften, gar nicht möglich sein, zu kon⸗ statiren, ob die vom Auslande importirten Konserven in Blech— dosen dem deutschen Gesetz entsprächen.
Der Dilektoꝛ des Kaiserlichen Gesundheitsamts, Köhler, entgegnete: Die Zulassung dieser Konservenbüchsen sei in . Weise unbedenklich. Vielleicht werde es auch möglich sein, die Büchsen einfach usammenzufa zen. nothwendig sei. Was die Theebüchsen betreffe,
durch sie Bleivergiftungen noch in der neuesten Zeit konstatirt
worden. ziehe, wie Lieferanten Vorschriften in z die erforderlich sei, zu machen. Gegen entĩprechend Vorse hrift in Bezug auf Petroleum habe man auch e eth. geha ibt. etzt werde das Petroleum einfas n New-York in 8 Weiseꝰ ver packt, wie es das deutsche Reichsgesetz verlange. Dem Abg. Goldschmidt erwidere er, daß Bleirs . . den Schet. tur nicht betroffen würden. D gens in dem Widerspruch befangen, daß er di ; scharf nenne und doch die Zuls mung auf 100 Theile Legirung als sehr large
Der Abg. Kalle erklärte: Als . Hüttenmann, der in seiner Praxis so mar chen Fall verfider Vergiftung durch Blei erlebt habe, müsse ihm die Verstärkung des Schutze geren, yronische * if ung erwünscht sein; die §§. 1
ügten dem hygienischen Bedürfniß und verlangten
icht praktiich ausführbar wäre. Bedenklich er⸗
m aber die Unterstrafstellung der gewersbmäßigen
llung von Nahrungs- und Genußmitteln mit Hülfe
se e r e. und Apparaten, die in den 8§§. 1 und
als gesundheitswidrig bezeichnet seien. Wie könne
der kleine Wirth, der auch unter den . 3 falle,
wissen, ob die benutzten Geschirre den gesetzlichen An⸗
for berungen entsprächen. Noch bedenklicher aber sei es, daß
nach §. 4 auch der bestraft werden solle, der Handel treibe,
nicht nur mit gesundheitswidrigem Geschirr dagegen ließe
sich wenig einwenden — sondern auch mit Nahrung und
Genußmitteln, die in gesundheitswidrigem Geschirr hergestellt
seien. Wie könne der Händler, der nie seinen Fuß in die
Konservenfabriken, Brauereien u. s. w. setze, von denen er kaufe, wissen, welche Geschirre seine Lieferanten gebrauchten.
Der Abg. Goldschmidt bemerkte, der Kommissar habe ihn wohl nur mißverstanden. Scharfen Bestimmungen habe er (Redner) vor unsicheren und deutungsfähigen den Vorzug gegeben und sich als einen entschiedenen Freund der Vorlage bekannt, wie er durch seine Thätigkeit in der Kommission zu beweisen hoffe.
Der Abg. Woermann meinte: Mit dem Thee sei es doch etwas wesentlich Anderes als mit dem Petroleum, das ein großer Konsumartikel in Deutschland sei, während der Konsum von Thee in Deutschland im Verhältniß zu dem in England und anderen Ländern ein außerordentlich geringer sei. Der deutsche Handel könne wohl auf einen civilisirten Staat wie Amerika Einfluß ausüben, ihn auf China und Japan aus— zuüben, würde viel schwierig er sein, so daß man dort die Ver— packung, der deutschen Geser ge bung entsprechend, ändere.
Die Vorlage wurde an eine Kommission von 21 Mit— gliedern verwiesen.
. ö. die erste Berathung des Gesetzentwurfs betreffer ,,, des Reichs-Beamten⸗ 6 Les. ns handelt sich um ziemlich untergeordnete Fragen:
Die Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend oder fallend sind, sollen nicht nach dem Durchschnitte der drei letzten Kalender-, jondern der drei letzten Etatsjahre berechnet werden. Die Feststellung der Höhe der Pension und des Zeitpunktes der Penssonirung kann von der obersten Reichsbehörde auf die höhere Reichsbehörde übertragen werden, gegen deren Ent— scheidung zunächst Beschwerde bei der ober ten Reichsbehörde erhohen en werden muß, ehe die Klage zugelassen werden kann.
Der Abg. Hahn glaubte, daß diese Vorlage ohne kom— missarische Berathung sofort in zweiter Lesung im Plenum erledigt werden könne.
Die kommissarische Berathung wurde nicht beschlossen.
Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be— treffend die unter Aus schluß der Oeffentlichkeit statt— findenden Gerichtsverhandlungen.
Hierzu ergriff der Staats fekretãr Dr. von Schelling das Wort:
Meine Herren! ie gegenwärtige Vorlage läßt das Prinzip der
Oeffentlichkeit der Ge e , ,. gen unberührt; sie erstrebt keine rr lier enz der Fälle, in welchen nach dem beflehe enden Recht die Oeffentlichkeit des Verfahrens aus geschloFen werden kann oder muß; sie beschäftigt sich nur mit den Konsequenzen, welche eintreten, venn das Gericht in einem einzelnen Falle beschlossen hat, bei ge⸗ schlossenen Thüren zu verhandeln. Diese Konsequenzen werden, wie ich nicht verhehlen kann, erheblich ver harft. und ich muß die Frage als berechtigt anerkennen, woher das Bedürfniß entstanden sei, das Gerichts verfassungsgesetz in diesem Punkte schon nach einer kurzen Se lt abzuändern. Ich habe darauf zu antworten, daß in der Zrisch enzeit Erscheinungen hervorgetreten sind, auf welche bei Absassung der Reichs -Justizgesetze nichts gerechnet werden konnte.
Zunäͤchst hat fich im Publikum eine Vorliebe für die Lektüre eff ktreich er Gexichtsverhandlungen in einem Maße eingebürgert, daß selbst angesehene Zeitungen sich der Befriedigung diefes Bedürfnisses nicht gan entziehen können. Nun pflegt aber ein derartiges Sensationsbedürfniß vor geschlossenen Thüren nicht Halt zu machen, fondern darin erst recht einen Anreiz zu seiner 2 zu finden. Ich kann in dieser Beziehung verweisen auf
e Erfahrungen, die gemacht worden sind bei dem viel besprochenen 3 rozesse, der vor etwa 1 Jahren vor dem Schwurgericht des hiesigen dardgerichtẽ 1 verhandelt worden ist, auf welche Verhandlungen ich übrigens nur Bezug nehme als Beweis fur die Unaufhaltsamkeit der V4 im Publikum erwachten Neugierde.
Im Uebrigen will ich das Aergerniß, welches damals durch die Zeit ungsberichte gegeben worden ist, nicht dem bestehenden Rechte allein zur Last legen, ich muß vielmehr anerkennen, daß das damals beobachtete Verfahren, zu einer gebeimen Gerichtsverhandlnng offizielle Vertreter der Presse. zuzulassen, ein ganz ungerröhnliches war, und ich hege auch nicht die Besorgniß, daß das Verfahren in dieser Form sich in der nächsten Zeit wieder—⸗ holen werde. Allein, wenn auch diese bequeme Art der Berichterstattung künftig verschlossen sein wird, so werden
Ein Land, welches eine solche Menge von Thee be—
so daß eine Töthun ig ni
Deutschland, werde auch in der Lage sein, seinen Bezug auf die Vervackur 8,
äbnlicher Spann⸗
sich wiederum Scenen von äl — die dem Publikum
doch, wenn kraft hinter verschlessenen Thüren abixielen, dienenden Reporter andere Mittel und Wege nden, um der Se⸗ schmacksrichtung des Publikums entgegen zu u kommen, und wenn sich auch vielleicht die angeseheneren Zeitungen ven solchen . ei⸗ lungen über geheime Gerichtsverh nd lungen fern 12 wer⸗ den, so dürfen wir doch unsere Augen nicht rer der Thatsache verschließen, daß wir eine Reihe von Blättern 28 die einen Theil ihres Leserkreises gerade dadurch ju fe sie Gerichtsverbandlungen anstößigen Inhalts aufnehmen, regelmãßig allerdings mit einer ge⸗ wiffen Veschleigtung, die aber ot mebr zur Ausmalung als zur Verhüllung dient. Unter allen Umstãnden ist es ein Mißstand, daß Verhandlungen, die vom Gericht wegen ihres un⸗ sittlichen Inhalts unter Sperre gelegt sind, in der Presse ungehindert vers ffentlsct werden knnen. Der 8 S. 184 des Strafgesetz buchs bietet nach dieler Richtung hin keinen Schuß, ta cr nur ker den grõbsten Zuchtlosigkeiten Anwendung finden kann Nun sind das aber nicht die einz igen Un zutrãglic zeiten, die zur ge des En: wur geführt haben. Handelte es sich nur rar den entlichen nian u wahren, so würde man dielleicht mit dem Ve erbore Berichterstattung in der Presse auskommen können; aber es sind auf ern n, vebiete viel bedrehlichere Erfabrungen gemacht werden, cd nd eter Regierungen die Verrflichtung auferleger . ung des ger orig en Sebeimnises bis zu den Vor⸗ fs zu erstrecken. Meine Herren, unsere Streit und zu Sande ib re Cmnrick tung und Lu genstand einer unablässigen, systematischen Aus⸗ ftung n . bei diesen Machinationen sind in den letzten Jahren fünf Personen vor das Reichẽgericht gestellt und , en, ,. derurtheilt werden, Diese Verurtheilungen haben der fortbestehenden Gefabr gegenüber allerdings nur die Bedeut aỹ Tami die eine oder andere Marte in ei zerschnitten worden ist, das rasch wieder werden ann; aber fie nd ein bedeutsames ür die Bctriebsamteit und Unermüdli chkeit, nit dieses Auskundschafterwesen geleitet und betrieben wird, und großen Geldmittel, welche in diesen Diensten ihre Verwendun und enthalten deshalb für uns eine Mahnung zur äußers ten un wir den auf uns gerichteten Sxäheraugen . darbieten. Nun bat es sich bei den beiden zuletzt von Reichsgericht verhandelten Prozessen — ich kann ja. die Namen nennen: wider den dänischen. Kapitãn a. D. Sara und niger den Redacteur Prohl — in diesen beiden Proess. en hat e sich gehandelt
im die intimsten Vorkehrungen und Versuche der Heere und Marineverwaltung, und die Off in
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r Sff ere, weich? hier on die ertrauteste Fenntniß besaßen, sind vor Seni Gerichtshof als Zeugen und Sachverständige vernommen worden. In beiden Fã allen war die QOeffent ˖ lichkeit des Verfahrens ausgeschlossen, nichts destoweniger sind über die Ver⸗ handlungen wider SZaraun dẽtaillirte Berichte in die Zeitungen gelangt, in Bezug auf den Prozeß wider Prebl ist das allerdings nicht der Fall gewesen; in beiden Prozessen sind aber die Gründe der ver⸗ urtheilenden Entscheidungen, welche nach dem bestebenden Nechte sffentlich verkündigt werden müssen, in den Zeit tungen per offen licht und dadurch das Ansehen und die Interessen des Deutschen Reichs in der empfindlichsten Weise geschädigt worden.
Nun ist es mir ja bekannt, daß vielfach die Ansicht vertreten wird, der Vorsitzende des Gerichtshofes z könne bei der Verkündung der Gründe sich eine weise Beschränkn 2 auferleg⸗ n und es dadurch vermeiden, daß sicherheitsgefährdende Thatsachen in die Oeffen: lichkeit 5 allein, meine Herren, auch scon die blos andeutungsweise
Bezeichnung unserer militãrij chen GF eimn ie würde bei den⸗ jenigen ,, welche kein Mittel scheuen, um hinter diese Geheimnisse zu kommen, einen Ansporn zu weiteren Nachforschungen bilden. NUebrigeas kann ich die erwähnte Meinung nicht für richtig halten. Nach den Bestimmungen der Strasprojeßerdnung, wonach die mündliche Verkündung ein Surro. gat für die Verlesung der cGristlicken Urtheilsgt ünde bilden soll, kann jene Meinung nicht aufrecht erhalten werden. Bei einer Verurtheilung wegen Landesverraths ist es unter allen Umständen nothig daß in den verkündeten Urtheilsgründen diejenigen geheimen Thatsachen . werden, durch deren Verrath das Verbrechen kegang gen sein soll.
Nun, meine Herren, glaube ich keinem Widerspruch zu begegnen, wenn ich die Ansicht verlautbare: die Ha idhab ung der Strafjustiz darf sich in keinem Falle in For men klei den, durch welche gerade das⸗ jenige gefördert und herbeigeführt wird, zu dessen Repressien sie be⸗ rufen ist. Einer solchen sich selbst zerft tenden Aktion der Strafjustiz muß unter allen Umständen vorgebeugt werden, und es dürfen felbst eingreifende Mittel zu diesem Zweck nicht gescheut werden.
Die verbündeten Regierungen haben uͤbrigens die beiden Haupt⸗ rorschlãze, die sie zu diefem Zweck ma chen, nicht so weit ausgedehnt, um damit dem richterlichen n en Feel anzulegen; es soll viel⸗ mehr der eigenen Beurtheilung des Gerichts in jedem eir ö Falle überlassen bleiben, ob das Gericht . bei der Verhandlung anwesen⸗ den Personen die Pflicht der Verschwiegenheit auferlegen . ob es die Gründe des Urtheils öffentlich oder nicht öffentlich verkünden will.
Das sind, meine Herren, die für die verbündeten Regierungen leitenden Motive, und sie hoffen. daß ihnen die Unterstützung des hohen Hauses , fehlen wird
Der Abg. Rintelen äußerte: Der vorliegende Gesetz— entwurf werde wohl die Zustimmung des Hauses erhalten, soweit es sich um eine Beschränkung der Oeffer ntlichkeit handele, denn das bisher beobachtete Verfahren widerspreche jedem Ge⸗ fühl. Zwei Punkte seien es wesentlich, die eine Aenderung des bisherigen Rechts herheiführten während die übrigen Be— stimmungen nur Zusätze seien. Diese Punkte seien die Ver— kündigung des Urtheils und die Pflicht der Geheimhaltung des Inhalts bestimmter Theile der Verhandlung für die bei der Verhandlung anwesenden Personen. Es sei schon früher darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein Unterschied vorhanden sei zwischen Urtheilsformel und Urtheilsgründen. Erstere solle nach wie vor öffentlich verkündet werden, die letzteren dagegen, wenn die Umstande es erforderlich machten, nur bei verschlossenen Thüren. Das Prinzip der s Deffentlichkeit sei also immerhin festgehalten, wenn die Urtheilsformel öffentlich verkündet werde, die Gründe seien das Unwesentliche. Gegen die Geheimhal⸗ tung des Inhalts der Verhandlung richteten sich einige Be⸗ denken, weil schon 8. 175 des Herichtsverfaffungs gesetzes
augreichend sei. Außerdem sei die Durchführung dieser ö iin die äußersten Konsequenzen nicht mög— lich; nn der rie fe d, mn befugte r l cheilung⸗ setze, so ,. man fragen, was unter „unbefugt“ zu verstehen sei. Fassung dieses Paragraphen erforderte also noch eine . hende Erörterung in der Kommission. In der Hauptsache aber werde Artikel III, welcher die Mittheilung durch die Presse verbiete, den Artikel 1 ersetzen können. Der Presse müßten allerdings die nöthigen Zügel angelegt werden, damit sie über das, was in geheimer Sitzung verhandelt sei, überhaupt nicht berichte. Daß durch die Ausschließung der Deffentlichkeit das aus der Dienstaufsicht fließende Recht, Gerichtsverhandlungen bei— zuwohnen, nicht berührt werde, gebe zu großen Bedenken Veranlaffung. Die Selbstandigeit des Richters werde stets durch die Anwesenheit des Präsidenten des Gerichtshofes leiden; diese Selbständigkeit sei ein Palladium für jeden Rechtsstaat, das eine Antastung nicht erfahren dürfe. Wenn man ferner den Referendaren den 8a zu den Berathungen des Gerichtshofes gestattet habe, so beruhe das auf einem rich⸗ tigen Grundsatz. Im lUiebrigen müsse die Berathung vollstän—⸗
sprechend gehandhabt worden.
sei der einstimmigen Meinung gewesen,
dig geheim gehalten werden, auch mit Ausschluß der ö Ein Erkenntniß des Reichsgerichts vom 235. Oktober 1880 führe aus, daß in der Kommission ; Berathung des ein Jahr früher ergangenen Gesetez d Absicht bestanden hätte, Jede dritte Person von dem Berat hungs zimmer fernzuhalten. Das sei aber nicht ausgeführt wo — und deshalb könne sie gegen die Anwesenheit des Pristhen nten — worin gerade der Revisions grund bestanden — nichtz haben. Er glaube aber, daß das Vertrauen zur cer, leide, wenn eine direkte oder indirekte Beeinflussung durch Auf sichtsbeamte möglich sei. Diese müßten deshalb gle ichs ausgeschlossen werden. Er stelle den Antrag, eine Kommission — 1 Mitgliedern für diesen Gesetzentwurf zu ernennen.
Der Abg. Klemm erklärte, er könne der Auffassung nickt teten, daß es bei einer strikten Anwendung des Gerichts: verfassungsgesetzes ohne gesetzliche Aenderung möglich gewesen wäre, im Wege der Verordnung oder Instruktion das
erreichen, was hier angestrebt werde. Die Auferle gung Ge heimhaltung der Verhandlungen trete hier als etwas Re hinzu, und schon deshalb sei die Frage auf dem Wege Gefetgebung zu regeln. Die einzelnen Ausstellungen ? des Vo redners bewiesen auf das Schlagendste, wie notht wendig Kommissionsberathung sei; auch seine Partei werde dafür stimmen Mit der Bestimmung des Ge dietzentwurfs, daß durch die Aus— schließung der Oeffentlichkeit die Dienst— au sicht über die Gerichtsverhandlungen nicht ausgeschl * werde, werde ledig⸗ lich das schon bestehende Aufsichtsrecht aufrecht erhalten. Der Richter bleibe in der . von dem Vorgese tzter
auch fernerhin unabhängig. Er (Redner) habe das Vertra ien zu den Richtern,
3.5483 * 8 2 F T2 N S GF,
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daß sie sich durch die Anwesenheit ihrer administrativen Vorgesetzten nicht würden bewegen lassen, von ihrer gewissenhaften Entscheidung in irgend einem Moment abzustehen. Bedenkl ich sei ihm die Bestimmung des Artikels III, wonach über die Gerichtsverhandlungen, welche unter Ausschluß der Oeffentlichkeit e rent, hätten, Berichte durch die gresse 36 veröffentlicht werden dürften. Darunter könnten doch unmöglich wissenschaftliche . über
dergleichen Verhandlungen subsumirt werden. Hoffentlich ge— linge es der Kommission, eine bessere Fassung zu finden, nach welcher die Freiheit der wissenschaftlichen Darstellung voll kommen gewahrt sei. Er wisse wohl, daß eine Reihe von Preßerzeugnissen unter dem Deckmantel der Wissenschaf: lichkeit eigentlich weiter nichts treibe, als Skandal- oder Sensations— nachrichten unter das Publikum zu streuen. Eine Grenzlinie werde sich aber doch wohl finden lassen.
Der Abg. Dr. Meyer Jenn erkannte ein gewisses Bedürfniß 6 der Aenderung der jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmu ige an, glaubie aber, daß der Gesetzentwurf doch zu einer Re ehe von Bedenken Anlaß gebe, welche nur in der Kommiffion er ledigt werden könnten. Hunächst frage es sich, oh nicht in Bezug auf diejenigen Fälle, in denen es sich um Verbrechen gegen die Sittlichkeit gehandelt habe, mit den bestehenden Be⸗ stimmungen auszukommen gewesen wäre, und zwar durch eine energischere und bessere Handhabung derienigen Befugnisse, welche dem Vorsitzenden bereits zuständen. In Bezug auf die Hoch- und Landesverrathsprozesse, wo es sich um mili— tärische Geheimnisse handele, müsse er allerdings Die Noth⸗ wendigkeit einer gesetzlichen Aenderung zugeben. Für diese Fälle die Publikation der Urtheilsgründe förtzulassen, könne er umsomehr billigen, als bereits jetzt in den a mer prozessen auch eine Verkündung der Entscheidungsgründe nicht erfolge. Uebrigens solle die Ausschließung der Urtheilsgründe lediglich eine fakultative sein Die Bestimmungen über den Ausschluß unerwachsener ꝛc. Personen schienen ihm doch zu weit zu gehen. Er gebe zu, daß dadurch, daß Vertreter der Presse über geheime Verhandlungen Berichte in die Zeitungen gebracht haben, große Unzuträglichkeiten entstanden sind. Dann aber sei die Vefuguiß des Vorsitzenden nicht ent—⸗ Das Gericht sei das geeignetste Organ, um darüber zu befinden, in welchem Falle von der Ausschließung eine Ausnahme gemacht werden solle. In Bezug auf den Artikel III habe bereits der Abg. Klemm mit dicht darauf hingewiesen, daß es nicht wünschenswerth sei, wissenschaftliche Erörterungen 2 Es sei auch der Fall denkbar, daß Jemand, der wegen eines Sittlichkeits= reh. . freigesprochen sei, ö. Interesse daran habe, der
Deffentlichkeit die Urtheilsgründe zu publiziren.
Der Abg. Krãcker erklärte: nach Meinung der Sozial— demokraten reichten die jetzigen Bestimmungen über den Aus— schluß der Oeffentlichkeit vollständig aus. Der Richter solle in seinen Handlungen und Aeußerungen der offentlichen Kontrole und Kritik ebenso unterliegen, wie jeder andere Beamte. Be— sonders bedenklich aber sei das Gebot der Geheimhaltung, des Inhalts der erhand lungen für die bei denselben betheiligten Personen. Die politischen Prozesse der letzten Jahre hätten bis zur Evidenz erwiesen, daß man in der Interpretation dessen, was unter staäatsgefährlich zu verstehen sei, weit über das Ziel hinausschießen könne. Namentlich seit Emanation des Sozialistengesetzes seien bei den Pro⸗ zessen gegen die Sozialdemokraten sehr viele unsaubere Dinge zu Tage gefördert worden. Denke man sich den Fall, irgend ein L äalize ispien — und diese Art gehöre nicht immer zu den anständigen Leuten — mache gegen ihn (den. Redner) eine falsche Aussage — es könne vielleicht ein persönlicher Feind von ihm sein —, er (Redner) werde verurtheilt, und nun solle er nicht das Recht haben, seiner Familie und seinen Freunden zu sagen, was in dem Prozesse vorgegangen sei, daß jener Zeuge ein Schurke sei, der gelogen habe. Er gebe der Kommission . diesen Punkt ganz besonders bei der Prüfung des Gesetzes in Betracht zu ziehen.
Der Abg. Klotz stand dem Gesetzentwurf nicht so sympathisch gegenüber, wie einige Vorredner. Er halte diesen Entwurf für den ersten Versuch, die bisherige Gesetzgebung zu erschüttern, welche auf dem Prinzip der Mündlichkeit und Deffentlichteit beruhe. Die Reichs⸗Justizkommission, deren Mitglied er gewesen, daß die Publilation keiner Weise im Inter⸗
der bloßen Urtheilsformel in Oeffentlichkeit uber
esse des Angeklagten und der haupt liege. Der bloße Tenor des Urtheils gebe kein faßbares Bild von dem, worum es sich bei dem geheimen Verfahren eigentlich handele Der Angeklagte, der freigesprochen werde, habe vor allen Dingen ein Interesse, daß auch die Gründe seiner Freisprechung veröffentlicht würden. Die Schwurgerichtsverhandlungen böten schon deshalb keinen Maßstab, weil in denselben nicht gelehrte Richter, sondern Männer aus dem Volk das Urtheil fällter Belonders be⸗ denklich .. das Gebot der Geheimhaltung des Inhalts be—⸗ stimmter Theile der Verhandlungen, sofern von ban Bekannt⸗ werden derfelben eine Gefährdung der Sicherheit des Staats zu be—⸗ fürchten sei. Solle der Angeklagte nicht das Recht haben, den
gen ibn geỹãllten Spruch bekannt zu machen? Das wäre Barbarei, deren man sich in Aulturst aaten nicht schuldig n würde. Der Angeklagte müsse sich ferner mit dem Ver⸗ the iger ver stãndigen können. Diese Bestimmung sei aber auch deshalb undurchführbar, weil die Jormulirung dessen, worüber ein Schweigen beobachtet werden solle, n berordentlich schwierig sei. Nehme man nun den Fall daß eine Anklage wegen Bruches des Schweigens oben werde, so müßten doch darin Die Thatsfachen auj⸗ genommen werden, die veröffentlicht worden seien. Die e theile der Angeklagte dem Vertheidiger z mit, und so werde d Sache illusorisch. Er schließe sich dem Antrage
ganze — 4 em miff arische Berathung an. . Der Wirkliche Legations-Rath Dr. Kayser
dlaendermaßen: solge * . Gegenüber den ubm, der
errẽn Redner möchte ich um die Erlaubniß bitten, die? u Cee 28 ; 264 in . Auswärtigen Amt diesem Gesetzentwr x Ich 1 den . ruck,
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* , . des 224 . Er ieĩem Gesetzen twurf angãngig erscheint. . Ich meine, wenn man in Ter Lage ist, zu sollen, ob man den Staat in Gef 61 . 89 x N um a dem nen . rr idern ö 67 mitre knen lann — eguemlichkeit zur
s gegenwärtige Ver ch ron der Mehrheit der Herren erortert worden. Ich 6 . ganz . den s
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r wahrgeno:nmen babe, als ob im iw der Oeffentlichkeit des Geric
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anderen Blättern erschienen sind.
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inneren Sicherbeit des Reichs. Daß ich mir gestatte, au Ungele genheit. wenn auch nur Jnen Moment, einzugehen, ich dadurch gerechtfertigt wissen, weil der vorlekte der Redner einige Aeußerungen bier gemacht hat. von denen ich daß man sie nicht unn ider st ochen lassen darf. Er bat hingewiesen, daß es eigentlich nothwendig . *Illen . Personen, welche mit der Auskundschaftung von strafbaren ungen be faßt sind, das Recht zu nehmen, vor Gericht als auf: ntreten. Nun, meine Herren, wenn dieser Rechtssatz pr ell würde, so würde das gewiß ein Gaudium in der ganzen Verbre welt berrorrufen, denn dann müßten Sie nicht bleß die Sxicne, eo denen der Herr Redner unter Anderem gesprochen hat, ded ;.
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erungs d ö Sanne trat den Ausführun Vorredner entgegen erwies darauf, daß das Ministerial Reseript vom 6. Jul von den Angehörigen des Dar acht selbst uder worden sei. Er bat, dem Antrage des Refen und den Antrag Friedensburg abzulehnen. Herr Bödcher (Halber tar h gab zu Reseript von den . tändigen mit Fr wor. den sei, weil man der Ansicht gewesen, daß . die Oder Realschulen entlas stet werde n würden. Ve] 1 aber nicht geschehen, und deshalb sei es nothwendig, 8 Rescript zu beseitigen. Die Herren Dr. n. sich gegen den Ar trag Friedensbur nochmals befürwortet wurde.
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ᷓ orstehe I, und hinsichtlich die nach 8. 2 zu gewäl geltenden Bestimmungen über währenden Renten im Ueb für die Wittwen und Wai; wendung
vorsatz lich
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