1887 / 67 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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Die nach §. 1 beiw. 2 Lieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen bezw. Renten treten an die Stelle derjenigen Pension bezw. derjenigen Wittwen. und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewäbtenden Vezüge übersteigen. S. 1 Absaßtz 1 und [.; 2 Absatz 3.)

Die in den S8. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen An— srruch auf Ersatz des durch den Unfall (8. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Be vollmächktigten oder Rexräsentanten, Betriebs oder Arbeittaufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten Haben, nur dann geltend machen. wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall rorsätzlich herbei⸗ geführt haben.

Der biernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Ent— schädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (5§. 1 und 2) vom Staat zu zablenden Beträge auf letzteren über,

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Die in dem 5§. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vergesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Tedes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht er⸗ folgen kann.

S. 10.

Die Haftung anderer in dem 5. 8 nicht bezeichn-ten Personen, welche den Unfall rorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden

schriften. der Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Geseßes anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staat zu jablenden Bet auf letzteren über.

§. 11.

Kommunalbeamten und ihren Hinterblie statutarische Festseßnung gegen die Folgen ein Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §8. kommende Fürsorge getroffen ist, steben gegen in dessen Dienst der Unfall erlinen ist, als auf die in den §§. 1 und 2 dieses Gese nicht zu.

Die Forderungen solcher Entschädigungsberechtigten gegen dritte im §. 8 nicht bezeichnete Personen gehen auf den Kommunalverband nach Maßgabe der Bestimmungen 9 55. 8 und 10 über.

5. 12.

Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 11 bezeichneten Personen aus preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die in S§. 1 und 2 gedachten Bezüge nicht zu.

Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Per—⸗ sonen gegen andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, so— fern für deren Beamte durch die Landesgesetzgebung beziehung weise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst er— littenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 5§. 1 bis 5 min— destens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetz⸗ gebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende als die in 55. 1 und 2 dieses Gesetzeg bezeichneten Anspräche der Beamten aut den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie den Bundesstaaten und Koemmunalrerbänden K sind.

66

Den in den §§. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend sorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge Betriebsunfällen vom 15. März 1886 (Reichsgesetzblatt S. 59), auf geführten Personen, desgleichen den Beamten anderer Bundesstaate und der Kommunalrerbände, sowie deren Hinterbliebenen, sofern für dieselben durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statuta—⸗ rische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Be— triebsunfalls eine den Vorschriften der 5§. 1 bis 5. mindestens gleich fommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines Unfalls (5. ) aus preußischen Landesgesetzen ein Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens gegen das Reich, den preußischen Staat und diejenigen preußischen Kommunal— verbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen haben, nur in Höhe der in den S§. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes bejeichneten Bezüge zu. Der— sel ben Beschränkung unterliegen die ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Preußen und die nicht preußischen Kom munalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs, Staats- und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche, als solche in den 85. 1 und? dieses Gesetzes bezeichnet sind, gegen das Reich, die Bundesstaaten und Kommunalverbände nicht zustehen.

ö & 14.

Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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Ansprüche

ich . zeichneten Bezüge

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Begründung.

Durch das Reichsgesetz vom 15. März 1885 (Reichs-Ge S. 55) ift die Unfallversicherung auf diejenigen Reichs beamte gedehnt worden, welche in reichsges r g

lie ger

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Erwartung ausgesprochen, daß auch diejenigen Einzelstaaten, in eine gleichwertbige Fürsorge für die Beamten noch nicht bestel Vorgange des Reichs auf dem Gebiete der Fürsorge für inglũckte Beamte und deren Hinterbliebene folgen würden. Unter dieser Vor—⸗ aussezung ist die Beschränkung des reichsgesetzlichen Anfpruchs an Schedensersaz aus den der Unfallversicherung unterliegenden Be— triebsanfällen im 8. 12 des Gesetzes auch für Beamte der Einzel⸗ staaten bereits vorgeseher worden.

Je Preußen sind zur Zeit die Staatsbeamten und deren Hinter— Hiebenz, soweit sie nicht, was indessen nur in geringem Umfange der Fall ift, der Unfallversich⸗rungs ⸗Gesetzgebung bereits unterliegen, ab⸗ geseßen won den unzureichenden Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes und von sonstigen cirilrechtlichen Schadensersaßz orderungen, fur den Fall einer durch Unfall eintretenden Dienftunfäbigkeit lediglich auf die ibnen gesetzlich oder vertragsmäßig zuste benden Pensionsanfprüche be;w. etwaige Wittwen⸗ und Waijengelder angewiesen.

zre Techtliche Lage hinsichtlich der Fürsorge bei Unfällen ist mithin wesentlich dieselbe, wie diejenige der Reichsbeamten vor dem Erlaß des ersterwähnten Reichsgeseßes. Ein Theil der Beamten ent

Hehrt in gewissen Fällen jeglicher Fürsorge, ein anderer ist auf die vielfach nur zeringen Beträge der erdienten Pension angewiesen, ein Zätter tritt in den Genuß der rerbältnißntäßig ausgiebigen Wobl thaten des Unfallrersicherungs ge etzes, während wieder ameren Beamten, denen die Vorschriften des Haftrflichtgesetzes zu gute FHommen, nicht felten Entschädigungsbeträge zu gewähren sind, welche Das vorhandene Bedürfniß überschreiten.

Der vorliegende Entwurf ist bestimmt, die aus der verschieden⸗ grtiger Behandlung der einzelnen Beamtenklaren sich ergebenden Manges thunlichst zu beieitigen und zigleich den preußischen Staats“ beamter dieselben Vortheile zu gewäbrtn, wie selche für die Reichs beamten durch das Reichsgeseß vom 15. Mär; 1835 geschaffen find.

An ketz teres lehnt der gegenwärtige Extwurf sich daher nach Inhalt

und Ferm, soweit als moglich, an Insbesondere stehen die §§. 1 bis 5 des Entwurfs, abgesehen von den ars der Sache selbst sich ergebenden Abänderungen, in wörtlicher Uebereinftimmung mit

den entspreckenden Patagrapyben des Reichsgesetzes. Es ist dies

aich um deswillen zweckmäßig erschienen, weil die reichs gesetzlichen

Testimmungen über die Unfallrersicherung beziehungsweife diejenigen

des S. 1I des Haftrflichtgesetzes bezüglich der Staats beam ten gemäß

§. 12 des Reichsgesetzes vom 15. Mär; 1836 nur für den Fall be—⸗

seitigt worden sind, daß durch die Lankesgesetzgebung für die Staats⸗

beamten eine den Vorschtiften in den §5. 1 kis 5 des Reichsgese zes

mindestens gleichkommende Fürsorge gegen die Folgen von Betriebs⸗ unfällen getroffen worden ist. Eine Abweichung von den Bestimmungen des Reichsgesetzes konnte im Allgemeinen nur soweit in Frage kommen, als dieselbe durch be⸗ sondere landesgesetzliche Bestimmungen des rreußischen Staats be⸗ dingt oder zu dem Zwecke erforderlich ist, um die Reziprozitat gegen⸗ über dem Reiche, den übrigen Bundesstaaten und den in Preußen und den übrigen Theilen des Reichsgebiets bestebenden Kommunal verbänden in der Behandlung der betreffenden Beamten zu wahren. Die größere Belastung, welche der Staatskasse für den Fall der verfassungsmäßigen Genehmigung dieses Gesetzentwurfs etwa er⸗ wachsen möchte, kann im Hinblick auf die für die verunglückten Beamten und den Staat salbst in bohem Grade segensreicken Wir⸗ kungen desselben um so weniger ins Gewicht fallen, als der Entwurf sich als eine unerläßliche Ergänzung derjenigen gesetzlichen Anord⸗ nungen darstellt, durch welche bereits einem Theile der Beamten und den Arbeitern die erforderliche Fürsorge in Unfällen zugewendet ist. Im Einzelnen ist zu dem Entwurf Folgendes zu bemerken. . Zu F585. I bis 6. - Die 55. 1 bis 6 stehen aus den bereits angegebenen Gründen mit den entsprechenden Paragraphen des Reichsgesetzes vom 15. März 1885 in Uebereinstimmung. Abweichungen liegen nur insofern ror, als der gegenwärtige Entwurf sich auf unmittelbare Staatsbeamte bezieht und als die in deinselben gewäbrten Pensionen und Renten sich für den Fall erhöhen, daß den Berechtigten nach anderweiter gesetz⸗ licher Vorschrift ein höherer Betrag zustebht.

Zur Vermeidung eines möglichen Zweifels wird noch bervor— gehoben, daß die Worte Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfall⸗ irsicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind“' nicht bloß die gentlichen Betriebsbeamten dieser Betriebe, sondern auch diejenig eamten ohne Unterschied des Ranges umfassen, welche aus An staatlichen, beziehungsweise volizeilichen Beaufsichtigung Betriebe den Gefabren der letzteren gleichfalls ausgesetzt sind, . ie Bergbeamten, die Fabrikinspektoren oder Gewerbe⸗Rätbe,

Forstbeanten u. s. w.

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Zu 8. 06. Der dem Verletzten zustehende Anspruch trägt den Charakter der „Pension“. Auf denselben müssen daher die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pension insoweit Anwendung finden, als letztere nicht durch die 58. 1 bis 6 des Entwurfs selbst abgeän⸗ dert sind.

Anwendung finden hiernach insbesondere die s§. 10 ff. des Pensions gesetzes vom N. März 1872/31. März 1882,39. April 1884, w über das der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Di einkoömmen Bestimmung treffen; sodann die 5§5§. 25 ff. a. a. O. welche von der Fälligkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pension, sowie von deren Vorrechten handeln.

Auf die den Hinterbliebenen zu gewährenden Renten soll weit in den Bestimmungen dieses Entwarfes nichts Anderes besti ist, die Vorschriften des Reliktengesetzes vom 20. Mai 1882 dung finden. .

Der Berechnung des Diensteinkommens des Verstorbenen, von welchem die Renten der Wittwen und Waisen nach dem vorliegenden Entwurf einen Prozentsatz darstellen, sind die Bestimmungen der be⸗ treffenden Pensionsgeseße zu Grunde zu legen, weil das Reliktengesetz, welches die Wittwen⸗ und Waisengelder nach Pensi ; storbenen Beamten bemißt, Beit immungen Von den Vorschriften des Reliktengesetzes find Anwendung diejenigen in Betreff des Anwachsens der Beträge in den Fällen der S5. 11 Fälligkeit und Verjährung, sowie Über über das Ruben und die Anweisung der Bezüg 20 g g S5).

Vermögensrechtliche Anspꝛüche über die Höhe de und Renten sind nach Maßgabe der Bestimmungen

446

Aus dem Charakter der Unfallsentschädigung als einer Pension folgt, daß neben derselben nicht noch die Gewährung einer sonst etwa verdienten Staatspension gefordert werden kann.

Desgleichen treten die Ansprüche auf Wittwen- und Waisenrente §. 2 dieses Entwurfs) an Stelle der etwa auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 18827 erworbenen Ansprüche auf Wittwen⸗ Und

aisengeld.

Nach der Vorschtift im

n den Unfallspensionen eines im Dienste erlittene , Wittwen- und Waisengeld

smäßige 2 falls 10m f 536 sunfalls dauernd dienstunfähig

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es Ünfalls auf G ĩ ( 1. rüche des Verletzten und .

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Dienst der Unfall erlitten

Dritte im 5. 10 behandelt. Vorschriften dieser

ĩ Berletzte stebt,

erwaltung, in

Ver⸗

dritte

geĩetz⸗

Bestim⸗

iner Hinterbliebenen gegen igen Betriebsveræaltung, in den 58. 8 und 9, die⸗

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im Allgemeinen die Beamten derjenigen?

deren Dienst der Unfall erlitten

letzten und der Hinterbliebenen

Personen regelmäßig nach

lichen Vorschriften 5pf

munge

ged

ist auch die Vorschrift in der

nommen, daß die entschädigende

und seinen Hinterbliebener

Dritte (8. 10) justehenden F

schidigungsberechtigten auf Grund des vorliegenden

schädigung erhalten.

Durch die Vorschriften des §. I ist das Verhältni

Kommunal verbände, welche eine den Bestimmungen der 5

Gesetzes mindeftens gleichkommende Unfallfürsorge gerroffen h .

ibren Beamten in derselben Weise geregelt, wie solches bezüglich d

Staates und der Staatsbeamten in den 55. 8 —10 geschehen ist.

Die Aufnahme dieser Vorschriften erscheint erforderlich., weil nderenfalls die FKommunalverbände von der Festsetzung statutarischer Bestimmungen über die Unfallfürsorge abgehalten werden konnten.

Von der Regel, daß dritte Personen nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Vorschriften regreÿpflichtig bleiben, ist eine Auznabme macht bezüglich des Rei und derjenigen Bundesstaaten ꝛ; munalverbände, für deren Beamte durch die Landes durch statutarische Feñ : littenen Betriebsunfalls gleichkommende Fürsorge er diese Ausnahme festsetzt, denjenigen Erwägungen, bis 12 des Reichsgeietzes vom 15. Mär; 13885 die auf reichsgese lich schrift berubenden Ansprüche der der Unfallversicherung unterli Reichs“, Staats und Kommunalbeamten, soweit die se Aaspru die nach dem gedachten Reichsgeseß zu gewährenden Bezüge geben, gegenüber dem Reich und den Bundes staaten beseitizt sind. Sind die gedachten Beamten gegen Unfälle durch eine d Fürsorge, wie solche in dem erwähnten Reichs ĩ ausreichendem Mate sichergestellt, fertigt sein, wenn die zur Gewährung diese pflichteten demselben Verletzten darüber hinaus anderweiter 0 gesetzlicher Vorschriften noch eine schädigung zu gewäbren hätten. Von den für Preußen geltenden Landesgesetzen, welche hiernach in dem bezeichneten Umfange außer Kraft treten würden, kommen namentlic in Betracht das Allgemeine Landrecht Theil 1U Titel 6), das franzssische Eivilgesetzb ach III Buch 4. Titel Artikel 1382 ff) und das Gesetz über di⸗ kr n, . nebmungen vom 3. Mär; 1838 (8 257). her fe dem Reich ist die vorgedachte Beschränkung der Ansprüche der preußiscken Beamten aus

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vreußischen n im gegenwärtigen Entwurf unbedingt aus. gesrrochen., weil auch das Reichsgesetz die weitergebenden An. sprüche verletzter Reichs beamten gegen den preußischen Staat aus Reichsgesetzen unbedingt aufgebeben bat. Die Bun. desstaaten und deren Kommunal verbände werden dagegen von weitergehenden Ansprüchen der preußischen Beamten auf Grund vreußischer Land agesetze nur dann befreit, wenn durch die Gesetzgebung der bezüglichen Bundesstaaten Bestimmung getroffen in daß auch ibren Beamter bejw. den Beamten ibrer Kommunal verbände auf Grund ibrer Landesgesetze gegen das Reich, die Bundes. staaten und , . Ansprũche nicht zusteben

Zu 5§. 13. ; Imhm Anschluß an 5. 12 des Reichsgesetzes vom 15. März 1839 ist in diesem Paragrapben das Verhältniß des preußischen Landrechtz zu den Anspruͤchen der Reichsbeamten ꝛc., der Beamten anderer Bundesstaaten und der Gemeindebeamten, für welche die Unsel⸗— fürsorge durch entsprechende Gesetze bezw. durch statutarische Feñ. setzung geregelt ist, bebandelt. J Ber §. 12 des vorgedachten Reichsgesetzes bat bezüglich der Staats und Kommunalbeamten, für welche entsprechende Unfall— jursorge getroffen ist, die auf reichsgesetzlicher Vorschrift beruhenden Anspruche, soweit dieselben über die in den s§. 1 und 2 vorgejeberen Bezüge hinausgeben, gegen das Reich und die Bundesstaaten beseittzt. Demgemäß wird eine entsprechende Beschränkung auch hinsichtlich der weitergehenden, auf preußischen Landesgeseßen berubenden Ansprüche der der Unfallfürsorge unterliegenden Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, sowie der Beamten anderer Bundesstaaten und der Kommunalverbände eintreten müssen.

Soweit es sich um derartige Ansprüche der Beamten anderer Bundesstaaten und der Kommunalverbande gegenüber anderen Bundesstaaten außer Preußen und den nicht preußischen Kemmunagl— verbanden handelt, liegt ein Interesse, dieselben, wie angegeben, zu beschränken, nur unter der Vorausseßung vor, daß auch nach den Landesgesetzen der betreffenden Bundesstaaten den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs,. Staats und Fommunal⸗ beamten, sowie deren Hinterbliebenen, weitergehende Ansprüche, alz solche in den 85. 1 und 2 dieses Gesetzes bejeichnet sind, gegen daz Reich, die Bundesstaaten und Kommunalverbände nicht zusteben.

. . Zu §. 14.

Die Bestimmung, daß das Gesetz mit dem Tage der Verkäündi— gung in Kraft treten soll, veriolgt den Zweck, den im Dienst ver⸗ unglückten Beamten ꝛc. die in Aussicht genommenen Wohltbaten so— bald wie möglich zuzuwenden.

blatt für allgemeine Gesundheitspflege. 2. un Heft. (Bonn, Emil Strauß. Inhalt: Ein Rückölich auf die Kanalisation von London. (Schluß. Von C. Aird. Bericht über die am 23. Oktober 1886 in Bonn stattgehabte General⸗ versammlung des Niederrheinischen Vereins für öffentliche Gesundbeits⸗ pflege. Von Dr. Lent in Köln. Ueber die Beschaffenbheit gewöhn licher Trinkbranntweine. Von Dr. Stuter, Bonn. Nachweisun über Krankenaufnahme und Bestand in den Krankenhäuse 8 5. Städten der Prorinzen Westfalen, Rheinland und Hessen⸗ Monat Dezember 1386. Sterblichkeits / Statistik von 55 der Provinzen Westfalen, Rheinland und Hessen⸗Nassau pro Monat Dezember 1886. Nachweisung über Krankenaufnahme und Bestand in den Krankenhäusern aus 54 Städten der Provinzen Westfalen, Rheinland und Hessen⸗Nassau während des Jahres 13585. Sterb— lichkeits˖⸗Statistik von 55 Städten der Provinzen Westfalen, Rhein— land und Hessen⸗Nassau wäbrend des Jahres 18586. Petition des Vorstandes des N. V. f. 5. G. an den Herrn Minister der Medizinal⸗ Angelegenheiten, die sanitätspolizeiliche Behandlung des Fleisches krank befundener Thiere betreffend. Petition des N. V. f. 5. G. an di Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern, den Stadt—⸗ gemeinden in Preußen die rechtliche Möglichkeit zu eröffnen, von dem S8. 23 Alinea 3 der Gewerbeordnung Gebrauch zu machen. Kleinere Mittheilungen: Cholera. Wegen Verbesserung des Schankrechts. Der sechste Kongreß für innere Medizin. Ueber die im Jahre 1885 in Preußen auf Trichinen und Finnen untersuchten Schweine. Blattern in Desterteick Ingarz. Ueber die Bewegung der Bevöl⸗ kerung in Preußen im Jahre 1835. Ueber eine Fleißschvergiftung. Die Branntweinfabrikation in Frankreich. Asyle für Obdachlose. Literaturberichte.

Zeitschrift

Central 2. und 3. Heft.

Missions kunde u ü es Allgemeinen evange in, Verlag ron A. Haack.) ristenthum. Von Stadmfa ͤpichtlichen Vorausfetzungen Von E. Lucius, 3) Das Ghristenth:

Literatur. 5 Missionsrundschau. Afrika,

o. Professor

in Japan. on Th. Arndt.

beologie

Fachzeitung für landwirthschaftliches ö Offizielles Organ der Vereinigung deutscher land⸗ wirthschaftlicher Genossenichaften. (Ernst Wiener, Darmstadt) Nr. 3. Inhalt: Haurvtblatt: Einlarung zum dritten allgemeinen Vereinstag der deutschen Genossenschaften am 25. 1887 zu Berlin. Aufsätze: Deutsche landwirthschaftliche Aus in Frankfurt a M. reditwesen: Eine wichtige Reform des ? Kreditwesens. Ku s andes kr Obligationen. mossenschaftsrecht: Können ausgetretene Gen chafter auch dann zum Umlageverfahren ; nossenschaftsgesetzes heran⸗ werden, wenn iguidation der Genossen⸗ erst nach seit dem Ausscheiden be⸗ schlossen worden ist? ; ĩ Bekanntmachungen. Genoñsenĩ car ig: Beri 1s dem Schleswiz⸗Holsteinische andwirtbschaftlichen ? idgenossenschaft. Anzeigen. 1 1 Semeindeblatt für die i el Kirchen. (Leipzig, N ö : Unser Herr ein Held. Beschichte des Mariendienstes: d Franzisk eben der Gegenwart Ein Eine Entscheidung des nd: Entstaatlichung der Kirchenparade; Bequeme Prediger. issions beiträge; Ashe und Hannington; ngo; Von der ostafrikanischen Missions⸗ eue Guinea; Klagen gegen die Neu⸗ Kirchliche Versorgung der Deutschen

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Jaxan im Auslande.

Linde pendant Littäraire. Rerne Bi-Mensuelle. Pa- raissant le Jer et le 15 de chaque mois. G. de Willot de Bean- chemin Adwinistratenr-Gerant, Alphonse Deleponve, Directeur, Albert Gerès, Eedacteur en chef. Den zime Anne No. 10. 15 Mars 12337. Sommaire: La Littèratnre Catalane moderne, Contaminè de Latour. Les oeuvres de M. Balaguer. Veczlaw Branseki, nouvelle. Gaston PFlatel. N. Zola er M. Sarcey. Albert Gerès. L natnralisme an theatre. Eossie: J. Premiere garde. Henri Follavoine. II. Adienr à nne indifferente. Henri Follavoine. Hommes et Cho-ces de la gninzaine San Marco. L'annivereaire de Victor Hugo. Fanl Fèval. Une lettre de Gustave Flanbert. Les nits de Londres. d'Fector Franee (esquisse littäraire). A de Nocte. Gninzaine Politique F. DAriand. REevunes des Livres G. de Willot. A travers 1IInætitut, Ff.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 19. März

Steckbriefe und Untersuchungs ˖ Sachen. Im engsvollstreckun gen. Aufgebote, Vorladungen u. Rerfänfe, Vervachtungen, Verdingungen c.

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—— 1) Steckbriefe 7 2 2*

und Unter suchungs⸗Sachen. 63285 Steckbrief. J

Gegen den unten beschriebenen Kutscher und Stellmacher Irhann Julius Augustin, geboren am 5 Juli 1845 zu Marienwerder, zuletzt in Berlin cbakaft gewesen, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗ * e,, . egen Diebst bl in der Akten . 11 ungs baft wegen Vle tabls in en Atte . 105 S5 verbãngt. —⸗ . .

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unterfuchungs gefängniß zu Berlin, Alt Moabit 11 12, abzuliefern.

Berlin, den 14.

irer bloner Schnurrbart, Aug Rae gewöhnlich. Mund gewöhnlich, Geñccht bager, Gesichtsfarbe blaß, Sprach

Steckbrief. ö en unten beschriebenen Gärtner Robert cht, geboren am 1. Oktober 1362 zu Taucha, in P und Berlin wohnhaft gewesen. ist die Untersuchungshaft wegen in den Akten J. La. 90. 87

Feg Albre j zuletzt in Potsda

welcher flüchtig

m zu rerhaften und in . 1 J ** z zu Berlin, Alt-Moabit

dunkel, Arbe E 2 . Ueberzieher, 36 3

Steckbrief. Fegen den unten beschriebenen Sniadeck aus Grube, welcher. sich verborgen hält, ist die Untersuchu wiederkosten schweren Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu das Gerichtsgefängniß ju Potsdam, Nr. 54, abzuliefern. . Potsdam, den 12. März 1857. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht. eibung. Älter 23 Jahre, Größe 5 Fuß 4 ll, Statur untersetzt, Haare dunkel, Stirn d, Bart: schwarzer Vollbart, Augenbrauen dunkel · Rase gewshnlick. Mund, gewöhnlich, Kinn farbe rötlich. Kleidung: ein schwarzer nig, bestehend aus Rock, Weste, Hose, ferner rzer Hut und kurze Stiefel.

ind in Lindenstraße

** L*

63365 Steckbrief. . Ge en unten beschriebenen Tagelöhner Peter Diedrich Bröcker zu Vommelbach bei Halver, welcher rgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen s verhängt. J . ird erfucht, denselben zu verhaften und in s Gerichtsgefangniß zu Lüdenscheid abzuliefern. Lüdenscheid, den 11. März 13837. Königliches Amtsgericht ö eschreibung: Alter 43 Jahre, Statur mittler, hellblond, Bart: melirter Vollbart, Augen Besondere Kennzeichen: hinkt etwas mit dem

X

53286 . In (=. Strafsache wider Ortmann und Gen. II. 857/75. wird der von bier aus unter dem 20 Januar 1883 hinter den Schlossermeister Hein⸗ rich Wilhelm Ludwig Ortmann, geboren am Avril 1834 zu Wilsnack erlassene Steckbrief bierdurch abermals erneuert,.

Berlin, den 15. März 1857. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht II.

gegen die Anna Christin Rommel aus

Kleinschmalkalden erlasfene Steckbrief vom 20. No— vember 13865 hat sich erledigt. . Schloß Tenneberg, den 18. März 138537.

̃ . Abtheilung II.

Herzoglich Sächs.

63366 . Erneuerung des Strafveoll streckungs ersuchens. Daz unterm J. Mär; 1885 hinter dem Reservisten agearbeiter Andreaz Mattern aus Hermsdorf 2. Spree erlaffene Strafvollstreckungsersuchen wird

hierdurch erneuert. . .

Hoyerswerda, 14 März 1337 Königliches Amtsgericht.

1) Der Mechanikus Mathias Greimerath, zuletzt in Wülheim a. M.

) der Schuhmacher Josef Kerner aus Zell, zu— letzt in Berncastel,

werden beschuldigt:

u 1) als beurlaubter Reservist ohne Erlaubniß

ausgewandert zu sein,

u 2) als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung

der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben,

Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetz⸗

buchs.

Amtsgerichts hierselbst auf . den 29. April i887, Vormittags 11 Uhr,

vor das Königliche Schöffengericht in Berncastel

2. z Ferloofung, Ins zahlung ꝛc. Don öffentlichen Paviere 3 Fortrmandit · Gesellichaften auf Aktien u. Aktien Gesellsch.

von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks zu Trier ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Hilgert aus

Tieselben werden auf Anordnung des Königlichen

5*

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben

auf Grund der nach §. 472 der Strafrrozeßordnung

7 * Kommando

Berneastel, den 15. Februar 1337. Rohrbach, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

63364

Auf Antrag der Königli wird gegen:

1) Heinrich Wilhelm Brinkmann, Aptil 1865 zu Wagenfeld, zuletzt bst, jetzt in Amerika, Hermann Friedrich

arz 1866 zu Dicke

15366 zu Amerika,

** n ri Oeinrich

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86

tzt dort wohnhaft, Auzust Junge⸗

21* Wagenfeld zu Wagenseld

des

Zugleich wird die Beschlagnahme des im Deutschen Reich befindlichen Vermögens der Angeklagten sub IL bis S auf Grund der 55. 480, 326 Str. P. O. beschlossen. . Osnabrück, den 11. März 1337.

Königliches Landgericht, Strafkammer. gez. Brandt. Goering. Kettler.

* 1

2) Zwangsvollftreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

6329. . 3 heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden, zur Zwangeversteigerung der dem Erkpächter W. Ripcke zu Kleinen gehörigen Erbpachtstelle Nr. 2 daselbst mit Zubehör Termine II zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re⸗ gulirung der Verkaufsbedingungen am Dienstag, den 31. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am wum keien stan. den 21. Juni 1887, Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund— stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ehörenden Gegenstände am ; Dienstag, den 31. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, . im Zimmer Nr. 8 des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. ö Auslage der Verkaufsbedingungen vom 16, Mai 1897 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Rechtsanwalt A. Witt u Wismar. Die Besichtigung der Erbpacht stelle ist nach vorgängiger Anmeldung bei dem Pächter derselben, Herrn F. Kälcke iu Kleinen gestattet. . . Wismar, den 16. März 1387. . Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

63257 . ; In ö. Zwangsvollstreckungssache des Einwohners C. Ewert zu Meyenkoth, Klägers, gegen den Fuhr⸗ mann Wilhelm Markworth hieselbst, Beklagten, wegen Wechselforderung, werden die Gläubiger auf gesordert, ihre Forderungen unter Angah⸗ des Be⸗ trages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforde⸗ rungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden. . Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 28. April 1887, Morgens 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtegerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. ö . ide aof alter, den 3. März 1887. Herzogliches Amtsgericht. Brinckmeier.

52473 Aufgebot. . lo ö das Aufgebot der nachfolgenden Sparkassen· bücher der städtischen Sparfasse zu Berlin:

I) des Sparkassenbuches Nr. 261 264, lautend auf Fräuleln Bertha Chaim, mit einem Guthahen von 21 M 40 3, von Fräulein Bertha Chaim hierselbst, . .

2) des Sparkassenbuches Nr. 140 (8, lautend auf ben Ramen (Ernst Krämer, mit einem Gut— haben von 97 g 8 , von der verwittweten

iur Hauptverhandlung geladen.

Louise Krämer, geb. Braun, hier,

3 Oeffentlicher Anzeiger.

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8 Q = & T .

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3 Nr. 193579, lautend auf Marimilian Gesell,

J n 7 645 seYnr hen von 140 6, vom Artisten

193 994, lautend auf

zelichten Franziska Kulpa, , von der

busen, über Guthaben on .

6 „S 3 , von der verehelichten Eige

tirer Martha Grothusen, geb. Tietz,

Cigarrensortirer Leopold Grothusen hie

des Sparkassenbuches Nr. 25 899, ten

den Namen der Wittwe Thormann, Elisabetl

geborenen Jodlank, mit einem Guthaben von

121 66 63 , von der Witiwe Thormann hier, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf— gefordert, spätestens in dem auf den 24. September 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich straße 13, Hof, Flügel B., part, Saal 32, anbe— raumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 7. Januar 1887. . . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 48.

k . . Aufgebot. .

Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Breslau Nr. 195 870 ausgefertigt am 20. Fe⸗ bruar 1875 für Friedrich Krause über 1200 (M, und nach Zurechnung der Zinsen ultimo Dezember 1885 über 1627,33 „S validirend, ist angeblich ab⸗ handen gekommen und soll auf den Artrag des Geschäftsführers Friedrich. Karl Krause zu Breslau zum Zwecke neuer Ausfertigung aufgeboten werden.

Es wird daher der Inhaber des vorbezeichneten Buches aufgefordert, spätestens in dem auf

den 14. Mai 1887, Vormittags 11! Uhr, an Gerichtsstelle am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. YM, Zimmer 47 im II. Stock anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren er— folgen wird. .

Breslau, den 14. Oktober 1885.

Königliches Amtsgericht.

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55024 Aufgebot. . . Sparkassenbuch . Volksbank Mülheim a. d. Ruhr, eingetragene Genossenschaft, kel. 13 über S5s S 16 3, ausgefertigt für die Wittwe Peter Schnellenkamp zu Ikten, ist angeblich verloren ge— gangen und soll auf Antrag der genannten Eigen⸗ thümerin zum Zwecke der neuen Ausfertigung amor— tisirt werden.

Es wird daher der Inhaber des genannten Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 16. September 1887, Kormittags 19 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (3Zimmer „) seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widri— genfalls die Kraftloserklärung des selben erfolgen wird.

Mülheim a. d. Ruhr, 31. Januar 1887.

Königliches Amtsgericht.

407001 Bekanntmachung. ö —⸗

Das auf den Namen der Gewölbekasse zu Bär— elde“ ausgestellte Sparklassenbuch Nr. 6009 der Städtischen ' Sparkasse zu Bärwalde N. M, welches am 1. Januar 1886 einen Bestand von 139,09 ( aufwies, ist angeblich verloren gegangen. 1

Alle Diejenigen, welche an dem verlorenen Spar— kassenbuche irgend ein Anrecht zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, sich bei dem unter— zeichneten Gerichte, und zwar spätestens in dem

auf den 28. Mai 1887, Vorm. 19 11hr, vor dem Königlichen Amtsrichter Telle anberaumten Termin zu melden und ihre Rechte näher nachzu⸗ weisen, widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt und der Verliercrin ein neues an dessen Stelle aut— gefertigt werden soll.

Bärwalde N.« M., den 15. November 1836.

Königliches Amtsgericht. TVelle.

632981 Uufgebot. g ;

Die Köchin, unverehelichte Louise Weher zu J osen hat das Aufgebot des derselben von der städtischen Sparlasse z Posen am 10. Februar 1886 ausge—

* 1 9 2 54 1 9 5 7 o X stellten Sparkassenbuches Nr. „0638, dessen VBestant

vor

gebot anzun

kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. . Osterode a. H., den 16. März 1837. Königliches Amtsgericht. III.

Anfgebot. Buchhändler und' Buchdrucker Louis August z zu Antwerren hat das Aufgebot der angeblich gegangenen Police der Lebensversicherungs⸗ Gefeilschaft „Germania“ zu Stettin Nr. 207116 Dezember 18659, inhalts deren die Germania flichtet hat, nach dem Tode des Buchhänd— r Buchdruckers Louis August Legros zu Ant— zerpen 10003 Franes gleich 8600 S6 zu zahlen, be—⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1887, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 48, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu— melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Stettin, den 14. Januar 1887 Königliches Amtsgericht. Abtheilung IIl.

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140151 Aufgebot. J Der Lehrer Heinrich Theodor Ernst Everling zu Melverode bei Braunschweig hat das Aufgebot des Versicherungsscheines A. Nr. 40 9007, ausgestellt auf das Leben des Lehrers Heinrich Theodor Ernst Ever ling in Relleifzern von der Direktion der Berlini⸗ schen Lebensversicherungsgesellschaft d. d. Berlin, den 21. Juni 1879, lautend auf ein versichertes Kapital in Höhe von 3000 46, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Juni 1887, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich straße 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklã⸗ rung der Urkunde erfolgen wird. Berlin, den 11. November 18856. . Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 48.

(40152 Aufgebot. .

Die Handlung Hermann K Bartrow zu Berlin (Mariannenstr. 31 32) hat das Aufgebot eines von dem Kaufmann Arthur Lehmann zu Berlin (Eli— sabeth⸗Ufer 11) acceptirten, von der genannten Hand lung auf ihn gezogenen, am 11. Juli 1886 zahlbaren Wechsels vom 4. März 1886 über 280 0 beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 18. Inni 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich straße 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Berlin, den 11. Rovember 1886.4.

Das Königliche Amtsgericht J. Abtheil 48.

40687 Aufgebot. . Der Schlachthausverwalter Carl Hubert Wienand von Bockum Dolffs zu Schmalkalden hat das Auf— gebot der Rentenverschreibung er Preußischen Rentenversicherungs «- Anstalt zu Gesellschaft 1849 Klasse J. Nr. 2431, über eine für den Karl Hubert Wienand von Bockum-Dolffs ge⸗ machte Einlage von 109 Thalern beantrag Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spaͤtestens in dem auf den 18. Juni 1887, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrie straße 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden un Urkunde vorzulegen, widrigenf die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erselgen wir Berlin, den 11. November 1886. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 48.

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402401 Aufgebot. :

Der Tischler Wübelm Beuse in Bündbeim hat das Aufgebot einer gerichtlichen Schuldverschreibung vom h. Juli 1787 und angehängtem Gessions— dokumente vom 11. Juli 1826, nach welchen 100 Thlr. Braunschw. FKonveMünze sammt Zinsen für die Henriette Dorothee Johanne Ackermann in Neustadt auf seinen zu Bündheim No. ass. 16 be- legenen Klein⸗-Kothhoß eingetragen sind, beantragt. Der Inbaber der Urkunde wird aufgefordert switestens in dem auf