1887 / 76 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

dem das Königliche Pelizei⸗Präsidium erklärt hat, seitens desselben nichts Der Widerruf muß erfolgen, wenn

dar gegen ihre Anstellung eingewendet wird.

das Königliche Polizei Präsidium seine Zustimmung Die nochmalige Besichtigung ven bereits früher zur Anstellung zurücknimmt. un erfuchtem Fleisch im Falle des 8. 11 geschiebt 8. 2 kostenfrei Der Ober - Thierarzt und der oder die Stell⸗ S. 14. vertreter desselben und die Thierärzte werden eidlich Die Gebühr wird nach einem Gebübrentarif er- verpflichtet, die Fleischbeschauer und Prebenebmer hoben. Der letztere wird fe festgestellt werden. daß durch Handschlag an Eidesstatt. die Einnabmen an Untersuchungégebühren die Aus⸗ Sämmtliche Sachverständige verpflichten sich dabei gaben der städtischen Verwaltung für die Durch- die Fleichschau treu und gewissenhaft utükren. fübrung der Untersuchung decken allen gesetzlichen und polizeilichen Vorsck e Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß, den Bestimmungen dieses Regulativs na , welcher der Bestätigung der Aufsichts bebörde bedarf, die Durchführung derselben ; rwach. estgestellt. Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen Soweit es sich berausstellt, daß die vorgeschriebene

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. erhalt eine 78 1 . UsSsper onal

. D. D. * ö *. , , Die Untersuchung des eingesuhr 7. 2 2 * w *** 06 37 TpB5Jzrsrzte und C weit . 1. b L Li C wel

anz elt, außerdem durch die Probenehmer weisung und ur e Fleichbeichauer, welche letztere die mikro« gesprochen ist, ist der Besitzer des Fleisches berechtigt, ecvisc- Umersuchung durchzuführen haben bie Enifcheidung des Ober-Thierarztes zu fordern. 11. Beschränkung der Einfuhr und die Muß zu diesem Zwecke der Besckleunigung wegen Gebühren. auf Antrag des Besitzers das Fleisch nach einer

F. 7

auf dieser im G-meindebezirke der Stadt Berlin

werden joll, sofort und unmittelbar nach Eintreffen in dieje Untersuchungestation gebracht

Bahnzuges werder .

21

des

3 Fleisch

2

chungsstation unbeschränkt. §. 8. Frisches Schmweinefleisch muß mindestens die Größe

s, vom Kopfe

r* . 60 3 theie⸗ lt, besitzen. n ch müssen mindestens

sch dürfen

1

verhoten.

8

Fleischschuu⸗ Beamten oder durch

Sd lachthefes muß nachgewjesen werden,

Urtersuchung roörgelegte Fleisch von einem Thiere vor der Schlachtung einer Be—

welches unterzogen

herrührt,

sichtigung und hierbei mit

Krankheit zeichen haftet nicht befunden worden ist. der Untersuchungs—⸗

5 5

Die Bescheinigung stasion zurückzubehalten. 5. 10.

ist auf

Das in die UntersuchunGestation einmal eingeführte Flelfch darf, bevor es nach Maßgabe dieses Regulativs

per Untersuchung unterworsen und freigegeben ist, aus zuführen. ker Untersuchungsstation nicht wieder entfernt werden. 8. 24. 11 Ergiebt die Untersuchung keine Trichinen, so hat

Fleisch, welches berelts einmal von einer hiesigen Unter suchungsstation oder auf dem stättischen Central; Viehhose einer Untersuchung unterzogen ist, bedarf e einer Wesichtigung auf eine inzwischen eingetretene Verderlaäß, sobald daäsclbe noch erkennbare Stempel oder Plomhe der srüheren Untersuchung trägt., Kann ein solches Unter⸗ suchungszeichen nicht nachgewiesen werden, so unter—

bei erneuerter Einführung nur

ließt ee rer Untersuchung ven Neuem. 5§. 12 Für die Untersuchung ist

vor der Untersuchung abzugeben.

Quittungsscheine, welche für das betreffende Ver— wal ungs jahr Geltung behalten, können an der Kasse einer jeden Untersuchungsstation gelöst werden.

9

S8.

Die Gebühr für die Untersuchung bleibt für iedes Stück Fleisch, gleichgiltig, welche Größe hat, dieselbe wie für das ungetheille Thier. selbe wird für jedes abgesonderte Stück Fleisch be⸗ sonders berechnet und macht es hierbei keinen Unter schied, ob die verschiedenen Stücke von einem und bemselben oder mehreren Thieren herrühren.

Für die Untersuchung von Lungen, Eingeweiden, welche mit . artigen Thieres vorgelegt werden, wir

.

igsstationen, .

g Thierarzt,

rten frischen Fleisches

So weit für eine Baen eine Untersuchungsstation au oder bei dem Bahnhofe eingerichtet ist, muß das ar Bahn eingeführte frische Fleisch, welches

7 Uebrigen sind diejenigen Personen, einführen, in der Wahl der Unter—

nach dem Hinter⸗—

els des geschlachteten

se auch di Eingeweide eingeführt werden. ug von ganzen Ninderfilets, unge— und Kalbskeulen, Hammel- und genattet, dagegen ist die Einfuhr

Durch Vescheinigung der Ortepolizeibehörde oder nes arrrebirten Thierarztes oder eines geprüften Stempel Flémteneines unter öffentlicher Kontrolle stehenden

rsu eine Gebühr im Voraus zu zahlen und die über die Zahlung ertheilte Quittung

obne daß es eines Nachweises. daß den vorgelegten Hanrttbeilen ven dem herrübren, bedar⸗

nicht ei boben dieselben mit selben Thiere

Gckülr im Verbältniß der Einnahmen zu den Aut—

gaben zu boch oder zu niedrig bemessen ist, kann Tie Herabsetzung oder Erhöhung in der im zweiten Ab—

. * 411 38159 3 dos 25 2 at Paragraphen angegebenen Weise für die 9 ——— * * *

kunft angeordnet werden.

suchung des eingeführten Fleisches.

ven es die ed

ILIE. Unterf

S. 15. In welchem Umfange das zur Untersuchung vor egte Fleisch einer solchen zu unterziehen ist, wird Entscheidung des diese Unter— den Thierarztes überlassen. Die

tröolat im Allgemeinen nach den in

1. Berl sondere auf dem städtischen Schlacht- 287 zeltenden Grundÿätzen. Der Besitzer hat kein Widerspruchsrecht gegen die Art, in welcher der Therarzt die Unterfuchung ausführt. Die Unter—⸗

suchung kat ausschließlich in der Untersuchungsstation eibst und jedenfalls vor Unterbringung des Fleisches Verkaufsstelle stattzufinden.

8. 16. der Thirrarzt das untersuchte Fleisch ge⸗ bezeichnet er dasselbe an einer leicht erkenn⸗

s Eigenthümer ö §. 17.7 EGrgiebt sich dagegen, daß das ungesund und zur menschlichen Nahrung nicht ge⸗ eignet ist, so wird dasselbe an einer in die Augen fallenden Stelle mit einem Zettel beklebt, welcher die Aufschrift trägt: „Zurückgewiesen und bean— standet.“

Dasjenige Fleisch, welches zurückgewiesen und, be— g anstandet worden ist, wird sofort der Polizeibehörde

zur weiteren Verfügung überwiesen ...

. r Jr: 4IIIn* C Ung,

1

S. ö fer. SGrachtet, der Thierarzt nur einzelne Theile des Fleisches für ungeeignet, die übrigen aber zur mensch⸗ lichen Nahrung für geeignet, so weist er nur jene ein elnen Theile unter Beanstandung derselben zurück, giebt aber die übrigen frei, indem er, so weit an⸗ gängig, die ü 85 16) veranlaßt.

8

beigegeben

Soweit gemäß der §§. 17 und 18 eine Zurück—

es sich um Beanstandung von dem hierarzte aus

anderen Stelle geschafft werden, so hat der Besitzer die Kosten des Trantports zu tragen und auf Er⸗ fordern einen Vorschuß hierfür zu erlegen.

Der Besitzer hat keinen Anspruch auf Entschädi⸗ gung wegen der Verzögerung der Entscheidung des Sber-Thierarztes, sofern dieselbe nur binnen 24 Stun— den, nachdem er seinen . gestellt hat, erfolgt.

5. 20.

Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß das Thier, von welchem das zur Untersuchung vorgelegte Fleisch herrührt, an einer übertragbaren Krankheit (Seuche) gelitten hat, so wird dasselbe schleunigst abgesonderk und der Polizeibehörde überwiesen.

Ter Eigenthümer des Fleisches haftet für allen Schaden, welcher durch die ansteckende Krankheit des Fleisches berbeigeführt wird, insbesondere für die Kosten einer etwa erforderlichen Desinfieirung.

feilgeboten

welche

die Größe Thieres 8. 21.

Ueber alles in der Untersuchungsstation zurück; gewiesene und beanstandete Fleisch wird ein Register geführt, für welches die Verwaltung die näheren Anordnungen erläßt.

Auf Grund desselben ertheilt der Thierarzt den Besitzern des zurückgewiesenen und beanstandeten Fleisches auf Verlangen eine Bescheinigung, aus welcher die Ursache der Bęnnstandung hervorgeht.

8 974

e dazu

ge⸗

Behufs mikroskopischer Untersuchung der Schweine nach näherer Anordnung, der Verwaltung entnimmt ein Probenehmer die hierfür ersorderlichen Proben und veisieht das Fleisch mit der Nummer des Probe- fästchens. Die Probetästchen überbringt der Probe⸗ nehmer dem hierzu von dem Thierarzte bestimmten Fleischbeschauer.

oder

daß das zur

erkennbaren

voller Sorgfalt ordnungen der Verwaltung und den bierüber be— stehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aus—

der Fleischbeschauer unter Beifügung seines Namens in einem nach dem anliegenden Muster von dem Probenehmer geführten Schaubuch dieses zu be— scheinigen.

Auf Grund dieser Bescheinigung erfolgt die Ab— stempelung sttrichinenfrei? durch den Probenehmer.

Findet der Fleischbeschauer bei der Untersuchung das Fleisch trichinenhaltig, so hat derselbe die Ent⸗ scheidung des Thierarztes anzurufen.

Stellt der Thierarzt keine Trichinen fest, so ist die Entscheidung des Ober-Thierarztes, welche binnen 24 Stunden zu erfolgen hat, einzuholen. Findet er dagegen die Fleischproben trichinenhaltig, so ordnet er, nachdem das Fleisch mit dem Stempe Trichinen⸗

baltig“ versehen ist, die Entfernung desselben und der

Tie Trichinen nachweisenden mikroskopischen Präparate an den Fleischbeschauer zur Aufbewahrung nach Maß⸗ dasselbe gabe des §. 26 zurück. Die⸗ 5. 25.

Alle mikroskopischen Präparate, in denen das Vor⸗ handensein von Trichinen endgültig festgestellt ist, sind wohlverkittet auf der Unterfuchungsstation zwei Monate lang aufzubewahren und alsdann unschãdlich

Lebern und zu beseitigen.

Proben nach Maßgabe des 8. 11 an und giebt die

trauten Personen an dem zu untersuchenden Fleisch eine andere Krankheit als Trichinosis, insbesondere Finnen, Rotblauf und Gelbsucht, so haben dieselben dem Thierarzt Anzeige 3 machen.

27

Die Freigabe des Schweinefleisches gemäß 5. 16 erfolgt erst dann, wenn die Untersuchung durch die Fleischbeschauer ergeben hat, daß dasselbe von Lrichinen und von den im 5. 26 erwähnten Krank⸗ heiten frei ist.

S. 28.

Die Verwaltung kann geeigneten Falles von der Bestellung besonderer Probenehmer Abstand nehmen und versehen alsdann der oder die Fleischbeschauer auch die Thätigkeit jener. (6§5 22 bis 27.)

IV. ann, Bestimmungen. 1 Die behufs Untersuchung des Schweinefleisches

entnommenen Proben verbleiben der Verfügung der Untersuchungsstation. S. 30.

Nach erfolgter Abstempelung ist das untersuchte Fleisch sofort aus dem Untersucungsraum zu ent⸗ fernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist, , auf Kosten des Eigenthümers wegschaffen zu assen.

Die Verwaltung übernimmt weder in diesem Falle, noch fonst eine Garantie irgend einer Art für die Sicherheit des in die Untersuchungsstation gebrachten Flelsches. Die Beaufsichtigung desselben ist aus— schließlich Sache des i, .

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen dieses Regusgtivs werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgefetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des §. 14 des Gesetzes vom 18. Uärz 1868 in der Faffung des Gesetzes vom 9. März 1881

tretungsfall mit (-Helbstrafe bis zu einhundert in Mark oder mit Hast 19 3 ö. 2

Die Abänderung und Ergänzung dieses Regeln bleibt vorbehalten un? ersolgt durch Gern. beschluß. 81 1

§. 33.

Dieses Regulativ ritt zusammen mit dem * selben zu Grunde liegenden Gemeindebeschlu⸗ . heutigen Tage in Krast. k

So beschlossen von der Stadtverordneten⸗2, sammlung in der Sitzung vom 3, Seytemt und bestätigt durch Beschluß des Magistrats 1. 24. September er. *

Berlin, den 25. September 1886.

; Magistrat hiesiger stöniglichen Saupt und Nesidenzstem

; gez.: v. Forckenb eck. z

Vorstehendes Regulativ wird auf Grund der? und 3 des Gesetzes, betreffend die Crrichtung 5 licher Schlachthäuser, vom 18.9. März 1858 13 des §. 131 des Zuständigkeitsgesetzes vom J. August in und des 5. 43 des Gesetzes uber die allgemeine Lars verwaltung vom 30. Juli 15883 unbeschadet der * fugnisse der staatlichen Sanitäts. und Veterinn polizei hierdurch mit der Maßgabe genehmigt, i aus den im 8 14 desselben enthaltenen Bestimmunn für das freie Ermessen der Auffichtebehörde be; Prüfung und Genehmigung der Tarifsätze keine zi die Vorschrift am Schlusse des Absatz? im 8 * Gesetzes vom 18/9. März 1868,81 hinausgehen Einschränkung gefolgert werden darf. ;

Potsdam, den 10. Dezember 1886.

*

(L. 8ĩ) Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg Staats minister

gez.: Achenbach.

2 2 * 2 9 Gemeindebeschluß.

Auf Grund des 8§. 2B des Gesetzes vom 18. März 1868 in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 1331, betreffend die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, wird hiermit fest= gesetzt, daß in der Zeit vom 1. Oktober 1886 bis 360. September 1887 für die Untersuchung des von auswärts eingeführten frischen Fleisches an Ge— bühren erhoben werden sollen:

sür ein Schwein.. . 1 Mark, 30 Pf.,

JJ , 20 Pf.

einen Hammel k )

Die Gebühr für die Untersuchung bleibt für edes Stück Fleifch, gleichgültig, welche Größe das— elbe hat, dieselbe wie für jedes ungetheilte Thier.

Dieselbe wird für jedes abgesonderte Stück Fleisch befonders berechnet und macht es hierbei keinen Unterschied, ob die verschiedenen Stücke von einem und demselben oder von mehreren Thieren her— rühren.

Fuͤr die Untersuchung von Lungen, Lebern und Eingeweiden, welche mit Haupttheilen eines gleich⸗ artigen Thieres vorgelegt werden, wird. eine Ge⸗ bühr nicht erhoben, ohne daß es eines Nachweises, daß dieselben mit den vorgelegten Haupttheilen von demselben Thiere herrühren, bedarf.

Die nochmalige Besichtigung von bereits

latiss geschieht kestenfrei. So 'beschlossen von der Stadtverordneten ⸗Ver—

sammlung in der Sitzung vom 9. September er.

24. September er. Berlin, den 25. September 1886.

Magistrat

6 O.

gez. v. Forcken beck. J. Nr. 3165. F. B. I. 86.

Vorstehender Gemeindebeschluß wird auf Grund der 5§. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Errich— tung öffentlicher Schlachtbäuser vom 18. 9. Marz 1868.81, des 8. 131 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 und des 8§. 43 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli hierdurch genehmigt.

Potsdam, den 24. März

(L. 8.)

188

Staats⸗Minister . gez. Achenbach. Genehmigung. CO. P. 2819.

Vorstehende Gemeindebescklüss 1

Bemerken zur öffentlichen Ken itniß gebracht, daß dieselben am 14. April er. Abends mit der

treten. . ö. Berlin, den 28. März 13887. Magistrat

v. Forckenb eck.

V, ] . 75 2a w. (Gesetzsammlung Seite 273 ff) für jeden Ueber⸗ Genehmigung. O. P. 9152. Muster. (Schaubuch.) 1. K 3. 29 5 h. 6. 9 8. Bezei Bescheini⸗ . Name Bezeichnung Name w . 966 3 und ort. .. des Tri. gung, des x ende tunde der des Vefitzers Schweines ] Pfebe—⸗ chinen⸗ Fleisch⸗ Bemerkungen. Nr. Untersuchung. des Schweines. durch den , . frei? beschauers. Probenehmer. ; (Name.) ĩ 65328

X Bekanntmachung.

Im Anschlus an die Bekanntmachung des Magistrat vom heutigen Tage, betreffend die Untersuchung des von auswärts eingefübrten frischen Fleisches, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Zwecke der Untersuchung des von auswärts eingeführ— sen Fleisches folgende acht Untersuchungsstationen eingerichtet sind:

Nr. I in der Central-Markthalle und zwar 14A im ersten Stadtbahnbogen an der Kaiser⸗ Wilhelmstraße für das per Wagen ein. geführte Fleisch. 1B auf der Galerie in der Central-Markthalle für das direlt mit der Stadtbahn in die Central-Markthalle eingeführte Fleisch,

Nr. Win der Markthalle II (Lindenstraße),

Nr. 3 in der Markthalle M (Zimmerstraße),

Nr. 4 in der Markthalle LI. (Dorotheenstraße),

Nr. 5 in der Fleischverkaufsballe auf dem Cen— tral Schlachthof in der Eldenaerstraße,

Nr. 6 in Fruchtstraße Nr. 112,

Nr. 7 in Waldemarstraße Nr. 28,

Nr. 8 auf dem Berliner Lagerbef im Gebäude Ill (Einfahrt von der Brunnenstraße und von der Ackerstraße).

Ce *

C 772

9.

i

früher unterfuchtem Fleisch im Falle des S. 11 des Regu⸗

und bestätigt durch Beschluß des Magistrats vom

hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt.

1883

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg,

Eröffnung der Untersuchungsstationen in Kraft

hiesiger Königlichen Haupt- nud Residenzstadt.

Diese Untersuchungsstationen sind für das Publikum

geͤss;,;,,, Nr. 1A täglich von 8 Ubr Abends bis 2 Uhr

. 2

Morgens. Nr. IB fäglich von 3 Uhr Morgens bis 6 Uhr M org. nẽà, Nr. D täglich von 8 Uhr Abends bis 2 Uhr Morgens, Nr. JZ täglich von 8 Ubr Abends bis 2 Uhr Morgens, Nr. täglich von 3 Uhr Morgens bis 8 Uhr Morgens, Nr. 5 täglich von 9 Uhr Abends bis 3 Uhr Mergenz, ; . Nr. 6 täzlich von 8 Uhr Abends bis 3 Uhr ö Morgenẽ, . ; Nr. T täglich von 9 Ubr Abends bis 4 Ubr Morgens, Nr. S täglich von 4 bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis 9 Ubr Nachmittags.

Außerdem finden in den genannten Stationen mit folgende Unter⸗

9 Uhr nur

Ausnahme der Sonn- und Festtage suchungen statt:

in Station 3 Morgens von 7 makroskorisch.

bis

in Station 4 Nachmittags von 5 bis 9 Uhr mikrofkopisch und makroskopisch,

Station 7 Morgens von 7 bis stopisch und makroskopisch.

Abänderungen bleiben vorbehalten.

Berlin, den 28. März 1337.

Kuratorium des städtischen Central⸗ Viehhofs.

in 9 Uhr mikre

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M.) Nr. 265.

Die rohe

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Thonindu trie⸗Zeitung. Wochenschrist sür die . ö. Siegel⸗ Terrakotten⸗, af waaren⸗, Steingut⸗ Porzellan⸗ Gem nt i,, industrie. Berlin XW. Kruppstraße Nr. 6.) . . Inhalt: Zur Frage der ormaltegel⸗ ö e dentliche Gentralersammlung, des Verein den . . Fabriken feuerfester Brodu lte. = 2 ( gef versammlung des deutschen Vereins, für Fabrila 1 z von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement (Hwrz. fetzung). Allerlei. (Der Gefahrentari des Has. ofenbetriebes) Patentaus uge Siaubsan . Patentertheilungen. Suhmission gn. Mar bericht des Berliner Baumarkt. Anzeigen.

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