1887 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1887 18:00:01 GMT) scan diff

21 *. 3 2 r .

3633 .

2 *.

*

7

Verkehrscontroleure die Prüfrng zum Gütererpedienten oder zum

Eisenbahnsekretär abgelegt baben.

Die Beförderungen erfolgen nach den besonderen desfallsigen Vor-

schriften.

Ohne förmliche Prüfung nach dem Grade der Diensttüchtigkeit, jedech unbeschadet der Befugniß und Verxflichtung der Behörden, in Fallen des Zweifels durch Probedienstleistungen oder auf andere geeignete Weise sich Gewißheit zu verjchaffen, und unter Beachtung der Jonstigen bezüglichen Vorschriften erfolgen die Beförderungen zum Stations- vorsteber erster Klasse aus der Zahl der Stationsrorsteher zweiter Klasse, zum Güterexpeditionsvorsteher oder Stationskassen · Rendanten aus der Zahl der Gütererpedienten, Güterkassirer oder Stations- einnehmer, zum Materialienverwalter erster Klasse aus der Zabl der Materialienberwalter zweiter Klasse, geeignetenfalls auch aus der Zabl der für die Stelle eines Material ienverwalters geprüften etats mäßigen Bureaubeamten, zum Weichensteller erster Klasie, soweit demselben lediglich die Bedienung größerer Weichen⸗ und Signalstellwerke über

tragen wird, aus der Zahl der Weichensteller.

§. 6. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

Die Prüfungskommissionen sind wie folgt zusammenzusetzen und

zwar für die Prüfungen:

a. zum Bahnwärter, Weichensteller, Nachtwächter für den Stations- dienst: aus einem höheren betriebs- oder bautechnischen Beamten und

einem Bahnmeister;

b. zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen- und Signalstellwerke übertragen wird: aus einem höheren betriebs⸗ oder bautechnischen Beamten, einem Betriebscontroleur oder Stationsvorsteher und einem Verkehrs controleur

oder Gütererpedienten;

c. zum Bremser, Schaffner, Zugführer: aus einem höheren betriebs oder bautechnischen Beamten und einem Betriebs oder Verkehrs⸗

controleur;

d. zum Rangirmeister und Portier für den Stationsdienst: aus einem betrieb- oder bautechnischen Beamten und einem Betriebs

controleur oder Stationsvorsteher;

e. zum Packmeister und Lademeister; aus einem höheren betriebs- technischen Beamten und einem Verkehrscontroleur oder Güter—

ervedienten;

f. zum Magazinaufseher, Maschinenwärter, Lokomotivheijer, Loko– motivführer, Wagenmeister: aus einem höheren betriebs- oder bau⸗

technischen und einem höberen maschinentechnischen Beamten;

g. zum Materialienverwalter: aus einem Direktionsmitgliede, dem Vorstande des Materialienbureaus und einem Eisenbahnsekretär; h. zum Telegraphisten und Telegraphenaufseher: aus einem böheren betriebs- oder bautechnischen Beamten und einem Telegraphen—

Inspektor;

i. zum Bahnmeister: aus zwei höheren bau und betriebstechnischen

Beamten und einem Eisenbahnsekretär;

k zum Werkmeister: aus einem maschinentechnischen Mitgliede der Direktion oder dessen Vertreter und einem anderen höheren

maschinentechnischen Beamten; . J. zum Stationsassistenten: aus dem Betriebsdirektor oder einem

böheren betriebstechnischen Beamten, einem Betriebscontroleur oder

Stationsvorsteher und einem Verkehrscontroleur oder Güter— expedienten;

m. zum Stationsvorsteher oder Güterexpedienten: aus einem Direktionsmitgliede, einem höheren betriebstechnischen Beamten und einem Verkehrsinspektor oder Verkehrscontroleur;

n. zum Kanzlisten: aus dem mit der Oberaufsicht über die Kanzlei beauftragten Bureauvorsteher und einem anderen Eisenbahnsekretär;

o. zum Zeichner: aus dem Vorsteher eines technischen Bureaus und einem technischen Eisenbahnsekretär; 4

p. zum Betriebs- und zum Eisenbahnsekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem Verkehrsinspektor oder Verkehrscontroleur und einem Eisenbahnsekretär;

g. zum technischen Betriebs- und zum technischen Eisenbahn— sekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem höheren bau- bezw. maschinentechnischen Beamten und einem Eisenbahnsekretär;

r. zum Werkstättenvorsteher: aus einem maschinentechnischen Mit— gliede der Direktion oder dessen Vertreter, einem anderen höheren maschinentechnischen Beamten und einem Eisenbahnsekretär.

Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen führt der im Range höher stehende Beamte und unter Beamten von gleichem Range der Dienstältere derselben.

§. J. Verfahren bei Abnahme der Prüfungen. 6 Mit dem schriftlichen Theile der Prüfungen ist der Regel nach zu eginnen.

In den Prüfungen zum Bahnwärter, Weichensteller, Bremser, zum Nachtwächter und zum Portier, für den Stationsdienst, zum Maschinenwärter und zum Lokomotivheizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfung in den allgemeinen Schulkenntnissen unter— bleiben, wenn bereits in der Vorprüfung festgestellt ist, daß die er— forderlichen Kenntnisse in vollständig genügendem Maße vorhanden sind.

Beamte, welche Uebung oder Fertigkeit im Telegraphiren oder in der Behandlung der Telegraphenapparate und Leitungen, oder Kenntnisse vom Telegraphendienst besitzen sollen. müssen sich hierüber durch eine vorher vor einem Telegrapheninspektor, seinem Vertreter oder vor einem hierfür besonders geeigneten und bestimmten Telegraphen— aufseher abzulegende fen. ausweisen, mit Ausnahme der An— wärter zum Telegraphisten oder Telegraphenaufseher, von welchen diese Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung selbst nachzuweisen sind.

Jeder Prüfungskommission bleibt auch in den Fällen, in welchen eine praktische Prüfung nicht vorgeschrieben ist, überlassen, zu be—⸗ stimmen, daß eine solche unter Aufsicht der Kommission oder eines Mitgliedes derselben stattfinden und ob dieselbe vor oder nach der mündlichen Prüfung erfolgen soll.

Im Allgemeinen sollen die zur Prüfung Zugelassenen sich mit den wichtigen und im praktischen Dienst hauptsächlich zur An— wendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im Wesentlichen vertraut erweisen und insbesondere ein richtiges Verständniß derselben, sowie die Fähigkeit zeigen, sich leicht in denselben zurechtzufinden.

Das Ergebniß der Prüfung wird mit den Urtheilen „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ bezeichnet. Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der zu Prüfende in jedem Haupttheile dem schriftlichen, dem mündlichen und vorkommenden Falles dem praktischen Theile mindestens das Urtheil „genügend“ erlangt hat.

Am Schlusse des mündlichen Theiles der Prüfungen wird der

Ausfall derselben und thunlichst auch das Ergebniß der übrigen Theile bekannt gemacht. Anwärter, welche mit dem Urtheil ‚sehr gut‘ die Prüfung be⸗ stehen, können nach dem Ermessen der Dienstbehörde eine Anerkennung aus den für Remunerationen bestimmten Mitteln erhalten, wenn dieses Ergebniß auf besonderen Fleiß zurückzuführen ist und die laufen den Dienstgeschäfte bei sonst gutem Verhalten gewandt und zuverlässig von ihnen verrichtet worden sind.

F§. 8. Prüfungszeugnisse. Prüfungskosten.

Die Anstellungs behörde (Eisenbahn⸗Betriebsamt, Eisenbahn—⸗ Direktion) benachrichtigt den Anwärter über den Ausfall der Prüfung und ertheilt ihm auf seinen Antrag ein e e g, Zeugniß über das Bestehen der Prüfung nach dem nachstehenden Muster;

Dem (Dienstbezeichnung, Vor⸗ und . Wohnort) wird hiermit bescheinigt, daß er nach Maßgabe der Prü— fungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahn Verwaltung die Prüfung zum .... ... mit dem Gesammturtheil . . . . .. bestanden hat. . rt. Datum. ̃ Stempel. Name und Unterschrift der Behörde.“

Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die Stellvertretungs⸗ kosten werden von der Verwaltung getragen. Für die Hin, und Rück reife erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt; Tagegelder und Reisekosten werden nicht gewährt. .

Befähigungsnachweis für besondere Dienststell ungen.

Bezüglich der nachbezeichneten Dienststellungen; Billetdrucker, Bureaudiener, Kassendiener, Portiers für den Wer meister Krahnwärter, Schiffe kapitãne erster und zweiter Klasse, Steuerleute, Trajektheizer, kommen die Bestimmungen dieser Prüfungsord ch Befinden der Königlichen Eisenbahn Direktionen sinngemäß zur An⸗ §. 19. Ausnabmebestim mungen: Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt r ällen, insbesondere wenn die Betbeiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs oder nommen sind oder übernommen werden sollen, der Ablegur betreffenden Prufung oder von ein;elnen Erfordernissen für die Zu⸗ lassung zu derselben zu entbinden. Aufhebung früberer? Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt vo an die Stelle der bisherigen Vorschriften über Ausbildung und Prüfung, insbesondere: des Reglements über die

Nachtwächter und

kstãttendienst, Billetschaff ner Brückenwärter, Brückengeldeinnehmer, Schiffsmaschinisten,

dnung nach pflichtmäßigem

orbehalten, in

hrivateisenbahndienst über⸗ en, von der Ablegung der

Vorschriften. t vom 1. Juli 18587 ab

Annahme, Ausbildung und An⸗ stellung von Civil⸗Sapernumeraren im Staatseisenbahndienst vom 19. August 1874,

des Reglements für die innern Dienst der Staatseisenba

rüfung zum Subalternbeamten im Verwaltung vom 19. August 1874, des Reglements über die Ausbildung und Prüfung der Stations⸗ und Expeditionsbeamten der Staatseisenbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen vom 30. November 1874, .

des Reglements, betreffend die Prüfung der nicht im Stations, Expeditions- oder Bureaudienst beschäftigten mittleren und niederen Staatseisenbahnbeamten vom 26. Juni 1880.

Die Befreiungen, welche durch diese Reglements oder durch andere Uebergangsbestimmungen nachgelassen waren, bleiben für die Be⸗ Doch gelten alle Befreiungen nur insoweit, als auch den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Be— fähigung von Bahn-Polizeibeamten und Lokomotivführern Genüge

theiligten in Kraft.

Besonderer Theil. Abschnitt J. Prüfung zum Bahnwärter.

Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von sechs⸗ oder neun monatlicher Dauer vorhergehen, und zwar:

entweder eine viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatliche im Bahn bewachungs⸗ und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn,

oder eine neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn⸗Neubau, sofern der Anwärter hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut ge⸗ macht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs und Signal⸗ dienste thätig gewesen ist.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1 Kenntniß der Gegenstände des Bolksunterrichts, Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund—⸗ arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommen— den dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen.

2) Kenntniß:

Aa. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats eisenbahndienst;

h. der Dienstanweisung für die Bahnwärter und Weichensteller;

e. aller bei der Unterhaltung der Bahn und insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach Beschaffenheit und Verwendung;

d. der verschiedenen in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten der sowie der für das Ueberschreiten der

insbesondere

Barrieren und deren Bedienung Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;

e der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitswagen (Dräsinen, Bahnmeisterwagen u. s. w. auf den Geleifen, desgleichen über die auf unfahrbaren Geleisstrec en Sicherheitsvorkehrungen und über das Auswechseln von Schienen und Schwellen;

f. des Zwecks und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhahung der elektro ⸗magnetischen Läutewerke, fowie sämmtlicher é6⸗Gegenstände und der Bestimmungen über Beauf— . aphenleitungen, auch Kenntniß r iden befindlichen Hülfssignal-Einrichtungen;

g. des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung fuͤr Bahnen untergeordneter Bedeutung, insoweit sie den Dienstkreis eines Bahn— wärters betreffen;

ch, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch der Vorfchriften über Anwendung der Knallsignale;

i. der Vorschriften über Hülfeleistung bei lichen Unfällen; handlung aufgefundener Gegenstände. rter, Sprechapparate telegraphen-Stationen und dergleichen bedienen sollen, hab nachzuweisen:

l. Fertigkeit im Telegraphiren

zu treffenden

Bahnausrüstung sichtigung und

i nterhaltung der Telegr der in den Glockenbuden b

ebensgefahr und plötz⸗

Bahnwärter,

und Kenntniß der Vorschriften ber die Behandlung der Apparate und n. sowie über . dienstlichen Gebrauch derselben; m. Fähigkeit, über einen dien schriftliche Anzeige zu erstatten. Prüfung zum Weichensteller.

muß ein Vorbereitungsdienst von gleicher Art und der Prüfung jum Bahnwärter (5. 12) vorhergehen mit abe, daß an Stelle der zweimonatlichen Beschäftigung im Signaldienst eine solche im Weichenstellerdienst

stlichen Vorgang eine verständliche

Der Pruͤfung m Dauer wie

Bahnbewachungs⸗ und

In der Prüfung sind nachzuweisen: 1) die für die Stelle eines Babhnw

die f ärters erforderlichen Kenntniss . Fähigkeiten (8. ; ö.

12), insbesondere auch vorkommenden Falls die U und m a. a. O. bezeichneten; ö 2) . ; Za der verschiedenen, in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres und ihrer Bedienung, sowie der da (Weichen und Signalstellwerke); b. des Zwecks und der lichen optischen Telegrap (cc. der Einrichtung, des scheiben, Schiebebuͤhnen, Centef d. der Vorschriften über den Rang ö. e. . Dahn hei n lernen, 24 . für Bahnen ergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis ei Weichenstellers betreffen; ö. . f. des jeweiligen F bei welchem der Anw

5. 14. Prüfung zum Weich enstelller erster Klasse, eit demselben nicht lediglich die Bedienung grö

Signalstellwerke aufgetragen wir Prüfung muß eine sechsmonatliche Beschäftigung im Sta— und Telegraphen.,, sowie im Billet“ eppeditions⸗

mit verbundenen Signalvorrichtungen Bedienung der auf den Stationen befind—

wecks und der Bedienung der Dreh—⸗ gen und Wasserkrahne;

abrplans und der Fahrordnung an dem Posten, ärter bestellt ist. 9j

ßerer Weichen · und

l e Gepäck und Güter⸗ ; und Güterkassendienst nach abgelegter Prüfung zum Weichensteller voraufgehen.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche

sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrũchen in dem für den Oi gebrauch auzreichenden Umfange zu rechnen; en Dier̃

2) Kenntniß: . ö .

a. der Eisenbabnlinien des Tirektionsbezirks, der Namen n angrenzenden Babnen, sowie die Fäbigkeit, mittelst der im Gehren befindlichen Karten und Verzeichnisse die Lage und die Zugehrigi⸗ einer Station aufzufinden; . ei

b. des Bahn ⸗Telegraphennetzes und der Anschlũsse des Betrieh amtsbezirks; z =.

3) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschrit über die e nn, der Apparate und Leitungen, sowie über ö dienstlichen Gebrauch derselben;

4) . der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen: . h

. aus dem Betriebs- Reglement für die Cisenbahnen Deutstz= lands und aus den Vorschriften für den Billet⸗, Gepäck⸗ und dn expeditionsdienst; .

b. aus dem Bahnpolizei⸗ Reglement und der Bahnordnung fir Bahnen untergeordneter Bedeutung, aus der Signalordnung, fon aus den in Beziehung auf den Stations-, den Fahr- und au ber Betriebsdienst des Bahnbezirls erlassenen Dienstanweisungen, Dient. ordnungen und allgemeinen Vorschriften;

e. aus den Vorschriften für Telegraphenbeamte, insbesonder auch aus der Telegraphen⸗Ordnung für das Deutsche Reich, aus den Vorschriften über die Benutzung der Eisenbahn⸗Telegraphen für den Privat Depeschenverkehr, über die Berechnung und Abrechnung der Depeschengebühren ;. ,

d. aus den Vorschriften über die Benutzung der Wagen und ihrer Theile, insbesondere der Wagendecken und Ladungsgeräthe;

) Kenntniß der sonstigen besonderen Voörschriften für den Dient auf Haltestellen; . x :

6) Kenntniß der Vorschriften über die Beförderung der Dienst. briefe und dienstlichen Geldsendungen.

Abschnitt Il.

§. 1I5. Prüfung zum Bremser.

Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung theils im Bremser⸗ und Rangirdienst, theils in einer Wagenwerkstaäͤtte (Haupt, Neben. oder Betriebs- Werkstätte) vorhergehen; die Dauer der Beschäftigung in der letzteren muß mindestens vier Wochen, im Rangirdienst mindestens sechs Wochen betragen.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

„I) .„Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vor, ö dienstlichen Fahrpläne, mit Ausschluß der gezeichneten, zu verstehen;

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

3) Kenntniß:

a. der Bestimmungen des Bahnpolizei .; Reglements und der Bahn ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis des Bremsers betreffen;

b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie

e. der Vorschriften über den Rangirdienst;

438. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von agen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs,, Brems, Schmier: und Thürverschluß⸗, der Heiz- und Beleuchtungs ⸗Vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungk⸗ weise dersel ben;

b. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen der eigenen K ,,,

enntniß der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter. ͤ .

Die Erfüllung der Anforderungen zu 44 ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung nachzu—

weisen. S. 16. Prüfung zum Schaffner.

Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Schaffner⸗ dienst einschließlich einer zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenwerkstätte vorhergehen; bei Beamten, welche die Bremserprüfung abgelegt haben, genugt eine dreimonatliche Vor—⸗ bereitung im Schaffnerdienst.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

L) die für die Stelle eines Bremsers erforderlichen Kenntnisse;

Y Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines ö. eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu er— atten; .

3) Kenntniß der ,, soweit dieselbe für den Lokal⸗ und Durchgangsverkehr des Bahnbezirks erforderlich ist; 4) Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über die Be— förderung von Personen, der Bestimmungen über die Beförderung von Truppen und Heeresmgterial, der Vorschriften des Betriebs. Reglements für die Cisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen; Kenntniß der verschiedenen Arten von Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über freie Fahrten, über die Ersatzleistung der Reisenden für Beschä— digungen an Personenwagen, über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans des Bahnbezirks und der Anschlüsse der Nachbarbezirke; ) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit die= selben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, der Bestim⸗ mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, auch Fertigkeit im Gebrauch der Rettungsvorrichtungen; . S6) Uebung im Telegraphiren, Fertigkeit im Gebrauche der Hülfẽs— signalvorrichtungen, Kenntniß der Einrichtung der Läutewerke;

[ Kenntniß der Dienstanweisungen für Schaffner, Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und Heizer und der sonst für den Fahr— dienst erlassenen Vorschriften.

5. 17. Prũ fung zum Packmei ter.

Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Pack. meisterdienst nach bestandener Schaffnerprüfung und eine einmonatliche Beschäftigung im Lademeisterdienste vorhergehen. In der Prüfung sind nachzuweisen: 1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

ffeeortpcic.enntniß: 9 des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche; „') der auf den Dienst des Packmeisters und des Lademeisters be⸗ züglichen Bestimmungen des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Dienstanweisungen für den Billet⸗, Gepäck. und Güter ⸗Expeditionsdienst, insbesondere auch der Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben; 4) der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahn⸗ 3zrdnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, ene dieselben den Dienstkreis des Packmeisters und des Zugführers betreffen; ö 5) der Bestimmungen über Beförderung von Dienstgut, Dienst⸗ briefen und dienstlichen Geld- und Werthsendungen;

6) der Vorschriften über die ö der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und deren Zubehörs, fowie der Eigenthum merkmale der Wagen;

7) der Bestimmungen uͤber die zollamtliche Behandlung des Güter⸗ und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese ier en die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen erschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen; . 8) der in den direkten Verkehren des Bahnbezirks in Bezug auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften.

5. 18. birne, Zugführer. Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Zug

schriftliche Anzeige zu erstatten, deutfche Depefchen richtig abzuschreiben,

führerdienst nach bestandener Packmeisterpräfung vorhergehen. In der Prüfung sind nachzuweisen: ; .

1 FZäbigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines zu lie eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; Y allgemeine Kenntniß von der Organisation der Verwaltung des Firekt ons beʒirks; ferner Kenntniß : ; 3) der Einrichtung der Läutewerke, Blockirungs⸗ und Hülfesignal⸗

Vorrichtungen;

2) der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, Kilometer⸗ ũ̃ s. w.; ;. r nin, Pestimmungen über die Handhabung des (lektrischen

Zelesraphen und der Grundsätze für die telegraphischen Meldungen ur Sickerung des Zugverkehrs;

; 7 Uebung im Telegraphiren; J .

I Kenntniß der Dienstanweisung für Stations ⸗Vorsteher.

Abschnitt III.

z. 18. Prüfung zum Nachtwächter für den Stationsdienst.

In der Prüfung, welcher eine dreimonatliche Beschäftigung im Stalsons-Nachtwächterdienst vorhergehen muß, sind nachzuweisen:

1 Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere

ähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und H end zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben und in den vier Grundarten 3 ganzen benannten Zahlen zu rechnen.

Y) Kenntniß: .

ö der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats— eisenbahndienst; . . .

b. der Dienstanweisung für die im Stationsdienst beschäftigten Nachtwãchter; . . x

. des jeweiligen Fahrplans der die Station zur Nacht berührenden Züge nach deren Gattung und Nummer;

d. der Behandlung gefundener Gegenstände;

e. der Feuerlöschordnung;

f. des telegraphischen Rufzeichens der Station;

g. des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektromagnetischen Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphen⸗

itungen; ö 6 der verschiedenen in dem Babnbereich vorkommenden Arten von Barrieren und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;

j. des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und der Signalordnung, insoweit diesel ben den Dienstkreis des Nachtwächters betreffen.

§. 20. Prüfung zum Portier für den Stationsdienst.

Der Prüfung soll eine sechsmonatliche Vorbereitung im Sta tions⸗Portierdienst vorhergehen. In der Prüfung sind nachzuweisen:

1 Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Gefchriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund—⸗ arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen;

27) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten;

3) Kenntniß: J

a, der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats eisenbahndienst; . .

b. der Dienstanweisungen für die im Stationsdienst beschäftigten Portiers und für die Gepäckträger; (.

c. des Bahnpolizei Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dienstkreis des Portiers betreffen;

d. der Eisenbahn⸗Geographie für den Lokal- und Nachbarverkehr des Bahnbezirks;

e. der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegen⸗ stände und über die Aufbewahrung von Handgepäck; .

f. der Vorschriften über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen; ö.

g. der verschiedenen Arten von Billets und Freifahrts⸗A1Ausweise, der reglementarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen;

h. des jeweiligen Fahrplans der die Station berührenden Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbezirke; ö

i. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;

k. der n, nnn, . . . Befähigung zur Abgabe und Aufnahme einfacher Dienst— eyeschen

Abschnitt IV.

§. 21. Prüfung zum Telegraphisten.

In der Prüfung, welcher eine neunmonatliche Vorbereitung im Telegraphendienst vorhergehen soll, sind nachzuweisen; ]

) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Tele⸗ graphisten in angemessener Form schriftlich darzustellen, deutsche Depeschen mit geläufiger deutlicher Schrift richtig niederzuschreiben;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;

3 Allgemeine Kenntniß in der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder;

. , . der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

5) Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen elektrischen und Block-Appgrate, Kennt⸗ niß der Behandlung, Regulirung und Reinigung dieser Apparate, der

usammensetzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens ei eintretenden Telegraphenstörungen;

ferner Kenntniß:

6) des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit sie sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten beziehen, der Signalordnung nebst den für den Bahn⸗ enirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie aller Dienstanwei⸗ sungen für Telegraphenbeamte, insbesondere auch der Grundsätze für die telegraphischen Meldungen zur Sicherung des Zugverkehrs, über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten von Dienst und Staats depeschen, sowie über das Stellen der Uhren; Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung der Station, auf welcher der Anwärter beschäftigt ist; ; .

) des Bahn⸗Telegraphenne es und der Anschlüsse desselben an ir ,. der Reichs⸗Telegraphen Verwaltung und der Nachbar⸗

zirke;

S8) der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, der Be⸗= stimmungen über Benutzung der Gisenbahntelegraphen für den Privat elf ger erlcbr, über die Erhebung und Abrechnung der Depeschen⸗

ühren;

9) der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen.

§. 22. Prüfung zum Rangirmeister,

Der Prüfung muß eine achtzehnmonatliche Vorbereitung vorher⸗ gehen, davon

a. drei Monate im Bremserdienst und in einer Wagen⸗ Reparaturwerfflãtte z

b. drei Monate im Weichenstellerdienst und

G öjwölf Monate im Rangirdienst. 2. ;

Beamten, welche die nn, zum Bremser oder zum Weichen⸗ steller bestanden haben, wird die dreimonatliche Vorbereitung im

remserdienst und in einer Wagenwerkstätte, beziehungsweise im Weichenstellerdienst ganz und von der zwölfmongtlichen Beschaͤftigung im Rangirdienst eine Zeit von drei Monaten erlassen.

In der Prüfung find nachzuweisen: . .

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere . eit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und

eschriebenes zu lefen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier rundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vor⸗

1 dienstlichen Fahrpläne, mit Ausschluß der gezeichneten, zu versteben; J

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbabndienst;

3) Kenntniß: 2

a. der Vorschriften des Bahnpolizei⸗ Reglements und der Babn⸗ ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit sie auf den Dienstkreis des Bremsers, Weichenstellers. Bahnwärters und des Rangirmeisters sich beziehen; .

b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausfũhrungsbestimmungen;

4) Kenntniß: .

a. der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs« Brems-, Schmier und Thürverschluß,, sowie der Heiz und Beleuch⸗ tungsvorrichtungen, der Einrichtung und Behandlungsweise derselben;

b. der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und ihres Zubehörs, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen;

(c. der Vorschriften über Reinigung der Viehwagen behufs Be⸗ seitigung von Ansteckungsstoffen; .

d der Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben;

5) Kenntniß:

a der verschiedenen in dem Verwaltungsbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsichtlich ihrer Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen (Weichen⸗ und Signalstellwerke); .

b. der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen;

e. der Einrichtung, des Zwecks und der Bedienung der Dreh— scheiben, Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne;

6) Kenntniß: ;

a. der Vorschriften über den Rangirdienst und der Dienstanweisung für Rangirmeister;

b. der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller, Stations⸗ Vorsteher, Wagenmeister, Bremser, Schaffner, Packmeister, Zugführer und für Lokomotivführer, soweit dieselben den Rangirdienst berühren;

7) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahr ordnung, der Signalanlagen und des Geleisplanes derjenigen Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt gewesen; Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.

Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden.

Die Erfüllung der Anforderungen zu 4a ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung nach— zuweisen.

§. 23. Prüfung zum Lademeister.

In der Prüfung, welcher eine elfmonatliche Vorbereitung im Lademeister- und eine einmonatliche im Packmeisterdienst vorhergehen soll, sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lade⸗ meisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;

3) ,, der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

ferner Kenntniß:

4) der Vorschriften über den Billet⸗, Gepäck und Güter⸗ Expeditionsdienst, der Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands, des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahn ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der für den Lokal⸗ und die Verbandsverkehre erlassenen reglementarischen und tarifarischen Vorschriften, soweit dieselben den Dienst des Lade- und des Pack- meisters, namentlich die Annahme, Verladung, Instradirung, Ent— ladung und Verabfolgung des Reisegepäcks und der Güter betreffen;

2) der Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter⸗ und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit dieselben die Be⸗ schaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Begleitpapiere betreffen; ;

6) der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) sowie ihres Zubehörs, insbesondere der Wagendecken, Ladungsgeräthe u. s. f., Über Reinigung der Viehwagen zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen, und Kenntniß der Eigenthums merkmale der Wagen; ö

) Eisenbahngeographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal und für die Verbandsverkehre des Bahnbezirks erforderlich ist.

§. 24. Prüfung zum Maggzin-A Aufsehexr.

Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Magazin⸗ aufseherdienst bei einem Betriebs- oder Werkstattsmaterialien Magazin vorhergehen. .

In der Prüfungszeit sind nachzuweisen: . J

I) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines JJ eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Tan en, P des metrischen Miaß⸗ und Gewichtssystems;

senntniß:

3) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats eisenbahndienst; ;

4) der in den Materialien. Magazinen vorkommenden Materia—⸗ lien, Geräthe, Werkzeuge und Vorrathsstücke; ;

5) der Vorschriften für die Einrichtung der Betriebs-, der Werk— statts“, der Oberbau“ und der Baumaterialien ⸗Verwaltung, soweit sie nicht das Buch- und Rechnungswesen im Einzelnen betreffen;

6) der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern.

Abschnitt V.

§. 25. Prüfung zum Maschinenwärter.

Der Anwärter muß im Schlosser oder Schmiedehandwerk aus— gebildet, ein Jahr als Handwerker in einer Eisenbahn Lokomotiv= werkstätte und sechs Monate im Dampfkessel⸗ und Maschinenwärter⸗ dienst beschäftigt gewesen sein

In der Prüfung sind nachzuweisen: ; ö

I) Kennfniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere 3 in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und

eschriebenes zu lefen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit Brüchen zu rechnen; ö

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst; .

3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer;

4) desgleichen der beim Betriebe von Dampfmaschinen⸗Anlagen zur . kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben;

5) desgleichen der einfachen physikalischen Gesetze über den Wasser⸗ dampf und seine Wirkungen; . . ;

H) genaue Kenntniß des Dampfkessels, seiner Theile und seines a n der Sicherheitseinrichtungen und der bezüglichen gesetzlichen

estimmungen; ferner ;

7) der Behandlung des Kessels im angeheizten und im kalten Zustande, was durch eine praktische Prüfung festzustellen ist;

8) Kenntniß der Pumpen- und Wasserstations⸗ Einrichtungen;

9) Kenntniß der Dienstanweisung für Maschinenwärter.

§. 246. Prüfung zum Lokomotivheizer,..

Der Anwärter soll im Schlosserhandwerk, als Schmied oder als Kupferschmied ausgebildet, ein Jahr lang als Handwerker in einer Eisenbahn ˖⸗Lokomotivwerkstätte und sechs Monate im Lokomotivheizer⸗ dienste beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen: ;

I) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts. insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen zu rechnen, sowie dienstliche Fahrpläne, mit A chte der gezeichneten, zu verstehen;

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats ⸗Eisenbahndienst;

3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer?

4) desgleichen der Zusammensetzung der Lokomotive und besondere Kenntniß der Einrichtung der Feuerkisten, Roste, der Schmiergefäße, Achsbuchsen und Untergestelle;

5) desgleichen der einfachen rhysikalischen Gesetz. über den Wasserdampf und seine Wirkungen;

6) Kenntniß des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, der Dienst⸗ anweisung für Lokomotivfübrer und Lokomotivhei;er, soweit diese Re⸗ glements u. s. w. den Dienstkreis des Lokomotivheizers betreffen, und allgemeine Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst.

7) Außerdem ist eine praktische Prüfung vorzunehmen und in dieser besonders festzustellen, daß der Anwärter im Stande ist, einen Zug zum Stillstand zu bringen.

§. 27. Prüfung zum Lokomotivführer.

Der Anwärter muß nach bestandener Prüfung zum Heizer sünf⸗ zehn Monate hindurch als solcher bei Personen- und Güterzügen, so⸗ wie im Rangirdienst beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

2) genaue Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie

3) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt, während der Ruhe, im Feuer und im kalten Zustande;

4) Kenntniß der im Lokomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben;

5) Kenntniß der Leistungsfähigkeit der Lokomotiven, der verschie⸗ denen Brems vorrichtungen an den Zügen und der Einrichtung der Wasserstationen;

6) Kennniß:

a. des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands, des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands;

b. der Vorschriften für den Rangirdienst und der für den Bahn— bezirk erlassenen Ausfübrungsvorschriften;

C. der Dienstanweisungen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer, Bremser, Weichensteller und für Bahn wärter,

soweit diese Reglements u. s. w. Gu a, b, e) den Dienstkreis des Loko⸗ motivführers betreffen;

7) Kenntniß der zu befahrenden Strecken;

8) die praktische Befähigung durch Probefahrten sowohl mit einem Personen⸗ als mit einem Güterzuge unter Aufsicht der Mit— glieder der Prüfungs ⸗Kommission.

§. 23. Prüfung zum Wagenmeister.

Der Anwärter muß das Schlosser⸗- oder Stellmacher-Handwerk erlernt haben, ein Jahr als Handwerker in einer Eisenbabnwagen⸗ Werkstätte und sechs Monate im Wagenmeisterdienste beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Wagenmeisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des metrischen Maß- und Gewichtssystems;

3) Kenntuiß des Bahnvolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Kon⸗ struktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und der in den technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahn— Verwaltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnwagen Bezug haben; Kenntniß der Signalisirung der Züge;

4) Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der einzelnen Wagentheile, befonders der Untergestelle und Achsbuchsen, der Be— leuchtungs⸗, Heizungs⸗, Interkommunikations⸗ und Bremseinrichtun⸗ gen, Kenntniß der bei Wagen gewöhnlich vorkommenden Beschädigun— gen und der entsprechenden Ausbesserungs« und Unterhaltungsarbeiten, n , der beim Warmlaufen der Achsen zu treffenden Maß⸗ nahmen;

5) Kenntniß der Vorschriften über die Beleuchtung, . und Reinigung der Züge, über das Schmieren und Putzen, Reinigen und Desinfiziren der Wagen, der hierbei zur Verwendung kommenden Materialien und ihrer Haupteigenschaften, sowie der Be⸗ stimmungen über die Ersatzleistung für Beschädigungen an Personen⸗ und Güterwagen; .

6) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und der losen Wagen— bestandtheile, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen, sowie der Einrichtungen des Staatsbahn ⸗Wagenverbandes;

7) Kenntniß der Dienstanweisungen für Wagenmeister, desgleichen für Rangirmeister, Stationsvorsteher, Lokomotivführer, Zugführer, Schaffner, Bremser und der Vorschriften über den Rangirdienst, soweit durch sie der Wagenmeisterdienst berührt wird;

3) Kenntniß von den Bestimmungen über die Versendung von . und von der besonderen Verladungsweise bestimmter

üter;

9) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗Eisenbahndienst.

Abschnitt VI.

§. 29. Prüfung zum Bahnmeister.

Der Prüfung muß eine zwölfmongtliche Beschäftigung im Bahn meisterdienst bei der Unterhaltung des Oberbaues und eine sechsmonat- liche Beschäftigung im technischen Bureau des Betriebsamts oder eines Eisenbahnbau⸗Inspektors vorhergehen. Eine Beschäftigung bei

dem Bahn Neubau kann bis zu einem Jahre in Anrechnung gebracht werden, mit der Maßgabe, daß mindestens sechs Monate auf die Ver⸗ legung und Unterhaltung des Oberbaues und mindestens sechs Monate

X

auf die Beschäftigung in dem Bureau des Abtkeilungs⸗Baumeistert entfallen. Die diesen beiden Zeiträumen etwa fehlende Zeit ist bei der Betriebsverwaltung zurückzulegen.

In der Prüfung sind nachzuweisen: e J ; I) Allgemeine Vorbildung, insbesondere die Fähigkeit, einen

Gegenstand auö dem Dienstkreise des Bahnmeisters in angemessener Form und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen;

2) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung

und der Ressortyerhältnisse des Direktionsbezirks; der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

3) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und

Dezimalbrüchen, und mit der Regeldetri; Kenntniß des metrischen Maß⸗ und Gewichtssystems;

Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreifes und

seiner Theile; Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung eben flächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (Cohne Beweisführung);

4) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer- und Zimmtrmaßerialien

und der Mörtelbereitung, sowie Kenntniß der gewöhnlichen Maurer und Zimmerverbände und der Arbeiten zum einfachen inneren Ausbau der Gebäude;

5) Kenntniß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Bahn, der zu

gehörigen Bauwerke und Gebäude, insbesondere auch, bei der Unter haltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten; Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach ihren Eigenschäaften und ihrer Ver⸗ wendung; der Anlage und der Verhältnisse des Babnkörpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, de

r Konstruktion und der Einlegung der