1887 / 84 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1887 18:00:01 GMT) scan diff

x

Weichen, Kenntniß der Anordnung und Unterhaltung der in dem Bahnbejirk vorkommenden Weichen⸗ und Signalstellwerke, der ein⸗ facheren, zur Ausführung von Erd⸗ und Oberbauarbeiten erforderlichen

Werkjenge und Geräthe; Kenntniß der Berechnung von Profilen und

Erdkoörpern;

6) Kenntniß und Gewandtheit in der Anwendung der Vorschriften des Bahnvolizei⸗ Reglements und der Babnordnung fur Bahnen unter⸗ geordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Aus- rüstung der Eisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der fonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, des Signal dienstes, der Bedienung von Weichen⸗ und Signalstellwerken, der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen und des dienstlichen Gebrauchs derselben, der Dienstanweisungen für Bahnmeister, Babn⸗ wärter und Weichensteller, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, über die Benutzung der Arbeitswagen (Dräsinen, Bahn⸗ meisterwagen), der Bestimmungen über freie Fahrten, über Versendung ron Dienstgut und Dienstbriefen, ferner uber das Verbalten bei außergewöhnlichen Vorfällen, wie Entgleisungen, Unfällen, u. s. w.;

7) Fertigkeit in der Führung der Buͤcher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Aufstellung von Rechnungen, Ausgabe⸗ und Ein⸗ nahmenachweisungen und Rapporten, Kenntniß der Vorschriften über die Einrichtung der Oberbau⸗ und der Baumaterialienverwaltung und über das Buch- und Rechnungswesen derselben, und Kenntniß der Vorschriften des Rechnungswesens in der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen, soweit dieselben den Dienstkreis eines Bahnmeisters berühren;

38) Befähigung, kleinere Entwürfe nebst, zugehörigen Massen⸗ berechnungen und Kostenanschlägen, sowie einfache Handzeichnungen anzufertigen, kleine Flächen zu vermessen, und Höhenlagen mit dem Nivellir-Instrumente aufzunehmen und darnach aufzutragen, einschließ⸗ lich der Ordinatenberechnung;

9) Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegravhenapparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben;

10) Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vor schriften über Führung der Fahrberichte und Kilometerbücher.

Für ehr ate Landmeßser fällt der Nachweis der unter 1, 3, 8 gestellten Anforderungen weg.

§. 30. Prüfung zum Telegraphen-Aufseher.

Der Anwärter muß in einer mechanischen Werkstätte und einer Telegraphen-Bauanstalt ausgebildet und ein Jahr im Eisenbahn⸗ Telegraphen⸗Unterhaltungsdienst, sowie drei Monate im Telegraphisten⸗ dienst beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Allgemeine Vorbildung, insbesondere die Jähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Telegraphen-Aufsehers in an2 gemessener Form und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen und mit der Regeldetri, Kenntniß des metrischen Maß und Gewichtssystems; Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile;

3) 4 der allgemeinen und der Eisenbahn-⸗Geographie, ins⸗ besondere Deutschlands und der angrenzenden Länder;

4) Kenntniß der Organisation der Staatszeisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks; Kenntniß der ge men Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahn ienst;

5) Berechnung des Querschnitts und des körperlichen Inhalts von Leitungen; vergleichende Berechnung des Widerstandes und der Leistungsfähigkeit verschiedenartiger Leiter;

6) Befähigung, einfache Stromlaufschemas zu entwerfen, kleine Zeichnungen und Handskizen anzufertigen, sowte einfache Kosten—

anschläge zu Telegraphenanlagen aufzustellen;

IN) Allgemeine Kenntnuiß der Grundzüge der Physik und Chemie,

insbesondere derjenigen Theile der Clektrizitätslehre und, der Mechanik welche in der praktischen Eisenbahntelegraphie und im elektrischen

Signal- und Sicherungswesen zur Anwendung kommen;

S) Allgemeine Kenntniß der Konstruktions-Prinzipien aller in der Eisenbahntelegraphie, im elektrischen Signal- und Sicherungswesen zur Verwendung kommenden Apparate (als Zeiger⸗, Schreib-, Block— apparate, Läutewerke, Induktoren, Uhren u. s. f); Kenntniß der inneren ekeltrischen Verbindung der Apparate und der Art und Weife ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen; Kenntniß der Kon— struktion und der Wirkung der gebräuchlichen galvanischen Elemente sowie der Art ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen;

2 Kenntniß der beim Bau und bei der Unterhaltung der Eisen— bahn⸗-Telegraphenleitungen und elektrischen Signal“ und Sicherungs⸗ anlagen vorkommenden Arbeiten, Materiglien und Geräthe, und der Vorschriften über ihre Verrechnung und Inventarisirung;

10) vollständige Sicherheit im Erkennen, in der Ermittelung und Beseitigung von Betriebsstörungen auf den Telegraphen- und elek— trischen Signalleitungen;

11) die in der Prüfung zum Telegraphisten (8. 21) erforderten ö ö. . , . vollständige Fertigkeit in der

usübung des praktischen Eisenbahntelegraphen⸗ S elektri ,. sch s graphen und des elektrischen

12). Kenntniß der für den Eisenbahntelegraphen und elektrisch Signaldienst, sowie für die Unterhaltung der ö,. und Sicherungtanlagen erlassenen allgemeinen Reglements und sonstigen Vorschriften; Kenntniß des Bahnpolizei⸗Reglements der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signal⸗ Ordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungs— . . der einzelnen Beamtenklassen

ei Ausübung des Telegraphendienstes und Dienstanweis ĩ , grap d der Dienstanweisung für

3) Kenntniß der Verträge und Vereinbarungen mit Reichs⸗ Telegraphenverwaltung und mit den , der zh rn e in Bezug auf den Telegraphenoberbau und den Telegraphendienst; 14) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Aufstellung von Rechnungen Ausgabe⸗ und Einnahmenachweisungen und von Rapporten. ;

§. 31. Prüfung zum Werkmeister. 4A. Der Anwärter zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten muß im Schlosser⸗ oder Schmiedehandwerk oder als Kupferschmied aus? gebildet sein, die Lokomotixheizer⸗ und die Ldokomotivführerprüfung abgelegt haben und zwei Jahre als Vorarbeiter in einer Eisenbahn“ Lokomotivwerkstätte beschäftigt gewesen sein; auf die letztere Zeit kann eine Beschäftigung im Lokomotivführerdienst bis zur Dauer eines Jahres in Anrechnung gebracht werden;

b. der Anwärter zum Werkmeister für den Betriebsdienst (Be⸗ triebswerkmeister) muß im Schlosser- oder Schmiedehandwerk oder als Kupferschmied ausgebildet sein, die Lokomotivheizer- und die Lokomotivführerprüfung abgelegt haben, ein Jahr im Lokomotivführer⸗ dienst und ein Jahr als Vorarbeiter in einer Lokomotiv · Vauptwerk⸗ stätte oder in einer geeigneten Nebenwerkstätte beschäftigt gewesen fein; . , , 36 i Beschäftigung als Gehülfe eines Be!

ebͤwerkmeisters bis zur Dauer eines halben J i ö ö ö is zur Dauer eines halben Jahres in Anrechnung

e; der Anwärter zum Werkmeister für eine Wagenwerkstä Schmiede, Dreherei, Lackirer⸗ oder Sattlerwerkstätte muß 9 E fte Schmiede⸗, Dreher, Schreiner, Stellmacher ⸗, Lackirer⸗ oder Sattler⸗ handwerk je nach dem Handwerk, welchem er künftig hauptsächlich vorstehen soll, erlernt haben, und drei und ein viertel Jahre in ,, davon i n, ein viertel Jahre als Vor⸗

er in einer heil u iner besonderen Fachri äfti . jeilung seiner besonderen Fachrichtung beschäftigt

d Anwärtern zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten estattet werden, die Prüfung zum Werkmeister für K

lür Wagen werksttten gleichzeitig abzulegen, wenn von der zweijährigen Beschãftigung als Vorarbeiter ein Jahr in einer Lokomotivwerkstätte und lin Jahr in einer Wagenwerkstäͤtte zugebracht ist

In den Fäller a., be. d. muß der Anwärter außerdem in einer Betriebswerkmeisterei praktisch und mit Erfolg mindestens drei Monate lang wenn auch mit Unterbrechung thaͤtig gewefen fein.

In der Prüfung sind nachzuweisen:&

I. Im Allgemeinen. 6

1) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Werk⸗ meisters schriftlich in angemessener Form darzustellen;;

2) Rechnen in den vier Grundarten. auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetri, auch Kenntniß des metrischen Maß⸗ und Gewichtssystems; . un rn gradliniger ebener Figuren, des Kreises und ein

acher Körper; .

4) Verftändniß einfacher Maschinenzeichnungen und Fähigkeit, einfache Keonstruftionstheile zu entwerfen;

5) Kenntniß des Bahnpolizei⸗ Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Kon struktion und Ausrüstung der Cisenbabnen Deutschlands und der in den technischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnver⸗ waltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung, der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben;

6) Kenntniß der Konstrultion und Unterhaltung der Eisenbahn⸗ fahrzeuge, der einfachen Dampf⸗ und Werkjeugmaschinen und der auf der Bahn vorkoinmenden mechanischen Anlagen, wie Krahne, Wasser⸗ stationen, Drebscheiben Ae, soweit deren Instandsetzung zu der Fach richtung und dem zukünftigen Wirkungskreise des Werkmeisters gehört;

7) Kenntniß der gewöhnlich zur Verwendung gelangenden Werk statte⸗ und Betriebsmaterialien und. Geräthe, ihrer Aufbewahrung, Behandlung und Verarbeitung, soweit diese Kenntniß für das Hand—⸗ werk, welchem der Werkmeister hauptsächlich vorstehen soll, er⸗ forderlich ist;

8) Kenntniß der Vorschriften über Werkstätten, Buch⸗ und Rechnungsführung, soweit dieselben seinen Dienstkreis betreffen;

. 9). Fenntniß der Arbeiterordnung sowie der erlassenen feuer⸗ polizeilichen Vorschriften.

3 II. Im Besonderen; 1) bei Werkmeistern für Lokomotivwerkstätten und für den Be⸗ triebsdienst:

Aa. Kenntniß der bei Lokomotiven gewöhnlich vorkommenden Be— schädigungen und der entsprechenden Unterhaltungsarbeiten;

b. Kenntniß des Montirens von Lokomotiven und

e. der Bestimmungen über Kesselprüfungen;

2) bei Werkmeistern für Wagenwerkstätten, Schmiede, Dreherei, Lackirer⸗ oder Sattlerwerkstätten:

. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

b. Kenntniß der verschiedenen Gattungen von Wagen, ihrer Ein— richtung und Kenstruktion;

ö Kenntniß der bei Wagen gewöhnlich vorkommenden Beschä⸗ digungen und der entsprechenden Unterhaltungsarbeiten, namentlich der Schlosser⸗ Schmiede,, Schreiner-, Stellmacher, Lackirer-, Sattler-, Tapezier⸗, Gürtlerarbeiten;

d. alle vom Wagenmeister (5. 28) erforderten Dienstkenntnisse, soweit dieselben für das Handwerk in Betracht kommen, welchem der Werkmeister demnächst hauptsächlich vorstehen soll.

Abschnitt VII. §. 32. Prüfung zum Stations-Assistenten.

Der Prüfung muß eine einjährige Vorbereitung im Stations- und Expeditionsdienst, der Regel nach auf einer mittleren Station vor— hergehen.

Außerdem hat der Anwärter vor der Zulassung gemäß §. 7 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung die Fertigkeit im Telegraphiren und die Kenntniß der über die Annahme von Privatdepeschen und über die n , der Apparate und Leitungen bestehenden Vorschriften nach— zuweisen.

In der schriftlichen Prüfung soll die Fähigkeit festgestellt werden einen Gegenstand aus dem laafenden praktischen Stations, oder Fahr⸗ dienst und desgleichen aus dem Güter⸗Expeditignsdienst, mit etwa je weistündige⸗ Frist, schriftlich in angemessener Form darzustellen, und diejenigen Rechnungarten, welche einem Stations- und Expeditions⸗ Beamten geläufig sein müssen, schnell und sicher anzuwenden.

Die mündliche Prüfung soll zum Gegenstande haben:

J) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahn-⸗Verwaltung im Allgemeinen und der inneren Ressortverhältnisse des Direktions⸗ bezirks, Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Se nnn

2) Kenntniß des Betriebs⸗-Reglements für die Eisenbahne Deutschlands und der wichtigeren . in ö Reglements für die Auslandeberkehre, insoweit der Bahnbeark an den Letzteren betheiligt ist; Kenntniß der allgemeinen Tarisbestim— mungen, der Einrichtungen des Billet. Gepäck! und Erpeditions, dienstes und des zugehörigen Kassen- und Rechnungswesens; ;

; 3) Kenntniß des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den ür den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations-, Fahr⸗ und sonstigen äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Dienstanweisungen und sonstigen allgemeinen Vorschriften namentlich auch derjenigen über Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, der für die Sicherung und Bedienung der zptischen Signale und der Weichen auf den Stationen gebräuchlichen mechanischen und elektrischen Einrichtungen, des Inhalts der Rettungskaften und des Gebrauchs der darin befindlichen. Gegenstände; ö ; 4) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung, Meldung und Vertheilung der Wagen, insbesondere auch der fremden Bahnen, und der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen;

5) Vertrautheit mit den Verrichtungen und Obliegenheiten des gesammten Stations, und Wagenpersonals, und Kenntniß der für das⸗ selbe bestehenden Dienstanweisungen, insbefondere der Dienstanweisung für 29 9 w e, Stationsbeamten;

M Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzun . ö s g itärische Benutzung

7) Fertigkeit in Bildung von Zügen bei ãßi ei s , . g Züg regelmäßigem und bei

8) allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der aus Rüchsichter der Betriebssicherheit nothwendigen Erfordernisse für die 3 der Betriebsmittel, des Qberbaues, der Weichen, Drehscheiben, Schiebe⸗ . ö. der g,, und Wiederherstellung des Ober⸗ aues bezw. zerstörter Geleise erforderlichen Geräthschaften, einfache Werkzeuge und Arbeiten; . DJ

I) Kenntniß in der Eisenbahn-Geographie Deutschlands und de benachbarten Länder. . 1

& 33. Prüfung zum Stations -⸗Vorsteher.

Der Anwärter muß die Prüfung zum Stations ⸗Assistenten be— standen haben und hierauf zwei Jahre in den Dienstverrichtungen eines Stations ⸗Assistenten, darunter mindestens sechs Monate auf einer mittleren Station mit vereinigtem Dienfte oder in einer selbst— ständigen Gütererpedition beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung ist zu ermitteln, oh der Anwärter in den Gegen— ständen zur Prüfung zum Stations ⸗Assistenten eine der längeren Dienstzeit und Erfahrung entsprechende genauere Kenntniß der Einzel— vorschriften und ein gründlicheres Verständniß für den Zweck und den Zusammenhang der bestehenden Einrichtungen, insbesondere der jenigen zur Sicherung des Betriebes sich erworben hat, so daß er be— saͤhigt erscheint, unter außergewöhnlichen oder schwierigen Verhältniffen die richtigen Anordnungen zu treffen, als erster Beamter des äußeren Dienftes die Geschäfte einer größeren Station zu überblicken und die nachgeordneten Beamten überall sicher zu leiten Er muß ferner mit den für den Stations. und Expexitionsdienst in Betracht kom— menden Vorschriften des Kassen⸗ und Rechnungswesens, mit den Ein— richtungen des Verbands- und Tariswesens des Bezirks und der be— theiligten Nachbarbezirke, auch mit den Vorschriften über die zoll. amtliche Behandlung der Eisenbahntransporte bekannt und mit den entsprechenden Geschästen so vertraut sein, um auch in diesen Dienst⸗ weigen auf solchen Stationen, bei denen wegen einfacherer Gestaltung des Verkehrs besondere Abfertigungsstellen und Kassen nicht errichtet

sind, die Geschäfte selbst verrichten und leiten zu können. Der An—

ferner mit der Verwaltung der Betrie an und des Inventars, mit den Vorschriften über bennte ala löschwesen und die anderweite Erbaltung des Babneigen i auf den Stationen genau bekannt, desgleichen über die regesmã unt Beziehungen der, Eisenbahn⸗Verwaltung zur Post⸗ und Telegr sowie zur Militärverwaltung und über die im Gesetz erben, Kriegsleistungen und in der Kriegs: Transpor.⸗Ordnung gettes Bestimmungen, soweit der Geschäftskreis eines Stations. Vorst en, 6 , 13 prũfug s cben

n dem schriftlichen Theile der Prüfung sind zwei Auf je dreiständiger Frist zu stellen. Durch die Bearbeitung 83 nun der Anwärter auch darzuthun, daß er sich richtig und gewandt 2 zudrücken versteht. auẽ⸗

§. 34. Prüfung zum Güter ⸗Expedienten

Zu. der Prüfung, werden solche Ehemalige Militäranwärter und Nichtanstellungaberechtigte auf ihren Antrag zugelassen, welche ö Prüfung zum Stations ⸗Assistenten bestanden baben und hierauf ö Jahre im Stations und Expeditions-, im Stationskassen⸗ und gin ö lane g enn e en gt gewesen n . ug

Der Ciril⸗Supernumerar für den Expeditionsdien ü

Ablauf des dreijährigen Vorbereitungsdienstes zur en ic ut ,,,

n der Prüfung is on dem Anwarter in allen i Expeditionsdienstes, insbesondere auch in dem Kassen⸗ nd n n wejen der Stationen und Expeditionen, in dem Verbands und . wesen, in der zollamtlichen Behandlung der Eisenbahntransporte ein, genaue Kenntniß der Einzel vorschriften, eine vollständige Sicherben und Gewanztheit in den verschiedenen Dienstverrichtungen, ein grũnd⸗ liches Verständniß für den Zweck und Zusammenhang der bestebenden Einrichtungen und Vorschriften nachzuweisen, so daß er befahigt er⸗ scheint, auch unter außer gewöhnlichen oder schwierigen Verhältniffen die richtigen Anordnrs en zu treffen, als erster Beamter einer felbst ständigen Güter-Crvexition oder Billet und Stationskasse auf einer verkehrsreicheren Station die Geschäfte zu überblicken und die übrigen Beamten derselben Stelle sicher zu leiten. ; . Der zu Prüfende muß zugleich mit den auf den äußeren und inneren Stationsdienst bezüglichen Vorschriften und Einrichtungen und den Obliegenheiten und Geschäften des Stations-Vorstehers soweit bekannt und vertraut sein, als dies für die Wechselbeziehungen, welche zwischen der Station und den besonderen Abfertigungsstellen bezn Kassen bestehen und für ein schnelles und genaues Zufammenwir n der verschiedenen Dienstʒweige nothwendig ist. Außerdem muß der Anwärter mit der Verwaltung der Betriebs materialien und' dez Inventars, mit den Vorschriften über das Feuerlöschwefen

wãrter 2

und die anderweite Erhaltung des Bahneigenthums auf d

1 * * 9 Stationen genau bekannt, desgleichen über die regeln gen Beziehungen der Eisenbabnverwaltung zur Post« und Tele

graphen⸗, sowie zur Militärverwaltunz, über die im Gef 3 , . * 9 . 6 e etze Über die Kriegsleistungen und in der Kriegs Transport⸗Ordnung ge⸗ troffenen Bestimmungen, über die . und Verwaltungs⸗ vorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, soweit der Geschẽftetreis eines Güter ⸗Expedienten oder Einnehmers berührt wird gut unterrichtet sein, auch allgemeine Kenntnisse in der Waarenkunde . J der Gegenstände besitzen, welche in Bezirke vornehmlich erzeugt oder verwendet und mi isen⸗ bahn befhrdert werden. ; . n dem schriftlichen Theil der Prüfung sind zwei Auf ĩ Ins dem schriftli e id zwei Aufgaben mit e,, 6 ö Durch die , der Anwärter auch darthun, daß er fich richtig und ge auß ; ner, , . 3 ich ch 9 nd gewandt aus ( Civil-Supernumeraren, welche bei der erstmaligen oder bei der wiederholten Zulassung die Prüfung zum Güter Erpebienken nicht be⸗ stehenn aber ausreichende Dienstkenntniß für die Anstellung als Sna— tions ssistent für den Expeditionsdienst nachweisen, ist die Befähigung

und Anwartschaft auf Beförderung zu dieser Stellung beizulegen.

Abschnitt VIII.

. §. 35. Prüfung zum Kanzlisten. er Prüfung muß eine sechsmonatliche it i zlei dienf V 5 sechsmonatliche Vorbereitung im Kanzlei⸗

In der Prüfung sind nachzuweisen:

. 7 eine gefällige Dandichrift sawohl in deutscher als lateinischer Schrift; Fähigkeit, mit Sicherheit richtig und geläufig zu schreiben, Sicherheit in der Anwendung der Satzzeichen; Fertigkeit im Lefen Handschriften; teich s

2) Rechnen in den vier Grun i öhnli Dein lch, Grundarten, auch mit gewöhnlichen und

3) allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder, namentlich über die Lage der wichtigeren Ver⸗ kehrsorte;

4 Venntniß der Votschriften über den Kanzleidienst;

. . Fähigkeit. den Inhalt einer Verfügung kurz, erschöpfend und verständlich niederzuschreiben, Aktenvermerke und Aus üge aus urschrift= lich abgehenden Verfügungen nach Inhalt und Form richtig an⸗ zufertigen;

s) Kenntniß von der Eintheilung der Registratur im Allgemeinen und der Zeichen der einzelnen Registratur⸗Abtheilungen insbefondere, die Fähigkeit, Akten zu lesen und in denselben die nach Tag und Geschãftezahl bezeichneten Vorgänge sicher herauszufinden und nach denselben Abschriften und Auszüge den gegebenen schriftlichen Ver— igungen gemäß richtig anzufertigen; Kenntniß der innerhalb der ö ureaur am meisten gebräuchlichen Formulare; Kenntniß des Bureau— Reglements;

f) allgemeine Kenntniß der Organisation der Staats-Eisenbahn— derwaltung und der Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks, genaue enntniß des Amtssitzes jeder Dienststelle und der amtlichen Bezeichnungen derienigen Behörden und Eisenbahnverwaltungen, zu welchen die vor— gesetzte Dienstbehörde in Beziehung steht;

S8) Kenntniß der gemeinfamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

PY Ftenntniß der Bestimmungen über die Beförderung der dienst⸗ lichen Brief⸗ und Packetsendungen mit der Post oder den Bahnzügen.

ö . Prüfung zum Zeichner.

Der Prüfung muß eine dreijährige Beschäftigung mit Zeichner arbeiten bei der Eijenbahnverwaltung vorhergehen,

Vor der Zulassung zur Prüfung muß durch Vorlage von Proben aus den laufenden Arbeiten festgestellt sein, daß der zu Prüfende hervorragende Gewandtheit in Zeichnen, Färben und Beschreiben von Plänen besitzt. ö

In der Prüfung sind nachzuweisen:

U gefällige Handschrift und Sicherheit in der Rechtschreibung; 2) geläufiges Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhn—⸗— lichen und Dezimalbruͤchen;

3) allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder;

9 allgemeine Kenntniß der Vorschriften über die Eintheilung

und Verwaltung der Plankammer; Kenntniß des Bureau⸗Reglements und der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Brief— und Packetsendungen mit der Post oder den Bahnzügen; 55) Kenntniß der auf die Anfertigung von Lage und Höhenplänen, sowie der Zeichnungen von Hochbauten, Brücken, Durchlässen und Geli anlagen. bezw. auf die Anfertigung von Zeichnungen zu Eisen—⸗ und Maschinenkonstruktionen bezüglichen Vorschriften; das erforderliche Verständniß zum richtigen Abzeichnen der betreffenden Zeichnungen;

6) allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbabn⸗ verwaltung und der Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks;

JI) Kenntniß der, gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisen babndienst.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AU⸗zeiger.

3 S4.

Berlin, Sonnabend, den 9. April

1882.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

8. 37. Prũfung zum Materialien Verwalter.

Der Prüfung muß eine fünfzehnmonatliche Vorbereitung im Ma terialsen⸗ Verwaltungs dienst bei einem Haupt-, insbesondere einem Betrieb · oder Werkstätten⸗Haurtmagazin und eine dreimonatliche im Naterialien⸗ Bureau vorhergehen.

In der Prüfung sind nachzuweisen: .

Y Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Gebiet der Materialien- verwaltung in angemessener Form und richtig mit geläufiger Hand⸗ shrift darzustellen; . ; .

2) Rechnen in den vigr Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Derimalbrüchen, mit der Regeldetri; Kenntniß des metrischen Maß und Gewichtesystems; ö

Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden

Lander; ö. ; . ; Y Flãchenberechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises, der Kreis- Ab- und ⸗Ausschnitte, der Oberfläche des Cylinders, des Kegels und der Kugel, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, bes Kegels und der Kugel (ohne Beweis führung);

I) Kenntniß der bei der Bahnunterhaltung, der Betriebs und der Werkstätten⸗ Verwaltung zur Verwendung gelangenden Materialien Ind Geräte, der Werkzeuge und der Vorratbestücke, der gebräuch⸗ lichen Verwendung und der zweckmäßigsten Aufbewahrung derselben;

5 Kenntniß der Vorschriften über die Einrichtung der Betriebs-, der Werkstatts, der Oberbau⸗ und der Baumaterialien Verwaltung und Über das Buch- und Rechnungswesen derselben;

7) Kenntniß des Werkstätten ˖Rechnungẽwesens, soweit dasselbe auf die Verrechnung der Materialien Bezug bat, sowie des Rechnungs⸗ wesens in der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen;

“s) Kenntniß der Bestimmungen über die Versendung von Dienst⸗ zütern, und der wichtigsten Vorschriften über die Benutzung der Fisenbahnwagen, namentlich auch fremder Bahnen;

g) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnrerwaltung im Allgemeinen und der Ressortverhältnisse innerhalb des Direktions⸗ bezirks im Besonderen; Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.

§. 348. Prüfung zum Betriebs-⸗Sekretär.

Der Prüfung muß bei dem versorgungsberechtigten Anwärter eine weijabrige Vorbereitung im Bureau oder Kassendienst vorhergehen.

Die Vorbereitungszeit des Civilsupernumerars für den Bureau dienst dauert drei Jahre. ;

Durch die schriftliche Prüfung soll ermittelt werden, ob der An⸗

wärter die Fähigkeit erlangt hat, häufiger vorkommende Verfügungen, einfachere Berichte oder kleinere Verträge in angemessener Form zu entwerfen, den wesentlichen Inhalt von Dienstanweisungen und Reglements oder von einzelnen Theilen derselben richtig wiederzugeben, dienftliche Einrichtungen zutreffend darzustellen und geschäftliche Vor— gänge sachgemäß zu entwickeln. Die Aufgabe, für welche eine Frist ron drei bis vier Stunden erforderlich und genügend sein soll, ist thunlichst aus den Geschäͤftszweigen, in welchen der Anwärter beschäftigt war, zu wählen. Aus denselben ist ihm eine häufiger vorkommende Rechnungs- oder statistische Arbeit mit zweistündiger Frist aufzugeben. 56 eich ist durch Stellung von mindestens zwei rechnerischen Aufgaben mit je einstündiger Frist zu ermitteln, ob der zu Prüfende mit den im Cisenbabn Bureau und Kassendienst zur Anwendung kommenden Rechnungsformen vollständig vertraut ist und dieselben sicher handhabt. . 6. mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gegenstände er⸗ strecken:

1) Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Be— onderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst:

2) den Billet⸗, Gepäck- und Güter⸗Expeditions⸗ und Kassendienst, das Kontrol⸗ und das Tarifwesen, das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands und die wichtigeren Abweichungen in den Betriebsreglements für die Auslandsverkehre, insoweit der Bahn bezirk an den letzteren hetheiligt ist;

) die wichtigsten Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signal ordnung und über Wagenbenutzung;

ö 9) Eisenbahn⸗Geographie des Direktionsbezirks und der Nachbar zirke;

n fo Etat⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesen, Bureau⸗ und Registratur⸗ enst.

Der Anwärter muß auf den Geschäftsgebieten, in welchen er prak⸗ tisch beschäftigt war, Kenntniß des Einzelnen besitzen, im Uebrigen die Grundzüge, die allgemeinen und die wichtigsten Bestimmungen kennen und den Inhalt der für die Unterrichtung bestimmten und geeigneten Duellen (Geschäftsanweisungen, Handbücher u. s. w) genügend über—⸗ blicken, um dieselben sofort und mit Verständniß benußen zu können. Anwärtern welche bereits während des Vorbereitungsdienstes zur selbständigen Bearbeitung von Rechnungssachen durch ausdrückliches Zeugniß für geeignet erklärt sind, werden, wenn zu diesem Zwecke eine Fesondere schriftliche Prüfung gemäß Absatz 4 und eine mündliche Prü⸗ fung im Etat, Kassen⸗ und Rechnungswesen, Bureau und Registratur⸗ dienst vor dem Vorsitzenden und dem rechnungsverständigen Mitgliede der Prüfungskommissioͤn stattgefunden hatte, diese Theile der Prüfung erlassen. Un Stelle des Vorsitzenden der Prüfungékommission kann auch der Kassen Kath mit der Abnahme dieser Theilprüfung vom Direk ˖ tions⸗-Präsidenten beauftragt werden.

5§. 39. Prüfung zum Eisenbahn⸗Sekretär.

Der Anwärter muß die Prüfung zum Betriebs-Sekretär bestanden baben und darauf zwei Jahre im Bureau⸗ oder Kassendienst beschäftigt gewesen sein.

46 In der schriftlichen Prüfung soll der Stand der dienstlichen Bildung und Befähigung des Anwärters überhaupt durch die An— fertigung einer größeren Arbeit aus dem inneren Verwaltungsdienste ermittelt werden. 6 Defektenbeschlusses, einer umfänglichen Sachdarstellung nebst utachten für die Staatsanwaltschaft über einen Betriebsunfall, einer Darlegung des Verlaufs einer schwierigeren Verwaltungs ache oder eines größeren Rechtsstreits nach dem Inhalt umfangreicher Akten, ines Berichts an den Verwaltungschef oder die Königliche Ober⸗ Rechnungskammer über einen verwickelten Thatbestand, einer längeren Aus führung verfügung zu Ministerial⸗Erlassen oder anderen Dienst⸗ vorschriften u. s. w. In der mündlichen Prüfung ist ein erhöhtes Maß von Kenntnissen in den Gegenständen der Prüfung zum Betriebs⸗Sekretär und zugleich eine genügende Uebersicht über folgende Gegenstände nachzuweisen: ndl! allgemeine Geographie Ce crr und der benachbarten er;

2) allgemeine Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des preußischen Staats, die Gliederung und die wichtigsten Auf gaben der Reichs. und preußischen Staatsbehörden, insbesondere der⸗ lenigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahnverwaltungsbehörden die meisten dienstlichen Beziehungen haben;

9) die bei dem Bau, dem Betrieb und der Verwaltung der Staafseifenbahnen in Betracht kommenden Gesetze und Ver— ordnungen, insbefondere auch über das Verhältniß der Eisenbahn— verwaltung jur Post« und Telegraphen«, zur Militär-, zur Steuer⸗

2 8

Zu solchen Arbeiten gehören: Entwurf eines!

und Zollverwaltung, sowie über das Etats. und Rechnungswesen, über die Dienst⸗ und Disziplinarverhältnisse der Beamten, auch die . der Prozeß-, der Vormundschafts- und der Grundbuch⸗ rdnung; ; 4) die Verwaltung der , . Staatseisenbahnen in geschicht licher, geographischer und statistischer Hinsicht; . Deutscher Eisenbahn⸗

5) die Einrichtungen des Vereins verwaltungen; ;

6) die, hauptsächlichsten Obliegenheiten und Dienstverricht ungen der einzelnen Beamtenklassen und Dienststellen nach den für sie be stimmten Dienst⸗ und Geschäftsanweisungen.

§. 40. Prüfung zum technischen Betriebs-⸗Sekretär,

; Der Prüfung soll ein dreijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen und zwar:

I) eine achtzehnmonatliche praktische Thätigkeit bei der Eisenbahn⸗ Verwaltung .

a. für bautechnische Anwärter auf Baustellen, wobei min⸗ destens drei Monate bei der Bahnunterhaltung zugebracht sein müssen; fiuth für maschinentechnische Anwärter in Eisenbahn-Werk—

ãtten.

Nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion kann jedoch solchen Anwärtern, welche sich über die Erlernung eines Bau bezw. Maschinenbau⸗Handwerks genügend ausweisen, von der Dauer , ,, eine Zeit von sechs Monaten erlassen werden; 27) eine achtzehnmonatliche Beschäftigung auf den betreffenden Buregaus der Eisenbahn⸗Verwaltung, davon mindestens sechs Monate in einem der besonderen Fachrichtung des Anwärters angehörenden technischen Bureau. .

Die schriftliche Prüfung soll derjenigen zum Betriebs Sekretär gleichartig sein.

Außerdem ist die Fähigkeit nachzuweisen, kleinere Entwürfe, welche sich bei bautechnischen Anwärtern auf einfachere Hochbauten (Bahn⸗ wärter · Wohnhäuser, Stallgebäude, kleinere Empfangs ebãude), auf Brücken, Durchlässe, sowie auf einfachere Geleisanlagen, bei maschinen · technischen Anwärtern auf einfachere Entwürfe aus dem Eisenbahn Maschinenwesen zu erstrecken haben, nach gegebener Anweisung sach⸗ gemäß zu bearbeiten und die zugehörigen Kostenanschläge aufzustellen.

Sofern diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der

Anwärter vor oder während der Vorbereitungszeit bearbeitet hat, nach⸗ gewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht. ö . mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gegenstände er strecken: 13 Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Be— sonderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

2) das Bahnpolizei⸗Reglement, die Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, die Signalordnung nebst den zu derselben für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;

3) Etat, Kassen⸗ und Rechnungswesen, Bureau⸗ und Registratur⸗ dienst;

ferner: ] beim bautechnischen Anwärter:

) die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen der Konstruktign und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tech nischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften insoweit dieselben auf den Bahnbau Bezug haben;

5) die , Oberbaumaterialien und Oberbaukon⸗ struktionen; . z

6) die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Betriebs— materlalien , der Oberbau und Baumaterialienverwaltung, sowie für das Buch⸗ und Rechnungswesen derselben; beim tn a fch tne n te dn fee n 3 (außer den Gegenständen zu

2 und 3):

4a) die gesetzlichken Bestimmungen, die Normen für die Kon— struktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den technifchen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahn— verwaltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften insoweit die⸗ selben auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben; ö

Da) die gewöhnlich zur Verwendung kommenden Werkstatts⸗ materialien und deren Verarbeitung: die gewöhnlich vorkommenden Tokomotiv. und Wagenkonstruktionen, die einfachen Dampf- und Werkzeugmaschinen und die bei den Eisenbahnen vorkommenden mechanischen Einrichtungen, wie Krahne, Wasserstationen, Dreh— scheiben u. s. f.;

ha) die Vorschriften über die Bebandlung und. Aufbewahrung der Geräthe und Werkstattsmaterialien und die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Werkstätten- und Werkstattsmaterialien - Ver⸗ waltung, fowie für das Buch- und Rechnungswesen derselben.

§. 41. Prüfung zum technischen Eisenbahn⸗Sekretär.

A. Ber bautechnische bezw. der maschinentechnische Anwärter muß die Prüfung zum technischen Betriebs-Sekretär bestanden haben und darauf jwei Jahre im bautechnischen bezw. im maschinentechnischen Bureaudienst beschäftigt gewesen sein.

Die schriftliche Prüfung soll derjenigen zum Eisenbahn-Sekretär gleichartig sein. Als Aufgaben fur schriftliche Prüfungsarbeiten kommen beispielsweise in Betracht: Erläuterungsbericht zu einem Ent- wurf von Gebäuden, Brücken, Durchlässen oder Geleisanlagen, Er= läuterungsbericht zu den technischen Titeln des Etats, Beantwortung von Erinnerungen der Königlichen Ober Rechnungskammer zu Ab- rechnungen technischer Natur, Bericht über Aufgaben der Baustatistik, Bericht über einen Eisenbahnunfall, Entwurf zu einer Plankammer⸗ einthellung, Bericht über Regelung von Eigenthumsverhältnissen oder Wegeübergaben an Gemeinden, unter Benutzung der betreffenden Akten u. s. w. ;

Außerdem ist nachzuweisen; . .

vom bautechnifchen Anwärter die Fähigkeit, Entwürfe zu Hochbauten mittleren Umfangs a ,, , . mittlerer Größe, Werkstãttengebaͤude, Lokomotivschuppen), zu Brücken, Durchlässen sowie zu Geleisanlagen für mittelgroße Stationen, . .

vom maschinentechnischen Anwärter die Fähigkeit, würfe mittleren Umfangs aus dem Eisenbahn⸗Maschinenwesen

nach gegebener Anweisung sachgemäß zu bearbeiten und die zu⸗ gehörigen Kostenanschläge aufßustellen.

Sofern diefe Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während der Vorbereitungszeit bearbeitet hat, nach⸗ gewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.

In der mündlichen Prüfung ist eine genaue und weitergehende Kennmniß auf den Gebieten, welche Gegenstand der Prüfung zum technischen Betriebs⸗Sekretär sind (5. 40), und zugleich eine genügende UÜebersicht über folgende Gegenstände nachzuweisen; ;

1) die Gliederung und die wichtigsten Aufgaben der Reichs und Preußischen Staatsbehörden, insbesondere derjenigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahnverwaltungsbehörden in technischen Angelegen⸗ heiten die meisten dienstlichen Beziehungen haben; .

die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eifenbahnen BDeutschlands und die in den tech⸗

Ent⸗

nischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen

als verbindlich bezeichneten Vorschriften insoweit dieselben auf die Handhabung des Betriebes und Signalwesens, desgleichen auf den Bahnbau bezw. auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahn⸗ fahrzeuge Bezug haben; . ; I) die Verwaltung der Preußischen Staatseisenbahnen in ge⸗ schichtlicher, geographischer und statistischer Hinsicht;

4) das Betriebs ⸗Regleinent für die Eifenbahnen Deutschlands;

s) die hauptsächlichsten Obliegenheiten und Dienstverrichtungen der einzelnen Beamtenklaffen und Dienststellen der Staatseisenbahn-⸗ verwalkung nach den für sie bestimmten Dienst⸗ und Geschäfts⸗ anweisungen. .

B. Anwärter, welche die Prüfung zum Landmesser bestanden haben, werden zur Prüfung zum technischen Eisenbahn⸗Sekretär nach n , nnn Vorbereitungsdienst bei der Eisenbahnverwaltung zugelassen.

Auf die schriftliche Prüfung finden die bezüglichen Bestimmungen in Abschnitt A sinngemäße Anwendung. ö

Außerdem ist nachzuweisen die Fähigkeit, den Entwurf zu einer Eisenbahnanlage im Grundriß, im Höhenplan und in den Querprofilen, sowie den Plan für eine Station mittlerer Größe nebst zugehörigen Massen⸗ und Kostenberechnungen nach gegebener Anweisung sachgemãß auf fzustellen.

Sofern diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen bezw. von Plänen, welche der Anwärter vor oder während der Vorbereitungèeit bearbeitet hat, nachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.

Die mündliche Prüfung soll sich auf die im Abschnitt A unter 1, 3, 4 und 5 bezeichneten, sowie auf die folgenden Gegenstände erstrecken: ö

1) die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tech—⸗ nischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnver⸗ waltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften insoweit die—⸗ selben auf die Anlage von Eisenbahnen Bezug haben;

2) Enteignungsrecht, Hypothekenrecht, Grundbuchordnung, Ver waltung des Grundeigenthums der Eisenbahnverwaltung;

3) Etat⸗, Kassen- und Rechnungswesen, Bureau⸗ und Re— gistraturdienst;

4) das Bahnpolizei⸗ Reglement, die Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, die Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;

5) die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats— eisenbahndienst.

C. Ob und inwieweit ausnahmsweise bei Anwärtern, welche eine höhere Vorbildung auf technischen Hochschulen erlangt haben, von den in den Abschnitten A bezw. B näher bezeichneten Erfordernissen ab⸗

esehen werden kann, bleibt für den Einzelfall der Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vorbehalten.

Abschnitt LR.

8§. 42. Prüfung zum Werkstätten Vorsteh er. ö Die Zulaffung zur Prufung ist durch folgende Erfordernisse edingt:

a. mindestens dreijährige praktische Beschäftigung, darunter mindestens ein Jahr in Eisenbahnwerkstätten;

b. mindestens zweijährige Beschäftigung in technischen Buregus von Eifenbahnen oder von Fabriken für Änfertigung von Betriebs- mitteln und mechanischen Anlagen für Eisenbahnen, davon mindestens ein halbes Jahr im maschinentechnischen Bureau einer Königlichen Eisenbahndirektion; ö

C. Zeugniß der bestandenen Prüfung zum Lolomotivheizer und zum Lokomotivführer; . ;

d. mindestens einjährige Beschäftigung als Vorarbeiter in den wichtigsten Abtheilungen der Eisenbahnwerkstätten;

e. mindestens zweijährige i nn in den Obliegenheiten eines Werkmeisters bei den wichtigsten Abtheilungeu von Eisenbahn⸗ werkstätten. Hierauf kann bis zu einem Jahre die Zeit angerechnet werden, welchs der Anwärter als Meister oder. Werkführer in einer Mafchinenfabrik fuͤr Eifenbahnbetriebsmittel beschäftigt gewesen ist.

ö. die Prufung sind folgende Kenntnisse und Fahigkeiten nach zuweisen:

1) Fähigkeit, einen größeren schriftlichen Bericht über einen ver⸗ wickel len Gegenfstand aus dem Dienstbereiche des Werkstätten⸗ Vorstehers in angemessener Form anzufertigen; .

2) Kenntniß sämmtlicher bei der Unkerhaltung der Eisenbahn betriebsmittel und mechanischen Anlagen in den. Werkstätten vor- kommenden Arbeiten, sowie der hierzu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen; ö.

3) Kenntniß der Srganisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der Ressortverhältnisse in dem Bahnbezirk; Kenntniß der wichtigsten Vorschriften und Einrichtungen des Etats, Kassen⸗ und Rechnungewesens; . .

4) Kenntniß der gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen, welche auf das Personal und die Einrichtungen der Werkstätten Bezug haben, insbesondere Kenntniß der Statuten der Werkstätten; Penfions« und Krankenkassen, der Unfall-Versicherungsgesetze nebst den wichtigsten dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, der Vor⸗ schriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und der Vor⸗ schriften über die Anlage und den Betrieb von Dampfkesseln;

5) Kenntniß des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung, der Eisenbahnen Deutschlands und der in den technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften; ;

6) Kenntniß der Dienstvorschriften, betreffend die Einrichtung der Werkstätten und Werkstatts. Materialien Verwaltung, sowie das Buch⸗ und Rechnungswesen derselben; Kenntniß der Dienstvorschriften, be⸗ treffend die Betriebsmaterialien Verwaltung;

7) Kenntniß des Bureau⸗ und Registraturdienstes der Werkstätten⸗ Verwaltung. ö

Berlin, den 26. März 1887.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach.

Be st im mungen

über die Annahme von Civil-Supernumeraren für den Staatseisenbahndienst.

1) Bedingungen der Annahme.

Wer als Civil⸗Supernumerar in den Staatseisenbahndienst ein treten will, muß: s ;

I) in einem Lebensalter von nicht unter siebzehn und nicht über fünfundzwanzig Jahren sich befinden;

2) die Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Real gymnasiums oder einer Ober ⸗Realschule besitzen;

3) körperlich gesund und rüstig sein;

H sich sittlich e ne, n, haben;

5) in der Lage sein, sich drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Seitens seiner Angehörigen zu unterhalten,

und

6) in der Regel den aktiven Dienst im stebenden Heere oder in

der Flotte abgeleistet haben oder nach vorschriftsmäßiger Gestellung