1887 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

im Prei 6 i ) Preise erhöht werden. Durch eine solche Maßregel würden den Großen ausspielen

also die Landwirthe einen Zus r s

Beutel der armen bern uschuß zu ihrem Betriebe aus dem dieselben behe md, nach der in der Parteien angebahnt i

ger wir g mm gen ? . e. ö * ver ment un herr Ehen die . 93 36 das Funda⸗ geen n 8 26 6 daruber noch keine de 2 me, hervorgegangen diesem Eckstein sollte nstitutionen; an oder einen 4. oder 5 jahrigen an hen 643 gn festhalt. 3 w C 1 t e B ei 6, 9 e

aus dem allgemeinen Wahlrecht, auf die Dauer d ĩ i man nicht. rij i verstanden sein solle, daß das Brot und Fl erf damit ein. habe sich früher unter ber rütteln. Der Dauer algemeineren Seiten der' anduirthschafti Ice mr n werden. Eine solche Maßregel Fleisch vertheuert viel 9 als jetzt unt Herrschast bes. Feudalizmus wird tuin Barnninag n j j hniali ĩ r der, ,,,. zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 18G XZ.

könne nur gestattet ; es sich darum handele, ei gestattel werden, wenn taligmus be . ede, uff ö. 1 , ö, , ä. , e e r gegn i ent 3 s und meine, jeder Landwirth dann müsse man ; urriren ĩ ; ; h müsse aus eigenstem rade das Einkon men 4 ö erer f fn 63 3 en, I, 6 105. Berlin, Freitag, den 6. Mai

ein aber davon abstrahi bstrahiren, daß d ben, Genguest: ur tt während d daß das . mobilen Kapital sich den w. . zan nnn, 2369 ö . ; ; ziehe. Man . Neichstags⸗Angelegenheiten. meer ö Solf einer , . , zn gen, e ai. 36 . . Verbrauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in ohol geschaffen ober ein Ausströmen detselben herbeigeführt oder die msatz bringt.

Denn es i ,,, 2 ö. , in 1 . zu kahren daß auch füh t fall⸗ und 2 1 Dem Reichs ta ge ist folgender Entwurf eines Gesetzes, regelmäßige Thätigkeit des Meßapparats beeinflußt wird, so ist gleich⸗ Id. hi n en,, n n 163 Au eine Zünd⸗ Ark ö er treffend die Besteuerung des Branntweins, zugegangen: zeitig der Betrieb einzustellen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgahe wird in angebracht sein. Lahn sollte man in d x. einbringe, würde ob ich in tief ; icht eiclet Zu] Sir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König der regelmäßigen Thätigkeit des Mefapparats eintretenden Störung. den durch die 85. , . ,, , ee e ee, n, , ö von Preußen ꝛc. Die Steuerbehörde nimmt nach Befinden. eine Untersuchung vor daselbst bezeichneten Thatsachen begruͤndet. . . aufbürden. Er vertra d einden nicht immer neue asten völlig beruhigen: h ch 1dnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des und ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maß⸗ Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte . , n , . J : 4 weäraths und des Reichstages, was folgt: nahmen an. eine Defraudation der Verbrauchsabgabe nicht habe verüben können, * , , el, , 9. Erster Abschnitt e. Weitere Kontrolirung des Branntweins. oder daß eine solche nicht heabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine K ,, , . . 6 e . j b ö 96. S§. 10. Ordnungsstrafe nach Maßgabe des 5§. 25 statt. Die vom hit j J ck Ver 14a . ga be. Der erzeugte Branntwein ist in Fer Brennerei von der Steuer⸗ b. Strafe der Verbrauchsabgaben⸗Deftaudation. . ö V ; 1) Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe. bebörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter §. 19. mu⸗ §. 1. fteuerlicher Konfrole, bis er zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu Wer eine Defraudation del Verbrauqhsabgabe begeht, batten

ch mehr statt-⸗ li hr statt⸗ lirte Tagesordnung wurde von ber Centrum, den Frei nntweins in haf f ̃ n ö den Frei⸗ Der im Gebiete der Branntweinsteuers emeinschaft hergestellte gewerblichen 2. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe ge- Geldstrafe verwirkt, welche zem vierfachen Betrage der vorenthaltenen

erott der Landwirthschaft k ĩ siand a nn nh onservativen und den Nationallib sti Gegen d t .

ollständig bg. Dr. Frhr. von S , . unterstützt. Der g en Antrag Rickert auf einfachen Ueber zramtwein unterliegt vom J. April 18853 ab einer Verbrauchs abgabe zahlt oder gestundet wird. ; ü ; Abgabe gleichkommt, zum Mindesten aber 5 I beträgt. Die Abgabe g hierauf zu Gunsten bergan ? Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßappyarat benutzt wird, ist außerdem unabhängig von der Strafe zu entrichten.

Er

die ĩ Aber in Bezug auf diefes Tagesordnung erklärte d f f ̃ ü. er sagen: die ; auf dieses Antrages seine sęj rte, der Abg. Dr. R u diefem Zweck der steuerlichen Kontrole. lleibt in d j : Staats hülfe , dürften Der Ab n zurüc . . . wohl nur die Folge des nf enge, . Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt-Jahres menge, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alohols amtlich fest⸗ Ist ein Destillir zeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung Jie müßten hielten es seine politischen Freunde k eine Aussicht mehr gehabt habe daß der J relche 45 1 reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedes maligen gesetzt worden ist (385. 5 und 6), die nach Absatz 1 festgestellte benutzt worden, so wird rie Berbrauchsabgabe und die Strafe nach Er (Re J. FZum Worte lazten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des Gebietes der Brannt-. Menge reinen Alkohols hinter dem auf. Grund der Anzeige des Meß derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb tlichen Festfetzung ermittelten Sollbestand zurück, drei Monaten bei unausgefetztem Betriebe gewonnen werden konnte,

sich selbst helfen. De i . Staat habe durch Srganifalion (ines Einzel⸗La , wn, ,, ner ge

dner) erklä Te S ' h ö ö 2 ö ; J . daß er Schutzzöllner teuer gemeinschaft gleichtkommt, (0 6 für das Liter reinen apparats oder der amtli 9. ; . ; befitzer der Steuerbehörde einen genügenden sofern nicht das Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkte amtlich

des Genossenschaftswes wesens geholfen. Die Erzi ärti rziehung des ni ö genwärtige mi ö icht davon ü des Schutzzolles, , , sei nicht auf dem Po LÜtebols, von der derüber hinaus hergestellten Menge O70 M6 ohe daß der Brennerei se l n gen Grund hlerfuͤr glaubhaft nachweifen kann, fo bat er für die Febl⸗ noch unter Verfchluß gefunden worden ist, eder sonst eine andere Zeit⸗

Landmannes ̃

. müsse da r 3

Schickungen ö 6. . daß er sich den höheren

Landwirth müffe , erhältnissen u. s. w. füge.“ Der wachsen. Die seitigen A r das Liter reinen Alkohols. . u

aber das thäten höchst ö habe, auch wenig ausgeben; sti ; gestrebt werden; Die Gesammt,Jahresmenge, bon welcher der niedrigere Abgabe! menge den ihr entsprechenden Betrgg der Verbrauchsabgabe zu er- dauer für die unbefugte Benutzung nachgewiesen werden kann.

hen ger wn, , ens die Bauern. Bei dem Großgrund? is ; die Doppelbesteue a3 zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigeren Abgabefatzes legen. Der unter gewöhnlichen Verhãältnissen durch Verdunstung Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen

siche ng! d as Standes bewußtsein zur Geltung. R 6 werde nicht di g ft sollen alle drei Jahre einer Reyision unterliegen. entstehende Abgang an Alkohol ist von dem Sollbestand in Abrechnung Dämvfen, Lutter oder Branntwein oder eine Störung des Meß—

un g. der Söhne, namentlich ber kleineren Mundt e Er⸗ Wucher die C . Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach zu bringen. . ; . . . ; ö Wwrarates ftattgefunden, fo wird die Verbrauchsabgähe und die preche nicht immer diesem Standpunkte. Die So fir, 3 Wucherges ö. ch ren Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt: Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kon⸗ Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Ent⸗

als Einjährig⸗Freiwillige in einem Kepa f ie R ohne sollten ergesetz geh j J Branntwein, welcher ausgeführt wird, JJ trole stehenden Branntweins erforderlich wird, hat der Inhaber des deckung vorhergehenden drei Monzte der ununterbrochene Bestand

k, ien . J ,,,, e .

g = z zungs⸗ e sch cht eine andere Dauer derselben nachgewiesen werde

é . n n von Landwirthschaft. zu . K ' and werde ur c i rn deln dle, ee ilch de mr nab re g fg. diesen Zweck eingerichtete öffenti che der unter amtlichem Mit erschleß ö. 6 . w tan festgestellt Freund der Landwirthschajt . R und als 24 mehr du l Bondesraths. . ö 5 ö 3 werden, so tritt eine Geldstrafe von fünf bis zu fünftausend Mark ein. sch⸗ . rübniß ü ie Wi ö. s 2. im undesrath. Ver! zat insbe e ie Bedin⸗ , . , aa ben , i

ö agrarischen Agitation kund zu Ini Der . Wirkung setzgebung ö. durch Ar ö. Für die ein elnen am 1. April 1387 bereits vorkanden gewesenen anden und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher 9 Str aferß bung bei k unter . ruhige Arbeit in der Entwickelung der ,, zusammen und werde Der Reichstag sei diesen Re, wirthschaf ionskof bdeweil] Brennereien wird die Jahres menge Branntwein, welche sie, zu dem Kontrole stehender Bzanntwein außerhalb der Lagerrãume gereinigt erschwerenden . oder im Rucksall. , urch diese wüste Agitation, namentlich dur ,,. bei denen es sich in w gen beschäftigen, Pachts i ien 0 Tabesatze von 0.0 . für das Liter reinen, Alkohols herstellen oder zum Zwecke der Ausfuhr weiterer: Bearbeitung unterworfen wer⸗ . J . ; oppelwährung, zerstört. Die armen B rch die für die essen handele. hschaftliche Inter⸗ ; schilling E dürfen, nach dem Durchschnitt der von ihnen in den Etatsjahren den darf. In Fällen de Defraudation der Verbrauchs abgabe durch etitionen für die Doppel währun ,. würden mit über noch weite g sein, dem gegen⸗ Irrthum. 1 iss1 82 bis 1885,86 gezahlten Steuerbeträge bemessen, wobei jedoch 4. Vorschriften für kleine Brennereien. nente Ubleiturs der Enmnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, e, , be, e i be, , de,, e. , . , * d . ö; ö. e 9 z 9 8 3 ; . J [. 3. 3 . 2 H re nir, le e e des X ters Und ze ? eh Tells m zer i Tric er , J der Soʒiald gitation unterscheide sich wenig) v . g griff in die Reichs kompete hier und nd durch einen iele ber in den Etatsjahren 1881ñ82 his 1885/86 einen regelmäßigen mehr. als . 2 c ; . ut dhe me d. . 8. 21. zm bheñ̃ ,, welche auch reich werden 6 er Einfluß der Gründer des Damals sei schwung der u. ki] Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der ö ,,,, . , i Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchs⸗ Stag zerhe nnd ö. h . helfe, dann tauge er 1 . 9. f er l enter ' ic eis Grun deigenthỹ ru ij . . 4 . K url, haun bah der , ö K 8 ' ö. olche gitationen ö . = onslitten 5 8 Höh sie zu dem Abgabesatze von 9,9 Mt herstellen durfen, nach dem m⸗ 9 d 106 ird I. Betriebsein ichtunge d Kontrole 3 ,, gedrohte ö pe 8 go isch. Er hoffe bie . n nicht, sondern dema⸗ 5 Hi Grundbesi er gegangen und ange ihrer Betriebsanl tiprechend bemeff un angeordneten Be riebseinrichtungen und Kontrollen angeordnet . ; Ie, andwirt . auf die G 2 ange ihrer Betriebsanlagen ent prechend bemellen,. . . . R her f Rerw 95 ti mtr richten: „Wer sich selbst hilft ö ö i. nach dem Satze ö 9 Schooß fallen la ch Nich Ablauf von je drei Jahren wir? für zie einzelnen bisher , Vorschrift des 8. 26, bitte, man möge von solchen Ägitatio alt, helstn. . Er h J f j , . kabbcligten Brennereien und fc. die inn ishen ent ftandenen landwirth wahrend der erklärten Betriebszeit mit Ser zum Gebrauche bestimmten aller Umstände . 3. nicht zum Segen der Landwirt nen ablassen, sie dienten . h icattlichen J. 38 Ta) oder Materialsteuer entrichtenden Brennereien B chen nech Kerr Teistungsfählgkeit gewonnen werden ien an Haft oder aun Gel Der Abg. Wessel , . 8 ja wirklich ei i Whet menge Branntwein, welche fis zu dem niedrigeren Ahgahe⸗ r bar e, 6 ir ddr, fert wird. Pie Rückfall angetreten klätrung des Minifters . Ji, Befriedigung über die Er— d Antra ͤ s äzze Herstellen Cüärfen. nac. Verhästuiß der bon ihnen in den letzten Vorschristen des 8. 3 Äbfatz J und 2 finden alsdann keine Anwen⸗ . k uch der Getreide⸗ . dus. Daß der Antrag eine Erhöhun ebenen Gründe rte Zahren hergefteistzã Branntwein mengen zen Keimessen. Brennereien, dung vielmehr ist die Verbräͤuchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu Die Straferbstung wegen. Rächfalls tritt, ein, ohne Rücksicht damit hab und, Viehpreise bezwecke, sei kel es di g es Antrages Mi nelche dann noch nicht drei Jahre im Betriebe sind, oder während entrichten und muß die Zahlung, soweit nicht Stundung gewãhrt darasf, die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen kon z e auch Niemand hinter dem Berge ehalt ständlich; in der letzten drei Jahre einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, Ammer i Monate Rach Pede llung' des Inis berpirst werden Bundcs staate erfolgt ist. k . . ne aber sehr verschiedener Anschauung* k . en. Man H . RW find kierbei nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend ; . ö Sie ist verwitkt, auch wenn die früherz Strafe nur theilweise 9g darüber sein, wer enn man die h n berücksichtigen. . . e. Besitzwechsel. verbüßt oder ganz. oder theilweise erlassen ist, bleibt, dagegen aus- Landwirtkschaftliche Brennereien, welche nach dem 1. April 1857 5§. 12. geschlofsen, wenn jeit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren einer Brennerei ist der Steuerbehörde Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver—

den Zoll trage. D . Der Produ z Zwischenhandel. Selbst ö ihn tragen, auch der eine Vert Landm r 1 gezogen werde, werde das eine Mann dazu heran⸗ d h Brotes ein h in gewerbliche (. 391 Abf. I umgewandelt werden, dürfen Brannt⸗ Jeder Wechsel im Besitz Strafe chen, um das auszugleichen e,, noch nicht ausrei—⸗ Gute? ! ; nein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht mehr herstellen. binnch einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger flossen sind. . T, mehr zahlen? müffẽ ö . an g zu . . Y) Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen. BVesitzibertragung auch Seitens des bisherigen Befitzers schriftlich an⸗

en Nothstand auf di e, Der Vorredner führe as sei . ĩ §. 3 zuzeigen.

ĩ : u ie wüste j J nur 2 J . ö ; J ,, e nen , . J .

7 S8 3 s⸗ 2 2 2 5 4 2 F f 2 3 * . 2 2 . ö 9 n . . ehesten e , daß nicht der Bauer den Nothstand . nämlich, kee eth at ele zufolge, etwa Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer erlassenen Verwaltungsvorschristen werden, sofern nicht die Strafe der 7 önne. Es komme darauf an, die n ch 6 tten doch des Gere 63 Betriebe von der den Branntwein zur freien Verfügung erhält, Zuwiderhandlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestim⸗ Defraudation der Verbrauchz abgabe verwirkt ist, mit einer Ordnungs⸗ J o ; twas für ortheil ein Dem Steuerpflichtigen kann die Abgabe gegen Sicherheit ge⸗ mungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, strafe bis zu fünfhundert Nark geahndet.

leistungsfähi fi ; gen Grundbesitzer zu erhal sei i ni ; alten, dazu J mi f ĩ . ; . 3 . . . cht nur berechtigt „dazu sei der Staat er neulich re eben so viel als es stundet werden. betreffend die Besteuerung des Hranntweins in verschiedenen zum Nord; ; deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 8. Juli Mit Ordnungsstrafe gemäß 5. 25 wird auch belegt: - é der Verbrauchsabgabe verpflichteten

t rechtigt, sondern au n Xr, . greife ja durch feine Steuer- und on in ff, . ö herr von in , 3) Schutz besti in die wirthschaftlichen Verhältnisse . ssetzgebung immer g Alle Betriebe, die au 5 3) Schutzbestimmungen. 1563 Bundes. Gefetzbl. S. 352) entsprechende Anwendung. i) wer einem zum Schutz wirthe auf Stagatshülfe hofften, würden uch wenn die Land— h Taback, Hopfen 2c. a a. Sicherung gegen heimliche Ableitung eden Entnahme von ) Verjãhrung Beamten oder desfen Angehörizen wegen einer auf dieselbe bezüglichen . Die imetallistische . ö . gehören! Diefe alkoholhaltigen 2 Lutter oder Branntwein. ö . mien dere l ee, ue. inne e n, einer hen e re atsfeindliche; die . Ac ion sei keine erwägen, ohne sich einseiti 54 ; ; k 96 . oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewahrt, Josern m t Staat mit Gut und w derselben hatten bisher dem h standes der ö 1 . In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerhehzzrde Alle Forderungen und. Tach forderungen an Verbrauchsabgabe, der Thatbeftand des . 355 des Strafgesetzbuchs vorliegt; wirthschaft ut gedient. Der Untergang der L Der Ant wirthschast leite mit den Deflillirapvarat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße desgleichen die An fprüich, auf Erfaß wegen, zu viel oder zur Ungebühr 2 wer sich Handlungen oder UÜnterlassungen zu Schulden kommen schaft würde den Staat vernicht g der Land—⸗ er Antrag Rickert wurd ö. ; ñ a ge ö. entrichteter Abgabe versähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Ein. läß J k, Der Abg. Dr. Wi . stimmun e h au tzustellen, in welche der gesammte gewonnene Branntwein geleitet *. , g,, . Ji. läßt, durch welche ein solchtr Beamter an der rechtmäßigen Aus das Saus 64 Dr. Windthorst meinte: Der Gegenstand, d ss Debatte gen 233 gegen 62 St wirk, sowie alle fonstigen Cinrichtungen zu treffen, welche die Steuer · tritts der nn,, r nat übung der zum Schutze der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amt. glaust ia weft 56 sẽhr ernster Natur; er habe 5 . . 3 Mann Als n, hi 9 . 6 . . n, J . ae j J // ben g let gt n, veel mer le gf. ict der Thatbestand der ?. in ö 5 n e e S . alkobolhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für ersorderli 8 . = . 92 . . §5. 113 oder es Strafgesetzbuchs vorliegt. zum Ausdruck kommen muff? Gesammthaltung des Hauses habe, so sei di n , der herr von Minnigerode . das Schlußwort der Abg. Frei ö . ö ĩ Auf. das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten 88 , a ge ö. . ö . führungen und ben rg . Er stinime mit den Aus⸗ oͤrdnun 7 ö , s bestritten die Erklärungen des Rind er seinen Antrag zurückzog, de Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben ver⸗ finden diefe Versährungsfristen keine Anwendung. . Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter. ständig überein; könne aber nach 9 von Schorlemer⸗Alst voll⸗ gefagt . ö. auf die vollständig den ,, die ö Diskussioh bindenden Röhrenleitungen sind, in der Regel dergestalt unter amt— ) Strafbestimmungen. s 8 26 ; ; ö trage Minnigerode n . essen Ablehnung dem An? S vorden, welche Zölle denn erhöht Situation, errei ö weck, nämlich die Klärung de lichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ableitung oder Ent⸗ ear zabaaben⸗Defraudati Der Besitzer einer Brennerei in welcher eine, unbefugte Ab welt gien gerode nicht zustimmen, da er nicht wi n. Sache sei so schnell gemacht, daß . Sine reicht hätten. nahme Von“ alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein aus a. Begriff der Verbrauchsabgaben-Defraudation. leitung oder Entnahme von alkeholhaltigen Dämpfen, Lutter oder zögen her gehe. Die Ausführungen des Antra ie wie Interessen der iasf Ab He Abstimmung fand danach auch über den A de G denselben nur mittelst kr den ghuren hintersä fenden Gewalt . J . Bran twein oder eine absichtliche Störung zes Meßapparates ermittelt fraͤges konh ut glich uf Getreide, der ,. . ö. währende Er 3 Jun ghet ö mehr statt n Antrag de erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Aufstellung zi . es ,, die V , Branntwein zu 16 ist als . . . k ö. eigentlichen ich auch auf die W i An⸗ ruiniren. E . r. Nächste Si Frei Melhennts iin Len ginfenetu“ gen der Sten rbeh rd Anisprechen und bin erziehen, macht sich einer Desrcuzation schuldig. Thäter, mit Geldstrafe von So bis zu o Mark zu pestrafen, Produktion nicht zi. Wolle ö d itzung Freitag 1 Uh , res lu zu sche 8. 16 Werden in einer Brennerei, aus besonderen Anle stehen r ; eren r. 3 YMity ; §. 16. . - Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende gie Troß ö . . edarf der fund etforderlichenfalls von 3 h m , ., 26 ., der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann heimliche Vorrichtungen zum Zweck der . oder Entnahme x ö Uungünstige Lage der F n ; In in welchen die Ckirichtung geeigneter Räume zur Auf. als vollbta t angenommen. . . von astoholtaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein oder zur . n,, sein. ghyder * Literarische Neuigkeiten und periodische Schrift stellũt! . k au a e tn d h e i n . . . . , des , e, ,, ö udget etwas s i . ; 63 e riften. o st öglich ist un die Steuerbehörde an Stelle der nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen als solcher in eine n strafe von 500 bis zu 5oo0 M½.. es nothwendig sei . dem gieichs S ih Dig Oeffentlichkeit der Gerichts kinn e, ö fester Verbindung oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräihen, als den in dem Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer Die Regierung habe fie Aus⸗ n die Agra Auch in et Vorzüge und Schäden. Böen? P Sverhanzlungen, mill dens Böstilltrapparat. Und unter sicherndem amtlichen Verschluß genehmigten Betriebeplan angemeldeten, Branntwein gebrannt wird; derjenigen Theile der Brennereigeräͤthe (58. 17 Ziffer ), aus welchen f eine Er— In der Lebens! Necht'anfzglt beim Landgericht Berlin Bini Friß Friezmam, ttehenden Wieharparats gestarten, welcher die Menge und Starke des M wenn fir fieins Yrennereien (34) durch? Verwaltungs. eine Atleitung oder Entnahme von, alkohol haltigen Dämpfen; Lutter Berlin, J. J. Hein E' bem Deftillrapparät fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt 6 angeordnete , ,,, 9 oder , . e, n oder ö e sst, zer gg. e f den Brennereibesitzer ie spã iche Ermi n der Stärke durch Zurlickb́ehaltung werden, efiehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder als solchen eine Geldstrafe von 20 kis zu 350 C6. z oder die spãtere amtliche Ermittelung der Sta ch 3 h 9g unrichtig geführt werden; Weist der Brennereibesitzer in den, Fällen der Absätze 1—8 nach,

igen l lich: Produkte on sei ; . lt s efũührt mal eine sachgemä erlag i387. ö gef hren, Han mache sich di hgemnße Dehatte Die Kontingentirung des Brenne r cer ger g lteholbaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbe⸗ daß die Juwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen fugterweise abgeleitet oder entnammen werden; verübt worden ist, so bleibt er tas.

preußische Abgeordnetenhaus e Sache sehr leicht. Das ftoführend tir u reigewerb u thun. tenhaus habe mit dieser Sache ; esührenden, Ausschuß, des Verband rbe. (Ven von Proben ermöglicht. ! . Man möge jetzt wenigstens die He ar nicht ire ffenten) Posen, Hofbuchdruckerei 13. Si & Co- (Gml ö §. 6. . I) wenn a ; . D z j z ; Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die biet der, mn fich erk Frentrole stehenden r . nue Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können

ordnung annehmen ; ein fache Tages⸗ . an und mit der Erklä . i ufrie ärung d ; Der? 6. ö. z a 9 zufrieden sein. g des Ministers Nr. . u . Monateschrift für Roller 'sche Stenographi Aufstellung eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammel . 4 e ie Tr , wied; Fats, Vie gegenwärtige Verhreitung der Kurzschrift ö anzuordnen, oder die Mindest menge des zu ziehenden reinen Alkohols ,,, . . e h tab abe befreiter Branntwein (8. 1 die Uebert der ih 5 8. 29 obliegenden strafrechtlichen l lun Voraus bindend festzufeßzen, oder eine Brennerei unter dauernde Abs ö *r Yen e . als den r fetal Zwecken verwendet wird. Wr be ft f . en, ne gien, . full handeln⸗ 17 den Brennereikeiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls

wenn die Reg ñ entscheiden; D ini

. er Minister - .

auch eine Me 3 A werde sie P ; für Landwirthschaft, Domä Verbands · Nachri z f r. Lu eiu s, erwiderte: / aͤnen und Forsten, Frarie achrichten. Aus der Joller chen Schulä Tr , za amtliche Ueberwachung zu stellen

Der Defraudation der Ver krauchsab abe wird gleichgeachtet: der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit,

idiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennerei

der er die Ve gierun T ; h g, Ich möchte j z nichts thun t r Fra Antwort err en nu in fein Milch⸗Zeit ö . ) eilen. Es ist mi edner kur d ; trung. Organ für die gesa j . punkt annehmbar. den Sieh landwirthschaftliche an 5 der 3 Fer. ↄllereiwesen. (Heinftug Bremen.) , Viehhaltung am So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf . ; iche ĩ gsenschaftswesen. . Inhalt: Dañ die in den s§. 4 bis 6 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge ge⸗ IJ wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen unbeschadet der subf —̃ ĩ ; * Verschluffes oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuer- besitzers gemäß 8. 2), auf den Brennercileiter über. Die Genehmi—⸗

ghen Haufe ein fo bielsent 8 z Von, bien. R unstbutter und ein neuer er lichtenthal. 1. Das Färben der . . . ö ; Vorschlag, die Kennzeichn f leistet worden, kann die Steuerbehorde den Betrieb der Brennerei e find o br, Rferwheise icke eilt ger eit ab rr g in Betrieb genommen werden; 27

höre, so habe man durch einen besonde D häufig citirt. Ich h 2 J butte 1 8 ö g nn, n 6 i Sh lia k unter agen 35 sti üc sichten sei en noch an 8 ien 1887. Frankrei fern n, Ole Pferdeansftestung n ñ e nn,, S ĩ weng ein uf Grun der die Verbrauchsabgabe betreffenden Werden Brennereibesi igen Def V ö ; ö ; . , n. lun ie K ĩ 2 ; uchsa de sitzer wegen Defraudatign der Verbrauchs y zu bestehen. Wolle man den ,, 31 ste würde, wenn 9 eräthen zx . 6. gn b f r gi n n il chwirthschaftliche der . . ann ff rr gsf. Bestümmungen dieses Gejetzes oder der in Gemaßheit derfelben erlafsse, abgabe durch unbefugte Branntweinbereitung Ableitung oder Ent. ht annehmen, dann bitte er folgend g Schorlemer ssen s ö j ow. ü Allgemeine Berichte. Pl aftliche Jusstellung in Char, ? e, dean e, een nen Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder 3. von äalkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein 6. 16 ; er, solgenden Antra anzunehmen: , . 2c. in Deutschland und , . ö. Fütterung und Fütte⸗ Bramntweinsteuer gemein chaft ö einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Brannt⸗ Ziffer 1 bis 3) oder durch absichtliche Störung des Meßapparates rs der land- einen, Generalkom Gestẽn dime landwirt ĩ Ausfuhr von magerem Käfe. , mn Mischbutter. b. Betriebsunterbrechung, Verschluß⸗ und Gerãtheverletzung. weinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ab. Tühftheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennereigewerbe fei u. w ert nn mn enz, estütdirektionen 9. Gesetzentwurf, betr. den Verkehr mit * . 6. Gesetz in Kanada, §. 9. leitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheile aus⸗ darüber zweifelhaft gewo . Jahres eingehen. bin nur * „Gglesbur7 Dairy Gompany?. - 6 unstbutter. Viehherze Wenn der Brennereibetrieb unterbrechen oder ein amtlicher Ver Branntwein möglich ist, unbefugterweise verletzt wird; maben ju lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten diese Berichte e,. 6 bei dem großen Umfange, den f as Wasser als Heilmittel der austhie rfahtungen in der Brant schluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich 3) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat auf. der Schuldigen Jusnahmen zu gestatten. mäßiger it, eine länger Be nen haben, ob es nicht zweck ungen über die Ensilage der . n . Schluß. Neue Her Kein germnelhefahe und des Meßaprargts, aus welchen ein heimliche gestelll ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige f. Exckutivische M l Berichte die rein fer ff erihteperigde zu machen und qus 3. z E aschinen. und Bautunde i , mg. i bakente. Gerath, Ablckung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Luttemibbter Thätigkeit desfelben zu stöͤren geeignet sind, oder ein Meßapparat, Erekutixvis . aßregeln. einen großen Umfang h hen Materialien. welche fchnell ver fte neren nsilage. Verschiedene Mieth elfen. orriciung. Presse jn Bannndein möglich ift, verletzt wird, fo ist dies mit Beachtung der welcher unrichtig zeigt, wiffentlich fortbenutzt wird; —⸗ ö g haben, auszuscheiden. Ich habe das und saal, Unterrichtswesen. = An. ngen; W Literatur. Sprech= dieserhalb zu erlaffenden naͤheren Auordnungen sogleich der Steuer 3 wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Um⸗ Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer · er eits J berichte. Anzeigen. n. und Verkaufe von Vieh. Marlf⸗ behörde . ständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defrau. l behörde die Beobachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe

D

d. Ordnungsstrafen.

; 8. 23. f. Haussuchungen. Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Geseßes sowie die in Gemäßheit derselben