) ; . . .
Rübenbrennereien (5. 38 Ja und b) in der bisherigen Höhe von 0, 30 A
für 22/10 1 — 131 M für ein. Hektoliter Maischraum bei, und ewährt den kleineren landwirthschaftlichen Brennereien bis zu einer
gekeinmaischung von höchstens 30001 noch Steuerermäßigungen von einem bis zu vier Zehnteln, falls dieselben auf den Sommerbrand
verzichten (5. 38 11 Absatz 1 und . reien dagegen beseitigt der Entwur
wein einen im Verhältniß
Für die nr, . Brenne⸗ setzt s dessen für d , , t
und setzt statt dessen für den zum Inlandskonsum bestimmten
9 zur Maischbottichsteuer erhöhten Zu⸗
ottichfleuer .
rannt⸗
schlag von 0,20 ½ zur Verbrauchsabgabe fest, so daß diese im
Ganzen O. 70 4A bin, ,. O, 90 M½ . fü rikation der gewerblichen Brennereien zum
(S6. 39 JAbsatz 1); die Fa
für das Liter beträgt
Export oder zu steuerfreien Zwecken soll in r,. gänzlich unbe⸗ steuert hleiben und nur der steuerlichen Kontrole, wie der gesammte
andere Branntwein, unterliegen.
Endlich sollen diesen für gewerb⸗
liche Brennereien geltenden Bestimmungen auf ihren Antrag auch
sämmtliche andere Brennereien unter
Fortfall der Maischbottich⸗
beziehungkweise Materialsteuer unterworfen werden können (8. 395 1
5 3.
ie Unterwerfung der Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unter die Maischbottichsteuer ist vorgeschlagen, um die vielfach ausgesprochene Besorgniß zu zerstreuen, daß die Rübe, sobald sie der Maischbottichsteuer nicht mehr unterliege, im Stande sein würde, der Kartoffel eine vernichtende Konkurrenz bei der Brannt-
weinfahrikation zu machen. Die den kleinen landwirthschaftli
chen Brennereien zugedachte
Steuerermäßigung rechtfertigt sich dadurch, daß es bei dem Interesse, welches die Landwirthschaft an, dem Fortbestehen dieser kleineren Brennereien hat, nothwendig erscheint, dieselben den großen Betrieben
gegenüber konkurrenzfähig zu erhalten. Steuerermäßigung erreichen, da die
Dies läßt sich nur durch eine kleinen landwirthschaftlichen
Brennereien zumeist weniger rationell als die größeren geleitet und mit weniger guten Apparaten versehen sind, daher, wie schon ange— deutet, eine geringere Alkoholausbeute erzielen, und da mit der Ge— ringfügigkeit des Betriebes die auf dem Fabrikat ruhenden Unkosten
wachsen.
Die Betriebsfrist für diese Brennereien vom 1. Oktober bis 31. Mai ist dergestalt zu rechnen, daß die letzte Einmagischung am 31. Mai erfolgen muß, während das Abbrennen der Maische noch
an den nächsten Tagen stattfinden kann.
Auch soll an der Betriebs-
frist nicht derartig streng festgehalten werden, daß nicht in Fällen, wo etwa die Kartoffelkrankheit eine schleunige Verwerthung der Kartoffeln erheischt, oder außergewöhnliche Witterungsverhaͤltnisse kö nach sich ziehen, auf Antrag gestattet werden kann, den
etrieb vor dem 1. Oktober zu beginnen oder bis längstens zum 30. Juni fortzusetzen, ohne daß hierdurch für den Betrieb von dem
darauf folgenden 1. Oktober ab der Steuersatz verloren geht. Für Einmai vor dem 1. Oktober beziehungsweise na ist jedoch die Maischbottichsteuer nach
entrichten.
Es so—ll den
Anspruch auf den niederen schungen, welche solchenfalls ch dem 31. Mai stattfinden, dem vollen Steuersatze zu
vorbezeichneten kleineren landwirthschaftlichen
Brennereien ferner gestattet sein, ohne ihrer Steuervergünstigung ver⸗
lustig zu gehen, im Zwischenbetriebe, d.
h. zu Zeiten, wo ihr eigent⸗
licher Betrieb mit Kartoffeln oder Getreide ruht, sei es in den
Sommer⸗ zur Verarbeitung nicht mehliger Stoffe z
sei es in den Wintermonaten,
ihre Betriebsanlagen u benutzen.
Eine. Konseguenz der Steuerermäßigungen für kleine land—
wirthschaftliche Brennereien ist die im
§. 38 III vorgeschlagene Er⸗
mäßigung der WVaterialsteuersãtzʒ gegenüber den Bestimmungen des
Gesetzes vom 8. Juli 1868. Bei dem ger
ingen Ertrage der gesammten
Materialsteuer ist die Ermäßigung finanziell ohne Bedeutung. Endlich gewährt 5. 38 1 den kleineren, der Maischbottich⸗
steuer unterliegenden und den Materialsteuer entrichtenden Brennereien
dieselben Vergünstigungen durch Erleichterung der Kontrolen und
Ermöglichung einer Steuerabfindung, w
elche §. 11 diesen Betriebs
anstalten in Ansehung der Verbrau k sabgabe in Aussicht stellt. In beiden Fällen sollen die näheren Bestimmungen der Landesregierung
überlassen bleiben, damit den individuelle
n Bedürfnissen der einzelnen
Gebiete thunlichst Rechnung getragen werden kann. Die Rückvergütung der Maischbottichsteuer für zum Export oder zu steuerfreien Zwecken bestimmten Branntwein soll auch in Zukunft
auf Grund der bisherigen Bestimmung der Vorschrift im §. 1 Absatz 4 Nr. 2 welche für Branntwein, der zu Heil
en erfolgen. Daneben soll des Entwurfs entsprechend, zu wissenschaftlichen oder zu
Heizungs. oder Beleuchtungs wecken verwendet wird, die Befreiung von der Veibrauchsabgabe vorsieht, der Kreis der Verwendungszwecke,
für welche Rückvergütung der Maischb §. 38 V gleichfalls erweitert werden.
ottichsteuer stattfindet, durch
Die Bemessung des von gewerblichen Brennereien zu zahlenden
Zuschlags zur Verbrauchsabgabe auf 20
„e für das Hektoliter
reinen Alkohols gründet sich darauf, daß es fich hier zumeist um' be— sonders ratignell geleitete, mit verhältnißmäßig sehr geringen Unkosten arbeitende Großbetriebe handeln wird. Denjelben ist ferner ein Feld freiester Thätigkeit durch die von keiner Steuererhebung beschränkte
Befugniß, Branntwein zum Export ode liebig herzustellen, überlassen.
dieser Art finden zudem noch we
r zu steuerfreien Zwecken be⸗
Die bereits bestehenden Brennereien
itergehende Berücksichtigung
durch ihre im 8. 2 gesetzlich vorgesehene Zulassung zur Herstellung
auch der niedrigeren Verbrauchsabgabe u
nterliegenden Branntweins.
Die sämmtlichen Brennereien gewährte Befugniß, die Anwen⸗
dung der für gewerbliche Brennereien
geltenden Vorschriften auch
auf sich in Antrag zu bringen, soll namentlich die Preßhefebrennereien von dem bei einer Alkoholausbeute von nur drei bis vier Prozent auf ihnen jetzt ruhenden, 30 (t für das Hektoliter Alkohol übersteigenden Steuerdruck angemessen entlasten. Desgleichen werden voraussichtlich
auch andere Getreidebrennereien, welche e
ine geringe Ausbeute erzielen,
diesen Besteuerungsmodus der Maischbottichsteuer vorziehen. Die allgemeine Ausdehnung des Gesetzes vom 8. Juli 1868 auf
die ganze Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft
§. 37) bezweckt, da dieses
Gesetz die neueste Kodifikation des überall mit nur geringen Verschie⸗ denheiten geltenden Rechts ist, die durch vielfache lin Laufe der Zeit ergangene Abänderungsvorschriften großentbeils recht schwierig gewor⸗ dene Handhabung der Branntweinsteuer⸗Gesetz geb. ng zu erleichtern und die aus den jetzt obwaltenden Verschiedenheiten entstehenden Un—
zuträglichkeiten zu beseitigen.
Hiermit vereinbar erscheint es jedoch, besondere, in einzelnen
Bundesstaaten dem Brennereibetriebe
zugebilligte Erleichterungen,
welche sich praktisch bewährt haben, auch für die Zukunft nicht aus⸗
zuschließen und ihre, Einführung soweit gleiche Verhältnisse obwalten, die Beschränkung des
Minimums der
in anderen Bundesstaaten, zu gestatten, wie z. B. täglichen Einmaischung
auf ein Hektoliter Bottichraum oder die Gewährung der Ver günstigung an landwirtbhschaftliche Brennereien, während des Ruhens der Brennerei die Brennblasen verschlußfrei behalten und ohne vorherige Anmeldung zur , Viehfutter benutzen zu
dürfen, den Betrieb fuͤr nur eine
oche erklären zu brauchen, auf
Sonn⸗ oder Feiertage fallende Einmaischungen am Tage vorher oder nachher vornehmen zu dürfen. Ein wefentliches Interesse an der vor⸗
geschlagenen Bestimmung des Entwurfs
haben, für den Fall ihres
Beitritts zur Branntweinsteuergemeinschaft, die süddeutschen Bundes⸗ staaten, da dieselben mit Rücksicht auf die zahlreichen dort bestehenden kleinen Brennereien erleichternde Bestimmungen theils bereits besitzen, theils, wie Baden, mit der Aenderung des Steuersystems in er g
zu nehmen Anlaß haben würden. Die durch 39 III und §. 40 v
orgesehenen Aenderungen des
8. vorbezeichneten Gesetzes empfehlen sich, um einerseits die der Maisch⸗
bottichsteuer nicht mehr unterliegenden auf den Akt und Raum der Bemaisch
Brennereien, in welchen daher
ung nicht mehr das gleiche
Gewicht wie bisher zu legen ist, von unnöthigen Fesseln zu befreien,
andererseits weil der Staat sowohl übrigen Brennereien in Zukunft“ ein bat, das heimliche Abbrennen oder Able hindern.
in diesen wie auch in allen gesteigertes Interesse daran iten von Branntwein zu ver
Zu 85 41 und 42. Der Zoll, auf Branntwein hat eine dem höheren Verbrauchs
abgabesatze gleichkommende Steigerung von 70 M0 für 106 kg erfahren. Zwar wiegt das Hektoliter reinen Alkohols nur 79, 16 kg, da jedoch meist feinere Spirituosen von nicht mehr als 60 /o Alko olgehalt zur Einfuhr fflengfn so wird der vorgeschlagene Gewichtszoll den einge⸗ führten kohol in einer der inländischen Verbrauchsabgabe gegenüber nicht zu niedrigen Weise belasten.
Die Uebergangsabgabe ist gleichfalls, dem höheren Satze der Verbrauchsabgabe entsprechend, unter Fortlaffung der überschießenden O, 20 M½, erhöht worden. gu 8. as
u 5. 43.
Als Nachsteuer erscheint es angemessen, einen die Mitte zwischen beiden Sätzen der Verbrauchsabgabe bildenden Betrag zu erheben.
g Zu 5§. 44.
Der Entwurf nimmt den Beitritt der zur Zeit nicht zur Brannt- weinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstagten in Äußzficht, und hält daher denselhen die Entschließung offen. Der Inhalt des Absatz 2 des 5. 44 begründet sich durch die feitherige Rechtsstellung dieser Staaten. Was insbesondere die Bestimmung betrifft, daß die Jahres . menge reinen Alkohols, welche im Gebiete dieser Staaten zum niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, auf 3 1 für den Kopf der Bevölkerung zu bemessen fei. so beruht dieselbe auf einer billigen Berücksichtigung des Umfangs der seitherigen Branntweinproduktion in jenen Staaten und wird dem wirthschaftlichen Bedürfnisse der letzteren genügen. Gleichzeitig hat dieses Ausmaß zur Folge, daß den Brenne⸗ reien der seitherigen Branntweinsteuergemeinschaft eine um rund 133 Millionen Liter reinen Alkohols größere Branntweinmenge, welche dem niedrigeren Abgabesatze unterliegt, wird zugemessen werden können (s. Begründung zu 5. IJ).
Zu 5. 45.
Die Lage der zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörigen Hohen⸗ zollernschen Lande inmitten der süddeutschen Bundesstaaten läßt es nöthig erscheinen, die Einführung der neuen Branntweinsteuergesetz⸗ gebung in den Hohenzollernschen Landen Kaiserlicher Verordnung zu überlassen, nachdem das Gesetz zuvor in den umsiegenden Bundeß⸗ staaten in Kraft getreten sein wird. Die Gleichheit der wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse in den Hohenzollernschen Landen und den sie um⸗ schließenden süddeutschen Bundesstaaten macht es ferner wünschens— wer th, daß die Ausführung des vorliegenden Gefetzes in allen diefen Gebietstheilen in übereinstimmender Weise erfolgt.
. Außerdem ist dem Gesetzentwurf eine Ertragsberechnung beigegeben, welche als künftige Retto⸗Einnahme an Branntweinsteuer 143 100 000 6s und nach Abzug der bisherigen FRetto⸗Einnahme von 47 000 909 AÆ eine künftige Mehreinnahme an Branntweinsteuer von 96 400 000 M ergiebt. ⸗
— Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge— setzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887,88 zu⸗ gegangen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
§. 1. In den Reichshaushalts-Etat für das Etats jahr 188788 ist unter Kapitel 2 der einmaligen Ausgaben als Titel 6 einzustellen: „Für einen Umkau auf. dem Grundstücke der Kaiserlichen Bot⸗ schaft in Paris, sowie zur Bestreitung der in Folge dieses Umbaues erwachsenden Nebenkosten 111 300 6“
S. 2.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit die⸗ sel ben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesftaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
K Denkschrift.
Bereits seit Jahren wird Seitens des Botschafters zu Paris über die völlige Unzulänglichkeit der zu Bureauzwecken und Beamten? wohnungen bestimmten Räumlichkeiten des Botschaftsgebäudes in Paris geklagt; namentlich befinden sich die beiden Flügelpavillons, in welchen die Militär-Attachéss und die Bureaux der Botschaft unter⸗ gebracht sind, in einem so baufälligen Zustande, daß ein Erweiterungs⸗ bau dringend geboten erscheint.
Es ist in Folge dessen von dem Architekten der Botschaft, unter
Anleitung des Grafen Münster, das Projekt eines Umbaues aus gearbeitet worden. Dasselbe geht dahin, den östlichen Pavillon durch einen zur genügenden Unterbringung der Militärbureaur und der Kanzleiräume, sowie zu Wohnungen der Bureaubeamten geeigneten dreislöckigen Nenbau zu ersetzen und den niedrigen westlichen Pavillon, wie dies theilweise schon bisher der Fall war, künftig ausschließlich zu Stallungen, Remisen 6. zu benutzen. Das Projekt ist im Königlich preußischen Ministerium der öffent⸗ lichen Arbeiten geprüft und von demfelben auf Grund eines Berichts des nach Paris entsandten Land-⸗Bauinspektors Hinkeldeyn als durchaus zweckmäßig befürwortet worden.
Die Kosten des Umbaues belaufen sich nach den in der Bau— ahtheilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten revidirten An— schlägen auf 118 009 Fr., wozu noch als Rebenkoften rund 20 950 Fr. hinzutreten, so daß die gesammte Forderung sich auf 138 695 Fr. oder rund 111300 stellt.
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteo— rologie. Organ des Hydrographischen Amts und der Deutschen Seewarte. Herausgegeben von dem Hydrographischen Amt der Admiralität. Fünfzehnter Jahrgang. 1857. Heft IV. — Inhalt: Die erdmagnetischen Beobachtungen im Systeme der internaftonalen Polarforschung. 1882183. Von Pr. M. Eschenhagen. — Rekognoß⸗ sirungefahrt S. M. Knbt. „Hyänen an der Ostküste von Afrika. Bericht des Kommandanten Korr. -Kapt. Langemak. Hierzu Tafel 4. — Der Malimba⸗ und Beundo⸗Fluß, Westkuͤste von Afrika. Hierzu Tafel 5. — Tieflothungen im Arabischen Meerbusen vom V. St. S. KEiser'. — Strömungen im Indischen Ocean, beobachtet von S. R. SS. - Sophie, . Carola. und Bismarck. — Bericht des Rapt. Lammers von der deutschen Brigg „Ricolaus' über eine Reise von kLiverpool nach Bangna und von dort über Westindien nach Koxen— bagen, mit einer Beschreibung der in der Nähe der Guinea ⸗Küste häufig auftretenden Gewitterböen. (D. S.) — Bemerkungen über Tamarindo und Corinto an der Pacifischen Küste von Central Amerika. Von Kapt. Dabbert, Führer des deutschen Schiffes Mal⸗ bing. (D. S.) — Expedition der „Fylla“ nach der Baffins-Bai 1886. — Geographische Positions Bestimmungen. — Meteorologische Beobachtungen in Kamerun. — Zwei Orkane im nordwestlichen Theile des Stillen Oceans, in der Nähe von Japan. (D. S.) — Wetter⸗ karten für den Nordatlantischen Ocean. — Kleine Notizen: I) Nacht⸗ sahrt durch, den Suen anal. I) Die Gezeiten im Finsch-Hafen, Kaiser Wilhelms Land. 3) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Ellie Gruppe. 4) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Gilbert ⸗ Gruppe. 5) Bemerkungen über 353 Inseln der Union⸗ Gruppe. 6) Ueber die Inseln Sydney und Canton, Phönix ⸗Inseln. TD Das Anlaufen von Paluan, Insel Mindoro. 8) Ueber Fusan, Sstküste von Korea. 9) Innenlandspassage zwischen Amoy und dem Flusse Min. Nach dem Berichte S. Hö. Knbt. . Wolf‘, Komman⸗ dant Kapt. ' Lieut. Jaeschke. 10) Wladiwostok. . Karsakowsk, Sachalin. 12) Kaan⸗Infeln. (D. SJ 13) Flaschenposten. a. S. M.
Knbt. „ Hväne“ b. Bark Matthias“ (D. S). — Anzeige — ellen. = Kartenbeilagen. , n. Justiz ⸗Ministerial⸗Blatt. Nr. 18. — Inhalt: All meine Verfügung vom 2. Mai 1887, betreffend die Verxackung * Reichsmünzen. — Erkenntniß des Reichsgerichts vom 7) Se
. ö. . t ; — finist erial ⸗ Blatt für die gesam mte innere tung in den Königlich pre n gifchen Staaten. 8 im Vurean des Ministeriums des Innern. Nr. 4 — Inhalt: Unten Angelegenheiten. Das Hygiene · Museum betreffend. = Kirchliche An gelegenbeiten Erkenntniß des Reichsgerichts, betreffend Verfolgun vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Kirchengemeinde = Le waltung der Kommunen, Korporationen und Inftitute Seranzie der Besitzer von Fabrikgebäuden zu den Straßenregulirunggkoste Beschäftsbetrieb und die Ergebnisse der Sparkaffen (Erhebung. formular). — Polizeiverwaltung. A. Gendarmerie. Kompetenjen der Gendarmerie · Probisten. — Verwaltung der öffentlichen Arbeiten Beschãftigungsnachweisungen der Regierungs. Baumeister und Bau⸗ führer. — Verrechnung der Vergütungen an Bauinspektoren der All. gemeinen Bauverwaltung für Nebenarbeiten. — Verwaltung für dand⸗ rn et, K . ef sestietzn . Bureaulosten. atichädigungen der Spezialkommissarien. — Nebenbeschäftigu Meliorations⸗Bauinspektoren. cattigunen de Centralblatt der Bauverwaltung. Nr. 19. — Inhalt: Amtliches: Cirkular⸗Erlaß vom 14. April i857. — Personal · Nach richten. — Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesent, bett.
hung
n. —
den Wiederaufbau bezw. Neubau der Domthürme in Salberstadt..
Nichtamtliches: Die Schlachthöfe in Schwerin und Plauen in Vogt lande. (Schluß) — Ueber Traß und Traßmörtel. (Schluß.) — Der Arco del Meloncello und die Kirche Madonna di & Euch bei Bologna. — Anwendung der Wafferspälung zum Eintresben eiserner Röhren in festen Sandboden. — Preisbewerbung für Entwürfe zu einer neuen Domfagade in Mailand. — Vermischles: Preis bewerbung für die Errichtung einer Trinkhalle am Kochbrunnen in Wiezbaden— — Verwendung von Buchenhol; zu Eisenbahnfchwellen. Leitschaufeln zur Milderung des Wasserstoffes bei Schleusenthorschůtzen.
Statiftische Nachrichten.
Nach dem Stat. Jahrbuch f. d. St. Berlin“ ergaben die direkten Staatssteuern in Berlin: 877-78... 15 002711 0 (14,92 4M pro Kopf). 4,53
1878-796. 15 217583 „ (14, . . 1879— 80 . 15 677443 (14,51. . 1880-816. 16 86 ,, (. 1881—iů 16 . 18832—883. 16 957 469 (143,55. ö 1883-34. 1 ö 1884— 85. 17683 7099 „ (13,98 . 1885 — 86 19176410 „ (Steuerfolh.
Von 18.7278 bis 13835 –=86 ist die Grundftener von 13 812 auf 10 998 1 gesunten, die Gebäudesteuer von 3 266 195 auf 5 g14 157 4, die Gewerbesteuer bon 2223 305 S½ auf 2515 157 4M, die klassiftzirte Einkommensteuer von 6189 711 auf 8 773 254 4 gestiegen, dagegen die Klassensteuer von 3 309 592 46 auf 1 962 954 gefallen.
Zur Gewerbesteuer waren 1884 85 60 544 Personen (davon 2618 im Umherziehen) veranlagt, darunter 1139 für den Handel von großem Umfange, 344 desgl. von mittlerem und 27176 desgl. von geringem Umfang, 6964 für Gast⸗, Schank und Speisewirthschaft, 16 915 Hand⸗ werker und 1933 Fuhrleute und Schiffer.
In die Klassensteuer waren eingeschätzt: 1883—54 36521, 1884 85 378 505, 1885 —=86 395 604 Personen; berücksichtigt wurden in 1883—= 84 20 343 (o, 6 υ, 1884 - 85 18 625 65, o/o) Reklamationen. Zur Einkommensteuer waren 27 520 bezw. 30 06359 und 32 6235 Per⸗ sonen veranlagt, von denen 3104 (11,3 Ä bezw. 44603 (14,7 0 mit Erfolg reklamirten. Nach diesen Steuern berechnet sich das Ein · kommen der Bevölkerung Berlins pro 15884 -= 1885 auf 705 661 004
Die Verbrauchsabgaben brachten
1879 80 13 246 302 ½ (pro Kopf 12,50 ) 1880-81 1 — 1881-382 20 437 197 19 1882 — 83 21 9750366. k 1883 - 84 26 969 935 w 1884 - 85 29 910 404 K
An den Verbrauchsabgaben des letzten Jahres waren bet heiligt die Salzsteuer mit 561 05. 6, Branntwennsteuer mit 36 55 4, Brausteuer 1 474 368 416, Tabacksteuer 13 798 Mt, Abgaben von Taback⸗ surrogaten 120 606, Spielkartenstempel 1195 606, Stempelabgaben von Werthpapieren 4 129 1982 6, preußische Stempelabgabé 3 G51 S6 K, Erbhschaftssteuer 96 340 6, Brücken, Fähr- und Hafengel der 182 934, Zoll von ausländischen Gegenständen 15 547 663 (1879 – 80 mit I0 535 576 p06).
.Was die städtischen Gemeindeabgaben betrifft, so ergaben im „Ist“ die
ö = 1882 — 83 188384 1884 — 85 Haussteuer 3565 337 M6 3 678 765 0 3 782910 4 Miethẽsteuer . 10912939 . 10 363 319 , 10 752 871, Grundsteuer 286 945 , 282297 281 00 , Hundemarken. ; 3 618 . 3498 3 636. Gem. Eink. Steuer . 10095 618, 10636 241 -HᷓI 415 483 , Braumalzsteuer 39h 9 416277 432 525, Zusammen . 24 340 558 , 265 385 597. 26668 377, Dazu Sublevations⸗
steuer 270 483 140 745 , 283 296,
Die Zahl der besteuerten Hunde betrug 1884 85 31 268, außerden waren noch 2935 steuerfreie Hunde vorhanden. Von der Miethssteuer waren für das erste Quartal 1885 25 829 Gelaffe im Mierhwerth von 447 604 M theilweis und 23 096 Gelaffe im Miethwerth von 12986 3266 ganz, außerdem 7309 Gelasse im Miethwerth 3 743 72541 die unvermiethet waren, ganz befreit. Die Entwãässerungẽ abgabe ergab 13343835 1322 420 6 Von der, Gemeinde ⸗Einkommensteuer fielen 1884/85 1449 7163 durch gesetzliche Befreiungen aus, dagegen traten von 451 zur Einkommensteuer veranlagten juristischen ersonen mit 1472226 6 von 2038 Forensen 235 721 6, von 774 auswäͤrtt wohnenden Beamten 25 17 6 und von 46 Schiffern g08 S6, zu⸗— sammen 1 IJ38 o66 „ hinzu.
Im Jahre 1884/85 wurden dem städtischen Einziehungsamt 2765 b5ö3 Steuerposten überwiesen, von denen 225 im Betrage von 3424 M6. Abpfändungen nothwendig machten; in 144 Fällen kam es zur Versteigerung; in 51 Fällen wurden die abgepfandeten Gegen⸗ stände wegen Zahlung, in 25 wegen Intervention freigegeben.
Es kamen auf 1000 Skeuerposten, auf 1050. 9 Stenersoll
Abpfändungen: Verkäufe abg. Geg.: gepfändet: Verkaufte: 1881.8 012 0, 08 0, 14 0, 96h 185583. 6165 667 61 6.0 1883/81. . 0, 09 O, 06 0, 15 0,11 1884/82W21. . 0,08 0, 05 0, 12 O, 09
— Die Nr. 383 der Mittheilungen der Großherzoglich hessisen Centzralst elle für die Land esstäatist ii bat, fol genden Inhalt: Meteorologische Beobachtungen des Großherzoglichen Kataster- Amts zu Darmstadt 1885. — Schiffs- ꝛc. Verkehr im Hafen bei Mainz 1886. — Vorläufige Ergebnisfe des Betriebs der Eisen⸗ bahnen März 1887. — Gast⸗ und Schankwirthschaften fowie Klein⸗ händler mit Branntwein, 1878 und 1885186. — Preise der gewöhn⸗ lichen Verbrauchsgegenstäͤnde März 1887. — Vergleichende meteore⸗ 3 . Beobachtungen März 1887. — Sie erf r r e, fe Mär z gyl887. — Anzeige.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 7. Mai
1887.
—
* 1208.
—
m uQ:· / ·T· ᷑ᷣ· e:,
Königreich Preußen.
Konzessions⸗ Urkunde für die österreichische Lokal- Eisenbahngesellschaft zu Hier, betreffend den Bau und Betrieb der auf pr eu ßi⸗ hem Staatsgebiet belegenen Strecke einer Eifenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegenhals.
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem zie Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der zsterreichischen Lokal Cisenbahngesellschaft zu Wien die Konzeffion zum Pau und Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiet belegenen Strecke einer Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiefe nach Ziegen läls unter dem 5. März 1885 ertheilt hat, wollen Wir der gedachten Fesellschaft auf ihren Antrag in , . des zwischen dem Deut⸗ ben Reich und Desterreich-⸗Ungarn abgeschlossenen Staatsvertrages vam ic. März 1885 die Konzession zum Bau und Betrieb der guf rreußiichem Staatsgebiet belegenen Strecke der genannten Eisenbahn, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund eigenthumsõ 23 Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.]
J.
Der Konzessionar ist den Bestimmungen des oben gedachten Staatsbertrages vom 14. März 1885 und des Schlußprotokolls zu demselben unterworfen und sellen jene Bestimmungen die selbe Gültig= leit für den Konzessionar haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzession aufgenommen wären. ö. .
Auch ist der Konzessionar den bestehenden, wie den künftig er— gebenden deutschen Reichs- und preußischen Landesgesetzen, insbefondere den Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn— Unternehmungen vom 3. November 18338 unterworfen.
II.
Der Konzessionar hat auf Verlangen der preußischen Regierung an einem von Letzterer zu bezeichnenden Orte Domizil zu wählen und an diesem Domizil ein Organ zu bestellen, welches ihn dem Staat und dem Publikum gegenüber in allen die Bahn betreffenden An— gelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Die gegen dieses Organ in Vertretung des Konzessio— mars rechtskräftig ergehenden gerichtlichen und administrativen Ent- scheidungen sollen ohne Weiteres gegen den Konzessionar verbindlich und vollstreckbar sein. .
Für, die Bahn sind unbeschadet der Bestimmungen im Schlußsatz des Artikels TVI des Staatsvertrages vom 14. März 1885 die Bahn⸗ ardnung, für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (efr. 5. 55 daselbst) maßgebend.
IV. Für den Bau der Bahn gelten 6 Bestimmungen: I) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: . die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch— führung durch alle Zwischenpunkte, . die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, ö. . die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen. .
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Prejekte bedingten BZenachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anstzruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzesslonar vor—⸗ behalten. ö.
2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge—
troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen ctwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige An— stellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten ju tragen. .
* Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens bis zum 5. September 1887 erfolgen.
Sollte nach dem Ermessen
des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden des Konzessionars, ins besondere wegen unverschuldeter Schwierigkeiten bei der Frwerbung des Grundes und Bodens nicht inne gehalten werden, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprechend zu verlängern. . . .
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und ansch agsmäßigen Ausführung und Aus— rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer ere r r nn f ass von 30 000 Æ mit der Maßgabe verpflichtet, daß die, Entscheidung darüber, ob und bis zu wa en Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar hei der General-Stagtskasse den Betrag von z0 000 „, in Worten TDreißigtausend Mark in baar oder in preußeischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn ⸗Prioritäts⸗ Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Cours werthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem bezeichneten Minister die Be fugniß zusteht, durch Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Skraf— bet räge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen
inscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem ezjeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich 3 gebendem Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Die Rück⸗ gabe der Kaution selbst erfolgt nach Erledigung der bahn⸗ und landes polizei; lichen Abnahme der Bahn. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus⸗ rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück— geben zu lassen. . J . .
5) Falls die oben festgesetzte Baufrist nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurück— gengmmen und Lie im 8. 21 des Gesetzes vom 3. November 1833 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die
urücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten 3 21 festgesetzten Schlußfrist ö
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport- mitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Be— förderung auf derselben mit Sicherheit und auf die der Bestimmang des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Die Gesellschaft hat für die Erfüllung dieser unbedingten Verpflichtung bezüglich der auf preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecke in derselben Weise Fürsorge zu treffen, wie sie dies bezüglich der auf österreichischem
ebiete belegenen Bahnstrecke ö .
Der Konzessionar ist verpflichtet, die von den diesseitigen Auf⸗ sichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach- weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von denselben festgesetzten Fristen ein⸗ zureichen. at
Nach Eröffnung des Betriebes ist der ö,, zur Ver⸗ mehrung der Geleise auf Bahnhöfen und zum Betrieb derselben, zum Umbau und zur Erweiterung vorhandener Bahnhöfe und zur Her— stellung neuer Anlagen auf denselben, zur Anlegung neuer Bahnhöfe, sowie zur Beseitigung der Niveau-Uebergänge der Bahn und der Niveau⸗Kreuzungen derselben mit anderen Bahnen verpflichtet, wenn
und soweit Unser Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver⸗ kehrsinteresse oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im für erforderlich erachten sollte.
Interesse der Landesvertheidigung fü r ñ e Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesverthei⸗
digung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu er⸗
statten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Kon— zessionar alsdann maßgebende Bestimmungen — efr. oben Nr. Lin
fine — getroffen werden. Im Uebrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen im Verkehrs⸗ interesse soll der Konzessionar erst nach Verlauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres ge— rechnet, und auch dann nur angehalten werden können, wenn die Brutto⸗ einnahme im Durchschnitt der drei letzten Jahre mindestens 12 000 A pro Kilometer betragen hat, oder wenn dem Konzessienar von den Interessenten ein nach dem Ermessen des bezeichneten Ministers aus— reichender Zuschuß zu den ihm erwachsenden Bau⸗ und Betriebs kosten geleistet wird. ,
Der Konzessionar ist, unbeschadet der Bestimmung in Artikel XIII Absatz 2 des Staatsvertrageß vom 14. März 1886, verpflichtet, hin⸗ sichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Be—⸗ ziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär⸗ anwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur An— wendung zu bringen. ö.
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich, soweit nicht die Bestimmungen in Artikel XII des Staatsvertrages vom 14. März 1885 zur Anwen⸗ dung gelangen, nach dem Eisenbahn ⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1375 S. 318). und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebs- eröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestim⸗ mungen treten. . . . .
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält— nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisen⸗ bahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. ö.
Der Konzessionar ist verpflichtet sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen— bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglemen—
tarischen Bestimmungen zu nn,,
Der Konzessionar ist, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel XWII des Staatsvertrages vom 14. März 1885, verpflichtet, sich bezüglich der Leistungen im Interesse des Reichstelegraphendienstes den durch Bundesrathsbeschluß oder durch Verordnungen festgesetzten beziehungs⸗ weise künftig durch Gesetz oder anderweit festzustellenden Vervflich⸗ tungen zu unterwerfen.
XI.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die ,, der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, eventuell von Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht- oder Bahngeldsätze vor⸗ behalten. 261
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde an den Konzessionar und die Veröffentlichung derselben in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. April 13872 erfolgt erst, nachdem die Hinter⸗ legung der unter TV 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs— Urkunde stattgefunden hat. N .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö.
Gegeben Berlin, den 1. April 1887.
(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. Bronsart von Schellendorff.
Lucius. von Scholj.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
2. Zwangsvollstrꝛckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Berkãufe, Verpachtungen, Verdingungen 2ccä.
4. Verloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. b. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
ee;
Oeffentliche Ladung.
Oeffentlicher Anzeiger.
3. Berufs ⸗Genossenschaften. .
7. Wochen ⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
8. Verschiedene Bekanntmachungen.
8. Theater⸗Anzeigen. ö .
16. Familien: Nachrichten. In der Börsen⸗Beilage.
den 4. Juli 1887, Vormittags 95 Uhr,
14) Schala, Josef Jakob, geboren den 16. März
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
7325 Steckbrief. ö Gegen die unten beschriebene Frau v. Losonczi, Hermine, geb. Lowascy, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Kuppelei in den Akten a. II. 258 3. 3, het .
s wird ersucht, dieselbe zu verhaften un in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 1I / 12, abzuliefern. ; . Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 111I2 NW., den 3. Mai
887.
Der Untersuchungẽrichter bei dem Königlichen Landgerichte J.
Johl. . Beschreibung: Alter 51 Jahre, geb. 2./8. 35 zu Budapest, Größe 1,59 m, Statur korpulent, Haare schwarz, Stirn hoch, Augenbrauen dunkel, Augen schwarz, Nafe länglich. Mund gewöhnlich, vordere Zähne nicht ganz vollständig. Kinn länglich, rund, Gesicht länglich, oval, Gesichtsfarbe blaß, Sprache französisch, deutsch. Besondere Kennzeichen, geht sehr langsam und schwerfällig.
7326 Steckbriefs⸗ Erneuerung.
Der gegen den Hausdiener Paul Werner, am 12. März 1863 in Berlin geboren, wegen Unter⸗ schlagung in actis V. G. 2045. Sz. J Ye. 573. 82 unterm 5. August 1882 erlassene Steckbrief wird erneuert.
Berlin, 29. April 18587. .
Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 83.
7255 Steckbriefs⸗Erledigung. ö.
Der gegen den he . Wilh. Joh. Gust. Ebert wegen Unterschlagung in den Akten J. D. ö / 2 unter dem 13. Februar 1882 erlassene und unter dem 27. März 1886 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen. [
Berlin, den 3. Mai 1583. ; Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht J.
* i.
Der Ersatzreservist Josef Michalski, geboren in Polen im Jahre 1852, zur Zeit angeblich in War— schau, wird beschuldigt, als Ersatzreservist J. Klasse ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. .
Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Reichs⸗ Strafgesetz buchs. ⸗ ;.
Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts Lublinitz auf
den 26. Juli 1837, Bormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Lublinitz zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 172 der Straf⸗Prozeß⸗Ordnung von dem Königlichen Landwehr ⸗Bezirks⸗ Kommando zu Kreuzburg O.⸗S. dahin ausgestellten Erklärung, daß der Aufenthalt des Josef Michalski im Deutschen Reiche nicht ermittelt, daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde eine Anzeige nicht gemacht, und daß der angestellten Erkundigungen un⸗ geachtet sich keine Umstände ergeben haben, daß er ausgewandert sei, verurtheilt werden. IV. E. 22,87.
Lublinitz, den 31. März 1887.
Wyeisk,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
(61842 Oeffentliche Ladung. Die Wehrpflichtigen: 1) Postschreiber Karl August Zeuke zu Prausnitz, geboren den 30. Mai 1865 zu Groß⸗Schmograu, Kreis Wohlau, ; . 2) Müllersohn Johann Felix Linka zu Märzdorf, Kreis Poln. Wartenberg. geboren den 4. Mai 1863 zu Rojow, Kreis Schildberg, werden beschuldigt, . als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritte in den Dienst des stehenden . oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Reichs⸗ gebietes le, . zu haben, . Vergehen gegen 5. 140 Absatz 1 Nr. J des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs. . Dieselben werden auf
vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Oels zur Hauptverhandlung geladen. .
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗Prozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Wohlau, res. Kempen, als den zuständigen Civilvorsitzenden der Militär⸗Ersatz⸗Kommission der Aushebungsbezirke Wohlau und Schildberg über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Zugleich wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeklagten bis zum Betrage von je 300 „ zur Deckung der die⸗ selben möglicher Weise treffenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.
Oels, den 8. März 1887. .
Königliche Staatsanwaltschaft.
4580 Nachbenannte Personen:
1) Jantosch, Theodor, geboren den 7. Oktober 1862 zu Antonienhütte,
2) Schymik, Johann, geboren den 19. Oktober 1862 zu Antonienhütte, ebenda zuletzt wohnhaft,
3) Paprotny, Elias, geboren den 13. Mai 1862 zu Bedersdorf,
4) Nowak, Anton, geboren den 3. April 1862 zu Bittkow, l
5) Dzinuba, Josef, geboren den 23. September 1862 zu Bogutschütz.
6) Götz, Karl Franz, geboren den 10. Januar 1852 zu Bogutschütz,
7) stubitza, Alexander, geboren den 27. Februar 1862 zu Bogutschütz,
8) Kosczyk, Theophil, geboren den 26. Februar 1862 zu Bogutschütz, ; .
9) ,. . Valentin, geboren den 25. Juli 1862 zu Bogutschü ö
10) Kochmann, klldolph, geboren den 7. Juli 1862 zu Bogutschütz, ebenda zuletzt wohnhaft.
11) Marzol, Franz, geboren den 27. September 1862 zu e n, .
12) Nitschke, Heinrich Oswald, geboren den 22. Juli 1862 zu Bogutschütz,
13) Olesch, Paul, geboren den 11. Januar 1862 zu Bogutschütz, ebenda zuletzt wohnhaft,
1862 zu Bogutschütz, .
15) u e n . geboren den 30. Mai 1862 zu Bogutschütz,
; 16 Ern it, Franz, geboren den 23. März 1862 zu Bogutschütz, . Jö
17) Ulbrich, Ignatz, geboren den 27. Juli 1862 u Bogutschütz, ; 18) . e Benno, geboren den 26. März 1862 zu Bogutschütz, . .
he r ee, geboren den 3. August 1862 zu
ogutschütz, 23) 9g, Johann, geboren den 21. Oktober 1862 zu Slupna, ö .
21) Richter, Emil Hugo, geboren den 2. Fe—⸗ bruar 1862 zu Slupna,
22) Zylka, Sobieslaus Sebastian, geboren den 15. . zu Slakow in Polen, zuletzt wohnhaft in Brzezinka,
bg. here im, geboren den 6. August 1862 zu Bykowine,
24) Wypior, Theodor, geboren den 5. November 1862 zu Bykowine,
25) Dittrich, Heinrich Josef Johann, geboren den 4. Juli 1862 zu Chorzow, zuletzt wohnhaft in Königshütte,
6 Janasik, Johann Anton, geboren den 4. Mai 1862 zu Chorzow,
27) Kucia, Ignatz Peter, geboren den 30. Januar 1862 zu Chorzow, .
28) Langer, Johann Ludwig, geboren den 19. August 1862 zu Chorzow, .
29) Bara, Anton, geboren den 13. Juni 1862 zu Klein ⸗Dombrowka,
zo) Borzutzky, Franz, geboren den 14. Sep⸗ tember 1862 zu Klein⸗Dombrowka, 9
31) Gutsch, Adolf, geboren den 17. Juni 1862 zu Klein⸗Dombrowka,
32) Popenda, Josef Paul, geboren den 10. Ja⸗ nuar 1862 zu Klein⸗Dombrowka,
33) Tomalla, Ferdinand, geboren den 28. Mat 1862 zu Klein ⸗Dombrowka, .
34) Dratwinski, Adam, geboren den 28. Juni
1862 zu Georgshütte,