1887 / 113 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

esundheitsschädlicher Farben zur erstellung von Nahrungagmitteln,

enußmitteln und Gebrauchsgegenständen zu treffen sind, in einem Gesetze zusammenzufassen, so daß guch die Verordnung vom 1. Mai 1882, soweit sie seiner Zeit in Kraft getreten ist, demnächst in kommen kann. Die Verwendung gesundheitsschäd licher 2 en, einschließlich der zur Fixirung derselben erforderlichen Beizen, ommt für die öffentliche Gesundheitspflege hauptsächlich nach folgenden Richtungen hin in Betracht:

1) bei der Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln;

2) bei der Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln; ĩ

39) bei der Herstellung von Spielwaaren, künstlichen Christbäumen, Blumentopfgittern und dergleichen;

4 bei der Herstellung von Tapeten, Vorhängen (einschließlich der Rouleaux und ähnlicher Herr fer ge, Möobelstoffen, Teppichen und dergleichen; .

3) bei der Herstellung von Bekleidungsgegenständen, sowie von künstlichen Blättern, Blumen und Früchten;

6). beim Anstrich der Wände von Wohn⸗ und Geschäftsräumen, der Möbel und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen;

7) bei der Herstellung von Schminken, Haarfärbemitteln und sonstigen kosmetischen Mitteln;

S9 bei der Herstellung von Briefpapier. Briefumschlägen und sonstigem Schreibmaterial, sowie von Lampenfschirmen und Kerzen.

Für die betheiligten Gewerbszweige ist die Frage, welche Farben von der Verwendung zu den bezeichneten Zwecken ausgeschlossen werden sollen, von einschneidender Bedeutung. Um den Interessen der In⸗ dustrie Rechnung zu tragen und um eine Schädigung derselben durch die zu erlassenden Vorschriften nach Möglichkeit hintanzuhalten, hat eine eingehende Vernehmung von Sachverständigen und von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige stattgefunden. Dabei ist hauptsächlich zur Erörterung gelangt, ob, in welchem Umfange und in welchen Zusammensetzungen . welche gefundheitsschädliche Stoffe ent⸗ halten, in der Industrie zur Verwendung kommen, ob einzelne dieser Farben wegen ihrer Unloöslichkeit oder mit Rücksicht auf die Ver— wendung schützender Ueberzüge oder dergleichen als unschädlich ange⸗ sehen werden können, ob die schädlichen Stoffe nur zufällige Ver— unreinigungen der betreffenden Farben sind oder zur Bereitung der Farben dienen oder wesentliche Bestandtheile derselben bilden; ob die schädlichen Stoffe in der Farbe nur in so geringer Menge enthalten sind, daß sie gesundheitlich als unbedenklich erscheinen; ob eine Enit— fernung der schädlichen Stoffe technisch ausführbar ist, endlich ob die Verwendung der fraglichen Stoffe, beziehungsweise der diefelben ent— haltenden Farben, für die Industrie entbehrlich ist?

Auf den hierdurch gewonnenen Grundlagen ist der vorliegende Entwurf ausgearbeitet worden, welcher sich in seinem Inhalte von demjenigen der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 haupt— sächlich in folgenden Punkten unterscheidet:

D Um das Verzeichniß der als gesundheitsschädlich zu betrachten den Stoffe thunlichst vollständig zu gestalten, sind in dasselbe drei weitere Stoffe aufgenommen worden, nämlich neben dem feiner Koft— spieligkeit wegen nicht häufig verwendeten Uran, die beiden gesundheits⸗ schädlich wirkenden Theerfarbstoffe (Dinitrokresol und Korasllin) 2) Die von dem Reichstage seinerzeit beanstandeten Vorschriften über die zur Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln dienenden Gefäße und Umhüllungen und Über die Spiel waaren sind wesentlich abgeschwächt, indem für eine Reihe von Ver— bindungen der in Rede stehenden Stoffe die Verwendung zu den frag⸗ lichen Fabrikationszwecken freigelassen ist. Hierbei war die Erwägung maßgebend, daß die in Betracht kommenden Farbzubereitungen von der Industrie nur schwer entbehrt werden können, während ihre Ver wendung erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht mit sich bringt. Außerdem ist den bei den früheren Verhandlungen hervorgetretenen Bedenken insofern Rechnung getragen, als von einer verschiedenartigen Behandlung der Gefäße und der Umhüllungen Ab⸗ stand genommen ist.

3) Das absolute Verbot der als gesundheitsschädlich erkannten Stoffe würde zur Folge haben, daß auch folche Farben von der Ver—⸗ wendung ausgeschlossen sind, welche jene Stoffe nur als zufällige Ber⸗ unreinigungen und nur in so geringen Mengen enthalten, daß dadurch schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht hervor- gerufen werden können. Der Industrie würde hierdurch die Ver⸗ wendung zahlreicher, schwer zu ersetzender Farben unmöglich gemacht werden, ohne daß entscheidende gesundheitliche Rücksichten dafür geltend gemacht werden könnten. Um den hieraus der Induftrie erwachsenden Nachtheilen vorzubeugen, ist eine Bestimmung JF. 10) aufgenommen, nach welcher die Verwendung solcher Farben mit gewiffen Beschrãn⸗ kungen gestattet bleibt. ;

4) Endlich hat der Entwurf verschiedene Erweiterungen gegenüber der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren.

a. Das Verbot der Verwendung arsenhaltiger Farben zur Her⸗ stellung von Tapeten und Bekleidungsgegenständen ist ausgedehnt auf Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, künstliche Blätter und Blumen, Schreibmaterialien, Kerzen, ferner hinsichtlich der Wasser und Leim farben auf die Herstellung des Anstrichs von Fußböden, Wänden, Decken, Thüren und Fenstern der Wohn und Geschäftzrãume, von ö und dergleichen, sowie von häuslichen Gebrauchs gegen⸗ anden.

b.. Die Verwendung arfenhaltiger Beizen und Fixirungsmittel zum Färben und Bedrucken von Geweben ist durch eine befondere Vors 5 ee n c. Die Perstellung der sogenannten kosmetischen Mittel (Haar⸗ färbemittel, Schminken ꝛc. ist in den Bereich der zu en Te e er: ö gelen, l Vorsc

Ueber die einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist, abgesehen von den in Betracht kommenden technischen Fragen, welche i den bei⸗ gefügten Frlãuterungen näher erörtert sind, Folgendes zu bemerken:

Im 8. 1 sind hinsichtlich der Nahrungs- und Genußmittel der Hauptsache nach die Vorschriften des 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 beibehalten. Abgesehen davon. daß das Verzeich⸗ niß der als gesundheitsschädlich zu betrachtenden Stoffe, wie bereils erwähnt, eine Erweiterung erfahren hat, erfcheint es geboten, bei der , der Nahrungs⸗ und Genußmittel strenge Anforderungen zu stellen, da einerseits diese Gegenstände zur unmittelbaren Aufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, so daß die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besonders nahe gelegt ist, andererseits die Färbung in der Regel vermeidlich ist, wo sie aber üblich, mit ungefährlichen Farben bewirkt werden kann. Mit Rücksicht hierauf ist die in der Kaiserlichen Verordnung enthaltene Ausnghme— bestimmung hinsichtlich einiger an und für sich weniger bedenklicher Verbindungen, nämlich Schwerspath, Chromoryd und Zinnober, in den Entwurf nicht aufgenommen, so daß Farben, welche diefe Ver⸗ bindungen enthalten, künftig zur Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln nicht mehr verwendet werden dürfen. Auch die Vor⸗ schrift des 5. 10 bezüglich derjenigen Farben, welche die verbotenen Stoffe nur als Verunreinigungen und nur in geringer Menge ent⸗ halten, findet nach der Vorlage auf die Herstellung der Nahrungs⸗ und Genußmittel nicht Anwendung.

Der §. 2, welcher sich mit den zur Aufbewahrung und Ver- eng von Nahrunge⸗ und Genußmitteln dienenden Gefäßen und Umhüllungen beschäftigt, weicht von den bezüglichen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 zunächst in⸗ sofern ab, als eine Unterscheidung zwischen Gefäßen einerseits und Umhüllungen andererseits nicht ,, ist, wie dies bereits oben Erwähnung gefunden hat. Allen Zweifeln, welche aus der . der Grenzbestimmung zwischen diesen Arten von Gegenständen entstehen könnten, ist irn re vor gebeugt. Während ferner die mehrerwähnte Kaiserliche Verordnun das Verbot der gesundheitsschädlichen Farben für die Gefäße au den Fall beschranken wollte, in welchem die Art und Weife der Auf⸗ bringun der Farben einen Uebergang des Giftstoffes in den Inhalt des Gefäßes befürchten läßt, ist im Entwurf eine solche Bestimmung nicht enthalten. Die Frage, ob unter gewiffen Bedin ungen der Giftstoff in die Nahrung oder , n, , übergehen n wird, wie die Erfahrung gezeigt hat, von den Sachverstãndigen nicht immer in

beiden

gleichem Sinne beurtheilt, so daß eine derartige Vorschrift bei der , Handhabung leicht auf Zweifel und Schwierigkeiten oßen kann. Es erschien daher zweckmäßig, jene Bestimmung 7 Statt dessen ist, um über daß im Entwurf allgemein be⸗ stimmt, daß alle in lasuren oder Emails eingebrann⸗ ten, sowie; eine Anzahl solcher Farben ven dem. Ver—⸗ bote ausgeschlossen sein sollen, welche insbesondere für die hier in Betracht kommende Buntpapierfabrikation schwer entbehrlich sind und bei der Art der technischen Verwendung, welche sie in diesem Gewerb⸗ zweige finden, als ungefährlich betrachtet werden können. Den Ge⸗ fäßen und Umhüllungen sind im Entwurf die Schutz bedeckungen gleich⸗ gestellt, welche in Form von Drahtglocken und dergleichen zur Abwehr der Fliegen und anderen Ungeziefers sowohl in den Verkaufsstellen der Gewerbetreibenden als in den Gastwirthschaften in weit verbreitetem Gebrauch sind. Die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zum Anstrich solcher Bedeckungen bringt erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich, da kleine Theile der aufgetragenen Farbe beim Gebrauch sich ablösen und in die betreffenden Rahrungs⸗ mittel gelangen können.

Daß die Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe zur Herstellung sogenannter kosmetischer Mittel mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verknüpft ist, wird in den technischen Erläuterungen ein⸗ gehend dargelegt. Im 5. 3 sind daher auch für diesen Gewerbzweig entsprechende Vorschriften getroffen. Der Begriff der kosmetischen Mittel ist nicht fest abgegrenzt; eine scharfe Trennung von den Heil- mitteln einerseits und von den Genußmitteln andererseits stößt auf mannigfache Schwierigkeiten. Um in dieser Beziehung etwaigen k nach Möglichkeit vorzubeugen, sind in Klammern diejenigen

egenstände, welche ausschließlich von dem Verbote betroffen werden sollen, namentlich bezeichnet, nämlich die sogenannten Gebrauchs— seifen, sowie die Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der Mundhöhle. Andere nach dem allgemeinen. Sprachgebrauch unter den Begriff der kosmetischen Mittel fallende Gegenstände, wie beifpiels⸗ weise Mittel zur Erzeugung von Wohlgerüchen, sollen nach der Äub⸗ sicht des Entwurfs den Vorschriften des §. 3 nicht unterliegen. Der S§. 3 geht nach seiner Wortfassung etwas weiter, als die übrigen Theile des Entwurfs, indem er nicht nur die Verwendung der bestimmte Stoffe enthaltenden Farben, sondern die Berwendun der in Betracht kommenden Stoffe selbst ohne Rücksicht darauf, o sie Bestandtheile einer Farbe bilden, verbietet. Dies mußte um des⸗ willen geschehen, weil die fraglichen Stoffe zum Theil nicht dazu dienen, dem kosmetischen Mittel eine gewisse Färbung zu verleihen, sondern demselben beigemischt werden, um ihm die den Zweck des ö Gebrauchs bildende färbende Kraft zu geben, und weil es zweifelhaft sein kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe ö ö der in den §8§. 1 und 2 gegebenen Vorschriften zu nden ist.

Bezüglich der Spielwgaren (5§. M unterscheidet sich der Enfwurf von den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1883 hauptsächlich dadurch, daß eine größere Zahl von Verbindungen der an sich als schädlich erkannten Stoffe von dem Verbote ausgenommen ist. Während die Kaiserliche Verordnung eine solche Ausnahme abgesehen von Schwerspath, Chromoxyd und Zinnober nur für Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Blei) machte, sind im Ent— wurf auch noch die im 8 2 Absatz ? bezeichneten Stoffe, sowie ferner Schwefelantimon und Schwefelkadmium, Bleioryd, Bleiweiß und die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen unter gewissen Voraussetzun⸗ gen zugelassen. Außerdem findet die Vorschrift des §. 10 auch auf die Spielwaaren Anwendung. Diese Bestimmungen kommen den Interessen und Wünschen der Spielwaarenindustrie weit entgegen, indem eine große Zahl derjenigen k deren sich dieselbe jetzt bedient und welche sie ohne Rachtheil nicht entbehren zu können glaubt, von dem Verbote des 5. 4 nicht betroffen wird. Von den Vorschriften des Entwurfs wird daher eine Schädigung dieses Gewerbzweiges, namentlich auch gegenüber der Konkurrenz des Auslandes, nicht zu befürchten sein. Im F. 4 sind die Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder durch einen entsprechenden Zusatz ausdrücklich den Spielwaaren zugezählt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß auch diese Gegenstände den Vorschriften des Paragraphen unterworfen sein sollen. Unter Tuschfarben“, in einzelnen Gegenden Deutschlands auch Mal oder „Kolorir⸗ farben! genannt, sind hier solche Farbzubereitungen zu ver- stehen, welche aus schlUießlich dazu bestimmt find, als Spiel⸗ zeug für Kinder zum Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu dienen, und welche in der Form von Farbsteinen als Wasserfarben (einschließlich der Honigfarben) feilgeboten zu werden pflegen. Tusch⸗ farben, welche an und für sich höheren Zwecken, wie beispielsweise zum Unterrichte, zur Herstellung von Bauplänen, Konstruktionszeich⸗ nungen und dergl. dienen sollen, fallen dagegen nicht unter den 5. 4, und, jwar auch dann nicht, wenn sie ausnahmsweife Kindern als Spielzeug in die Hände gegeben werden; vielmehr findet in solchen Fällen der §8 6 des Entwurfs. Anwendung. Zur Herstellung von Spielwaaren werden häufig auch Fabrikate der in den S§. 7 und 8 bezeichneten Art, namentlich Gewebestoffe, . Tapeten ꝛc. ver⸗ wendet. Es würde für die Spielwaaren⸗Industrie zu großen Be— lästigungen führen, wenn diese Fabrikate im Falle einer solchen Verwendung strengeren Vorschriften unterliegen sollten, als im Allgemeinen für dieselben in den S§. 7 und vorgesehen ist. Um dies zu vermeiden, ist im Absatz 3 des 5. 4 wvor— geschrieben, daß derartige Gegenstände, auch wenn sie zur Herstellung von Spielwaren verwendet werden, nicht nach den schärferen Be⸗ stimmungen des §. 4, sondern lediglich nach denjenigen der 58. 7 und 8 zu beurtheilen sind. Vom e r gen g, Standpunkte aus erscheint dies um so weniger bedenklich, als es fich in der Regel nur um so gerin fügige Mengen der fraglichen Gegenstände handelt, daß eine Gefundheitsschädigung nicht zu befürchten ift, Die Gründe, aus welchen es zweckmäßig erscheint, die künstlichen Christbäume und die Blumentopfgitter den Spielwaaren gleichzustellen, sind in den tech⸗ nischen Erläuterungen dargelegt.

Für die Herstellung von Buch und Steindruck auf den in den 38. 2 bis 4 bezeichneten ,, genügt der im S. 5 vorgesehene i ln fn , Farben; weitergehende Beschränkungen erschei⸗ nen im Hinblick auf die geringe Menge, in welcher dabei die Farben Verwendung finden, im Interesse der Gesundheitspflege nicht geboten.

Die sogenannten Tuschfarben (Mal⸗, Kolorirfarben) werden viel. fach von den Fabrikanten in den öffentlichen Anpreisungen und auf den Etiquetten als giftfrei oder in ähnlicher Weife bezeichnet, weil erfahrungsmãßig das Publikum geneigt ist, solchen Farben, bei denen es die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für ausgeschloffen hält, deu Vorzug zu geben. Wenn gleichwohl derartig bezeichnete Tuschfarben, wie es nicht selten vorkommt, gesundheitsschädliche Stoffe enthalten so wird die in einer solchen Beschaffenheit liegende Gefahr wefentlich erhöht. Denn einerseits laffen sich häufig i dadurch bewegen, solche Farben den Kindern zum Spielen zu überlassen; andererseits pflegen auch Erwachsene beim Gebrauche der ausdrücklich ais giftfrei bezeichneten Farhen diejenige Vorsicht außer Acht zu lassen, welche im All gemeinen den Tuschfarben egenüber geboten erscheint und in der Regel zuch beohachtet wird. Zur Vermeidung dieser Gefahren die faämmtlichen Tuschfarben den für die Spielwaaren geltenden Vorschriften zu unter⸗ werfen, erscheint nicht angängig, weil hieraus den Fabrikanten in der Wahl der Rohmaterialien für jene Farben weitgehende Beschränkun-⸗ gen erwachsen würden. Auch liegt zu einer solchen Maßregel eine ausreichende Veranlassung nicht vor, da durch Anwendung gehöriger Vorsicht beim Gebrauche der in Rede stehenden Farben jede Gefahr ausgeschlossen wird. Es n vielmehr genügend, für solche Tusch⸗ farben, wesche gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, die Bezeichnung als giftfrei zu verbieten, wie es im 5. 6 geschehen ist. Siese Vor⸗ schrift ist übrigens nicht dahin zu verstehen, daß nur der Gebrauch des Wortes giftfrei. minen gt sein solle, das Verbot erstreckt sich vielmehr auf jede Art der Bezeichnung, welche geeignet ist, beim ue mn den Glauben zu erwecken, daß die betreffenden Farben ge⸗ undheitsschädliche Stoffe nicht enthalten. .

Die §§. 7 und 8 beruhen im Wesentlichen auf denselben Gesichts-˖ punkten, wie der 5. der Kaiserlichen Verordnung vom J. Mai 1882,

en zu lassen.

a Bedürfniß nicht hinauszugehen,

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

18S 7X.

indem ee e, * n! . zur ellung gewisser Gegenstände auszuschli 24 Gebrauch es mit sich bringt, da örper in mehr oder weniger nahe und Der Entwurf geht jedoch insofern über die Verordnung hinaus, als er außer den egenständen auch die Möbelstoffe, Teppiche, inschließlich der Rouleaux und ähnlicher Kerzen, Schreibmaterialien, gleichen Vorschriften unterwirft. Daneben sin die künstlichen Blätter, Blumen und Früchte, emeinen unter den Begriff der Bekleidun ermeidung von Zweifeln ausdrücklich auf diesen Gegenständen Gesundheitsschädigungen in Folge der arben vorkommen können und thatsächlich vo in das Bedürfniß besteht, die Vorschriften Verordnung in der angegebenen Weise zu erweite das in den technischen Erlaͤuterungen wiedergegebene

Die Ausnahmestellung, welche im Absatz 2 des §. 8 d eingeräumt ist, findet ihre Begründung darin, daß diefelbe des. Befeuchtens in den Mund eingeführt zu Beimengung giftiger Farbstoffe begründet da dieselben Gefahren, wie bei den Nahrungs- es zweckmäßig erscheint, sie den für letzter zu unterwerfen.

Eine besondere Berücksichtigung haben im die in der Färberei, Druckerei und Appretur de wendung kommenden arsenhaltigen Beizmittel g lassen in dem fertigen Gewebe gewisse daß sie an und für sich durch das Verbot des §. 7 betr den. Die betheiligten Industriezweige sind und würden wenn jenes Verbot auch hierauf Anwendung erleiden sollte.

lichen Beizmittel zu erheblichen Bedenken keinen scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspfleg die Verwendung solcher Beizen zu gestatten, sofern durch Vorschriften dafür gesorgt wird, daß einerseits das Arse tigen Geweben nur in einer weniger schädlichen F und daß andererseits die Menge desselben sich in

u diesem Behufe schrelbt der Entwurf vor, zur Anfertigung der

; nur verwendet werden dürfen, sen in nicht wasserlöslicher auf 100 gem ist hier nicht zu umgehen, fehlt, um etwaigen Mißbräuchen mit Erfolg

Zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Handhabung ist es erforderlich, über das zur Ermittelung des Ar wendende Verfahren nähere Bestimmungen zu erlassen wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwende als auch auf die Art und Weise der vorhandenen Arsen zu richten haben wer zweckmäßig erscheinen, diese Vorschriften in da dieselben mit den Fortschritten der Wissen gesetzt im Einklang erhalten werden müssen.

dem Reichskanzler die Befugniß bei, erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Im 5. 9 ist die Anwendun Wänden 2e.

senhalti

en, deren bend

gauernde e e lin

Tapeten und Beklei

Stoffe zu . Fensterbekle

und Lichtschi d die Masken, s

Berlin, Freitag, den 13. Mai

Deffentlicher Acnzeiger.

fügung vom 13. August 1831 im Grundbuche Schönfelde Nr. 3 Abth. II. Nr. 1 einge⸗

gen, mit ihren Ansprüchen auf diese Post auszuschließen und dem Wirth Andreas Pestkowski aus Schönfelde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allenstein, den 29. April 1837. Königliches Amtsgericht.

Pro vera copia. Allenstein, den 2. Mai 1857. (CL. S) Mendel, Gerichtsschreiber.

Bekanntmachung. Karl Kohn

Mn 111.

. teckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 11 angsvollstreckungen, Auf erkänfe, Vervachtungen,

6. Berufs Genossenschaften. J. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

. n der Börsen⸗Beilage.

Vorladungen u. dergl. erdingungen ꝛe. inszablung ꝛc. von öffentlichen

ande fall zu esellschaften auf Aktien u. Aktie

Verloosung, J. Tbeater Anze 5 10. FJarnillen· It

ö. Kommandit ·

29) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

Aufgebotsverfahren.

Der am 5. November 1828 geborene Jacob König WMI von Ober⸗Mörlen, ein Sohn der Anton aselbst, wanderte im Mai 1850 Amerika aus und soll von dort, entweder aus New⸗York oder Mexico in der ersten Hälfte der 59 er Jahre zweimal an seine jetzt verlebten Eltern geschrieben haben.

Seitdem ist kein weiteres Lebengzeichen mebr von Unverbürgten Privatnach⸗ richten zufolge soll er Ende der 50 er Jahre in Nem⸗ Vork in Folge eines Eisenbahnunglücks eines tragi⸗ schen Todes verstorben sein . ö

Aus dem Nachlaß seiner Eltern ist ihm Vermögen zugefallen, das kuratorisch verwaltet wird und jetzt auf etwa 2500 M angewachsen ist. =

Auf Antrag des Johannes König 34 für sich und als Bevollmächtigten der Ehefrau des Johannes Geck VI, weiter auf Antrag des Anton König 16, des Martin König V, der Kaspar Krebs 11 Wititwe und der Kinder des verlebten Wilhelm König II von Ober Mörlen als gesetzlichen Erben des er= wähnten, unbekannt wo? abwesenden Jacob König XII von Ober⸗Mörlen wird derselbe aufgefordert, im Aufgebotstermin

Mittwoch, den 13. Juli, Vormittags 10 Uhr, ; ; um so gewisser bei dem unterzeichneten Gerichte seine Ansprüche an das fragliche Vermögen anzumelden und dasselbe in Empfang zu nehmen, a Schweigefall sein Ableben unterstellt, er für ver⸗ schollen erklärt und die fragliche Erbschaft den An⸗ tragstellern als nächsten Verwandten und gesetzlichen Erben vorerst gegen Kaution ausgeliefert wird. ergeht unter demselben Nachtheile an die etwaigen Leibeserben und sonstiger Rechtsnachfolger des Vermißten. Bad⸗ Nauheim, den 8. Mai 1887. Großh. Hess. 1 Bad⸗Nauheim.

arsenhaltiger

sind, daß mi Bekanntmachung.

Nachdem Heinrich e auf die diesseitige Aufforderung vom 15. April Nr. 3051 keine Nachricht von sich gegeben, wird nunmehr derselbe durch Beschluß Gr. Amts⸗ gerichts dahier vom 5. Mai J. Is. Nr. 3357 für verschollen erklärt und dessen Vermögen seinen Kin—⸗ dern Theresia, Augusta. Heinrich, Paulina, Wilhelm, August, Maria und Karl Mack als muthmaßliche Erben in fürsorglichen Besi Waldkirch, 5. Mai 1887. Der ,

Bekanntmachung. - verwittwete Arbeitsmann Rupnow, geb. Kirschow, zu Arnswalde, hat bei dem Gericht da⸗ selbst am 17. Januar 1831 ein Testament errichtet, seit dessen Niederlegung sonach mehr denn 56 Jahre Gemäß §. 218 fg. Th. J. Tit. 12 A. L. R. fordern wir deshalb die Betheiligten zur chsuchung der Eröffnung des vorerwähnten Testa⸗ ments binnen G Monaten auf, widrigenfalls mit Eröffnung von Amtswegen verfahren werden wird. Arnswalde, den 6. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. m Namen des Königs! ündet am 6. Mai 1887. Rave, Referendar, als Gerichtsschreiber. In Sachen, betreffend das Generalaufgebot von Hvpothekenposten und Hypothekeninstrumenten für das Jahr 18358 hat das Königliche Amtsgericht zu Falkenberg O.⸗S. durch den Amtsrichter Heidrich für Recht erkannt: vpothekeninstrumente: Instrument über folgende Post: 40 Thlr. als das für die beiden Geschwister des Be⸗ sitzers Catharina und Johanna Nawarra ausgemittelte atererbtheil, welches der Besitzer jedesmal zu 10 Thlr. zu Michaeli 1849, 1856, 1851 und 1852 zu berichtigen und wovon die beiden ersten Termine der Catharina, die letzteren beiden der Johanna ge⸗ bühren. Unverzinslich eingetragen aus dem Vertrage vom 5/12. Mai 1843 auf Blatt 61 Graase Ab⸗ theilung III. Nr. , ex decreto 13. Mai 1843; Das Instrument über folgende auf Blatt 3 Roßdorf Abtheilung HI. Nr. 3 eingetragene Post: b8 Thlr. 29 Sgr. als das dem Johann Carl Kuhnert zustehende elterliche Erbtheil, welches von den Besitzern mit 20 Thlr. zur Handwerks und mit 48 Thlr. 29 Sgr. in drei Ter⸗ minen Martini 1850, 1851, 1852 gleichmäßig zu eine Ausstattung in 12 Thlr. 14 Scheffel Roggen und * Scheffel Weizen, welche Besitzer bei der Verheirathung des Johann Carl Kuhnert zu berichtigen stipulirt werden in Folge Erb⸗ rezesses vom 15. März 1844, ex decreto den 8. April 18441 eingetragen; werden zum Zwecke der Löschung der Posten im Grundbuch für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag⸗ stellern auferlegt.

kack von Wald⸗

werden pflegen. verflossen sind. her. bei ihnen nal und Genußmitteln, so da e geltenden Bestimmunge

Absatz 2 des r Gewebe zur 9

König V, Eheleute d immergeselle na

ö Amtsgeri hts. .

zu Berlin unter dem 27. Dezember 1883 ausgestellte, von Seelig Moses acceptirie, am 15. Januar 1885 bei S. Schönwald zu Berlin zahlbar gewesene Wechsel über 2500 , versehen mit Blanco⸗Giro von Karl Kohn, J. Saal⸗ mann und Otto Gaede, ist durch Urtheil des König lichen Amtagerichts J. bierselbst vom heutigen Tage für kraftlos erklärt worden. Berlin, den 6. Mai 1887.

Trzebiatows ki, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts J. Abtheilung 48.

l85l3]! Im Namen des Großherzogs!

Auf Antrag des Rechners Wolfschmidt in Schotten

als Bevollmächtigter bezw. gesetzlicher Vertreter der

Erben der Engelhard Schröder's Wittwe von Eichel

sachsen erkennt das Großherzogl. Amtsgericht zu

Schotten durch den Großherzoglichen Amtsrichter

Weidig für Recht: ; Der am 24. April 18963 von dem Vorstande der Gemeinde Eichelsachsen ausgestellte Schuld⸗ schein über ein Darlehen, welches die Engelhard Schröder Wittwe, Katharine, geborene Dietrich in Eichelsachsen der Gemeinde daselbst im Be⸗ trage von 100 Fl. einhundert Gulden ge⸗ geben hat, wird für kraftlos erklärt.

Die Richtigkeit des Urtheilsauszugs beglaubigt.

Schotten, den 10. Mai 1887.

) 1 Gerichteschreiber Gr. Hess. Amtsgerichts Schotten.

Im Namen des Königs! In der Schmidt'schen Aufgebots-Sache erkennt das Königliche J 9. Bromberg

Die Rechtsnachfolger der verstorbenen Hypotheken⸗ gläubiger Eva Rosine Jahnke und Martin Jahnke werden mit ibren Ansprüchen auf die im Grund⸗ buche des der Wittwe Wilhelmine Schmidt gehörigen Grundstücks Gorsin Nr. 5 eingetragenen Posten und

a. in Abth. III. unter Nr. 4 aus dem Theilungs⸗ Rezeß vom 28. Januar 1819 und auf Grund der Einwilligung in den gerichtlichen Verhandlungen am 14. Januar 1832 und 26. April 1834 als Rest des mütterlichen Erbtheils der Eva Rosine Jahnke 31 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf. 94,61 M nebst 5 oso

b. in Abth. III. unter Nr. 5 aus dem Theilungs⸗ Rezeß vom 20. November 1823 und 24. Mai 1824, bestätigt den 6. Dezember 1830 und der Einwilligung zur gerichtlichen Verhandlung vom 26. April 1834 ein väterliches Erbtheil des Martin Jahnke nebst der Unterhaltungspflicht des Gläubigers bis zu dessen Lebensjahre,

zufolge Verfügung vom 24. Oktober 1884 und vom 12. November 1858 auf Gorsin Nr. 3 ein⸗ getragen und bei Zuschreibung dieses Grundstücks zu dem Grundstück Gorsin Nr. 5 auf das letztere mit übertragen am 21. A

ausgeschlossen.. J

Bromberg, den 3. Mai 1887.

Königliches Amtsgericht.

m Namen des Königs! erkündet am 9. Mai 1887. Semelke, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Rittergutsbesitzers von Mol⸗ lard in Gora, vertreten durch den Rechtsanwalt Le⸗ orowski zu Jarotschin, erkennt das Königliche arotschin durch den Amtsrichter

Der Johann Juszkowiak bezw. seine Rechtsnach⸗ folger werden mit ihren Ansprüchen und Rechten auf die im Grundbuche des Grundstücks Parzenezewo Nr. 1 in Abtheilung III. unter ost von 50 Thaler gleich 150 M nebst 5 Prozent nsen ausgeschlossen. ;

Der Antragsteller von Mollard hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wollheim.

Landgericht Hamburg. Oeffentliche Buftellung. Die Fischhändlerin Wilhelmine Auguste Caroline Hildebrandt, geb. Ohm, zu Hamburg (vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewicz), klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffszimmermann Fritz Martin Peter Heinrich Hildebrandt, kannten Aufenthalts, aus Ehescheidung mit dem An— trage, dem Beklagten in gerichtsseitig zu bestimmen⸗ der Frist aufzuerlegen, die Klägerin und deren beiden Kinder in einer angemessenen Wohnung bei sich auf— widrigenfalls Beklagter für einen bös⸗ lichen Verlasser erklärt und die Ehe vom Bande ge⸗ schieden werde, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil⸗ kammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) auf den 14. Juli 1887, Vormittags 93 Uhr, der Aufforderung, einen bei . Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. öffentlichen Zustellung wird dieler Auszug der Klage bekannt gemacht. Samburg, den 11. Mai 1887. Schliecka;. Gerichtsschreiber des Landgerichts. Civikammer II.

Oeffentliche Zustellung. . Die Ehefrau Franziska Katzenmeier, geb. Zehfuß, zu Ludwigshafen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stulz zu Frankfurt a. M., klagt gegen deren Ehe⸗ mann, den Schriftsetzer Jacob Katzenmeier, früher zu Frankfurt a. M., jetzt unbekannt wo? abwesend, auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung und fortgesetzten Ehebruchs, mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach für aufgelöst zu erklären und den Beklagten unter Verurtheilung in die Kosten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Betlagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtestreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M Freitag, den 7. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelgssenen Anwalt zu bestellen, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Frankfurt a. M., den 7. Mai 1887. . Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Mengen von Arsen ihm vernommen worden.

jedoch auf die Be empfindlich

t . in vollem In sanitärer Hinsicht bieten

angewiesen

Anlaß und es er hl vereinbar, entsprechende n in den fer⸗ arm sich vorfindet a . Grenzen a

in Rede stehenden Art ö neten Gegenstände wenn sie dat Festsetzung einer Maximalgren⸗

einem anderen ö entgegenzutreten. dieser Vorschrift engehaltes anzu⸗ welche sich so⸗˖ verr nden Gewebes, quantitativen Feststellung dei Indessen kann es nicht das Gesetz aufzunehmen, schaft und Technik fort, issen. Der Entwurf legt daher die in der bezeichneten Richtung

Erlernung eines

Aufforderung

g arsenhaltiger Farben zum Anstrich zum dauernden Aufenthalt von schäftsräume) und ron das Verbot ist

von Fußböden, Menschen bestimmten Räume (Woh häuslichen Gebrauchsgegenständen untersagt; auf Wasser⸗ und Leimfarben beschränkt, da bei den in Oel oder fahr einer Gesundheitsschädigung e ssung vorliegt, der Verwendung solcher wecken aus sanitären Gründen 9 von den vorher⸗ nicht nur auf die sondern die Herstellung det

Die Be grůn⸗

n⸗ und Ge Auszug.

Das Königlich bayerische Amtsgericht Bamberg II. hat unterm 4. dieses Monats folgende Aufgebote erlassen und zwar: . 5 ;

J. auf Antrag des Privatiers Philipp Hümmer in Pödeldorf vom 21. Januar 1887 wegen dessen beiden Curandinen:

a. Anna Margaretha Bail, geboren am 18. Ja⸗ nuar 1834, verheirathet mit Conrad Bergler,

un b. Katharina Bail, geboren am 12. August 1836, verheirathet mit Anton Schlauch, Töchter des verlebten Bauern Johann Bail und seiner ebenfalls verstorbenen Ehefrau Margaretha, gebornen Knörrlein, ciren 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sind und seit 15 Jahren keine Nachricht mehr gegeben

II. auf Antrag des Metzgers und Bauern Johann Arneth von Unterstürmig vom 2. Mai 1887 wegen seiner Curandin

Maria Anna Gerneth, geboren am 22. Sep⸗

tember 13818 zu Unterstürmig, ; Tochter des Bauern Johann Gerneth und seiner Ehefrau Magdalena, gebornen Pfister, von dort, welche im Jahre 1845 nach Amerika ausgewandert ist und seit 20 Jahren nichts mehr von sich hören

verriebenen Farben die Ge geringe ist, daß keine Ver Farben zu den in Rede steh

entgegenzutreten. Im Namen des Königs?!

Auf den Antrag des Eigenthümers Julius Jeschke zu Drewce und der Eigenthümer Wilhelm und Taroline, geb. Altenau, Guse'schen Eheleute da⸗ selbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Binkowski zu Bromberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bromberg für R

Die Hypothekenbriefe über

1) 21 Thaler 4 Sgr. 9 Pfennig Vatererbtheil,

eingetragen aus dem Erbvergleich vom 2. Mai 1857 für Auguste Pubanz in Abtheilung III. des dem Eigenthümer Julius Grundstucks

Im Uebrigen welcht der gehenden Paragraphen insofern ab, zum Verkauf bestimmten Gegenstände r. arsenhaltigen Anstrichs von Fußböden ꝛe. schlechthin untersagt. daß es sich in den Fällen des 5. 9 zumeist von selbständigen Gegenständen zum Zweä— hung mittelst Verkaufs handelt, sondern führung eines Anstrichs an Gegenständen, von solchen, welche in dauernden Privatbesitz übergegangen e Gegenstände zum Theil den Charakter elche letzteren nur selten Wenn über⸗

Verwendung dung hierfür liegt darin, . nicht um die Anfertigung der demnächstigen Verwert um die nachträgliche Aus beziehungsweise an Theiler Händen des Produzenten s Ueberdies haben dies integrirender Bestandtheile von Gebäuden. w als zum Verkauf. bestimmt haupt auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete ein wirkfamer sanitärer Schutz erreicht werden soll, fo kann dies nur in der Weife geschehen, daß die Verwendung der als gesundheitsschädlich zu betrach⸗ Farhen allgemein und ohne Einschränkung verboten wird. Allerdings kann nach Fassung des Entwurf derjenige strafbar werden, welcher in enen Wohnung, beziehungswei bestimmten häuslichen Gebrauchsgegenständen mit arsenhaltigen Wasser⸗ oder Leimfarben ausführt o kann als ungerechtfertigt nicht betrachtet werden, die Gesundheit des Hauseigen⸗ gsinhabers, sondern auch diejenige andererseits haben au Hauseigenthümer stehenden und dadurch zu dauerndem Aufenthalt in den betreffenden Räumen ge⸗ gten Personen einen berechtigten Anspruch auf fanitären Schuß. ve : S8. 9 gegebenen Vorschrift hat auch Strafbestimmungen im 5. 12 unter Nr. 3 entsprechenden Aus⸗ druck gefunden. .

Auf den Zweck und die Bedeutung der im 8. 10 des Entwurft enthaltenen Bestimmung ist bereits oben hingewiesen; die dabei in Betracht kommenden technischen Gesichtspunkte sind in den Erlaͤute⸗ rungen näher beleuchtet.

Färbung von Peliwaaren kommen zwar giftige dies geschieht in einer Art und Weise, welche bringt, wie denn au

von Pödeldorf, welche vor

bereits aus den Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Luise Blaas, 623 Frörupfeld, vertreten durch den Rechtsanwalt Thoboͤll in Flensburg, klagt gegen : h Arbeiter Johannes Blaas, früher in Frörupfeld, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehebruchs, mit dem Antrage, die unter Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg auf .

Sonnabend, den 22. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ enen Anwalt zu bestellen. ——ᷣ e der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Flensburg, den 9. Mai 1887.

Pa hren, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

zu Drewee Drewce Nr. h,

2 über 10 Thaler nebst 5 ο Zinsen, eingetragen aus dem am 19. April 1855 erlassenen Wechfel⸗ mandat vom 30. März 1855 lateur M. Jendryszka zu Suchau in Abthei⸗ lung III. unter Nr. 2 des dem Eigenthümer Julius Jeschke zu Drewee gehörigen Grund⸗ stücks Drewee Nr. 5

werden für kraftlos erklärt und die Berechtigten der Post zu? mit ihren Ansprüchen an dieselbe aus⸗ geschlossen. ;

Bromberg, den 6. Mai 1887.

Königliches Amtsgericht.

anzusehen sein werden. ihren Ehemann,

ür den Trans—

urfs unter Umständen auch seinem eigenen Hause oder in

se an den für pril 1885

seinen eigenen einen Anstrich

der ausführen mit der Aufforderung:

vorgenannten

spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. März 1888,

Vormittags 9 Uhr,

anstehenden Aufgebotsternmin persönlich oder schrift

dem Königlich bayerischen Amtsgericht

Bamberg II. sich anzumelden,

für todt erklärt werden,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebots verfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen,

was hiemit öffentlich bekannt gegeben wird.

Bamberg, den 7. Mai 1887.

Der geschäãftsleitende Gerichts schreiber

am Königlich baverischen Amtsgericht Bamberg II. (L. 8) Hirth

Allein dies denn einerseits ist hierbei nicht nur die thümers beziehungsweise des Wohnun seiner Familienangehörigen gefährdet, Miether, sowie die im D

Berschollenen, richte zugela Bekanntmachn

3 Ausschlußurtheil vom für kraftlos erklärt:

ng. 5 Mai 1887 sind

1) Die notarielle Schuldurkunde vom 21. August dem Rekognitionsschein vom 28. August 1834 und 2) die notarielle Schuldurkunde vom 20. Juni 1836 nebst Hypothekenschein vom 25. Juni 1836, nach welchem im Grundbuch von Westkirchen Band J. Abth. III. sub Nr. 3 zweihundert und fünfzig Thaler preuß. Courant“ gegen 4 bezw. 4 9o Zinsen und ebenda sub Nr. 4 einhundert neun und neunzig Thaler gegen 4 bejw. 4 Mίσ Zinsen zu Gun⸗ sten des Dr. Johannknecht zu der Cession vom 10. Mai 1864 resp. 23. D 1862 für die Demoiselle Elisabet Westkirchen zu Lasten des Wirthschafters Gerhard Heinrich Lobmann zu Westkirchen eingetragen sind. Warendorf, den 9 Mai 1887. Königliches Amtsgericht.

te Erweiterung der im widrigenfalls sie mtsgericht zu

Wollheim für Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Töpfergeselle aroline Spengler, geb. Sadetzky, zu Berlin, Schiffbauerdamm 4 a., vertreten durch den Justiz⸗Rath Dr. Ottmann zu Freienwalde a. O., klagt gegen ihren Ehemann, den Töpfergesellen Eduard Spengler, unbekannten Aufent⸗ en Ehescheidung mit dem Antrage:

die Ehe der Parteien zu trennen, ö für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf den 27. September 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der öffentlichen dieser Auszug der Klage bekannt Prenzlau, den 30. April 1887. Neumann, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Nr. 1 eingetragene

in Anwendun sanitãre Gefahren nicht Gesundheitsschãdigungen durch gefarbte Pelzwaaren rde Die Anwendbarkeit der im

orschriften auf die Pel5waaren ausdrücklich auszu ht, ist um deswillen erforderlich, weil diefelben an sich in aufgeführten Gegenständen gehören und n betroffen werden können. 12 des Entwurfs enthält die erforderlichen Straf⸗ welche einer weiteren Erläuterung nicht zu bedürfen 139 welcher sich mit der Einziehung der vorschrifte⸗ n Gegenstände beschãftigt, lehnt sich an die ent⸗ schriften des Nahrungsmittelgesetzes an. während im teren über die Veröffentlichung der rk e und über die Verwendung der auf⸗ en auch für den Fall der Verurthellung auf Grund der altenen Bestimmungen für anwendbar erklärt werden. ermin für das Inkrafttreten det ga. die Bestimmung desselben von dem ü en ist, zu welchem das gelangen wird. Um den betheiligten gewerb Zeit zu lassen, sich mit der Fabrikation auf d nzurichten und mit den vorhandenen nicht vor Ab

auch Fälle von either nicht bekannt intwurf enthaltenen schließen, wie es im

worden sind. arendorf. zesp. qus d,, . Ausfertigung. AUufgebot. Auf Antrag der Katharina Weilbach, geborenen Stefan, ergeht I) an die beiden seit 365 Jahren unbekannt wo ister Gertraud und Anna uggenberg, sich spätestens

S. 11 geschie Lohmann zu zu den im 5. 7 unter Umstaͤnden auch von de

J Durch Ausschlußurtheil vom 5. Mai 1887 sind die Mälzenbräuerwittwe Louise Roeber, Schiemann, oder deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die in dem Grundbuch Drummstraße Nr. 44 nach früherer Bezeichnung Steindamm Nr. 228 eingetragene Post von 300 M ausgeschlossen

„den 6. Mai 1887. nigliches Amtsgericht. X.

Wittwe zu

n §§. 2 und 4 b fforderung:

androhungen, abwesenden Geschw

Maria Stefan von an dem Aufgebotstermine dahi sansid 6. e i ld ahier per oder schriftlich zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt werden, Y an die Erbbetheiligten, am Termine ihre Inter⸗ essen zu wahren, enigen, welche über das Leben der Ver⸗ schollenen Auskunft geben können, sofort Mit⸗ theilung anher zu machen. Miltenberg, 9. Kgl. bayr. Amts Sim on, Kgl. Ob.⸗A. R. Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der rschrift bestätigt Miltenberg, 11. Mai 1887. Der Gerichts schreiber des Königlichen Amtsgerichts. (L. Sartorius.

widrig hergeste sprechenden Vor §. 14 die Besti

Im Namen des Königs? Auf den Antrag des Wirthen Andreas Pestkowski aus Schönfelde erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allen⸗ stein durch den Amtsgerichts Rath Neumann für Recht: ; daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost: ü 41 Thaler 9 Pf. als das väterliche und r. als das mütterliche à bo /o theil der beiden Gertrude und Barbara Geschwister Gramsch auf Grund des Andreas Gramsch'schen Erbrezesses vom 25. Ok⸗ tober 1825, conf. den 30. ejusd. mens. et anni und des Elisabeth Gramsch'schen Erb⸗ 9. Oktober 1825 conf. den 227. Juli ejusd. mens. et anni zufolge Ver

Zustellung wird

mmungen des le ergehenden gerichtlichen Erkenntn ten Geldstra ntwurf ent Im 5. 15 ist ein bestimmter

noch nicht festgesetzt, da di unkte abhängig zu ma abschiedung

stönigsber 2

(8b l0]

Durch Augschlußurtheil vom 5. Mai 1857 sind erechtigten mit ihren Ansprüchen an die auf Nr. 77 Gaulau Abtheilung III. Nr. 1 einze zu Patschkau haftende Kaufgelderpost von 50 Thalern, eingetragen aus der Verhandlung vom 29. Dezember 18415 am 10 No⸗ vember 1851, ausgeschlossen, und die darüber lau⸗ tende Urkunde für kraftlos erklärt worden.

Wansen, den 5. M ö

Königliches Amtsgericht.

die unbekannten Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Bäckers Richard Korthaus, Maria, b. Merken, zu Dortmund, vertreten durch den echtsanwalt Geselbracht zu Dortmund, klagt gegen ihren Ehemann, den Bäcker Richard Korihaus, früher jetzt unbekannten Aufenthaltsoris, ng, mit dem Antrage: das zwischen e zu trennen und

Gesetz zur Ver⸗ lichen Kreisen ie neuen Vor⸗ en Waarenbestãnden jn lauf eines Jahres nach seiner

27 Thaler 21 für den Oekonom Josef

hhriften ei verzinsliche Erb räumen, wird das Gese

Publikation in Wirkfamkeit treten dur zu Dortm

wegen Ehes⸗ Parteien bestebende Band der Eh

, . den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu er⸗