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gezwungen zu sein, eine gewisse Fabrikationsmethode vor. Dafür müßten natürlich schwerwiegende Motive vorliegen; denn gegen die Bezeichnung „Butter“ zu schützen, gebe schon das Nahrungsmittelgesetz eine Handhabe. Das Kunstprodukt er—⸗ borge sich gewissermaßen von der Naturbutter das Kleid, um sich darin eine größere Beliebtheit zu erschleichen und dadurch einen höheren Preis zu erzielen, als ihm nach seinem gesell⸗ schaftlichen Arbeitswerth zukomme. Es sei deshalb nicht zu bestreiten, daß hier ein schwerwiegendes landwirthschaftliches Interesse vertreten sei. Die Interessen der Landwirth⸗ schaft seien natürlich so weit zu berücksichtigen, als dies innerhalb des Interesses der Gesammtheit der Nation angehe. Vor Allem gelte es auch zu verhindern, daß die Mischung in die Landwirthschaft eindringe und ihre Solidität untergrabe. Der S§. 1, welcher die Bezeichnung der Kunstbutter mit „Margarine“ für den Handel vorschreibe, biete keinen genügenden Schutz; denn in der angewandten Form sei die Kunstbutter nicht zu erkennen. Der Staats— sekretär habe von den bekannten amerikanischen Fetten ge— sprochen, die beim Verbot der Mischung wieder mehr Auf— nahme finden würden. Nun, die Margarinprodukte — ein Theil des Rohmaterials werde gleichfalls aus Amerika bezogen — seien auch nicht zweifelsohne. Die Kunst— butterfabrikanten suchten durch die Mischung die Grenze, welche zwischen der Industrie und Landwirthschaft be⸗ stehe, zu überbrücken. Die Industrie, soweit sie darauf ausgehe, dem Volke ein billiges, mit Vorsicht herge— richtetes gutes Speisefett zu schaffen, zu schützen, sei die Auf— gabe jedes wohldenkenden Mannes. Sobald sie aber über diese legitime Thätigkeit hinausgehe, um durch Verbutterung die Margarine in ein butterähnliches Produkt zu verwandeln und dadurch einen Preis zu erzielen, welcher der in ihm ruhenden Arbeit nicht entspreche, müsse man ihr entgegen— treten. Die deutsche Molkerei, namentlich des Nordens, habe sich bestrebt, eine gute, solide, hochwerthige Butter zu schaffen, und habe damit den Weltmarkt erobert. Nun brächten die Fabrikanten die billigere Mischbutter auf den Markt und zum Export, und die Folge werde sein, daß die Solidität des deutschen Butterhandels im Auslande an— gezweifelt werden würde. Er möchte die verbündeten Regie— rungen bitten, gerade diesen Punkt des Exports der deutschen Butter nach dem Auslande nochmals der Erwägung zu unter— ziehen und zu prüfen, ob es nicht doch möglich sei, ihren Widerstand gegen den 5§. 2 fallen zu lassen. Derselbe wolle nur die Grenzlinie zwischen der Kunst- und Naturbutter klarer und erkennbarer machen, als durch die Vorschläge der ver— bündeten Regierungen geschehen sei.
Der Abg. Clemm möchte sich namentlich aus sanitären
Gründen gegen den 5.2 der Kommission erklären. Butterfett sei viel verdaulicher als Talg. Es sei physiologisch nach— gewiesen, daß Kinder und Leute mit schwachem Magen die Kunstbutter nicht vertragen könnten, wohl aber die Misch— buster. Lege man dem Arbeiter durch das Branntweinsteuer— gesetz neue Lasten auf, so müsse man ihm einen Ersatz schaffen durch Gewährung guter und billiger Nahrungsmittel. Denn je mehr Fett der Arbeiter genieße, desto besser könne er arbeiten. Hierzu komme, daß kein anderes Land der Welt die Mischbutter verboten habe, auch nicht England in seinem neuesten Gesetz. Der §. 2 habe aber auch technische Bedenken, welche hauptsächlich darin gipfelten, daß die Kunstbutter— fahrikanten den Butterzusatz erst aus Milch und Rahm her— stellen müßen, und nicht fertige Butter verwenden könnten. Dadurch aber werde die Butter vertheuert, und es liege die Gefahr nahe, daß die billigere holländische Kunstbutter mehr Eingang in Deutschland fände. Zugleich würde aber auch die Landwirthschaft geschädigt. Die Kunstbutter-Fabrikanten würden dann nicht in der Lage sein, das theurere Nierenfett statt des Talges zu verwenden; die Folge würde ein Preisrück— gang des Viehes um mindestens 4 Proz. sein, und das spiele bei der Landwirthschaft schon eine große Rolle. In Bezug auf die Analysenfrage bestehe immer noch die größte Unsicherheit. Man habe 10 Proz. Schweinefett mit Butter gemischt, und die Analyse habe 17 Proz. fremdes Fett ergeben; man habe 20 Proz. Schweinefett mit Butter gemischt uns 34 Proz. fremde Fette gefunden; man habe wirkliche Milchbutter analy— sirt und 20 Proz. fremde Fette gefunden. Sei also die Analyse so ungenau, so könne man auch nicht ein Gesetz er— lassen, in welchem eine bestimmte Zahl, 4 Proz, festgesetzt sei. Er bitte, gerade im Interesse der Landwirthschaft den 8. 2 abzulehnen. ; . Der Abg. Graf Holstein äußerte: Der Staatssekretär von Boetticher habe gemeint, es handle sich bei dem Kommissions— beschluß nicht um die Verhinderung von Täuschungen, sondern um die Unterdrückung einer Konkurrenz. Er (Redner) könne nicht leugnen, daß ihn diese Aeußerung schmerzlich berührt hahe, uns der Staatssekretär möge ihm verzeihen, er könne nicht anders, als dieser Aeußerung ein positives Nein entgegensetzen. Der Staatssekretär habe die Grenzlinie zwischen der Fabrikation, welche die Konservativen als vollkommen berechtigt anerkännten, und der anderen Fabrikation, der Mischung, die sie beseitigt wissen wollten, nicht gesunden. Sie glaubten, gerade durch das Verbot der Mischung das künstliche Fabrikat für den kleinen Mann auf einem billigeren Preise zu erhalten. Dies sei unmöglich, so lange die Mischbutter der Naturbutter im Preise folge. Jetzt liege die Sache so, daß, wenn man an ein Etablissement 10 Faß Naturbutter verkaufe, 100 Faß Mischbutter wieder herauskämen. Es werde ihm mitgetheilt, daß in Berlin und Hamburg mit Margarinefett untermischte Butter unter dem Stempel der Molkerei ankomme, schließlich vom Detaillisten als feinste Butter verkauft werde. Man könnte ihm sagen, daß diese Manipulation als Betrug unter das Nahrungs— mittelgesetz falle. Wie leicht aber könne die Sache umgangen werden! Das Schlimmste sei, daß mit der Erlaubniß der Mischung ein faktisches Privileg den betreffenden Händlern gegeben werde zur Ausbeutung des Publikums. Es sei unkontrollirbar, wie viel Naturbutter in der Mischbutter stecke, und die Verfuchung sei eine zu große, als daß nicht in den meisten Fällen weit über den Preis der Butter bezahlt würde. Er denke doch, die Landwirthschaft habe ein Recht darauf, in dieser Frage gehört zu werden, er sei vollkommen davon durchdrungen, daß im 5.2 der Schwerpunkt des ganzen Systems stecke; werde derselbe verworfen, dann lieber kein Gesetz. Er sei aber überzeugt, daß, wenn die große Mehrheit des Hauses sich einige, auch der Bundesrath ein Einsehen haben merde und das gewähren werde, was nach seiner (des Redners) festen Ueberzeugung Konsumenten und Produzenten fordern könnten und fordern müßten.
Hierauf entgegnete der Staatssekretär von Bo ett icher:
Es thut mir leid, daß ich gegen meine hochverehrten landwirth⸗
schaftlichen um nicht zu sagen agrarischen Freunde, noch einmal fechten muß. Aber ich halte es in der That für meine Pflicht, auf die Bedenken aufmerksam zu machen und wiederholt aufmerk- säam zu machen, die der Kommissionsvorschlag gegen sich hat. Ich halte es, umsomehr für meine Pflicht, als ich in der Tendenz ja ganz mit den Herren einverstanden bin und ich in meiner ersten Rede den Nachweis geliefert zu haben glaube, daß Sie mit diesem Vorschlag nicht das erreichen, was Sie erreichen wollen, daß er undurchführbar ist, daß er über das Ziel hinausschießt. Ich brauche ja nicht wiederholt gegen den Vorwurf irgend welcher Vernachlässigung berechtigter landwirthschaftlicher Be⸗ strebungen mich zu verwahren; dazu kennen mich die Herren und na⸗ mentlich die beiden Herren aus der konservativen Partei, die gegen mich gefochten haben, zu gut. Sie werden nicht annehmen, daß ich irgend etwas unternehmen könnte, was die Landwirthschaft schädigen würde, und Sie werden mir im Gegentheil glauben, daß ich mit großer Freude jeden Vorschlag unterstütze, der wirklich die landwirthschaftlichen Interessen fördert. Es ist auch nicht richtig, was mir Hr. von Wedell—⸗ Malchow zur Last legt, daß ich ihn mit diefer Materie auf die Landes gesetzgebung verwiesen hätte, sondern — ich habe ihm den un⸗ korrigirten stenographischen Bericht bereits gezeigt — ich habe nur von der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes gesprechen und habe gesagt, daß der Ausgangspunkt dieses Gesetzes eben auf dem Gebiete der Nahrungsmittelgesetzgebung gelegen hat. Hätte man ein landwirthschaftliches Gesetz machen wollen, so würde doch die Reichsverfaffung die Kompetenz dafür inner halb der Landesgesetzgebungen legen. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß auch die Reichsgesetzgebung Gesetze machen kann, die der Landwirthschaft frommen. Nur fo bin ich gaͤnz damit einver⸗ standen, daß wir hier ein Gesetz zu Stande bringen, was seinen Nutz ⸗ effekt wesentlich zu Gunsten der Landwirthschaft äußert.
Nun, meine Herren, ist zu Gunsten des §. 2 von den ver— schiedenen Herren Vorrednern und namentlich von dem Hrn. Abg. Nobbe angeführt worden, daß es wesentlich darauf ankomme, die Grenzlinie zwischen der Naturbutter und zwischen der erlaubten Kunstbutter fest⸗ zustellen. Ja, meine Herren, wenn das der §. 2 thäte, und wenn er dabei nicht die Erzeugung eines Stoffes untersagte, der schlechter als die Naturbutter, aber immerhin noch besser und mit einem höheren Nahrungswerth versehen ist, wie die Kunstbutter, so würde ich gan; damit einverstanden sein. Ich glaube aber, Ihnen unschwer beweisen zu können, daß diese Grenzlinie durch Ihren Vor— schlag nicht gezogen wird. Sie selber haben im 5.2 schon anerkannt, daß es nothwendig ist, zur Herstellung der Margarine Rahm oder Milch zu verwenden, und Sie haben eine Latitüde in der Weise ge— lassen, daß Sie einen Zusatz von 460 Butterfett aus Milch oder Rahm für zulässig erklären. Nun habe ich Ihnen an der Hand von chemischen Gutachten auseinandergesetztnh, daß 40 ein Prozentsatz ist, der gar nicht durch die chemische Untersuchung festgestellt werden kann, daß vielmehr die Möglichkeit der Feststellung erst begintt mit einem höheren Prozentsatz, daß Sie insbesondere durch die chemische Untersuchung nicht feststellen können, ob das Batter⸗ fett, was mit 490 oder zu einem höheren Grade in der Butter ent⸗ halten ist, aus Milch und Rahm, die direkt der Butter zu— geführt sind, hervorgebracht ist, oder ob es herrührt aus der Vermischung bereits fertig gestellter Naturbutter mit der Kunst— butter. Wenn Sie das aber nicht seststellen können, so machen Sie einen Schlag ins Wasser, indem Sie diese Vorschrift erlassen; denn dann kann Jeder Naturbutter der Kunstbutter zumischen, alfo dadurch Mischbutter herstellen, wenn er es nur zu einem Prozentsatze thut, der eben durch die chemische Untersuchung nickt feststellbar ißt. Wollen Sie alse diese Vorschrift aufrechterhalten, dann würden Sie sachgemäß verfahren, wenn Sie einen Prozentsatz wählten, von dem ab eine sichere Feststellung erst möglich ist Nun hat der Herr Abg. Graf von Holstein die Frage der Fälschung berührt und hat es schmerzlich empfunden, daß ich gesagt habe, es handele sich hier nicht um eine Abwehr der Tauschung, sondern um die Unterdrückung einer lästigen Konkurrenz. Meine Herren, ich glaube wirklich nicht, daß Sie, wenn Sie den Gang der Verhandlungen in der Kommission und hier objektiv und ruhig, betrachten, etwas Anderes daraus entnehmen können als wie, daß es die Absicht ist, durch 5. 2 die Mischbutter zu besei⸗ tigen, nicht um die Täuschung hintanzuhalten, sondern um dieses dem landwirthschaftlichen Butterproduktionsinteresse besonders gefährliche Material außer Verkehr zu setzen. Die Herren haben es ja auch selber zugegeben; sie sagen: das ist ja unser landwirthschaftliches Interesse, das gebietet es ja! Nun meine ich, wenn dieser Gesichts⸗ punkt auch wirklich nicht der entscheidende wäre, wenn ich wirklich mit meiner Anführung Unrecht hätte, und wenn es lediglich die Ab— sicht wäre, die Täuschung zu erschweren, die jetzt mit dem Verkauf der Mischbutter zu Ungunsten der Naturbutter getrieben wirr, so kommen Sie gleichfalls auf diefem Wege nicht zum Ziele. Verbieten Sie die Mischbutter, so wählt der kleine Kon. jument, der die Naturhutter nicht bezahlen kann. Kunstbutter. Jeder Fabrikant von Kunstbutter wird dann natürlich sein Augenmerkf darauf richten, daß er sein Kunstbutterfabrikat der Naturbutter möglichst ähnlich berstellt, daß das nur auf dem Wege der Ver— mischung mit Naturbutter möglich sein sollte, wer kann das be— haupten? Das kann auf andere Weise ebensomohl geschehen. Alfo genug, Sie werden auf diesem Wege nicht die Möglichkeit der Täu— schung einschränken. Und, meine Herren, was den Fall betrifft, der auf das Haus einen kesondern Eindruck gemacht zu haben schien, den der Hr. Abg. Graf Holstein anführte, daß jetzt die Täuschung, der
Besrug soweit ginge, daß, wenn man an eine Fabrik 10 Faß Naturbutter verkauft habe, nachher 199 Faß Mischbutter herauskommen, die unter dem Namen Naturbutter zu denselben Preisen wie diese verkauft werden, — so ist dies Verfahren schon jetzt verboten. (Zuruf: Misch— butter — Ja, wenn sie als Mischbutter verkauft wird, ist es nicht verboten; wenn aber die Firma zu unrecht darauf gedruckt ist, so ist das ein: Tänschung, und wenn das Produkt als Naturbutter verkauft wird, so unterliegt es eben dem 5§. 10 des Nahrungs: ittelgesetzes. Aber, meine Herren, wir wollen ja gerade dadurch, daß wir dis in dem Geseze enthaltenen Vorschriften Ihnen vorschlagen, die jetzt mit der. Miscklutter beabsichtigte und vorgenommene Tauschung aus— schließen. Wir stehen also in dieser Beziehung ganz auf Ihrem Stand punkt: wir wollen, daß auch die Mischbutter als Kunst butter in die Welt gesetzt werden joll, und wir wollen jede Vernachläffigung dieser Vorschrift unter Strafe stellen. Dabei fällt mir ein: die Derten find sogar mit ihren Strafanträgen milder gewesen, wahr— seinlich gegen ihre Absicht, als das Naährungsmittelgesetz, insofern sie den Strafbetrag heruntergesetzt haben; nach dem Nahruͤngsmittel⸗ gesetz konnte man kis zu 1509 0 Strafe erkennen, während Sie nur oM é wollen. Also ich empfeble das der spaͤteren Korrektur, — eine Verschärfung, mit der ich ganz einverstanden sein werde. —
ö Allein, wie gesagt, meine Herren, die Tauschung die mit der Misch⸗ utter getrieben wird zu Ungunsten der Naturbutter, soll durch unsere Varschrirten erschwert und unmöglich gemacht werden. Auch diefe Butter soll, künftig den Namen Kunstbutter resp. Margarine erhalten. Dies? polizeiliche Konirole hat sich, wenn Sie unsere Vorschriften annehmen, nur darauf zu richten, ob in der Butter, die an den Markt gebracht wird resp in den Handel komm, sich irgend ein Atom von Margarin befindet; ist Letzteres der Fall, so hat die Butter die Bezeichnung Margarine zu tragen, und der Verkäufer ist strafbar, wenn sie diese Bezeichnung nicht trägt. ;
Erlassen Sie dagegen die von der Kommission vorgeschlagene Vorschrift, erlassen Sie das Verbot der Mischbutter, so muß rolije lich jede Butter untersucht werden, dann ist die Naturbutter verdächtig, weil möglicherweise Margarin darunter gemischt sein kann, und auch die Butter ist verdächtig, die unter dem Namen Margarin verkauft wird, weil darin möglicherweise ein höherer Prozentsatz als 460 aus Milch und Rahm gewonnenes Butterfett entbalten ist.
; Also Sie haben schon bei der Schwierigkeit dieser Kontrole Ursache, bedenklich zu werden, ob Ihre Vorschrift wirklich das Richtige trifft. Nun aber möchte ich glauben, daß, wenn Sie Ihren Zweck nicht, erreichen, wenn Sie wirklich durch ein solches Verbot die Tauschung nicht ausschließen, sondern sie rielleicht noch gar erleichtern,
und zwar dadurch, daß Sie ein Material verbieten, was eben einen böheren Werth durch . von Naturbutter
was also, wenn es in den Handel gebracht wird dem Verkäufer einen größeren Vortbeil abwirft, als die einfache Margarinbutter, — ich sage, wenn Sie diesen Zweck dennoch nicht erreichen, dana sollen Sie das Verbot lieber unterlassen
Ich komme jum Schluß noch auf die Frage des Exports, und da bin ich gerade der 1 daß Sie durch dieses Verbot dem Naturbuttererport keinen Dienst leisten. )
Die statistischen Zahlen über die Ein und Ausfuhr der Butter geben leider kein Bild darüber, in welchem Maße der Export der Naturbutter zugenommen hat, resp. zurückgegangen ist, und wie sich das bezüglich der Kunstbutter stellt; es ist Naturbutter und Kunstbutter in den statistischen Beschreibungen zusammengenommen. Ich mu übrigens sagen, daß, obwohl für das Jahr 1886 gegenüber dem Jahr 1885 der nicht unerhebliche Rückgang des Butterexports von 17 0900 Doppelcentnern sich aus den Aufzeichnungen ergiebt, mich
dies doch um deswillen nicht besonders erschreckt, weil bis zum Jahre
1885, obwohl wir schen die Kunstbutterindustrie seit einer längeren . im Lande haben, doch immer noch der Export zugenommen at, und eine ähnliche rückläufige Bewegung, wie Sie solche von 1885 auf 1886 verzeichnet finden, auch schon in früheren Jahren vorge— kommen ist. Es ist im Allgemeinen seit dem Jahre 1880, also seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs der Export von 124000 auf 140 000 Doppelcentner im Jahre 1885 gestiegen, und erst im letzten Jahre, also 1886 hat sich ein Rückgang bemerkbar gemacht.
Nun ist meine Befürchtung, daß Sie durch die Vorschrift des §. 2 den Exvort der Naturbutter nicht befördern, sondern daß Sie unter Umständen sogar eine Einschränkung des Verbrauchs an Naturbutter herbeiführen werden, auf folgende Argumentation gegründet: Wir haben wie die Herren das ja alle wissen, im Deutschen Reich eine Reihe von Kunstbutterfabriken und nament lich auch von Mischbutterfabriken, und darunter befindet sich diejenige, von der vorhin der Hr. Abg. Graf von Holstein gesprochen bat Dieie Mischbutterfabriken verwenden ein nicht unerhebliches Quantum deutscher Naturbutter. Verbieten Sie diesen Fabrikationszweig, fo wird er entweder ganz eingestellt, oder, was wahrscheinlicher ist,. und was aus den Zaschriften, die ich bekommen habe, schon als Ziel der Fabrikanten hingestellt wird — dieser Fabrikationszweig geht ins Ausland. (Zuruf: Hr. Mohr!) — Ganz richtig, das ist eine Absicht, die der Hr. Mohr hat. — Nun ist insbesondere jetzt für den Absatz unserer Mischbutter Eng— land ein nicht unwichtiger Markt. Würden die Fabrikanten, die sich jetzt im Inlande mit der Herstellung der Niischtutter beschãftigen, nach England gehen, so würde dort der Markt ihnen bleiben. Es würde ihnen namentlich unter der zahlreichen Arbeiterbevölkerung in den Fabrikdistrikten, wo jetzt sehr viel Mischbutter konsumirt wird, ganz dasselbe Absatzgebiet verbleiben, welches sie jetzt haben. Sie würden aber keine deutsche Naturbutter dazu verwenden, sondern sie würden präsumtiv, was ihnen ja näher liegt, englische Naturbutter dazu verwenden. Wenn sie das aber thun, so macht das für die deutsche Butterproduktion doch einen nicht un— erheblichen Ausfall.
Aber weiter: wenn diese Mischbutterfabrikation in England wirklich zu einer gewissen Blüthe kommen sollte, so ist ganz klar, daß sie dort auf den Weltmarktpreis drückt, und die Rückwirkungen dieses Preisdruckes würden sich meiner Ueberzeugung nach mit mathe— matischer Sicherheit auch auf die deutschen Butterpreise erstrecken. Dann können Sie jagen; gut, dann müssen wir zunächst durch erhöhte Butterzölle die einheimische Industrie zu schützen fuchen Aber zunächst und bis wir zu diesem Schritt kommen, glaube ich nicht, daß die von Ihnen gehegte Absicht den Erfolg hat, daß Sie wirklich einen merk— lichen Preisaufschlag auf Ihr Naturprodukt erreichen werden.
Also aus diesen Gründen — und ich kann nur wiederholen: aus dem priwipiellen Grunde, daß es das erste Mal in der Gesetz= gebung ist, daß man ein ganz reelles, solide hergestelltes, exsstenz-= berechtigtes Nahrungsmittel verbieten, von der Oberfläche verschwinden lassen will — aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, den 5. 2 ab— zulehnen. ;
Der Abg. Grub stellte durchaus in Abrede, daß das wahre Interesse der Landwirthschaft mit diesem S. 2 irgendwie zusammenhänge. Die Vorschriften des 1L genügten für diesen Zweck durchaus. Er würde mit einer großen Anzahl seiner Parte igenosser in der Annahme des §. eine un⸗ berechtigte Schädigung eines großen Gewerbebetriebes erblicken. Er sei als Landwirth überzeugt, daß man damit der Land- wirthschaft keinen Dienst erweisen würde.
Die Diskussion wurde geschlossen.
Persönlich verwahrte sich der Abg. Bamberger dagegen, daß er mit seiner gestrigen Bemerkung in Bezug auf die Fälschung der Motive. — man könne dies besser Schönfärberei nennen — die Kommission im Ganzen oder ein Mitglied habe treffen wollen. Er habe nur im Allgemeinen eine Sünde unserer Gesellschaft im Auge gehabt.
Der Abg, Schreiner konstatirte zur Geschäftsordnung, daß er durch den Schluß der Diskussion daran gehindert sei, die Behauptung von der angeblichen mangelhaften Leistungsfähig⸗ keit der chemischen Analyse in der Kunstbutterfabrikation zu widerlegen.
Nach dem Schlußwort des Referenten Abe rofess Drechsler wurde in der Abstimmung 5§. 2 mit dach! . e angenommen. Dafür stimmten die Konservativen mit K 9. . Gramatzki, die Reichspartei, der Tote heil des Centrums und einige Nationalliberale, u. A. Schreiner und von Fischer.
z 8 2 . —— 2 — 2 2 —– *
. Nach S. 3 der Kommissionsbeschlüsse sollen Gefäße, in denen Margarine feilgehalten, Kisten und Gebinde, in denen sie verkauft wird, die nicht verwischbare Inschrift „Margarine“ tragen. Einzelne Stücke für den gewerbsmäßigen Verkauf müssen ebenfalls die Bezeichnung Margarine“ und den Namen des Verläufers tragen. Der Bundesrath soll befugt sein weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. . z Ein Antrag des Abg. von Wedell⸗Malchow verlangt für den gewerbsmäßigen Einzelverkauf die Verwendung einer Um⸗ . iich nng, la aring. und mit dem Namen
es Verkäufers, für den Verkauf in Stü ß ̃ . f in Stücken außerdem die
8 / * ⸗ 961 Nachdem der Abg. von. Wedell⸗Malchow seinen Antra kurz empfohlen, erklärte der Staatssekretär von Boetticher 3. die Regierungen gegen den Antrag nichts einzuwenden hatten; derselbe wurde darauf ohne weitere Debatte angenommen. ; 6 . ae, die 2 dieses Gesetzes keine
! ᷣ ignisse, welche fü a, 6 6 gnisse, welche zum Genusse für Menschen
ieser Paragraph wurde ohne ĩ Diskussi = ohe. graph hne weitere Diskussion ange⸗ . H enthält die Strafbestimmungen: id sollen mit Geldstrafe bis 159 0 1 cr e, 5. holungsfalle innerhalb dreier Jahre mit Gẽldsrafe bis 6h bestraft werden. Die letztere Bestimmung ist von der Kom— mission zugefügt worden.
Der Abg. Scipi llte im F ĩ ĩ holung in . 83 . . an rn en,, olun em Jahre die erhöhte Strafe fü ückf . af h höhte Strafe für den Rückfall
Der Abg. von Wedell⸗Malchow meinte, daß dad Eren . dell M , daß dadurch der
f 9 5 , . werden würde.
8. unverändert angenommen, ebenso der Rest
etzes, nachdem ein Antrag, den Geltungstermin vom . 242 iSss! auf den 1 . 1888 ,, abgelehnt war; es bleibt also beim 1. Dttober 16837.
Ter Titel des Gesetzes wurde geändert in: Gesetzent⸗ wurf betreffend den Verkehr mit Ersatzmikteln für Butte n, Die eingegangenen Petitionen wurden durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt.
Rach 5 Uhr vertagte sich das Haus auf Montag 1 Uhr.
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes,
die Sesten erung des Zu gers betreffend, zugegangen:
Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
ron Preußen 2c. . . —.
rerordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie ssegnde Gebiet des Reichs, was folgt:
ö Erster Theil. ö n! vom Zucker.
Vom 1. August 1888 ab ist an Eingangszoll zu erheben für kg: . 3) ö m amn, 2 anderen Zucker jeder Art und Beschaffenheit . Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (68. Il), so kann derselbe nach näherer Bestimmung des Band esraths von der Verbrauchsabgabe freigelassen werden. Zweiter Theil. Zucker steuer. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Sõöhe, Art der Erhebung.
J. 8
Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird .
1) als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben und ;
als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum inländischen Verbrauch bestimmten Zuckers.
Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inländischer Räbenzucker aller Zucker, welcher in inländischen Fabriken aus Rüben oder Rückständen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder aus so gewonnenem Zucker raffinirt ist, ohne Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung J Zuckerstoffe.
Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 1 M für 100 Eg rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. . die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten Ge⸗ wichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.
Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 10 60 für 100 kg inländischen Rübenzucker jeder Art erhoben. Darunter ist insbesondere auch der durch Verarbeitung von Syrup oder Melasse hergestellte . verstanden. Syrup und Melasse als solche unter⸗ liegen der Verbrauchsabgabe nicht.
2) m nf flit.
Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und war in der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuerbehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung anordnen, beim erst— maligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung einstellen.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unterliezt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. ö Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann die Zuckersteuer Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) den Steuerpflichtigen gegen Sicherheit gestundet werden.
3) Verjährung der Steuer.
F. 5.
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu riel oder zur Ungebühr ent⸗ richteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle ver⸗ jährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer beam ten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
4) Steuerhergũtung. F. 6. ö .
Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mit- rerschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 kg beträgt, vom 1. August 18858 an eine e, ,,, der Materialsteuer nach folgenden Sätzen für 100 kg gewaͤhrt:
4. für Rohzucker von mindestens 90 ,ν Polarisation und für 3 Zucker von unter 98, aber mindestens 90 9 Polarisation O, 5 Mb,
P. für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broden, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bejeichnende Zucker von mindestens 99 0½ Polarisation 12,590 s, (. für alle übrigen harten Zucker sowie für alle weißen trocknen nicht uber 1 0, Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall⸗, Krümel und Mehlform von mindestens 98 9ι Polarisation, soweit auf die⸗ selben nicht der Vergütungssatz unter b. Anwendung findet, 11,10 „. Bis zum 1. Oktober 1883 kann sür Zucker der Klasse a die Ver⸗ gütung von 17,25 ½ und für Zucker der Klassen P und e die Ver⸗ gütung von 21,50 M beziehuxkgsweise 20, 15 M gewährt werden, wenn der Zucker vor dem 1. August 18838 der Steuerbehörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich fest⸗ gehalten wird. ,
Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und C und von solchem . welcher dutch Bundes rathsbeschluß der Klasse b zuge⸗ wiesen wird.
Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen ven Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter, a, b und bezeichneten Arten verwendet worden ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß kann nach näherer , des Bundesraths die Materxialstener und die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten , Zuckermenge vergütet werden.
Der Bundesrath kann unter Anordnung sichernder Kontrolen ge⸗ statten, daß für Zucker der Klassen a, B und e im §. 6, wenn der- selbe zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet oder die letztere nicht er⸗ hoben werde.
S. 9. Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf. Vergütung der Materialsteuer niedergelegten Zucker (8. 6) gegen Erstattung der Ver⸗
Den Inhabern von i, kann zur Erstattung der Vergütung für den affineriejwecken aus den Niederlagen ent⸗ nommenen Rohzucker ö. bewilligt werden. Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergũtung in eine Niederlage aufgenommen worden waren (8. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür vergütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchs abgabe zurückzuzahlen.
Der niedergelegte Zucker und die 3 zuckerhaltigen abrikate haften der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte ritter für den Betrag der ö, Steuervergůtung.
Die näheren Anordnungen bezuglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergüũtung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen,
erläßt der Bundesrath. ö Zweiter Abschnitt.
Sten erkontrole über die . 1) Bear ia en, der Zuckerfabriken.
Die. Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rübenzucker (vergl. 2 hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.
Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses 2) Bauliche 8 der Zuckerfabriken.
Gesetzes.
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehsrde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik ohne Schwierigkeit verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den Anforderungen zu ge— nügen verpflichtet, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden. 813
Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:
I die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweisung mit einer Umfriedigung zu umgeben, 2) die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen sich Räume zur Herstellung oder Auf— bewahtung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl. der Zugänge zu und zwischen diesen Räumen, darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuer behörde es beansprucht, auch die inneren Zugänge müssen mit sichern⸗ den Thüren versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein, .
3) Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuerbehörde im Interesse der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu verwahren,
4) zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.
Die erstmaligen Kosten der sichernden Umfriedigung Ziffer 1) werden für die bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (8. 19 Absatz 2). . .
3) Wohnungen und kö für die Steuerbeamten.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, auf Erfordern geeignete Woh— nungen in der Zuckerfabrik oder in deren Nähe für die mit dem stän—⸗ digen Dienst daselbst beauftragten Beamten gegen angemessene Ver— gütung zu gewähren. ; .
Die Höhe der Vergütung wird, falls eine Vereinbarung darüber nicht zu Stande kommt, durch die der Ortsbehörde vorgesetzte Ver waltungs behörde festgestellt. 4
16.
In jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Bureau⸗ raum für die Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuchten und zu er— wärmen.
In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Bureau— raum so gelegen und eingerichtet sein, daß aus demselben die Rüben⸗ verwiegung amtlich beaussichtigt werden kann.
4) Lagerraum für Zucker. S. 16.
Zur Aufbewahrung von Zufker in der . ist vom Fabrik⸗ inhaber ein sicherer und zur steueramtlichen Verschlußanlegung ein— gerichteter Lagerraum — Fabriklager — zu stellen.
5 n, g n len, ö 6.
Zu den amtlichen Berwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde ent⸗ sprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die Waagen müssen nach Anweisung der e , werden.
— 8. 15.
So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 85. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge ge⸗ leistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik
untersagen. . . - 6) Anzeigen in , und Geräthe.
Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Bau⸗ pläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beabsichtigten baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.
Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuer—⸗ behörde rechtzeitig vor dem 1. August 1888 mittheilen, welche bau⸗— lichen Abänderungen und Einrichtungen, zufolge des gegenwärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung muß im Ein verstaͤndniß mit der . ,.
26.
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an⸗ grenzenden Räume, sowie der für den , bestimmten Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Litern enthalten muß. Beizufügen ist ein Grund⸗ riß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der fest⸗ stehenden Geräthe ersichtlich macht.
Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die In⸗ haber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebs handlung
einzureichen.
§ę. 21.
Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nachvermessen werden.
Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe ö. n,, zu versehen. Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle, spätestens binnen drei Tagen nach der Vor nahme schriftliche Anzeige zu ,
Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (8. 20), oder der Veränderungen (5. 2) von der Steuer ⸗ hebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden.
7) Anzeige 245 ,
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuer
gutung nach dem Einlagerungsgewicht in den freien Verkehr zu entnehmen.
hebestelle binnen einer Woche Seitens des neuen, und in den Fällen
er e. Besitznubertragung auch Seitens des bisherigen Besitzers
chriftlich anzuzeigen. 26 33) Bestellung 62 Betriebsleiters.
Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
9) , .
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede Betriebsveriode den Tag der Betriebseröff nung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zucker⸗ fabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888 fortgesetzt wird. 3
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen , Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig an, , nn nn.
Gleichzeitig mit den im 5. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber der Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der er⸗ 66 näheren Anleitung angefertigte Beschreibung des technischen erfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von ö hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu er⸗ neuern. 10) Verschluß von Zugängen , während des Betriebes.
Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Ein—⸗ gänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nacht⸗ zeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge un verschlossen sein dürfen. Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben von der Steuerbehörde durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.
11) . Betriebes. Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der Betriebsanzeige (8. 25 Absatz 3) ersichtlichen ,, . Fällen, alsbald und von der beabsichtigten Wiederaufnahme des Be⸗ friebes rechtzeitig vorher Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die letztere ordnet nach den Umständen die zur Sicherheit des Steuer⸗ interesses erforderlichen Maßnahmen an. Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuer verschluß zu nehmen.
12) Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.
S. 30.
Die in den §5. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen ꝛc. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
13) Reyisionsbefugnis der Steuerbehörde.
8. 31.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, so lange die⸗ selbe im Betriebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Rerisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Ver⸗ bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. !
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlafsenen Verwaltungsvor⸗ schriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 125 und 127 des Vereins⸗Zollgesetzes ent⸗ sprehende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt
14) Hülfsleistung bei Au hung der Steuerkontrole. §. 32.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Ver— wiegungen von Rüben oder Zucker, zu den amtlichen Verschlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer⸗ abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollzie hen konnen. Insbesondere ist auch für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschluß⸗ anlegung zu liefern. . . .
15) Verpflichtung zur ö der Kontrolebestimmungen.
S. 33.
Die Kontrolebestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der emäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der abrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte zu befolgen verpflichtet.
Anderen als den bei dem Betriebe der Zuckerfabrik beschäftigten Personen darf der Eintritt in dieselbe in der Regel nur mit Ge— nehmigung der Steuerbeamten gestattet werden. Angestellte oder Ar⸗ beiter der Zuckerfabrik, welche wegen einer Zuwiderbandlung gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen werden.
Dritter Abschnitt. Steuerkontrole über den Zucker. 1) me
Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über den— selben nach Maßgabe des §. 37 verfügt wird, in das unter amtlichem Mitverschluß stehende Fabriklager (5. 16) aufzunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuordnenden befonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne zu g Einbringung in das Fabriklager trifft der Bundesrath Be⸗
immung.
In das Fabriklager ist ferner der anderswoher . Zucker. vorbehaltlich der (. B. für Syrup, Melasse und dergleichen) zu ge⸗ stattenden Ausnahmen, thunlichst bald nach der Ankunft auf zunehmen.
Zur Trocknung. Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbei ⸗ tung des in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lagerung von Zucker außerhalb desselben dürfen nur die zu den bezeichneten Zwecken der Steuerbehörde schrift lich angemeldeten Räume benutzt 61
O9. Der in die n, , , einzuführende Zucker aller Art, der da⸗ selbst fertig gestellte, in das Fabriklager aufzunehmende Zucker, sowie der vom Fabriklager in den Fabritbekrieb zu entnehmende Zucker sind der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzu⸗· melden und zur Rexision zu stellen. Bei der Aufnahme in das 5 und der Entnahme aus demselben ist der Zucker in der
egel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Ver- kehr in die Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits n n. amtliche Verwiegung unter⸗ bleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.
2) Steuerabfertigung des ö a. Syrty 9) Mela
5. 36. Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung,
welche insbesondere die Menge und den Empfaͤnger angeben muß, in