1887 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Reichstagswahlen mißbraucht hätten, des Landes verwiesen, werden. Hier aber werde i ͤ . s H erde intendirt, daß man von Straßburg J einen erheblichen Schritt rückwärts gekommen chend die Cinführung der Gewerbeordnung in Elsaß Lothringen J gabe seiner Wohnung erklaren, . ist jeder fernere Wohnungswechsel J in 1 * Eredar, daß . en e Versteigerungen eam te abgehalten werden dürfen.

einige Vereine geschlossen, in denen französische Bestrebungen bis zur kleinsten Bauerngemeinde die i ll i f

here oer be h r . ⸗— g ürgermeister wolle auf die Erklärungen des Staats sekretärs ni tip 1888 ab in Aussicht. anzuzeigen (Gesetz vom 10. Dezember 1830). Die gleiche Erkl d

; ffenkundig hervorgetreten und in denen theils der Versuch nehmen könne, woher man immer wolle. Man brauche eingehen, er bedauere aber, daß der du ich dom . 5§§. bis 4 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen hat . 6 überdies 6. ausdrücklichen ken rr der Tung 3. 3 Bezug auf Mobiliarversteigerungen, einschließlich derjenigen ehö von hängenden oder stehenden Früchten und Holzschlägen, ist dieser

emacht sei, die Wunden, die durch die Loslösung von sie nicht einmal aus der Gemeinde zu nehmen, sondern viel⸗ von zÿnem nicht aufgeklärt worden sei; man sich auf diesenigen Gewerbe, welche sich mit der Herstellung polizeibehörde bedarf, wer das Gewerbe eines Ausrufers, Verkäufers Ümfatz von Druckschriften dieses Wort im Sinne des oder Vertheilers von Schriftstücken auf öffentlicher Straße ausüben SGrundsatz aus der französischen Gesetzgebung uberkommen, und zwar

Frankreich im Elsaß entstanden, offen zu halten. Das sei Alles, leicht aus Gumbinnen. Er kenne üchti n strecken jtanden, ei Alles, ͤ zwar recht tüchtige Leute dadurch und wie er glaube wer ; 2 geschehen sei. Daß die unteren Organe der Polizei jetzt aus Gumbinnen, aber er meine, die Elsässer könnten sich aus Weise zu der Andnhn 2 ungẽrech tern 1 * . über die Presse vom 7. Migi 1874 genommen will (Gesetz vom 16. Februar 1834. sind es hier, nachdem das Institut der Abschätzungskommissare (eom-= mit größerer Schroffheit als vor den Wahlen aufträten, daß sich selbst regieren. Eine Reihe respektabler einheimischer daran, als thatsächlich sei ö) . sei . ferner auf die Unternehmung von Theater- und sonstigen ö ĩ. ; missaires prisenrs) thatsachlich hinwezgefallen und die bezügliche sie über ihre Pflicht hinausgingen, davon sei nichts zur Kennt. Burgermeister'werde befeitigt und durch beutscht Chin her w,mcn eincn hhuhem werde . (laß eth affen Werstellun gen, fawie auf den Wirthsfhaftzbetrig⸗. 6 n n,, 1Darken und Spiel Behrens ger Gerichte hr iter Lurch 8.5 Les Gäsepeg zem . Ver niß der Regierung gekommen. Die Herren wären ja in der ersetzt werden, eb i ; . line Gesetzgebung, die so beschaffen sei, daß sie fentliche rende für diefe Ausnahmebestimmungen find im Wesent⸗ ; , ,, vember 1878 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 65) . ist, zur Zeit

ebenso, wie es am Rheine geschehen sei. Man Elsaß⸗-Lothringern geftatte, sich als integrirenden M! Mn Die Hi Hierzu bedarf es nach dem Konsularbeschluß vom 5. Germinal I . noch 8 n. und die Heel ichen welche als ker det

Lage gewesen, die Beschwerden den zuständigen Organen vor- werde eine neue Einwand i ĩ i j ; lizeilicher Natur.

) r erung in Elsaß Lothringen bewirken. Deutschen Reiches zu bet ĩ ̃ ichen staatepoli⸗ in jedem ei e einer Haonderen Grlaubnt r; —; ö zutragen, ab o i = f me,. K ; zu betrachten. Die Frage sei ang rbe, welche das Reichspreßgesetz im 8. 4 unter dem in jedem einzelnen Falie einer besanderen Erlaubniß der Regierung sbeamte in Betracht k S. Arreteè vom 12 fructidor K, zutragen, aber weder ihm noch seinen Kollegen sei davon etwas Die Elsaß, Lothringer würden unzufrieden sein und sich zurück. dies durch das vorstehende Gesetz 2 4 1. i, eb, zufammenfaßt, unterkiegen, foweit es sich nicht für denjenigen, der die bezeichneten Gegenstände prägen lassen will. gi 26 . ö 6 , ö 1 3 rungen von neuen Waaren, welche auch in Betreff ihrer Zulässigkeit

bekannt. Die Auffassung, als sei beabsichtigt, nunmehr das gesetzt fühlen. Organe, die mit bloßer Autoritä i ü f ; ; z ĩ r 4 ö ö 6 7 ne, utorität regierten, müsse er sagen, d a trieb an öffentlichen Orten 18. 43) und im Umher⸗ . u F. 3. ganze , ernannten Beamten zu üherschwemmen, sei ihm könnten die Sympathie des Volkes nicht gewinnen, sie e n, 2 33. i nr hr n 6 *. ng, rr ggf; 3 und 4 handelt, ö. . R Absatz 2 . Aehnliche Gründe, wie sie die Aufrechterbaltung von Beschrämn. Sonderbestimmungen untersiegen, erleidet jene Regel allerdings inso= überraschend. Es könne , die Absicht sein, jetzt überall eine stramme Polizei üben, aber die Herzen würden ihnen genügend erschiene Di it, i ihm nich chen. rdnung lediglich der Anzeigepflicht, und zwar auch für den kungen des Gewerbebetriebe in preßpolizeilichem Interesse angezeigt fern eine Ausnahme, als hier gesetzlich in gewissem Umfang auch die Beamten von außen her als Burgermeister . Nein, nicht entgegenschlagen. Er bitte, das Gesetz abzulehnen ben e, , t, in der, es im. Bunden gene , bon Haus zu Haus in den Gemsindebesirk des Wohn, erscheinen affen, machen sich guch auf dem. Gebiet der Thegterpolizci Waarenmätler, und zwar bald in erster Linie, bald neben, den No—= es genüge, wenn man innerhalb der Gemeinden freie Hand habe. Der Abg. von Kardorff meinte: Der Vorrebner spreche s öchte doch b 2 geln fen, ern ng, ben unt, und e . Abfatz 3 der Gewerbeordnung), während die bestehenden in, Vorstellungen und Vorträge, welche in Wart der Dar. faxen und Gerichtsvollziehern, zur Vornahme der Versteigerung be Auf. die Ernennung der Bürgermeister in Elsaß-Lothringen als ob er die Majorität im Haufe vertrete. Ders . . . „dos Keßzweifeln, ob das Gesetz wirklich fo dringlich ir g esche biesclben in Bezug fowohl auf die Zulassung zum Ge, stellung an die frühere Zugehörigkeit, des Landes zu Frankreich rin rufen find vergl. bes. die Gefetze vom 17 April 1812, 25. Juni müsse deshalb besonderes Gewicht gelegt werden, weil der doch auch mit seinen Prophezeiungen nicht imm . ö 3 . . als auf die Äusübung desfelben cus preßpolizellichen nern, geben den Lurch die politische Agitatien aufgeregten Ele, 1I841, 283. Mail 1568, 3. Jull 1861, code de gęmmerce Artitel 83, Maire nicht bloß kommunale Funktionen habe, sondern in hätten die Erfahrungen der letzten M r,, , dae Hierauf wurde die Diskussion geschlossen. ö. unden erheblich weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. menten der Bevölkerung, wie sie namentlich in den gröheren sowie die Dekrete vom J2. März 1859. 30. Mai und 29. August einem weiten Umfange Organ der Staatsverwalt ö - ö gen der letzten Monate bewiesen. Er Versönlich bemerkte der Abg. Magdzinski daß i rung den in' Elfaß Lothringen gegebenen Verhaͤltnissen, wo eine Städten des Landes vorhanden sind, eine erwünschte Gelegen 1863); allein diefe wefentlich für die Bedürfnisse der Stapelplätze w , r , e hne, ,,, e

z im ereim 24 ; h ö. a ĩ ü sonst si ĩ se; ; n ußen her thätig ist und sich für ihre Zw abe, Jo j . ' ; i .

funktionen in sich vereinige. Der wiederholt gemachte Versuch, wird, als die jetzige.“ Es sei ganz , ,,. ieh ö. . sich ein Mann seiner Partei gegen R aner ic ven hr g re s been n erscheinen die durch i 3. gesetzen der. Polizei, speziell; den. Bezirks Präsidenten gewährte 4 er tn z zur Abhaltung von Immobiliarversteige diese Funktionen zu trennen, sei immer wieder aufgegeben Manchmal habe er ja Recht, aber nicht immer. Er Redner) 3. A . K ͤ . ö Gesetz, gebokenen Riachtmittel gegen einen derartigen Miß. Befugniß, die einzelnen, zur Aufführung gelangenden Stücke rorher rungen. allgemein beschränkende Vorschrift enthiclt die französische worden, weil man dei der Natur der dortigen Gemeindegesetz: verstehe den Vorredner nicht so genau, well er von eine Kor a. , ,. auf. Verweisung Der Vorlage n e der Presse zur Zeit noch e dehelflr us diefem Frunde zu prüfen und dis Henghmigung zur Mufführung zu versagen (Detrßt FSesekgebung, nicht, woraus nach mannigfachen Schwankungen der ĩ mmission wurde abgelehnt, die zweite Berathung ni ; des Gefsetzes die Landesgefetze, welche preßpollzeilicke vom 8. Juni, 1806, Artikel 14, Dekret vom J0. Dezember 1852, Prarts gefolgert wurde, daß die w außergerichtlicher Ver⸗

gebung Reibungen der beiden Organe gefürchtet habe. as ; 8e ; ] d ö e 9 gefürchtet habe Das jener, der linken Seite, spreche. Wenn er den Abg. Windt. also im Plenum stattfinden. nn. en derte im vollen Umfange aufrecht erhalten werden, Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 1864. Artikel 3). Es ist nun zwar steigerungen diefer Art Jedermann freistehe. Dieser Rechtszustand zweifellos, daß durch 85. 32 und 332 der Gewerbeordnung die polizei war um fo bedenklicher, als Angesichts der offenkundigen Mangel

vorliegende Gesetz werde ja den Effekt nicht haben horst recht verstanden habe, so habe derselb ü i Di sichti können, daß uͤberall in den Gemeinden an setz f ĩ . ausgeführt. dies Die beabsichtigte Abendsitzung wurde mit Rück dies bezüglich, der Colportage von Drucksachen und bildlichen m . ; . bessere Zustande entständen; aber man . . , ö. der Grundlage des Frankfurter die für dieselbe Zeit anberaumte Sitzung der 6 2 n . bereits im 8. 28 des ö vom 14. März 188, liche Befugniß, die Aufführung bestimmter Stücke aus sicherheit,: haftigkeit des in Clfaß Lothringen geltenden Imobiliar,Sachenrechts diese Naßregel in Verbindung mit anderen allmählich dahin aer hin habe seine Meinung gegen dieses Ge. Kommission nicht beliebt. eur n nlchrigen die Hestimmungen der Gewerbeordnung, lber den ode . . ö. zicht: eeitigt it: die Hiitwwirkeng ing Tech: rer tant igen. End prfft ic gesoultfn Pe, führen werde, die Bande, welche Elsaß Lothringen mit * s a 6. ausgesprochen, man müsse die Elsaß⸗Lothringer Die nächste Sitzung findet statt am Sonnabend 10 n hharbehettie mn Unberzsehen in Glsaß Lothringen einfhhtte, vor— ken. 2 e, ö vi hend? nu ej . 8 JJ , ne, Deutschen Reiche verbänden, zu festigen; und 3 6 an enn n,, e, nn, n , un zesehen worden ist 2 t ie rein ö er nge, Y schr l ; 3 Lander fer hun 3 lone w , . . ,, , . er glaube, daß kehre man nur die rauhe Seite heraus, es scheine als wolle Unter den Verhebalt des 82 fallen, insbesondere uch die in eb ven en, G, Eessen ar, gebung, ö 21. Mai 1851 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 60), Lurch welches die Regierung mit Riecht die Erwartung hegen dürfe, daß, man das französische Präfekturwesen einführen. Der Versuch indem esetzlichen Bestmmungen Über die Herausgabe, pzriodischer fir je ß ein elne Stich stgztessen (an führung die auszrück. die ausschließliche Vefugniß zur Vornahme öffentlicher Verkäufe von s . Das Reichsgefetz über die Preffe vom 7. Mai 1854. liche Genehmigung der Polizeibehörde zu erfolgen hat, bestehen bleihen GSegenständen des unbeweglichen Vermögens den Rotaren über⸗

wenn sie an den Deutschen Reichstag appellire, ihr die Mitte ; ; ; ; , . e e eichstag appellire, ihr die Mittel sei gemacht worden sehr lange Jahre in Elsaß⸗Lothringen mit Reichstags ⸗Angelegenheiten. ee n he e eh, von veriodischen Druckschriften in seinem würde. Für die Bejahung spricht der Umstand, daß es sich bei tragen wurde. we dieser Vorschrift nicht und sicher nicht ausschließlich um das Rechts Ob und inwieweit die gedachten Landesgesetze ohne ausdrückliche

zur Kräftigung dieser Bande zu gewähren, sie keinen Wider- vollem Vertrauen. U ie sei f m n zu gewähren, i Wider⸗ V nd wie sei dem Marschall von Man⸗ tf e gien, . ist

pruch finden werde. Deshalb bite et. vieses Gef dee een, rag, dmr ür. * an⸗ Dem Reichstage ist fol V sten Arschnitt über die Ordnung der Presse regelt, ist in Elsaß ; 14 ö ,,,

tuc de. t . ö . hs tage ist folgender Entwurf eines tz weiten 1. icht eingefi⸗ h ; . ena sothwöndig e wenn gäle esier ng fin die ,,, W 3 . . . 3 G e ,, e, Bee. . ien ,,. Bestimmungen hinsichtlich , JJ k ickelung d än, m n ,, ,. . ö ö ; ; 8, au andesgesetzli J ö . weit es N ö un ; ? . ö =. h 1. ; 5, ,, . r 6 . 6 Lothringen verantwortlich . r ,,, gethan habe! Erinnere man sich noch gens, ; iche Angelegenheiten Elfaß-Lorhre . . des . 6. ., . h Ir e e r k ge rag et, , . ö be gönn preußischen , n n, gema e anz . an? Nach den Vorgängen, wie sie j 3 ĩ . ö s. iben, sofern sie nicht rein gewerbepolizei⸗ ; n . ; *f . . ; . .

gäng sie jetzt bei Gelegenheit der Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, hne Lor hebt bestz en, e . , zuschließen, ist die Aufrechterhaltung der theaterpolizeilichen Bestim⸗ . gigen wi Ex 2. erb g 145) .

Der Abg. Dr. Windthorst äußerte: Er und seine politi- Wahlen, bei G r ĩ in si icht di i ĩ

,,. . P rte: Er d oliti⸗ Wahlen, elegenheit der Kriegsunruühen sich erge i a . n er Natur sind, oder sofern nicht die Gewerbeordnung, wie es im l

schen Freunde meinten, daß der auf dem Frankfurter Frieden jetzt, als es zwischen Frankreich ö in,, . . s Reichs, für Els ö lit bezuglich des Gewerbebetriebes mit Druckschriften im Umher⸗ mungen der Landesgesetze vorgesehen. ; Jedenfalls sprechen erhebliche Gründe für die Auffassung, daß die 5 krie⸗ ich? für. Cöaf Lothringen, nach erf cen gestschen ist, die betreffende Materie erschöpfend regeln wollte. In Bezug auf die Zulafsung zum Gewerbebetrieb fordern die vorbehaltlose Einführung der Gewerbeordnung die Freigabe der Be—

beruhende Zustand für Elsaß-Lothringen ein änderli is fe z ; ñ ̃ ; r . g unabänderlicher gerisch ausgesehen, hätte die Regierung eine Pflicht verletzt, Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Die Preßgewerbe unterliegen nach Lage der Landesgesetzgebung im letztern von dem Unternehmer nur eine Anzeige (Gesetz vom 13. Ja. fugniß zur gewerbsmäßigen wie nichtgewerbsmäßigen Vornahme von nuar 1791 Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 18654 Artikel 1); einer Mobiliarversteigerungen nach sich ziehen würde. Ja, e g enn r.

sei. Die Elsässer sollten sich das klar machen und sich in das wenn ' sie nicht ein Ges l ü ĩ in F Durch Kaiserliche i Bestehende fügen zum Heile Deutschlands und zum Heil sf ; ; Gesetz, vorgelegt hätte, wie das in Frage . giserliche Verordnung . nn mit Zustimmung des Bums Ginzelnen folgenden Bestimmungen: ir h l,. ] 73. ngen mn ehen von. Elsas- Lothringen. Wenn man 93. in k , ö ae, , ö . nr g e T ff n 1. I. Buchdrucker. 9 n,, kerne k . k 7 Maßregeln gegen Deutschland exgreife, so stärk' man dadurch hier gehört habe; wie dürfe es vorkommen daß a,. Landesrecht gelten, für Essaß Lothringen landesrechtliche ö Das Gewerbe eines Buchdruckers darf nur auf Grund einer vom welche die ausdrückliche Crlaubniß verlangt, in Kraft zu belaffen. . ö ö. . nur die Gefühle französsischer Revanche, und letztere würde den Augen der Bürgermeister bie Feuerwehren Feste abhielten 3. 9 ö e Minssterium ertheilten perfönlichen Konzession (brevet) und nach vor S. 3 des Gesetzentwurfs sieht deshalb bei songtiger Aufrechterhaltung Im Interesse des Notariats und des Gerichtsvollzieherinstituts, gerade den Franzosen am allerschlechtesten bekommen. Im In⸗ wo nur französische Fahnen wehten? Solche ; stände di J In der. Fer ordnung ist zugleich der Zeitpunkt festzusetzn,. mn (keriger gerichtlicher Vereidigung betrieben werden Dekret vom der Landesgesetze die Anwendbarkeit der betreffenden reichsgesetzlichen wie fie sich in Elsaß⸗Lothringen herausgebildet haben, erscheint es ge⸗ feresse Deutschlands, im Interesse von Elfaß- Lothringen End Int bie e ien ann! i ,,,. hee chte . ustände ürfe dem ab die Abänderung in Wirkfamkeit trift. 5. Februar 1819 Artikel 6— Die Konzession soll nur erhalten, wer Bestimmung Eneben den Bestimmungen der Gewerbeordnung“) vor. boten, denselben ihre bisherige Zuständigkeit ungeschmälert zu erhalten . ; überhaupt bitten, daß sich ber seine Befähigung und seine Verfasfungstreue ausweist. Aus Eins Unterscheidung zwischen Vorstellungen, bei welchen ein und jede Ungewißheit über deren Fortbestand von vornherein zu be⸗

9 . . .

Interesse Frankreichs werde es mithin liegen, daß die Elsässer sich di i ̃ ö : 2. ; 6 . ch e gen, daß die Elsässer sich die Herren einen etwas bescheideneren Ton anschlügen, hier Ferner der Entwurf eines Gesetzes, betreffend zi er lezternähnten Bestimmung folgt, daß die Konzesston nur an höheres künstlerisches Inzeresse obwaltet, und solchen, bei welchen dies feitigen. Namentlich erfordert dies die auch politisch bedeutsame Rück⸗

; nicht der Fall ist, wie die s§8. 3 und 33a der Gewerbeordnung sie sicht auf die unter deutscher Herrschaft ernannten und in der Folge zu

ruhig verhielten. Andererseits aber meine er wieder, daß die im Reichstag sei d ll i in a nnn, n nn ,,. ö. Daß 9 ei och alle Veranlassung dazu; kein Parlament Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß. Loth Deutsche verliehen werden kann. . f icht, j i rwaltung in Elsaß-Lothringen nur geführt werden könne der Welt werde die Gutmüthigkeit haben, solche Redner so Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher . Die Buchdrucker sind verpflichtet, . aufstellen, kennt die Landesgesetzgebung zwar nicht, jedoch werden die ernennenden Notare und Gerichtsvollzieher, deren amtliche, sosiale . ĩ Kön mindestens zwei Pressen zu besitzen (Artikel 6 a. a. O), letztgenannten Vorstellungen dem Erfolge nach in der Regel unter und wirthschaftliche Stellung ohnehin unter den besonderen Verhält⸗ ein chronologisches Register über die bei ihnen gedruckten Schriften Artikel 6 des Dekrets vom 58. Januar 1864 über die Freiheit der nisfen des Reichslandes vielfach eine schwierige ist und durch die Frei-

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in dem Sinne, wie sie der General-Feldmarschall von ruhig anzuhören. Er ĩ ĩ

ö J ö . : ) en. glaube, daß es nicht h it ge⸗ von Preußen ꝛc. . habe. Er könne sich nicht mit allen Ver⸗ wefen sei, was die Herren' ö. . . 29. verordnen * K des Reichs, nach erfolgter Zustimmung de ; ) ügungen, des Herrn von Manteuffel einverstanden erklären, Elfaß-Lothringen sei in einer unglücklichen Lage. Der Abg. Bundesraths und des Reichstages, was folgt: ng i u führen (Ordonnanz vom 24. Oktober 1814 Artikel 2, Theater fallen, welcher im ersten Absatz lautet: . gabe des Mitbewerbz auf dem Gebiete der öffentlichen Verkäufe un . weil er sie eben nicht alle kenne und der Unter-Staats? Richter habe einmal gefagt: „Diefer Reichsta it ein A 9. ö. - dem Bezirks, Präͤsidenten vor dem Druck einer jeden nicht perio les spectacles de curiositss, de marionettes, les cafés dits cafés mittelbar wie mittelbar weit stärker geschädigt würde, als bei nor-

sekretär von Puttkamer werde sie auch nicht alle kennen produkt“. Für Elfaß . Lothringen habe er ö ts ö . Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung welt. chen Schrift Anzeige zu erstatten (Hesetz vom 21. Oltober 1814 chantants, cafés concerts et, autres etablissements du mme malen Zustäͤnden zu besorgen wäre, aber er (Redner) kenne die Tendenz seiner Maßnahmen und Fiecht. Die Essaß . Volhringer 'sagten sich! entschieden durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1853,ů Ketrefe: Urtikel 1h; . ͤ ö . JJ , . ; . 9 agten sich: Wenn wir Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs · Gesetzbl S. ihn jedes Druckexemplar mit ihrem Namen und ihrer Wohnung zu Diese Reglements sind enthalten in dem Gesetz über die Gerichts Rechtsverkehr, besonders des liegenschaftlichen, die bestehenden Vor— ü verfassung vom 16. August 1730 Titel 11 Artikel 3 und 4, sowie in schriften ausdrücklich aufrecht zu erhalten und so jedem Zweifel über

er könne nur sagen, daß man auf diesem Wege weiter ge⸗ laus Ausonomist ä ie ni i 9 8 en * 2. R ö * g sten wählen, die nicht entschiedene Protestler durch das Gesetz vom 8. Dezember 1884 wegen Ergaͤnjun beriichnen Ir titel 13 1. . ö zwei Pflichtexremplare an dem Dekret vom 3. Juni 1806 Artikel 15; dieselben bestimmen, daß die Lage der Gesetzgebung vorzubeugen.

Professoren und die Bureaukratie, welche zahlreich nach wird es u fen ; r . us schlecht ergehen“. Daß diese Wahlen ei = Dewer beordnung. r Juli 131 Reichs Gesepbl. 1 . Ee. gelcnmnen, ane nge betalen, n, 'nen nech geh Leih . . 36 . ö. 8 . 9695 . 3 k n werk Gegenstände politischen oder fozialen Inhalts behandelt, zwei bedürfen. Die Genehmigung wird nach srreiem Ermessen ertheilt. Regelung des Versteigerungswesens und dem Steuersystem des Reichs ; ulden, Daß hier im Hause ein Mann, wie der habt hätten, sei klar. Der Abg. Windthorst proteslire da . die Abänderung der k Ge hs ö. ee. weitere Exemplare bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen (Gesetz Die Landesgesetzgebung behandelt die Veranstalter von Unter landes ins Auge zu faässen, indem die Mitwirkung eines öffentlichen , mn ö. , , angegriffen werde daß man den Elsässern französische Gesetze wiedergebe ge e, Srl do) somig . . . ö tien n te g t nn w JJ 857 . *. . W ge gf gr . ö . ö. /, ö k . ch ö ö 3 ö eine znahmen bemängele, denn es sei ei ü . . d di 38 ; ; : esetz vom 27. Ju rtikel 7). ewerbeordnung diejenigen, welche Musikaufführungen von Haus zu Schutzes n Hinterziehungen der Stempel und Registrirungs—⸗

gele, sei ein großer wünschten sie ja, das zeigten sie durch ihre ganze Haltung, urch Lie am s. Janmar 1883, am 4. April 18551. Anm Nur die Geranten von Zeitungen sind zur Errichtung einer aus⸗ Haus, auf öffentlichen 6 Straßen oder Plätzen darbieten. er e. . ö , . .

Mann gewesen. Er halte das vorliegende ü ; innei ; 1886 und 5. J . h 8 g Gesetz für absolut durch ihre Hinneigung zu Frankreich. Es sei das aber kein tage eb n r gen fa se lafst H renn, , , , m, nel ohnt con ; . . ö ö . ö mn ĩ ̃ . erscheint ebenso jehr au en oben dargelegten politischen, wie au §. 6

verwerflich und werde dagegen stimmen, wenn es nicht sehr französi G s i ĩ s Je n . an j ches Gesez. ind? en de Rolhwe gehen bie u fta fes kkn em he Kern ; , R Konzession befugt (Gesetz vom 11. Mai 1868 Artikel 14). dar r ö ae. 9. . ,, ö . ,,,, . , k J . k 2 . 92, des Jahres 188. Die . ö. Konzession ist zugelassen für den Fall, daß allgemeinen, sicherheits- und sittenpolizeilichen Gründen angezeigt; sie sind Uebergaagsbestimmungen in Bezug auf die Durchführung der ö z ö. , . . ihn sehr lehrreich und und die Regierung habe nur ihre Pflicht gethan, wenn sie ein festgestellt ist. 5 1887 S. 4) der Frucker wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze oder gegen die wird um so erfolgreicher sein, je mehr der Unternehmer angesichts der Borschriften üher die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter in den der anders abe fn en, weil der eine ein Ultramontaner, solches Gesetz vorgelegt habe. Ban habe den Elsaß-Lothringern tritt in Elsaß Lothringen, vorbehaltlich der Bestimmungen der S8. J e , n , en,, ö , er andere aber evange ischer Konfession sei und Beide in gezeigt, daß sie ruhig und friedlich leben können; zeigten sie bis 5. dieses Gesetzes, am 1. Januar 1885 als ö.. in rn worden ist ein vom 21. Oktober 1814 Artikel 12). ; sich bewußt wird. . ; ; esetz, betreffend die Beschäftigung der Kinder in den Fabriken. Staatssekretär von Puttka habe betont, d an 8.2 d J. ai * chi . dy dg. ö k h ö e . . e r n n,. . . ö 8. 2 2 n . 3. 8 mer habe betont, ü ĩ ; ü ; ni; ti iq; . . rucker, durch das Dekret vom 22. Mär 2 die Kupferstecher den erhaltung der weitergehenden Be en, we etz⸗ abrikbetrieben erheblich geringere Beschränkungen auf, als die Ge— k . e. . ihre n. zurückgebe; aber nach den Er— . ö Gewerbebetriehes, welcher die Herstellun, . Bestimmungen über Konzession und irrer Buchdrucker unterworfen lichen Bestimmungen über die Theaterpolizei enthalten. e ehe , und th ö. Beschäftigung . Kindern schen dom Etazkefekregn' falleresch ar Pennchfinl Efän Unter. Khäungtint diz emgn, geinacht, habe, brauche man diefes renmndedisederhete nrg dr rn rss rn nnd d lie fautden. Die m g. äh beseichneten Generhe hind lande geschblich den . Kebenghahte an. g Thstsächlich rerfden leroch Kindel edis ae . eg. Cwesfen? inn hne mm dringend Mn chlen fund gen jeder Art zum Gegenstand hat, bleiben an Stelle de II. Buch- und Kunsthändler. . Vorschriften unterworfen, wie durch die Gewerbeordnung Jahren in Elsaß⸗Lothringen in Fabriken nicht beschäftigt, da nach

von dem Minister des Innern, von Puttkamer, ber D Simonis ä Bestimmungen der Gew n ie ĩ ö 6 . . . er Abg. ; s gen der Gewerbeordnung die Landesge d. . nern; . ie. bg. Simonis äußerte: Wenn der Abg, von Kardorff §. 3 . Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzession ö ö . . Tu . ö. irh ben T rr ans 6 . . k ö

wohl wisse, wie man in den ostpreußischen Pro— i üfff 8 ; : zur Bescheidenheit ermahne, so müsse er ihm dies zurück Die auf die e m. ni i ichtei vinzen Maßregeln durchsetze, die man für die alten Pro- denn gerad 4 ͤ ; n dies zurückgeben; Die auf die Theaterpolizei bezüglichen Bestimmungen der Landet. zum Gewerbebetrieb, und sind vor Beginn desselben gerichtlich zu z e z f ; ) ö 63 n ( , we. . 26 chletze, '? e er ö j 23 . gen der Lande 9 z tracht, welches insbesonderé für die Straßensänger die Erlaubniß der Imäßigen Beschäftigung in Fabriken von der Genehmigun vinzen nicht einführen könne. Der Unter⸗-Staatssekretär ö. . . v selbst sei heute wieder in seiner gewohnten be- gesetze bleiben neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung in rat Feidigen (Dektet vom 5. Februar 1810 Artikel 29. Gesetz vom Orts · Polizeibehörde . ue g nr e, , . ö letztere darauf hin . b h ch 1Weise hier aufgetreten. Derselbe nenne diefes Gese 1 21. Ottober 1814 Artikel 11 und 12, Artikel 24 des Dekreis vom für Ki , a len hr cemgeht ,. er wenigstens zu ein 9 der Nothwehr; daraus gehe doch hervor, daß . Die Schließung von Wirthschasten kann auch fernerhin in M jß. Jebruar 1857) ; 8 ö . i, . den n nn hen . . ue diefe Genehmigung für Kinder unter die Wahlen den er ; 5 . ö * . k . . ; . ; ; ; er Gewerbeordnung führt sonach zu keiner Fntongruenz. ; ahren ni u ertheilen. Gesetze gegeben. Wenn ber ö 6. , zu diesem deutsche Regierung sich von der elsaͤssischen Bevölkerung ange! andes getzlik, bargesehenen Fällen erfolgen. Sie Fortseßung R Vorausszzung der Ertheilung der, Konzession ist auch bier gutt. Bezüglich des Gewerbebetriehes im Umherziehen bewendet es bei insichtlich ber Wiicheenvyon 12 bis 15 Jahren bestimmt Artikel n, n ,,, aner s zsekretär, von Putt- griffen fühle. Das Jesetz trage somit einen entschieden feind— Wirthschaftsbetriebes entgegen einer uf Grund der Landesgefeße an , und Verfassungstreue (Dekret vom 5. Februar 1810 den Befllinmungen des 5. 55 Ziffer 4 und Äbfaß 2 der Gewerbe. des Gefetzez vom 32. März 1841, daß sie auf je 34 Stunden nicht Tn ole hes n . , w . J elsa ern ö, denke aber K Schließung unterliegt der Strafe des 8. 147 der Gewerl⸗ rti , gen ist der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und ordnung, welche bereits durch das Gesetz vom 14. März 1884 über- ei als e Gtr ni iiber ne, en gen ju wirklicher Mißstimmung erzeugt, und bei den Wahlen mitgewirkt hätt ] ich, gegen Die deutsche Regierung gufzu— . 5 Hebekbschern. von! weniger als 2 Bruckbogen (SStaatzrathsbeschluß nommen waren. rbeit, verwendet werden dürfen. Die Arkeit Sark nur in der Zeit ĩ ; en, treten. Wenn, der Unter-Stagtssekret ie Besti . z . in, e Im von Morgeng 5 Uhr bis Abends 9 Uhr stattfinden. o, möge er nicht Unrecht haben, litten doch RÄlle darunter! b ĩ ältnisse i , . Die Bestimmungen der Landesgesetze üer die Befugniß zur . dom o. September, 1.3) it ift für Kinde er 13 Jahren verboten. Kinder ann ,; e . behaupte, —⸗ r andesgesetze üer die Befugniß zur . ich di ibli 5. 4 Nachtarbeit ist fur Kinder unter 13 Jahren verboten. Kinder , sei r 5. eng ein Bürgerme ister in freier Wahlrede ö n ö ,, J ö k , , . ö , . hat. der , die landesge folien h gr n, über die über . di en unter mn vom Gesetz en innen Vor · erkläre: in ein Franzose un i s, j it ] ; ; ; =. 2 38. j ; ö . li v irthschaften aufrecht erhalten. Die Zulassung zum Stillliegen einer Wasserkraft, Vornahme dringender 7 zos d, werde es bleiben “, er einer seit langer Zeit dort vorhandenen, mit Erfolg gekrönten, Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß jugendlisr äines Negisters über den Ankauf alter Bücher gehalten sind (Ordonnanz w er n r gef, 26 durch Artikel 1 des Hel un 6 r r en e St fr enen i. e, . Ketrieb

abgewirthschaftet habe ünd nicht mehr Bürgermeister blei ̃ , ,. re z . iben weitverzweigten französischen Propaganda sprechen. Arbeiter (8. I35 der Gewerbeordnung), welche zur Zeit des Inkrr. von 1186 Art, 1 und Y. ; ; , l ; bei, X habeständi gen seter, deren Wette e, rte, e , l, deen fiche een meet ,, h, ,n, ,, , neee rechen , d e , d ,,, , ,,,, g r Reichskanzler von ganz anderen, höheren Gesichts⸗ daß in Folge dieses Gesetzes die franz sis seͤelbst bis zum 1. Januar 1890 in der durch das Gefetz, betrefem seilbieten fiibraires- Ctaleurs bouquinistes), bedürfen keine Brevets len dis mn, nig rte cefetzsl. für Where en S. 17is 16 Jahren dürfe n unn melee len Geras en nächi be- punkten aus, und er (Redner) bedauere nur, daß derselbe gand f ; französische Propa⸗ Hie Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. s. w 2 Mä, wohl aber einer ortspolizeilichen Erlaubniß, die jederzeit widerruflich 1 , . . Jahren dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nick heute nicht hier fei. Derselbe habe gerade in G ganda nun erst recht mit Erfolg arbeiten werde. Auf den 184 ballertimrges Kis weren, 3263 ö laß . Henn it (CDetret vom 11. Juli 1813 Art. 37. dahin geregelt ist, daß der reis, ö. or die . migung zur. Er. schäftigt werden. 6 w Diltaturwirihschaft die Autbnomis geschtkthisse gen at zur Rechtsweg würden sich die Gemeinden gewiß nicht begeben weiter befchäftigt werden. No. Qob) zugelassenen Auedehnm In Bejug auf den Handel init bildlichen Darstellungen bedarf öffnung der Wirthschaft nach 3 ö ö . ., ö fernen Bie, Tete f enen n , ledi 9 , , . ö , , , . altes Sprichwort: „Aus einem Prozesse eh der Eine Die Bezeichnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behöt— Gant, Ausstellung oder zum Feilbieten von Zeichnungen, Stichen, wurden. k , . J sollen sofort unter den Bestimmmungen der Gewerbeordnung stehen.

wehe ein ganz anderer Wind, und man bereite einen i ie die na ̃ ; innbi ; ; nackt, der Andere im Hemde hervor“. Wo bl den, sowie die näheren Besti ĩ agli Fteindruckwerken, Medaillen, Kupferstichen oder Sinnbildern Leder ; i ö vollen Systemwechsel in Elsaß⸗— s . . or“. Wo bleibe das Rechts⸗ „sowie die näheren Bestimmungen üher das Verfahren bezüglit eren, Miedaillen, Kuwperst icht rer, ee nn . Was die Schließung der im Dekret vom 29. Dezember 1861 steher ys chs saß-Lothringen vor. Woher sei es gefühl, wenn man einen ausgedienten Feldwebel oder Lieute⸗ der Genehmigung der im 5. 16 der Gewerbeordnung aufgeführte ö. verhergännigen Erlauhniß, der Vezirks, Präsidenten, Hiese genannten Wirthschaffen anlangt, so bestimmt Artikel 2 daseltst: Begliglich der lugendlichen Arbeiter der erstzenannten Kategorie soll die ubniß ist für die einzelnen bildlichen Darstellungen individuell zu la ferméture des Etablissements désignss en articie ler qui Föbere Verwaltungsbehörde die Befugniß baben, wenn ed nach ihrem

denn gekommen, daß die Stellung des Statth i i t f alters schwer nant einer Gemeinde als Vorsteher oktrbyire? J en mn, , n, , g. * e oyire? m Interesse 9 folgen durch Kaiserliche Verordnung. ali ĩ it er k sᷣ ö . deß die verabschiedeten des sozialen Friedens und des FRechtsgefühls . 6 3. . ( ö Wcüglich der Zurücknahme, ber Konsesston zum Petrigh existent actnellement, ou qui seront antorises ILavenir pourra Grmessen das VBedurfniß des Betriebes einer Fahrik erfordert, bis um angehörten? Dies sei i sn . e r , ne m n. 8. abzulehnen und nicht ein Pauschquantum zu bewilligen 52 die ö Hir eich n d . fn ö k Ie. . e . ,. a, ni l. ** 1D er Revanche welches die Bevölkerung stark belaste. i 5 . Die Gewerbeordnung für d ist bisher ; ; contravention aux lois et règlements, gui concernent ces pro- der Grenze zuzulassen, welche durch das Gesetz vom 27 Mär 18 gf elafte. Es sei unerhört, wenn gf as Deutsche Reich als solche ist bish 11. Colporteure. fessions, soit per mesure de säreté publique. ,. Eine derartige Uebergangsbestimmung ist ebenso sebr im

und Reaktion zu dem System, das vor Manteuffel regi ĩ ñ f qr einde , giert habe. man die Gemein ü ̃ in Elsaß ⸗Lothringen nicht ei ; : ö . Eine gute Staatsverwaltung erkenne man an den gut , Dienst machen 3 6, n 3 * außer * ist: z ,, Die Colportage, unter welcher die Landesgesetzgebung sowohl die An die Stelle detz Präfekten ist durch die obenbezogene Ver üteresse der Arbeltgeber erforderlich, als im I ere se der Arbeiter. 6 565 . 3 nicht sagen, daß die Gemeindever⸗ Regierung bis auf die einzelne . Hier ö ö. 1 uin Wirksamkeit des s. 29 der Gewerbeordnung durch Geis ie dm ßigh als die nicht gewerbtzmäßige Verbreitung von Schrift. . en n . ,, . bur da ir h, 6 er en, kann ö 8 waltung im Elsaß eine vollkommene gewesen, denn gerade dort eine hohe Belast Gemei j vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 534) an ücken und Abbildungen begreift, ist durch Artikel 6 des Gesetzes Ferner schresbt Artikel 3, de r as werden, um die geeigneten Veran gen zur Anpassunn des e. sei die Autonomie noch nicht durchgebrungen, aber inan mh * elastung der Gemeinden handele, wolle man diese Flfaß, Lothringen ausgekehnk, und? diefe Gesetz der Novelle ver m 27. Juli 1849 geregelt. Jeber Colporteur bedarf der persßn— , vom 16. Novemer 15m 5 ersezln Strgfgndtohufg die solortiße jriebes an, die geleglichen Bestiminungen zu trefft odr, de, . den autonomistischen Bestrebungen' in der Verwaltu isse Prüfung nicht stattfinden lassen. Es sei doch ein 1. Juli 1553 (Meichs-Gefetzꝛll. S. 159 ff.) ent fürechend d ch Lander lichen Erlaubniß EGolporti welche vom Bezirks⸗Präsidenten Schließung jeder Wirthschaft vor, deren Betrieb ohne Erlaubniß hoch entwickelte Industrigs des Landes gefährde wird;. Den Kttersn ñ ; ng nicht wichtiges soziales Element, welches ĩ 7. Ma ; ꝛ; ö ne, in j ö 3 mternommen oder fortgesetzt wird. kann der ungeschmälerte Verdienst, wie sie ihn zur Zeit des Jnkraft inderlich entgegentreten. Wolle man hierin ein orgäni ) ent, l man mit den alten geseß vom 17. März 1885 (Gesetzbl. für Elfaß Lothringen S. I9 jederzeit widerruflicher Weife ertheilt wird. untern 9 J ann de el mgite ne erden, . 2 = ganisches angesessenen Bürgermeistern, die man wie alte S erganzt worden In objekti ̃ ist die nöthi durch hergestellt Die Kufrechterhaltung' diefer durch dasz Landesqesetz gegebenen treten des Gefetzes beziehen, erbalten werden. Tie Jeitdagerckhabr und anze schaffen, so werde er (Redner) dabei sein, aber auf ben? 9 beseiti ö zuß dl bie irg. Kin icht it die nötig antrole ahh er geste lt; Befutn Schließe Wirthschaften ist im Gesehentwurs vor. welcher die Uichergangsöbestinimung gelten Jeli, st aus nei Jabs = i ; ; ürgermei d die zur Verbrelt lasfenen Echtiften und Äbbiidungen mit. Befugniß zuin Schließen von Wirthfchasten, ist im GeCHentzour ten; welcher die Uebergangsbestimmung gelte ist au Jade. nicht, wenn man gin Stück herausreiße und nur ein d 3 3. , , Der Gn rgermeister 2 e g g, iften d em soge an, mn , fn ., ö esehen, weil die Bestlmmungen der Gewerbeordnung (68. 49 und bz) messen, weil in der Industrie des Landes überwiegend jugendliche bureaukratisch⸗ polizeiliches Element hineinbringen ,, n. Unter⸗ Staate sekretãr von Puttkamer so die Vorschriften der Gewerbeordnung vgengunten Colportagestempel versehen werden. 26 lac raenlende Kanbhabe bleten würden, um gegen folche Wirthe Arbeiter im Alter von 14 bis 16 Jahren beschäftigt ud, weiche nach ; ] wolle. schlimme Dinge erzählt habe, sei gar icht ĩ a. über das Aufsuchen von Waarenbestellungen und den Se Eine Ausnahme läßt Artikel 10 des Gesetzet vom 16. Juli 1860 keine genügende Sandhabe 1. h . Arbeiter im Alter ve I d,, . m Rheinlande herrsche nicht dasselbe Prinzip . in diese h Fer gahchicht mehr m Amt, auf bebetrieb i ĩ ju, wel j ? einzuschreiten, die sich zu Werkzeugen und Förderern der egen Deutsch; zwei Jahren aus der Klasse der juckudlichen Arbeiter ud helden . m ihn habe das Gesetz also gar keine Wirku Wi werbebetrieb im Umherziehen durch Gefetz vom 14. Ma welcher bestimmt, daß während. 20 Tagen vor den Wahlen a , , e, wei * nes e n Gan, bare, an de, , esetze enthalten sei, und wenn es fo wär', fo habe man eg e Rei ö ng. Wie man bei 1857 (Gesetzhl. für Elsaß Lothr. S. 15) und der Novel irkalaré und politifche Glaubentsbekenntnise (profenzions de joi) Land gerichteten Agitation n n und ihre Wirthschastsräume zu Die Zahl der Kinder von l? bis lt Iydren, Terrtat och der, ; ; i J S. j ; . ; e = obe 36 en beiden Bezirken des EClsaß von durch die neue Kreisordnung geänderl' Cg fei u n inem Reichstage die Aufhebung alter Rechte in einem Lande vom 1. Juli 1883 tsprechend d on der Kandidat 1 di ter zclchnek sind, nach einer Sammelpunkten derselben machen; nahme vom J. Oktober 1886 in den heiden Wezirken der e . . , wenn beantragen könne, das begreife er (Red i ĩ ü . urch Gesetz ü en, wenn fe ven. bifsen unter eichen nde n Die Strafbesti ig desz 5. 147 der Gewerbeordnung, welche der Gesammtzahl der in Fabriken beschästigten lugendlichen Arbeiter man so stückweise eine Verwaltung reformiren wolle, das Gemei . eg tedner) nicht. Eine ganze 14. März 1554 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothr. S. I), sowie interlegung bei der Staatsanwaltschaft ohne polizeiliche Genehmigung Die Strasbestimmung ,,, J er Gesammtzahh, n n . * : niren emeinde solle bestraft werden ? ü ĩ ĩ , . an auf vie Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Einführungs- (8890 nur 21 C0. Gin ähnliches Verhältniß destedt in den in paßt in eine Willkürherrschaft, nicht aber in eine organische Gehalt des , n, , mit a. hob , dem . ** den . mit Hranntwein und Spiritus unel ee glas und herbreitet werden dürfen, 4 (3, Wahl ö . ö e rel hl awen hun ndet, und deshalb ausdrück= ele Betrieben Lothringens, we Überbaukbt weniger lugendliche a Verwaltung i Die neüe Kreisordnung räume den Ge⸗ bare n Schnee ben n. en wenn der alte sich etwas 33 , , ,, , . i er fg, lich anwendbar zu erklären ist, deckt sich, inhgltlich mit der w Arbeiter als im Elsaß in den a r e dr. erden ö meinden ganz andere Rechte ein, und noch mehr Einfluß ge— er Abg. D i ĩ ich be ; aisah. wartig in Kraft stehenden Bestimmung des Gesetzes vom 16. No— Schwierigkeiten, welche sich wahrend der Uedergangszeit in Weir ede ; j . R Dr. Windthorst i inhaltlich übernemmen worden. vartig n rgst ehrntz, n , . . währe die State ordnung Immer müßten. die Binger, der C ; 6. , ,. ö, rf ern, ,. die Verweisung Zwingende Gründe für die fortdauernde Belassung dieses Zu ö ; ĩ vember 1875 (Gesetzbl. für Elsaß.· Lothringen S. 185. diusr Fabrit. dadurch ern cd da35 Ww Vit ge zien X He. 9 9 mission von 21 Mitglied ; ; J IV J r beschäftigt sind, wird durch Verfünnng ledern. ; e Ausrufer. z beitern nebeneinander beschäftit meister nach Anhörung der Gemeindevertrekung aus den an— Der Äbg. Schrader meinte, es sei zweifelloz daß die rn. den Keb zer hier enheit au dem Sebiet der werken] , gig Hewerbeord icht berührten ö 9 2 , 7 . 2 ' * aon ? 9 9 ( y ö. é werben 1 1 derlihr X z yx . gebung zwischen Elsaß⸗Lothringen und den Bundesstaaten liegen nick Wer auch nur vorübergehend das Gewerbe eines Zettelanschläsers Auch fu , an 1 6 . * . f ü Franbrelch ersetzt dutch das Gesez vom 183 al 18

gesessenen und angesehenen Gemeind 6x. . geseh eangehörigen genommen ! Gemeindegesetzgebung von Elfaß-Lothringen durch die Wahlen mehr vor. 8. J des vorkiegenden Heschentwwurfg nimmt der- ketrelben will, muß bireg vorher bei der Brlepollzelbehörde unter An. ! Gebieis der

ihren Auslassungen übereingestimmt hätten. Der Unter— sich hierzu bereit, dann werde der Zeitpunkt da sein, wo man

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