Demnächst aber, meine Herren, möchte ich noch besonders und vollends zur i nn des verehrten Hrn. Dr. Windthorst darguf hinweisen, daß bei der Abfassung dieses 8 44 mit der arößten Umsicht verfahren wurde; er ist nicht das Produkt eines Augenblicks, sondern er ist das Produkt der sorgfältigsten eingehendsten Erwägungen, nicht bloß der betheiligten Bevollmächtigten im Bundesrath, sondern er ist, namentlich auch das Produkt der Erwägungen, welche die Regierungen vorher angestellt haben, bevor sie überhaupt zu diesem 5. 44 eine positive Stellung genommen haben. Meine
gabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichs⸗ kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung festgesetzt.
§. 3. Durch Kaiserliche Verordnung kann
im S. 28 des Konsulargerichtsbarkeits⸗Gesetzes die im 8. 74 des Gerichtz verfassungegeseze bezeichneten Straf acht gleichtusielkew = i . ziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist. Eine derartige Anc nm) / arscheint um o, weniger edenkli̊, als in allen die en after n e ein kollegialisch zusammengesetztes Gericht zweiter Jꝛsser attfindet. Was die Schwurgerichtssachen betrifft, so ist es aus Gründen d Zweckmäßigkeit wie auch zur Aufrechterhaltung der Auforität 1 Rechtspflege in den Schutzgebieten dringend wünschenswerth, die Ap.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
I) bestimmt werden, 1. in den Schutzgebieten auch andere als
Berlin, Mittwoch, den 15. Juni 18S].
icher, daß dieser Paragraph unabänderlich Rechtens bleiben wird, so bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; Der Transport des Beschuldigten nach Deutschland, um denselben vor lange es ein Recht im Deutschen Reiche giebt. Und ich habe das 2 eine von den nach 8 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ein inländisches Schwurgericht zu stellen, würde in jeder hin stẽr Vertrguen zu der deutschen Reichsregierung; ich habe das Vertrauen zu abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen mißlich sein und Kosten verursachen, welche meistentheils in keinem Sr. Majestät dem Kaifer, zu dem Reichskanzler und zu den Fürsten erfolgen; Verhältniß zu der Schwere des Falls stehen. Auch das Gesetz vo des Deutschen Reichs, zu den Bundesgenossen, zu denen wir in Treue ) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen Lö. April 1885 hat deshalb im 8. 3 Nr. 3 die Uebertragung . stehen, daß sie nicht gewillt sind, ja jeden Schein sogar vermeiden, a. die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, Zuständigkeit in. Schwurgerichtssachen auf die mit 86 uns in diesem unseren Reservatrecht zu beeinträchtigen, . b. eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Ver- Richter und vier Beisißern zu besetzenden Gerichte 3. Meine Herren! Ich mache auch noch ausdrücklich darauf auf⸗ ordnung vorbehalten bleibt, Schutzgebiete vorgesehen, hieran aber gleichzeitig dis Veding merksam, wie die Fassung dieses Paragraphen so vorsichtig gewählt 8. der 8. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbar⸗ geknüpft. daß in diesen Sachen die Mitwirkung einer Staatz dun eur ist, daß auch in der Disjunktion, welche mit Absicht gewählt ist, so⸗ keit keine Anwendung findet; anwaltschaft eintreten, und soweit die Verhältnisse es gestatten s was za 3e a3 den, Her nn tn. gar für jeden einzelnen Staat diese Gerechtsame in perketuum 4) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß eine Vorunterfuchung geführt werden muß. Außerdem soll bi für F ang nur sse lch 6 us eigentlich gewahrt sind. So lange einer der betheiligten Staaten über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegen Strafkammersachen geltende Vorschrift des §. 9 des Konsulargerichtz. — 7 2) Iqofꝛꝛauo nz selber seinerseits die Zustimmung nicht geben will, in so lange stande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den barkeits⸗Gesetzes, daß im Nothfall statt der ö mit vier Bei. 5 S eumrlimz jdrad n (is 13) 16nk6ng kann auch in dieser Beziehung eine Abänderung nicht gemacht werden. in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver⸗ sitzern eine solche mit zweien genügen soll, außer nwendung bleiben ,, . dern, . Nun, meine Herren, hat der Hr. Abg. Dr. Windthorst behauptet, gehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern Wenn auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßregeln da, wo die that. . — daß die Gesetzgebung in Zukunft durch diefen 3. 44 behindert fei. nicht erforderlich it; sächlichen Vorgussetzungen dafür vorhanden ind, nicht zu beströ , J Der verehrte Herr Abgeordnete scheint mir doch in dieser Beziehung s) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur- sein wird, so geht es doch zu weit, daß von der Möglichkeit ihrer Durch 32833 ns olns , Pau 3 3 die Dinge etwas zu pessimistisch anzusehen. Meine Herren, Preußen gerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der führung die Erledigung der Schwurgerichtsfachen durch die Gericht. ** . hat nach dem Inhalt der Reichsverfasfung ein solches Veto gegenüber Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf behörden in den Schutzgebieten überhaupt abhängig gemacht wird ,, jedem Beschlusse, bestehende Einrichtungen in Zoll- und Steuersachen) Grund der Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Der Entwurf hält deshalb zwar im 5. 3 Nr. 3 die Möglichkeit, die abzuändern. Ist durch dieses Veto des Präsidiums die Gesetzgebung des Anwendung finden, welche für die im 5. 28 des Gesetzes über die erwähnten Vorschriften, und zwar nicht blos für Schwurgericht achen Deutschen Reichs in Absicht auf Zoll und Steuerfragen je gehindert Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Straffachen gelten; sondern für alle Arten von Strafsachen zu treffen, aufrecht, macht worden? Ich frage Sie, wo liegt der Fall vor? Mit nichten. Und wenn 6) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht dieselben aber nicht zur nothwendigen Bedingung einer Ausdehnun nun den süddeutschen Staaten in Absicht auf diese drei Punkte, welche enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; der Kompetenz der Gerichte auf Schwurgerichtsfachen (5. 3 Nr. 5) . hervorgehoben worden sind, eine solche Reservatstellung eingeräumt 7) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein deutsches Ober Als Berufungs und Beschwerdeinstanz in Civilsachen kann nach ist, soll dadurch die Gesetzgebung des Deutsches Reichs etwa in Lande dem Gesetz vom 17. April 1885 das Ober ⸗Landesgericht zu Hamburg irgend welcher Weise beeinträchtigt und inhibirt werden? Meine gebiet oder ein deutsches Konsulargericht bestimmt werden; für die Be erren, das sind Illusionen; das sind Phantasien, welche hofes rufungen und Beschwerden in Strafsachen ist nur das Reichsgericht Ihnen nicht und ebenso wenig uns Sorge beceiten dürften. zuständig. Es ist einleuchtend, daß mit einer solchen Ginrichtung Meine Herren, so viel steht aber noch des weiteren fest, und n große Kosten und eine außerordentliche Zeitversäumniß verbunden fein darauf möchte ich noch einmal ein besonderes Gewicht legen, daß es 8) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kosten⸗ muß. Als Ziel der weiteren Entwickelung wird anzuftreben sein sich nicht um eine Aufhebung, um einen Verzicht auf das Reservat.! wesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben daß, soweit und sobald die Verhältniffe in den einzelnen Schutz recht Bayerns, Württembergs und Badens handelt, sondern nur werden. gebieten es gestatten, die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz cinem um eine Modifikation dieser Rechte, um eine Akkommodirung 8. 4. in geeigneter Weise zusammengesetzten Gerichtshof im Schutz derselben auf die gegenwärtige Vorlage, auf die gegenwärtige Situation, Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung gebiet selbst übertragen werde. Um die Möglichkeit hierzu zu er— wie sich dieselbe eben darstellt. Meine Herren, das ist staatsrechtlich des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai ) öffnen und für die Einrichtung der zweiten Instanz auch im Uebrigen von großer Bedeutung. Ich will, die Motive, welche ich Ihnen 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 5659) findet für die Schutzgebiete mit der einen etwas freieren Spielraum zu fchaffen. ist ün §. 3 Nr.] des bereits dargelegt habe, nach dieser Richtung nicht wiederholen, sondern Maßgabe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch Entwurfs vorgesehen, daß durch Kaiserliche Verordnung als Be— kurz nur noch darauf hinweisen: . meine Herren, wenn Sie dem auf andere Perfonen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden rufungs- und Beschwerdegericht in Civil, wie in Strafsachen ein Antrag oder dem Ansinnen des Hrn. Abg., Windthorst Folge kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ehe“ deutsches Ober⸗Landesgericht oder Konsulargericht oder ein Gerichtshof geben, dann ist so viel sicher, daß Sie den süddeutschen Staaten schließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Be⸗ im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren die Thür zuschließen, daß dann von einem Eintritt oder Anschluß amte tritt. f Berl d
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erren, da lassen wir uns nicht so bange machen. Wir sind dessen die im 8. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit urtheilung derselben in den Schutzgebieten selbst stattfinden zu laffen x. 137. —
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Anzeigen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
(14615 Straf⸗Bescheid.
Der Kaufmann R. Pietzcker zu Hamburg hat vom 4 bis 12. Dezember v. J. zu Schwerin in M. ein Wanderlager im Umherziehen feilgehalten, ohne im Besitze eines Wandersteuerscheins zu sein.
Beweismittel sind: . ö
) der Stadtwachtmeister Stüdemann hieselbst, 2) der Kellner John Ahrberg aus Ottensen,! 3) der Tischler Schumacher und Frau hieselbst, 4) der Kaufmann W. Peters, Inhaber der Firma Baerensprung K Ehlers hieselbst.
Es wird deshalb hiermit gegen den Beschuldigten auf Grund des 5. 11, 5. 35 und 5§. 61 u.? der Ver⸗ ordnung vom 19. Dezember 1883, betreffend die Er⸗ hebung einer Steuer vom Gewerbe⸗-Betrieb im Um⸗ e ne. eine an die Kasse des unterzeichneten Stadt—⸗ Polizei ⸗Amts einzuzahlende Geldstrafe von 640 „, sechshundert und vierzig Mark, festgesetzt, auch werden die Konfitüren ꝛe. eingezogen.
An Auslagen fallen dem Beschuldigten 14½ 25 8 zur Last, welche, nachdem die Straffestsetzung voll⸗ streckbar geworden ist, an die Kasse des unterzeich⸗ neten Stadt⸗Polizei⸗Amts bei Vermeidung der Voll⸗ streckung einzuzahlen sind. . .
Findet der Beschuldigte sich durch diese Straf⸗ festsetzung beschwert, so kann derselbe binnen einer Woche, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, entweder eine Beschwerde an das Großherzogliche Ministerium der Finanzen ergreifen, oder bei dem unterzeichneten Stadt⸗Polizei⸗Amt auf gerichtliche Entscheidung antragen. ö
Die Beschwerde ist bei dem Großherzoglichen Ministerium schriftlich oder bei dem unterzeichneten Stadt ⸗Polizei⸗Amt schriftlich oder mündlich Gur Registratur) einzulegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ⸗st bei dem unterzeichneten Stadt-Polizei⸗Amt schriftlich oder mündlich (zur Registratur) anzubringen.
Schwerin i. M., den 1. April 1886.
Stadt⸗Polizei⸗ Amt. (L. S.) F. W. Lisch.
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e se s dann v er Ans ! Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs. und Be— keine Rere ist. S. 44 ist ein Noli me tangere; obne, diesen Para—⸗ Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Ver⸗ schwerdesachen, welche vor diesem Gerichtshof oder dein Konsuflar graphen können wir nicht beitreten. Der Hr. Abg. Windthorst aber ordnung bestimmt. gericht zu verhandeln sind, Anordnung getroffen werden kann. geht sogar noch weiter, indem er den 8 41 einfach negirt, abgelehnt S. 5. Für den Fall, daß in einem Schutzgebiete die Todesstrafe zu wissen will, insofern verlangt er, daß die Branntwein Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach wpollstrecken wäre, würde die Ausführung des §. 13 des Strafgesez. steuergemeinschaft, wie isher, so auch in Zukunft, sich anderen, als den beiden im 8. 2 und 5§. 4 bezeichneten Gesetzen zu⸗ buchs, welcher hierfür die Enthauptung vorschreibt, unter Umständen auf, die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes und Elsaß stehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten Schwierigkeiten bereiten. Der Entwurf sieht deshalb in §. 3 Nr. 6 Lothringen beschränken soll. Meine Herren, das ist der wahre Sinn, übertragen werden. die Anordnung einer anderen Vollstreckungsart vor, welche jedoch eine die wahre Bedeutung des Antrags Windthorst Wer also das Gesetz §. 6. Schärfung nicht enthalten darf Es ist dabei vornehmlich die Voll= will, wer in dieser Beziehung anstreben will die wirthschaft!liche und Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforder- streckung durch Erschießen ins Auge gefaßt. die nach dieser, Richtung auch nicht unbedeutende, sondern sehr wir- lichen Anordnungen zu erlaffen. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande zu— kungsvolle weitere politische Einigung Deutschlands, der muß gegen Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für ein⸗ stehen, sind durch die S5. ? und 4 des Gesetzes vom 17. April 1856 den Hrn. Abg. Windthorst Stellung nehmen und den 5. 44 annehmen. zelne Theile derselben polizeiliche Vorschriften zu erlassen, und gegen gewissen Beamten der Schutzgebiete infoweit übertragen, als es sich Ich bitte Sie, meine Herren, folgen Sie in dieser Beziehung Ihrer die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, um die in den Gesetzen über die Konsulargerichts barkeit und Üüber die guten nationalökonomischen und politischen Inspiration zum Heile Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Fheschließung Reichsangehöriger im Auslande geregelten Angelegen— Süddeutschlands und des Reichs. . Der Reichskanzler kann die Ausübung der Befugniß zum Erlasse heiten handelt. Das Bedürfniß nach der Möglichkeit einer folchen Nach dem württembergischen Bundesbevollmächtigten er⸗ von Ausführungsbestimmungen (Abfatz Lund von Polizeiverordnungen Üebertragung hat sich jedoch auch für Feine Reihe anderer griff auch der badische Ministerial Rath Scherer das Wort. Absatz 2) der mit einem Kaiserlichen Schutzbrief für das betreffende Angelegenheiten ergeben, in welchen die Reichsgesetze, wie z. B. das , Er sprach sich in demselben Sinne wie der Vorredner aus, Schutzgebiet rersehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Gesetz, betreffend die Natioꝛalität der Kauffahrteischiffe, vom XH. Ol . 9 blieb aber auf der Journalistentribüne bei der großen Unruhé Schutzgebiets übertragen. tober 1857 und die Seemannsordnung, vom 37. Dezember 1872, für ö 24. des Hauses unverständlich. 39 ö. die Vornahme gewisser Funktionen außerhalb des Reichsgebiets die , , . . . ö j . . ö b a3 zvuua?* gag; 1 Der Antrag Gagern wurde abgelehnt, 5. 44 unver— — ,, J deutschen Konsuln für zuständig erklären. Da, deutsche Konsular 1 äanderl angenbnnten, Chenso I. J Nach 8. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsrerhältnisse der behörden in den Schutzgebieten nicht vorhanden sind, ss würde es da— — — — t angenon ebenso §. 4). . . deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1836 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) selbst für eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden gesetz= ᷓ GJ Der Präsident schlug dem Hause vor, sich jetzt (Hi / Uhr) bestimmen fich für die Schutzgebiete das bürgerliche Recht, das Straf- lichen Vorschriften an einer nothwendigen Var aus sehung fehlen, falls J zu vertagen und morgen von einem Schwerinstag abzusehen; recht und das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfaffung nicht die Uebertragung auch dieser konsularischen Befugnisse an ge— , statt dessen solle zunächst die Berathung der Branntweinsteuer⸗ nach den Vorschriften des Gefetzez über die Konsulargerichtsbarkeit eignete Beamte in' den Schutz gebieten ermöglicht wird. Der 8. 5 kes ; vorlage beendigt werden und darauf die erste und event. zweite Be. vom 10 Juli 1379 und nach den in diesem Gesetz fur maßgebend er-! Entwurfs enthält eine dahingehende Bestimmung. rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse klärten Vorschriften des inländischen Rechts, nämlich der Reichsgesetze Nach dem geltenden Gesetz (6. 3 Nr. 2) kann zwar dem vom der Schutzgebiete und hierauf die zweite Berathung der Vor— und der vreußischen Gesetze, welche im Gebiete des vreußischen All⸗ Reichs kanzler mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragten Be— lagen, bett. die gesundheiteschadlichen. Farben, die Unfall. semginen Landrechts gelten. Schon bei der Berathung des Gesetzes vom amten das Recht. übertragen werden, Polizeiverordnungen mit In. verficherung der Seeleute, den Ausschluß der Deffentlich keit 17. April 1886 ist nicht verkannt worden, daß diese Rechtsvorschriften nicht drohung von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe bei Gerichts verl ndl ; ö ö ig Uichteit in allen Beziehungen zur Anwendung in den Schutzgebieten sich eignen, und Einziehung zu erlassen; dagegen steht dem Reichskanzler selbst erichtsverhan un gen, und der Innungsnove erfolgen. und im §. 3 des Gesetzes ist deshalb vorgesehen, daß in einzelnen diese Befugniß nicht zu, und dieselbe kann auch nicht den die Landes ö. An den Antrag des Abg. Hitze, an zweiter Stelle der genau bestimmten Bezsehungen abweichende Bestimmungen im Wege verwaltung führenden Kolonialgefellschaften verliehen werden. Beides Tagesordnung die dritte Lesung der Arbeiterschutzanträge und er Kaiferlichen Verordnung getroffen werden können. Schon jeßt hat fich als Mißstand fühlbar gemacht. Der F. 5 des Entwulfs be— an dritter die zweite Lesung der Innungsnovelle zu setzen, hat sich jedoch herausgestellt, daß dieses Kaiserliche Verordnungsrecht zweckt, diesen Mangel zu beseitigen, und dehnt zugleich das Delega⸗ knüpfte sich noch eine längere Geschäftsordnungsdebatte. dem praktischen Bedürsniß nicht zu genügen vermag, daß vielmehr tionzrecht des Kanzlers auf die Befugniß desfelben zum Erlasse der Der Abg. Dr. Windthorst trat dem Antrage bei; bis jetzt leine Grenzen in mebrfacher Hinsicht zu eng gezogen sind. Es er⸗ zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen aus. abe man in der Session nichts weiter gethan, als dem Volke Teint, daher, gotkwendiz., heit zu; Zeitz fin selches Wedürfnß her= 66 . . . vorgetreten ist, die Gegenstände, hinsichtlich deren eine besondere asten aufzuerlegen, man müsse ihm auch die Wohlthaten er— Regelung durch Kaiserliche Verordnung zulässig sein soll, entsprechend weisen, auf die es längst warte. Komme der Arbeiterschutz ju erweikern. ö Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften nicht, morgen zur dritten Lesung, so komme auch in dieser Dies ist der nächste Zweck des gegenwärtigen Gesetzentwurfs. g ,, ĩ . Session nichts zu Stande. An die Wichtigkeit der Sache reiche Aenderungen des Gesetzes vom 17. April 1886 bringt dersel be nur Evangelisch⸗-Lutherisches Gemeindeblatt für die keiner der vom Präsidenten außer der Branntweinsteuer nam— im 5. 3 Nr. 2 bis 7 und in den §§. 5 und 6 in Vorschlag. Es gebildeten Glieder der evangelischen Kirchen. (Verlag haft gemachten Gegenstände heran. erschien jedoch der Uebersichtlichkeit wegen zweckmäßig. das ältere don F. W. Grunow, Leipzig.) Nr. 24. — Inhalt: Die Kirche,. Der Abg. Singer bat, daß auch der Rechenschaftsbericht Gesetz formell überhaupt zu heseitigen und auch die unverändert Die Liebe, Gottes als Prinziv der Welterklärung. — Römische über den Spremberger Belagerungszustand noch in die ser bleibenden Bestimmungen desselben in das neue Gesetz aufzunehmen. zeidenmission: 1 Allgemeines; 2) Missionspraxis. — Englische Session erledigt werde ; Dieselben sind in den S8. I und 2, 5. 3 Nr. 1 und 8 und 5§. 4 des Liebeswerke. — Die evangelischen Schulen in Desterreich. — Das Die Abgge von! Kieist⸗Retz d Ack . Entwurfs enthalten. . . . heurige Liebeswerk des Gustav ⸗Adolf⸗Vereins (Hayingen ⸗Algringem) leich? i gg. It⸗ etzow un ermann wünschten Als ungeeignet zur Anwendung in den Schutzgebieten haben sich — Was thut die Kircke für die Studenten? — Verschiedenes: gleichfalls, dem Antrag Hitze Folge zu geben; der Abg. Miquel zunächst die Grundsätze des inländischen Rechts Über die Rechtsver ! Romänifirende Familienklätter; Ein Herrenhaus mitglied als Spiel⸗ schloß sich dagegen dem Vorschlag des Präsidenten an, für die hältnifft an Immokilien erwiefen. Zufolge des Gesckes vom kanktalter; Sine Ühbfand,-Anckdote; Galilei Tenkafaf in Ron. -= Erledigung der Arbeiterschutzanträge werde sich noch an einem 17. April 1386 beziebungsweise des s. 3 des Gesetzes über die Kon-! Quittung. — Briefkasten der Redaktion. * Tage Zeit finden lassen. ,,, . der ,, und 6 ö ö aft Gebiete e n , , und as Haus entschied schließli ß s Belastung von Grundstü— en in den Schutzgebieten na en Vor. vergleichenden Pathologie unter Berücksichtigung des ge— . ö schied schließlich zu Gunsten des Vorschlags 1 ö ue, ., in ,, ö. ö. . 1872 1 . . rag 6 85. 9 ö und der, Grundbuchordnung vom gleichen Tage zu behandeln sein. tretung der Jateressen des thierärztlichen Standes. W. Zickfeldt, Um H/ Uhr vertagte sich das Haus auf Mittwoch 10 Uhr. Diese Gesetze haben jedoch in vielen Beziehungen Verhältnisse und Osterwiech⸗Häarz. Nr. 23. — Inhalt: Bollinger: Ucher Fleisch= Einrichtungen zur Voraussetzung, die in den Schutzgebieten nicht vor⸗ vergiftung, intestinale Sepsis und Abdominaltyphus. (Forts) — handen sind, und es müssen deshalb Vorschriften getroffen werden, Fambach: Die Blättchenschicht des Pferdehufs und die Bewegung . welche den dortigen Zuständen mehr entsprechen Die Bestimmung des Hufs. — Anatomie und Physiologle: Paneth: Ueber den Einfluß — Reichstags ⸗Angelegenheiten. im s. 3 Nr. 2 dez Entwurfs foll die Möglichkeit eröffnen, diefe vensfer Stauung auf die Menge des Harns — Ranvier: Anatomische — Mug . 6 . . wichtigen Angelegenheiten in einer dem besonderen Bedürfnisse der Betrachtungen über die unter den Namen Submaxillaris und Sub— A4un ⸗23ang9 bet Dem 6 h ge . folgender Entwurf eines Gesetzes einzelnen Schutzgebiete entsprechenden Weise zu regeln lingualis bekannten Speicheldrüsen bei den Säugethieren. — Siredev: 6 ie ech ts ver haltnisse der deutschen Schutz⸗ Auch die Verschriften des geltenden Gesetzes uber die Zusammen⸗ Die Veränderungen der Leber bei Infektionskrankheiten. — Innere ö. gebiete, zugegangen: . . seetzung der Gerichte in den Schutzgebieten und über daz Verfahren Medizin: Müller: Untersuchungen über Icterus. — Veterinärwesen. k'Iablaaht quil ugapG Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vor denselben stellen mehrfach Anforderungen, welche nach den Ver. — Therapeutische Notizen. — Verschiedene Mittheilungen. — Hö von Preußen ꝛe. . . 4 hältnissen der Schutzgebiete nicht überall zu erfüllen sind und in ein. Tagesgeschichte. — Personalien — Vakanzen. — Briefwechsel.— . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des zelnen dieser Gebiete sich geradezu als ein Hinderniß für die Regelung Anzeigen. 3 15 (dana; uauo saaqᷓ) Bunzegraths und des Reichstages, was folgt: — der Rechtspflege erwiesen haben. Namentlich sind die zur Verwen—⸗ Illustrirte Berliner Wochenschrift Der Bär p uzauqys; aa 2gup3 Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse dung als Beifitzer geeigneten Kräfte nicht in allen diefen Gebieten (Verlag von Gebrüder Paetel, Berlin W.) Nr. 37. — Inhalt; . ö der deutschen ö vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. oder Gebietstheilen zahlreich genug, um die vorschriftsmäßige Be. Gedenktage. — Fritz Randow, ein Bild aus Marschall Schöning S. 75) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: setzung der Gerichte mit vertrauenswürdigen Personen ohne Schwie⸗ Jeit von Al. Kurs (Fortsetzung) — Feuilleton: Herzogin Hedwig §. 1. . . rigkeit zu ermöglichen. Nach dem geltenden Gesetz wird nur von Braunschweig, von C. Steinmann. — Soldatenleben in alter Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden FCioil⸗ Zeit, nach den Chroniken der Stadt Königsberg, mitgetheilt von Dr. im Namen des Reichs aus. sachen ohne Zuziehung von Beisitzern verhandelt. Dagegen besteht für Paul Schwartz (Schluß); Friedrich II. und der große Schäfer in . . . . die geringfügigeren Strafsachen eine ähnliche Erleichterung nicht. Braunsberg; Schwerin'z Grabmal in Sterboholl, aufgenommen un Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Ver⸗ Durch die Bestimmung im 5. 3 Nr. 4 des Entwurfs wird die Mög. beschrieben von P. Lejeune (mit Abb.). — Miscellen: Geheimer sahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die lichkeit hierzu da, wo ein Bedürfniß besteht, gegeben. Es kann da. Sber-Finanz⸗Rath Borgstede 'mit Porträt); Stammbücher des Schutzgebiete nach den Vorschriften des Geseßes über die Konsular⸗« nach angeordnet werden, daß in denjenigen Strafsachen, welche zur XVI. Jahrhunderts; Profeffor Stuhr; Ein önigsberger Kuriosum⸗ gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197), welches, Zustäntigkeit der Schöffengerichte gehören oder denselben überwiefen Die Stadt Spandau vor fünfsig Jahren (Abb.). — Brief⸗ und soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maß⸗ werden können — und diefen sind mit Rücksicht auf die Bestimmung ! Fragekasten. — Inferate.
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In der Privattlagesache des Dachdeckers Christoph Guntermann aus Sachsenberg (Waldech, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, Privatklägers, gegen den Ackerer und Gastwirth Franz Lefarth zu Berge, Angeklagten, wegen Beleidigung, wird der Privat⸗ kläger auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst zur Hauptverhandlung auf den 2. Auguft 1887, Vormittags 11 uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Medebach geladen.
Wenn der Privatkläger weder selbst, noch durch einen mit schriftlicher Vollmacht verfehenen Rechts anwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurück⸗ genommen. ö - Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht. Medebach, den 11. Juni 1887.
. Nölting, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
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14473 Beschluß.
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen
1) Johann Heigrich Wilhelm Schoo, geboren am 2. August 1863 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 2) Heinrich Bernhard Feye, geboren am 21. Fe⸗ bruar 1859 in Altenlingen, zuletzt wohnhaft in Lingen,
ö Johann Diedrich Franz Bryan, geboren am 3. Januar 1859 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 4) Gerhard Heinrich Kisting, sive Englers, ge— boren am 21. September 1859 zu Altenlünne, zuletzt wohnhaft daselbst,
5) Arnold Carl Wilhelm Rösler, geboren am 30. März 1830 zu Freren, zuletzt wohnhaft daselbst, 6) Hermann Bernard Schrönen, geboren am 6. Juni 1860 zu Freren, zuletzt wohnhaft daselbst, 7) Johann Gerhard Hennekes, geboren am 10. Dezember 1860 zu Setlage, zuletzt wohnhaft daselbst,
83) Benediet Johann Mauwe, geboren am 13. Dezember 1860 zu Gersten, zuletzt wohnhaft in Wettrup,
9) Anton Joseph Salmolke, geboren am 20. Januar 1860 zu Handrup, zuletzt wohnhaft daselbst.
10) Heinrich Lambert Tegenkamp, geboren am 2. Februar 1860 zu Bramsche, zuletzt wohnhaft in Polle, . 11) Georg Ludwig Brinker, geboren am 1. Juli 1860 in Biene, zuletzt wohnhaft daselbst,
129 Georg Wilhelm Brandt, geboren am 5. April 1860 zu Holthausen, zuletzt wohnhaft daselbst. .
13) Johann Heinrich Vitus Helmingdirks, ge⸗ boren am 27. August 1860 zu Altenluͤnne, zuletzt wohnhaft daselbst,
14 Anton Hermann Heringhaus, geboren am 29. Juni 1860 zu Beesten, zuletzt wohnhaft daselbst, 106 Bernhard Heinrich Hermsen, geboren am 26. August 1860 zu Lohne, zuletzt wohnhaft daselbst,
16) AUugust Heinrich Carl Christian Engelmann, eboren am 2. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohn n daselbst, ;
17) Hermann Heinrich Möller, geboren am 29. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 18) Johann Wilhelm Rakers, geboren am 10. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 19) Georg Ludwig Heinrich Sander, geboren am 30. Juni 1860 in Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 20) Johann Heinrich Bemboom, geboren am
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25 aufgeführten Eisenbahnen geben die Zahl der in den Spalten 31 und 3
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