1887 / 142 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

ĩ 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese ürzungen des Wittwengeldes ö, Einfluß.

Bei Berechnung des Mitwen⸗ und 2 9 bis 13) bleiben die in den §§. 13 und 72 des Militärpensions⸗ gesetzes erwähnten . en (Verstümmelungs⸗

ulagen) stets, die in den §§. 12, 52 und 71 ebenda erwähnten

ensionserhöhungen (Penstonszulagen) in denjenigen Fällen unberüchichtigt, in welchen die Hinterbliebenen die in den §5§. 41, 42, 95 und 96 ebenda erwähnten Beihülfen (Bewilli⸗ gungen) zu beanspruchen k .

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen inner alb dreier Monate vor seinem Ableben geschloßen und die Ehe⸗ schließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragspflichtigen aus solcher Ehe, welche erst nach der Ver⸗ setzung des Beitragspflichtigen in den Ruhestand geschlossen ist.

§. 16.

Stirbt ein zur Entrichlung von Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldbeiträgen Verpflichteter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des 5§. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise des en des Reichs⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen—⸗ ö Verpflichteter, welchem nach §. 20 Absatz 3, ö 24 und 25 des Militärpensionsgesetzes vom 27. . 1871 eziehungeweise 58. W und 52 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichs⸗ kanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes zuzulassen.

§. 17.

Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des n , , oder des Gnadenquartals.

Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird, monatlich im Voraus gezahlt. An wen die ah lunß gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen⸗ und Waisen⸗ eldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fällig⸗ eit an gerechnet, zum ö Reichs kasse.

Das Wittwen⸗ und Walfengeld kann mit rechtlicher Wir⸗ kung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. ö

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen⸗ geldes erlischt:

1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. 8. 21.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ sldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat ver⸗ iert, bis zur etwaigen , , , nn desselben.

Mit den aus §. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die , darüber, oh und welches Wittwen- und Waisen⸗ geld der Wittwe und den Waisen eines Beitragspflichtigen zusteht, durch die oberste Militärverwaltungshehörde des Kon⸗ tingents be . den Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen ö

Das den, Hinterbliebenen eines Beitragspflichtigen zu be⸗ willigende Wittwen⸗ und Waisengeld darf nicht hinter dem⸗— jenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmun⸗ gen gus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beitragspflichtige vor diesem Zeitpunkt gestorben wäre.

8. 24.

Die §§. 8 bis 23 finden auf die Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Der chollenseins eines i . der Kaiserlichen Marine ver— mißten Beitragspflichtigen Anwendung, wenn nach dem Er— messen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise des Chefs der Kaiserlichen Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu⸗ nehmen ist. .

Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militär⸗ oder Landesbeamten⸗Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaats zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten. 826

Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflich⸗ teten, welche Mitglieder einer der im h 25 bezeichneten Landes⸗ anstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinter— bliebenen auf das in den §5. 8 ff. bestimmte Wittwen⸗ und Wgisengeld verzichten, von Entrichtung der im 5. 4 bestimmten Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit. Anderenfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.

271

Diejenigen nach den Bestimmungen dieses . zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflich⸗ teten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder ihren s hen Erben ein Kapital bei einer r nr fegen, chaft oder bei der Lebens⸗ versicherungsanstalt für die Armee und Marine versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des In⸗

krafttretens dieses Gesetzes noch besteht und wenn sie binnen e. nach een Zeitpunkte durch eine schrift⸗ liche Erklärung für ihre etwaigen künftigen dinterbliebenen auf das in den gg. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗ beiträge befreit werden. ;

Vie näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen, von welchen diefelbe abhaͤngig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.

28.

Die in den 85. 26 und n bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelnè Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaiser⸗ 1 Marine durch den geichs kanzler angemessen verlängert werden.

Neue Mitglieder dar ed in die Militär-Wittwenkassen nicht mehr aufgenommen werden. ;

Eine Erhöhung der bei diesen a, von solchen Mit⸗ gliedern versicherten Pensionen, welche Wittwen⸗ und Waisen⸗ en en sse auf Grund dieses Gesetzes zu entrichten haben, ist unzulässig.

Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der Wittwen⸗ und Waisen⸗ pensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden, wenn nicht nach Maßgabe des 8. 26 der Verpflichtete auf das Wittwen⸗ und Waisengeld verzichtet hat, für die fernere Beitragspflicht zur Landesanstalt und Berech⸗ nung der von dieser zu leistenden Wittwen⸗ und Waisen⸗ penslonen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als fie bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erreicht waren.

30.

Ueber gerne eh der Militär-Wittwenkassen, welche sich nach Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflich⸗ tungen ergeben, wird durch den Reichhaushalts⸗Etat Be⸗ stimmung getroffen, sofern und soweit nicht Ansprüche einzelner Bundesstaaten oder wohlerworbene Rechte Dritter dem ent⸗ gegenstehen. Dasselhe findet statt hinsichtlich der Ueberschüsse solcher Kassen, welche sich vor Aufhebung derselben ergeben.

8. 31.

1) Unter den in den Ruhestand versetzten Offizieren und Aerzten find im Sinne dieses Gesetzes nicht nur die mit Pension verabschiedeten, sondern auch die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte zu verstehen.

2) Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Dispo⸗ sition gestellten Offiziere und Aerzte, sowie auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer Wiederanstellung im aktiven Dienst, wenn dieselbe nicht nur auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere, Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen Anwendung. ö

3. 32.

Die Bestimmungen dieses . finden auf die Inge⸗ nieure des Soldatenstandes der Kaiserlichen Marine gleichfalls Anwendung. ö

Sie finden ferner hinsichtlich des Reichsheeres auf die

ire mn, Zeug Sergeanten, Wallmeister und Registratoren

ei den General⸗Kommandos, hinsichtlich der Kaiserlichen

Marine auf die Deckoffiziere, Zeug⸗Feldwebel und Zeug⸗Ober⸗ maate Anwendung. 8. 3 358

Die Wittwen und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses ö ver⸗ storbenen Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welcher, wenn solches bereits mit dem 1. April 1882 verbindliche Kraft erlangt hätte, zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen⸗ und al celeb eil en verpflichtet nkrafttretens dieses

gewesen wäre, erhalten vom Tage des aisengeld aus der

Gesetzes ab gleichfalls Wittwen- und Reichskasse nach Maßgabe der §§. 9 ff.

Bei der Festsetzung wird, wenn der Ehegatte beziehungs⸗ weise Vater vor dem Inkrafttreten der Gesetze vom 21. April 1886, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs Gesetzbl, S. T8) und betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes 2c. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 80, verstorben ist, unter Berücksichtigung des 5. 14 die Pensionsgebühr nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Grunde gelegt, sofern der . beziehungsweise Vater von den Wohlthaten der letzteren betroffen worden wäre, falls er deren Inkrafttreten erlebt hätte.

Von dem nach diesen Bestimmungen den Wittwen zu⸗ stehenden Wittwengelde wird vorweg der Betrag derjenigen . in Abzug gebracht, welchen der verstorbene Ehegatte verpflichtet gewesen wäre zu tragen, wenn dieses Gesetz bereits mit dem 1. April 1882 in Kraft getreten sein würde.

§. 34.

Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts⸗ ansprüche auf Wittwen⸗ und Waisengeld findet der Rechts⸗ weg, und zwar, soweit nicht die Bestimmungen der §§. 143 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 Platz greifen, mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensiensansprüchen des beitragspflichtigen Ehemannes oder Vaters vorgeschrieben sind.

§. 35.

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien be⸗ sondere von den reichsgesetzlichen Bestimmungen abweichende Pensionsnormen bestehen, bleibt landesrechtlicher Bestimmung vorbehalten, auch . diese Kategorien eine Bemessung des Wittwen⸗ und Waisengeldes nach Maßgabe des den Grund⸗ sätzen des Reichs beamtengesetzes entsprechenden Pensionsbetrages anzuordnen. .

Dieses Gesetz tritt mit hen iĩ. Juli 1887 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrfft und beigedrucktem Kaiserlichen * . ö 6. 6 Gegeben Berlin, den 17. Juni 1887. (L. S.) Wilhelm. von Bismarck.

Die Nummer 19 des Reichs⸗Gesetzblatts Hoesblattt, welle won zan

ö aj *fg ö treffend d

r. as Gesetz, betreffend die ; Wittwen und Waisen von Angehörigen . für zi der Kaiserlichen Marine. Vom 17. Juni 1897. und

Berlin, den 21. 1 1887. Kaiserliches Post⸗ßeitungs⸗ Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Assessor Fromme in Di Landrath des Billtteiseg zu ernennen. ilenburg im

Aichtamtliches. Deu tsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. Juni. Se. Ma jestö Kaiser und König hörten gestern Nachmittag r, des Staatssekretärs Grafen Herbert von Bismarck. ö

Ihre Majestät die Kaiserin und Köniai empfing 2 Baden⸗Baden den Besuch Ihrer Kaiserlichen , der Großfürstin Michael von Rußland und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg Schwerin

n n, wohnte heute mit Gefolge dem Dan gottesdienst aus Anlaß des Juhiläums Ihrer Majestät zer Königin von Großbritannien und Irland in der Englishhen Kirche bei.

Umgeben von Ihren Kindern und Enkeln, den Vertreten fast aller regierender Häuser Europas und den Abgesandten aller Theile des britischen Weltreichs, ist es Ihrer Majestät der Königin Victoria von 5⸗ britannien und Irland, Kaiserin von Indien heute beschieden, die in den. Annalen der Wellgeschihl⸗ nur selten verzeichnete Feier des fünf zigjährigen , zu ö Eine ernst, nach innen und nach außen hin bewegte Zeit ist ver laufen, seit die damals achtzehnjährige Prinzessin Victori von Kent nach dem am 20. Juni 1837 erfolgten Tode Ihrez Oheims, König Wilhelm's IV., den britischen Thron besiteg, Ihrem stets vom Geiste der Mäßigung und dem Wunsche die Wohlfahrt Ihres Volkes zu fördern, beseelten Einfluß au die verschiedenen Rathgeber der Krone ist es zu danken, wem trop mannigfacher äußerer Verwickelungen und innerer Kämyfe das britische Staatswesen sich in einem so blühenden Zustande befindet. Die Erfolge, auf welche die Königin Victoria heut mit innerer Genugthuung zurück zu blicken vermag, haben in, den Herzen der gesammten Bevölkerung des weilen britischen Reichs lauten Widerhall gefunden, und jeder Enz länder blickt heute mit Stolz und Befriedigung auf ge Geschichte und Entwickelung der letzten fünfzig Jahre zurück.

Aber nicht auf das Vereinigte Königreich und desen Kolonien beschränkt sich die Theilnahme an der heutigen Jubelfeier. Von allen civilisirten Nationen, in erster Lin von Deutschland, wird den Sympathien für Ihre Groß britannische Majestät lauter Ausdruck gegeben. Einen wie hohen Werth Se Majestät der Kaiser und König darauf legen, in würdigster Weise bei der Feier vertreten zu sein, zeig die Entsendung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Höhet des Kronprinzen und Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm als Repräsentanten Sr. Majestät. Auch das deutsche Volk, eingedenk der Stammesverwandtschaft mie der gemeinsam vollbrachten ruhmreichen 6 und im Bewußtsein der bei beiden Völkern gleichen Bestt bungen auf dem Gebiet der Kultur und Civilisation, bringt dem Jubiläum der Königin Victoria die lebhafteste Theil nahme entgegen und schließt sich aus vollem Herzen dem Wunsch des britischen Volkes an, daß es Ihrer Majestät de Königin noch lange vergönnt sein möge, die Regierung zum Segen Ihrer Unterthanen fortzuführen.

Derjenige, welcher den Auftrag zu einem uh erlaubten Rechts gefchäft annimmt und ausführt, if nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenttz, vom 19. April d. J, trotzdem Bevollmächtigter in Sinne des 8. 266 3. 2 des Str-G.B. und wegen Untreue zu bestrafen, wenn er über Vermögensstücke, des Austras. gebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügt; eine übet eine simulirte Forderung errichtete Hypothekenurkunde um als ö. Vermbgensstück des Grundstucka⸗ Eigenthümers erachtt werden.

Der Chef der Admiralität, General⸗Lieutenant von Caprivi, hat sich nach Wilhelmshaven und Kiel begeben.

Der Dampfer „Hohenstau fen mit dem Ablbsungt⸗ Kommando für S. M. Kreuzer Adler“ ist am 19. Jum a, in Southampton eingetroffen und hat an demselben Tage di Weiterreise fortgesetzt.

Württemberg. Stuttgart, 20. Juni. (St. A. f B) Der König hat dem Staats-Minister Hr. von Renne, welcher heut das fünfzigsährige Dienstzjubiläum feiert, in Bild mit nachstehendem 9 andschreiben 6 lassen:

Sluttgart, den 18. Juni 18.

Mein lieber Staats⸗Minister der Finanzen Dr. von . Die Feier Ihres fi n ahh or; Dienstjabiläums, welche Sie . 70. d. M. begehen, giebt Mir einen willkommenen Anlaß, Ihnen ] die ausgezeichneten Dienste, welche Sie während eines so langen raums zum Theil unter den schwierigsten Verhältnissen . Königlichen Hause und dem Lande geleistet haben, Meinen gnädig Dank und Meine volle Anerkennung auszusprechen. 2

Als ein besonderes Zeichen dieser Meiner Gesinnungen ien Ich Ihnen beifolgend Mein Bild. Erkennen Sie darin den Ar der Sec bh ng und des dankbaren Gefühls, in welchem S6 minder die Mir von Ihnen stets bewiesene persönliche Anhãnglich und Ergebenheit ehren möchte. da

Mit Meinen theilnehmenden Glückwünschen zu der gere eg Feier verbinde Ich den aufrichtigen Wunsch, daß Sie noch viele 9 ungestörter Kraft und Gesundheit sich erfreuen mögen, und vch ö im Uebrigen unter der ,,, Meines fortdauernden . wolleng und Vertraueng, Mein lieber Staat, Minister Pr. von Ren Ihr gnädiger König . Karl. in

Die Königin sandte dem Jubilar von Villa Berg 1 Glückwunsch⸗Telegram m. Seitens der Stadt Stu tt enn wurde dem Minifter Br. von FRienner das Ehren bürgerte verliehen.

iz. Bern, B. Juni. (W. T. B.) Der Bun deg⸗ r Tru chi gin elg ien, Frankreich, Gro ß⸗ gath nien, Haiti, Jtal ien, Lib erig, Spanien und heit! welche der Uebereinkunft, betreffend die internationale Eni m Schutze von litergrischen und künstlerischen Werken, i 4 waren, ersucht, ihre Bevollmächtigten zu der bah September in Bern stattfindenden Konferenz behufs kactanfches der Ratifikationen abzuordnen.

t lu ; ritannien und Irland. London, 20. Juni. o Die Königin ist heute von Windsor in 4 don einge tz offen und auf dem ganzen Wege 4 Bahnhof nach dem Buckingham Palaste von der dicht amen Volksmenge enthuszastisch begrüßt worden. kir Giabt bietet schön heute einen festlichen Anblick dar. 4 große Menschenmenge durchwogt bei dem prächtigen . de Straßen, um die Dekorationen und die Vor⸗ ·cunngen zur Illumination zu besichtigen, welche in den uptstraßen aller Stadtviertel in großartiger Weise 9 . r Hie häuser find mit Fahnen, Bannern und allegorischen muren geschmückt, welche loyale Inschriften tragen. Die . verspricht eine in England in dieser Großartigkeit noch dagewesene zu werden. Aus allen Städten Englands hifen hier Berichte ein über ähnliche Veranstaltungen.

Der Großher zo und der Erbgroßherzog von

essen, sowie die Prinzessinnen Frene und Alix, frier die Prinzessin von Leiningen und der Prinz nd die Prinzessin Ludwig von Battenberg sind hate früh hier eingetroffen. .

Die „London Gazette“ veröffentlicht eine große Anzahl drdensverl eihungen und Beförderungen in der Irmee und Marine anläßlich des Regierungs⸗Jubiläums der Königin; Kronprinz Rudolf von Oesterreich wurde um Ritter des Ho senb an d⸗Ordenz, Großfürst Sergius, pnie der Erbgroßherzog von Hessen, der Erbprinz pon Sachsen⸗Meiningen und der Khed ive wurden zu hroßkreuzen des Gard Brend ernannt.

. C.) Monsignor Ruffo Seilla, der Vertreter iz Papstes, ist am 18. der Herzog von Aosta, der

herjog von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Fürst Hermann

n' Hohen lohe⸗-Langenberg, Prinz Ludwig von hbaden, Prin; Hermann, von Sachsen-Weimar zestern hier eingetroffen. Die Vertreter des Sultans ind des Khe dive werden heute erwartet.

Bei einer konservativen Kundgebung in Bellefield Park, growbridge, hielt vorgestern Lord Randolph Chuxchill ne Rede, worin er u. A. bemerkte, daß die jüngst von Ghamberlain in Aussicht gestelltle Gründung einer natie⸗ nalen Partei den einzigen hellen Punkt in der sonst so listern politischen Konstellation bilde, Diese bemerkens— perthe Entwickelung in der Politik der liberalen linionisten würde die Fusion der unionistischen Kräfte im ganzen Lande zur Folge haben. Die Wirkung won würde der Homerule⸗Politik Gladstone's ein Ende machen, sie würde sein Waterloo, sein Sedan sein. Die Unionisten, fuhr Lord Randolph fort, blickten nicht länger schnsüchtig auf die Gladstonianer in der Hoff unf auf Wieder⸗ hreinigung; sie seien von denselben weggesegelt und hätten Anker geworfen in den ruhigen und sicheren Gewässern ihrer Hundengenossen, der Konservativen. Dieses . und Trutz⸗ händniß zwischen den Konservativen und den liberalen Unio⸗ nisten würde eine höchst nützliche Gesetzgebung für alle Klassen jun praktischen Ergebniß haben. inem amtlichen Ausweise über die Agrarverbrechen in Irland während der letztverflossenen zwei Monate zufolge miden im April 86 und im Mai 62 zur Kenntniß der solizeibehörden gebracht. Die Agrarverbrechen im April um⸗ sisen einen Mord, einen Todtschlag und einen Mordversuch, tihrend im Mai keines dieser Verbrechen vorkam. Da⸗ . m in jedem der zwei Monate neun Brandstiftungen hemeldet.

21. Juni. (W. T. B.) In der gestrigen Sitzung des lnterhauses erklärte der Sckretär der Kolonien, Holland, snischen den Franzosen und ihren eingeborenen Bundes⸗ zenossen sei ein Konflikt mit dem Häuptling von Baddiboo m Gambiafluß ausgebrochen und sei in Folge dessen Baddihoo die französische Flagge gehißt worden. hoddiboo stehe nicht unter britischem Schutze, liege aber nerhalb der britischen Intere . am Gambia⸗ sise und die Häuptlinge von Baddiboo hätten seit vielen shren vertragsmäßige Verpflichtungen gegen England. Die egierung sei völlig von der Nothwendigkeit über⸗ kugt, die britischen Rechte und Interessen am zambiaflusse zu schützen; dieselbe habe der Ange⸗ legenheit ihre ernste Aufmerksamkeit zugewendet ind verhandle darüber mit der französischen Regierung.

Frankreich. Paris, 19. Juni. (Köln. Its) In um gestern abgehaltenen Minist errath wurde das Hudget pohmals einer Erörterung unterworfen. Außer dem Minister bez Krieges gaben die Minister der Marine und des Aeußeren un den Ersparnissen Kenntniß, welche sie für ausführbar Ulten. Die des Marine⸗Ministers sind ziemlich beträchtlich. derselbe wird seine Ersparniffe beim Umbau der Flotte fielen, d. 3 die dazu nöthigen Ausgaben nicht mit einem ehlage machen, wie es sein Vorgänger wollte, sondern sie uuf eine größere Anzahl von Jahren vertheilen. Der Minister ä Aeußern hat die Ausgaben für Tongking von 29 auf

illionen verringert, und hofft durch seinen Plan be⸗ siffs der „indisch chinesischen Vereinigung“ ö. weitere

parnisse zu erzielen. Was die indirekten Einnahmen an⸗ llingt, so werden dieselben y, der von Rouvier ge⸗ koffenen Maßregeln jedenfalls viel bedeutendere Summen ab⸗ neren, als es bisher der Fall war. Das Budget soll in lihster Woche der Kammer vorgelegt werden. Dann will buvier mit einem Plan über die großen öffentlichen Bauten wortreten, zu welchen auch der Kanal gehört, welcher das stelmeer mit dem Atlantischen Gzean in Verbindung setzen ouvier will diefe Arbesten aber von der Privatindustrie

ki een lassen, um die Staatsfinanzen nicht weiter zu

e

n. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung

ier 2. Juni. ĩ De putir te nkam mer brachte der Kriegs- Minister beneral Ferron die am Sonnabend dem Ministerrath vor⸗

klegten vier mili tärifchen Gefetzentwür fe ein.

als. Nom, 20. Juni. (W. T. B.). Der König ö ng Rachmittags den deutschen Votschafter Grafen olms in Antrittsaudienz . z Die Deputirten kammer gene hmieh mit 252 J 1 Stimmen die Vorlage der Regierung, betreffend die Er⸗ zhung des Eerealkenzolls auf 3 Fr.

Die Regierung hat das französische Kabinet davon verständigt, daß sie sih aus finanziellen Rücksichten an der 3 Weltausstellung offiziell nicht betheiligen werde.

Serbien. Bel grad, 29. Juni. W. T. B.) Stoilow stattete auf der Rückreise nach Sofia Ristie einen Besuch ab, und Ristic 5. wie verlautet, bei demselben erklärt, daß die wiederhergestellten freundschaftlichen Beziehungen zu Bulgarien strikte erhalten und gepflegt werden wurden; wäre die Wieder⸗ herstellung nicht erfolgt, so wurde er selbst dazu die Initiative ergriffen haben.

Zeitungs stimmen.

Zu dem Schlusse der Reichstagssession bemerkt der „Hannoversche Courier“:

Der 21. Februar ist ein Tag wichtigster , für das Deutsche Reich geworden. Hätte die Mehrheit unseres Volkes an diesem Tage in seiner Treue zu Kaiser und Reich geschwankt, eine unabsehbare Reihe verhängnißvoller Ereignisse wäre die Folge ge⸗ wesen. Aber zum Heile des Vaterlandes entschied die Wahl zu Gunsten der nationalgesinnten Parteien. Ging auch das Centrum ziemlich ungeschwächt aus dem Wahlkampf hervor, so hatten seine Bundes⸗ g en, die Deutschfreisinnigen und Sozigldemokraten, um so größere

iederlagen erlitten. Die verderbliche Mehrheit Richter⸗Windthorst⸗ Grillenberger hatte zu bestehen aufgehört. Damit war für die natio⸗ nale Sache ein großer Sieg erfochten. . Der Augfall der Wahlen war kein .Angstprodukt“, wie Hr. Eugen Richter höhnend verkündete, sondern das Ergebniß der festen Ueberseugung der Wähler, daß, die Sicherheit und der Friede des Deutschen Reichs ernstlich gefährdet sei, wenn abermals eine aus Regierungs⸗ und Reichsfeinden zusammen⸗ gesetzte Mehrheit in den Reichstag einzöge, Das deutsche Volk will keins Parlamentsherrschaft, es will ein starkes Königthum, das im Einvernehmen mit einer nationalgesinnten einsichtsvollen Volksver⸗ tretung seine Geschicke lenkt. ; ;

Ber 21. Februar hat uns eine Mehrheit gebracht, welche, un⸗ geachtet vieler grundsätzlich entgegenstehender a,,, sich doch in dem einen Gedanken begegnet und fest zusammen hält: das Reich nach innen und außen zu sichern und zu festigen, damit es allen Stürmen, welche die Zukunft unn mag, getrost entgegensehen könne. Getragen von diesem Gedanken, bewilligten die nationalen Parteien die Vermehrung des Heeres auf weitere sieben Jahre, nahmen sie die neue Branntwein⸗ und Zuckersteuervorlage an, trotz sehr schwerer Be⸗ denken, welche einzelne Bestimmungen dieser neuen Gesetze wachrufen mußten. Aber es galt nicht nur die Summen aufzubringen, welche die Steigerung unserer Wehrkraft fordern, sondern auch die Mittel berestzustellen, deren das Reich bedarf, um die ihm obliegenden umfassenden wirthschaftlichen und sozialpolitischen Auf⸗ gaben erfüllen zu können. Diese Steuergesetze bedeuten aber nicht nur eine Vermehrung der Einnahmen des Reichs, sie sind auch zu⸗ gleich hervorragend wegen der Reformen, welche sie auf den Gebieten der Besteuerung des Branntweins und des Zuckers einführen. Wäre der nationale Gesichtspunkt bei der Mehrheit nicht in erster Reihe ausschlaggebend gewesen, so würden diese Gesetze nimmermehr zu Stande gekommen sein; denn der Widerstreit der Interessen hätte unter anderen Verhältnissen jede Verständigung unmöglich gemacht so aber überwog bei allem Hader um die Steuersätze doch schließlich die Rücksicht auf die Finanzlage des Reichs.

Aber auch auf anderen Gebieten hat der Reichstag eine ersprieß⸗ liche Thätigkeit entfaltet. Nach vielen vergeblichen Versuchen, die i . für die Hinterbliebenen der Angehörigen des Heeres von

eichswegen zu regeln, ist es diesmal gelungen, ein darauf bezügliches Gesetz zu Stande zu bringen. Die sozialpolitische Gesetzgebung hat eine weitere Förderung erfahren durch die Gesetze über die Unfall⸗ versicherung der Bauarbeiter und der Seeleute. Mit der Kolonial⸗ politik beschäftigte sich der Reichstag bei den Verhandlungen über die Regelung des Immobiliarrechts in den deutschen Schutzgebieten und über das Dampferfubventionsgesetz, welches eine durch die praktischen Erfahrungen wünschenswerth gewordene Abänderung erfahren hat. Das Ergebniß der Wahlen in den, Reichslanden hat der Regierung die Nothwendigkeit nahe gelegt, schärfere Maßregeln zu ergreifen, um der reichsfeindlichen, landesverrätherischen Agitation in den wieder⸗ gewonnenen Provinzen mit größerem Nachdruck entgegentreten zu können, Der Reichstag hat dieser veränderten Anschauung über die Behandlung der Elsaß⸗Lothringer ein volles Verständniß entgegen ebracht und die zwei im Interesse einer ersprießlichen deutschen Verwaltung eingebrachten Gesetze über die Anstellung der Bürger meister und die Erweiterung des Kaiserlichen Verordnungsrechts an⸗ genommen

Seit Begründung des Reichs ist, kaum eine Session gewesen, welche härtere Ansprüche an die Hingabe, Arbeitsfreudigkeit und politische Einsicht der Volksvertreter gemacht hätte, als die eben abgeschlossene. Die nationalen Parteien haben den in sie gesetzten Hoffnungen in vollem Umfange entsprochen. Das Einvernehmen, welches zwischen den gemäßigt Liberalen und den Konservativen zum Zweck der Wahlen getroffen wurde, hat bei den parlamentarischen Kämpfen sich im un und Ganzen als heilsam für die Interessen des Vaterlandes bewährt. Die Nationalliberalen und Konfervativen gaben diesmal den Ton an, und wie wohlthuend unterschied sich derselbe von dem, welcher unter der Herrschaft Richter ⸗Windthorst Eingang gefunden hatte. Die Herren vom Deutschfreisinn haben wohl oder übel lernen müssen, bescheiden zu sein, und die Lehre, welche noch vor wenigen Tagen ihr Führer von Hrn. von Bennigsen empfing, sollten sie sich alle zu Herjen nehmen. Ihre Bundesbrüder vom Centrum sind eben⸗ falls recht kleinlaut geworden. Der kirchenpolitische Frieden hat sie etwas , . ebracht und die eindringliche Mahnung des Papstes zur Mäßigung hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Die Sozial⸗ demokraten, welche in sehr verminderter Zahl aus der Wahlurne hervorgegangen sind, haben der allgemeinen nung tragen müssen und eine . viel weniger herausfordernde Sprache geführt als ehedem. .

Die Verhandlungen des Reichstages sind diesmal mit einer Ruhe und mit einem sittlichen Ernst geführt worden, welche alle Volks⸗ vertretungen sich zum Vorbilde nehmen könnten. Noch nie hat es eine so hochwichtige Session gegeben, in welcher so wenig Reden ge⸗ halten worden sind, aber auch keine, in der so pflichteifrig gearbeitet worden ist, wie in dieser. Sie wird auch in dieser Hinsicht ewig denkwürdig in den Annalen der deutschen Parlamentsgeschichte bleiben. Mit einem Wort: das deutsche Volk hat alle Ursache mit dem gegen⸗ wärtigen Reichstage zufrieden zu sein, und darf von ihm noch eine reiche n scnndr gesetzgeberische Thätigkeit in den nächsten Sessio⸗ nen erwarten.

Ueber denselben Gegenstand wird dem „Schwäbi⸗

schen Merkur“ geschrieben:

Der Vorgang im Reichstage, 8 heute nach Verlesung der Kaiserlichen Schlußbotschaft der Staatssekretär Boetticher auf be⸗ sonderen Befehl! des Kaisers der pere Vank und Anerken. nung des greisen Herrschers für die Beschlüsse des. Reichstages zur Festlgung der vaterländischen Wehrkraft und der Reichsfinanzen, diese „Vorbedlngungen für unseren Frieden und die Entwickelung seiner Werke‘ in warmen Worten aussprach, steht in der Geschichte des deutschen Parlaments mich, Um so größer war die Ueberraschung und die Freude bei allen den Abgeordneten, welche zur Durchsetzung dieser r n. in langer, mühevoller Arbeit mitgewirkt haben. Das Hoch auf den allverehrten Fürsten, welches der Präsident von Wedell hierauf ausbrachte und bei dem er auf die eben gehörten Kaiserlichen Dankezworte Bezug nahm, ist wohl niemals begeisterter von der Versammlung ausgerufen worden als heute, wenn guch die g nn die gehörten Worte der Anerkennung auf sich zu . nicht in der Lage war. In der auf Kaiserlichen Befehl gehaltenen

timmung ebenfalls Rech⸗

n des Staats sekretãrs sind die Hauptwerke der langen varlamen · ta 4. Arbeit hervorgehoben, welche der Sejsion ihren Werth und ihr denkwürdiges Gepräge gegenüber so vielen früheren mehr oder weniger unfruchtbar verlaufenen Tagungen des Reichstages verleihen: das Militaͤrgesetz nebst der r,, der erhöhten Ausgaben zur Ver⸗ theidigung des Reichs und der deutschen Einheit, dazu als nothwendige e , . und zugleich zur Ermöglichung fernerer segensreicher gefetzgeberlscher Einrichtungen die Stärkung der Reichsfinanzen durch die von Branntwein⸗ und Zuckersteuer zu erwartenden Mehreinnahmen. Eg sind in der That friedenerhaltende Thaten, deren sich die Nation erfreuen kann und auf welche der Reichstag mit dem glücklichen Gefühl der Befriedigung nach den Anstrengungen siebenmonatlicher harter Arbeit denn auch die Wahlen waren ein harter politischer Dienst für das allgemeine Wohl zurückzuschauen berechtigt ist. Nicht minder gilt daz Lob und der Dank des Kaisers allen denen im Lande, welche durch ihre Stimmabgabe und politische Arbeit den jetzigen Reichstag ermöglicht hahen. Wir stehen am Schluß einer überaus langen und theilweise sehr erregten parlamentarischen Arbeitszeit, die aber so erfolgreich gewesen ist wie keine seit den ersten Jahren der Begründung des Reichs. Man muß hierbei die Tagung des Landtages wegen der Wichtigkeit seiner Leistungen und der Bedeutung des preußischen Staatswesens für ganz Deutschland mit einschließen. Die Beilegung des Kulturkampftz, das friedliche Verhältniß zu Rom, das dadurch befestigt wurde, wirkte mächtig auf die Wahlen zum Reichstage und auf die Haltung des Centrums mit ein, d. h. auf die Entwickelung der gesammten inneren deutschen Politik. Das Centrum, der „feste Thurm“ der Opposition, ist nicht mehr das, was es früher war, so viel steht fest mag man auch über die weitere, wahrscheinlich langsame Entwicklung der Verhältnisse

dieser Kampfpartei sich vorsichtiger Weise allzu weitgehender Prophe⸗

zeihungen enthalten. Sehen wir ab von den Hauvtarbeiten des Reichs⸗ tages, so liegen seit der Wiedererstarkung der Nationalliberalen, der gemäßigten Politiker überhaupt, auch auf andern Gebieten fast durch⸗ weg erfreuliche, zum Theil recht bedeutsame Ergebnisse der Gesetzgebung vor. In erster Linie ist hier das Militär ⸗Hinterbliebenen⸗Gesetz zu nennen, das zur Beruhigung der Familien endlich diesmal zur Ver⸗ abschiedung gelangt ist, ferner der Abschluß der Unfallversicherung, welcher die Vorlegung der Altersversorgungsvorlage für die nächste Session ermöglicht, die Fortschritte der auf die Schutzgebiete bezüg⸗ lichen Gesetzgebung und diejenigen der Gesundheitseinrichtungen. Nur , n, Gebiete sind einige Mißgriffe nicht verhütet worden. . ..

Die „Danziger Allgemeine Zeitung“ macht auf die Wandlungen aufmerksam, die sich in der Frage des Arbeiterschutzes vollzogen hätten, und sagt:

Bei Berathung des Sozialistengesetzes im Jahre 1878 bemerkte Fürst Bismarck, daß er eine jede Bestrebung fördern werde, welche positiv auf Verbesserung der Lage der Arbeiter gerichtet sei, und daß er, wenn nur ein erster Antrag vorliege, ein freundliches Entgegen kommen zeigen werde. Während die verbündeten Regierungen als erste That zur Wiederbelebung des öffentlichen Vertrauens und zur Verbesserung des Looses der arbeitenden und namentlich an Arbeit Mangel leidenden Klassen es unternahmen, das wirthschaftliche Leben im nationalen Boden festwurzeln zu lassen, machte der Reichstag keinen Versuch, stellte keine Partei einen Antrag, durch welchen unmittelbar die staatliche Fürsorge zur Heilung der sozialen Schäden angerufen worden wäre. Letzteres geschah in der Thronrede vom Februar 1851 und mit Vorlegung des ersten Unfallversicherungsgesetzes, bei dessen Berathung der Kanzler eine noch viel umfangreichere Fürsorge für eine bessere und würdigere Behandlung der Erwerblosen in Aussicht stellte. Noch weiter in Fluß gebracht‘ wurde die Frage des Arbeiter⸗ schutzes durch die ewig denkwürdige Kaiserliche Botschaft vom 17. No⸗ vember 1881.

Es kam das Krankenversicherungsgesetz, der zweite und der dritte Entwurf für die Unfallversicherung. Was machten die sozialpolitischen Gesetze für Schwierigkeiten! Die Unfallversicherung war nach Herrn Bamberger nichts als eine sozialistische Schrulle .. „Keine ge—⸗ wissenhafte Gesetzgebung“ nannten die Sezessionisten die neue sozial- politische Aera und das war noch milde ausgedrückt. Man sprach auch von „chimärischen Unternehmungen! und malte die Schreck gespenster einer Assignatenwirthschaft als Folge der „Arbeiter⸗ beglückungspläne“ des Kanzlers an die Wand. Ganz verwerflich war befonders die große „Eile des Kanzlers“ und die Fortschrittlichen wurden immer mißtrauischer und verbissener, als sich der Wille des Kanzlers an dem Taback⸗-Monopol wider Wunsch und Erwarten nicht gebrochen! hatte. .

Genug davon. Die Klagen über die Langsamkeit der Regierung haben vielleicht eine gewisse agitatorische Bedeutung für Leute, die ein kurzes Gedächtniß haben. Bewiesen wird damit nur, daß das ehemals von links her so mißtrauisch und feindselig betrachtete Reformwerk populär geworden ist. Es wäre ja ganz gut und erfreulich, wenn der jetzt sogar bei den Freisinnigen erwachte Eifer für das Wohl der Armen und Bedrückten echt wäre. Leider ist er das nicht. Denn sonst würde man den verbündeten Regierungen mehr Gerechtigkeit wider fahren lassen und vor allem bekennen, daß die liberalen Anschauungen einen tiefgehenden Wandel durchgemacht haben oder noch durchmachen müssen, statt diejenige Stelle der Abkehr von früheren Zielen zu zeihen, von welcher überhaupt die ganze ArbeiterschutzGesetzgebung ausge— gangen und ins Werk gesetzt worden ist.

Landtags⸗Angelegen heiten.

(W. T. B.) Bei der Neuwahl magdeburgischen Wahl Wernigerode, wurde Landwirth 377 von 378 Stimmen

Halberstadt, 20. Juni. eines Landtagsabgeordneten im 8. bezirk, Oschersleben - Halberstadt⸗ Beseler⸗Anderbeck (nat. lib) mit gewählt.

Statistische Nachrichten.

Gemäß den Veroöͤffentlichungen des Kaiserlichen Gesund⸗ heitsamts sind in der Zeit vom 5. bis 11. Juni er. von je 1000 Bewohnern, auf den Jahresdurchschnitt berechnet, als gestorben gemeldet in Berlin 19.7, in Breslau 27,3, in Rönigsberg 28,5, in Köln 37,8, in Frankfurt a. M. 19,2, in Wiesbaden 10,9, in Hannover 20,4 in Kassel 18.1, in Magdeburg 24,9, in Stettin 18,4, in Altona 290,3, in Straßburg 265, R. in Metz 9.6, in München 40,0, in Nürnberg 22,1, in Augsburg 54,8, in Dresden 22,9, in Leipzig 13,1, in Stuttgart 15.6, in Karlsruhe 6 5, in Braunschweig 15,9), in Damburg 22,2, in Wien 29,9, in Pest 33,4. in Prag 32,2, in Triest 23,9, in Krakau 28,5, in Basel in Brüssel 26,3. in Amsterdam 211, in Paris 21,3 in London 17,5, in Glasgow 22,6, in Liverpool 223, in Dublin 31,2, in Edinburg 210, in Kopenhagen 19839, in Stockholm 23, in Christiania 19.0, in St. Petersburg 29,3, in Warschau 2tz, ß, in Bdeng zö,4, in Rom 275, in Turin in Venedig 72, in Alexandria 32, 6. Ferner in der Zeit vom 18. bis 21. Mai er. in Rew-⸗Vork 20,5. in Philadelphia 22,0, in Baltimore 16,0, in Kalkutta 29.6, in Bombay 2145, in Madras 37. . ̃

Die Sterblichkeit hat in der Berichtswoche in den meisten Groß.

städten Europas abgenommen und wurden von einer größeren Zabt derselben, be de von deutschen Städten erheblich kleinere Sterb⸗

lichkeitsziffern mitgetheilt, als aus der Vorwoche. So war die Sterblichkeit in Metz (H6), in Wiesbaden (19, 0M), in Leipzig, Stutt- gart. Braunschweig, Karlsruhe, Düsseldorf. Dar mstadt, Kassel, Stettin, Frankfurt a. M., Bremen, Berlin, Elberfeld, Kopenhagen, London, Fhristiania eine geringe (nicht 20 pro Mille und Jahr) Günstig war die Sterblichkeit auch in Dannover, Mannheim, Aachen, Barmen, Amsterdam, Paris, Edinburg u. A. Gine Außer. gewöhnlich hohe Sterblichkeit (über 30 prę Mille und Jahr) wird von den deutschen Städten aus München, Augsburg,

Chemnitz, Essen, MeGladbach gemeldet. Unter den