Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Jwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungeu 2c. BVerloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
D EL N
16.
8. Berufs ⸗Genossenschaften. Wochen ⸗Ausweise der deutschen Zettel banken.
O OC — M * — 43 8231 —* 2 2
* — 8 — 2 X. — 8
Oeffentlicher Anzeiger.
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.
12. Januar 1887 ge⸗ Gesammtbetrage sich mit den bis 1. Mai 1887 berechneten Zinsen als ein Guthaben von zusammen 5446 6 39 3 darstellen; Schuldurkunde des Vorschußvereins Thiengen
7. August 1867 bis machte Einlagen 4145 ½ 72 5, welche
) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steck briefs⸗Erledigung. Der gegen den fruheren Mühlenbesitzer, Kaufmann Reinhold Friedrich Seeger wegen ein— fachen Bankerutts und strafbaren Eigennutzes unter dem 31. Mai 1382 in den Akten J. IV. B. 450. 80. erlassene und unter dem 10. Mai dieses Jahres er— neuerte Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 23. Juni 1887. Staarganwaltschaft Leim Königlichen Landgericht J.
Nr. 1644, über eine Einlage von 300 (6,
II. für die ledige Juliana Jehle von Gurtweil;:
Sparkassenbüchkein der Waisen. und Sparkasse Waldshut, bezeichnet mit Nr. 2667, über 10 in der 30. Mai 1866 bis 27. gemachte Einlagen im Gesammtbetrage von 2070 Gulden, welche sich mit den bis 1. November 1886 berechneten Zinsen als ein Guthaben von zusammen 5940 S 90 darstellen;
November 1872
Juni 1864 zu Sommerfeld geborene Gärtnergehülfe Carl Jahn soll vernommen werden. Es wird um Mittheilung über den jetzigen Auf— enthaltsort des D. 7, 8? ersucht. Osterode a. H., den 14. Juni 1887. Königliches Amtsgericht. (Unterschrift).
Der am 10.
Ausfertigung.
dreißig Jahre verstrichen sind, werden
In der Strafsache gegen den Reservisten Simon dreißig. . . Diejenigen, welche auf diese
Altkirch — Ober⸗ chen Landwehr-Regiments Nr. 151, geboren den 26. April 1863 zu Leimbach, Kreis Thann, zuletzt in Altthann wohnhaft, wegen Fahnenflucht, wird, da der Ängeschuldigte Merlen des Vergehens gegen §. 69 des Militar⸗-Strafgesetzbuchs beschuldigt Grund der §8§. 486, 326 der Strafprozeßordnung ngeschuldigten möglicherweise
2. Bataillon — derungen ei
spätestens aber an dem auf
beim unterfertigten Königlichen Amtsgerichte öffentlich aufgefordert, daß im . erklärt und im Hppothekenbuche gelöscht würden.
lle der Unter zur Deckung der den
III. für die ledige Maria Jehle von Gurtweil:
Schuldurkunde des Vorschußvereins Thiengen vom 31. Dezember 1881, Nr. 1830, über eine Einlage von 514 (S6, verzinslich zu 45 0sp vom 1. Januar 1882 an.
Der Inhaber dieser Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 11. Januar 1888, Vormittags 9 Uhr, vor dem unter— zeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden, und die Urkunden vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Waldshut, den 8. Juni 1887.
Großh. Amtsgericht. gez. Betz inger. Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet: Der Gerichtsschreiber: Tröndle.
e bot.
Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern der unten bezeichneten Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Forderungen sich beziehenden Handlung an gerechnet auf Antrag der nachgenannten Besitzer der Pfandobjekte alle n Recht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten,
Dienstag, den 14. Februar 1888,
Vormittags 9 Uhr, anberalimten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheile lassung der Anmeldungen die Forderungen für erloschen
treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ange— schuldigten mit Beschlag belegt.
3000,00 S das Hypotheken⸗
Nr.
Gleichzeitig wird Grundbesitzers
Name des
Bezeichnung Zeit des Gläubigers K , . er Realität Eintrags und, Forderung
Berechtigten.
die Veröffentlichung dieser Beschlagnahme außer im s-Anzeiger im Thanner Kreisblatt angeordnet Mülhausen, den 4. Juni 1887. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. Gebhard. Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt: Mülhausen, den 6. Juni 1887. Der Landgerichts ⸗ Sekretär. ) Heckelmann.
39] Huber, Maria Kuni⸗ gunde, Söldners⸗ ehefrau von Wettelsheim. Holzinger, Johann Adam und Eva Margaretha, nerseheleute von Döckingen. Beck, Anna Mar— garetha, ledige Söldnerstochter von Sammenheim. Schirmer, Johann Andreas, Müller von Heidenheim.
*
Beschlusz.
Au Bericht des Landgerichtsraths Antrag der Slaatsanwaltschaft wird das im Veutschen . Vermögen des fahnenflüchrigen Hu— faren Josef Birglin, Sohn von Josef. und Marie, geb. Kindbeiter, aus Roggenhausen, Kreis Gebweiler, bis zur Höhe von 3000 (dreitausend) Mark mit Be— schlag belegt.
Die Publikation dieser Verfügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im „Gebweiler Kreisblatten wird angeordnet.
Kolmar, 10. Juni 1887.
Strafkammer. Kaiserliches Landgericht. gez. Caspers, Oegg u. Weber. Für richtige Abschrift: Der Landgerichts⸗Sekretär. Diebels.
0
Reiche befindliche
Zäh, Eva Maria, Bauerswittwe von Meinheim. Kre5, Johann Michael, Bürger⸗ meister in Hüssingen. Hertle, Anna Sofie Halbsöldnerswitt v. Polsingen. Krug. Georg Leonh und Maria Marg. Söldnerseheleute in
Meinheim.
w
—
2) Zwangsvollstreckungen, Ausgebote, Vorladungen u. dgl.
des Händlers Carl Vehlies hier, Klägers, wider den Tischler Hermann Ziegenfuß und dessen Ehefrau Caroline, geb. Becker, hier, Beklagte, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klaͤgers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge— Bockstwete Hauses sammt dem Nr. 69 Blatt XI, des Feldeisses auf dem Büllen belegenen Abfindungsplane zu (Nr. 515 der Theil ⸗Karte) zum Zwecke der Zwangeversteigerung durch Beschluß vom 9. Juni ie Eintragung dieses B schlusses im Grundbuche am 10. Juni d. J. erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 4. Ottober d. Is., Morgens 11 Uhr,
vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst. Zimmer Nr. 3, angesetzt, in welchem die Hypothekglaubiger
Joh. Paulus Renner
Naehr, Christian, Weber in Heiden⸗
30 a 70 4m Heidenheim, den 17. Juni
Heidenheim, den 18. Juni 1897. Gerichtsschreiberei d ! (L. S8) Wirth, Sekretär.
zr. 873] 14. August Levi, Nathan, 30 Fl. Kauf—
1829. Barnaß ʒu Ditten⸗ gelderrück⸗ heim. stand.
Hs. Nr. 6a. b. 4. Juli 1829. Anna Margaretha 75 Fl. Kapital. in Döckingen. Reutersche Curatel
von Döckingen.
Pl. Nr. 1169. 15. Oktober Obermeier, Hirsch, 259 Fl. Kauf—
1828. Schutzjud in gelderrück⸗ Steinhard. stand.
Pl. Nr. 1074121. Dezember Inhaber des 12 Fl. welche und Pl. Nr. 1829. Waldtheils Loos- Besitzer der 3275 Wald⸗ Nr. 5. Waldtheile an
theile. Nr. 7h hinaus⸗
zuzahlen haben auf Grund des Looszettels v. 1Nybr. 1814.
Pl. Nr. 1137. 20. Oktober Rosenfelder, Sa⸗s80 Fl. Kapital
18289. muel Levi, zu 5 Fl. Kosten—⸗
Dittenheim. maximum. Hs. Nr. 49 21. Januar Lechner, Maria 141 Fl. 24 Kr. in Hüssingen. 1843. Margaretha, von mütterlicher
Hüssingen. Voraus.
Pl. Nr. 11162. 4. August 1821. Stegmeier, Chri⸗ 30 Fl. Kauf⸗
stian zu Polsingen] schillings fristen.
Pl. Nr. 1002 3. Marz 1329 Hoernlein, Joh. 900 Fl. Kauf⸗
Christoyh, gelder. Zieglermeister in Döckingen.
Hz. Nr. 102. 8. Dezember Johann Wilhelm ol Fl. Hh Kr. 1829. Naehr. väterlicher Voraus.
Königliches Amtsgericht. Der Königliche Ober⸗Amtsrichter: . Hundrisser. J Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt:
es Königlichen Amtsgerichts.
die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 195 Juni 18837. Herzogliches Amtsgericht. VIII. W. v. Praun.
Aufgebot. Gastwirths Theodor Wendt zu Schöningen, welcher als Eigenthümer des dae bst Sub Vo. ass. 408 (früher No. ass. 5 dess Osien⸗ dorfes) belegenen Wohnhauses hat, daß er diejenigen 58.5 m, um welche die im Grundbuche nur 4 a 255 4m groß bezeichnete Grundfläche, auf welcher das gedachte Wohnhaus mit Rebengebäuden erbaut ist, nach der mit Stellung des Antrags überreichten und bei dem unterzeichneten Gerichte zur Einsicht ausliegenden Uebersichts- und ist, erworhen hat, werden Alle, welche Rechte an irgend einem Theile der vorbezeichneten Gesammtfläche zu 4 2 86 am zu haben vermeinen, zur Anmeldung solcher Rechte vor oder spätestens in dem dazu auf
den 25. Augnst 1887, Morgens 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Ter— mine unter Androhung des Rechtsnachtheils damit tt, daß nach Ablauf der gesetzten Frist der Eigenthümer 58,5 4m in das Grund uch eingetragen werden wird, und daß Derjenige, welcher die ihm obliegende An⸗ meldung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das ganze Grundstück oder Theile des— selben erwirbt, nicht mehé geltend machen kann.
Schöningen, den 21. Juni 1837. Herzogliches Amtsgericht.
Reinbeck.
Auf den Antrag des
Aufgebot. glaubhaft gemacht Der Landwirth Carl Ave in Mittelschmalkalden, als Vormund über den minderjährigen Otto Abe zas Aufgebot des von der Königlichen Direktion der Hauptdepositenkasse in Kassel im Jahre 18578 über die in Sachen der Vormundschaft für Aram Michael Karl Ulrich, Valentins Sohn, in Miltelschmalkalden erfolgte Hinterlegung von zwei Obligationen der Landeskredittasse in Kassel
Nr. 2053 Abth. VIII. A a. Litt. C.
Nr. 2054 Abth. VIII. Aa. Litt. C. über je 600 d' ausgestellten Depositenscheins bean⸗ Der Inhaber dec Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 8. Dezember 1887, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlosertlärung der Urtunde erfolgen wird.
Schmaitalden, den 18 Mai 1887.
Königliches Amtsgericht.
. Aufgebot.
Nr. 246. Rathichreiber Ferdinand Walde von Gurtweil, als Bevollmächtigter der ledigen Franziska, Maria Jehle von da, Glaubhaftmachung des Verlustes folgender, seinen bern gehörigen Schuldurkunden bezw. eines Sparkassenbüchleins des Vorschuf Thiengen und der Waisen⸗ und Sparkasse Waldshut, ausgestellt auf dieselben, an den nachverzeichneten Tagen über die beigesetzten Einlagen das Aufgebot
daselbst, hat da
Vermessungskarte größe
Antragsteller oberwähnten
Juliana und
Berichtigung. betreffend ein in der Gemarkung ist von dem
Vollmachtgebern
Das Aufgebot, Kamionka belegenes Wiesengrundstück Gafthausbesitzer Alexander Waculik, vertreten durch den Rechtsanwalt Szezasny⸗— wie in dem Inserat vom J. Juni d. Is. irrthümlich zur Aufnahme gelangt ist — beantragt.
Kosel, den 23. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
und nicht Szezasny,
J. für die ledige Franziska Jehle von Gurtweil: a Obligation Waldshut vom
und Sparkasse August jl Sz, bezeichnet in der Zeit vom
(16021 Ausfertigung. Aufgebot.
Auf Antrag des Kaufmanns Ferdinand Kerler von Memmingen, seinen vollbürtigen Bruder, den landes⸗ abwesenden David Kerler von Memmingen, geboren am 3. August 1834 daselbst, angeblich seit dem Jahre 1853 verschollen, für todt zu erklären, ergeht Aan den vorgenannten David Kerler die Aufforderung, spätestens in der diesgerichtlichen öffentlichen Sitzung
vom
10. Mai 1888, Vormittags 8 Uhr, sich persönlich oder schriftlich bei dem K. Amtsgericht Memmingen anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt würde. .
Ferner ergeht die Aufforderung: :
15 an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufge botsverfahren wahrzunehmen,
2) an alle Diejenigen, welche über das Lehen des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.
Memmingen, den 14. Juni 1857.
Königliches Amtsgericht.
(L. S.) epp. Für die Ausfertigung: Memmingen, den 20. Juni 1887.
Gerichtsschreiberei des K. bayerischen Amtsgerichts. (L. S.) Preu.
16527 Berichtigung. .
In dem Aufgebotsverfahren behif Todeserklärung des Johann Leinrich Christoph Niemeyer muß es in der ir Nr. 145 dieses Blattes, vom 22. d M. enthaltenen Bekanntmachung statt Mittwoch, den H. November 1888, heißen: Montag, den 5. No⸗ vember 1888.
Bremen, 24. Juni 1887. .
Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts: Stede.
.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Aunzeiger und Königlich Prenßischen Stants⸗-Anzeiger.
Berlin, Montag, den N. Inni
M E47.
— n des am 4. November 18865 verstorbenen, hier, Hennigsdorferstraße 24 / 25 gewesenen Kaufmanns Ferdinand Emil Weiß, geboren am 8. September 1832 als Sohn des Tischlermeisters Christian Ferdinand Weiß und der Ehefrau desselben, Luise Dorothee, geb. Angst, zu Königsberg i. Pr., werden auf Antrag des Nach⸗ laßpflegers Rechtsanwalts Busse hier, Französische⸗ straße 17, aufgefordert., spätestens in dem auf den 11. Juni 1888, Vormittags 111 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich- straße 13, Hof, Flügel B. part., Saal z2, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich legitimirenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Präklusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispo— ͤ und zu über⸗ nehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen. Nutzungen zu fordern be⸗ rechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden sein wird, zu b gnügen verbunden sein soll.
Berlin, den 29. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 49.
Bekanntmachung.
Auf Antrag der gesetzlichen Erben des am 1. März d. J. verstorbenen Postagenten Karl August Busch— mann in Buttelstedt werden des letzteren Gläubiger hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen Forderungen, welche sie an den Nachlaß des Ver⸗ storbenen haben, anher anzumelden.
Buttstädt, den 23. Juni 1887.
Großherzoglich S. Amtsgericht.
Die unbekannten
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
anzuerkennen
gestellte Branntwein unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer J und zu diesem Zweck der steuerlichen ontrole.
Jahresmenge, welche 45 ! reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevöl ke— rung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleich— kommt, C50 ιο für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 „s für das Liter reinen Alkohols.
Abgabesatz zu entrichten ist, fowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision unterliegen.
. — der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahesmenge außer Aufgebot Ansatz bleibt: . ö wird auf Antrag der im Inland wohnenden, in den Akten benannten gesetzlichen Erben (Seitenverwandten rierten Grades) der verstorbenen Margaretha Ruths zu Bessungen, vertreten durch Kaufmann C. F. Nohl zu Bessungen, hiermit erlassen, mit Aufforderung an alle gleich nahe oder nähere Verwandte der genannten Erblasserin, spätestens im Termin
Freitag, 14. Oktober 1887,
. Vormittags 11 Uhr, Erbschastsantretung dahier zu erklären und die Erb— rechte anzumelden bei Meidung anzunehmender Erb— schaftsausschlagung,
Gr. hess. Amtsgericht Tarmstadt 1.
— — —
Bekanntmachung.
In dem von dem Stellmacher Alexander Hoerter am 16. April 1887 errichteten und am 31. 1887 publicirten Testamente hat derselbe
seinen Neffen Joseph Hoerter zum Miterben eingesetzt. a dessen Aufenthalt unbekannt ist, wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 17. Juni 1837.
Königliches Amtsgerichts 1. Abtheilung 61.
Bekanntmachung.
In dem von dem Privatier Moritz Schragow am 267 Dezember 1866 errichteten und am 36. April 37 pPublizirten Testament ist eine Bestimmung zu Socius des Erblassers, Kaufmanns Moritz Meynthal, getroffen.
Da dessen Aufenthalt unbekannt ist, wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 11. Juni 1887.
Königlichen Amtsgerichts 1. Abtheilung 61.
Gr. Amtsgericht Villingen. Gr. Amtsgericht dahier hat heute be⸗
Müller von Oberkirnach, seit 1831 an unbekannten Orten abwesend, wird für ver⸗ len erklärt und wird dessen muthmafliche Erbin Ehefrau des Uhrmachers
Johann Michael
Anna Christina Müller, GChristian Maier, von Oberkirnach, z. Zt. in Brigach Sicherheitsleistung in den fürsorg⸗ zermögens des Johann Michael
— —
wohnhaft, gegen S lichen Besitz des Muller eingewiesen. Dies veröffentlicht: Villingen, den 22. Juni 1887, Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts:
Im Namen des Künigs! In der Johann Schulz und Bernhard Klei Nr. 27 bezw. ericht zu Stuhm durch
Aufgebot sache erkennt das Königliche Amtsg den k
I) Alle Diejenigen, haben, werden mit ihr auf die im Grundbu Troop Blatt 8 in Nr. 126. eingetra
welche sich nicht gemeldet en Rechten und Ansprüchen Blatt 27 bezw.
Abtheilung III. Nr. 4 bezw. ne, angeblich getilgte Hypotheken⸗ von 15 Thaler 28 Sgr. Forderung des Rechts- Eck aus dem rechtskräftigen Mandate vom 8. Februar 1855
ausgeschlossen.
2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden
den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. gez. Herrnberg. Verkündet am 20. Juni 1887. gez. von Studzienski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. J.
che von Troop
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Schol H.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Austalt, Berlin 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗ Beilage).
Deutsches Reich.
. betreffend die Besteuerung des Branntweins. Vom 24. Juni 1887.
Wir Wilhel in, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
Erster Abschnitt. Verbrauchsabgabe.
1) Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe. 51 Der im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft her—
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt—
Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung
I) Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, ein— schließlich der Essigbereitung, zu Heil- zu wissenschaftlichen oder zu Putz=, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennexeibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brenne— reien zu verlangen.
Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brennereien wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 950 ς für das Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt der von ihnen in den Etatsjahren, 1879,80 bis 1885386 ein— schließ lich gezahlten Steuerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer, bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefebrennereien nur zur Hälfte, die der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansatz kommen. Den gemischten (Preßhesfe⸗ und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Bemessung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge verhältniß⸗ mäßig angerechnet.
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vor⸗ handen waren, aber in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung hegriffen waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Betriebsanlagen vorgenommen haben, wird die Jahres⸗ menge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von O, 0 60 herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend bemessen.
Nach Ablauf von je drei Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen ent— standenen landwirthschaftlichen (G. 41 La) oder Materialsteuer entrichtenden Brennereien die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herste len dürfen, neu be— messen. Die Bemessung derselben erfolgt nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahresmengen. Die inzwischen neu entstandenen Brennereien, sowie diejenigen, welche während der letzten drei Jahre einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, sind hierbei nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen und unter Berücksichtigung der landwirthschaftlichen Verhältnisse nach Anhörung zweier ,, der Brennerei -Berufs⸗
enossenschast zu veranlagen. Für die Bemessung der von
olchen Brennereien zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden
Branntweinmenge wird dasjenige Verhältniß zu Grunde ge⸗ legt, nach welchem die bisher bestandenen Brennereien an der zum niedrigeren Abgahesatze herzustellenden Jahresmenge im
Verhältniß zur Maischbottichsteuer betheiligt werden.
Landwirthschaftliche Brennereien, welche nach dem J. April 1857 in gewerbliche G. 42 1 Abs. I) umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht mehr
herstellen.
Für diejenigen Getreidebrennereien, welche nach dem 1. Oktober 1857 zur Hefebereitung übergehen, erfolgt die Bemessung der dem niedrigeren Abgabesatze unterliegenden Branntweinmenge nach den für die bestehenden Hefebrennereien
geltenden Grundsätzen.
Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes
Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herzustellen.
2) Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.
3 Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrole in den freien Ver—
kehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist Derjenige verpflichtet,
welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe, zu. stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgahe auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht
3) Reinigungszwang.
Vom 1. Oktober 1889 ab darf der nicht aus Rogzen, tellte oder der Materialsteuer unter⸗ der Verbrauchsabgabe unter⸗ n gereinigtem Zustande in den freien
Weizen oder Gerste herges worfene Branntwein, sofern er , gebracht Grad und die Art der Reinigung, sowie die etwa rforderlichen Beihülfen zur Durchführung derselben bestimmt er Bundesrath.
Dem Reichstage sind diese Bestimmungen, sofern er anderenfalls bei dessen nächstem
sammelt ist, sofort, all . t Dieselben sind außer Kraft zu
sammentreten vorzulegen. setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
4 Schutzbestimmungen.
a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lurter oder Branntwein.
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche, der gesammte tet wird, sowie alle sonstigen Ein—
gewonnene Branntwein gelei e euerbehörde zur Sicherung
ichtungen zu treffen, welche die St gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Lutter oder Branntwein für ersorderlich erachtet.
é und die dieselben
lediglich nichtmehlige Stof Rüben oder Rübensaft, verarbeiten, kann von der Landes⸗ regierung unter Nachlaß der in den 835. 5 bis 8, 10 und 11 angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Ver— waltungsvorschriften die Verbrauchsahgahe von derjenigen Alkoholmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festgesetzt wird. Die Vorschriften des §. 3 Abs keine Anwendung, vielmehr ist die Verbrauchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu entrichten und muß die Zahlung, soweit nicht Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung des Branntweins bewirkt werden.
Die Landesreglerungen können ausnahmsweise den vor⸗ stehend bezeichneten Brennereien die abgabefreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum Zweck späterer Aus⸗
Dämpfen, 1 Der Destillirapparat, die Sammelgefäße verbindenden Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt luß zu nehmen, daß eine heimliche Ab— on alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter enselben nur mittelst einer äußere Die Räume,
unter amtlichen Verse leitung oder Entnahme r oder Branntwein aus d Spuren hinterlassenden Gewalt ersolgen kann. in welchen die Sammelgefäße Aufstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen und sind erfor— derlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgesäßen nicht i ißig hohen Kosten möglich ist, kann di Benutzung eines zu— t dem Destillirapparat und rschluß stehenden Meßapparats d Stärke des aus dem Destillir— s fortlaufend anzeigt oder die der Stärke durch Zurückbehaltung
unverhältnißmẽe hehörde an Stelle der Sammelgefä verlässigen, in fester? unter sicherndem amtlichen Ve gestatten, welcher die M gpyarat flie pätere amtliche Ermittelung von Proben ermöglicht.
bindung mi
fuhr (5. 1 Abs zun : den freien Verkehr nach Maßgabe der dieserhalb zu erlassenden Bestimmungen gestatten.
nden Branntwein
. Der Steuerbehörde bled⸗t vorbehalten, in be Meßapparats neben Beibehaltung Sie ist befugt, die Mindest— im Voraus bindend dontrole zu
Fällen die Aufstellung eines der Sammelgefäße anzuordnen. menge des zu ziehenden reinen Alkohols festzüsetzen, oder die Brennerei unter dauernde d stellen, wenn wegen einer in derselben vorgekom dation auf Strafe erkannt ist.
ienen Defrau⸗
gen der Steuerbehörde in Bezug bezeichneten Einrichtungen nie Steuerbehörde den Betrieb
Solange den Anforderun auf die in den §§. 5 bis ] Genüge geleistet worden, kann die der Brennerei untersagen.
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammel— der Meßapparate, der Ueberrohre und der Kunst—⸗ nntweinsteuergemeinschaft.
rschluß⸗ und Gerätheverletzung.
schlösser trägt die Bra b. Betriebsunterbrechung
Wenn der Brennereibetkieh unterbrochen oder ein amt— licher Verschluß oder einer derjenige geräthe einschließlich d en eine heimliche A alkoholhaltigen Dämpfe verletzt wird, so ist dies mit lassenden näheren Anordnungen al nehmung, spätestens aber binnen behörde anzuzeigen.
Folge eine chaffen oder ein Ausströmen
n Theile der Brennerei— des Meßapparats, bleitung oder Entnahme von Branntwein möglich ist, Beachtung der dieserhalb zu er— sbald nach erfolgter Wahr— 24 Stunden der Steuer—
er Sammelgefäße und
n, Lutter oder
r solchen Verletzung ein Zuganz zu desselben herbei— keit des Meßapparats rbehörde die Einstellung des inen etwaigen Steuerausfal regelmäßigen tenden Störung. ur Sicherheit des Steuer⸗ 24 Stunden nach Befinden eine Unter⸗
lkohol ges geführt, oder die regelmäßige beeinflußt wird, so kann die Steue Betriehes anordnen und Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der Thätigkeit des Meßapparats eintre
Die Steuerbehörde ordnet die z interesses erforderlichen Maßnahm erfolgter Anzeige an und nimmt nach suchung vor.
en binnen
Weitere Kontrolirung des Branntweins.
Branntwenn ist in der Brennerei von der
Der erzeugte r Menge und Stärke festzust
Steuerbehörde nach bleibt unter steuerlicher Kontrole, behufs Verwendung zu gewerblicher oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt Bleibt in den Fällen, in welchen ei wird, oder die Mindestmenge des amtlich festgesetzt worden ist festgestellte Menge reinen A Anzeige des Meßapparats oder der mittel ten Sollbestand zurück, ohne daß — der Steuerbehörde einen genügenden Grund hier nachweisen kann, so hat er für die sprechenden Betrag de unter gewöhnlicher Abgang an Alkoh zu bringen. Sofern eine wei Kontrole stehenden aber des Branntweins die Aufnahme
ellen und ver⸗ bis er zur Ausfuhr oder 1 ec. Zwecken abgefertigt oder gestundet wird. n Meßapparat benutzt zu ziehenden reinen 6 und 7), die nach Absatz 1 lkoͤhols hinter dem auf Grund der amtlichen Festsetzung er⸗ der Brennereibesitzer ür glaubhast Fehlmenge den ihr ent⸗ gabe zu erlegen.
r Verbrauchsa ; . zerdunstung entstehende
1Verhältnissen durch Ver ̃ — ol ist von dem Sollbestand in Abrechnung
r steuerlicher rd, hat der desselben in eine
tere Aufbewahrung des unte Branntweins erforderlich wi
Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen
lassen.
für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der amtlichen Verschlusses oder in anderer Weis
Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privat⸗ niederlage zu bewirken. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundestath. Derselbe hat insbesondere auch die Bedingungen
und Kontrolen festzustellen, Unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume ge⸗ reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf.
Für Branntwein, welcher im fCeien V erkehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck des Genusses unterworfen wird, kann
nach näherer Besiimmung des Bundesraths ein Erlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden.
8 12.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ift, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths fär jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 0,50 6 gewährt werden.
d. Vorschriften für kleine Brennereien. 8. 15.
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebs⸗ jahre nicht mehr als 1500 hl Bottichraum bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden oder
fe, mit Ausnahme von Melasse,
atz 1 und 2 sinden alsdann
4) oder zum Zweck s
s päterer Ueberführung in
e. Besitzwechsel. 8. 14.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuer⸗ behörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den
Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bis— herigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
f. Haussuchungen. 8. 165.
In Bezug auf Haussiichungen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Lie die Verbrauchsabgabe be⸗ treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des 8. 45 des Hesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 384) entsprechende Anwendung.
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5) Verjährung der Verbrauchsabgabe. 6
Alle Forderungen und Nachforderungen an Verbrauch⸗ abgabe, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu, viel zur Ungebühr entrichteter Abgabe verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver—
pflichtung bejiehungsweise der Zahlung an gerechnet, Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. ;
uf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Stener⸗ beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung,
8 88
6) Strafbestimmungen. a. Begriff der Verbrauchsab gaben⸗Defraudation. ö
Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vont Brannt— wein zu hinterziehen oder eine Vergütung der Verbrauchs— abgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht (der nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu
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beanspruchen war, macht sich einer Defraudatian der Ver— brauchsabgabe schuldig.
*
8.
Eine Defraudation der Verbrauch abgabe wird ins hesondere dann als vollbracht angenommen: ;
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuer⸗ behörbe genehmigten Betriebszlan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter r de geräthen, als den in deni genehmigten Betriebs plan ange⸗ meldeten, Branntwein gebrannt wird;
2) wenn für kleine vorschrift angeordnete Betrieb r: unt abgegeben werden, beziehungswerse wenn vorgeschriebene
Benutzung von anderen Desüllir⸗
Brennereien (3. 13) durch Verwaltungs⸗ erklärungen nicht oder unrichtig
Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden; 3) wenn alkoholhaltige Dämaxfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet oder entnommen werden; 4) wenn über den unter sieuerlicher Kontrole ste henden Branntwein unbefngterweise verfügt wird; 5) wenn Branntwein, zur welchen Befreiung von der Verbrauchsabgabe oder Vergütung derselben gewährt w ist (5. 1 Abs. 4 Ziffer 2 und 8. 12), zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird.
18a; * orden
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2 8. ; J 3 ö 9 Der Defraudation der Verbrauchs abgabe wird gleich zeachtet⸗ H wenn Destillirge räüthe, welche durch Anlegung eines i e durch An
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