1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 26
4. Berloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. en auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.
5. Kommandit⸗Gesellschaft
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗-Sachen.
19800 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Kunstschlosser Jo⸗ lann Belz aus Regensburg oder Pfreund, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften das Justizgefängniß hier ab uliefern.
Frankfurt a. M., den 10. Juli 1857.
Der Untersuchungsrichter 1. bei dem Königlichen Landgerichte. 8 gez. Dr. Sommer.
Beschreibung. Alter 28 Jahre, Größe mittel groß, Statur gesetzt, Haare dunkelblond, Bart kl. Schnurrbart, Gesicht blaß und hager. Kleidung: dunkler Sackanzug.
17682 Ladung.
Der Kurzwaarenhändler Richard Dobrowolsky, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 25. April 1887 zu Trakehnen den Kurzwaarenhandel im Umherziehen betrieben zu haben, ohne im Besitze eines Wandergewerbefcheines zu sein — Uebertretung gegen die §§. 55 und 148 Nr. 7 der Gewerbeordnung vom 77. Juni 1869 (R. G. Bl. S. 246) wird auf Anordnung des König⸗ lichen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hierselbst, Zimmer Nr. 12, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand lung geschritten werden.
Stallupönen, den 28. Juni 1887.
Liedtke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
und in
19799 In der Strafsache gegen den Rekruten Johann Franz Gerhard von Stramberg, geboren am 24. Juni 1866 zu Koblenz, katholisch, Schlosser, aus dem Bezirk des . Bataillons Koblenz) 3. Rhein schen Landwehr-Regiments Nr. 29, zur Zeit ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort — wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte v. Stramberg des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 — Nr. 1 — des Straf— gesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der S§. 180, 325, — 326 — der Strafprozeß— ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldftrafe und der Kosten des Verfahrens il on, . in Buchstaben: Dreitaufend Einhundert Mark, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten wit Beschlag belegt und verordnet, daß dieser Beschluß nur durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ veröffentlicht werde. Koblenz, den 1. Juli 1857.
Königliches Landgericht, II. Strafkammer. Petr Mencke Scheer barth. Beglaubigt:
(L. S.) Dahmen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen n. dgl.
iar! Zwangsversteigerung.
Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 31 Nr. 1994 auf die Namen 1) der verwittweten Rentier Lehmann, Mathilde, geborenen Scholz, 2) der Frau Ober -Postrath Griesbach, Florentine, geb. Lehmann, 3) des vereideten Fondsmaklers Friedrich Wilhelm Alexander Lehmann, 4) der Geschwister Lehmann: a. Marie Florentine Mathilde, b. Carl Friedrich Wilhelm, . Mathilde Emma Auguste, 4. Ernst Friedrich Wilhelm, e. Georg Friedrich Wilhelm Alexander, f. Elisabeth Auguste Mathilde, g. Adal⸗ bert Friedrich Wilhelm eingetragene, in der Bessauer— straße Nr. 24 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Rentier Lehmann. Mathilde, geb. Scholz, zu Berlin zum Zwecke der Auseinander— setzung unter den Miteigenthümern am 24. Sep— tember 1887, Vormittags 10) Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle — Neue Triedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 49, zwangsweise versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 8686 „. Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstüͤck betreffende Nachweisungen, sowie befondere Kauf— bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Pof, Flügel P., Zimmer 42, eingesehen werden.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld l
in Bezug auf den Anspruch an' bie Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1887. Mittags 12 lÜihr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle, Saal 40, ver— kündet werden.
Berlin, den 5. Juli 1387. J
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 53.
19660)
Die Zwangsversteigerung und die Termine am 19. August 18387 in Sachen, betreffend das Karl August Schubert'sche Grundstück, Köpnickerstr. 46, Louisenstadt Band 1, Nr. 26 (K. 24.837) werden aufgehoben.
Berlin, den 9. Juli 1887.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 51.
5624 Aufgebot.
Es, ist das Aafgebot folgender Sparkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse:
a. Nr. 284 543 über ein Guthaben von 27,16 , lautend auf Krüger, Emil, Musiker,
b. Nr. 284 544 über ein Guthaben lautend auf Krüger, Alma, Tochter des Musikus, vom Musiker Emil Krüger hier,
C. Nr. 59 620 über ein Guthaben von 244, 1s „, lautend auf Buchholz, Pauline, Dienstmädchen, von Frau Schmied Klamm, Pauline, geb. Buch— holz, hier,
d. Nr. 177 602 über ein Guthaben von 113,37 , lautend auf Hasenjeger, Louise, Arbeiterin, von der Arbeiterin Louise Hasenjaeger hier,
e. Nr. 297 765 über ein Guthaben von 82,50 M, lautend auf Kempowsky, Joseph, Silberpresser, von dem 2c. Kempowsky hier,
f. Nr. z08zks über ein Guthaben von 11,70 , lautend auf Krafft, Wilhelmine, geb. Brabandt, Wittwe, von der ꝛc. Krafft
beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. November 1887, Vormittags 11 uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich— straße 13, Hof, Flügel B., part, Saal 32, an— beraumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunden erfolgen wird.
Berlin, den 2. April 1827.
Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 48. 14260 Aufgebot. -
Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gerdauen Vol. J. Nr. 317 über 929 S6 9 , ausgefertigt für die Wilhelmine Schulz aus Georgenfelde (jetzt ver— ehelichte Schifferfriu Wedhorn in Liebemühl) ist bei einem Anfangs Oktober 18865 zu Lindenau, dem früheren Wohnort der Eigenthümerin des Spar— kassenbuchs, staftgefundenen Brande angeblich ver— hbrannt und soll auf den Antrag der vorbenannten Eigenthümerin Wedhorn, geb. Schulz, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden.
Es wird daher der Inhaber des Buchs aufgefor— dert, spätestens im Aufgebotstermine den 13. Januar 188586, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Sitzungssaal, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigen— falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Gerdauen, den 9. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht. Sanio. 19370 Aufgebot.
Es soll aufgeboten werden:
Auf Antrag des Landwirth Johann Peterschulte zu Wulfringhausen, des Landwirth Johann Betten zu Amecke und der Wittwe Johannes Geile, Anna Maria, geborene Peterschulte, zu Amecke, das Spar— kassenbuch der Sparkasse der Stadt Attendorn Nr. 3278, gusgestellt für den Landwirth Anton Peter⸗ schulte zu Wulfringhausen über 233 M6 39 7
Es ergeht daher an den Inhaber des Sparkassen— buchs die Aufforderung, seine Rechte an demfelben spätestens in dem auf den 24. Februar 1888, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebots—⸗ termine geltend zu machen und das Buch vorzulegen, andernfalls dasselbe wird für kraftlos erklärt werden.
Attendorn, den 1. Juli 1887.
Königliches Amtsgericht. 197731 Aufgebot.
Auf Antrag der Näherin Louise Schweinsberg zu Hopfelde, Kreis Witzenhausen, welche glaubhaft ge— macht hat, daß die ihr gehörig gewesene und ihr im Sommer 1886 nach Abstempelung auf 35 0 ohne Zinsscheinbogen zurückgegebene Landeskreditkassen— Obligation Abth. VIII. «. Serie XIII. Lätt. C. Nr. 9489 über 600 MÆV bei einem am 26. Oktober 1886 zu Hopfelde stattgehabten Brandunglück durch Feuer vernichtet worden ist, werden alle Hiejenigen, welche Ansprüche auf die Obligation zu erheben ber— mögen, hierdurch öffentlich aufgefordert, solche späte⸗ stens im Termin am Freitag, den 23. März 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht geltend zu machen und die Obligation vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Kassel, den 25. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung 2. gez. Knatz. Wird veröffentlicht. Der Gerichtsschreiber Fahzmaerker. Aufgebot.
Ne. 16838. H. Huesmann in Hannover hat das Aufgebot des Bad. 35 Fl. Looses Serie 7235 Nr. 361 740, dessen Besitz und Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt. Der Inhaber des Werth— papieres wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Februar 18885, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Werthpapiers erfolgen wird.
Karlsruhe, den 1. Juli 18587.
Gerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts. Braun.
19312
193131 Aufgebot.
Nr. 16892. Bürgermeister Sebastian Oberdorfer in Bobingen hat Namens des Bauers und Oeko— nomen Georg Deuringer von da das Aufgebot der Vadischen 35 Fl. Loose Serie 1428 Nr. 70354, Ser. 2151 Nr. 1075465 und Serie 2236 Nr. 111787, deren Besitz und Verlust glaubhaft gemacht wurde, be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefor— dert, syätestens in dem auf den 7. Februar 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloerklärung der Urkunden erfolgen wird.
Karlsruhe, den 2. Juli 1387.
Gerichts schreiberei Großh. Amtsgerichts. Braun.
19768 Amtsgericht Hamburg. Aufgebot. Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Strauch in Voll— macht von: 1) Pierre Viau, Hier,
Deffentlicher
von 16,54 , 2) Christian Fischer
Anzeiger.
10. in Hadersleben, 3) Mathiason & Trier in Itzehoe, mand, nom. Otto Bley in Kronprinzenkoog, . das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung über: 1) Coupons Nr. 13 bis 30 vom 1. März 1879 bis L. März 1896 (incl.) nebst Talon zur Serie 12 Nr. 25 der Hambg. 3 0, Prämienanleihe von 1866. 2) Serie 744 Nr. 37198 der Hambg. Staatsprämien⸗ Anleihe von 1846. 3) Serie 241 Nr. 12032 der Hambg. Staatsprämien—⸗ Anleihe von 1846. 724693 12377 do. 7291 14546 do. A464 25180 do. 22 39090 do. 513 . 456564 do. 1603 80142 do. 1675 83703 do. 1675 83705 do. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 5. April 1888, 10 Uhr Vormittags, vor dem unterzeichneten Gerichte, Tammthorstraße 10, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er— folgen wird. Hamburg, den 8. Juli 1387. Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung VII. . Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber, in Vertretung des Gerichts-Sekretärs.
8746 Aufgebot.
Der Bürgermeister Wllhelm Dietz zu Rückingen hat das Aufgebot der angeblich in Verlust gerathenen Police Nr. 18969 der „‚Providentia“ Frankfurter Versicherungsgesellschaft, ausgefertigt am 21. De— zeinber 1366 auf den Namen des Bürgermeisters Wilhelm Dietz zu Rückingen und laufend Über Fl. 500 (fünfhundert Gulden) S. Wg., zahlbar am 21. Dezember 1886 an des Obengenannten Sohn Christian Carl Dietz beantragt. Ber Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Dienstag, den 15. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er— folgen wird. Frankfurt a. M., den 30. April 18587. Königliches Amtsgericht. IV.
8745 Aufgebot.
Die Wittwe des zu Alkona verstorbenen Cigarren⸗ fabrikanten Johann Wilhem Francke, Sophie Voro— thea Margarethe Francke, geborene Bumann, hat das Aufgebot der angeblich in Verlust gerathenen unter Nr, 53 293 am 1. Februar 1877 von der Frank— furter Versicherungsgesellschaft „Proypidentia“ in Frankfurt a. M. ausgestellten Polize, wonach die Gesellschaft dem Herrn Johann Wilhelm Francke, Ciggrrenfabrikanten in Altona, geboren am 360. No— vember 1843, die Summe von Dreitaufend Mark, zahlbar nach dem Tode des Herrn Johann Wilhelm Francke an den Inhaber der Polize, versichert hat, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
Dienstag, den 15. Nouember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17, anberaumten Aufgeborlstermine feine Rechte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde 'er— folgen wird. Frankfurt a. M., den 2. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
19664 Beschlust.
Im Grundbuch des dem Besitzer Anton Zdrenka in. Sypniewo gehörigen Grundstücks Sypniewo Bd. J. Blétt 15 ist in Abtheilung 1II. Nr. 1 fol— gende Hypothek eingetragen:
15 Thlr. — geschrieben Fünfzehn Thaler —
hat die minorenne Victoria Malczewska aus
dem Gutsüberlassungsvertrage vom 17. Oktober
1855 als Abfindung für Vafer- und Mutter—
erbtheil vpn dem Besitzer Thomas Gondeck zu
fordern, welcher die Zahlung bei der Majoren« nität derselben zu leisten verpflichtet ist.
Die Post ist auf die von dem Hauptgrundstück abgezweigten Trennstücke Sypniewo Blatt 95 und Blatt 96 zur Mithaft übertragen. Diefelbe ist an— geblich getilgt und soll im Grundbuch gelöscht wer— den. Auf den Antrag des Grundstückseigenthümers Anton Zdrenka werden deshalb die Rechtsnachfolger der Hypothekengläubigerin Victoria Malczewska, später verehelichten Orlowska, aufgefordert, ihre Ansprücht und Rechte auf die Post spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1887, Vormittags 10 uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 9, an— zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post werden ausgeschlossen werden. F. 9. / 87.
Flatow, den 5. Juli 1887.
Königliches Amtsgericht. (197581 Aufgebot.
Bei dem unterzeichneten Gericht ist das Aufgebot der nachbezeichneten Hypotheken, bezw. Urkunden beantragt: ;
J. vom Restaurateur Große und dessen Ehefrau geb. Schurig — Band XIII. Blatt 659 des Grund⸗ buchs von Merseburg:
a. 60 Thaler Hypothek, eingetragen für Otto Heinrich Oberlaender aus der Urkunde vom 13. Mai 1857,
b. 200 Thaler rückständige Kaufgelder für Jo— hanne Christiane Oberlaender aus dem Kauf⸗ vertrage vom 4. April 1846,
201 Thaler 1 Sgr. 3 Pf. für Wilhelmine Anna. Voigt in Lausen aus dem Agnitions—⸗ bescheide vom 13. Mai 1851,
Berufs Genossenschaften. .
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken
. ,,, Bekanntmachungen.
Theater⸗Anzeigen. a , Familien Nlachrichten. In der Börsen ⸗ Beilage
d. die Ausfertigung der gerichtlichen Verhandlung vom 31. August 18310 mit Hypothekenschein über 63 Thaler 24 Sgr. 6 Pf. für Kaufleute Gebrüder Weigel in Magdeburg;
Il, von dem Gutsbesitzer Karl Knauth zu Spergau Blatt 296 des Grundbuchs:
a. Schuldurkunde vom 8. Februar 1860 mit Hypothekenbuchs - Auszug über 125 Thaler Darlehn für Amalie Friederike Langrock in Groß⸗Korbetha,
. Schuldurkunde vom IH. Januar 1861 mit Hypot hekenbuchs-Auszug über 200 Thaler für dieselbe bezeichnete Gläubigerin,
. Schuldurkunde vom 18. Mai 1864 mit Hypo thekenbuchs⸗Auszug über 105 Thlr. für die— selbe Gläubigerin
beantragt. Aufgebotstermin den 3. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht. Merseburg, den 1. Juli 1837. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
19762 Demnach der Stadtmagistrat hieselbst bezüglich des am Kohlmarkte sub No. ass. 166 hieselbst be— legenen. bislang im Grundbuche hiesiger Stadt Vol. LV. 692 auf die Namen: ) der Wittwe des Kaufmanns Carl Werner Theodor Winter, Johanne Antoinette Caro— line, geb. Lüddeckens, zu n / s, 2) der Ehefrau, des Maurermeisters Debo, Bertha, geb. Winter, zu Hildesheim zu M, ) des Goldarbeiters August Schütz zu ͤp und . z 4) dessen Tochter Emma Schütz Antheilen, eingetragenen Hauses und Hofes nach lereis geneh— migtem Expropriationsverfahren mit den Berechtig⸗ ten sich dahin geeinigt, daß denselben ein Entschädt⸗— gungskapital von insgesammt 36 500 „S gezahlt werde, solches Kapital unter Zustimmung der Be— theiligten bei der hiesigen Städtkasse deponirt und sodann beantragt hat: das im Gesetze vom 20. Juni 1843 vorgeschrie— bene Verfahren einzuleiten, so wird Termin zur Anmeldung von Eigenthums— oder senstigen Realrechten an das oben bezeichnete Grundstück resp. die Entschädigungsgelder, auf den 24. August er,, Morgens 11 Uhr, Zimmer Nr. 345, vor unterzeichnetem Amtsgerichte anberaumt und werden dazu die Betheiligten unter dem Rechts nachtheile, daß die etwaigen Nichterschienenen mit ihren Ansprüchen dem Stadtmagistrate gegenüber ausgeschlessen, die ihnen zukommenden Entschädi⸗ gungsgelder sammt Zinsen den hierneben vorgela— denen Hypothekgläubigern auf deren Antrag in Anrechnung auf deren Hypothekforderungen aus—2— gezahlt resp. zum unverzinslichen Deposito genom⸗ men werden sollen, damit in Gemäßheit des 8§. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1843 Nr. 13 vorgeladen. Die hypothekarischen Gläubiger haben die Hypo— thekenbriefe im Termine zu überreichen. Braunschweig, den 8. Juli 1887. Herzogliches Amtsgericht. VI. Rhamm.
19759 Aufgebot. Die Anton und Elisabetha Weiß Eheleute von Vasbühl haben beantragt: a. die Kunigunda Kropf, geboren am 1. Januar 809
b. ö. Kaspar Kropf, geboren am 28. Januar 1815
e. die Anna Maria Kropf, geboren am 23. März 1825,
sämmtlich von Schleerieth, von denen Kunigunda und Anna Maria vor 40 Jahren, Kaspar Kropf aber vor 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sein sollen und über deren Leben und Aufenthalt seit dieser Zeit keine Nachricht vorhanden ist, für todt zu erklären.
In Folge dieses für zulässig erachteten Antrags ergeht an die vorgenannten Kunigunda, Kaspar und Anna ö Kropf die Aufforderung, spätestens in dem au
Mittwoch, den 6. Juni 1888, Vormittags 5 Uhr, im Sitzungssaale des unterfertigten Gerichts anbe— raumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich sich anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt würden.
Zugleich werden die Erbberechtigten darauf ver— wiesen, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahr⸗ zunehmen, und wird an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, die Aufforderung gerichtet, dem unterfertigten Ge— richte hierüber Mittheilung zu machen.
Werneck, den 9 Juli 1887.
Königliches Amtsgericht. (L. 8. Hirdl, Amtsrichter.
19764 Aufgebot. ;
Auf Antrag des Bauerhofsbesitzers Friedrich Kühl zu Klausdorf wird dessen Sohn, der Müller Auguft Wilhelm Kühl, welcher seit ungefähr 20 Jahren von Brüsewitz nach Amerika ausgewandert ist und seit dem Jahre 1870 keine Nachricht von sich gegeben hat, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin
am 27. Juni 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 20, schriftlich oder mündlich in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.
Stargard i. Pom., den 8. Juli 1887.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
Redacteur: Riedel.
Berlin: — — — —. Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlage Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Fünf Beilagen (einschließlich 2 Börsen Beilagen).
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
7 G2.
Berlin, Donnerstag, den 14. Juli
LES zZ.
Deutsches Reich.
Gesetz,
betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Vom 11. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
J. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. 814
Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten be— schäftigt und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), des Ge— setzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Kranken— versicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), oder der auf Grund des 5. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, werden gegen die Folgen der bei diesen Bau— arbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäf⸗ tigten Betriebsbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
Auf die im . 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 ( Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsver— waltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für welche die im 8. 12 4. a. O. vor— gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1886.
Die laufenden Reparaturen an den zum Betrieb der Land⸗ und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetrieb gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her⸗ stellung oder Unterhaltung von zegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forst⸗ wirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land⸗ und sorstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. ;
8. 92.
Unternehmer von Bauarbeiten (5. 1 Absatz 1) sind be— rechtigt, andere nach . 1 nicht versicherte, bei der Bauaus— führung beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeits— verdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu ver— sichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitaufend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betrieosbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst und auf Gewerbetreibende ausgedehnt . welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter zeschäftigen.
Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
hm r, .
Deutscher Kaiser,
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt
I) bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, der Baugewerbtreibende, für dessen Rechnung dieser Betrieb erfolgt; = bei anderen Bauarbeiten Derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.
Träger der ö
Die Versicherung erfolgt?
I) bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn—-, Kanal,, Wege, Strom-. Deich- und anberen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfgllversicherungs— gesetzes oder unter die nach §. 1 Absatz a. a. S. vom Bundées⸗ rath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Be⸗ stimmungen in den Ziffern? und 3, auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden! zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (53. 9 bis 15);
2) bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer G. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs- und Staats verwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 5 Absatz 1 durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt 65 46, 47);
3) bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahn⸗ betriehen von einem Kommunalverbande oder (iner anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer (5. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Absatz 3 durch den Kommunalverband heziehungsweise die Korporation, sofern. die Landes-Centralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation zur Uehernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist G8. 46, 47);
ä bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Ausführung nicht gewerbs⸗ mäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (58. 3) beziehungs⸗
weise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der 85§. I6 ff. durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden SS. L. 8. 4 Ziffer J, 8. 9 ff. dieses Gesetzes, 55. 1, 9 ff. des Unfallversicherungsgesetzes).
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Rebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
J. O.
Das Reich und die Bunvesstaaten sind herechtigt, bezüg⸗ lich aller oder einzelner Arten der unter §. 4 Ziffer 2 fallen— den, von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirk für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Centralbehörbe abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten.
Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Aus— führung von Maurer Zimmer- und ähnlichen Bauarbeiten G. 1 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach 5§. 4 Ziffer 1 Absatz 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben.
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben abzugeben und darf auch nach dem
in dem vorstehenden Absatz bestimmten Termine erfolgen.
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang
der Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen ꝛc.
8. 5
Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegen⸗ stand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallversicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, Sterhe— Invaliden⸗ und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur Unterstützung hülfsbedürftiger Perfonen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände, sowie der Unternehmer und welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher schrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der s§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den 58. 3, Unfallversicherungsgesetzes.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen.
S8. (.
Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im S§. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des 5. 5 Absatz 9 bis 11 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes keine Anwendung.
Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter heschäftigt war, demfelben während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall die Kosten“ des Heilverfahrens in dem im 8. 6 Absa; 1 Ziffer 1 des Kranken— versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Auslande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse An— spruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber solchen Personen die im 5. 6 Abfatz 1 Ziffer 1 des Kranken— versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Erfatzanspruchs zu übernehmen. Die zu diesem Zweck gemachten Aufwenhungen sind von den Ver— pflichteten zu erstatten.
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat auf Verlangen Gemeinde ihres Wohnorts die Leistungen unter Vorbehalt des Kosten zu übernehmen.
Die Versicherungsanstalt (8. 16) ist befugt, die im Absatz 2 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen.
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetz zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf— wendungen nachgewiesen .
0.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden ändererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht,
im Absah 2 bezeichneten Anspruchs auf Ersatz der
angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Be— stimmungen des 8. Tentstehen, werden im Verwaltungsstreit⸗ verfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Auffichts⸗ behörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde⸗ krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der 88. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.
Der Landes- Centralbehörde bleibt überlassen, vorzu⸗ schreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage stattfindet.
II. Berufsgenossenschaft. Umfang.
ö Die Berufsgenossenschaft (3. 4 Ziffer 1) umfaßt, un— beschadet der Bestimmungen des 8. 5“, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art. ei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. Auͤch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben. Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, scheiden aus der
Kassen,
3, 5 bis 8 des
der verpflichteten Gemeinde die
. im Wege des Rekurses nach! Maßgabe der Vorschriften der §. 20, 21 der Gewerbeordnung
2
letzteren mit den aus 5. 32 des Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkt aus, mit welchem dieses Gesetz für die im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt.
Aufbringung der Mittel. .
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs— kosten werden, vorbehaltlich der Bestimmungen der §5. 21 . von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch 'dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungs⸗ jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grund— sätze für die Berechnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der Mit— glieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (5. 3 Absatz 3 des Unfall— versicherungsgesetzes sowie des statutenmäßigen Gefahren⸗ tarifs (8. 28 a9. a. D.)
Auf die Beiträge sind von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztwergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, so lange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vor= schüssse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (8. II) zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungs— juhres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen.
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch
Vor‘ den Vorstand mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts
festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen der Ge— nossenschaft bestimnite Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung wegen Er— mäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Die Vorschüsse, sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mitgliedern an den Genossen⸗ schaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der Vor— schüsse findet 8. 14 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.
Anmeldung der Betriebe. . ie Betriebe der im 8. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art sind nach den Bestimmungen des §. 11 des Unfallversicherungs— gesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist an— zumelden.
Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Haupt⸗ betrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher Berufs— genossenschaft der Betrieb bereits angehört.
Organisation. 5 13
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des 83. 3 Absatz 4 und 5, des 8. 10 Absatz 3 und der S8. 16, J Unfallversicherungsgesetzes Anwendung, und zwar die des 8. 31 Ziffer 3 und 4 mit der Maßgyabe, daß der Bundesrath auch ohne Be⸗ schluß der Genossenschaftsversammlungen die im ö Ahsatz 8 a4. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach 5. 4 Ziffer 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Berufsgenossen⸗ schaft ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann.
Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Ausscheiden der nach 8. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern nicht von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird.
§. 13.
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzu—⸗ sammeln. Zur Bilbung desselben sind den nach §. 10 Absatz 1 außzubringenden Beträgen fünf Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzurech⸗ nung der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge erreicht. so können
Dfg V
Ist das letztere der Fall, f die Zinsen, soweit der Bestand des Reservefonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzuhringenden Jahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwenden werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge— nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs— Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch! den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt als⸗ dann nach näherer Anordnung des Reichs Versicherungsamts.
Mitgliedschaft. 14.
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes der im §. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände und andere öffentliche Forporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen des §8. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind.
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundes— staaten, für Kommunalverhände und andere öffentliche Korpo⸗